OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 L 2301/21.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:1222.12L2301.21A.00
15Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 7159/21.A wird hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2021 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 7159/21.A wird hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2021 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 19. Oktober 2021 sinngemäß gestellte, dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Denn der in der Hauptsache angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist ihm am 13. Oktober 2021 durch Aushändigung zugestellt worden. Der Antrag ist auch begründet. Auf Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist derzeit offen, ob die Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Oktober 2021 Erfolg haben wird. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zum Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A –, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. Stellt sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen dar, bleibt es bei einer reinen Interessenabwägung. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Nach derzeitigem Erkenntnisstand lässt sich nicht hinreichend sicher vorhersagen, ob das Hauptsacheverfahren des Antragstellers Erfolg haben wird. Diese Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen: Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Es kann derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG, der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommt, ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31; Dublin III-Verordnung) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich dabei im Fall eines – hier gegebenen –Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23 ff. Dublin III-Verordnung nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung, sondern ist anhand der Voraussetzungen der Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchstaben b) bis d) Dublin III-Verordnung zu bestimmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 58 ff. Danach ist gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-Verordnung vorliegend grundsätzlich Litauen für die Prüfung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig. Nach dieser Norm ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-Verordnung wieder aufzunehmen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller hat in der Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrages angegeben, in Litauen einen Asylantrag gestellt zu haben. Gestützt wird dies durch den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen EURODAC-Treffer (LT1210761485), wonach der Antragsteller am 19. August 2021 in Litauen internationalen Schutz beantragt hat (vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 1)). Litauen ist nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung verpflichtet, den Antragsteller wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für dessen Ankunft zu treffen. Nach dieser Vorschrift ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, wenn innerhalb der hier maßgeblichen Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Litauen hat auf das fristgerecht gestellte (vgl. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung) Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 10. September 2021 nicht geantwortet. Die Zuständigkeit Litauens ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrages noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes unterbrochen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und erst mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24 ff. Jedoch entzieht sich die Frage, ob die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin III-Verordnung auf die Antragsgegnerin übergegangen ist, hier einer Überprüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren; sie muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin III-Verordnung gilt: Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. In Bezug auf Litauen ist – im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung – offen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in der Situation des Antragstellers systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vorliegt, geht der EuGH von folgenden Maßstäben aus: Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gelte – auf Grundlage des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten – die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, sodass ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89, und vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, juris, Rn. 83 ff. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat sei in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt sei, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 98, und vom 19. März 2019 – C-297/17 –, juris, Rn. 87 f., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 –, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 15. Für die Anwendung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta sei es gleichgültig, ob es zu diesem Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss komme. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 88. Insoweit sei das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fielen nur dann unter Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichten, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit sei erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge habe, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinde, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar sei. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87 ff., und vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, juris, Rn. 87 ff., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 –, juris, Rn. 39. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs können systemische Mängel in diesem Sinne erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 der EU‑Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch, vorliegen. Diese müssen aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, ihm also nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 –, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichten nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien. Das Fehlen familiärer Solidarität sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichten für einen Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta nicht aus. Schließlich könne der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger seien als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt sei, eine gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 93 f. und 96 f., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 –, juris, Rn. 39. Ein Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris, Rn. 5. Der Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen, liegt mithin nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme der bescheidenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz aufzubauen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 47; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 – 4 LB 12/17 –, juris, Rn. 134 f. Nach diesen Vorgaben ist nach aktuellem Kenntnisstand offen, ob dem Antragsteller im Falle seiner Überstellung nach Litauen eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im eben beschriebenen Sinne droht. Zwar liegen dem Gericht für den Zeitraum bis Mitte des Jahres 2021 keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass in Litauen systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen. Auch stellen sich die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Litauen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht generell als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK dar. Vgl. United States Department of State, Lithuania 2020 Human Rights Report, S. 8 f.; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderbericht der Staatendokumentation – Litauen, Gesamtaktualisierung am 2. November 2018; ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 5. August 2021 – AN 18 S 21.50139 –, juris; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 27. Februar 2019 – 12 L 438/19.A –, S. 3 f. des Beschlussabdrucks, n.v., und vom 24. April 2019 – 12 L 915/19.A –, S. 4 ff. des Beschlussabdrucks, n.v.; für Berechtigte internationalen Schutzes VG Ansbach, Urteile vom 21. Februar 2020 – 12 K 2479/17.A –, juris, Rn. 21 ff., und vom 22. Januar 2021 – AN 18 K 18.50284 –, juris, Rn. 44 ff. Etwas anderes ergibt sich aber möglicherweise aus den als Reaktion auf die aktuellen Entwicklungen an der belarussisch-litauischen Grenze erfolgten Änderungen des litauischen Asylrechts im Juli und August 2021. Vgl. hierzu Konrad Adenauer Stiftung, Länderbericht, Illegale Migration als politische Waffe – Zur Lage an der belarusisch-litauischen Grenze, 5. August 2021, abrufbar unter: https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Illegale+Migration+als+politische+Waffe.pdf/8ca6682c-2e13-52ca-56da-0cf69f1c47fc?version=1.1&t=1628163908877; ECRE, Extraordinary Responses: Legislative changes in Lithuania, 2021, 3. September 2021, abrufbar unter: https://ecre.org/wp-content/uploads/2021/09/Legal-Note-11.pdf; UNHCR, UNHCR legal observations on the amendments to the Law of the Republic of Lithuania on Legal Status of Aliens (No XIV-506), 28. Juli 2021, abrufbar unter: https://www.refworld.org/country,,,,LTU,,610d26971a1,0.html, sowie UNHCR observations on draft Amendments to the Law of the Republic of Lithuania on Legal Status of Aliens (No 