OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 B 603/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0920.5B603.19.00
22mal zitiert
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

33 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung der Sperrerklärung des Ministeriums des Innern vom 15. Oktober 2018, Az. , zu verpflichten, dem Landgericht F. in dem Strafverfahren die Vernehmung der Vertrauensperson „K. “ zu ermöglichen, hilfsweise der Vernehmung des Zeugen „K. “ unter bestimmten, vom Gericht näher zu konkretisierenden Bedingungen unter Anwesenheit der Verteidigung, äußerst hilfsweise in Abwesenheit der Verteidigung zuzustimmen, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. I. Im Hinblick auf die bereits in erster Instanz gestellten Anträge hat der Antragsteller auch bei Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht es wie hier nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2019 – 5 B 543/19 –, juris, Rn. 3. Vorliegend ist ein Erfolg in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich. Zwar kann sich der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch aus dem im Rechtsstaatsprinzip i. V. m. den Freiheitsgrundrechten und der Menschenwürdegarantie wurzelnden Recht auf ein faires Verfahren ergeben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07 –, juris, Rn. 69. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht hier aber keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die dem Anspruch entgegenstehende Sperrerklärung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen analog § 96 StPO im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird. Nach § 96 StPO darf die Vorlage oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücke nicht gefordert werden, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Diese Vorschrift findet im Fall der Weigerung, dem Strafgericht bestimmte Beweismittel zugänglich zu machen, entsprechende Anwendung. Ob eine derartige Sperrerklärung rechtswidrig oder rechtmäßig ist, muss im Einzelfall unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts, insbesondere der Schwere der Straftat und des Ausmaßes der dem Beschuldigten drohenden Nachteile, für die die Höhe der Strafandrohung indizielle Bedeutung hat, des Stellenwertes des Beweismittels im Rahmen der Beweislage und des Gewichts der einer bestmöglichen Aufklärung entgegenstehenden Umstände entschieden werden. Hierbei kommt es darauf an, ob Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt sind, die die Feststellung zulassen, dass die Ablehnung der Identitätspreisgabe der als Zeugen in Betracht kommenden Personen aus einem in § 96 StPO aufgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist. In dieser Hinsicht ist für die Darlegung von Weigerungsgründen erforderlich, aber auch ausreichend, dass die zuständige Stelle ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig im gerichtlichen Verfahren so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 – juris, Rn. 73 ff.; BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1982 – 2 C 91.81 – juris, Rn. 36, und vom 19. August 1986 – 1 C 7.85 –, juris, Rn. 61; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 3. Juni 1991 – 1 S 1484/91 –, juris, Rn. 8, und vom 28. August 2012 ‑‑ 1 S 1517/12 –, juris, Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 8 B 1005/13 –, juris, Rn. 25. Dies zugrunde gelegt ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht besteht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf den Seiten 3 bis 4 des angegriffenen Beschlusses, auf die der Senat nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Begründung Bezug nimmt, zutreffend ausgeführt, die Prognose in der Sperrerklärung, für den Zeugen „K. “ bestehe bei Preisgabe seiner Identität eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben, sei triftig im oben genannten Sinne. Es erscheine nach den Darlegungen des Antragsgegners gut nachvollziehbar, dass eine Person im Umfeld der Ermittlungen – insbesondere der Zeuge S. , der seit 1979 in über 40 Strafverfahren, darunter