Beschluss
A 8 K 3990/21
VG Stuttgart 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0903.A8K3990.21.00
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Leitsätze
1. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Malta mit systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen behaftet wären, die die Annahme begründen könnten, dass eine vulnerable Antragstellerin aufgrund ihrer Überstellung nach Malta einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta (juris: EUGrdRCh) zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu erfahren.(Rn.9)
2. Es ist ausweislich der Erkenntnismittel nicht davon auszugehen, dass auch vulnerable weibliche Dublin-Rückkehrerinnen inhaftiert werden, weshalb es in ihrem Fall auf die in der jüngeren Vergangenheit als äußerst problematisch beschriebenen Unterbringungsbedingungen in den Haftanstalten für Asylbewerber nicht ankommt.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Malta mit systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen behaftet wären, die die Annahme begründen könnten, dass eine vulnerable Antragstellerin aufgrund ihrer Überstellung nach Malta einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta (juris: EUGrdRCh) zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu erfahren.(Rn.9) 2. Es ist ausweislich der Erkenntnismittel nicht davon auszugehen, dass auch vulnerable weibliche Dublin-Rückkehrerinnen inhaftiert werden, weshalb es in ihrem Fall auf die in der jüngeren Vergangenheit als äußerst problematisch beschriebenen Unterbringungsbedingungen in den Haftanstalten für Asylbewerber nicht ankommt.(Rn.16) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Die am xx.xx.1993 geborene Antragstellerin ist nach eigenen Angaben kamerunische Staatsangehörige. Sie ersucht um vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen der Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig. Der insoweit am 05.08.2021 gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage – A 8 K 3989/21 – gegen die Abschiebungsanordnung nach Malta in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.07.2021 begehrt, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die vom Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG verfügte – und gemäß § 75 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbare – Abschiebungsanordnung nach Malta erweist sich nach gebotener summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig, so dass das private Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet zu verbleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung zurückzustehen hat. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (a.) oder auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages (b.) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier nach den im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der - am 19.07.2013 in Kraft getretenen - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 - Dublin III-VO - Malta. Die Zuständigkeit ist im Rahmen eines – wie hier vorliegenden – Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23 ff. Dublin III-VO nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung, sondern anhand der Voraussetzungen der Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchstaben b bis d Dublin III-Verordnung zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 58 ff.). 1. Malta ist nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin III-VO verpflichtet die Antragstellerin nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wiederaufzunehmen und nach Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO die Prüfung des Antrags abzuschließen bzw. eine erneute Antragstellung zu ermöglichen. Die Antragstellerin hat beim Bundesamt am 21.07.2021 angegeben, sich von Mai 2020 bis Februar 2021 in Malta aufgehalten zu haben. Sie hat ausweislich der sich aus den Behördenakten ergebenden Treffern in der EURODAC-Datei (MTxxxxx/20 und MTxxxxx/20) am 09.05.2020 und am 26.10.2020 in Malta internationalen Schutz beantragt bzw. wurde dort aufgegriffen, bevor sie in der Bundesrepublik am 18.02.2021 einen Asylantrag stellte. Wie sich aus dem Schreiben der maltesischen Behörden vom 15.04.2021 konkludent ergibt, hat die Antragstellerin in Malta einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dementsprechend haben die maltesischen Behörden dem von der Antragsgegnerin am 13.04.2021 – innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO – unter Bezugnahme auf den EURODAC-Treffer gestellten Wiederaufnahmeersuchen mit ihrem Schreiben vom 15.04.2021 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin III-VO ausdrücklich gemäß Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO zugestimmt. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin entsprechend den Vorgaben in Art. 26 Dublin III-VO im angefochtenen Bescheid darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie sie in den zuständigen Mitgliedstaat überstellen und ihren Asylantrag materiell nicht prüfen wird. 2. Die danach gegebene Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2, 2. Unterabschnitt Dublin III-VO entfallen. Mit Art. 3 Abs. 2, 2. Unterabschnitt Dublin III-VO wurde die Rechtsprechung des EuGH zur Dublin II-VO kodifiziert, wonach es nach Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (nachfolgend: Charta) den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-II-VO, der Vorgängerin der Dublin-III-VO, zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 106). Art. 3 Abs. 2, 2. und 3. Unterabschnitt der Dublin III-VO stellen klar, dass in einer solchen Situation der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat wird, wenn er nach Fortsetzung der Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Verordnung feststellt, dass keine Überstellung an einen aufgrund dieser Kriterien bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2, 2. Unterabschnitt der Dublin III-VO nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 der Charta geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Folglich ist es für die Anwendung von Art. 4 der Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Dabei fallen derartige Schwachstellen nur dann unter Art. 4 der Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Dies schließt es allerdings nicht völlig aus, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ihr eigen sind und im Fall ihrer Überstellung in den normalerweise für die Bearbeitung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat bedeuten würden, dass sie sich, nachdem ihr internationaler Schutz gewährt worden ist, aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Jedenfalls kann aber der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, Urteile vom 19.03.2019 in den Rechtssachen Jawo - C-163/17 - und Ibrahim u.a. - C-297/17 u.a. - juris m.w.N.). Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Malta mit systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen behaftet wären, die die Annahme begründen könnten, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Überstellung nach Malta einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu erfahren (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2020 – A 4 S 740/20 –, juris Rn. 3; VG Köln, Beschluss vom 16.03.2021 – 14 L 499/18.A –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2019 – A 13 K 1228/18 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Dabei geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Antragstellerin um eine schutzbedürftige Person im Sinne des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie – und Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Aufnahmerichtlinie – handelt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragstellerin bei ihrer Vorstellung im Zentrum für Psychosoziale Medizin des Universitätsklinikums H. am 09.04.2021 sowie bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 21.07.2021 insoweit im Wesentlichen widerspruchsfrei und unter Nennung zahlreicher Details angegeben hat, in Libyen Opfer von Menschenhandel geworden zu sein und in Kamerun sowie in Libyen vielfach Vergewaltigungen erlitten zu haben. Konkrete Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens (dazu unter a)) und/oder der Aufnahmebedingungen auf Malta (dazu unter b)), die einer Überstellung der vulnerablen Antragstellerin entgegenstehen könnten, wurden weder substantiiert vorgetragen noch ergeben sich solche aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln. a) Dublin-Rückkehrer unterliegen in Malta grundsätzlich dem normalen Asylverfahren. Dementsprechend werden Dublin-Rückkehrer nach Malta ab der Ankunft als Asylbewerber behandelt und der Asylantrag folgt dem normalen Verfahren (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Malta, Dublin Rückkehrer, 23.02.2021, S. 2). In Malta existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit administrativer Beschwerdemöglichkeit (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Malta, Gesamtaktualisierung am 07.06.202, S. 6). Asylanträge werden bei der International Protection Agency gestellt, von dieser geprüft und beschieden. Die Verfahrensordnung sieht systematisch eine persönliche Anhörung aller Asylbewerber vor. Diese kann nur dann unterbleiben, wenn die den Asylantrag prüfende Stelle aufgrund vorhandener Beweismittel eine positive Entscheidung treffen kann oder wenn der Asylbewerber aufgrund von andauernden Umständen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, nicht in der Lage ist, angehört zu werden. Nach maltesischer Gesetzeslage ist die Anwesenheit eines Dolmetschers während der Anhörung erforderlich, auch wenn Dolmetscher in der Praxis nicht für alle Sprachen sogleich verfügbar sind (aida, Country Report: Malta, 2020 Update, 01.05.2021, S. 28 f.). Seit 2019 wird die International Protection Agency in erheblichem Maße vor Ort durch Experten des European Asylum Support Office (EASO) hinsichtlich der Durchführung des Asylverfahrens und hinsichtlich der Aufnahme von Asylbewerbern unterstützt. Asylbewerber, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, aber