Beschluss
18 L 2049/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:1012.18L2049.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung bis zur Entscheidung über den eingelegten Widerspruch von der Präsenzunterrichtspflicht in der M. -Gesamtschule X. zu befreien, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung – wie vorliegend – mit einer Vorwegnahme der Hauptsache einher, so sind an das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren als überwiegend wahrscheinlich erweist und glaubhaft gemacht ist, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2019 - 5 B 603/19 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 26. April 2019 - 5 B 543/19 -, juris, Rn. 3. Gemessen daran hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung hat er keinen Anspruch auf Befreiung von der Präsenzunterrichtspflicht. Ein solcher Anspruch lässt sich zunächst nicht aus § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ableiten. Danach kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Eine derartige ersatzlose Beurlaubung bzw. Befreiung möchte der Antragsteller indes vor dem Hintergrund, dass er anstelle des Präsenzunterrichtes im Wege des Distanzunterrichtes beschult werden möchte, nicht erwirken. Sein Begehren ist vielmehr auf eine Änderung der Unterrichtsorganisation im Sinne des § 1 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 2. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 975), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), (im Folgenden: DistanzlernVO) gerichtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 - 19 B 1458/21 -, juris, Rn. 11. Die einschlägige Anspruchsgrundlage ist dagegen § 3 Abs. 5 DistanzlernVO. Danach kann Distanzunterricht aus Gründen des Infektionsschutzes auch für einzelne Schülerinnen und Schüler oder einen Teil der Schülerinnen und Schüler erteilt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der daraus folgende Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Distanzunterricht anstelle von Präsenzunterricht im vorliegenden Fall im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem entsprechenden Anspruch auf Erteilung von Distanzunterricht verdichtet. Dass die Ablehnung des entsprechenden Begehrens des Antragstellers eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht gegenüber dem Antragsteller zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darstellt, ist nicht zu erkennen. Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 - 19 B 1458/21 -, juris, Rn. 9. Gleiches gilt für eine etwaige Verletzung von Rechten der Eltern des Antragstellers, wobei zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, dass eine solche Verletzung für seinen eigenen Anspruch rechtlich relevant ist. Insoweit umfasst das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zwar nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern auch die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben des einzelnen zu stellen und es vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen. Diese grundrechtliche Dimension wird im Schulverhältnis, infolge dessen Schüler in eine besondere Nähe und Abhängigkeit zum Staat treten, noch verstärkt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1998 - 1 BvR 2234/97 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 - 19 B 1458/21 -, juris, Rn. 23. Auf der anderen Seite steht die landesverfassungsrechtlich von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 LV NRW statuierte und von Art. 7 GG vorausgesetzte Schulpflicht, welche durch einfachgesetzliche Regelungen wie § 2 Abs. 1 DistanzlernVO als Schulbesuchspflicht bzw. Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht ausgestaltet ist. Sie zielt auf die Durchsetzung des legitimen staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags, der neben der Vermittlung von Wissen auch verantwortliche Staatsbürger heranbilden soll, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben können sollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 - 19 B 1458/21 -, juris, Rn. 17 ff. Kollidieren diese Grundrechtspositionen miteinander, sind sie – wie auch das verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW verankerte Erziehungsrecht der Eltern – nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der staatliche Erziehungsauftrag gegenüber den verfassungsrechtlichen Positionen der Schüler und ihrer Eltern nicht prinzipiell nachrangig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 - 19 B 1458/21 -, juris, Rn. 19, 27 m.w.N. Dementsprechend ist bezogen auf den Einzelfall zu überprüfen, ob der Staat seiner Schutzverpflichtung hinsichtlich der Individualrechtsgüter des Antragstellers – und seiner