solche wegen Freiheitsberaubung, Bedrohung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, als Beschuldigter geführt worden sei, – den Zeugen "K. " im Vorfeld unter Druck setzen oder nach erfolgter Aussage bedrohen könne. Der Grad der Beteiligung des Zeugen S. , gegen den ursprünglich auch als Mittäter ermittelt worden sei, hänge nach den Angaben des Antragsgegners vom Ergebnis des Strafverfahrens gegen den Antragsteller ab. Die Prognose setze dabei nicht voraus, dass bereits Bedrohungen oder Angriffe auf potentielle Zeugen des Strafverfahrens stattgefunden hätten; ausreichend sei vielmehr, dass die Möglichkeit ernsthaft wahrscheinlich in Betracht zu ziehen sei, was die Sperrerklärung nachvollziehbar darlege. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermag das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel zu ziehen. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung irrigerweise den Maßstab angewandt, der für eine Vertrauensperson gelte, nicht den für einen Informanten, der hier mit dem Zeugen "K. " vorliege. Zwar mag es sein, dass für strafbehördliche Vertraulichkeitszusagen nach der Verwaltungsvorschrift zur Verfolgung von Straftaten - Inanspruchnahme von Informanten, Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern und sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten - Gem.RdErl. d. JM (4110 - III A. 33) und d. IM (IV A 4 - 6450) vom 17. Februar 1986 (MBl. NW. S. 62) in der hier maßgeblichen Fassung des Gem. RdErl. (4110 - III A. 33) vom 22. September 2011 (MBl. NRW S. 383) zwischen Vertrauenspersonen und Informanten grundsätzlich zu differenzieren ist (vgl. dort etwa Ziffer 3.3). Der Antragsteller legt aber weder dar noch ist sonst ersichtlich, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung analog § 96 StPO, die – wie der Antragsteller auf S. 4 und 9 der Beschwerdebegründung vom 20. Mai 2019 selbst vorträgt – eine gegenüber der Vertraulichkeitszusage eigenständige Entscheidung ist, unterschiedliche Maßstäbe für Vertrauenspersonen bzw. Informanten gelten sollen. Erfolglos bleibt auch der Einwand des Antragstellers, bei dem hier in Rede stehenden Tatvorwurf einer Untreue handle es sich nicht um "Schwerkriminalität". Die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung hängt, wie der oben dargestellte Maßstab zeigt, nicht von der Klassifizierung der in Rede stehenden Straftat als "Schwerkriminalität" ab. Allerdings ist das Gewicht des in Rede stehenden Tatvorwurfs in die Abwägung einzubeziehen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, die von der Staatsanwaltschaft dem Antragsteller vorgeworfene Tatausführung zeige ein hohes Maß an krimineller Energie. Auch die für die Bedeutung der Tat indizielle Strafandrohung für die hier konkret in Rede stehende Untreue in einem besonders schweren Fall von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (vgl. § 266 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB) zeigt das erhebliche Gewicht des Tatvorwurfs. Soweit der Antragsteller rügt, die Vertraulichkeitszusage habe nicht erteilt werden dürfen, weil ihre Voraussetzungen nach der oben genannten Verwaltungsvorschrift nicht vorgelegen hätten, greift er damit die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung selbst nicht überzeugend an. Das Beschwerdevorbringen übersieht insoweit, dass es sich bei der Sperrerklärung um eine gegenüber der Vertraulichkeitszusage eigenständige Entscheidung handelt, für deren Rechtmäßigkeit es allein darauf ankommt, ob die oben dargestellten Voraussetzungen vorliegen. Jedenfalls in Fällen wie hier, in denen als Grund für die Sperrerklärung eine Leib- und Lebensgefahr für einen Zeugen geltend gemacht wird, kann es nicht darauf ankommen, ob die Voraussetzungen für die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte und gesondert zu beurteilende Vertraulichkeitszusage vorgelegen haben. