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Urteil

7 K 4276/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0914.7K4276.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand: Der am 00.00.1987 in O. im Libanon geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Gemeinsam mit seinen Eltern und einem Bruder reiste der Kläger nach deren eigenen Angaben am 27.09.1990 in das Bundesgebiet ein und beantragte hier am 04.10.1990 die Anerkennung als asylberechtigt. Mit Bescheid vom 00.05.1993 (Geschäftszeichen X 0000000-998) lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Familie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte anderenfalls die Abschiebung in den Libanon an. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.07.1995 – 5 K 6145/93.A - rechtskräftig abgewiesen. Im Folgenden wurde der Aufenthalt der Familie durch die Beklagte geduldet. Die Beklagte erteilte dem Kläger erstmals am 18.01.2001 eine Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung gültig bis zum 18.07.2001. Unter dem 12.07.2006 erteilte sie dem Kläger eine Aufenthaltsbefugnis nach § 23 AufenthG gültig bis zum 08.09.2006 und am 10.03.2009 erteilte sie ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG bis zum 06.10.2009. Auf seinen Verlängerungsantrag wurden ihm bis zur streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nur noch Fiktionsbescheinigungen erteilt. Der Kläger besuchte unter anderem die I. I1. Gesamtschule und erhielt unter dem 06.07.2005 ein Abgangszeugnis des X. C. Berufskollegs ohne entsprechenden Abschluss.Zum 13.09.2021 meldete sich der Kläger für eine Berufsausbildung zum KFZ-Mechatroniker bei der Firma B. GmbH in N. und beim Berufskolleg für Technik in N. an. Ein von der Ausländerbehörde der Beklagten eingeholter Versicherungsverlauf der E. S. S1. vom 31.01.2022 enthält ausschließlich für die Zeiträume vom 01. bis 31.12.2005 und vom 01.01. bis 28.02.2006 Zeiträume der geringfügigen Beschäftigung, für den Zeitraum vom 03.05. bis 24.06.2006 sowie vom 29.08. bis 14.11.2006 Beitragszeiträume mit Pflichtbeiträgen und für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2021 Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen für berufliche Ausbildung. Der Kläger ist ledig und Vater des von seiner Lebensgefährtin - Frau N1. F. , (geboren am 00.00.1996 und türkische Staatsangehörige) -, am 00.00.2021 in E1. geborenen Kindes B1. F. . Der Junge hat gemäß § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz wegen des Besitzes der Niederlassungserlaubnis durch seine Mutter und deren rechtmäßige Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Die Vaterschaft hatte der Kläger bereits vorgeburtlich am 25.03.2021 vor dem Jugendamt der Stadt E1. anerkannt. Unter demselben Datum wurde auch die Zustimmungserklärung der Mutter und die Urkunde über die gemeinsame elterliche Sorge aufgenommen. Nach der vom Gericht unter dem 11.07.2022 eingeholten Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz bestehen dort noch folgende Eintragungen: 1. Amtsgericht E1. vom 00. Februar 2009, - 000 Xx 000/09 00 Xx 00/09 -, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: 20 Tagessätze; 2. Amtsgericht E1. vom 00. Mai 2010, - 000 Xx 000/10 00 Xx 000/10 -, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: 50 Tagessätze; 3. Amtsgericht E1. vom 00. September 2010, - 000 Xx 0/09 00 Xx 000/09 -, wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl im besonders schweren Fall: 70 Tagessätze; 4. Amtsgericht E1. vom 00.10.2010, - 000 Xx 0000/10 00 Xx 000/10 -, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: 90 Tagessätzen; 5. Amtsgericht E1. vom 00.01.2011, 000 Xx 000/10 00 Xx 00/11, wegen Nötigung: 120 Tagessätze; 6. Amtsgericht E1. vom 0. März 2011, - 000 Xx 0000/10 00 Xx 000/10 -, nachträglich gebildete Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen aus den Entscheidungen zu Ziff. 3 und 4; 7. Amtsgericht E1. vom 00.12.2011, - 000 Xx 00.00.2009/11 00 Xx 000/11 -, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen: fünf Monate Freiheitsstrafe, Bewährungszeit bis 00.12.2014; 8. Amtsgericht E1. vom 00.00.2012, - 000 Xx 00/00 00 Xx 00/12 -, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis: 70 Tagessätze; 9. Amtsgericht E1. vom 00.10.2012, - 000 Xx 000/12 000 Xx 000/12 -, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung: Acht Monate Freiheitsstrafe; 10. Amtsgericht E1. vom 00.01.2017, - 000 Xx 00/16 000 Xx 00/16 -, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung: Neun Monate Freiheitsstrafe, Sperre für die Fahrerlaubnis bis 00.01.2018, Bewährungszeit bis 00.01.2021, Bewährungszeit verlängert bis 00.01.2022, Strafaussetzung widerrufen mit Beschluss vom 00.02.2022; 11. Amtsgericht E1. vom 00.04.2018, - 000 Xx 000/17 000 XXx 000/17 -, Beleidigung, 70 Tagessätze; 12. Landgericht E1. vom 00.08.2020, - 000 Xx 000/19 00 XXx 0/20 -, unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, drei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe. Anlässlich der zuletzt abgeurteilten Straftat wurde der Kläger am 00.09.2019 in Untersuchungshaft genommen, die bis zum Tag der Urteilsverkündung andauerte. Derzeit verbüßt der Kläger (seit 00.05.2022) die verhängte Freiheitsstrafe in der JVA H. (voraussichtlicher Austritt am 00.09.2025). Beim Strafantritt am 00.05.2022 wurde der Kläger positiv auf THC getestet. Er gab hierzu an, täglich Cannabis konsumiert zu haben. Am 00.07.2022 wurde in seiner Zelle ein Mobiltelefon gefunden.Zuvor hatte der Kläger bereits 8 Monate Freiheitsstrafe verbüßen müssen (bis 00.02.2015). Nach Anhörung des Klägers erließ die Beklagte bezüglich des Klägers am 00.05.2022 folgende Ordnungsverfügung : Unter Ziff. 1 und 2 wurde der Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und die Ordnungsverfügung insoweit für sofort vollziehbar erklärt. Mit Ziff. 3a und b wurde dem Kläger die Abschiebung aus der Haft in den Libanon angedroht und für den Fall der vorzeitigen Entlassung aus der Haft wurde er zur Ausreise innerhalb von sieben Tagen nach Haftentlassung aufgefordert und andernfalls die Abschiebung in den Libanon angedroht. Für den Fall der Abschiebung wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren und sechs Monaten (42 Monate) angeordnet (Ziff. 4). Im Hinblick auf die Ausweisung wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten angeordnet (Ziff. 5). Unter Ziff. 6 wurde der Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt unter Ziff. 7 die Erteilung einer solchen. Der Kläger hat am 10.06.2022 Klage erhoben. Eine unter dem Az. 7 K 4367/22 vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zwei noch erhobene Klage gegen diese Ordnungsverfügung hat dieser wieder zurückgenommen.Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, dass die Beklagte die schutzwürdigen persönlichen Belange des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt habe. Bei ihm sei eine deutliche Stabilisierung seiner persönlichen und sozialen Situation eingetreten. Er führe sich im Vollzug beanstandungslos und es bestünden berechtigte Hoffnungen, dass die Reststrafe im offenen Vollzug verbüßt werden könne.Er halte sich bereits seit langer Zeit in der Bundesrepublik Deutschland auf und es bestehe mit Ausnahme des formalen Bandes der libanesischen Staatsbürgerschaft keine Verbindung mehr in den Libanon, was auch in familiärer Hinsicht so gelte.Darüber hinaus sei er der Vater eines minderjährigen deutschen Kindes, für das er auch sorgeberechtigt sei. Es bestehe ein enger Kontakt, der auch in der Haft aufrechterhalten werde. Das Kind treffe keine Schuld an der Situation.Auch zur Lebensgefährtin und Mutter des Kindes bestehe eine intensive Beziehung, die durch die Eheschließung nach islamischen Recht besondere Bedeutung habe. Zu Unrecht werfe die angefochtene Ordnungsverfügung dem Kläger vor, mehrfach wegen gravierender Körperverletzungen vorbestraft zu sein. Dies treffe so nicht zu, der Kläger sei in einem einzigen Fall mit Urteil des Amtsgerichts E1. vom 00.10.2012 wegen einer Körperverletzung verurteilt worden.Im Hinblick auf das Urteil zu. 3 (Seite 5. Ordnungsverfügung) übersehe die Beklagte, dass der Kläger nicht wegen eines Bandendelikts sondern allein wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl in allerdings besonders schwerem Fall verurteilt worden sei.Soweit ihm in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vorgeworfen werde, angeblich ein verfälschtes Gutachten der N2. im Rahmen eines straßenverkehrsrechtlichen Verfahrens vorgelegt zu haben, sei der Hauptverhandlungstermin am 00.06.2022 im Hinblick auf eine undurchsichtige Beweissituation vertagt worden. Eine Verurteilung liege demgemäß noch nicht vor und für den Kläger, der die Tat strikt bestreite, spreche insoweit die Unschuldsvermutung.Zutreffend sei, dass der Kläger sich im Januar 2022 nach I2. (Kreis I3. ) abgemeldet habe. Es sei durchaus legitim, dass er sich von der dort zuständigen Ausländerbehörde eine liberalere Handhabung seines Falles erhofft habe. Er sei nach E1. zurückgekehrt und ein aufenthaltsrechtlicher Verstoß könne darin nicht gesehen werden.Es sei nicht zutreffend wie auf Seite 22. der Ordnungsverfügung behauptet, dass der Kläger angeblich Totalfälschungen im Hinblick auf Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen oder Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt habe. Die dort angegebenen Tätigkeiten habe der Kläger tatsächlich ausgeübt. Er habe demgemäß auch keinerlei falsche Unterlagen vorgelegt. Bezeichnenderweise seien insoweit gegenüber dem Kläger offenbar keine strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, die angeblichen Delikte datierten