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Urteil

18 K 2278/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0119.18K2278.20.00
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Leitsätze

Bestimmung der Erfahrungsstufe bei einem Wechsel auf dem öffentlichen Schuldienst in den Ersatzschuldienst durch Neufestsetzung

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung X vom 30. März 2020 verpflichtet, der Klägerin eine Refinanzierungszusage betreffend die Zahlung einer Ausgleichszulage für die Lehrkraft N.       N1.    nach Maßgabe des § 61 LBesG NRW für den Zeitraum vom 0.0.2019 bis zum 00.0.2021 zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte zu je 1/2.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestimmung der Erfahrungsstufe bei einem Wechsel auf dem öffentlichen Schuldienst in den Ersatzschuldienst durch Neufestsetzung Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung X vom 30. März 2020 verpflichtet, der Klägerin eine Refinanzierungszusage betreffend die Zahlung einer Ausgleichszulage für die Lehrkraft N. N1. nach Maßgabe des § 61 LBesG NRW für den Zeitraum vom 0.0.2019 bis zum 00.0.2021 zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte zu je 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Trägerin der I. -I1. -Schule in N2. , einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“. Sie begehrt die Refinanzierung von Personalkosten für die Lehrkraft N. N1. . Herr N1. legte am 00.00.1994 die erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik und am 00.0.1997 die zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik ab. Im Anschluss wurde er am 0.0.1997 mit Wirkung vom 00.0.1997 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer für Sonderpädagogik zur Anstellung und am 00.0.2000 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer für Sonderpädagogik ernannt. Er war zunächst ab 0. 1997 als Lehrer an einer Förderschule in F. -B. , ab 0. 2006 dann an der G. -G1. -Schule in F1. tätig. Am 00.0.2019 schloss die Klägerin mit Herrn N1. einen Anstellungsvertrag für die Einstellung als hauptberuflicher Lehrer an der I. -I1. -Schule mit Wirkung zum 0.0.2019. Dieser Vertrag sieht in § 3 unter anderem Folgendes vor: „Die Dienstbezüge werden nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen errechnet, die für vergleichbare Landesbeamte gelten. Herr N. N1. wird in die Besoldungsgruppe A13 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung eingestuft. Das Besoldungsdienstalter ist nach den für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde festzusetzen.“ Die Bezirksregierung X beurlaubte Herrn N1. am 00.0.2019 zunächst für die Zeit vom 0.0.2019 bis zum 00.0.2020 zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im Ersatzschuldienst an der I. -I1. -Schule. Mit Schreiben vom 26. September 2019 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung X die Zusage der Refinanzierung betreffend die Anstellung des Herrn N1. ab dem 0.0.2019. Dem Antrag lag unter anderem eine Übersicht über die Berechnung der Erfahrungsstufe gemäß §§ 29, 30 LBesG NRW bei. Sie enthält das Ergebnis, dass Herr N1. in die Erfahrungsstufe 11 einzuordnen sei und die nächste Erfahrungsstufe im August 2021 erreicht werde. In dem Antrag heißt es, dass die Klägerin Herrn N1. eine Zulage von derzeit 123,61 Euro zahle, da er im öffentlichen Schuldienst bereits in Stufe 12 eingruppiert gewesen sei. Eine Berechnung der Ausgleichszulage auf Grundlage der Differenz zwischen Stufe 11 und 12 war dem Antrag ebenfalls beigefügt. