Urteil
7 K 6069/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:1217.7K6069.21.00
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Leitsätze
Zulässige Ermessenserwägungen bei der Befristung von ausweisungs- und abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverboten
Tenor
Die Anordnung und Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 05.08.2021 wird aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zulässige Ermessenserwägungen bei der Befristung von ausweisungs- und abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverboten Die Anordnung und Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 05.08.2021 wird aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1991 in E. geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Er ist als erstes Kind der Eheleute B. und G. U. mit drei Brüdern und vier Schwestern in der Familie aufgewachsen. Auch aktuell lebt er seit der letzten Haftentlassung am 30.03.2020 bei seinen Eltern und drei weiteren Geschwistern. Der Kläger besaß ein am 02.04.2007 von der Botschaft des Libanon ausgestelltes Laisser Passer, das zuletzt bis zum 18.08.2012 verlängert worden war. Nach der individuellen Eintragung auf Bl. 10 des Lichtbildausweises berechtigt das Papier zur Einreise in den Libanon. Der Kläger hat sich vom 28.02. bis 01.04.2002 und vom 05.06. bis 10.07.2007 im Libanon aufgehalten. Der Kläger wurde altersgerecht eingeschult und besuchte im Folgenden eine Schule für Lernbehinderte und eine Förderschule bis zur Klasse zehn. Ein Schulabschluss oder eine Berufsausbildung lässt sich den Akten nicht entnehmen, im Jahr 2009 hat er noch das G1. B1. M. Berufskolleg in einer Klasse für Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis in Teilzeit besucht.Der Kläger hat zeitweise als Koch bzw. Pizzabäcker gearbeitet. Der Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung vom 20.04.2021 weist im Zeitraum vom Mai 2009 bis Dezember 2020 (elf Jahre) nur 37 (von 132) Monate geringfügige Beschäftigungen nach. Im Hinblick auf die ausländerrechtlichen Erlasse zu Flüchtlingen aus dem Libanon wurden dem Kläger seit dem 14.05.1993 Aufenthaltsbefugnisse erteilt, die regelmäßig, wenn auch mit Unterbrechungen, bis zum 17.12.2004 verlängert wurden. Unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes erteilte die Beklagte dem Kläger erstmals am 04.05.2007 eine befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG, gültig bis zum 01.04.2008, die zuletzt bis zum 06.09.2011 verlängert wurde. Seither wurden ihm auf einen Verlängerungsantrag lediglich Fiktionsbescheinigungen ausgestellt. Der Kläger ist bereits im strafunmündigen Alter mit Straftaten in Erscheinung getreten. Die vom erkennenden Gericht unter dem 04.10.2021 eingeholte Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz weist zu diesem Datum noch neun Eintragungen auf: 1. Urteil des Amtsgerichts E. vom 26.11.2012 wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt zu zehn Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung; 2. Urteil des Amtsgerichts E. vom 02.07.2013 wegen Diebstahls und versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl verurteilt zu sechs Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe auf Bewährung; 3. Beschluss des Amtsgerichts E. vom 11.12.2013 zur nachträglich gebildeten Gesamtstrafe der beiden vorgenannten Entscheidungen zu einer Strafe von elf Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe, Strafaussetzung widerrufen; 4. Urteil des Amtsgerichts E. vom 12.03.2014 wegen Diebstahls verurteilt zu neun Monaten Freiheitsstrafe; 5. Strafbefehl des Amtsgerichts E. -S. vom 20.10.2015 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt zu 50 Tagessätzen zu je zehn Euro Geldstrafe; 6. Urteil des Amtsgerichts E. -S. vom 28.04.2016 wegen Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen davon in einem Fall als Versuch verurteilt zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe; 7. Strafbefehl des Amtsgerichts E. -S. vom 31.05.2016 wegen Beleidigung verurteilt zu 70 Tagessätzen zu je zehn Euro Geldstrafe; 8. Urteil des Amtsgerichts P. vom 08.12.2016 wegen Diebstahls in drei Fällen und Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt zu zehn Monaten Freiheitsstrafe; 9. Urteil des Amtsgerichts E. vom 14.02.2018 wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, Diebstahls und Diebstahls geringwertiger Sachen verurteilt zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe; Unter dem 06.12.2018 berichtete der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. zum Kläger: Er sei am 29.05.2018 durch die JVA F. der hiesigen Anstalt zugeführt worden. Derzeit verbüße er Freiheitsstrafen wegen Einbruchsdiebstahls, Diebstahl und Sachbeschädigung. Er sei bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auf der Abteilung A1 belegte der Kläger in der Zeit vom 29.05. bis zum 06.11.2018 den Gemeinschaftshaftraum mit zwei weiteren Inhaftierten und im Anschluss einen Einzelhaftraum. Am 6. November sei der Gefangene aufgrund von Problemen mit einem mit Inhaftierten auf die Abteilung I0 verlegt worden. Der Haftraum habe sich in einem sauberen ordentlichen Zustand befunden. In das Abteilungsleben sei der Kläger integriert. Fragen und Anliegen würden in angemessener Form vorgetragen. Bei für ihn negativen Entscheidungen zeige er meist die nötige Einsicht. Abläufe der Abteilung mussten dem Inhaftierten in der Vergangenheit mehrfach erklärt werden. Disziplinarisch sei der Kläger in den Voranstalten wie auch in der JVA H. immer wieder negativ aufgefallen. Es habe immer wieder Auffälligkeiten im Bereich von Handy- und Drogenfunden gegeben. Man habe ihn einmal in den besonders gesicherten Haftraum verlegen müssen, da der Verdacht bestanden habe, dass er sich bei einer Kontrolle nach dem Besuch etwas in den Mund gesteckt und geschluckt habe. Augenscheinlich scheine bei dem Inhaftierten eine Drogenproblematik zu bestehen. Zwischenzeitlich arbeite der Inhaftierte im Versand der Druckerei. Diese Beschäftigung wurde allerdings im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Betrieb beendet. Außenkontakte bestünden in Form von regelmäßigen Telefonaten und Besuchen seiner Familie.Da der Kläger erheblich vorbestraft sei und es auch im Vollzug bislang nicht geschafft habe sich an die Regeln zu halten, werde eine vorzeitige Entlassung zum Zweidritteltermin nicht befürwortet.Dies sei insoweit zu ergänzen, als der Kläger sich bezüglich seiner Suchtproblematik an die Suchtberatung gewandt habe. Ab Dezember könne er an der AA Gruppe teilnehmen. Eine stationäre Drogentherapie habe bislang nicht beantragt werden können, da das Ausländeramt E. keine Rückmeldung bezüglich der ausländerrechtlichen Situation gegeben habe. Die Drogenabstinenz sei in der JVA anhand eines negativen Drogen- Screenings im September nachgewiesen.Nach der Haftentlassung würde der Kläger zu seinen Eltern nach E. ziehen. Er erhalte regelmäßig Besuch von der Mutter und den Brüdern. Arbeiten wolle er im Restaurant seines Onkels.Die Frage der vorzeitigen Entlassung sei in der Vollzugskonferenz vom 06.12.2018 erörtert worden. Vor dem Hintergrund der nicht bearbeiteten Suchtproblematik und des nicht durchgehend beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens könne zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Sozialprognose gestellt werden. Eine vorzeitige Entlassung werde daher nicht befürwortet. Mit Beschluss vom 07.02.2019 hat das Landgericht L. die Aussetzung der Vollstreckung der Strafreste aus dem Urteil des Amtsgerichts E. -S. vom 28.04.2016, dem Urteil des Amtsgerichts P. vom 08.12.2016, sowie dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 14.02.2018 abgelehnt. In der Begründung wird ausgeführt, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht komme, weil unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne zu erproben, ob der Verurteilte sich auch ohne weitere Strafverbüßung in Zukunft straffrei führen werde. Eine positive Sozialprognose könne dem Verurteilten nicht gestellt werden.Zwar sei positiv zu sehen, dass der Verurteilte nach einem positiven Drogenscreening im August 2017 negative Drogen-Screenings abgegeben habe, Kontakt zur Drogenberatung aufgenommen sowie seit Dezember 2018 an der AA Gruppe teilnehme. Dies weise darauf hin, dass er an sich arbeiten wolle, um seinen früheren zumindest problematischen Konsum von Cannabis und Alkohol zu überwinden. Er könne nach der Entlassung bei seinen Eltern wohnen und im Restaurant seines Onkels arbeiten.Andererseits sei der Verurteilte bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug weise 18 Eintragungen auf, darunter auch - wenn auch teils als Jugendlicher bzw. Heranwachsender begangene - Körperverletzungen und eine räuberische Erpressung. Er habe in der Vergangenheit die ihm gewährten Bewährungschancen nicht