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass keine triftigen Gründe für die Annahme einer Gefahr für Leib und Leben des Informanten vorliegen. Insbesondere von dem Zeugen S. kann angesichts der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und der in der Vergangenheit erfolgten Beeinflussung und Bedrohung von Zeugen eine solche Gefahr ausgehen. Der Einwand, seit den dem Zeugen S. vorgeworfenen Beeinflussungsversuchen gegenüber Zeugen seien 26 beziehungsweise 28 Jahre vergangen, zeigt nicht auf, dass mit der im Eilverfahren erforderlichen Überzeugungswahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass von dem Zeugen S. keine Gefährdung des Zeugen "K. " für den Fall der Offenbarung seiner Identität ausgehen würde. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil angesichts der vom Antragsgegner angeführten fortgesetzten Delinquenz des Zeugen S. jedenfalls nicht zu erkennen ist, dass dieser nach den Taten vor 28 bzw. 26 Jahren zu einem Leben ohne Verstöße gegen die Strafgesetze zurückgekehrt ist und strafbare Handlungen von seiner Seite nunmehr ausgeschlossen sind. Angesichts dessen überzeugen auch nicht die Hinweise auf das nunmehr höhere Alter des Zeugen S. und auf die nach Ansicht des Antragstellers eher geringfügigen, überwiegend zur Bewährung ausgesetzten Strafen. Inwieweit der Einwand, es habe sich bei den Beeinflussungsversuchen um "Beziehungstaten" zugunsten nahestehender Personen gehandelt, angesichts des vom Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht herausgestellten Beziehungsgeflechts zwischen den Angeklagten und den weiteren Personen im Umfeld der Ermittlungen etwas an dieser Einschätzungen ändern soll, erschließt sich nicht. Auch zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, warum die Körperverletzungsdelikte, die der Zeuge S. begangen hat, und die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte keinen Rückschluss auf eine Gefährdung des Zeugen "K. " durch den Zeugen S. erlauben sollten. Ob dem Angeklagten N. die Identität des Zeugen "K. " bereits bekannt ist, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Auch auf die Frage, von welchen anderen Personen eine Gefährdung des Zeugen "K. " ausgehen könnte, kommt es nicht an. Erfolglos bleibt auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise zur Begründung der Annahme einer Gefährdung des Zeugen K. nicht nur die Angaben aus der Sperrerklärung, sondern auch das Vorbringen in der Antragserwiderung berücksichtigt. Allerdings sind Gründe, die im Verwaltungsprozess nachgeschoben werden, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Sperrerklärung unerheblich. Das Bundesverwaltungsgericht hat für einen Fall der verweigerten Aktenvorlage nach § 96 StPO angenommen, dass die Vorschrift – im Hinblick darauf, dass der Inhalt der von einer Sperrerklärung betroffenen Akten unbekannt ist – ausschließlich darauf abstellt, dass die Nichtvorlage der angeforderten Akten durch die Erklärung der obersten Dienstbehörde hinlänglich gerechtfertigt wird. Hat die oberste Dienstbehörde gegenüber dem Strafgericht eine Erklärung abgegeben, die den Anforderungen des § 96 StPO nicht genügt, und ist infolge dieser Erklärung die Vorlage der angeforderten Akten unterblieben, so ist dadurch das Recht des Angeklagten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren auch dann verletzt, wenn die oberste Dienstbehörde andere Gründe hätte geltend machen und dadurch die Vorlage der Akten rechtmäßig hätte verweigern können; denn dies ändert nichts daran, dass die Aktenvorlage auf Grund einer hierfür nicht ausreichenden Erklärung unterblieben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 1 C 7.85 –, juris, Rn. 81. Diese Rechtsprechung dürfte auf den Fall der analogen Anwendung des § 96 StPO bei Nichtoffenbarung der Identität eines Zeugen übertragbar sein. Hierauf kommt es indes nicht an, denn das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass vorliegend der Antragsgegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren andere Gründe für die Sperrerklärung geltend gemacht hat als in der Sperrerklärung selbst. Soweit der Antragsteller darauf verweist, in der Sperrerklärung habe der Antragsgegner lediglich angeführt, der Zeuge S. sei seit dem Jahr 1985 durchgängig von Gerichten rechtskräftig verurteilt worden, zuletzt wegen Diebstahls, während es zu den Straftaten erst in der Antragserwiderung weiter ausgeführt habe, hat der Antragsgegner gerade nicht andere Gründe für die Sperrerklärung "nachgeschoben". Vielmehr hat er die Gründe, die es zu der Sperrerklärung bewogen haben und die entgegen der Beschwerde in dieser bereits angelegt waren, in der Antragserwiderung lediglich weiter ausgeführt und detaillierter dargelegt. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragstellers, der Zeuge "K. " belaste den Zeugen S. gerade nicht, so dass nicht zu erkennen sei, dass er von diesem Repressalien zu befürchten habe. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Grad der Beteiligung des Zeugen S. , gegen den im Zusammenhang mit der dem Antragsteller vorgeworfenen Tat noch wegen Unterschlagung der Tatbeute ermittelt wird, vom Ergebnis des Strafverfahrens gegen den Antragsteller abhängt. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass in diesem Verfahren der Ausgang des Verfahrens u.a. gegen den Antragsteller abgewartet werde. Ebenso greift der Einwand nicht durch, das Verwaltungsgericht habe lediglich erklärt, die Annahme eines Unterdrucksetzens oder einer Bedrohung des Zeugen K. sei gut nachvollziehbar, ohne sie – wie von § 96 StPO gefordert – als "triftig" anzuerkennen. Es ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht mit der von ihm gewählten Formulierung einen anderen, niedrigeren Überzeugungsmaßstab zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat es mit dem Ausdruck "gut nachvollziehbar" ersichtlich "triftige Gründe" bezeichnen wollen. Vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 – 2 BvR 547/08 –, juris, Rn. 24: "Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und daher geeignet, die Sperrung der beiden Zeugen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu rechtfertigen", Hervorhebung nicht im Original. Der Einwand des Antragstellers, dem Zeugen "K. " stehe angesichts einer anzunehmenden Verwandtschaftsbeziehung zu einem Angeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO und zudem ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO zur Seite, weshalb er des Schutzes des § 96 StPO gar nicht bedürfe, geht fehl. Zum einen steht nicht fest, dass der Zeuge "K. " zu einem Angeklagten in einem Verwandtschaftsverhältnis steht; auch das Verwaltungsgericht hat dies nicht angenommen. Zum anderen würde ein Zeugnisverweigerungsrecht nichts an der Offenbarung der Identität des Zeugen und einer damit einhergehenden Gefährdung ändern, die mit der analogen Anwendung des § 96 StPO gerade vermieden werden soll. Der Umstand, dass in den seit der Tat vergangenen zwei Jahren wohl keine Gefahren für den Zeugen "K. " eingetreten sind, ändert ebenfalls nichts an der Triftigkeit der vom Antragsgegner angeführten Gründe. Dass er auch nicht mit Gefahren für Leib und Leben konfrontiert wäre, wenn seine Identität offenbart würde, kann daraus nicht geschlossen werden. Auf die Frage, inwieweit die Sperrerklärung auch auf den Schutz einer funktionierenden Strafaufklärung gestützt werden kann, kommt es angesichts der Triftigkeit der vom Antragsgegner dargelegten Gefährdungslage des Zeugen "K. " nicht an. Schließlich bleibt auch der Einwand ohne Erfolg, der Gefahr einer Offenbarung der Identität des Zeugen "K. " könne durch eine Vernehmung unter Ausschluss des Antragstellers und der Öffentlichkeit, gegebenenfalls nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Antragsteller und notfalls unter Abwesenheit der Verteidigung vermieden werden. Die Sperrerklärung stellt in triftiger Weise darauf ab, dass bereits aus der – im Rahmen einer richterlichen Vernehmung spontanen – Beantwortung einer Mehrzahl von Fragen sowie deren Bewertung im Gesamtkontext Anhaltspunkte zur Erschließung der Identität des Zeugen gewonnen werden könnten. Dies kann etwa auch darauf beruhen, dass der Zeuge in einer mündlichen Vernehmung aus Unachtsamkeit identifizierungsrelevante Informationen preisgibt. Da ein Angeklagter nach Vernehmung von