aus humanitären Gründen Schutz bedürfen, erhalten temporären humanitären Schutz (Temoporary Humanitarian Protection, THP), ein Status, der seit der Änderung des Refugees Act im Jahr 2020 zwischenzeitlich im International Protection Act auch gesetzlich garantiert ist (aida, Country Report: Malta, 2020 Update, 01.05.2021, S. 16 f.). Gegen die Entscheidung der International Protection Agency kann der Asylbewerber binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch beim International Protection Appeals Tribunal einlegen und dazu Prozesskostenhilfe beantragen. Dieses überprüft die Entscheidung im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Einen weiteren Rechtsbehelf, der eine direkte Überprüfung der Entscheidung des International Protection Appeals Tribunal in der Sache ermöglicht, sieht das Gesetz nicht vor. Möglich ist jedoch eine gerichtliche Überprüfung in Bezug auf Verfahrensfehler, für die nach den allgemeinen Regeln des maltesischen Rechts auch Prozesskostenhilfe gewährt werden kann (aida, Country Report: Malta, 2020 Update, 01.05.2021, S. 30 ff.). Für vulnerable Asylbewerber wurde 2020 ein beschleunigtes Verfahren geschaffen, um deren Anträge auf internationalen Schutz priorisiert abwickeln zu können. Malta hat hinsichtlich der Definition vulnerabler Asylbewerber die Definition der Aufnahmerichtlinie wörtlich übernommen. Vulnerabel können danach u.a. Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, körperlich der geistig Behinderte, Opfer von Folter und Vergewaltigung, Opfer ernsthafter physischer oder psychischer oder sexueller Gewalt und LGBTIQ-Personen sein (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Malta, Gesamtaktualisierung am 07.06.2021, S. 7 f.). Das Gericht geht nach der Auswertung der Erkenntnismittel auch davon aus, dass die Antragstellerin in Malta Zugang zum Asylverfahren haben wird. Zwar sehen die maltesischen Behörden das unerlaubte Verlassen Maltas als implizite Rücknahme des Asylantrags an (aida, Country Report: Malta, 2020 Update, 01.05.2021, S. 16 f.). Nach Auskunft der maltesischen Behörden vom 26.03.2021 können Rückkehrer, deren Antrag als implizit zurückgezogen gilt, jedoch innerhalb einer bestimmten Frist die Wiedereröffnung des Verfahrens beantragen. Soweit die Frist verstrichen sei, werde der Antrag als neuer Antrag behandelt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Malta, Gesamtaktualisierung am 07.06.202, S. 7). Ob damit die ältere Auskunftslage (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden vom 13.08.2019, Zu Frage 2; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Freiburg vom 11.12.2017, Zu Frage 1.1 und 1.3) zwischenzeitlich überholt ist, wonach der nach Fristablauf gestellte neue Antrag als Folgeantrag behandelt wird, lässt sich aufgrund dieser Auskunft nicht mit Sicherheit sagen. Jedenfalls hätte die Antragstellerin auch nach der älteren Auskunftslage voraussichtlich vollen Zugang zum Asylverfahren. Nach den genannten Auskünften bestanden für den Refugee Commissioner (bzw. jetzt für die International Protection Agency) in dem Fall, in dem ein Asylantrag wegen eines ungenehmigten Verlassens Maltas als konkludent zurückgenommen gilt, zwei Handlungsmöglichkeiten: Hatte zum Zeitpunkt der Ausreise bereits eine hinreichende Überprüfung des Antrags in der Sache stattgefunden und lagen hiernach die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor, konnte er den Asylantrag ablehnend bescheiden. Andernfalls wurde das Verfahren ausgesetzt. Wurde das Verfahren ausgesetzt, konnte der Asylbewerber bei seiner Rückkehr nach Malta beantragen, dass sein Verfahren wiederaufgenommen wird, oder alternativ einen neuen Asylantrag stellen. Es stand dann im Ermessen des Refugee Commissioners, ob er das Verfahren in dem Stadium fortsetzte, in welchem es sich vor der Aussetzung befand oder ob das Verfahren von neuem begonnen wurde. Lagen zwischen der fingierten Antragsrücknahme und dem Antrag auf Fortsetzung bzw. Neueröffnung des Verfahrens mehr als neun Monate, wurde der Antrag als Folgeantrag behandelt. (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden vom 13.08.2019, Zu Frage 1; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Freiburg vom 11.12.2017, Zu Frage 1.1 und 1.3). Nach eigenen Angaben hat die Antragstellerin bis Februar 2021 in Malta gelebt. Demnach liefe die neunmonatige Frist erst im November 2021 ab. Im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts wäre daher davon auszugehen, dass ein Antrag der Antragstellerin auf Fortsetzung bzw. Neueröffnung des Verfahrens von den maltesischen Behörden nicht als Folgeantrag behandelt werden würde. b) Nach Auffassung des Gerichts drohen der Antragstellerin auch im Hinblick auf die von ihr in Malta zu erwartenden Aufnahmebedingungen keine Verstöße gegen Art. 4 der Charta. Zwar finden sich allgemein in den Erkenntnismitteln nicht nur vereinzelte Hinweise auf teilweise erhebliche Probleme und Unzulänglichkeiten bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern in Malta. Auch hinsichtlich der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern wird berichtet, dass diese nach ihrer Ankunft meist in Haft genommen würden. Sie würden normalerweise auf Grundlage der Reception Conditions Directive inhaftiert, da die Behörden davon ausgingen, dass die Anträge der Asylbewerber sonst aufgrund des Risikos erneuten Untertauchens nicht vollständig erfasst werden könnten (vgl. aida, Country Report: Malta, 2020 Update, 01.05.2021, S. 40; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Malta, Dublin Rückkehrer, 23.02.2021, S. 2). Dies entspricht der Behandlung von regulären Asylbewerbern. Auch diese können nach maltesischem Recht für bis zu neun Monate inhaftiert werden, wenn die Inhaftierung dazu dient, die Identität oder die Nationalität des Asylbewerbers zu klären, die Gründe des Asylantrags zu erfassen, über das Recht des Asylbewerbers zur Einreise zu entscheiden, das Rückführungsverfahren zu vereinfachen oder die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung zu schützen (US Department of State, 2020 Country Report on Human Rights Practices: Malta, 30.03.2021, S. 4) – Haftgründe, die auch nach europäischem Recht zulässig sind (vgl. Art. 8 Abs. 3 RL/2013/33/EU). Es ist jedoch ausweislich der Erkenntnismittel nicht davon auszugehen, dass auch die Antragstellerin als vulnerable weibliche Dublin-Rückkehrerin inhaftiert werden wird, weshalb es in ihrem Fall auf die in der jüngeren Vergangenheit als äußerst problematisch beschriebenen Unterbringungsbedingungen in den Haftanstalten für Asylbewerber (vgl. nur Council of Europe, Report to the Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 17 to 22 September 2020, 10.03.2021; Amnesty International, Malta 2020, 07.04.2021; Euro-Mediterranean Human Rights Monitor, Malta’s brutality against asylum seekers necessitates EU commission intervention, 07.02.2021) nicht ankommt. Grundsätzlich werden nach der gegenwärtigen Praxis der maltesischen Behörden alle Asylbewerber, die illegal in Malta ankommen, automatisch und systematisch inhaftiert, ohne dass ein an sich vorgesehenes systematisches Screening nach Vulnerabilität stattfindet und obwohl laut den maltesischen Behörden vulnerable Asylbewerber nicht inhaftiert werden sollten. Verdachtsfälle auf Vorliegen einer Vulnerabilität werden von der International Protection Agency oder von NGOs, die die Betroffenen in der geschlossenen Unterbringung oder den Empfangszentren besuchen, der Agency for the Welfare of Asylum-Seekers (AWAS) zur Einschätzung zugewiesen. AWAS wird bei der Beurteilung von Vulnerabilität von EASO-Experten unterstützt. Wird Vulnerabilität festgestellt, werden die Betroffenen aus der Haft in das Erstaufnahmezentrum, das Inital Reception Centre in Marsa, verlegt, wo sie von der Therapeutischen Abteilung empfangen werden. Die Betroffenen werden schließlich in ein offenes Zentrum überführt. Alleinstehende Frauen werden dabei grundsätzlich im offenen Zentrum Hal Far oder in den kleineren offenen Zentren Ar il-Liedna und Balzan untergebracht. AWAS bringt Vulnerable in den offenen Zentren für gewöhnlich nahe des Verwaltungsgebäudes unter, so dass sie bessere Unterstützung erhalten können. Sie werden aufgrund einer Einzelfallprüfung durch AWAS-Sozialarbeiter mit dem Ziel betreut, ihnen die erforderliche Versorgung und Unterstützung zu gewähren (aida, Country Report: Malta, 2020 Update, 01.05.2021, S. 46 f., 59, 71 f.). Von den zuvor dargestellten automatischen und systematischen Inhaftierungen sind Frauen und offensichtlich Minderjährige jedoch nicht betroffen. Sie werden nicht in Haftanstalten gebracht (aida, Country Report: Malta, 2020 Update, 01.05.2021, S. 46 Fn. 146). Daher ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin direkt im Inital Reception Center in Marsa aufgenommen sowie einer Vulnerabiltätsbeurteilung unter der Leitung von AWAS, durchgeführt von Experten von EASO und unter Einsatz von Dolmetschern (vgl. aida, Country Report: Malta, 2020 Update, 01.05.2021, S. 71), unterzogen und anschließend – soweit entsprechende Kapazitäten vorhanden sind – in einem offenen Zentrum untergebracht werden wird. Insbesondere ist im Fall der Antragstellerin auch deshalb nicht davon auszugehen, dass ihre Vulnerabilität von den maltesischen Behörden verkannt werden wird, weil die Beklagte nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Dulbin III-VO verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten der zu überstellenden Person an den zuständigen Mitgliedsstaat Malta zu übermitteln, soweit dies sachdienlich und relevant ist und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht, allein zu dem Zweck, um es den zuständigen Behörden im zuständigen Mitgliedsstaat gemäß dem innerstaatlichen Recht zu ermöglichen, diese Person in geeigneter Weise zu unterstützen – unter anderem die zum Schutz ihrer lebenswichtigen Interessen unmittelbar notwendige medizinische Versorgung zu leisten – und um die Kontinuität des Schutzes und der Rechte sicherzustellen, die diese Verordnung und