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 gab die Bezirksregierung X der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Refinanzierung, soweit die Zahlung der Zulage für die Differenz zur Erfahrungsstufe 12 beantragt wurde. Zur Begründung führte sie aus, dass die Erfahrungsstufe einer Lehrkraft bei einem Wechsel aus dem öffentlichen Schuldienst nicht zu übernehmen, sondern gemäß §§ 29 Abs. 1, 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 LBesG neu festzusetzen sei. Nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 SchulG NRW i.V.m. § 3 Abs. 3 FESchVO könne eine Refinanzierung nur bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben in dem durch § 107 Abs. 2 SchulG NRW gesetzten Rahmen vergleichbar öffentlichen Schulen erfolgen. Wenn eine Lehrkraft in ein Beamtenverhältnis bei dem Land Nordrhein-Westfalen übernommen werde, würden vorherige Dienstzeiten ebenfalls nicht schlicht übernommen, sondern als berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 LBesG NRW anerkannt. Auch aus §§ 102, 103 SchulG NRW lasse sich nichts anderes ableiten. Diese gälten nur für den Wechsel von einer Ersatzschule zu einer öffentlichen Schule und sähen zudem nur eine „entsprechende“ Besoldung vor, was nicht bedeute, dass diese identisch sein müsse. Soweit die Zahlung im Wege einer Zulage erfolgen solle, gebe es dafür keine Rechtsgrundlage. Insbesondere könne § 61 LBesG NRW nicht analog angewandt werden, da es sich hier nicht um eine Versetzung zwischen Dienstherren handele. Die Klägerin nahm dazu mit Schreiben vom 10. Februar 2020 Stellung. Sie führte unter anderem aus, dass sich aus den §§ 29, 30 LBesG NRW keine Pflicht zur Neueingruppierung der Lehrkraft ergebe. Herr N1. habe die erforderliche dienstliche Erfahrung und Leistung zum Aufstieg in Stufe 12 bereits erbracht. Es lägen keine Gründe für eine Zurückstufung vor. Eine etwaige Lücke könne zudem analog § 61 Abs. 3 und 4 LBesG NRW geschlossen und auch refinanziert werden. § 103 SchulG in seiner aktuellen Fassung sei hinsichtlich dieser Frage unergiebig. Mit dem 15. Schulrechtsänderungsgesetz sei aber eine Änderung geplant, wonach die Übernahme von Lehrkräften aus dem öffentlichen Schuldienst in den Ersatzschuldienst unter Beibehaltung der bisher festgesetzten Erfahrungsstufe erfolgen solle. Dies zeige, dass das Schulgesetz bislang eine planwidrige Regelungslücke aufweise, die bis zum Inkrafttreten der geplanten Änderung durch analoge Anwendung zu korrigieren sei. Die Auslegung der Bezirksregierung X sei nicht mit dem Gesetzeszweck vereinbar, wonach der Wechsel zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen zur Vermeidung von Personalnot an Ersatzschulen für Lehrkräfte attraktiv gestaltet werden müsse. Mit Bescheid vom 30. März 2020 sagte die Bezirksregierung X die Refinanzierung der Stelle des Herrn N1. in der Besoldungsgruppe A13, Stufe 11 zu. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf ihre Ausführungen in dem Anhörungsschreiben aus, die Norm des § 107 Abs. 2 SchulG NRW umfasse mit ihrem Verweis auf §§ 29, 30 LBesG NRW alle Wechsel von Lehrkräften zu einem Ersatzschulträger, damit auch von solchen, die nicht zuvor im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen standen und für die dementsprechend keine Beibehaltung einer Erfahrungsstufe erfolgen könne. Es sei nicht ersichtlich, wieso bei einem Wechsel aus dem öffentlichen Dienst etwas anderes gelten solle. Die „erste Ernennung“ im Sinne des § 29 Abs. 2 LBesG NRW sei als erstmalige Aufnahme der Beschäftigung bei der Klägerin als Ersatzschulträgerin zu verstehen. Auch aus § 102 Abs. 3 SchulG NRW könne kein Refinanzierungsanspruch abgeleitet werden, da diese Norm systematisch nicht im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Refinanzierung stehe. Die vorgesehene Änderung des Schulgesetzes sei noch nicht in Kraft getreten und sehe überdies keine Anwendung auf Altfälle vor. § 61 LBesG NRW sei nicht analog anwendbar. Die Vorschrift diene nach der Gesetzesbegründung dazu, Besoldungsunterschiede bei einem Wechsel in den geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes auszugleichen. Eine solche Konstellation liege hier nicht vor. Die Klägerin hat gegen den am 3. April 2020 zugestellten Bescheid am Montag, den 4. Mai 2020 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie die Argumente aus ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren und weist darauf hin, dass der geltend gemachte Anspruch mit dem 15. Schulrechtsänderungsgesetz vom 29. Mai 2020 nunmehr ausdrücklich