21-29207), 27. September 2021, S. 5, abrufbar unter: https://www.refworld.org/country,,,,LTU,,615322844,0.html. In diesem Zusammenhang ist derzeit offen, ob der Antragsteller im Hinblick auf die Umstände einer – ihm nach derzeitiger, vorläufiger Erkenntnislage nach seiner Rückkehr nach Litauen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden – Inhaftierung dem Risiko ausgesetzt ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Da Litauen am 2. Juli 2021 eine „außergewöhnliche Situation durch den Massenzustrom von Ausländern“ erklärt hat, vgl. ECRE, Extraordinary Responses: Legislative changes in Lithuania, 2021, 3. September 2021, S. 2 f.; UNHCR, UNHCR observations on draft Amendments to the Law of the Republic of Lithuania on Legal Status of Aliens (No 21-29207), 27. September 2021, S. 5, wird durch die Gesetzesverschärfungen im Juli und August 2021 die Freizügigkeit bestimmter Gruppen von Asylsuchenden weitgehend eingeschränkt. Dies betrifft zum einen solche Personen, die illegal die litauische Grenze überschritten haben. Zusätzlich werden Asylbewerber erfasst, die zwar in das Hoheitsgebiet Litauens eingelassen worden sind, deren Asylanträge aber im beschleunigten Verfahren geprüft werden. Dieses Verfahren wird insbesondere dann angewendet, wenn ein Ausländer – wie auch der Antragsteller – über Belarus nach Litauen eingereist ist. Vgl. Konrad Adenauer-Stifung, Illegale Migration als politische Waffe – Zur Lage an der belarusisch-litauischen Grenze, 5. August 2021, S. 3; ECRE, Extraordinary Responses: Legislative changes in Lithuania, 2021, 3. September 2021, S. 5 f. Anhaltspunkte dafür, dass von diesen Regelungen zur Einschränkung der Freizügigkeit, die als faktische Inhaftierung der Betroffenen angesehen werden, vgl. UNHCR, UNHCR legal observations on the amendments to the Law of the Republic of Lithuania on Legal Status of Aliens (No XIV-506), 28. Juli 2021, S. 3, sowie UNHCR observations on draft Amendments to the Law of the Republic of Lithuania on Legal Status of Aliens (No 21-29207), 27. September 2021, S. 5; ECRE, Extraordinary Responses: Legislative changes in Lithuania, 2021, 3. September 2021, S. 5, solche aus Belarus eingereisten Asylantragsteller ausgenommen wären, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Litauen rücküberstellt werden, lassen sich den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht entnehmen. Zwar begründet die Tatsache der Inhaftierung für sich genommen noch keinen begründeten Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems. Art. 3 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten aber, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – M.S. S./Belgien u. Griechenland, juris, Rn. 221, vom 10. Januar 2012 – 42525/07 und 60800/08 – Ananyev u.a./Russland, Rn. 141, und vom 20. Oktober 2016 – 7334/13 – Muršić/Kroatien, Rn. 99. Die Beurteilung des Vorliegens dieses Mindestmaßes an Schwere ist der Natur der Sache nach relativ. Sie hängt von allen Umständen des Falles ab, wie der Dauer der Behandlung, ihren physischen und mentalen Auswirkungen und in einigen Fällen dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – M.S. S./Belgien u. Griechenland, Rn. 219, und vom 20. Oktober 2016 – 7334/13 – Muršić/Kroatien, Rn. 97. Rufen die Haftbedingungen in ihrer Gesamtheit Gefühle der Willkür und die damit oft verbundenen Gefühle der Unterlegenheit und der Angst sowie die tiefgreifenden Wirkungen auf die Würde einer Person hervor, verstoßen sie gegen Art. 3 EMRK. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – M.S. S./Belgien u. Griechenland, Rn. 233. Für die Frage, ob die angegriffenen Haftbedingungen als im Sinne von Art. 3 EMRK erniedrigend anzusehen sind, fällt der extreme Mangel an persönlichem Raum stark ins Gewicht. Daneben sind andere Aspekte der physischen Haftbedingungen – etwa der Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht oder Luft, die Verfügbarkeit von Belüftung und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Anforderungen – relevant. Vgl. EGMR, Urteile vom 10. Januar 2012 – 42525/07 und 60800/08 – Ananyev u.a./Russland, Rn. 143 ff., vom 20. Oktober 2016 – 7334/13 – Muršić/Kroatien, Rn. 103 ff., und vom 11. März 2021 – 6865/19 – Feilazoo/Malta, Rn. 82 f. Nach diesen Maßgaben ist offen, ob das Inhaftierungssystem in Litauen durch so schwerwiegende Mängel gekennzeichnet ist, dass die Inhaftierung eines Betroffenen Art. 3 EMRK verletzen würde. Hinsichtlich der Lebensbedingungen in Litauen inhaftierter Asylbewerber liegen dem Gericht im Wesentlichen die folgenden Erkenntnisse vor: Die Inhaftierung kann bis zu sechs Monate andauern. Sie muss nicht förmlich angeordnet werden; eine Einzelfallprüfung erfolgt nicht. Auch eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Von der Inhaftierungspraxis werden auch vulnerable Asylbewerber