Beschluss
A 5 K 5012/17
VG Freiburg (Breisgau) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2017:0728.A5K5012.17.0A
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Leitsätze
Vor der Vornahme einer Handlung zur Vollstreckung aus einem Urteil gegen die öffentliche Hand ist dem Vollstreckungsschuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung einzuräumen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis von der Rechtskraft des Urteils zu laufen.
Dieser Fristablauf ist keine Zugangsvoraussetzung, für welche auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen wäre, sondern eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Bei einem "verfrüht" gestellten Vollstreckungsantrag kann daher der Ablauf der Erfüllungsfrist als Vollstreckungsvoraussetzung "nachwachsen" (insoweit Abweichung vom Beschluss des VG Freiburg vom 24.04.2014 A 4 K 807/14 , juris).
Unter den gegenwärtigen Umständen erscheint ein Zeitraum von zwei Monaten für die Bemessung der Frist zur Erfüllung eines asylrechtlichen Verpflichtungsurteils als angemessen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vor der Vornahme einer Handlung zur Vollstreckung aus einem Urteil gegen die öffentliche Hand ist dem Vollstreckungsschuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung einzuräumen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis von der Rechtskraft des Urteils zu laufen. Dieser Fristablauf ist keine Zugangsvoraussetzung, für welche auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen wäre, sondern eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Bei einem "verfrüht" gestellten Vollstreckungsantrag kann daher der Ablauf der Erfüllungsfrist als Vollstreckungsvoraussetzung "nachwachsen" (insoweit Abweichung vom Beschluss des VG Freiburg vom 24.04.2014 A 4 K 807/14 , juris). Unter den gegenwärtigen Umständen erscheint ein Zeitraum von zwei Monaten für die Bemessung der Frist zur Erfüllung eines asylrechtlichen Verpflichtungsurteils als angemessen. Das Verfahren wird eingestellt. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidungen ergehen gemäß § 87a Abs. 1 Nrn. 3, 5 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. Nachdem der Vollstreckungsgläubiger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und die Beklagte dieser Erklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Übersendung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes des Vollstreckungsgläubigers vom 10.07.2017 widersprochen hat, obwohl das Gericht darauf hingewiesen hat, dass ein unterbleibender Widerspruch die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache herbeiführt (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO muss das Gericht - unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands - nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens entscheiden (zur Anwendbarkeit des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch in Vollstreckungsverfahren nach den §§ 167 ff. VwGO vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 24.04.2014 - A 4 K 807/14 -, juris, m.w.N.). Billigem Ermessen entspricht es hier, der Vollstreckungsschuldnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn sie hat dem Begehren des Vollstreckungsgläubigers erst zu einem Zeitpunkt entsprochen, als der Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers Erfolg gehabt hätte. Der Vollstreckungsantrag war zum Zeitpunkt des zur Erledigung führenden Ereignisses, der Zustellung des Bescheids am 06.07.2017, zulässig und begründet. Die Frage, wann frühestens mit Blick auf die in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil ausgesprochene Verpflichtung einer Behörde eine Vollstreckungshandlung nach den §§ 170 oder 172 VwGO ergehen darf, ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Ungeachtet fehlender gesetzlicher Regelungen ist es jedoch in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass der Behörde Gelegenheit zu geben ist, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden, und der Vollstreckungsgläubiger daher eine angemessene Frist zuwarten muss. Eine allgemein gültige Richtgröße für die Dauer dieser Frist existiert jedoch nicht, vielmehr bemisst sich diese nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In Fällen der Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils beginnt diese Frist frühestens mit Kenntnis des Vollstreckungsschuldners