Eltern – gerecht geworden ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, auf welche Weise er seiner verfassungsrechtlich begründeten Schutzpflicht nachkommt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. -, juris, Rn. 224; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 - 19 B 1458/21 -, juris, Rn. 25, 36. Dies zugrunde gelegt, hat der Gesetzgeber im Schulbereich ein hinreichendes Schutzinstrumentarium zur Verfügung gestellt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bzw. seine Eltern ohne Bewilligung von Distanzunterricht in ihren verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt sind. Zunächst enthält die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) in der ab dem 8. Oktober 2021 gültigen Fassung Regelungen zur Verringerung von Infektionsrisiken während des Schulbesuchs. So besteht die Verpflichtung, innerhalb von schulischen Gebäuden eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 CoronaBetrVO). Gilt dies für den Antragsteller und seine Klassenkameradinnen und -kameraden als Siebtklässler ausnahmsweise nicht, soweit sie aufgrund der Passform eine solche Maske nicht tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 CoronaBetrVO). Dem Antragsteller selbst bleibt es dabei unbenommen, an dem Tragen einer OP-Maske oder einer noch wirksameren FFP 2-Maske festzuhalten. Gleiches gilt für den Fall, dass die Pflicht zum Tragen einer Maske am Sitzplatz – wie avisiert –, vgl. https://www.schulministerium.nrw/schulbetrieb-nach-herbstferien (zuletzt abgerufen am 12. Oktober 2021), ab dem 2. November 2021 entfällt. Zudem dürfen am Unterricht nur immunisierte und getestete Personen teilnehmen (§ 3 Abs. 1 CoronaBetrVO). Für die nicht immunisierten Personen finden wöchentlich drei Coronaselbsttests oder ersatzweise zwei PCR-Pooltests statt, für die Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht (§ 3 Abs. 4 CoronaBetrVO). Auch existieren Vorgaben zur Lüftung der Klassenzimmer (§ 1 Abs. 3 CoronaBetrVO) und zur Reinigung der Schulräume (§ 1 Abs. 4 CoronaBetrVO). Dass der Antragsteller oder seine Eltern trotz dieser, nach summarischer Prüfung weder ungeeigneten noch völlig unzulänglichen Regeln, so auch OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 - 19 B 1458/21 -, juris, Rn. 41 ff., für die zu jenem Zeitpunkt geltende Fassung der CoronaBetrVO, welche die oben genannten Regelungen ebenfalls enthielt, oder durch deren Anwendung in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt sind, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller sich auf eine besondere Vulnerabilität seiner Eltern beruft, ist ein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht aus diesem Grunde zwar denkbar, wenn auch nur in begrenzten Ausnahmefällen und vorübergehend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 - 19 B 1458/21 -, juris, Rn. 54 sowie Beschluss vom 25. Mai 2021 - 19 B 770/21 -, juris, Rn. 5. Eine solche erhöhte Vulnerabilität aufgrund bestehender Vorerkrankungen seiner Eltern hat der Antragsteller gegenüber dem Gericht jedoch bereits nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Glaubhaftmachung entsprechender Erkrankungen betroffen ist, sind die Grundsätze heranzuziehen, die für Anträge zur Befreiung von der Maskenpflicht gelten. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 18 L 2278/20 -, juris, Rn. 24; VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 - 9 L 855/20 -, juris, Rn. 29. Danach muss sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Schulbesuchs – hier des Antragstellers – alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Ferner muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Denn die ärztlichen Bescheinigungen dienen dazu, die Schulleitung bzw. das Gericht aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in die Lage zu versetzen, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2021 - 13 B 104/21 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 2. März 2021 - 13 B 1995/20 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20 -, juris, Rn. 11 f.; zur Fortgeltung dieses Maßstabs nach einer Änderung des Wortlauts der CoronaBetrVO: OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2021 - 13 B 720/21 -, juris, Rn. 8 ff. Sofern die betroffenen Personen vollständig gegen Covid-19 geimpft worden sind, muss aus dem ärztlichen Attest auch hervorgehen, warum trotz erfolgter Impfung weiterhin eine besondere Vulnerabilität besteht. Denn auch wenn die in Deutschland zugelassenen Impfstoffe keinen hundertprozentigen Schutz vor einer Erkrankung bieten, vermindern sie dieses Risiko sowie insbesondere das Risiko eines schweren Verlaufs der Erkrankung doch erheblich. Vgl. zur