und Kinder nicht ausgenommen. Vgl. ECRE, Extraordinary Responses: Legislative changes in Lithuania, 2021, 3. September 2021, S. 6 f.; UNHCR, UNHCR legal observations on the amendments to the Law of the Republic of Lithuania on Legal Status of Aliens (No XIV-506), 28. Juli 2021, S. 3., sowie UNHCR observations on draft Amendments to the Law of the Republic of Lithuania on Legal Status of Aliens (No 21-29207), 27. September 2021, S. 5. Die Menschenrechtskommissarin des Europarates hat am 10. August 2021 in einem Brief an die litauische Premierministerin Bedenken hinsichtlich der Praxis Litauens zum Ausdruck gebracht, die dort ankommenden Asylbewerber ohne Schutzmaßnahmen de facto zu inhaftieren. Vgl. Council of Europe, Commissioner for Human Rights vom 10. August 2021, CommHR/DM/sf 030-2021, abrufbar unter: https://rm.coe.int/letter-to-ms-ingrida-simonyte-prime-minister-of-lithuania-by-dunja-mij/1680a37aae. Die Mehrheit, einschließlich vulnerabler Gruppen, wird in geschlossenen und stark überfüllten Einrichtungen mit unzureichendem Zugang zur Grundversorgung untergebracht. Bei einigen von ihnen ist dies seit mehr als drei Monaten der Fall, was ihr Wohlbefinden stark beeinträchtigt. Mit herannahenden Winterbedingungen wird die Situation nur noch verschärft. Vgl. UNHCR, Acknowledging the extraordinary situation in Lithuania, UNHCR raises concerns about legislative response and accommodation conditions – Press statement from UNHCR’s Representation for the Nordic and Baltic Countries on situation in Lithuania, 10 Oktober 2021, abrufbar unter: https://www.unhcr.org/neu/68731-acknowledging-the-extraordinary-situation-in-lithuania-unhcr-raises-concerns-about-legislative-response-and-accommodation-conditions.html. Auch der Antragsteller hat vorgetragen, er habe in Litauen einen Monat lang in einem geschlossenen Camp wie in einem Gefängnis gelebt und nichts erhalten. Sie hätten kaum Essen bekommen und wenn, dann sei es menschenunwürdig gewesen. Außerdem sei er von der Security geschlagen worden. Er sei über den Stacheldraht geflohen. Gemessen an dieser – derzeit stark lückenhaften – Auskunftslage ist offen, ob die in Litauen für Asylbewerber systemisch vorherrschenden physischen Haftbedingungen sowie Begleitumstände der Inhaftierung in Zusammenschau mit den fehlenden Schutzmaßnahmen Gefühle der Willkür, Unterlegenheit und Angst sowie tiefgreifende Wirkungen auf die Würde einer Person verursachen, die zusammengenommen eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende erniedrigende Behandlung darstellen. Diese Frage wird im Hauptsacheverfahren ebenso zu klären sein wie die Frage, ob von der faktischen Inhaftierung der aus Belarus kommenden Asylbewerber solche Personen ausgenommen sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Litauen überstellt werden. Hierbei werden auch die jüngsten Reaktionen der Europäischen Union zur Bewältigung der Krise an der belarussisch-litauischen Grenze zu berücksichtigen sein. Die Europäische Union unterstützt die Mitgliedstaaten, gegen die sich das Vorgehen des belarussischen Regimes richtet. So hat sie Litauen im Juli 2021 Soforthilfe in Höhe von 36 Mio. EUR gewährt. Darüber hinaus hat Litauen am 15. Juli 2021 das Katastrophenschutzverfahren der Union aktiviert, und die Kommission hat die Unterstützung aus 19 Mitgliedstaaten koordiniert. Im Rahmen des Verfahrens hat Litauen Zelte, Betten, Heizsysteme und weitere wichtige Güter erhalten, um den Bedürfnissen der Migranten im Hoheitsgebiet Litauens gerecht zu werden. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) hat Litauen – insbesondere bei der Bearbeitung von Asylanträgen, beim Aufnahmemanagement und beim Dolmetschen – operative Unterstützung gewährt, um sie bei der Bewältigung der Lage zu unterstützen. Vgl. Europäische Kommission, Vorschlag für einen Beschluss des Rates über vorläufige Sofortmaßnahmen zugunsten von Lettland, Litauen und Polen vom 1. Dezember 2021, COM(2021) 752 final, S. 2 f., abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021PC0752&from=EN. Die bei offenen Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des Antragstellers aus. Sein privates Suspensivinteresse überwiegt angesichts der Schwere der ihm infolge der Überstellung möglicherweise drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK das öffentliche Vollzugsinteresse. Dahinter hat das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zurückzutreten. Zudem ist eine spätere Überstellung nach Litauen – für den Fall, dass sich die Abschiebungsanordnung als rechtmäßig erweisen sollte – ohne Weiteres und wesentlich einfacher möglich als eine Rückholung des Antragstellers, sollte er jetzt überstellt werden, sich später aber die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung herausstellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).