bereits aus dem Zeitraum von ca. 2016. Auch insoweit werde dem Kläger ein Fehlverhalten unterstellt, dass gar nicht vorliege bzw. von der Beklagten nicht belegt werden könne.Im Hinblick auf die an mehreren Stellen insbesondere jedoch auf Seite 24. der Ordnungsverfügung angeführten angeblichen Kontakte des Klägers ins Rocker-Milieu sei darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn die Vorwürfe zutreffen würden, nicht ersichtlich sei, dass dem Kläger irgendwelche Vorwürfe gemacht werden könnten. Die Beklagte behaupte selbst nicht, dass der Kläger sich in irgendeiner Weise in diesem Zusammenhang strafbar gemacht hätte oder auch nur ordnungsrechtliche Verfahren eingeleitet bzw. durchgeführt worden seien.Hierfür reiche es nicht aus, dass in der Tat sein Bruder L. B2. I4. der Rockerszene zugehörig gewesen sein mag. Natürlich habe der Kläger Kontakt zu seinem Bruder und anderen Bekannten, jedoch sei er in keinster Weise in das Rockermilieu verwickelt, konkrete Vorwürfe würden auch von Seiten der Beklagten nicht vorgetragen. Insofern werde lediglich unterstellt, dass der Kläger irgendwie Kontakte zu Personen gehabt hätte, die gegebenenfalls Straftaten begangen haben mögen. Der Kläger bestreitet ausdrücklich, dass er in irgendeiner Weise in strafbare Aktivitäten verwickelt gewesen sein solle oder irgendwelche Aktivitäten dritter Personen - etwa des Herrn H1. - ihm zuzurechnen seien. Insoweit nicht belegte Unterstellungen über eine angebliche tiefe Verstrickung in der Betäubungsmittelszene reichten nicht aus.Gleiches gelte insbesondere im Hinblick auf die an dieser Stelle angeführten angeblichen Verbindungen zur Familie T. . Auch insoweit fehle es an jedweden konkreten Vorwürfen im Hinblick auf ein etwaiges Fehlverhalten des Klägers. Es handele sich mithin lediglich um Stimmungsmache zulasten des Klägers seitens der Beklagten. Dies gelte erst recht im Hinblick auf die Ausführungen auf Seite 25 der Ordnungsverfügung, dort würden dem Kläger erneut angebliche Straftaten vorgeworfen, auch insoweit bleibe es bei bloßen Vermutungen bzw. Unterstellungen.Es streife schon den Bereich der Merkwürdigkeit, wenn die Beklagte auf Seite 33 der angefochtenen Verfügung minutiös ausführe, welche Fehlzeiten bei dem Kläger während der Berufsschulzeit vorgekommen sein mögen, dies ändere nichts daran, dass der Kläger Arbeit und Ausbildung nachgewiesen habe. In einem zur Gerichtsakte gereichten handschriftlichen Schreiben der Lebensgefährtin des Klägers vom 09.06.2022 führt diese wörtlich aus: „Ich habe T1. vor sieben Jahren kennengelernt. Zu dieser Zeit war ich 18 Jahre alt und noch zur Schule um mein Abitur zu absolvieren. Wir kommen beide aus dem selben Stadtteil, dennoch hatte ich wieder seinen Namen gehört, noch ist er mir vorher als Person aufgefallen. Wir haben uns über Facebook kennengelernt und auf Anhieb gut verstanden. Er war sehr sympathisch und herzlich, aus dem Grund fühlte ich mich wohl mit dem Gedanken ihn bald treffen zu können. Wir verbrachten viel Zeit miteinander und reisten auch gemeinsam. Ich habe nie erlebt, dass er Menschen zu unrecht behandelt, ganz im Gegenteil. Er ist hilfsbereit, respektiert und akzeptiert andere Menschen und Meinungen, ist geduldig und kann über vieles hinweg sehen. Ich würde niemals behaupten, dass mein Mann eine Gefahr für die Öffentlichkeit ist. Wenn‘s so wäre, würde ich mich nicht für eine Zukunft mit ihm entscheiden. Seit dem ich ihn kenne, weiß ich, dass ich Kinder mit ihm haben möchte, weil ich mir sehr sicher war, dass er ein sehr guter Vater wäre. Wir verlobten uns im Jahre 2018 und wollten in eine gemeinsame Wohnung ziehen. In Bergheim haben wir uns eine Wohnung gemietet und waren dabei alles einzurichten, da die Wohnung noch nicht fertig war, bin ich zu seinen Eltern gezogen und ich war glücklicher denn je. Es dauerte nicht mehr lang, um uns eine gemeinsame Zukunft aufzubauen. Aber mein Glück hielt nicht lange an, denn ich wurde nachts geweckt und mir wurde gesagt, dass mein Mann festgenommen wurde. Meine Welt zerbrach und ich war sehr überfordert mit der Situation. Ich verstand nicht wann und wie das passieren konnte. Als ich über die Sachlage aufgeklärt wurde, war ich mir sicher dass da etwas nicht stimmen konnte, denn T1. hält seinen Freundeskreis so klein, genau aus dem Grund, um nicht in solche missverständliche Situation zu fallen.Mir ging es zu dieser Zeit sehr schlecht. Ich wollte nicht mehr raus schränkte meine Kontakte ein, aß nichts vernünftiges und wollte nur allein sein. Ich dachte die Zeit geht schnell vorbei, aber es dauerte ein Jahr, bis er wieder nach Hause durfte. Das war für mich und seine Eltern nach langer Zeit ein schöner und besonderer Tag. Einige Wochen später zogen wir endlich in die gemeinsame Wohnung, die ich in seiner Abwesenheit eingerichtet hatte, ein. ich wurde nach kurzer Zeit schwanger wir zwei waren überglücklich, denn wir wünschten uns schon vor seiner Haftzeit ein Kind. Er ist mir die ganze Schwangerschaft nicht von der Seite gewichen. Mein Mann war mir vor, in und nach meiner Schwangerschaft immer eine große Hilfe und Erleichterung. Er war bei den Untersuchungen und bei der Geburt unseres Sohnes mit dabei und hat mich gestärkt. Ich wüsste nicht, wie es für mich wäre, wenn mein Mann nicht an meiner Seite wäre. Unser Sohn kam zur Welt und ab da hatten wir eine große Verantwortung als Eltern. Wir lebten uns ein und es funktionierte alles sehr gut, doch leider wurde unser Sohn auch mal krank und musste operiert werden, aber wir stärken uns als Paar gegenseitig und gingen durch diese schwere Zeit gemeinsam. Trotz all dem hatten wir ein schönes Jahr zu dritt. Wir waren viel mit unserem Sohn unterwegs und es gab auch Vater-Sohn Tage, wo die zwei gemeinsam schwimmen, zum Frisör oder einfach spazieren gegangen sind. Ich finde das ist etwas ganz Besonderes und stärkt die Bindung zwischen Vater und Kind. Dadurch, dass mein Mann mir den Kleinen auch mal abgenommen hatte, konnte ich mir als Mutter eine Auszeit nehmen und dafür bin ich Ihm dankbar, ich weiß diese Tage zu schätzen. Er hat sich immer gut um unseren Sohn gekümmert, aber daran hatte ich nie gezweifelt. Ich habe lesen müssen, wie man mit Vermutungen und Behauptungen versucht einen Menschen so schlecht wie es nur geht erscheinen zu lassen, um ihn auszuweisen. Das ist ärgerlich und traurig zugleich, denn somit schadet man nicht nur dem Menschen selber, sondern der ganzen Familie. Ich finde es wichtig, dass ein Kind vor allem in so einem jungen Alter viel Zeit mit beiden Elternteilen verbringt und mit beiden gemeinsam aufwächst, denn ich weiß, wie es ist wenn der Vater nicht immer da ist, leider hat dies meine Kindheit geprägt und das würde ich keinem Kind da draußen wünschen. Er konnte wegen der Haft an dem ersten Geburtstag unseres Sohnes nicht dabei sein, aber ich wünsche mir, dass er in Zukunft auf all seinen Geburtstagen dabei sein kann, den kleinen später vom Kindergarten abholen und bei seiner Einschulung dabei sein kann. Wir leben wie eine ganz normale Familie, die ihren Verpflichtungen nachgeht, deswegen kann ich überhaupt nicht nachvollziehen und verstehen, wie man so viele negative Dinge über ihn als Mensch schreiben kann, so wie er nämlich beschrieben wurde ist mein Mann nicht. Die Zeit die ich gerade durchmache ist hart für mich und für meinen Mann genau so und ich möchte mir nicht vorstellen, wie das Leben hier ohne ihn wäre. Meine Welt würde zusammenbrechen. Bitte nehmen sie sich mein Schreiben zu Herzen und lassen sie uns nicht in ein Loch fallen, wo wir als Familie nicht mehr rauskommen.“(Gerichtsakte Bl. 191ff). In der auf Bitten des Gerichts erstellten Sozial- und Legalprognose führt die Leiterin der JVA H. (Gerichtsakte Bl. 221) aus, der Strafgefangene sei am 00.06.2022 von der Justizvollzugsanstalt N. -L1. zugeführt worden. Die Verlegung in den geschlossenen Vollzug sei erfolgt, da eine Entweichungsgefahr nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Grund hierfür sei eine von der Ausländerbehörde E1. angedrohte Abschiebung in den Libanon. Der Kläger verbüße aktuell für die Staatsanwaltschaft E1. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Anschluss hieran sei eine Restfreiheitstrafe von neun Monaten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu verbüßen. Zwei Drittel der Strafe würden am 00.04.2023 verbüßt sein, das Entlassungsdatum sei für den 00.09.2025 errechnet.Der Kläger sei in strafrechtlicher Hinsicht erheblich vorbelastet. Seit 2009 weise das Bundeszentralregister insgesamt zwölf Eintragungen auf, überwiegend sei er in der Vergangenheit wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Gewährte Chancen, wie zum Beispiel im Rahmen der Bewährungsstrafe, habe er nicht für sich nutzen können, sondern er sei weiterhin strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seit der Überstellung belege er einen Einzelhaftraum und sei disziplinarisch einmal in Erscheinung getreten wegen des Besitzes eines Handys. Er sei ein freundlicher Gefangener, seltene Anliegen und Wünsche wurden sehr freundlich vorgetragen, mit negativen Entscheidung könne der Gefangene gut umgehen. Das Freizeitangebot der Anstalt nehme er in Form des Aufenthalts im Freien, Umschluss, Nutzung der Teeküche sowie dem Sportangebot in Anspruch. Er erhalte regelmäßig von seiner Familie Besuch, weitere Außenkontakte würden auf telefonischem und postalischem Weg zu eben diesen gepflegt.Das Vollzugsverhalten könne überwiegend als normorientiert und angepasst beschrieben werden. Bediensteten und Mitinhaftierten trete er höflich und respektvoll gegenüber.Extramurale Kontakte seien gegeben, sein sozialer Empfangsraum lasse