Wirksamkeit der in Deutschland zugelassenen Impfstoffe etwa https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html (Gesamtstand: 11. Oktober 2021), Zwischenüberschrift „Wirksamkeit“ (zuletzt abgerufen am 12. Oktober 2021). Gemessen daran lässt sich aus den vorgelegten Attesten der Eltern des Antragstellers keine gesundheitlich derart zugespitzte Situation feststellen, dass eine Teilnahme des Antragstellers am Präsenzunterricht trotz der genannten Maßnahmen zur Reduzierung der Infektionsgefahr im Unterricht schlichtweg unzumutbar erscheint. Das hinsichtlich des Vaters vorgelegte Attest des Dr. M1. , Facharzt für Innere Medizin - Kardiologie, vom 30. April 2018, wonach dieser an einer hypertrophen obstruktiven Kardiomyopathie leide und der Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit bestehe, ist insoweit unergiebig. Denn es wurde vor Ausbruch der Covid 19-Pandemie erstellt und konnte sich damit nicht zu der Vulnerabilität des Vaters im Falle einer Infektion verhalten. Das weitere vorgelegte Attest des Dr. M1. vom 14. April 2021 ordnet diesen zwar aufgrund „einer relevanten kardiomuskulären Erkrankung“ als Patient mit hoher Gefährdung für einen ungünstigen Verlauf mit potentiell lebensbedrohlichen Komplikationen ein. Es enthält aber weder eine nähere Bezeichnung dieser Herzkrankheit noch gibt Dr. M1. an, auf welcher Grundlage er zu dieser Einschätzung kommt. Zudem ist es vor der Impfung des Vaters des Antragstellers im Mai 2021 erstellt worden, weshalb damit nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass er trotz erfolgter Impfung weiterhin in erhöhtem Maße durch eine Erkrankung bedroht ist. Das zuletzt über die Mutter des Antragstellers vorgelegte Attest des Dr. U. vom 17. September 2021 erfüllt ebenfalls nicht die oben genannten Anforderungen. Sie wird darin zwar aufgrund eines Basalioms und eines Hirntumors als Risikopatientin bezeichnet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich dem Attest aber nicht die Aussage entnehmen, es belege, dass seine Mutter trotz Impfung weiter unter einem erhöhten Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs leide. Denn das Attest enthält nach der Einordnung als Risikopatientin lediglich den Zusatz, bei der Mutter des Antragstellers bestehe voller Impfschutz, ohne dass diese Tatsachen in einen (Kausal-)Zusammenhang gesetzt werden. Zudem ist nicht erkennbar, auf welcher Grundlage Dr. U. zu seiner Einschätzung gelangt ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er ausweislich des Attestes als Facharzt für Anästhesie und Notfallmedizin tätig ist. Damit ist für das Gericht auf Basis der in dem Attest gemachten Angaben nicht nachvollziehbar, warum er die Mutter des Antragstellers wegen ihrer Krebserkrankungen behandelt. Aus diesem Grund ist auch nicht plausibel gemacht, auf welcher Grundlage er Auskunft darüber geben kann, wie sich die Krebserkrankungen der Mutter des Antragstellers prognostisch auf den Verlauf einer Covid 19-Infektion auswirken könnten, zumal unter Wirkung einer Impfung. Soweit der Antragsteller sich daneben auch auf eine eventuell erhöhte Vulnerabilität seiner selbst beruft, da die Herzkrankheit seines Vaters erblich sei, kann dies als bloße Vermutung ohne die Vorlage entsprechender aussagekräftiger Atteste ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht führen. Auch der Vortrag des Antragstellers, eine häusliche Isolation sei angesichts des Grundrisses der Wohnung der Familie nicht möglich, begründet vor dem Hintergrund, dass nach dem oben gesagten schon eine erhöhte Vulnerabilität der Familie nicht glaubhaft gemacht ist, keinen Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht. Ergänzend sei angeführt, dass nach dem bisherigen Vortrag nicht erkennbar ist, warum nicht weitere häusliche Vorkehrungen zur Infektionsvermeidung wie das Tragen von Masken getroffen werden können. Soweit der Antragsteller vorbringt, das Haus der Familie sei komplett offen gestaltet und entgegen der bei der Schule vorgelegten Grundrisszeichnung – die der Antragsteller dem Gericht nicht übermittelt hat – seien auch keine Türen zu den Schlafräumen eingebaut, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass Türen nicht zumindest zu Zwecken des Infektionsschutzes eingebaut werden könnten, um etwa eine räumliche Trennung beim Schlafen zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Vor dem Hintergrund der Vorwegnahme der Hauptsache bestand kein Anlass, den sich daraus ergebenden Betrag im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren. So auch OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 - 19 B 1458/21 -, juris, Rn. 60. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.