Beschluss
26 L 2344/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:1215.26L2344.21.00
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Leitsätze
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs beziehungsweise einer Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid steht der Aufrechnung mit einer Gegenforderung durch die Behörde nicht entgegen, da diese keine Vollziehung des Bescheids darstellt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 15.203,47 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs beziehungsweise einer Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid steht der Aufrechnung mit einer Gegenforderung durch die Behörde nicht entgegen, da diese keine Vollziehung des Bescheids darstellt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 15.203,47 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 28. Oktober 2021 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller vorläufig – bis zum Ergehen einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung – Versorgungsbezüge in ungekürzter Höhe, d.h. ohne Abzug im Wege der Aufrechnung einbehaltener Besoldungsbestandteile, auszuzahlen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist statthaft, da kein Fall der §§ 80, 80 a VwGO vorliegt, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. Der Rückforderungsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein‑Westfalen (LBV NRW) vom 8. März 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11. Juni 2021 ist zwar ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Widerspruch beziehungsweise Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid haben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, weil die sofortige Vollziehbarkeit weder gesetzlich vorgeschrieben noch durch das LBV NRW angeordnet worden ist. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung hat demnach zur Folge, dass der angefochtene Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung stellt aber keine Vollziehung eines die betreffende Forderung konkretisierenden Leistungsbescheids (hier: Rückforderungsbescheids) dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 – 3 C 13.08 –, juris, Rn. 7 ff., und OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 3 B 184/10 – (nicht veröffentlicht) m.w.N.; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Beschlüsse vom 25. Juni 2013 – 26 L 656/13 –, vom 3. September 2015 – 26 L 2855/15 –, vom 15. April 2016 – 26 L 875/16 – sowie vom 30. August 2017 – 26 L 4011/17 – (jeweils nicht veröffentlicht). Dies hat das LBV NRW im Bescheid vom 8. März 2021 ebenso wie im Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2021 auch ausdrücklich klargestellt, indem es jeweils ausgeführt hat: „Die Erklärung der Aufrechnung ist kein Bestandteil dieses Bescheids, sondern eine rechtlich selbstständige öffentlich-rechtliche Willenserklärung.“ Für das Besoldungsrecht ergibt sich unmittelbar aus § 14 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW, der bestimmt, dass der Dienstherr – unter bestimmten Einschränkungen – gegenüber Ansprüchen auf Bezüge ein Aufrechnungsrecht geltend machen kann, dass die Aufrechnung zur Tilgung einer Überzahlung von Dienstbezügen den Erlass eines Rückforderungsbescheids nicht voraussetzt. Wird ein Rückforderungsbescheid dennoch erlassen, so ist dessen Vollziehbarkeit für die Aufrechnung ohne Belang, weshalb die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen den Rückforderungsbescheid der Aufrechnung nicht entgegensteht. Vgl. zur bundesrechtlichen Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 BBesG OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 5 ME 218/07 –, juris, Rn. 8 m.w.N.; vgl. zudem in Bezug auf § 14 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW schon die Kammerrechtsprechung im Beschluss vom 30. August 2017 – 26 L 4011/17 – (nicht veröffentlicht). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, insbesondere zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Erforderlich im Rahmen der Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Da § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlaubt, ist es grundsätzlich nicht zulässig, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung bereits die Hauptsache vorwegzunehmen, da eine endgültige Regelung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Ist – wie vorliegend – der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung auf eine zumindest zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind die Anforderungen für die Annahme eines Anordnungsgrunds umso strenger. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen im Falle ihres Ausbleibens schwere und geradezu unzumutbare Nachteile drohen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2001 – 1 B 789/01 –, juris, Rn. 7 f., vom 8. September 2010 – 1 B 541/10 –, juris, Rn. 22 f. sowie vom 22. März 2018 – 13 B 1583/17 –, juris, Rn. 2 f. jeweils m.w.N. Daran gemessen fehlt es hier bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds. Es spricht nämlich nichts dafür, dass dem Antragsteller ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schwere und geradezu unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die eine einstweilige Anordnung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller benennt nicht einmal Anhaltspunkte für etwaige durch die Aufrechnung mit seinen Bezügen entstehende Nachteile. Solche Nachteile könnten insbesondere bei einer durch die Aufrechnung drohenden wirtschaftlichen Notlage anzunehmen sein. Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 16. November 2004 – 6 B 3881/04 –, juris, Rn. 17. Für eine solche wurde jedoch seitens des Antragstellers weder etwas vorgetragen noch sind sonst Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Der Antragssteller beschränkt sich darauf vorzubringen, dass er durch die monatliche Aufrechnung einen Schaden erleide, da sich die Besteuerung des Ruhegehalts wesentlich von der des aktiven Beamtengehalts unterscheide und ihn daher nunmehr bei einer Rückzahlung der ausgekehrten Bruttobezüge (im Wege der Aufrechnung) eine überhöhte Steuerbelastung treffe. Dieser Schaden sei auch irreversibel, da der Antragsgegner ihm die durch die Aufrechnung zurückbehaltenen Bezüge nicht zurückerstatten werde, da dieser einen allein in der Höhe streitigen Rückforderungsanspruch gegen ihn und somit ein Recht zum Behaltendürfen habe. Diese Argumente beziehen sich allerdings allein auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Rückforderung, die im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs relevant ist und nichts über das Vorliegen eines Anordnungsgrunds – also der besonderen Eilbedürftigkeit der Entscheidung – aussagt. Auch der pauschale Hinweis des Antragstellers, dass ihn die im Wege der Aufrechnung erfolgende Kürzung seiner Bezüge erheblich in seiner Lebensqualität einschränke, vermag keine besondere Eilbedürftigkeit der Sache aufzuzeigen. Denn auch in dieser Aussage lässt sich nicht einmal im Ansatz eine wirtschaftliche Notlage des Antragstellers aufgrund der gewählten Vorgehensweise des LBV NRW erkennen, die die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung nach sich ziehen würde. Im Übrigen ist bei einer Einbehaltung der Bezüge von 500,00 Euro monatlich auch die gesetzliche Pfändungsfreigrenze, auf die in § 14 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW Bezug genommen wird, eingehalten. Ausgehend von einem (sich ohne den Abzug des aufgerechneten Betrags ergebenden) monatlichen Nettogehalt von 2.040,28 Euro ergibt sich nach der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2021 (BGBl. I S. 1099) ein pfändbarer Betrag von 551,15 Euro. Nach Abzug des aufgerechneten Betrags verfügt der Antragsteller noch über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.686,88 Euro; eine unzumutbare Belastung ist auch bei Betrachtung dieses Betrags nicht zu erkennen. Hinzu kommt noch, dass das LBV NRW nach eigenen Angaben im Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2021 die Höhe der monatlichen Aufrechnung bereits auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgestimmt und überdies in Aussicht gestellt hat, für den Fall einer nachgewiesenen wirtschaftlichen Notlage die erklärte Aufrechnung zu modifizieren. Hierzu hat das LBV NRW gegenüber dem Antragsteller wörtlich ausgeführt: „Bei Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen erscheinen monatliche Raten von 500,00 Euro angemessen, um die Belastung in tragbaren Grenzen zu halten. (...) Sollte Ihnen die Rückzahlung in Höhe der angebotenen Raten aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein, werde ich auf Ihren Antrag hin die Verringerung der Ratenhöhe prüfen. Diesen Antrag müssen Sie schriftlich stellen und mit Auskünften über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend begründen und belegen. Der Antrag müsste spätestens bis zum 09.07.2021 hier eingereicht werden.“ Dass der Antragsteller einen solchen Antrag gestellt hätte, ist weder seinem eigenen Vorbringen noch den vom LBV NRW vorgelegten Akten zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Rückforderungsbescheid des LBV NRW vom 8. März 2021 ergebende Aufrechnungssumme in Höhe von 30.406,93 Euro hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.