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Beschluss

12 L 2456/21.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:1210.12L2456.21A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 7763/21.A wird hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2021 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 7763/21.A wird hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2021 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 12. November 2021 sinngemäß gestellte, dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zum Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A –, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG begegnet nach dem vorgenannten Maßstab zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31; Dublin III-Verordnung) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich im Fall eines – hier gegebenen –Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23 ff. Dublin III-Verordnung nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung, sondern ist anhand der Voraussetzungen der Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchstaben b) bis d) Dublin III-Verordnung zu bestimmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 58 ff. Gemessen hieran spricht Überwiegendes dafür, dass die Abschiebungsanordnung nach Malta rechtswidrig ist, weil die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG nicht vorliegen. Malta ist vorliegend zwar grundsätzlich gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig. Nach dieser Norm ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-Verordnung wieder aufzunehmen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die maltesischen Behörden haben dem Bundesamt gegenüber ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Antragstellers unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-Verordnung erklärt. Dementsprechend hat auch der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt angegeben, er habe in Malta seine Asylgründe vortragen können. Die maltesische Dublin-Einheit hat auf das fristgerecht gestellte (vgl. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung) Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 21. Oktober 2021 am 4. November 2021 geantwortet und dem Gesuch im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Dublin III-Verordnung stattgegeben. Die Zuständigkeit Maltas ist noch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zu dem Zeitpunkt, als der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hat, noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen. Bei einem – wie hier – rechtzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird die Überstellungsfrist kraft Gesetzes unterbrochen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und erst mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24ff. Es ergibt sich allerdings eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin aus Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin III‑Verordnung. Nach diesen Vorschriften gilt: Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Gemessen daran erweist sich eine Überstellung des hier konkret betroffenen Antragstellers nach Malta als unzulässig. In Bezug auf Malta liegen derzeit wesentliche Gründe für die Annahme vor, dass die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in der Situation des Antragstellers systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vorliegt, geht der EuGH von folgenden Maßstäben aus: Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gelte – auf Grundlage des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten – die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89, und vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, juris, Rn. 83 ff. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat sei in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt sei, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 88, 98, und vom 19. März 2019 – C-297/17 –, juris, Rn. 87 f., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 –, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 15. Für die Anwendung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta sei es gleichgültig, ob es zu diesem Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss komme. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 88. Insoweit sei das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fielen nur dann unter Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichten, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit sei erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge habe, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinde, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar sei. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87 ff., und vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, juris, Rn. 87 ff., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 –, juris, Rn. 39. Ein Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris, Rn. 5. Der Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen, liegt mithin nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme der bescheidenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz aufzubauen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 47; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 – 4 LB 12/17 –, juris, Rn. 134 f. Nach diesen Maßstäben droht dem hier konkret betroffenen Antragsteller bei einer Rückkehr nach Malta mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechtecharta verstoßende Behandlung. Er ist dort jedenfalls im Hinblick auf die Umstände einer – ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden – Inhaftierung dem Risiko ausgesetzt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Aus den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnissen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer in Malta meist in Haft genommen werden. Als Haftgrund wird regelmäßig eine Fluchtgefahr angenommen. Vgl. AIDA, Country Report: Malta, 2020 Update, S. 40, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/05/AIDA-MT_2020update.pdf; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Malta – Dublin-Rückkehrer, 23. Februar 2021, S. 2. Zwar begründet diese Tatsache für sich genommen noch keinen begründeten Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems. Art. 3 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten aber, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – M.S. S./Belgien u. Griechenland, juris, Rn. 221, vom 10. Januar 2012 – 42525/07 und 60800/08 – Ananyev u.a./Russland, Rn. 