nutzen können und Strafhaft verbüßt, ohne dass ihn dies von der Begehung neuer Staaten abgehalten habe. Unklar sei zudem, inwieweit eine Suchtproblematik vorliege. Der Verurteilte räume einerseits ein problematisches Konsumverhalten in Bezug auf Cannabis und Alkohol ein, wobei er eine Abhängigkeit in Abrede stelle. Andererseits habe er ein Antrag nach § 35 BTMG gestellt. Letztlich habe der Verurteilte seit der Verlegung in den geschlossenen Vollzug bislang keine Ausführungen oder Ausgänge erhalten, in denen er sich hätte bewähren und seine Zuverlässigkeit zeigen können.Bei Abwägung aller für und gegen eine positive Prognose sprechenden Umstände vermöge die Kammer eine vorzeitige Entlassung nach § 57 StGB nicht zu verantworten. Vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Vorgeschichte und dem zumindest problematischen Cannabis- und Alkoholkonsum werde zumindest eine Erprobung in Lockerungen oder im offenen Vollzug bei nachgewiesener Abstinenz über einen aussagekräftigen Zeitraum erforderlich, bevor eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen könne. Vor diesem Hintergrund bedürfe es keiner Aufklärung, ob - wie in der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt aufgeführt, aber vom Verurteilten bestritten - bei dem Verurteilten wiederholt Drogen gefunden wurden und dieser einmal etwas heruntergeschluckt habe, um dies zu verbergen. Auf Bitten der Beklagten erstattete der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. nochmals unter dem 15.10.2020 Bericht über den Kläger. Hierbei wird ausgeführt, dass sich der Kläger seit dem 30.03.2020 in unbefristeter Strafunterbrechung befinde. Der Umgang mit ihm sei nicht immer problemlos gewesen. Er sei des Öfteren sehr fordernd aufgetreten und habe für ihn negative Entscheidungen erst nach längerer Diskussion akzeptiert. Es sei ihm teilweise schwer gefallen, sich an den vorgegebenen Regeln und Tagesablauf zu halten. Disziplinarisch sei er mehrmals in Erscheinung getreten (positive/verweigerte Drogen-Screenings, Handyfund, Bedrohungssituation mit Mitgefangenen). Außenkontakte hätten in Form von regelmäßigen Schriftverkehr, Telefonaten und Besuchen von Familienangehörigen und Freunden bestanden.Der psychologische Dienst habe seine Beteiligung bei vollzuglichen Fragestellungen für entbehrlich gehalten. Zwar sei der Kläger ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 04.05.2018 bereits mit Gewaltdelikten in Erscheinung getreten, dies jedoch zuletzt im Jahr 2005. Seither sei er zwar weiterhin umfangreich mit Straftaten, nicht aber einschlägig in Erscheinung getreten. Es müsse daher nicht von einer Gewaltproblematik ausgegangen werden.Der Kläger habe das Vollzugsplangespräch am 28.06.2019 verweigert. Das von ihm angegebene Therapieinteresse aufgrund seiner Drogenabhängigkeit habe zu einer kurzen Zeit in der Selbsthilfegruppe Alkohol geführt. Im letzten Volkszugsjahr sei es dem Kläger darüber hinaus nicht gelungen sich disziplinarfrei zu führen. Vielmehr sei er mit Drogenkonsum sowie -besitz aufgefallen. Es hätten mehrere Trennungen ausgesprochen werden müssen mit Mitgefangenen. Darüber hinaus sei er mit Handy- und SIM-Karten- Besitz aufgefallen. Er habe sich für die Teilnahme an einem sozialen Training interessiert, Kontakte zur Familie und Freunden bestünden regelmäßig. Ebenso seien ihm Telefonate mit der Freundin ermöglicht worden, die sich damals in der JVA E1. befunden habe. An vollzuglichen Maßnahmen habe der Kläger bislang nicht teilgenommen. Ob eine Auseinandersetzung mit seinen Straftaten stattgefunden habe, könne von hier aus nicht beurteilt werden. An vollzuglichen Maßnahmen, die diesbezüglich angeboten worden seien, habe er nicht teilgenommen. Aufgrund des auffälligen Vollzugsverhaltens seien vollzugsöffnende Maßnahmen nicht in Betracht gekommen. Die Frage einer Sozialprognose sei unter anderem Gegenstand der Vollzugskonferenz vom 14.10.2020 geworden. Sie sei eingehend erörtert und es sei abschließend festgestellt worden, dass unter Würdigung aller betreffenden Aspekte zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Sozialprognose gestellt werden könne. Mit Schreiben vom 18.05.2021 hörte die Beklagte den Kläger zu beabsichtigten Ausweisung an. In seiner persönlichen Stellungnahme vom 25.05.2021 führte der Kläger aus, er sei wegen des Alkohols so schwach gewesen. Die letzten drei Jahre Haft hätten ihn geändert und er habe mit dem Alkohol-Konsum aufgehört. Seit seiner Entlassung am 27.03.2020 suche er Arbeit, wegen der Pandemiebedingungen zu Corona sei dies bislang nicht erfolgreich. Er habe schon vorher als Pizzabäcker gearbeitet und wolle dies wieder tun. Er wolle auch ein schönes Leben führen. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass er staatenlos sei. Mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 05.08.2021 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1) und ordnete insoweit den Sofortvollzug an (Ziffer 2). Ferner lehnte die Beklagte die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 3) und forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung zu verlassen und drohte anderenfalls die Abschiebung in den Libanon an (Ziffer 5). Unter den Ziffern 6 - 11 ordnete die Beklagte Einreise- und Aufenthaltsverbote infolge der Ausweisung und für den Fall einer Abschiebung an, ordnete für diese den Sofortvollzug an und befristete die Länge der Einreise und Aufenthaltsverbote auf vier Jahre und sieben Monate bzw. vier Jahre und vier Monate.In der Begründung zur Ausweisung wird ausgeführt, dass der Kläger mit der Verurteilung vom 14.02.2018 ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit.d) AufenthG verwirklicht habe, dem kein Bleibeinteresse gegenüberstehe. Es bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr und die Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung seines ununterbrochenen dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet verhältnismäßig. Mit bei der Beklagten am 09.08.2021 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Verlängerung seines Ausweises und bat um Ausstellung einer Arbeitserlaubnis, die er benötige. Bei einer weiteren persönlichen Vorsprache am 26.08.2021 trug der Kläger noch vor, seine Eltern seien Libanesen, er selbst sei aber in Deutschland geboren und wolle Deutschland auch nicht verlassen. Der Kläger hat am 07.09.2021 Klage erhoben. Eine Beschäftigung habe er bislang nicht aufnehmen können, da ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die Beklagte verwehrt werde. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 5. August 2021 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern, 2. die Ordnungsverfügung der Beklagte vom 5. August 2021 (in ihren Ziffern 1, 2, 5, 6, 7 und 8) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung. Mit Beschluss vom 28.09.2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Vom Bundesamt für Justiz hat das Gericht einen aktuellen Auszug aus dem Bundeszentralregister beigezogen, wegen des Inhalts wird auf die Akten Bezug genommen. Bei der Deutschen Rentenversicherung ist ein Versicherungsverlauf angefordert worden, der ebenfalls zu den Akten genommen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Strafakten und Gefangenenpersonalakte der JVA H. Bezug genommen Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Die mit der Anfechtungsklage zulässigerweise - bei der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und der Befristung seiner Wirkungen handelt es sich nach der neuesten Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 – Rn. 10 m.w.N., juris, um einen einheitlichen belastenden Verwaltungsakt, der in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist; die Kammer gibt ihre dem entgegenstehende Rechtsprechung auf, vgl. bereits die Kammerbeschlüsse vom 01.12.2021 – 7 L 1994/21 – und 22.12.2021 – 7 L 2071/21 – (nicht veröffentlicht); vollumfänglich angegriffene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. August 2021 soweit im Klageantrag die Ziffern 9 bis 11 keine Erwähnung finden, ist dieses Versehen ersichtlich nur dem Umstand geschuldet, dass diese sich erst auf der Seite 2 des Bescheidumdrucks befinden; eine Beschränkung der Klage ist nach dem insbesondere auch in der Erörterung während der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommenen Klägerwillen - gerichtet auf einen weiteren legalen Aufenthalt im Bundesgebiet - nicht erkennbar, so dass die entsprechende Auslegung nicht über das Klagebegehren hinausgeht (§ 88 VwGO), ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als ein abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und befristet wird (I.), § 113 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen ist die Ordnungsverfügung nicht rechtswidrig (II.). Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen – zulässigerweise mit der Verpflichtungsklage verfolgten - Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (III.),§ 113 Abs. 5 VwGO. I. Das mit der Ordnungsverfügung der Beklagten unter Ziffer 9. und 11. für den Fall der Durchführung einer Abschiebung angeordnete und auf die Dauer von vier Jahren und vier Monaten befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig und unterlag daher der Aufhebung. Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung vor, die Befristung ist indes ermessensfehlerhaft (§ 114 S. 1 VwGO). Nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Nach Absatz 2 ist im Falle der Ausweisung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnungen nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Gemäß Abs. 3 ist über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen zu entscheiden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 - 5b fünf Jahre nicht überschreiten.Insoweit prüft das Gericht, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, § 114 VwGO. Nach dieser Maßgabe liegen zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots aufschiebend bedingt durch die Abschiebung vor. Die Ermessenserwägungen der Beklagten, die der Bemessung der Geltungsdauer des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots zugrunde gelegt worden sind, sind jedoch ermessensfehlerhaft. Nach der vorstehend zitierten neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Urteil vom 7. September 2021, - a.a.O. - Rz. 15ff juris handelt es sich bei der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und der Befristung seiner Wirkungen um einen einheitlichen belastenden Verwaltungsakt , der in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 – Rn. 10 m.w.N., juris, mit der Folge, dass Ermessensfehler bei der Befristung zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt führen, das dann im Regelfall ermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf. Dabei geht die Kammer davon aus, dass diese für die vor dem 20. August 2019 erlassenen Befristungsentscheidungen entwickelte Rechtsprechung auch auf Anordnungen und Befristungen von Einreise- und Aufenthaltsverboten nach aktueller Rechtslage anwendbar ist. Die Befristung ist gesondert nach dem Zweck der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung zu bestimmen. Zu unterscheiden sind das ausweisungsbedingte und das abschiebungsbedingte (bzw. zurückschiebungsbedingte) Einreiseverbot.Konkret ist bei der Ermessensentscheidung über die Befristung der Geltungsdauer eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots in einem ersten Schritt die prognostische Einschätzung vorzunehmen, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. Dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Das im ersten Schritt zu prüfende Gewicht des gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesses an einem befristeten Fernhalten des abgeschobenen Ausländers wird dabei maßgeblich durch den Zweck des § 11 Abs. 1 AufenthG geprägt. Mit diesem verfolgt der Gesetzgeber gewichtige spezial- und generalpräventive Zwecke, die im Übrigen für das ausweisungsbedingte und für das abschiebungsbedingte Einreiseverbot je gesondert zu bestimmen sind. Das hier betroffene unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise zu dienen bestimmt. In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass selbige bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – a.a.O. – Rn.16, juris. Daraus folgt, dass Ermessenserwägungen auf dieser ersten Stufe bei abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverboten keine Erwägungen enthalten dürfen, die nicht der „Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung“ (spezialpräventiv) und „in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise“ (generalpräventiv) zu dienen bestimmt sind. Solche Erwägungen sind vom Zweck der Ermächtigung des § 11 Abs. 1 AufenthG nicht mehr gedeckt und daher unzulässig nach § 40 VwVfG NRW.Demgegenüber kann die Ausländerbehörde beanstandungsfrei zu Lasten des Ausländers in spezial- oder generalpräventiver Hinsicht würdigen, dass dieser etwa bereits in der Vergangenheit Gegenstand von mehr als einer Rückführungsentscheidung oder Abschiebungsanordnung gewesen oder während eines Einreiseverbots in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eingereist ist, (vgl. hierzu den 14. Erwägungsgrund – Satz 2 - der Richtlinie 2008/115/EG – Rückführungsrichtlinie) die Vollstreckung der Ausreisepflicht gegen sich nötig gemacht hat und den entsprechend in finanzieller Hinsicht notwendig gewordenen Aufwand nicht beglichen hat (vgl. § 66 Abs. 1 AufenthG). Auch ein Verhalten, mit dem der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzliche falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert hat (vgl. § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) kann spezial- wie generalpräventiv Berücksichtigung finden. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen. vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – a.a.O. – Rn.18, juris für Einreise- und Aufenthaltsverbote in asylrechtlichen Rückführungsentscheidungen. Eine solche Handhabung sichert letztlich auch genügend Handlungsspielraum, um besonders gelagerten Fällen auch im Sinne einer Binnengerechtigkeit angemessen begegnen zu können. Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht gerecht. Sie hat die Befristung auf vier Jahre und vier Monate unter Ziffer 9 auf die mangelnde Sicherstellung des Lebensunterhalts, die gegen eine wirtschaftliche Integration spreche, sowie die mehrfache Straffälligkeit gestützt und damit ihr Ermessen nicht dem Zweck der Ermächtigung gemäß gebraucht (§ 114 S. 1 VwGO). Denn weder die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Integration noch der Straffälligkeit sind der Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung oder in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise zu dienen bestimmt. Darüber hinaus geht die Beklagte zu Unrecht in der angefochtenen Ordnungsverfügung von einem anwendbaren Befristungszeitraum von 10 Jahren aus. Die Vorschrift des § 11 Abs. 5 AufenthG eröffnet hier weder einen über 5 Jahre hinausgehenden Zeitrahmen der zulässigen Befristung, noch rechtfertigt sie den von der Beklagten auf der ersten Stufe der Befristungsentscheidung des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots eingestellten Aspekt der Straffälligkeit des Klägers . Nach dieser Vorschrift soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. In ihrer ersten Variante bezieht sich die den allgemeinen Befristungszeitraum von fünf Jahren auf bis zu zehn Jahre heraufsetzende Norm ersichtlich nur auf ausweisungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbote. Beruht schon die das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassende Verfügung auf der Straffälligkeit des Ausländers, so wirkt sich diese Straffälligkeit nach dem Willen des Gesetzgebers auch generell auf ein erhöhtes gefahrenabwehrrechtliches Interesse an der Forthaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet aus und soll so die Heraufsetzung des Befristungszeitraums auf bis zu zehn Jahre rechtfertigen. Die Konformität dieser Vorschrift mit der Rückführungsrichtlinie dürfte sich wohl nur mit dem Anwendungsvorbehalt nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) Richtlinie 2008/115/EG begründen lassen, nachdem Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie diese Fallkonstellation nicht explizit aufführt. Das hier zur Überprüfung anstehende in der Ordnungsverfügung der Beklagten unter den Ziffern 9 und 11 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach seinem klaren Wortlaut und im Hinblick auf das ausweisungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffern 5 und 8 der Ordnungsverfügung allein abschiebungsbedingt und die Vorschrift in dieser Variante daher nicht anwendbar. Insofern kann offenbleiben, was gilt, wenn die Ausländerbehörde – entgegen der höchstrichterlich erkannten Struktur der gesonderten Zweckrichtungen – ein einheitlich befristetes abschiebungs- und ausweisungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügt hätte. Die zweite Variante der Vorschrift betrifft – nach dem Wortlaut unabhängig von der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung – Fallkonstellationen, in denen vom betreffenden Ausländer „eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ ausgeht. In diesem Zusammenhang liegt es natürlich nahe, begangene Straftaten als Grundlage einer Prognose in die Ermessensentscheidung für die Befristung einfließen zu lassen. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2014 – 3 Bs 185/14 -, zu Straftaten bei der Anhebung der Obergrenze von 5 Jahren auf 10 Jahre, wenn gem. § 11 Abs. 5 AufenthG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vom Ausländer ausgeht. Allerdings liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift tatbestandlich schon nicht vor.Das Gesetz selbst definiert den Begriff der „schwerwiegenden Gefahr“ nicht, sondern übernimmt ihn wortgleich aus und in Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Richtlinie 2008/115/EG). Es liegt daher nahe, die Auslegung des Begriffs anhand von Wertungen des europäischen Rechts zu bestimmen. So auch Maor in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2021, zu § 11 AufenthG, Rz. 41, der aber nicht sehr überzeugend insoweit auf Dokumente der EU-Kommission (Rückkehrhandbuch) abstellt. Insoweit bietet sich die Rechtsprechung des EuGH zum Gefahren-Maßstab bei der Ausweisung von Assoziationsberechtigten an, in der der Begriff der „schwerwiegenden Gefahr“ eine zentrale Rolle spielt. Nach dem Urteil vom 08.12.2011 EuGH, Urteil vom 08.12.2011, - C-371/08 – („Ziebel“), in NVwZ 2012, 422, darf ein Assoziationsberechtigter nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Abgeleitet ist dieser Maßstab aus Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie. Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003, ABl. L 16 S. 44. Der nationale Gesetzgeber hat diesen Maßstab in § 53 Abs. 3 AufenthG wörtlich übernommen, ohne eine eigene Präzisierung vorzunehmen. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Begriffe und der Zielrichtung ist daher die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 5 Var. 2 AufenthG mit einer Dauer von bis zu zehn Jahren nur in Fällen möglich, in denen auch ein Ausweisungsanlass nach § 53 Abs. 3 AufenthG gegeben ist, was bei Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 AufenthG nur ausnahmsweise im Einzelfall mit besonderen Feststellungen gegeben sein wird. So auch Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, zu § 11 AufenthG Rz. 60, (in der Folgeauflage – 13. Aufl. 2020 - von Dollinger so nicht mehr fortgeführt). Der damit erforderliche Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht ist bei Straftaten gem. Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV („Straftaten mit grenzüberschreitender Dimension“) in der Rechtsprechung anerkannt, Neidhardt, HTK-AuslR / § 53 AufenthG / Abs. 3, 3.2, Stand: 04.12.2019 setzt bei Straftaten gegen das Eigentum und Vermögen allerdings einen beträchtlichen Schaden für eine Vielzahl von Personen voraus. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009, 1 C 2.09 -, juris Rz. 16 zu existenzvernichtenden Wirtschafts-straftaten. Nach diesen Vorgaben geht vom Kläger keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 11 Abs. 5, Var. 2 AufenthG aus. Die vom Kläger in den letzten Jahren begangenen Straftaten bewegen sich im Bereich der (allenfalls) mittleren Kriminalität, sind fast ausnahmslos Straftaten gegen das Eigentum und als solche mit nur übersichtlichen Schäden für Einzelpersonen verbunden gewesen. Wie im Folgenden (s.u.) im Einzelnen ausgeführt, verwirklicht der Kläger „nur“ ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 AufenthG und bietet der Einzelfall auch keinen Anlass die gesetzgeberische Typisierung gänzlich in Frage zu stellen. Die vom Kläger begangenen Straftaten könnten daher zweifellos nicht allein geeignete Anlasstaten einer auf § 53 Abs. 3 AufenthG gestützten Ausweisung sein.Die Berücksichtigung der Straftaten des Klägers bei der Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist damit auch nicht nach § 11 Abs. 5 AufenthG ermessensgerecht. Gänzlich zu vermissen ist in der angefochtenen Entscheidung der Beklagten, der auf die Berücksichtigung der gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interessen folgende notwendige zweite Schritt für die Bemessung der Fristlänge. Hierbei sind die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüber zu stellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 und Art. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung der einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Es bezweckt zudem, dem Interesse des Ausländers an einer angemessenen Rückkehrperspektive bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen, weshalb zwar weder die Gründe für die Beendigung eines vormals bestehenden Aufenthaltsrechts noch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuerlichen Aufenthaltstitels, wohl aber das Gewicht des individuellen Interesses, sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen ist. Einer angemessenen Rückkehrperspektive bedürfen im Lichte des Schutzes des Familienlebens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Var. 2 GRC insbesondere Ausländer, die im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen oder einem ausländischen langfristig aufenthaltsberechtigten Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigem ledigen Kind leben oder eine sozial-familiäre Beziehung mit einem solchen minderjährigen Kind pflegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – a.a.O. – Rn.17 bis 20, juris. Entsprechendes gilt für Ausländer, die den verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz sogenannter faktischer Inländer genießen. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Variante zwei GRC beschränken die Berücksichtigung der Gesamtheit der gewachsenen Bindungen zum Bundesgebiet, die das Privatleben des Ausländers ausmachen, aber nicht auf diese Fälle. Bei der Gewichtung einer an schutzwürdigen Bindungen anknüpfenden Rückkehrperspektive sind dabei neben der Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen an das Bundesgebiet auch die Stärke der Bindungen an das Herkunftsland zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – a.a.O. – Rn. 21, juris. Generell lässt sich feststellen, dass all diejenigen Zwecke, für deren Verwirklichung der Gesetzgeber Ausländern Aufenthaltserlaubnisse zur Verfügung stellt, sich als angemessene Rückkehrperspektive eignen, wenn ein zentrales Merkmal einer im AufenthG geregelten Anspruchsgrundlage erfüllt ist. Ein zentrales Merkmal einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit wäre etwa der Abschluss einer Berufsausbildung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – a.a.O. – Rn. 23, juris. Allerdings ist es nicht Zweck der Befristung, die Entscheidung über ein künftiges Aufenthaltsrecht vorwegzunehmen. Die Prüfung von dessen Aufenthaltsvoraussetzungen ist vielmehr dem nach Ablauf der Sperrfrist durchzuführenden Visum- bzw. Aufenthaltstitelverfahren vorzubehalten. Niederschwellige Integrationserfolge begründen indes keine Rückkehrperspektive . Ebenso wie sonstige denkbare gelegentlich des etwa asylverfahrensrechtlichen Aufenthalts erzielte niederschwellige Integrationserfolge wie etwa ein Schulbesuch, eine bestandene Integrations- oder Fördermaßnahme, die Ausübung einer kurzfristigen Aushilfstätigkeit, ehrenamtliches oder gesellschaftliches Engagement etc. sind entsprechende Sprachkenntnisse, mögen sie auch überdurchschnittlicher Art sein, allein kein Anknüpfungspunkt für eine legale Rückkehr in das Bundesgebiet zu einem im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszweck. Auch neben einer erfolgreich absolvierten Ausbildung kommt ihnen grundsätzlich kein eigenständiger "Mehrwert" zu, der es rechtfertigte, die Befristung auf weniger als die Hälfte der in Fällen ohne erkennbare Besonderheiten veranlassten Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – a.a.O. – Rn. 26, juris. Hieran gemessen hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung zur Befristung des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots den notwendigen zweiten Schritt gänzlich unterlassen. Wörtlich heißt es in ihrer Begründung: „Zu ihren Gunsten kann ich … nichts berücksichtigen.“ Ungeachtet der Frage, welches konkrete Gewicht der angemessenen Rückkehrperspektive des Klägers im Lichte höherrangigem Rechts beizumessen ist, muss jedenfalls die Geburt im Inland und der ununterbrochene Aufenthalt hier, die gesamte inländische Bildungsbiografie sowie die familiären Bindungen in Rechnung gestellt werden. Insoweit besteht bei der hier zu beurteilenden Entscheidung ein vollständiger Ermessensausfall, der schon für sich die Aufhebung der gesamten Anordnung und Befristung des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots gebietet. II. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 05.08.2021 ist im Übrigen nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dies gilt zunächst für die in Ziffer 1 verfügte Ausweisung (1), als auch für die unter Ziffer 5 erlassene Abschiebungsandrohung (2) und das unter Ziffer 6 und 8 angeordnete ausweisungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot und dessen Befristung (3). 