andere einschlägige Bestimmungen des Asylrechts bieten. Nach Art. 31 Abs. 2 Dublin III-VO hat die Beklagte den maltesischen Behörden zudem sämtliche Informationen zu übermitteln, die wesentlich für den Schutz der Rechte und der unmittelbaren besonderen Bedürfnisse der Antragstellerin sind, soweit der Beklagten nach dem innerstaatlichen Recht entsprechende Informationen vorliegen, was vorliegend im Hinblick auf die in der Bundesamtsakte enthaltenen ärztlichen Stellungnahmen und Atteste sowie im Hinblick auf die Angaben der Antragstellerin bei ihrer Anhörung am 21.07.2021 der Fall ist. Weiter geht das Gericht davon aus, dass sich die Auslastungssituation im Inital Reception Centre in Marsa wie auch in den offenen Zentren zwischenzeitlich erheblich entspannt haben dürfte und daher für die Antragstellerin zunächst im Initial Reception Centre in Marsa und innerhalb überschaubarer Zeit auch in einem offenen Zentrum ein Platz zur Verfügung stehen wird. 2020 wurde von Überbelegung, schlechten Bedingungen und Unzulänglichkeiten in den Empfangseinrichtungen berichtet (aida, Country Report: Malta, 2020 Update, 01.05.2021, S. 59). Im Hinblick auf das Initial Reception Centre in Marsa weist das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darauf hin, dass die dortigen vulnerablen Asylbewerber zwar in offene Zentren hätten verlegt werden sollen, dies aber zur Zeit des Besuchs vom 17.09.2020 bis 22.09.2020 nicht erfolgt sei, weil die offenen Zentren voll gewesen seien (Council of Europe, Report to the Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 17 to 22 September 2020, 10.03.2021, S. 13). Die Zahl der neu eintreffenden Migranten in Malta ist aber zuletzt stark rückläufig. Während von Januar bis Mai 2020 in Malta mehr als 1.200 Migranten angekommen sind, waren es im selben Zeitraum 2021 lediglich 147 Personen. Nichtregierungsorganisationen führen diesen starken Rückgang darauf zurück, dass Malta keine Rettungsversuche unternehme, wenn Migranten südlich von Lampedusa in Seenot gerieten, sondern es Handelsschiffen oder der libyschen Küstenwache überlasse, diese Leute nach Libyen zurückzubringen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Malta, Gesamtaktualisierung am 07.06.202, S. 10). Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass alleinstehende Männer nach sechs Monaten und vulnerable Personen nach grundsätzlich einem Jahr die Unterbringung unabhängig vom Stand ihres Asylverfahrens verlassen müssen (vgl. aida, Country Report: Malta, 2020 Update, 01.05.2021, S. 59), ist anzunehmen, dass aufgrund der damit einhergehenden Fluktuation insbesondere auch in den offenen Zentren wieder freie Plätze zur Verfügung stehen. Gleichwohl verkennt das Gericht nicht, dass die Bedingungen in den offenen Zentren weiterhin mit erheblichen Mängeln behaftet sein dürften. Die Lebensbedingungen in den offenen Zentren wurden, abgesehen von wenigen Ausnahmen, als extrem herausfordernd beschrieben (aida, Country Report: Malta, 2020 Update, 01.05.2021, S. 60). Dies dürfte auch weiterhin der Fall sein. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die Antragstellerin deshalb bereits tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Soweit in den Erkenntnismitteln darüber berichtet wird, dass die unberechtigte Ausreise aus Malta gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt und mit Strafhaft geahndet wird, wirft diese Gefahr angesichts des Maßstabs der Art. 4 der Charta und Art. 3 EMRK keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken auf (vgl. so bereits VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2019 – A 13 K 1228/18 –, juris Rn. 41). Es ist insoweit die Rede davon, dass Asylbewerber, welche Malta ohne Erlaubnis verlassen, Gefahr liefen, nach ihrer Rücküberstellung angezeigt und vor ein Strafgericht gebracht zu werden. Das Gericht könne den Asylbewerber zu einer Geldstrafe von bis zu ca. 12.000 EUR oder zu einer Haftstrafe von maximal zwei Jahren verurteilen. Zudem sei es auch möglich, dass eine Haftstrafe und eine Geldstrafe gemeinsam ausgesprochen würden. Es sei zu beachten, dass die Entscheidungen größtenteils unvorhersehbar seien, da einige Asylbewerber auch schon zu einer für mehrere Jahre zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe verurteilt wurden. Während der Dauer des Strafverfahrens, welches erfahrungsgemäß ein bis zwei Monate dauere, könne ein festgenommener Asylbewerber in der Corradino Correctional Facility inhaftiert werden. Im Falle eines Strafverfahrens sei der Asylbewerber berechtigt, einen Rechtsanwalt auf Prozesskostenhilfebasis zu beantragen oder könne einen privaten Rechtsanwalt heranzuziehen, soweit zu einem solchen Zugang bestehe (vgl. aida, Country Report: Malta, 2020 Update, 01.05.2021, S. 40; US Department of State, 2020 Country Report on Human Rights Practices: Malta, 30.03.2021, S. 2; Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Freiburg vom 11.12.2017, Frage 1.8 und 1.9; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Malta, Dublin Rückkehrer, 23.02.2021, S. 