sich insbesondere durch seine Ehefrau F. N3. , dem gemeinsamen Sohn, seine Mutter und Geschwister definieren.Mit einer Abschiebung in den Libanon zeige er sich nicht einverstanden, im Falle einer vorzeitigen Entlassung wolle er bei seiner Lebensgefährtin in E1. unterkommen und seine Ausbildung zum KFZ-Mechatroniker absolvieren. Sein Lebensunterhalt wolle er anschließend durch sein Gehalt sicherstellen. Der eigenständige Erwerb eines Lebensunterhaltes aus einer Arbeitstätigkeit könne ihn selbstwertstabilisieren und insgesamt zu einer Beruhigung des wiederkehrenden Delinquenzverhaltens führen, wobei dringend anzumerken ist, dass mit Ordnungsverfügung vom 00.05.2022 ein Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung von der Ausländerbehörde abgelehnt worden ist.Zusammenfassend könne berichtet werden, dass er im Bundesgebiet aufgewachsen sei und sozialisiert wurde. Sein gesamter sozialer Empfangsraum sei ferner im Bundesgebiet vertreten.Eine Vollzugsplanung mit etwaiger Behandlungsempfehlung habe noch nicht erstellt werden können. Wahrscheinlich würden in dieser allerdings die Teilnahme an suchtspezifischen Maßnahmen empfohlen werden. Ob und inwieweit der Gefangene dies umsetzen und von ihnen profitieren werde, sei zum aktuellen Zeitpunkt unklar. Eine abschließende sozial- und legalprognostische Einschätzung könne vor allem vor diesem Hintergrund zum aktuellen Zeitpunkt nicht erfolgen. Mit Schriftsatz vom 00.09.2022 reicht der Kläger noch die Sorgerechtserklärung und Vaterschaftsanerkennung zur Akte, sowie eine Bescheinigung für einen Ausbildungsplatz bei der Firma B. GmbH. Zur weiteren Begründung legt der Kläger noch eine nervenärztliche Bescheinigung des Dr. (YU) Z. N4. - Arzt für Neurologie und Psychiatrie - aus H2. vom 00.04.2022 vor, wonach der Kläger seit dem 0. April 2022 in seiner nervenärztlichen Therapie stünde. Darin wird ausgeführt, dass im Dezember 2021 der Vater des Klägers verstorben sei und dieser sich seither psychisch sehr schlecht, vor allem depressiv, fühle und starke Schlafstörungen begleitet mit Albträumen habe. Dies führe dazu, dass er morgens unausgeschlafen sei und seinen alltäglichen Verrichtungen und Verpflichtungen nicht nachkommen könne. Dieses vor allem, weil sich die Konzentration, die Aufmerksamkeit und die Merkfähigkeit sowie das Beibehaltevermögen durch die Unausgeschlafenheit sehr verschlechtert hätten. Dies lasse auch keinen Platz für die Aufnahme und geistige Anwesenheit beim schulischen Unterricht. Zudem seien auch psychovegetative Entgleisungen aufgetreten, vor allem zittrige Hände aber auch im ganzen Körper ein Zustand wie bei Schüttelfrost und allmählich auch begleitet mit Angstzuständen und Antriebsschwäche. Der gesamte Zustand beim Patienten führe dazu, dass er die Schule in der er sich zur Zeit befinde, nicht besuchen konnte. Durch fehlenden Antrieb und Interesselosigkeit sowie schnellem Nachlass von Hirnleistungsfunktionen - sprich kognitive Störungen, die oben erwähnt wurden - habe der Patient den erforderlichen Antrieb für die Schule und das Lernen in der Schule nicht entwickeln können. Es handele sich um einen krankhaften Zustand, der als mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F 32.1G beschrieben werde. Der Zustand habe dem Patienten nicht ermöglicht tatsächlich die Schule zu besuchen, da die erforderliche Hirnleistung nicht vorgelegen habe. Insofern werde nervenärztlicherseits bestätigt, dass der Patient nicht verschuldet habe, dass er die Schule in der letzten Zeit nicht habe besuchen können, sodass ein weiterer Verbleib in der offenen Vollzugsanstalt ihm ermöglicht werden müsse, da der schulische Ausfall nur aufgrund seiner Psyche entstanden sei. Der Tod seines Vaters habe offensichtlich eine große Rolle gespielt und habe den Patienten völlig aus dem Konzept gebracht und die klinisch relevanten psychischen Symptome hervorgerufen. Eine Therapie des Patienten habe auch sofort begonnen und umfasse gegenwärtig E2. 50mg Tabletten täglich dreimal eins und psychiatrische supportive Gespräche und N5. 30 mg Tabletten ein halb zur Nacht. Nach der zur Gerichtsakte gereichten Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung eines Sterbefalles des Standesamtes E1. West vom 00.12.2021 ist Herr F1. L. B2. -I5. am 00.12.2021 um xxxx Uhr in E1. verstorben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00.05.2022 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, hilfsweise eine solche erneut zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 1 bis 4 sowie 8 der vorgenannten Ordnungsverfügung zu verpflichten ihm eine Ausbildungsduldung zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Ziffern der Ordnungsverfügung zu verpflichten, über den Aufenthaltserlaubnis- bzw. Verlängerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hilfsweise über den Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung erneut zu entscheiden, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 5. Ordnungsverfügung vom 00.05.2022 zu verpflichten ein kürzeres angemessenes Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung weist die Beklagte darauf hin, dass die Ausweisung nicht nur auf generalpräventive Gründe, sondern auch auf spezialpräventive Gründe gestützt sei. Es werde auch nicht bestritten, dass der Kläger Rechte aus Art. 8 EMRK geltend machen könne, es werde jedoch der Eingriff hieran für verhältnismäßig gehalten.Ferner gehe die Beklagte davon aus, dass dem Kläger keine abschiebungsverbots-relevante Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Libanon gegenüberstünden. Im Übrigen sei für diese Prüfung das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Das staatsanwaltschaftliche Einvernehmen sei mittlerweile erteilt. Die Vaterschafts-anerkennung sei im Melderegister noch nicht vollzogen. Nach dem von der Beklagten noch zur Gerichtsakte gereichten Vermerk des Polizeipräsidiums E1. , E3. K, XX 00 vom 00.09.2022 bestünden zwölf Verurteilungen seit 2009 des derzeit in Haft befindlichen Klägers. Er sei seit Oktober 2018 Inhaber eines Barbershops und werde mit weiteren Gewerbebetrieben in Verbindung gebracht, die teilweise von T2. T3. als Inhaberin geführt würden. Diese sei mit dem Bruder des Klägers - Herrn L. B2. -I4. - liiert. Der Kläger und sein Bruder seien tief in die Betäubungsmittelszene in E1. S2. verwurzelt. Freunde des Klägers seien bei einer 20 kg Lieferung Marihuana auf frischer Tat betroffen festgenommen und verurteilt worden. Der Kläger habe auch einen engen Kontakt zu K. T. gehabt, und sei über die Schwestern T3. fest in familiären Kontakt zur Familie T. . Der Kläger habe der Rocker-Gruppierung „V. U. “ angehört und habe Kontakte zu den I6. B3. . Aus kriminalpolizeilicher Sicht bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger auch künftig Straftaten begehen werde. Gegenüber Polizeivollzugsbeamten sei sein Verhalten wechselhaft und teilweise zeige er sich einsichtig und sei auch freundlich. Er könne jedoch auch aggressiv und nicht kooperativ auftretenden. Im Zusammenhang mit einer Wohnungsdurchsuchung und einer vorläufigen Festnahme sei es auch zu aktiven Widerstandshandlungen gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes), den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten, den beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft E1. nebst Vollstreckungsheft sowie der Gefangenenpersonalakte der JVA H. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die mit den Hauptanträgen zulässige Klage hat keinen Erfolg (I.). Auch die Hilfsanträge waren abzuweisen (II.). I. Die mit der Anfechtungsklage in statthafter Weise angefochtenen Entscheidungen in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00. Mai 2022, den Kläger aus dem Bundesgebiet auszuweisen (1.) und ihm die Abschiebung anzudrohen (2.) und für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen und auf drei Jahre und sechs Monate zu befristen (3) sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (4). Auch insoweit ist die versagende Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00. Mai 2022 nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Die Ausweisung findet in dem für die Überprüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 15.11.2007 – 1 C 45.06 -, vom 13.01.2009 – 1 C 2.08 -, und zuletzt vom 16.02.2022, - 1 C 6.21 -, Rz 21, jeweils juris, ihre Ermächtigungsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dem Kläger kommt kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3, 3a, 3b oder 4 AufenthG zu (a). Es besteht ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (b) und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 53 Abs. 1 AufenthG (c), dem ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenübersteht (d). Bei der danach geforderten Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß 53 Abs. 1 und 2 AufenthG überwiegt das Ausweisungsinteresse (e). Die Ausweisung ist auch europarechtlich (Art. 20 AEUV) nicht zu beanstanden (f). a) Der Kläger gehört keiner der in § 53 Abs. 3, 3a, 3b oder 4 AufenthG genannten Personengruppen an, deren Ausweisung nur unter einem modifizierten Ausweisungsmaßstab zur Systematik des § 53 AufenthG nochmals klarstellend: BVerwG, Urteil vom 16.02.2022, - 1 C 6.21 -, juris Rz: 27, oder einer Bedingung zulässig ist.Er ist weder als Asylberechtigter anerkannt, noch genießt er die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten (Abs. 3a und 3b), vgl. ablehnender Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (C-1051635-998) vom 19.05.1993; rechtskräftig, nach abweisendem Urteil des VG Düsseldorf – 5 K 6145/93.A – vom 14.07.1995; noch ist aktuell ein hierauf gerichteter Antrag noch nicht beschieden (Abs. 4).Ihm steht auch nicht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zu und er ist im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auch nicht im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (Abs. 3). b) Es besteht im Fall des Klägers ein besonders schwer wiegendes Ausweisungs-interesse . Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse dann, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Die letzte Verurteilung des Klägers durch das Landgericht E1. vom 00.08.2020 - 729 Js224/19 31 KLs 4/20 -, wegen des unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erfüllt die tatbestandlich geforderte Mindeststrafe. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am Abend des 00.09.2019 mit zwei weiteren Personen in der von ihm genutzten Wohnung C1. . 00 in E1. -S2. im Rahmen anderweitiger polizeilicher Ermittlungen mit starkem Cannabisgeruch angetroffen wurden. Während der Kläger den Polizeibeamten den Zutritt zur Wohnung verwehrte warfen der/die Mittäter in Folienverpackung bzw. Müllbeutel verpackte Marihuanapäckchen von insgesamt 697,28 Gramm, 409,02 Gramm und 353,70 Gramm vom Balkon der Wohnung in den Hinterhof des Hauses. Weiter wurden in der Wohnung zwei Feinwaagen, eine nicht geladene vollfunktionstüchtige halbautomatische Selbstladepistole des Herstellers A. mit einem Kaliber von 6,35mm nebst einem Magazin mit zwei passenden funktionstüchtigen Patronen aufgefunden. Darüber hinaus fanden sich noch fünf Mobiltelefone, ein Briefumschlag mit 720 Euro Bargeld, ein schwarz/rotes Notizbuch mit Namen und Ziffern, vier Revolverpatronen und weiteres Bargeld in den Hosentaschen des Klägers (1.530 Euro) und des Mittäters (1.415,00 Euro). Das Strafgericht hat plausibel und nachvollziehbar aus den zahlreichen Indizien auf ein Vorrätig-Halten des sichergestellten Marihuanas zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs an Endabnehmer oder weitere mögliche Zwischenhändler durch den Kläger gezogen und damit den Strafausspruch begründet. Rechtsfehler hat hieran auch der Bundesgerichtshof nicht feststellen können. BGH Beschluss - 3 StR 237/21 – vom 24.08.2021 auf die Revision des Klägers. Anhaltspunkte dafür, dass das Ausweisungsinteresse in diesem Einzelfall entgegen der gesetzlichen Typisierung als nicht besonders schwerwiegend zu gewichten wäre, sind nicht ersichtlich. Hierzu hat der Kläger auch nichts vorgetragen. Vielmehr zeigt der vorstehend dargestellte den Verurteilungen zu Grunde liegende Sachverhalt eine sehr hohe kriminelle Energie auf, die die gesetzgeberische Gewichtung des Ausweisungsinteresses als besonders schwerwiegend deutlich bestätigen. Insbesondere die sichergestellte Gesamtmenge von 1.752,9 Gramm Marihuana, die etwa 235,3 Gramm THC enthielt und einem Verkaufswert von gut 17.000,- Euro entspricht und eine „geringe Menge“ um das 31-fache überschritten hat, zeigt das Gewicht der Straftat auf. Insofern überrascht das konkret gegen den Kläger verhängte Strafmaß von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsentzug, das das Mindeststrafmaß eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses um ein Jahr und sechs Monate übersteigt, in keiner Weise. Denn die Umstände der Tatbegehung sprechen in der vorgefundenen Professionalität deutlich dafür, dass der Kläger in Bezug auf das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kein Ersttäter ist. Vor diesem Hintergrund wird die gesetzliche Typisierung der Verurteilung als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse durch die Schwere der den Tatbestand erfüllenden Straftaten, nicht nur bestätigt. Vielmehr erscheint die gesetzgeberische Gewichtung der Verurteilung durch diesen Gesichtspunkt zutreffend und ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse voll ausfüllend. Für die Erfüllung des Tatbestands ist auch gleichgültig, ob die Höhe des Strafmaßes aufgrund einer besonders schwerwiegenden Tat oder wegen mehrerer Einzeltaten verhängt worden ist, vgl. dazu Neidhardt, HTK-AuslR / § 54 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 1, Anm. 2 und 5. Schließlich ist die strafrechtliche Verurteilung auch nicht verbraucht, vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, NVwZ 2017, 1883; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 - ; und noch verwertbar (§ 51 Abs. 1 BZRG). Zu Recht weist die Beklagte in der angefochtenen Ordnungsverfügung darauf hin, dass der Kläger auch mehrere ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse begründende Tatbestände gemäß § 54 Abs. 2 AufenthG erfüllt. Im Einzelnen:Mit der vorgenannten letzten Verurteilung erfüllt der Kläger gleichzeitig den Tatbestand des Abs. 2 Nr. 3, indem er als Täter den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer mit Betäubungsmitteln Handel treibt. Diese Voraussetzungen werden mit der Verurteilung vom 00.08.2020 ersichtlich erfüllt.Durch die Verurteilungen des Amtsgerichts E1. vom 00.10.2012 zu acht Monaten Freiheitsentzug wegen vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und vom 00.01.2017 zu neun Monaten Freiheitsentzug wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen erfüllt der Kläger noch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse Abs. 2 Nr. 1, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde.Und schließlich begründen – ohne dass es noch darauf ankäme – die nach dem Bundeszentralregisterauszug noch nicht getilgten Verurteilungen ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG indem sie nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften ahnden. c) Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet auch die öffentliche Sicherheit. § 53 Abs. 1 AufenthG setzt weiter voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentli-che Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18, juris. Bei der insoweit zu treffenden Prognose sind nicht allein das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat zu berücksichtigen, sondern alle Umstände des Einzelfalls einzustellen, wie etwa die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und die Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 – Rn. 12, juris; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53, Rn. 32 ff. m.w.N. Diese Prognoseentscheidung obliegt dem die Ausweisung überprüfenden Gericht. Es gibt im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände (wie etwa psychische Erkrankungen), die die Hinzuziehung eines Sachverständigen gebieten würden.Aus dem vom Kläger zur Akte gereichten nervenärztlichen Attest des Dr. (YU) Z. N4. – Arzt für Neurologie und Psychiatrie – vom 00.04.2020 ergibt sich nichts anderes. Soweit es dem Kläger eine mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F 32.1 G für einen nicht näher definierten Zeitraum nach dem Tod des Vaters (00.12.2021) des Klägers zuschreibt, betrifft dies weder den Zeitraum, in dem der Kläger die abgeurteilten Straftaten beging, noch den aktuellen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Unter Berücksichtigung der oben genannten Vorgaben ist das Gericht zu der festen Überzeugung gelangt, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Begehung erneuter Straftaten von ähnlichem Gewicht besteht. Die aus der Tatbegehung und der Tatumstände (Wohnung quasi als Geschäftslokal, Feinwaagen, Mobiltelefone, Bargeld Buchführung etc.) deutlich werdende Tatmotivation zur Generierung von Einnahmen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts und Finanzierung weiterer Konsumwünsche des Klägers, kann für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Denn durch die Geburt des Sohnes am 00.00.2021 ist ein weiterer Unterhaltsanspruch gegen den Kläger aktuell geworden, der seinen finanziellen Bedarf noch steigert. Seine ungesicherte und unerfreuliche wirtschaftliche Situation ist weiterhin von beruflicher Perspektivlosigkeit geprägt. Er hat nach seiner zunächst nicht endgültig erfolgreichen Schulzeit nicht mit einer Berufsausbildung anknüpfen können, die ihm ein selbständiges und auskömmliches Leben ermöglicht hätte. Soweit er nunmehr im Alter von nahezu 35 Jahren eine Berufsausbildung aufgenommen hatte, deren Ernsthaftigkeit die Beklagte mit guten Gründen in Frage stellt, ist diese aktuell unterbrochen und bietet keine Grundlage für konkrete Erwerbsaussichten. Er hat auch seit seiner Schulzeit keine sonstige betriebliche Integration, die eine auskömmliche Erwerbstätigkeit sichern könnte, aufgenommen. Der ihn betreffende Versicherungsverlauf der deutschen S. vom 31.01.2022 verzeichnet für den Zeitraum vom 14.11.2006 bis 01.10.2021 keinerlei Beiträge zur gesetzlichen S. . Er ist demnach in dieser Zeit keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der gleichzeitig aktenkundige - in Bezug auf PKW durch den Gebrauch von solchen aus dem Hochpreissegment - aus den jeweiligen Urteilsgründen ergibt sich für die im Tatbestand aufgelisteten Verurteilungen der Gebrauch folgender PKW-Marken: Nr. 1: Ford; Nr. 2: BMW; Nr. 7: BMW; Nr. 8: Jaguar; Nr. 10: Maserati (2 x); - geprägte - Lebensstil lässt bei lebensnaher Betrachtung – ohne dass es weiter darauf ankäme – auf erhebliche illegale Einkünfte schließen.Hinzu kommt, dass er bereits Hafterfahren ist (Mitte 2014 – 00.02.2015) und ihn dies nicht von der Begehung der zuletzt abgeurteilten Straftaten abhalten konnte. Auch die laufende Bewährung aus vorangegangener Verurteilung hat ihn nicht von der weiteren Begehung von Straftaten abhalten können. Er ist letztlich, was er durch sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat, in dem Umfeld in E1. S2. in einer Weise verhaftet, die fortgesetzten Straftaten Vorschub leistet. Mit dem Vorbringen, den