1. Die Ausweisung findet in dem für die Überprüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 -, und vom13. Januar 2009 – 1 C 2.08 -, jeweils juris, ihre Ermächtigungsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dem Kläger kommt kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3, 3a, 3b oder 4 AufenthG zu (a). Es besteht ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG (b) und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 53 Abs. 1 AufenthG (c), dem ein schwer wiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 AufenthG gegenübersteht (d). Bei der danach geforderten Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß 53 Abs. 1 und 2 AufenthG überwiegt das Ausweisungsinteresse (e). a) Der Kläger gehört kein er der in § 53 Abs. 3, 3a, 3b oder 4 AufenthG genannten Personengruppen an, deren Ausweisung nur unter einem modifizierten Ausweisungsmaßstab zulässig ist. Er hat weder aktuell einen Asylantrag gestellt noch ist er als Asylberechtigter anerkannt oder genießt die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten. Ihm steht auch nicht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zu und er ist im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auch nicht im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU. b) Es besteht im Fall des Klägers ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG besteht ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse dann, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist. Die letzten Verurteilungen des Klägers durch das Amtsgericht E. vom 14.02.2018 zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe , das Amtsgericht P. vom 08.12.2016 zu zehn Monaten Freiheitsstrafe und des Amtsgerichts E. -S. vom 28.04.2016 zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe erfüllen schon jede für sich die tatbestandlich geforderte Mindeststrafe. Der Verurteilung vom 28.04.2016 lagen folgende vom Strafgericht festgestellte Sachverhalte zu Grunde:Der Kläger verschaffte sich am 18.10.2015 gegen 16:50 Uhr durch ein unverschlossenes Hoftor Zugang zum Garten des Nachbarn des Geschädigten, benutzte dann eine im Garten befindliche Leiter, um auf das Flachdach des rückwärtigen Anbaus zu klettern. Von dort aus ging er bis zum Schrägdach des Hauses, kletterte auf die Dachschräge und erreichte so die Fenstergaube des angrenzenden Hauses, wo er ein auf kipp stehendes Fenster öffnete und sich so Zugang zum dortigen Schlafzimmer verschaffte. Dort angekommen durchsuchte er zumindest zwei Schmuckschachteln nach stehlenswerten Gegenständen. Der durch Geräusche aufmerksam gewordene Bewohner des Hauses überraschte den Kläger, der sodann die Flucht ergriff, bevor er Diebesgut einstecken konnte.Des Weiteren begab sich der Kläger am 17.07.2015 zwischen 9:00 und 22:25 Uhr zur Wohnung eines weiteren Geschädigten, um durch ein auf kipp stehendes Fenster ein weiteres Fenster zu öffnen und dadurch in die Wohnung einzusteigen. Dort entwendete er ein Netbook der Marke Medion, ein Tablett PC, ein Smartphone der Marke Huawei, mehrere Geldbeträge in Fremdwährungen sowie drei Flöten. Der Verurteilung vom 08.12.2016 lagen die folgenden vom Strafgericht festgestellten Sachverhalte zugrunde:Am Morgen des 06.08.2016 zwischen 6:30 und 7:00 Uhr bestellte der Kläger an der Hotelbar eines Hotels in P. zwei Gläser Whisky und nutzte bei dieser Gelegenheit die kurze Abwesenheit der Bedienung aus, um eine Flasche des Getränks im Wert von 80 € zu entwenden.Trotz des gegen ihn ausgesprochenen Hausverbotes begab sich der Kläger am späten Vormittag erneut in das Hotel und trat die Tür eines Zimmers ein, in dem sein Cousin mit seiner Freundin die Nacht verbracht hatte. Dabei riss das Türblatt.In der zweiten Etage desselben Hotels entwendete der Kläger aus einem offenstehenden Zimmer ein Mobiltelefon im Wert von 400 €, das später auf Gleisanlagen der Deutschen Bahn sichergestellt werden konnte.Gegen 10:45 Uhr desselben Tages sprach der Kläger den späteren Geschädigten in einem Lebensmittelgeschäft nach etwas Kleingeld an und entriss diesem die in der Absicht dem Kläger zu helfen gezückte Geldbörse, in der sich ca. 200 € Bargeld sowie Bank- und Kreditkarten befanden. Dem Kläger glückte zunächst die Flucht, bis er vom Geschädigten und einer weiteren unbekannten Person gestellt werden konnte und die Geldbörse herausgeben musste. Der Verurteilung vom 14.02.2018 lagen folgende vom Strafgericht festgestellte Sachverhalte zu Grunde:Am frühen Morgen des 01.05.2017 rief die damalige Freundin des Klägers dem gemeinsamen Tatplan entsprechend ein Taxi zu ihrer angeblichen Wohnanschrift, wo sie den Taxifahrer bat, ihre Sachen vom 4. Stock herunterzubringen, weil sie schwanger sei. Während sich der geschädigte Taxifahrer im Treppenhaus befand, schlug der Kläger mit einer Gasflasche die Vorderschreibe der Fahrerseite des Taxis ein und entwendete ein Mobiltelefon des Geschädigten im Wert von 159,99 €.Kurze Zeit später begab sich der Kläger mit seiner damaligen Freundin zu einer Shell Tankstelle, wo diese dem gemeinsamen Tatplan entsprechend ein ablenkendes Gespräch mit dem Kassierer begann, damit der Kläger unentdeckt aus den dortigen Auslagen zwei Dosen Jack Daniels Cola im Gesamtwert von 8,48 € entnehmen konnte und in die Jackentaschen steckte. Mit einer Packung Capri Sonne begab er sich zur Kasse, wo seine Freundin nur dieses Getränk bezahlte.Nur wenige Minuten später begaben sich der Kläger und seine damalige Freundin an eine in der Nähe gelegene Kreuzung, wo vor der roten Ampel ein Taxi hielt. Seine Freundin sprach den Taxifahrer durch die Scheibe der Beifahrertür an, um ihn abzulenken. Während dessen riss der Kläger die Fahrertür auf und entwendete aus dem Seitenfach der Tür die Geldbörse des geschädigten Taxifahrers, die einen Betrag zwischen 200 und 300 € enthielt. Anhaltspunkte dafür, dass das Ausweisungsinteresse in diesem Einzelfall entgegen der gesetzlichen Typisierung nicht schwerwiegend wäre, sind nicht ersichtlich. Hierzu hat der Kläger auch nichts vorgetragen. Vielmehr zeigen die vorstehend dargestellten den Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte eine sehr hohe kriminelle Energie auf, die das Überwinden von Schutzbarrieren wie Fenstern, Türen oder Toren und das folgende Eindringen in geschützte private Sphären nicht scheut. Aber auch zu erwartender Widerstand der im direkten persönlichen Kontakt geschädigten Mitbürger hat den Kläger nicht vor dem Übergriff auf fremdes Eigentum abgehalten. Rücksichtslos gegen fremdes Eigentum und ohne Skrupel vor hierbei angerichteten Schäden verfolgt der Kläger seine Interessen. Dass er das Risiko strafrechtlicher Verfolgung auch für minderwertige Sachen wie z.B. Getränkedosen eingeht, spricht von einem sehr entfremdeten Verhältnis zu den Regeln der Rechtsordnung. Vor diesem Hintergrund wird die gesetzliche Typisierung der Verurteilungen als schwerwiegende Ausweisungsinteressen durch die Vielzahl der den Tatbestand erfüllenden Straftaten, die teils auch deutlich über dem Mindestmaß des in der Vorschrift genannten Strafmaßes von sechs Monaten liegt, nicht nur bestätigt. Vielmehr erscheint die gesetzgeberische Gewichtung durch diesen Gesichtspunkt und die nur kurzen Abstände der im Zeitraum eines Jahrzehnts nahezu jährlichen Verurteilungen eher als zu leicht und reicht in diesem Einzelfall nahe an ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse heran. Für die Erfüllung des Tatbestands ist auch gleichgültig, ob die Höhe des Strafmaßes aufgrund einer besonders schwerwiegenden Tat oder wegen mehrerer Einzeltaten verhängt worden ist, vgl. dazu Neidhardt , HTK-AuslR / § 54 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 1, Anm. 2 und 5. Schließlich sind die strafrechtlichen Verurteilungen auch nicht verbraucht, vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, NVwZ 2017, 1883; VGHBaden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 - ; und noch verwertbar (§ 51 Abs. 1 BZRG). Allerdings verwirklicht der Kläger entgegen der Annahme der Beklagten in der angefochtenen Ordnungsverfügung kein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d) AufenthG.Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten (d)) gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden. Die Verurteilung vom 14.02.2018 erfüllt diesen Tatbestand nicht.Zwar ist der Kläger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten verurteilt worden. Es handelt sich jedoch bei den abgeurteilten Straftaten gegen das Eigentum nicht immer um solche, für die das Gesetz eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht (das meint eine höhere Freiheitsstrafe als die Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat, § 38 Abs. 2 StGB).Der dieser Verurteilung zu Grunde liegende Diebstahl der Getränkedosen aus der Shell Tankstelle wurde als Diebstahl geringwertiger Sachen nach § 248a StGB gewertet und mit einer Einsatzstrafe von zwei Monaten bedacht. Der Diebstahl zum Nachteil des Zeugen B3. (Geldbörse) wurde als einfacher Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB gewertet und mit einer Einsatzstrafe von acht Monaten eingestellt. Der Diebstahl des Handys aus dem Taxi des Geschädigten B4. wurde als besonders schwerer Fall des Diebstahls nach§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet und mit zehn Monaten Einsatzstrafe als tat- und schuldangemessen bewertet.Damit liegt keine Straftat der im Urteil vom 14.02.2018 abgeurteilten Taten allein über der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und erfüllt auch nur die eine Straftat (besonders schwerer Fall des Diebstahls), die mit zehn Monaten in die Gesamtstrafenbildung eingegangen ist, das Merkmal der im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe. § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB: mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach dieser Vorschrift lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Straftaten serienmäßig begangen worden sind. Das AufenthG definiert nicht, was es darunter versteht. Auch das Strafrecht kennt in den Normen der Eigentumsdelikte keinen solchen Tatbestand. Die serienmäßige Tatbegehung ist aber ein Aspekt der Strafzumessung, der nicht nur bei Eigentumsdelikten gilt. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl von Taten räumlich, zeitlich oder sonst besonders eng verschränkt sind; für ihre Annahme bedarf es besonderer Feststellungen im Strafurteil. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2017 – 11 S 1555/16 –, juris Rz 42. Entsprechende Feststellungen lassen sich dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 14.02.2018 nicht entnehmen. Fasst man die serienmäßige Begehung entsprechend bereits früher geltender Regelungen im Ausweisungsrecht (§ 48 Abs. 2 AuslG 1990 und § 56 Abs. 2 Satz 3 AufenthG a.F.) als einen eigenständigen öffentlich-rechtlich Begriff auf, der nicht identisch mit dem strafrechtlichen Begriff der „Serienstraftat“ sein muss, es insbesondere auf die strafrechtliche Einordnung der Tat als fortgesetzte Handlung oder Tatmehrheit nicht ankam, wurde für die Annahme einer serienmäßigen Begehung die Begehung zahlreicher gleicher oder ähnlicher Straftaten in einer annähernd regelmäßigen zeitlichen Abfolge verlangt. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2017 – 11 S 1555/16 –, juris Rz 43. Zwar liegt die Begehung dieser Straftaten durch den Kläger in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang , eine serienmäßige Begehung im Sinne der Vorschrift ist aber fernliegend. Zum einen handelt es sich zwar um drei Taten in einer Nacht zwischen kurz vor 4:00 bis 6:00 Uhr und waren auch die Tatorte räumlich nicht weit voneinander entfernt. Allerdings ist die Begehungsweise der Diebstähle derart unterschiedlich , dass nicht von einer serienmäßigen Begehung gesprochen werden kann. Der erste Diebstahl wurde in der Weise vollbracht, dass ein Taxi an die Wohnanschrift der Mittäterin bestellt wurde, der Taxifahrer in den 4. Stock gelockt wurde, damit der Kläger mit einer Gasflasche die Scheibe des Taxis einwerfen konnte, um schließlich das Handy des Taxifahrers zu stehlen. Beim zweiten Diebstahl wurden durch den Kläger zwei Getränkedosen aus dem Verkaufsraum einer Tankstelle unter einer Ablenkungsshow entwendet. Für den dritten Diebstahl verwickelte die Freundin des Klägers einen Taxifahrer durch das geöffnete Fenster der Beifahrertür in ein Gespräch, so dass der Kläger die Fahrertür überraschend aufreißen und die Geldbörse entwenden konnte.Neben der unterschiedlichen Begehungsweise sind auch die mutmaßlichen Diebstahlsziele zu unterschiedlich, um von einer serienmäßigen Begehung sprechen zu können. Liegt bei den Getränkedosen der unmittelbare Konsum des Diebesguts nahe und bei der Geldbörse der Verbrauch des darin befindlichen Geldes, so macht eine Verwertung des Mobiltelefons einen Verkauf erforderlich. Ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d) AufenthG verwirklicht der Kläger auch nicht durch die Verurteilung des Amtsgerichts E. -S. vom 28.04.2016 wegen Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen davon in einem Fall als Versuch, zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe. Das Gesamtstrafmaß erreicht mit 12 Monaten zwar den Mindestwert von einem Jahr, und das Gesetz sieht für die Straftat „Wohungseinbruchdiebstahl“ nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vor. Hinsichtlich des vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahl vom 17.07.2015 hat das Gericht indes nur eine Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe angesetzt. Die Tat vom 18.10.2015, die im Versuchsstadium steckenblieb, hat das Gericht mit sechs Monaten Einzelstrafe angesetzt. Allerdings wurde der Versuch des Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 2 StGB gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zum Zeitpunkt der Verurteilung im Mindeststrafmaß herabgestuft. Denn nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB ermäßigt sich das erhöhte Mindestmaß auf das gesetzliche Mindestmaß (§ 38 Abs. 2 StGB). Die Verurteilung für den versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl vom 18.10.2015 hat also nicht die Qualität des § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d) AufenthG. Dass mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 22. Juli 2017 die Qualifikation in § 244 Abs. 4 StGB, Wohnungseinbruchsdiebstahl in eine dauerhaft als Privatwohnung genutzte Wohnung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug bestraft wird und daher gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB die Strafmilderung im Versuch bei einer im Mindestmaß erhöhten Strafdrohung bleibt, kann dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rückwirkung in strafrechtlicher Hinsicht gem. Art. 103 Abs. 2 GG nicht zum Nachteil gereichen, zumal der Tatbestand explizit auf die Verurteilung abstellt.Auch in Bezug auf die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten kann keine „serienmäßige Begehung“ angenommen werden. Auch insoweit fehlt es an jedweder Feststellung hierzu im strafgerichtlichen Urteil. Im Übrigen lagen genau drei Monate zwischen den beiden abgeurteilten Straftaten, die als nur zwei Taten von vorneherein nicht als Serie zu werten sind. So Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2017 – 11 S 1555/16 –, juris Rz 44 am Ende. c) Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet auch die öffentliche Sicherheit. § 53 Abs. 1 AufenthG setzt weiter voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentli-che Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18, juris. Bei der insoweit zu treffenden Prognose sind nicht allein das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat zu berücksichtigen, sondern alle Umstände des Einzelfalls einzustellen, wie etwa die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und die Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 – Rn. 12, juris; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 53, Rn. 26 ff. m.w.N. Diese Prognoseentscheidung obliegt dem die Ausweisung überprüfenden Gericht. Es gibt im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände (wie etwa psychische Erkrankungen), die die Hinzuziehung eines Sachverständigen gebieten würden. Insbesondere eine Suchtmittelabhängigkeit des Klägers ist nicht belegt. Zwar liegt einigen der strafrechtlichen Verurteilungen die Annahme zu Grunde, der Kläger habe zur Finanzierung von Drogenkonsum Eigentumsdelikte (Beschaffungskriminalität) begangen. Insoweit wird auch vom Kläger gelegentlich die Bedeutung von Alkohol und Drogen in seinem Leben je nach Situation, ob es von ihm für vorteilhaft oder nachteilig gehalten wird, betont oder bagatellisiert. So geht aber der Gutachter Dr. G2. in seinem Gutachten vom 8. Februar 2017 Bl. 191ff der Strafakte 723 Js 248/17: „Unter Berücksichtigung der bisherigen gutachtlichen Ausführungen ist zu folgern, dass bei Herrn U. zum gegenwärtigen Erkenntniszeitpunkt keine tief in der Persönlichkeit verwurzelte psychische Disposition besteht, immer wieder Suchtmittel (Alkohol, Medikamente, Drogen) in Übermaß zu sich zu nehmen. So liegt bei Herrn U. -…- keine eigentliche Suchterkrankung im Sinne einer (multiplen) Substanzabhängigkeit vor, was auch mit der Eigeneinschätzung des Herrn U. übereinstimmt.