im Gesetz enthalten sei. Sie beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Bezirksregierung X vom 30. März 2020 insoweit aufzuheben, als dort die Stufe 11 LBesG der Besoldungsgruppe A 13 zugrunde gelegt wird und festzustellen, dass die Stufe 12 LBesG der Besoldungsgruppe A 13 der Refinanzierung zugrunde gelegt wird; hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Ausgleichszulage gemäß § 61 LBesG NRW zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen in dem Schreiben vom 10. Januar 2020 und in dem Bescheid vom 30. März 2020 Bezug und führt vertiefend aus, dass die aktuelle Gesetzesänderung keine Klarstellung, sondern eine Änderung in der Sache darstelle. Diese gelte erst mit Inkrafttreten ab dem 3. Juni 2020 und nicht für die Einstellung des Herrn N1. zum 1. September 2019. Zudem verweist er auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2019 (18 K 15393/17). Der Beklagte hat sich am 2. November 2021, die Klägerin am 3. November 2021 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten mit einem solchen Vorgehen einverstanden erklärt haben. Zunächst war der wörtlich gestellte Hauptantrag der Klägerin gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung X vom 30. März 2020 zu verpflichten, ihr die Refinanzierung der Personalkosten für den Planstelleninhaber Herrn N. N1. in Höhe der Besoldungsgruppe A13, Erfahrungsstufe 12 zuzusagen. Denn das Begehren der Klägerin ist letztlich auf die Erteilung dieser Refinanzierungszusage gerichtet, die in dem angefochtenen Bescheid (teilweise) versagt wird. Dieses Begehren auf Erlass eines Verwaltungsaktes stellt sich gegenüber der Feststellungsklage als vorrangig dar (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land ihr die Refinanzierung der Personalkosten für den Planstelleninhaber Herrn N. N1. in Höhe der Besoldungsgruppe A13, Erfahrungsstufe 12 zusagt. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Vorschrift des § 103 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung des Schulgesetzes NRW, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen im Jahr 2021 (Zweites Bildungssicherungsgesetz) vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S 596), wonach die Übernahme von Lehrkräften aus dem öffentlichen Schuldienst als Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber in den Ersatzschuldienst unter Beibehaltung der nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften bisher festgesetzten Erfahrungsstufe erfolgt, um eine im Rahmen der hier streitgegenständlichen Refinanzierung von Personalkosten beachtliche Vorschrift handelt. Dies dürfte vor dem Hintergrund zweifelhaft sein, dass diese Vorschrift systematisch nicht im Zusammenhang mit den refinanzierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 105 ff. SchulG NRW steht. Selbst wenn die Norm aber auch auf das refinanzierungsrechtliche Verhältnis zwischen Ersatzschulträger und Land anzuwenden wäre, kommt eine Heranziehung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Denn im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erfahrungsstufe des Herrn N1. ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Anstellung bei der Klägerin am 0.0.2019 – als das Schulgesetz NRW noch keine entsprechende Regelung enthielt – und nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Zwar ist bei der Beurteilung von Verpflichtungsbegehren grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, jedoch nur, wenn das zugrunde zu legende materielle Recht nichts anderes bestimmt. Letzteres ist hier insoweit der Fall, als sich die Erfahrungsstufenfestsetzung nach §§ 29, 30 LBesG NRW richtet, die originär für Landesbeamten gelten. Über § 107 Abs. 2 SchulG NRW finden diese Normen auch für die Refinanzierung von Lehrpersonal an Ersatzschulen Anwendung. Für die nach § 29 LBesG NRW erforderliche Erfahrungsstufenfestsetzung ist bei Beamten die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Ernennung heranzuziehen. Vgl. zum LBesG NRW OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 -, juris, Rn. 