gemeinsamen Wohnsitz mit der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn nach L2. -M. verlagern zu wollen, um dem kriminellen Milieu in S2. zu entkommen, wird die Sichtweise der Beklagten nur bestätigt, dass die Einbettung ins familiäre und nachbarschaftliche Umfeld nur zur Verfestigung krimineller Verhaltensweisen des Klägers beiträgt.Ob bei dem Kläger zusätzlich noch ein Suchtproblem in Hinblick auf Cannabiskonsum besteht, das sich - weil zusätzlichen Finanzbedarf bedeutend - noch als gefahrerhöhend im Hinblick auf Straftaten mit hoher Gewinnmarge auswirken kann, ist bislang ungeklärt. Der Kläger selbst berichtet bei Haftantritt ohne Problemeinsicht von täglichem Cannabiskonsum und wurde zu diesem Zeitpunkt auch positiv auf THC getestet. Auf der anderen Seite hat die JVA keine Entzugswirkungen festgestellt. Jedenfalls bedingt fortgesetzter BtM-Missbrauch den stetigen Kontakt zur Drogenszene, schon um den eigenen Bedarf zu decken.Offenbleiben kann auch, ob die Einschätzung der Beklagten, gestützt durch die zur Akte gereichte kriminalpolizeiliche Stellungnahme vom 12.09.2022, der Kläger sei nicht nur in die Drogenszene, sondern auch in die Rocker-Zusammenhänge in E1. fest eingebunden, zutrifft und welche Bedeutung dies für das vorliegende Verfahren haben könnte. Das Gericht stützt sein Urteil allein auf belastbare Fakten, die es selbst bewertet. Die erhebliche Delinquenz des Klägers weist auf eine Persönlichkeitsstruktur, die die Befriedigung eigener Bedürfnisse weit über die berechtigten Sicherheitsinteressen anderer stellt. Der Kläger hat nicht aufzeigen können, dass es nach den abgeurteilten Straftaten in seiner persönlichen Entwicklung zu einer Zäsur in der Weise gekommen wäre, dass zuvor manifestierte Rechtsbrüche nicht mehr vorkommen werden. Allein die bislang straffrei gebliebene Zeit seit der Inhaftierung vermag hierzu kein belastbares Zeugnis zu geben. Denn er vermag nicht zu benennen, warum, wieso und weshalb sich das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, die hierzu bestimmende Motivation und die die Taten ermöglichende Persönlichkeit des Klägers sich relevant geändert hätten.Das Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin, mit der er bereits seit 2018 verlobt sein will, kann eine Hoffnung auf eine solche Zäsur nicht nähren. Nach der von Frau N1. F. unter dem 09.06.2022 zur Gerichtsakte gereichten handschriftlichen Stellungnahme war und ist sie – wenn ihre Angaben zutreffen – völlig ahnungslos im Hinblick auf die vom Kläger begangenen Straftaten. Dabei kann dahinstehen, ob die Ursache hierfür im gut vorgespielten Doppelleben durch den Kläger oder in der naiven Wirklichkeits-wahrnehmung seiner Lebensgefährten bestehen mag. Entscheidend ist, dass Frau F. damit als verlässliches Korrektiv ihres Partners auch künftig ausfällt.Auch der Tod des Vaters überzeugt als Grund oder nur Anlass für eine Zäsur im kriminellen Leben des Klägers nicht. Der Kläger versucht nicht einmal einen genauen Grund hierfür zu benennen, wie dies etwa durch eine Lebensbilanz anlässlich einer neuen Rolle in der Familie denkbar wäre. Den Tod des Vaters stattdessen als Grund für „entschuldbare“ Fehlzeiten in der Berufsschule anzuführen, spricht eine ganz eigene Sprache.Und schließlich ist auch durch die Geburt des Sohnes B1. F. am 00.00.2021 keine Zäsur erkennbar geworden. Zwar unterstreicht seine Lebensgefährtin in ihrer schriftlichen Stellungnahme die liebevolle und zugewandte Rolle, die der Kläger für seinen Sohn eingenommen habe. Dass dies aber auch mit der ernsthaften Übernahme von elterlicher Verantwortung für das Kind einhergeht, ist höchst fraglich. Nach dem Geburtsdatum des Kindes dürfte dessen Zeugung nur kurze Zeit nach der Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe erfolgt sein, die eine erhebliche Zeit des Aufwachsens ohne die Anwesenheit des Vaters bereits damals höchst wahrscheinlich machte. Nach dem Schreiben von Frau F. ist dies für sie – aus eigener Erfahrung – eine furchtbare Vorstellung, „die ich keinem Kind da draußen“ wünsche. Weshalb sie und der Kläger sehenden Auges das eigene Kind in diese Situation bringen, erschließt sich nicht.Zu Recht hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch darauf hingewiesen, dass weder nach dem Tod des Vaters noch nach der Geburt des Sohnes als angebliche Zäsurzeitpunkte, eine grundlegende Änderung des Verhaltens des Klägers erkennbar geworden wäre. Zwar hat sich der Kläger zeitlich nach diesen Ereignissen zum Strafantritt gestellt, aber nicht ohne zuvor wie gewohnt Cannabis konsumiert zu haben. Auch in der Haft ist er disziplinarisch auffällig geworden, als bei ihm ein Minihandy gefunden wurde.Zusammenfassend kann mithin nicht festgestellt werden, dass der Strafvollzug und die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers eine manifeste Zäsur der bisherigen delinquenten Verhaltensweisen erreicht hätte. Eine Wiederholungsgefahr für die Begehung erheblicher Straftaten ähnlichen Gewichts wie der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln besteht mithin fort. Ob die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hier auch auf generalpräventive Gründe Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.05.2019, - 1 C 21.18 -, juris, 2.2., gestützt werden kann, mag dahinstehen, weil beim Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – wie ausgeführt - spezialpräventive Gründe eingreifen. Vgl. VG Dresden, Urteil vom 20. Oktober 2017 – 3 K 2129/16 – Rn. 27; allgemein zu generalpräventiven Gründen für eine Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, - 1 C 21.18 -, juris; OVG S1. -Pfalz, Urteil vom 23. Mai 2017 – 7 A 11445/16 –; auch bei länger zurückliegenden Straftaten,: OVG NRW, Beschluss vom 27.Oktober 2006 – 18 B 70/06 -, jeweils juris. d) Zugunsten des Klägers ist ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 AufenthG festzustellen. Auf ein in § 55 Abs. 1 Nr. 1 - 3 und 5 AufenthG normiertes besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse kann sich der Kläger nicht stützen, weil er zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt. Seit Ablauf der Gültigkeit der ihm zuletzt bis zum 06.10.2009 verlängerten Aufenthaltserlaubnis war der Kläger durchgehend nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels. Auf seinen Verlängerungsantrag vom 06.09.2006 sind ihm nur noch Fiktionsbescheinigungen ausgestellt worden, weil in diese Zeit (seit 2004) bereits strafrechtliche Verurteilungen fielen, die einer Aufenthaltserlaubniserteilung zunächst entgegenstanden. Ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse steht ihm indes nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zu. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen E. oder mit diesem ein Umgangsrecht ausübt. Sein von ihm anerkannter unehelicher Sohn B1. F. ist unstreitig deutscher Staatsangehöriger. Mit ihm und der Mutter, seiner Lebensgefährtin, hat der Kläger von der Geburt des Sohnes am 00.00.2021 bis zum Haftantritt am 00.05.2022 nahezu ein ganzes Jahr zusammengelebt. Dass der von ihm zunächst im Verwaltungsverfahren noch geltend gemachte Umzug nach I2. Anfang des Jahres 2022 nur zum Schein erfolgte, vgl. anwaltlicher Schriftsatz vom 06.05.2022: zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit einer anderen – vermeintlich wohlwollenderen – Ausländerbehörde, räumt er nunmehr selbst ein. Eine tatsächliche Unterbrechung der häuslichen und familiären Lebensgemeinschaft ist daher nicht anzunehmen. Auch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG kann der Kläger vorweisen, weil er sein ihm (auch) zustehendes Personensorgerecht für den im Bundesgebiet sich rechtmäßig aufhaltenden ledigen minderjährigen Sohn B1. F. ausübt. Aus der Betroffenheit der Belange und des Kindeswohls von B1. F. durch die Ausweisung folgt nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG auch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse. Dem Kläger ist schließlich auch ein in § 55 Abs. 2 AufenthG nicht kodifiziertes schwer wiegendes Bleibeinteresse zuzubilligen, das sich aus einer Verwurzelung in Deutschland ergeben könnte. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer kann ein solches Bleibeinteresse aus Art. 8 EMRK oder Art 2 GG bei einer Verwurzelung im Bundesgebiet abgeleitet werden, vgl. zuletzt Urteil vom 15.06.2022 – 7 K 3198/20 – nicht veröffentlicht. Schon aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass die Aufzählung der schwer wiegenden Bleibeinteressen in Absatz 2 nicht abschließend ist. Mit der Verwendung des Wortes „insbesondere“ wird deutlich, dass auch andere als im Gesetz genannte Umstände ein schwer wiegendes Bleibeinteresse begründen können. So auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/4097, S. 52 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23.10.2007, - 1 C 10.07 -; st. Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 31.01.2020, - 7 K 5905/19 – nicht veröffentlicht. Der Gesetzgeber nennt in der Gesetzesbegründung insoweit beispielsweise erhebliche Integrationsleistungen oder Gründe nach § 60a AufenthG.In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden Sachverhalte, in denen ein Ausländer über einen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hinaus noch in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen oder einem ausländischen langfristig aufenthaltsberechtigten Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen ledigen Kind leben oder eine sozial-familiäre Beziehung mit einem solchen minderjährigen ledigen Kind pflegen auch mit dem Stichwort faktische Inländer umschrieben und den betroffenen Ausländern im Fall der Aufenthaltsbeendigung eine angemessene Rückkehrperspektive eingeräumt. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021, - 1 C 47.20 -, juris Rz. 20f, bei der Bemessung der Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Zusammenhang mit asylrechtlichen Rückkehrentscheidungen. Der Kläger ist mit seinem über 32-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet – bei einem Lebensalter von 35 Jahren – unbestritten im Anwendungsbereich des Art 8 EMRK, Art. 2 GG und genießt den Schutz seines Privatlebens. Ihm ist daher auch ein ungeschriebenes schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 AufenthG zuzubilligen. Ob dies zu einer Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung führt ist indes eine Frage der Abwägung der Verhältnismäßigkeit (siehe dazu unten). Die somit festgestellten Bleibeinteressen, die nach der gesetzgeberischen Typisierung im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Sohn B1. F. als besonders schwerwiegend gewichtet sind, bedürfen allerdings der Korrektur nach den den Einzelfall hier prägenden Umständen.Das Kind ist mittlerweile gut ein-einviertel Jahr alt und hat mit dem Kläger nahezu ein Jahr in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt, die die Mutter des Kindes in Bezug auf den Kläger auch als besonders eng und zugewandt beschreibt. Seit dem 00.05.2022 ist diese familiäre Lebensgemeinschaft durch die Inhaftierung des Klägers empfindlich eingeschränkt. Regelmäßige Besuche der Mutter mit dem Kind in der JVA sind indes dokumentiert. Da die Ausländerbehörde der Beklagten eine zeitnahe Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt, dürfte eine noch einschneidendere räumliche Trennung noch in diesem Jahr, also im Alter des Kindes von nicht mehr als eineinhalb Jahren erfolgen. In diesem Alter, in dem die sprachliche und kognitive Entwicklung des Kindes quasi noch in den Kinderschuhen steckt, kann die Trennung vom Vater nur als endgültig erfahren werden und nicht – jedenfalls teilweise durch moderne Kommunikationsformen kompensiert – als nur vorübergehend verstanden werden. Allerdings dürften die Folgen für das Kind insoweit abgemildert werden, als die Mutter eine enge Beziehung zur Familie des Klägers pflegt sie ist während der Untersuchungshaft von nahezu einem Jahr in den elterlichen Haushalt des Klägers aufgenommen worden und für den Fall der Aufenthaltsbeendigung davon auszugehen ist, dass die Familie die Mutter des Kindes – wie in der Zeit der Untersuchungshaft praktiziert – und erst recht mit dem Kind umfangreich unterstützen wird und insoweit besondere Ressourcen für die emotionale Fürsorge für B1. sichern wird.Diese Trennung vom Vater, die unumwunden als höchst einschneidende Folge für B1. zu bezeichnen ist, kann im hier interessierenden Normzusammenhang – als Bleibeinteresse des von einer Ausweisung bedrohten Ausländers – jedoch nur im Zusammenhang mit dem Verhaltens des Ausländers – hier des Klägers – gewichtet werden. Zwar ist hier insoweit zunächst das Verhalten, das zur Begründung der Ausweisungsinteressen führt auszublenden, aber das Verhalten in Bezug auf den Nukleus des Bleibeinteresses zu betrachten und das Bleibeinteresse in diesem Licht auch zu gewichten. Wie bereits oben ausgeführt ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin die Entscheidung zur Zeugung des Kindes – die Mutter wollte nach Ihrem Schreiben an das Gericht ja schon lange vom Kläger schwanger werden – nach der Anlassverurteilung vom 00.08.2021 und mit der sich der aus der Entlassung aus der U-Haft bietenden Gelegenheit zeitnah umgesetzt haben. Dabei muss ihnen bewusst gewesen sein, dass das werdende Kind für die Zeit des ausgeurteilten Strafvollzugs von dreieinhalb Jahren gegebenenfalls unter Anrechnung von Zeiten der U-Haft zuzüglich zu widerrufender Strafaussetzungen zur Bewährung von seinem Vater würde getrennt sein. Beide Eltern haben dieses Trennungsrisiko aus dem Strafvollzug – ungeachtet weiterer aufenthaltsrechtlicher Konsequenzen, die dem Kläger durch die Anhörung der Beklagten mit Schreiben vom 07.09.2020 (Bl. 736 VV) und damit zeitlich weit im Voraus bereits als beabsichtigt mitgeteilt worden waren - dem Kind also freiwillig selbst aufgebürdet. Wenn das Kind mithin durch den bevorstehenden Strafvollzug und darüber hinaus angedrohte aufenthaltsrechtliche Konsequenzen (konkret: die Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung) bereits mit dem Trennungsrisiko belastet war, ändert dies zwar an den Trennungsfolgen für das Kind nichts. Aber die Gewichtung des Bleibeinteresses, das aus der Beziehung zu dem Kind resultiert und durch die Entscheidung seiner Eltern maßgeblich determiniert wird, kann dementsprechend im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Gewichtung als „besonders schwerwiegend“ nur als im unteren Bereich angesiedelt angesehen werden. Hieran ändern auch die tatbestandlich noch vorliegenden „schwerwiegenden Bleibeinteressen“ nichts, da die Bestimmung der Gewichtung im Einzelfall nicht mathematisch - und damit auch nicht im Wege der Addition - zu ermitteln ist. e) Das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt das Interesse des Klägers am Ver-bleib im Bundesgebiet, die Ausweisung ist mithin verhältnismäßig. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner. Dabei sind die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen, noch müssen sie nur zu Gunsten des Ausländers gewertet werden. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen oder diesen entgegenstehen. Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen ver-haftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkretem Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 – NVwZ 2007, 946, wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen. Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. 2016 – 11 S 889/15 – Rn. 141ff., juris. Insbesondere sollen in die Abwägung die Kriterien mit einbezogen werden, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insoweit zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland. Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/4097, S. 49; ferner: EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010 – 47486/06 – <Abdul Waheed Khan>, in Fortschreibung der Boultif/Üner Kriterien; für den früheren Rechtszustand: OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 – Rn. 83, juris; ständige Recht-sprechung der Kammer, vgl. zuletzt: Urteile vom 16. Dezember 2015 – 7 K 3804/15 –; vom 17.12.2021 – 7 K 6069/21 – und vom 16.02.2022 – 7 K 1443/21. Davon ausgehend erweist sich die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig, da hier das festgestellte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse sein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse unter Berücksichtigung sämtlicher den Fall prägenden Umstände deutlich überwiegt. Die erhebliche Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz wiegt – wie vorstehend bereits ausgeführt und worauf hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird – nicht nur in ihrer gesetzlichen Typisierung sondern auch nach den Umständen des Einzelfalls in einer diese Typisierung bestätigenden Weise sehr schwer. Die 32 Jahre Aufenthalt im Bundesgebiet, von denen nur 15 Monate mit einem Aufenthaltstitel legalisiert waren (= 4,31 %), stehen im besonderen Licht der Vielzahl der Verurteilungen des Klägers wegen Straftaten. Ganz besonders sticht hierbei die Verurteilung wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln heraus, die durch ihre professionelle Begehungsweise geprägt ist. Der Handel mit Betäubungsmitteln wird zu Recht vom EuGH als „Geissel der Menschheit“ bezeichnet und ist gem. Art. 83 Abs. 1 AEUV der besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension zugeordnet.Demgegenüber sind die Interessen des volljährigen und ledigen Klägers an einem Verzicht auf die Ausweisung, insbesondere sein – auch gemessen an seinem Lebensalter - langwährender Aufenthalt im Bundesgebiet und seine Beziehung zu seiner Mutter und den Geschwistern wie auch der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind – wie bereits ausgeführt - als zwar ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse begründend, aber konkret als weniger gewichtig und damit nachrangig anzusehen. Auch die weiteren Umstände des § 53 Abs. 2 AufenthG, soweit sie nicht bereits benannt und berücksichtigt wurden, führen nicht auf ein anderes Abwägungsergebnis. Denn seine Bindungen ins Bundesgebiet zu Freunden und Familienangehörigen kann der Kläger auch aus dem Ausland pflegen. Wirtschaftliche Bindungen sind auch nach dem langjährigen Aufenthalt nicht erkennbar. Das zuletzt begonnene und in seiner Ernsthaftigkeit zu recht in Frage gestellte Ausbildungsverhältnis ist nur kurz nach seinem Beginn schon unterbrochen und als Basis einer auskömmlichen legalen Erwerbstätigkeit nicht geeignet. Der ohne entsprechende ausländerrechtliche Erlaubnis geführte Betrieb eines Frisörsalons ist bereits im Insolvenzverfahren. Die Folgen der Ausweisung für das gemeinsame Kind und die Lebensgefährtin sind gravierend, stehen aber der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht durchschlagend entgegen. Soweit der Gesetzgeber hier noch die Frage nach rechtstreuem Verhalten stellt, beantwortet sich diese beim Kläger angesichts des BZR-Auszugs von selbst. In sein Heimatland werden dem Kläger seine Sprachkenntnisse eine Wiedereingliederung dort ermöglichen. Er wird auf keine unüberwindlichen sprachlichen oder kulturellen Schwierigkeiten stoßen. Er hat keinerlei selbst erlebte Schwierigkeiten geltend gemacht, als er zuletzt dieses Jahr in den Libanon gereist ist, um die Beerdigung seines Vaters dort zu organisieren. Im Übrigen kann ihm auch sein Bruder L. F2. I4. , zu dem er nach der Klagebegründung Kontakt hält, dort einen sozialen Empfangsraum bieten und bei der Reintegration in die dortige Gesellschaft behilflich sein. Unüberwindliche Schwierigkeiten sind auch nicht in Bezug auf den Bruder vorgetragen worden, der sich bereits seit geraumer Zeit dort aufhält. Soweit sein Vorbringen über diese Schwierigkeiten der Reintegration weitergehende zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse darlegen wollte, wären diese aus rechtlichen Gründen nicht zu berücksichtigen und müssten mit einem Asylantrag geltend gemacht werden. Denn der Kläger hat weder ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, noch hat er einen Anspruch auf eine Doppelprüfung. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 -, juris, Leitsatz 1. Darüber hinaus ist die Ausländerbehörde nach §§ 6, 42 AsylG an die Entscheidungen des Bundesamtes hierzu (Bescheid vom 00.05.1993 – Gz: X 0000000 – 998) gebunden. In dem rechtskräftigen Bescheid hat das Bundesamt festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nicht bestehen. Unterhalb der Schwelle asylrechtlich relevanter zielstaatsbezogener Abschiebungs-hindernisse liegende Umstände, wie sprachliche Defizite, ein gegenüber Deutschland möglicherweise abgesengter Standard im Gesundheitswesen und der sozialen Absicherung und Fürsorge im Heimatland sind als Belastungen des Klägers im Falle der Vollstreckung der Ausweisung anzuerkennen. In Anbetracht der vom Kläger ausgehenden Gefahren und seiner nur rudimentär erfolgten Integration in die Aufnahmegesellschaft sind diese Belastungen von ihm hinzunehmen. Die damit verhältnismäßige Ausweisung war nach § 53 Abs. 1 AufenthG durch die Beklagte (nationalrechtlich) zwingend zu verfügen. (f) Die Ausweisungsverfügung der Beklagten ist auch europarechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere genügt sie den Anforderungen an eine Ausweisung eines von Art. 20 AEUV begünstigten drittstaatsangehörigen Elternteils eines Unionsbürgerkinds. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger von seinem deutschen Kind, das als Unionsbürger u.a. die Rechte nach Art. 20 AEUV genießt, eine Rechtsstellung ableiten kann, die seiner Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen könnte. Denn auch diese Rechtsstellung Vgl. hierzu Röhr, Die nationale Umsetzung von Aufenthaltsrechten aus Art. 20 AEUV, ZAR 2022, 270ff; Fleuß, Unionsbürgerschaft und Freizügigkeit, VerwArchiv 2022, 201, 239ff; unterliegt dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Vgl. zuletzt: EuGH Urteil vom 05.05.2022, C-451/19 und C-532/19, Rz. 52 (ECLI:EU:2022:354). Vereinfacht gesagt führt die Kasuistik zu diesem Vorbehalt Vgl. im Einzelnen: Fleuß, Unionsbürgerschaft und Freizügigkeit, VerwArchiv 2022, 201, 240f, auf den europarechtlichen Ausweisungsschutz, wie er für Assoziationsberechtigte in § 53 Abs. 3 AufenthG zusammengefasst ist. Ein hiervon begünstigter Ausländer darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses erforderlich ist.Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten verfügte Ausweisung gerecht. Sie ist auf ausschließlich spezialpräventive Gründe gestützt und lässt die Frage nach einer möglichen generalpräventiven Rechtfertigung der Ausweisung ausdrücklich offen (Ordnungsverfügung S. 26 Mitte). Die aus der Anlassstraftat, der Motivation dazu und seiner Persönlichkeit herrührende Gefahr weiterer Straftaten des Drogenhandels gegen das Betäubungsmittelgesetz ist gegenwärtig und eine schwerwiegende Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang ein. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein „großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit“. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2010 – C-145/09 –, juris, Rn. 47. Er verweist auf die „verheerenden Folgen“ gerade des bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln für die Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2010 – C-145/09 –, juris, Rn. 46. Die Mitgliedstaaten dürfen daher die Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefahr für die Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2010 – C-145/09 –, juris, Rn. 54. Im Übrigen zählt der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Diese können als schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden und die Ausweisung von Personen rechtfertigen, die entsprechende Straftaten begangen haben. vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – C-348/09 –, juris, Rn. 28. Die Ausweisung des Klägers ist für die Wahrung dieses Interesses auch erforderlich. Ein milderes gleich effektives Mittel ist nicht ersichtlich. 2. Auch die unter Ziff. 3a der angefochtenen Ordnungsverfügung gegen den Kläger erlassene Abschiebungsandrohung sowie die unter Ziff. 3b erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtlich nicht zu beanstanden.Die Abschiebungsandrohungen beruhen auf § 59 Abs. 1, 2 AufenthG. Sie bezeichnen mit dem Libanon den Zielstaat der Abschiebung hinreichend genau. Der Verzicht auf eine Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung unter Ziff. 3a rechtfertigt sich nach § 59 Abs. 5 AufenthG, weil die Abschiebung aus der Strafhaft, in der der Kläger derzeit einsitzt, beabsichtigt ist. Die für den Fall der vorzeitigen Haftentlassung gesetzte Ausreisefrist von 7 Tagen bildet den unteren nach Abs. 1 der Vorschrift zulässigen Rahmen und begegnet keinen Bedenken.Das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Duldungsgründen – für das hier nichts ersichtlich ist – steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen, § 59 Abs. 3 AufenthG. 3. Das in Ziffer 4 explizit angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der Bedingung der Durchführung einer Abschiebung und seine im Ermessenswege erfolgte Befristung auf 3 Jahre und 6 Monate finden ihre Rechtsgrundlagen in § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 AufenthG und ist nach der dem Gericht gemäß § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt möglichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Mit Eintritt der Bedingung – der Durchführung der Abschiebung des Klägers -, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes vor. Die Beklagte hat dies der Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG entsprechend auch gemeinsam mit der Abschiebungsandrohung angeordnet. Die Beklagte hat bei der gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG zwingend vorzunehmenden Befristung der Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbotes wegen der Abschiebung das ihr nach § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG zukommende Ermessen erkannt und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen ausgeübt, § 114 S. 1 VwGO. Gemäß dem ordnungsrechtlichen Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG hat die Beklagte hierbei die Gefahr der Nichtbefolgung der Ausreisepflicht spezial- und generalpräventiv in einer ersten Stufe bei der Befristung berücksichtigt, um die Bindungen des Klägers in das Bundesgebiet korrigierend einzustellen. Auch unter Berücksichtigung der familiären Bindungen bestehen keine Anhaltspunkte, dass die konkrete Befristung zu beanstanden wäre. Die Festsetzung einer Frist von drei Jahren und sechs Monaten ab der Ausreise (§ 11 Abs. 2 S. 4 AufenthG) liegt innerhalb der gesetzlichen Grenzen (§ 11 Abs. 3 AufenthG: maximal 5 Jahre) und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch dass aus Sicht der Beklagten höherrangiges Recht im Ergebnis nicht gebot, die Länge der Frist zu verkürzen, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei angemerkt, dass dem Kläger auch in Zukunft nach § 11 Abs. 4 AufenthG die Möglichkeit offensteht, auf veränderte Umstände gestützt eine Verkürzung der Frist zu beantragen. 4. Schließlich steht dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch kein Anspruch auf die Verlängerung der ihm zuletzt unter dem 10.03.2009 bis zum 06.10.2009 erteilten Aufenthaltserlaubnis oder die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegen die Beklagte zu. Die dies in Ziffer 6 und 7 versagende Ordnungsverfügung ist auch insoweit nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Allerdings steht einem möglichen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen der Ansicht der Beklagten nicht von vornherein die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG aus der verfügten Ausweisung zwingend entgegen, deren Wirkungen wegen der verfügten Befristung noch wirksam wären. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes hat nach dieser Vorschrift drei Wirkungen: Zum ersten darf der Ausländer nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen. Zum Zweiten darf er sich darin nicht aufhalten und zum Dritten darf ihm selbst im Falle des Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Es handelt sich bei dieser dritten Wirkung mithin um einen absoluten Versagungsgrund. Zeitler, HTK-AuslR / § 11 AufenthG / zu § 11 Abs. 1, AufenthG Stand: 21.08.2019, Rz. 4.2 Nach dem Urteil des EuGH vom 03.06.2021 – C-546/19 – („Westerwaldkreis“; juris) ist indes geklärt, dass ein der Rückführungsrichtlinie unterfallendes Einreiseverbot – wie hier - seine Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt entfaltet, zu dem der Betreffende das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich verlässt. Denn das Einreiseverbot soll die Rückführungsentscheidung dadurch ergänzen, dass dem Betroffenen verboten wird, während eines bestimmten Zeitraums nach seiner Rückkehr, wie sie in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 definiert wird, also nach seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, erneut in dieses Gebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. EuGH, Urteil vom 03.06.2021, - C-546/19 -, juris Rz. 52. Soweit die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach die Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt lässt, in Widerspruch steht, muss diese Regelung wegen des Anwendungsvorrangs europäischen Rechts unangewendet bleiben. Vgl. zum Anwendungsvorrang zuletzt EuGH, Urteil vom 21.12.2021, - C-357/19 u.a. -, juris Rz 244ff, 250; zu Vorstehendem bereits: Urteil der Kammer vom 17.12.2021 – 7 K 6069/21 -,juris Rz. 154ff. Da der Kläger zum derzeitigen Zeitpunkt noch im Bundesgebiet aufhältig ist, kann die aus dem Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 AufenthG resultierende Titelerteilungssperre noch keine Wirksamkeit beanspruchen und damit einem geltend gemachten Anspruch (noch) nicht entgegenstehen. Einem denkbaren Anspruch aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im Hinblick auf Familiennachzug zu seinem deutschen Kind B1. F. steht jedoch schon die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Der Asylantrag des Klägers ist mit rechtskräftigem Bescheid vom 00.05.1993 abgelehnt worden, die in Aussicht genommene Anspruchsnorm ist indes im Abschnitt 6 geregelt.Diese Sperre erledigt sich nicht durch Zeitablauf (hier immerhin nahezu 30 Jahre) Vgl. BVerwG, Beschluss v. 16.12.1998 - 1 B 105.98 - (zu § 30 AuslG), juris, oder durch eine erfolgte (humanitäre) Titelerteilung (Aufenthaltsbefugisse nach AuslG und Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG) BVerwG, Urteil v. 26.05.2020 - 1 C 12.19 -, juris Rn. 48 ff. m.w.N. und ist nicht von der Duchführung einer Belehrung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 AsylG abhängig, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 20.11.2017 - 18 B 1199/17 - juris, a.A. VG Düsseldorf, Urteil v. 14.02.2006 - 24 K 647/06 -, n.V.. die zum Zeitpunkt des durchgeführten Asylverfahrens noch gar nicht vorgeschrieben war. Eingeführt durch Gesetz v. 30.07.2004 I 1950 m.W.v. 01.01.2005. Dem Kläger steht auch nicht in Anwendung der Rückausnahme nach § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG ein Anspruch zu, weil die Anspruchsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG dem Kläger im Hinblick auf die bei ihm fehlende allgemeine Erteilungs-voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (fehlendes Ausweisungsinteresse) keinen unbedingten Anspruch Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil v. 16.12.2008 - 1 C 37.07 -, und Urteil vom 26.05.2020 – 1 C 12/19 -, Leitsatz 3, jeweils in juris, verleiht, sondern ein Absehen hiervon nur im Ermessen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ermöglicht. Insofern ist es auch unschädlich, dass die Beklagte ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung (Seite 47 des Abdrucks) dieses ihr zustehende Ermessen nicht erkannt hat. Eine Aufenthaltserlaubniserteilung nach § 21 AufenthG zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit scheitert schon daran, dass dieser Zweck vom Kläger – nicht nur wegen des aktuellen Strafvollzugs – nicht mehr mit dem in Insolvenz geratenen Frisörbetrieb verfolgt wird. Auch eine Aufenthaltserlaubnisverlängerung nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG kommt nicht in Betracht, da die Beklagte das ihr wegen des vorliegenden Ausweisungsinteresses zustehende Ermessen hiervon abzusehen zu können (nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) ausgeübt hat (S. 43 der Ordnungsverfügung) und eine Ermessensreduzierung auf Null insoweit aus den vorgenannten Gründen (Verhältnismassigkeit der Ausweisung) nicht in Betracht kommt. II. Auch die Hilfsanträge können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit der Kläger zunächst begehrt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 1 bis 4 sowie 8 der vorgenannten Ordnungsverfügung zu verpflichten ihm eine Ausbildungsduldung zu erteilen, so steht diesem Begehren bereits die Vorschrift des § 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG entgegen. Danach wird eine Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn gegen den Ausländer eine Ausweisungsverfügung besteht. Wie bereits dargelegt ist die mit Ordnungsverfügung vom 00.05.2022 gegen den Kläger verfügte Ausweisung nicht nur wirksam geworden, sondern auch rechtmäßig. Soweit der Kläger ferner begehrt, die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Ziffern der Ordnungsverfügung zu verpflichten, über den Aufenthaltserlaubniserteilungsantrag bzw. -verlängerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hilfsweise über den Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung erneut zu entscheiden, bleibt auch dieser Antrag ohne Erfolg.Ein nicht erfüllter Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist lediglich in Bezug auf die versagte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG denkbar, bei der der Beklagten in der Anspruchsnorm und hinsichtlich des Absehens von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Fehlens von Ausweisungsinteressen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumt wird. Bei den weiteren Anspruchsgrundlagen liegen schon die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor oder stehen zwingende Versagungsgründe entgegen. Allerdings sind insoweit Ermessensfehler nicht feststellbar. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt, „Im Rahmen des mir eingeräumten Ermessens …“ (vgl. Seite 43 Mitte der Ordnungsverfügung) dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen eingehalten, § 114 S. 1 VwGO. Schließlich ist auch der weitere Hilfsantrag, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 5. Ordnungsverfügung vom 00.05.2022 zu verpflichten ein kürzeres angemessenes Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen abzulehnen, weil er bereits nicht statthaft ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 – juris; der die Kammer folgt, Beschluss der Kammer vom 22.12.2021, - 7 L 2071/21 – nicht veröffentlicht, handelt es sich bei der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie dessen Befristung um eine einheitliche Entscheidung, die nur einheitlich der Aufhebung mit der Anfechtungsklage zugänglich ist, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen oder die Fristbestimmung sich als ermessensfehlerhaft erweist.Selbst wenn man annehmen wollte, in der insoweit hilfsweise beantragten Verpflichtung der Beklagten sei als minus auch ein Anfechtungsantrag enthalten, führte dies nicht zum Erfolg der Klage. Denn das in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung der Beklagten im Anschluss an die Ausweisung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Kläger und dessen Befristung auf fünf Jahre und 6 Monate ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.Das in Ziffern 5 der angefochtenen Ordnungsverfügung aufgrund der Ausweisung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG. Danach ist gegen einen Ausländer, der – wie der Kläger – ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, zwingend ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Im Falle der Ausweisung ist dieses gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – wie hier geschehen - zwingend gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen.Schließlich ist auch die unter Ziffer 5 der Ordnungsverfügung verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre und sechs Monate ab dem Tag der Ausreise nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat bei der gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG vorzunehmenden Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes das ihr nach § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG zukommende Ermessen erkannt und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen ausgeübt, § 114 S. 1 VwGO. Gemäß dem ordnungsrechtlichen Zweck des aus der Ausweisung folgenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes stellte die Beklagte zugunsten des Klägers in ihre Erwägungen ein, dass dieser als Kleinkind ins Bundesgebiet eingereist ist und sich hier seit 32 Jahren aufhält. Auch die persönlichen Bindungen und die sich aus der familiären Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Kind ergebende Rückkehrperspektive findet hinreichende Berücksichtigung.Demgegenüber berücksichtigte sie die Straftaten des Klägers, seine hohe Rückfallgeschwindigkeit, den Umstand, dass er Bewährungsversager ist und die fehlende Einsicht, sein Verhalten zu ändern. Die Festsetzung einer Frist von fünf Jahren und sechs Monaten ab der Ausreise (§ 11 Abs. 2 S. 4 AufenthG) liegt innerhalb der gesetzlichen Grenzen von maximal zehn Jahren bei einer Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung, § 11 Abs. 5 AufenthG, und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.Vor diesem Hintergrund sind Ermessensfehler nicht ersichtlich und die Beklagte hat insbesondere die Vorgaben der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung eingehalten, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, juris, Rn. 16 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 12.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt und berücksichtigt als eigenständige Streitgegenstände mit dem Auffangstreitwert (5.000,-): - die Anfechtung der Ausweisung, - die begehrte Verpflichtung zur Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, und - die begehrte Verpflichtung zur Erteilung einer Ausbildungsduldung (Auffangstreitwert nur zu einhalb). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.