141, und vom 20. Oktober 2016 – 7334/13 – Muršić/Kroatien, Rn. 99. Die Beurteilung des Vorliegens dieses Mindestmaßes an Schwere ist der Natur der Sache nach relativ. Sie hängt von allen Umständen des Falles ab, wie der Dauer der Behandlung, ihren physischen und mentalen Auswirkungen und in einigen Fällen dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – M.S. S./Belgien u. Griechenland, Rn. 219, und vom 20. Oktober 2016 – 7334/13 – Muršić/Kroatien, Rn. 97. Für die Frage, ob die angegriffenen Haftbedingungen als im Sinne von Art. 3 EMRK erniedrigend anzusehen sind, wiegt der extreme Mangel an persönlichem Raum stark ins Gewicht. Daneben sind andere Aspekte der physischen Haftbedingungen – etwa der Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht oder Luft, die Verfügbarkeit von Belüftung und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Anforderungen – relevant. Vgl. EGMR, Urteile vom 10. Januar 2012 – 42525/07 und 60800/08 – Ananyev u.a./Russland, Rn. 143 ff., vom 20. Oktober 2016 – 7334/13 – Muršić/Kroatien, Rn. 103 ff., und vom 11. März 2021 – 6865/19 – Feilazoo/Malta, Rn. 82 f. In Fällen, in denen dem Inhaftierten bei Mehrfachbelegung weniger Platz als 3 m² an Bodenfläche gewährt wird, ist die Überbelegung so schwerwiegend, dass sie die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK rechtfertigt. Widerlegt werden kann die Vermutung in der Regel nur, wenn lediglich kurze, gelegentliche und geringfügige Verringerungen des persönlichen Raumes von ausreichender Bewegungsfreiheit und angemessenen Aktivitäten außerhalb der Zelle und – allgemein betrachtet – einer Inhaftierung in einer geeigneten Hafteinrichtung begleitet werden. Allen Häftlingen muss ohne Ausnahme zumindest täglich eine Stunde Bewegung an der frischen Luft erlaubt werden, und zwar vorzugsweise als Teil eines größeren Programms an Aktivitäten außerhalb der Zelle. Vgl. EGMR, Urteile vom 10. Januar 2012 – 42525/07 und 60800/08 – Ananyev u.a./Russland, Rn. 148, und vom 20. Oktober 2016 – 7334/13 – Muršić/Kroatien, Rn. 103 ff. Gemessen daran ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden aktuellen Auskünften, dass die konkreten Haftbedingungen in den maltesischen Asylhaftanstalten systemisch eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung der Dublin-Rückkehrer darstellen. In diese Richtung (für nicht vulnerable Asylbewerber) auch VG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2021 – A 8 K 3990/21 –, juris, Rn. 15 f.; a.A. (noch) VG Karlsruhe, Urteil vom 30. April 2019 – A 13 K 1228/18 –, juris, Rn. 40, und sich hierauf berufend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2020 – A 4 S 740/20 –, juris, Rn. 3. Hinsichtlich der Lebensbedingungen in Malta inhaftierter Asylbewerber liegen dem Gericht im Wesentlichen die folgenden Erkenntnisse vor: Obwohl das maltesische Aufnahmesystem im Jahr 2015 reformiert worden ist, bleiben die Haftbedingungen sehr schwierig und prekär und haben sich – aufgrund der Covid 19-Pandemie und der ansteigenden Zahl in Malta ankommender Asylbewerber – insbesondere im Jahr 2020 nochmals stark verschlechtert. Asylbewerber werden ohne Beschäftigung oder Gelegenheit zur Bewegung im Freien und mit minimalem Kontakt zur Außenwelt in überfüllten Einheiten festgehalten. So waren im September 2020 etwa die Schlafsäle in der Haftanstalt M. mit 20 bis 30 Personen auf 40 m² stark überfüllt, sodass jedem Asylbewerber weniger als 2 m² Wohnfläche blieben. In anderen Haftanstalten herrschen teils ähnliche Platzverhältnisse. Die Unterbringungseinheiten verfügen über unzureichende sanitäre und hygienische Einrichtungen und bieten den Häftlingen keine Privatsphäre. Darüber hinaus gibt es wenig bis keine Heizung oder Belüftung, wodurch Migranten extremer Kälte und Hitze ausgesetzt sind. Auch Inhaftierte berichten regelmäßig von unzumutbaren Haftbedingungen mit starker Überbelegung und unhygienischen Bedingungen, die durch die begrenzte Verfügbarkeit von Gemeinschaftstoiletten und -duschen verursacht werden. Von einigen Gebäuden ist bekannt, dass sie nur eine Dusche für Hunderte von Häftlingen haben. Aufgrund der defekten Duschen benutzen die Häftlinge häufig ihre Lunchboxen, um sich am Waschbecken zu waschen. An den Wänden und Decken befindet sich Schimmel. Die meisten Asylbewerber berichten über das Fehlen geeigneter Kleidung oder Schuhe, aber auch über das Fehlen von Laken und Decken. Sie besitzen nur einen Satz Kleidung (in der Regel die, in der sie angekommen sind), sodass sie sich beim Waschen Kleidung von anderen Migranten ausleihen müssen. Anwälte, die Inhaftierte unterstützen, berichten, dass ihre Mandanten selbst im Winter nur Unterhosen und offene Sandalen trugen. Vgl. AIDA, Country Report: Malta, 2020 Update, S. 81 ff., abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/05/AIDA-MT_2020update.pdf; Council of Europe, Report to the Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 17 to 22 September 2020, S. 8 ff. In der überwiegenden Zahl der Hafteinrichtungen verbringen Asylbewerber täglich 24 Stunden ohne Beschäftigung in ihren Einheiten eingesperrt. Die Dauer der Inhaftierung beträgt oft mehrere Monate, teilweise sogar über ein Jahr. Den Asylbewerbern werden Informationen über die Haftdauer vorenthalten. Vgl. Council of Europe, Report to the Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 17 to 22 September 2020, S. 8, 19 ff. Die dargestellten Defizite in den Haftbedingungen erreichen das erforderliche Mindestmaß an Schwere, um von systemischen Mängeln ausgehen zu können. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund der teilweise monatelangen Haftdauer bereits aus den in den maltesischen Haftanstalten herrschenden räumlichen Verhältnissen. Hinzu kommen der fehlende Zugang zu Bewegung im Freien, die teilweise fehlende Verfügbarkeit von Belüftung sowie die berichteten Verstöße gegen grundlegende sanitäre und hygienische Anforderungen. Aus den vorstehend genannten hygienischen und sonstigen Mängeln in den Asylhaftanstalten lässt sich auch ableiten, dass die inhaftierten Asylbewerber in Malta nicht nur vereinzelt, sondern gerade systemisch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen. Letzteres entspricht auch der aktuellen Einschätzung des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Vgl. Council of Europe, Report to the Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 17 to 22 September 2020, S. 39; für den dort entschiedenen Fall auch EGMR, Urteil vom 11. März 2021 – 6865/19 –, Feilazoo/Malta, Rn. 84 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).