von der Rechtskraft und damit der Vollstreckbarkeit des Urteils zu laufen. Die Gegenauffassung, der zufolge die Frist bereits mit der Zustellung des Urteils und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft zu laufen beginne, ist nicht überzeugend, weil gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst die Rechtskraft die Vollstreckbarkeit eines Urteils bewirkt und - vor allem - weil vor Eintritt der Rechtskraft nicht feststeht, ob das Urteil letztendlich überhaupt Bestand hat. Denn den Beteiligten steht es bis zum letzten Tag der Rechtsmittelfrist frei zu entscheiden, ob sie das gegen das Urteil gegebene Rechtsmittel einlegen wollen oder nicht (vgl. zum Ganzen: VG Freiburg, Beschl. v. 24.04.2014 - A 4 K 807/14 - juris, m.w.N, und v. 07.06.2017 - A 7 K 2879/17 -; ebenso VG Neustadt/W., Beschl. v. 29.06.2017 - 3 N 708/17.NW -, juris, m.w.N.). Dieser Fristablauf ist keine Zugangsvoraussetzung, für welche auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen wäre, sondern eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Gründe dafür, dass ein vor Ablauf dieser (vom Gericht mit Blick auf den jeweiligen Fall für angemessen befundenen) Frist gestellter Antrag stets unzulässig bleiben soll, mit der Konsequenz, dass selbst dann, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung ungeachtet des ihm zugestellten Vollstreckungsantrags grundlos auch weiterhin nicht nachkommt, der Antrag abzulehnen wäre, sind nicht ersichtlich. Der Vollstreckungsschuldner ist dadurch hinreichend geschützt, dass ein zu früh gestellter Antrag entweder vom Gericht umgehend abgelehnt werden kann oder, wenn er seiner Verpflichtung innerhalb der angemessenen Frist nachkommt, keine Entscheidung - auch keine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO - zu seinen Lasten ergeht. Nur dieses Verständnis wird auch den berechtigten Interessen des Vollstreckungsgläubigers gerecht, der, weil sich die Frist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles richtet, gerade nicht auf den Tag genau absehen kann, wann das Gericht einen Vollstreckungsantrag für zulässig erachten wird (wie hier VG Freiburg, Beschl. v. 07.06.2017, a.a.O.). Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob der Vollstreckungsantrag im vorliegenden Fall am 09.06.2017, also etwa sechs Wochen, nachdem dem Vollstreckungsgläubiger das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 24.04.2017 über die Rechtskraft des Urteils vom 20.02.2017 - A 5 K 2350/16 - zugegangen ist, zu früh gestellt worden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vollstreckungsantrags ist vielmehr - wie auch bei sonstigen Sachentscheidungsvoraussetzungen (vgl. dazu Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 15. Aufl. 2017, § 1 V 1. Rn. 60, S. 21; so ausdrücklich zum Vollstreckungsantrag nach § 170 Abs. 1 VwGO Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand. Okt. 2016, Bd. II, § 170 Rn. 20 f. und FN 36) -, falls vorher eine gerichtliche Entscheidung nicht ergeht, derjenige des Eintritts des erledigenden Ereignisses, hier der Erfüllung des titulierten Anspruchs am 06.07.2017, und nicht der Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Vollstreckung beim Gericht gestellt wurde. Soweit das Verwaltungsgericht Freiburg hierzu eine gegenteilige Auffassung vertreten hatte (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 24.04.2014, a.a.O., m.w.N.), wird diese vom beschließenden Gericht nach erneutem Überdenken nicht mehr geteilt (so bereits VG Freiburg, Beschl. v. 07.06.2017, a.a.O.). Das bedeutet, dass - ähnlich wie bei einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO - auch ein zunächst „verfrühter“ Antrag durch Zeitablauf während des Verfahrens noch zulässig werden kann. Der in verschiedenen Gerichtsentscheidungen vertretenen anderen Auffassung (vgl. OVG Berl.