2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet die Inhaftierung einer Person als solche jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Mitgliedstaaten sind aber verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, die Gefangenen nicht Leiden oder Härten unterworfen sind, die die mit einer Haft unvermeidbar verbundenen Beeinträchtigungen übersteigen, und dass Gesundheit und Wohlbefinden der Gefangenen unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (vgl. EGMR, Urteil vom 23.07.2013 – 55352/12 – Aden Ahmed v. Malta, HUDOC Rn. 86; EGMR, Urteil vom 03.05.2016 – 56796/13 – Abdi Mahamud v. Malta, HUDOC m.w.N.). Aussagekräftige Berichte dazu, dass die Bedingungen in maltesischen Strafhaftanstalten menschenrechtswidrig sein könnten, finden sich nicht (vgl. US Department of State, 2020 Country Report on Human Rights Practices: Malta, 30.03.2021, S. 2). Zudem gibt es Hinweise darauf, dass in der Praxis eine entsprechende Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern überhaupt nur selten erfolgt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, 13.08.2019, zu Frage 1). Aufgrund der aktuellen Erkenntnislage ergeben sich für das Gericht weiter auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in Malta von den dortigen Behörden nicht zumindest mit dem Lebensnotwendigsten versorgt werden wird. Nach den maltesischen Gesetzen wird Versorgung für alle Asylbewerber gewährleistet, die über keine ausreichenden Mittel verfügen, um sich einen ihrer Gesundheit angemessenen Lebensstandard und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Versorgung in offener Unterbringung umfasst Unterkunft und ein kleines Tagegeld für Essen und öffentliche Verkehrsmittel, Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem, aber praktisch keinen Zugang zu Sozialleistungen. Das Tagesgeld in der offenen Unterbringung wird als zu niedrig kritisiert und reicht gerade zur Befriedigung der allernötigsten Grundbedürfnisse. Es beträgt für Dublin-Rückkehrer 2,91 EUR. AWAS wies darauf hin, dass auch abgelehnte Asylbewerber, die noch in den Aufnahmezentren untergebracht sind und als vulnerabel betrachtet werden, noch zum Bezug des Tagegelds berechtigt sein könnten. Hinsichtlich der Unterbringung erhalten Vulnerable zunächst einen Vertrag für ein Jahr. Bewohner erhalten sechs Wochen vor Ende ihres Vertrages eine schriftliche Erinnerung, dass sie die Unterbringung verlassen müssen. AWAS wies darauf hin, dass die Liste von Bewohnern, die geräumt werden sollen, immer von einem psychologischen Team überprüft werde. Die Bewohner sind berechtigt, die Räumungsentscheidung bei AWAS überprüfen zu lassen, woraufhin die Entscheidung durch ein Pflegeteam überprüft wird. Nach den Angaben von NGOs prüfe AWAS solche Entscheidungen auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung abhängig von der Vulnerabilität des Bewohners (vgl. aida, Country Report: Malta, 2020 Update, 01.05.2021, S. 60 ff., Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Malta, Gesamtaktualisierung am 07.06.2021, S. 10 f.). Die staatliche Versorgung von Asylbewerbern umfasst auch notwendige medizinische Versorgung, die auch die Behandlung ernsthafter psychischer Störungen miteinschließt. Psychisch beeinträchtigte Personen werden, sobald identifiziert, generell zur Behandlung in die psychiatrische Einrichtung Mount Carmel gebracht. Spezialisierte Dienste für Traumatisierte und Folteropfer sind in Malta dagegen nicht vorhanden (vgl. aida, Country Report: Malta, 2020 Update, 01.05.2021, S. 70 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Malta, Gesamtaktualisierung am 07.06.2021, S. 13 f.). Es fehlt ferner an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Antragstellerin nicht mehr vom maltesischen Aufnahmesystem für Asylbewerber aufgenommen werden würde und deswegen nicht mehr von den dargelegten Versorgungsleistungen profitieren würde. Insoweit geht aus den Erkenntnismitteln hervor, dass Personen, welche bereits einmal ein offenes Zentrum verlassen haben, nicht generell damit rechnen dürfen, wieder untergebracht zu werden, obwohl die Aufnahmebestimmungen dies für alle Asylbewerber vorsehen. Daraus könnten sich für Folgeantragsteller Probleme ergeben. Jedoch habe AWAS darauf hingewiesen, dass es einigen Personen erlaubt werden könne, in die Aufnahmezentren zurückzukehren, auch wenn dies selten der Fall sei. Es gebe insoweit keine formalen Kriterien, um zu entscheiden, welche Person wieder in die Aufnahmezentren integriert werden könne, aber laut den Angaben von AWAS werde Vulnerabilität als Priorität berücksichtigt (aida, Country Report: Malta, 2020 Update, 01.05.2021, S. 60 f.). Hinsichtlich der Antragstellerin ist bereits nicht anzunehmen, dass sie bereits in einem offenen Zentrum untergebracht gewesen wäre. Sie hat insoweit bei ihrer Anhörung am 21.07.2021 lediglich angegeben, dass sie sich in einem Camp namens Massa – wohl Marsa – aufgehalten habe, dass ihr gesagt worden sei, sie könne innerhalb des Camps habe spazieren gehen und dass sie schließlich auch habe in die Stadt habe spazieren dürfen und wieder zurück ins Camp. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, dass sie das Initial Reception Centre in Marsa bereits verlassen hätte und sie in ein offenes Zentrum verlegt worden wäre. Vielmehr deuten ihre Angaben darauf hin, dass sie aufgrund ihres angeschlagenen Gesundheitszustands nach einiger Zeit in einem offenen Bereich des teilweise als geschlossene Unterbringung betriebenen Initial Reception Centres in Marsa gelebt hat (vgl. aida, Country Report: Malta, 2020 Update, 01.05.2021, S. 65). Hinsichtlich der Versorgungssituation der Antragstellerin ist ferner zu berücksichtigen, dass sie in Malta spätestens neun Monate nach Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz freien Zugang zum dortigen Arbeitsmarkt erhält. In der Praxis wird es Asylbewerbern sogar erlaubt, sofort zu arbeiten. Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen zumindest im Niedriglohn- bzw. Saisonarbeitssektor. Dabei stellen schlechte Arbeitsbedingungen und Ausbeutung mitunter ein Problem dar. Es gibt Hilfsangebote der nationalen Arbeitsagentur, von NGOs und anderen, um die Chancen von Migranten auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen (vgl. aida, Country Report: Malta, 2020 Update, 01.05.2021, S. 68, US Department of State, 2020 Country Report on Human Rights Practices: Malta, 30.03.2021, S. 5). Schließlich enthalten auch die Angaben der Antragstellerin bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 21.07.2021 keine konkreten und hinreichend verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass ihre Unterbringung auf Malta von Mai 2020 bis Februar 2021 gegen Art. 4 der Charta oder gegen Art. 3 EMRK verstoßen haben könnte und deshalb wieder derartige Verstöße drohen könnten. Sie hat berichtet, dass sie in ein Camp gebracht worden und gesundheitlich gecheckt worden seien. Dort sei festgestellt worden, dass sie Tuberkulose habe und sie sei drei Monate lang behandelt worden. Sie habe dort Essen bekommen. In Malta hätten sie auch gesagt, dass sie Hepatitis habe. Diese Ausführungen legen nahe, dass die grundlegendsten Bedürfnisse der Antragstellerin gewährleistet waren, ihr in ihrer Situation geholfen wurde und sie insbesondere auch medizinische Behandlung erhalten hat. Soweit sie im Zusammenhang mit der in Malta erhaltenen Nachricht, Hepatitis zu haben, vorbringt, dass sie sich in Malta habe umbringen wollen, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Absicht in unmittelbarer Verbindung mit ihren Lebensbedingungen in Malta stand. Soweit die Antragstellerin weiter vorbringt, dass „die sich auf Malta um keinen kümmern“ würden und es im Falle der Krankheit heiße, man solle warten bis man frei sei, widerspricht dies bereits ihren vorherigen Angaben, wonach sie schon bei Aufnahme in die Einrichtung medizinisch untersucht und in der Folge auch behandelt worden sei. Endlich gab sie an, sich in Malta nicht wohl gefühlt, sondern sich noch wie in Libyen gefühlt zu haben und in ein Land gewollt zu haben, in dem man Französisch spreche. Auch daraus ergeben sich ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr in Malta konkrete Gefahren drohten, wie aus ihrem Vortrag, dass sie lesbisch sei und daher der LGBTIQ-Gemeinschaft angehöre. Denn die Akzeptanz von Personen der LGBTIQ-Gemeinschaft ist in Malta generell sehr gut ausgeprägt (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/malta-node/maltasicherheit/211188., abgerufen am 03.09.2021). Auch für den Fall, dass die Antragstellerin in Malta internationalen Schutz erhalten sollte, fehlt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt an konkreten Anhaltspunkten, anhand derer sich hinreichend verlässlich eine drohende Verletzung der Rechte der Antragstellerin aus Art. 4 der Charta prognostizieren ließe. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine für drei Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung, die verlängerbar ist, und dürfen sich überall auf Malta niederlassen. Sie durften angesichts der zuletzt angespannten Auslastungssituation nicht in den Aufnahmezentren für Asylbewerber bleiben. Ausnahmen für Vulnerable und Familien sind von Fall zu Fall aber möglich. Schutzberechtigte, die bereits seit 12 Monaten in Malta leben und über beschränkte Mittel verfügen, sind berechtigt beim Programm der maltesischen Wohnungsbehörde „Government Units for Rent“ eine alternative Unterkunft zu beantragen. Weiter sind Schutzberechtigte zu jeder Unterstützung berechtigt, welche die Wohnungsbehörde anbietet, z.B. Mietzinsbeihilfe. Gleichwohl stellen die hohen Mietpreise für Migranten ein Problem dar und Obdachlosigkeit war 2020 ebenfalls ein wachsendes Problem. Nach alledem vermag das Gericht – auch in einer Gesamtschau der die Antragstellerin in Malta erwartenden Lebensbedingungen – nicht zu erkennen, dass ihr in Malta extreme materielle Not oder eine sonstige menschenrechtswidrige Behandlung drohen könnte. Dabei stützt sich das Gericht angesichts der angeführten Erkenntnismittel auf eine hinreichend verlässliche, ihrem Umfang nach zureichende und aktuelle Tatsachengrundlage. Auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und konventionsrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 – 2 BvR 1380/19 – juris Rn. 15 f. m.w.N.) ist das Gericht daher nicht gehalten, weitere Ermittlungen zu den Aufnahmebedingungen in Malta anzustellen. Wegen der weiteren Begründung wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). 