“ (S. 217). nicht von einer Suchtmittelabhängigkeit aus (Urteil des AG E. vom 14.02.2018) und wird im Beschluss des LG L. vom 07.02.2019 ausgeführt, dass der Kläger sein problematisches Konsumverhalten einräumt aber eine Abhängigkeit in Abrede stellt. In seiner persönlichen Stellungnahme vom 25.05.2021 an die Beklagte führt der Kläger aus, er sei wegen des Alkohols so schwach gewesen. Die letzten drei Jahre Haft hätten ihn geändert und er habe mit dem Alkoholkonsum aufgehört. Eine fortwirkende Suchterkrankung macht er somit selbst nicht geltend, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass genau dies ein Bestandteil des Krankheitsbildes wäre. Unter Berücksichtigung der oben genannten Vorgaben ist das Gericht zu der festen Überzeugung gelangt, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Begehung erneuter Straftaten von ähnlichem Gewicht besteht. Das ergibt sich schon daraus, dass die Gefährlichkeit des Klägers in Bezug auf Eigentumsdelikte sich bereits vielmals realisiert hat. Weder die Verhängung noch die Verbüßung von Freiheitsstrafen haben den Kläger von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abhalten können. Seine ungesicherte und unerfreuliche wirtschaftliche Situation, die ihn zur Finanzierung seiner Konsumwünsche – seien es Drogen oder andere Objekte der Begierde – bestimmt hat, ist weiterhin von Perspektivlosigkeit geprägt. Er hat nach seiner abschlusslosen Schulzeit nicht mit einer Berufsausbildung anknüpfen können, die ihm ein selbständiges und auskömmliches Leben ermöglicht hätte. Zurückgeworfen auf den familiären Zusammenhalt hat er seine beruflichen Erfahrungen als Pizzabäcker nur im Kreise der Großfamilie bei einem Onkel machen können. Der Versicherungsverlauf der deutschen Rentenversicherung vom 20. April 2021 weist für ihn nur 37 Monate als geringfügig Beschäftigter in einem Zeitraum vom Mai 2009 bis Dezember 2020 aus. Eine berufliche Perspektive jenseits der ungelernten Hilfsberufe ist für den jetzt bereits 30jährigen Kläger nicht erkennbar. Schließlich war der Kläger auch während der langen Haftzeiten immer wieder disziplinarisch auffällig. Es gab Drogen- und Handyfunde und auch regelmäßig Streit mit Mitgefangenen, teils auch aus subkulturellen Aktivitäten. Vor diesem Hintergrund ist die regelmäßige Begehung von Straftaten ein prägendes Persönlichkeitsmerkmal des Klägers. Der Kläger hat nicht aufzeigen können, dass es nach den abgeurteilten Straftaten in seiner persönlichen Entwicklung zu einer Zäsur in der Weise gekommen wäre, dass zuvor manifestierte Rechtsbrüche nicht mehr vorkommen werden. Allein die bislang straffreie Zeit seit der (unbefristeten) Strafunterbrechung am 30. März 2020 vermag hierzu kein belastbares Zeugnis zu geben.Diese Eischätzung wird auch durch den Leiter der JVA H. geteilt, der in seiner Stellungnahme vom 15.10.2020 gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Frage der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung eine günstige Sozialprognose klar verneint und die Gefahr von erneuten einschlägigen Straftaten als bestehend ansieht. Ob die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hier auch auf generalpräventive Gründe Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.05.2019, - 1 C 21.18 -, juris, 2.2., gestützt werden kann, mag dahinstehen, weil beim Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – wie ausgeführt - spezialpräventive Gründe eingreifen. Vgl. VG Dresden, Urteil vom 20. Oktober 2017 – 3 K 2129/16 – Rn. 27; allgemein zu generalpräventiven Gründen für eine Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, - 1 C 21.18 -, juris; OVGRheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Mai 2017 – 7 A 11445/16 –; auch bei länger zurückliegenden Straftaten,: OVG NRW, Beschluss vom 27.Oktober 2006 – 18 B 70/06 -, jeweils juris. d) Zugunsten des Klägers wird davon ausgegangen, dass er über ein ungeschriebenes schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 AufenthG verfügt. Auf ein in § 55 Abs. 1 Nr. 1 - 3 und 5 AufenthG normiertes besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse kann sich der Kläger nicht stützen, weil er zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt. Die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis war nur bis zum 06.09.2011 gültig. Auf seine Verlängerungsanträge wurden ihm seither nur noch Bescheinigungen über eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgestellt, die ihm nach § 55 Abs. 3 AufenthG wegen der Versagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu unter III.) nicht helfen. Ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse steht ihm auch nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zu. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem ein Umgangsrecht ausübt.Das Zusammenleben mit seinen deutschen Geschwistern F1. , E2. und B2. erfüllt diesen Tatbestand nicht. Denn das Tatbestandsmerkmal „Familienangehöriger“ erfasst lediglich solche Familienangehörige, die aufenthaltsrechtlich als Zuzugspersonen im Sinne des Abschnitt 6 des AufenthG anspruchsbegründend sein können. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 21.01.2005, - 18 A 1279/02 -, juris Rz. 11ff. Die Geschwister, seien sie auch deutsche Staatsangehörige, rechnen hierzu nicht. Auch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AufenthG kann der volljährige kinderlose Kläger, der über keine Aufenthaltserlaubnis verfügt, nicht vorweisen. Allerdings ist dem Kläger ein in § 55 Abs. 2 AufenthG nicht kodifiziertes schwer wiegendes Bleibeinteresse zuzubilligen, das sich aus seiner Verwurzelung in Deutschland ergibt.Schon aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass die Aufzählung der schwer wiegenden Bleibeinteressen in Absatz 2 nicht abschließend ist. Mit der Verwendung des Wortes „insbesondere“ wird deutlich, dass auch andere als im Gesetz genannte Umstände ein schwer wiegendes Bleibeinteresse begründen können. So auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/4097, S. 52 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23.10.2007, - 1 C 10.07 -; st. Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 31.01.2020, - 7 K 5905/19 – nicht veröffentlicht. Der Gesetzgeber nennt in der Gesetzesbegründung insoweit beispielsweise erhebliche Integrationsleistungen oder Gründe nach § 60a AufenthG. Der Fall des Klägers ist jedenfalls auch besonders dadurch geprägt, dass dieser in E. geboren und aufgewachsen ist, und – soweit nicht an anderen Orten in Haft – sein Leben lang dort verbracht hat. Er hat hier seine Bildungsbiographie mit wenn auch bescheidenem Erfolg bestritten und war auch zeitweise wirtschaftlich integriert. Sein Aufenthalt war auch über lange Jahre (14.05.1993 bis 06.09.2011) legalisiert. Er hat hier im Umfeld seine (auch) deutschen Familienangehörigen, zu denen er Kontakt pflegt.Allerdings ist nach dem Inhalt der Akten und seinem Vorbringen nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Ausreise in das Land seiner Staatsangehörigkeit entwurzelt wäre. Er hat bislang nicht in Abrede gestellt, als Kind zweier libanesischer Eltern die Landessprache zu sprechen und mit Sitten und Lebensweise in Grundzügen vertraut zu sein. Als junger und gesunder Mann mit immerhin einigen Erfahrungen im Berufsleben als Pizzabäcker und nicht mit Unterhaltsansprüchen gegen ihn belastet wird ihm auch im Heimatland die Möglichkeit offenstehen, sich dort halbwegs ins gesellschaftliche Leben zu integrieren und ein auskömmliches Leben zu führen. Dabei werden ihm seine in Deutschland lebenden Familienmitglieder sicherlich noch nötige Unterstützung zukommen lassen.Vor diesem Verwurzelungshintergrund ist ein schwerwiegendes Bleibeinteresse anzuerkennen, das unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles aber nur als nicht sehr schwergewichtig in die Verhältnismäßigkeitsprüfung eingeht. e) Das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet, die Ausweisung ist mithin verhältnismäßig. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner. Dabei sind die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen, noch müssen sie nur zu Gunsten des Ausländers gewertet werden. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen oder diesen entgegenstehen.Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkretem Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 – NVwZ 2007, 946, wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen. Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. 2016 – 11 S 889/15 – Rn. 141ff., juris. Insbesondere sollen in die Abwägung die Kriterien mit einbezogen werden, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insoweit zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland. Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/4097, S. 49; ferner: EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010 – 47486/06 – <Abdul Waheed Khan>, in Fortschreibung der Boultif/Üner Kriterien; für den früheren Rechtszustand: OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 – Rn. 83, juris; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt: Urteil vom 16. Dezember 2015 – 7 K 3804/15 –. Davon ausgehend erweist sich die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig , da hier das festgestellte schwerwiegende Ausweisungsinteresse sein schwerwiegendes Bleibeinteresse unter Berücksichtigung sämtlicher den Fall prägenden Umstände überwiegt. Die erhebliche Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten gegen das Eigentum wiegt – wie vorstehend bereits ausgeführt und worauf hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird – nicht nur in ihrer gesetzlichen Typisierung sondern auch nach den Umständen des Einzelfalls in einer diese Typisierung überwiegenden Weise sehr schwer. Das vergangene Jahrzehnt ist nahezu durchgehend geprägt von Verurteilungen des Klägers zu Freiheitsstrafen wegen Straftaten gegen das Eigentum. Demgegenüber sind die Interessen des volljährigen, ledigen und kinderlosen Klägers an einem Verzicht auf die Ausweisung, insbesondere sein langwährender Aufenthalt im Bundesgebiet und seine Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern – wie bereits ausgeführt - als zwar im Tatbestand ein schwerwiegendes Bleibeinteresse begründend, aber konkret als weniger gewichtig und damit nachrangig anzusehen.Auch die weiteren Umstände des § 53 Abs. 2 AufenthG, soweit sie nicht bereits benannt und berücksichtigt wurden, führen nicht auf ein anderes Abwägungsergebnis. Denn seine Bindungen ins Bundesgebiet zu Freunden und Familienangehörigen kann der Kläger auch aus dem Ausland pflegen. Wirtschaftliche Bindungen sind nicht erkennbar. In sein Heimatland werden seine Sprachkenntnisse und beruflichen Erfahrungen ihm eine Wiedereingliederung dort ermöglichen. Er wird auf keine unüberwindlichen sprachlichen oder kulturellen Schwierigkeiten stoßen. Die damit verhältnismäßige Ausweisung war nach § 53 Abs. 1 AufenthG durch die Beklagte zwingend zu verfügen. 2) Die in Ziffer 5 der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat den Vorgaben des § 59 Abs. 1 S. 1 und 4 AufenthG folgend dem Kläger unter Berücksichtigung seines langen Aufenthaltes eine Ausreisefrist von zwei Monaten eingeräumt, die es ihm ermöglicht das Bundesgebiet wohl vorbereitet zu verlassen. Mit dem Zielstaat Libanon ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG der Staat, in den der Kläger abgeschoben werden soll, hinreichend bestimmt bezeichnet. 3) Das in Ziffer 6 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Bezug auf die Ausweisung und seine in Ziffer 8 der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 05.08.2021 im Ermessenswege erfolgte Befristung finden ihre Rechtsgrundlagen in § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 AufenthG und ist nach der dem Gericht gemäß § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt möglichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Mit der in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochenen Ausweisung, die sich im Übrigen nach den vorstehenden Ausführungen auch als rechtmäßig erweist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes vor. Die Beklagte hat dies der Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG entsprechend auch gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung angeordnet. Die Beklagte hat bei der gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG zwingend vorzunehmenden Befristung der Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbotes wegen der Ausweisung das ihr nach § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG zukommende Ermessen erkannt und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen ausgeübt,§ 114 S. 1 VwGO.Gemäß dem ordnungsrechtlichen Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG hat die Beklagte hierbei die Gefahr weiterer Straftaten von ähnlichem erheblichen Gewicht in einer ersten Stufe bei der Befristung berücksichtigt, um die Bindungen des Klägers in das Bundesgebiet korrigierend einzustellen. Die Festsetzung einer Frist von vier Jahren ab der Ausreise (§ 11 Abs. 2 S. 4 AufenthG) liegt innerhalb der gesetzlichen Grenzen (§ 11 Abs. 5 AufenthG: maximal 10 Jahre bei einer Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung) und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. III. Der Kläger hat gegen die Beklagte im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis . Die in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Ablehnung des Antrags ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Einem möglichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht von vornherein die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG aus der verfügten Ausweisung zwingend entgegen, deren Wirkungen wegen der verfügten Befristung (s.o.) noch wirksam wären. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes hat nach dieser Vorschrift drei Wirkungen: Zum ersten darf der Ausländer nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen. Zum Zweiten darf er sich darin nicht aufhalten und zum Dritten darf ihm selbst im Falle des Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Es handelt sich bei dieser dritten Wirkung mithin um einen absoluten Versagungsgrund. Zeitler, HTK-AuslR / § 11 AufenthG / zu § 11 Abs. 1, AufenthG Stand: 21.08.2019, Rz. 4.2 Nach dem Urteil des EuGH vom 03.06.2021 – C-546/19 – („Westerwaldkreis“; juris) ist indes geklärt, dass ein der Rückführungsrichtlinie unterfallendes Einreiseverbot – wie hier - seine Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt entfaltet, zu dem der Betreffende das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich verlässt. Denn das Einreiseverbot soll die Rückführungsentscheidung dadurch ergänzen, dass dem Betroffenen verboten wird, während eines bestimmten Zeitraums nach seiner Rückkehr, wie sie in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 definiert wird, also nach seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, erneut in dieses Gebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. EuGH, Urteil vom 03.06.2021, - C-546/19 -, juris Rz. 52. Soweit die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach die Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt lässt, in Widerspruch steht, muss diese Regelung wegen des Anwendungsvorrangs europäischen Rechts unangewendet bleiben. Vgl. hierzu zuletzt EuGH, Urteil vom 21.12.2021, - C-357/19 u.a. -, juris Rz 244ff, 250. Da der Kläger zum derzeitigen Zeitpunkt noch im Bundesgebiet aufhältig ist, kann die aus dem Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 AufenthG resultierende Titelerteilungssperre noch keine Wirksamkeit beanspruchen und damit einem geltend gemachten Anspruch nicht entgegenstehen. Es liegen aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen einer gedanklich in Betracht kommenden Anspruchsnorm zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vor.Die Verlängerung der zuletzt bis zum 06.09.2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzt voraus, dass auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 und Art 6 Abs. 1 GG sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist - neben anderen Aspekten der Verwurzelung - nicht nur die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, sondern auch die Legitimität des Aufenthalts zu würdigen. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40/07 –, BVerwGE 133, 72-84, juris (Leitsatz 4 und 5, sowie Rz. 22 bis 25)) Gemessen an diesen Vorgaben ist die Beendigung des Aufenthalts des Klägers für diesen keine außergewöhnliche Härte. Insoweit kann auf die vorstehenden Erwägungen des Gerichts zur Verhältnismäßigkeit der von der Beklagten gegen ihn verfügten Ausweisung Bezug genommen werden. Zusammenfassend lässt sich feststellen: Dem ununterbrochenen Aufenthalt des Klägers seit seiner Geburt in Deutschland, der vom 14.05.1993 bis 06.09.2011 auch legalisiert war, stehen seine regelmäßigen und überwiegend seit einem Jahrzehnt auch mit Freiheitsstrafen sanktionierten Straftaten entgegen. Eine berufliche Integration war nur zeitweise im Segment der geringfügig Beschäftigten feststellbar, überwiegend bezog der Kläger öffentliche Leistungen. Berufliche Qualifikationen, die er möglicherweise nur im Bundesgebiet ausüben könnte, liegen nicht vor. Familiäre Bindungen des jetzt 30-jährigen ledigen und kinderlosen Klägers sind nur in seine Eltern- und Geschwisterfamilie feststellbar. Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland Libanon nicht zumutbar wäre, sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wobei das Gericht davon ausgeht, dass das Unterliegen der Beklagten hinsichtlich des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots nur einen ganz geringen Teil des Unterliegens bildet, weil die Ordnungsverfügung im Übrigen nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt und auch der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht besteht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zwei fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt und berücksichtigt entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer jeweils den Regelstreitwert hinsichtlich der verfügten Ausweisung und der Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.