-Brandenb., Beschl. v. 02.06.2014 - OVG 3 I 1.14 -, juris; VG Neustadt/W., Beschl. v. 29.06.2017, a.a.O.; VG Cottbus, Beschl. v. 01.02.2010 - 6 M 15/09 -, juris; VG Stade, Beschl. v. 06.04.2005, NVwZ-RR 2006, 743, m.w.N.) vermag das beschließende Gericht nicht zu folgen (ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 07.06.2017, a.a.O.). Denn das Gesetz sieht eine Frist für die Stellung eines Vollstreckungsantrags in den §§ 167 ff. VwGO nicht vor, obwohl dem Gesetzgeber, wie § 170 Abs. 2 VwGO und § 172 Satz 1 VwGO belegen, die Notwendigkeit von Fristen bei der Vollstreckung von Titeln gegen die öffentliche Hand durchaus bewusst war. Vor allem aber bedarf es auch bei Wahrung der Interessen des Vollstreckungsschuldners keiner solchen Antragsfrist, da es unbestritten ist, dass eine Vollstreckung des Titels nicht in Betracht kommt, solange ihm nicht eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung des Titels eingeräumt worden ist (siehe oben). Bei der Lektüre der zuvor genannten Gerichtsentscheidungen, die das Erfordernis einer „Vorfrist“ für die Stellung eines Vollstreckungsantrags bejahen, entsteht vielmehr der Eindruck, als gehe man davon aus, dass allein durch die Annahme einer solchen Antragsfrist gewährleistet werden kann, dass den Behörden vor dem Ergreifen einer Vollstreckungsmaßnahme eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Verpflichtung aus dem Titel eingeräumt wird. Soweit sich die Befürworter einer Vollstreckungsantragsfrist - insoweit zutreffenderweise - auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 05.03.1991, NJW 1991, 2758, und v. 10.12.1998, NJW 1999, 778) berufen, vermag das an der hier vertretenen Auffassung nichts zu ändern. Denn in diesen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ging es nicht um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht, vielmehr war das Bundesverfassungsgericht dort gehalten, im Rahmen einer Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die von einer Rechtspflegerin des eigenen Gerichts erlassenen worden waren, einfaches Gesetzesrecht (Prozessrecht) anzuwenden. In diesen Verfahren kommt dem Bundesverfassungsgericht keine andere Bedeutung zu als jedem anderen Gericht. Hinzu kommt, dass die Ausgangsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vom 05.03.1991, a.a.O.), die im Folgenden die Maßstäbe gesetzt hat, speziell die Vollstreckung einer Zahlungspflicht betraf und die dort postulierte Pflicht zur Wahrung einer angemessenen Frist für die Stellung eines Vollstreckungsantrags maßgeblich mit den Schwierigkeiten der Beschaffung von ggf. im Haushaltsplan nicht zu Verfügung stehenden Finanzmitteln begründet wurde. Diese Überlegungen spielen in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es um die Erfüllung eines Verpflichtungsurteils durch Erlass eines Verwaltungsakts geht, keine Rolle. Auch deshalb können die oben gen. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden (wie hier Pietzner/Möller, a.a.O., § 170 Rn. 21, sowie Heckmann, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 170 Rn. 54; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 170 Rn. 3 und § 172 Rn. 5, wo von einer Frist für die Stellung des Vollstreckungsantrags keine Rede ist; vgl. auch VG Freiburg, Beschl. v. 07.06.2017, a.a.O.; zur a. A. siehe u. a. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 170 Rn. 10, der die so gen. „Vorfrist“ aber immerhin als „praeterlegal“ bezeichnet). Was die Länge der Frist anbelangt, die der Vollstreckungsschuldnerin im vorliegenden Fall für die freiwillige Befolgung des Urteils zuzubilligen war, erscheint dem Gericht unter den gegenwärtigen Umständen ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten ab Mitteilung der Rechtskraft durch Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 24.04.2017 jedenfalls als ausreichend und damit im vorliegenden Fall bei einer Erfüllung des Verpflichtungsurteils am 06.07.2017 als gewahrt. Zwar ist zu berücksichtigen, dass dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - zumindest eine sorgfältige Prüfung der maßgeblichen Daten anhand der Akten obliegt, um insoweit Fehler und damit weitere Verzögerungen zu vermeiden. Allerdings handelt es sich bei der ausgesprochenen Verpflichtung, dem Vollstreckungsgläubiger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, um eine solche, die keine weitere Sachverhaltsermittlung und/oder originäre Entscheidung erfordert. Anders als im Herbst 2015 befindet sich das Bundesamt auch nicht mehr in einer überraschenden, durch kurzfristige Maßnahmen nicht zu kompensierenden Überlastungssituation, die in den Vorjahren nicht nur die Anhörung und erstmalige Verbescheidung, sondern auch den Erlass von inhaltlich vorgegebenen Bescheiden unverschuldet verzögert haben mag. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG; vgl. auch §§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog und 158 Abs. 2 VwGO).