Zeugen in seiner Abwesenheit über den wesentlichen Inhalt der Aussage zu unterrichten ist, vgl. § 247 Satz 4 StPO, besteht auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass diese Informationen bekannt werden. Gleiches gilt bei der Vernehmung durch den beauftragten Richter, denn nach § 224 Abs. 1 Satz 3 StPO ist das Protokoll der Vernehmung der Verteidigung vorzulegen. Dieser Umstand hat auch deshalb erhebliches Gewicht, weil es sich bei dem Zeugen "K. " um einen Informanten und nicht um einen verdeckten Ermittler der Strafverfolgungsbehörden handelt, der von Berufs wegen Erfahrung mit eigenen und fremden Vernehmungen mitbringt und von daher regelmäßig einen professionellen Umgang mit dem Spannungsfeld zwischen Zeugenaussage und Selbstschutz zeigt. Der Informant als Privatperson ist demgegenüber regelmäßig in einer anderen Situation, in der sein Verhalten während der Vernehmung auch für ihn selbst unter Umständen nicht in jeder Hinsicht voraussehbar ist. Soweit der Antragsteller darüber hinaus pauschal auf die Ausführungen in seiner Klageschrift und in den Schriftsätzen vom 9. Januar 2019 und vom 27. März 2019 verweist, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. II. Im Hinblick auf die erst in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträge, der Vernehmung des Zeugen „K. “ unter der Bedingung des Ausschlusses der Angeschuldigten bzw. Angeklagten und der Öffentlichkeit, hilfsweise unter der Bedingung der Abtrennung des Verfahrens gegen den Antragsteller und unter Ausschluss des Angeschuldigten bzw. Angeklagten und der Öffentlichkeit, äußerst hilfsweise unter der Bedingung der Vernehmung durch einen beauftragten Richter der Kammer nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Antragsteller ohne Benachrichtigung von Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Angeschuldigten bzw. Angeklagten zuzustimmen, kann offen bleiben, ob sie bereits unzulässig sind, weil eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes grundsätzlich nicht möglich ist, da aus § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO folgt, dass das Beschwerdeverfahren allein der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung mit dem ihr zugrundeliegenden Streitgegenstand dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2017 – 15 B 778/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N. Jedenfalls ist angesichts der obigen Darlegungen der mit den obigen Hilfsanträgen geltend gemachte Anspruch des Antragstellers ausgeschlossen. III. Ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO, mit dem der Antragsteller die Vorlage des der Verwaltungsakte entnommenen Bericht des Polizeipräsidiums S. vom 22. Juni 2018 erreichen möchte, ist nicht durchzuführen. Ob Urkunden oder Akten der Vorlage- und Auskunftspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, obliegt der Beurteilung des Gerichts der Hauptsache. Das Gericht der Hauptsache bestimmt grundsätzlich auch, welche Beweismittel zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geeignet und heranzuziehen sind. Es hat deshalb darüber zu befinden, ob Unterlagen, die Geheimnisse enthalten, entscheidungserheblich sind und zu gebotenen vollständigen Sachaufklärung benötigt werden, BVerwG, Beschluss vom 28. März 2006 – 20 F 1/05 –, juris, Rn. 5. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Bereits der oben dargestellte Maßstab zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung analog § 96 StPO zeigt, dass auf die in der Sperrerklärung dargelegten Gründe abzustellen ist. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung war daher die Kenntnis des Berichts des Polizeipräsidiums S. vom 22. Juni 2018 nicht erforderlich. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller vorbringt, die Kenntnis des Berichts sei für die Beurteilung erforderlich, ob die Vertraulichkeitszusage habe erteilt werden dürfen, denn wie oben ausgeführt ist die Sperrerklärung jedenfalls im vorliegenden Fall von der Vertraulichkeitszusage gesondert zu betrachten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).