3. Schließlich liegt im Falle der Antragstellerin auch kein sonstiges zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot in Bezug auf Malta vor. Ein solches ergibt sich weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu unter a)) noch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu unter b)). a) Schwachstellen im Asylverfahren eines Mitgliedstaates des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen, die gegen Art. 4 der Grundrechtecharte und Art. 3 EMRK verstieße - und damit unter § 60 Abs. 5 AufenthG fiele - wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Es bestehen nach den obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in Malta tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - Jawo, Rn. 91 – 98, juris). b) Die von der Antragstellerin vorgetragenen Erkrankungen und gesundheitlichen Beschwerden rechtfertigen auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. § 60 Abs. 7 AufenthG bestimmt, dass von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 3). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 4). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 5). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 17.11.2011 – 10 B 13.11 –, juris Rn. 3) ist es erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 –, juris Rn. 15). Im Entscheidungspunkt liegen dem Gericht keine hinreichenden Erkenntnisse darüber vor, dass es sich bei den von der Antragstellerin geltend gemachten Erkrankungen und Beschwerden um lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen handelt, die sich in Malta alsbald nach der Rückkehr wesentlich verschlimmern würden. Den von der Antragstellerin vorgelegten medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass bei ihr eine chronische Virushepatitis B ohne Delta-Virus, ein Folgezustand nach Tuberkulose, eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Enteritis durch Kryptosporidien, eine bakterielle Vaginose, eine Lumboischialgie, ein Zustand nach traumatischer Sehnendurchtrennung und eine chronische Gastritis durch Helicobacter pylori diagnostiziert wurden. Ausweislich der Unterlagen schilderte sie zudem Zahnschmerzen, Rückenschmerzen, Sehverlust und Unterbauchschmerzen. Selbst für den Fall, dass die Antragstellerin tatsächlich an den aufgeführten Erkrankungen und Beschwerden leiden würde, ist nichts dafür ersichtlich, dass diese in Malta nicht oder nur unzureichend behandelt werden könnten oder sich diese trotz möglicher Behandlung erheblich verschlimmern würden. Wie bereits dargelegt umfasst die staatliche Versorgung von Asylbewerbern auch die notwendige medizinische Versorgung, die auch die Behandlung ernsthafter psychischer Störungen einschließt. Die Versorgung von Asylbewerbern in offenen Zentren wie in Haftanstalten beinhaltet unter anderem auch den (kostenlosen) Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem (aida, Country Report: Malta, 2020 Update, 01.05.2021, S. 70 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Malta, Gesamtaktualisierung am 07.06.2021, S. 13 f.). Ausweislich der aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts funktioniert das staatliche Gesundheitssystem in Malta gut und zentrales Krankenhaus der Maximalversorgung ist das Mater Dei Hospital – wenngleich dieses nicht deutschem Standard entspricht (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/malta-node/maltasicherheit/211188., abgerufen am 03.09.2021). Zur Behandlung psychischer Erkrankungen steht zudem die staatliche psychiatrische Einrichtung Mount Carmel zur Verfügung. Demnach sind ausweislich der Erkenntnislage alle Krankheiten in Malta behandelbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). 4. Letztlich ist auch nichts dafür erkennbar, dass im Falle der Antragstellerin inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen würden, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG mit zu prüfen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, m.w.N.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin reiseunfähig wäre. Dies kann auch nicht aus ihrem Vortrag im Eilantrag vom 05.08.2021 gefolgert werden, in dem sie darauf hingewiesen hat, dass sie aufgrund der psychischen Beeinträchtigung durch den Erhalt der Abschiebungsandrohung nach Malta notfallmäßig stationär in das Klinikum S. aufgenommen werden musste. Insoweit ist schon völlig unklar, warum genau die Antragstellerin im Klinikum behandelt wurde und ob diese Behandlung noch andauert. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 83 b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).