23, 45; zur ähnlichen Vorschrift im BBesG OVG NRW, Urteile vom 17. August 2018 - 1 A 1044/16 -, juris, Rn. 30, und vom 19. Januar 2018 - 1 A 1463/15 -, juris, Rn. 35. Dies beruht auf dem Gedanken, dass die Festsetzung der Erfahrungsstufe bereits ab Beginn des Dienstverhältnisses eine dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung bilden soll. Vgl. VG Bremen, Urteile vom 28. August 2018 - 6 K 544/17 -, juris, Rn. 17, und vom 8. August 2017 - 6 K 1377/17 -, juris, Rn. 22. Dem entspricht bei der Beurteilung der Refinanzierung der Personalkosten an Ersatzschulen ihrem Sinn nach die Anstellung der Lehrkraft bei dem Ersatzschulträger. Ein entsprechender Anspruch auf Refinanzierung ergibt sich für die Klägerin nach dem danach anwendbaren Recht nicht. Anspruchsgrundlage für die Refinanzierung von Personalkosten eines bei einer Ersatzschule beschäftigten Lehrers sind §§ 105 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 2, 107 Abs. 2 SchulG NRW. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW haben genehmigte Ersatzschulen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes, wobei erforderlich insbesondere u.a. Zuschüsse zu den fortdauernden Personalausgaben sind. Dabei dürfen Ausgaben grundsätzlich nur in Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen anerkannt werden (Satz 3). Soweit die Form der Bezuschussung betroffen ist, regelt § 106 Abs. 2 SchulG NRW, dass u.a. die Dienstbezüge der Lehrerinnen und Lehrer (begrenzt auf einen entsprechenden Stellenumfang) als Personalkosten nicht auf der Grundlage von Kostenpauschalen, sondern nach den tatsächlichen Ausgaben zu bezuschussen sind. Gemäß § 107 Abs. 2 SchulG NRW dürfen die erforderlichen Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer in Höhe der im öffentlichen Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen nach Maßgabe der beamten-, besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Beträge veranschlagt werden. Dabei geht die für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin maßgebliche Vorschrift des § 107 Abs. 2 SchulG NRW auf die Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 3 Ersatzschulfinanzierungsgesetz (EFG) zurück, deren Inhalt gegenüber der aktuellen Regelung keine Änderung erfahren sollte. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchG), LT-Drs. 13/5394, S. 123 („Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 3 EFG“). § 8 Abs. 3 EFG lautete: „Dienst- und Versorgungsbezüge hauptberuflicher Leiter und Lehrer sind in der Höhe zu veranschlagen, in der sie ihnen als Lehrer im öffentlichen Dienst an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach dem Beamten-, Besoldungs- oder Tarifrecht zustehen würden.“ Weitere Vorgaben für die Refinanzierung von Personalkosten enthält auf Verordnungsebene § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (FESchVO). Danach können die für die Schule nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 10 SchulG NRW zu veranschlagenden Stellen bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben nur in dem durch §§ 102 Abs. 3, 107 Abs. 2 SchulG NRW gesetzten Rahmen vergleichbar öffentlichen Schulen bezuschusst werden. Aus diesen rechtlichen Vorgaben lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zusage der Refinanzierung der Personalkosten für den Planstelleninhaber N. N1. in Höhe der Besoldungsgruppe A13, Erfahrungsstufe 12 nicht ableiten. Dabei soll offen bleiben, ob dies vor dem Hintergrund der Begrenzung auf die tatsächlichen Ausgaben (vgl. § 3 Abs. 3 FESchVO) bereits aus der Ausgestaltung des Anstellungsvertrages zwischen der Klägerin und Herrn N1. folgt. Insoweit bestimmt § 3 unter anderem Folgendes: „Die Dienstbezüge werden nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen errechnet, die für vergleichbare Landesbeamte gelten. Herr N. N1. wird in die Besoldungsgruppe A13 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung eingestuft. Das Besoldungsdienstalter ist nach den für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde festzusetzen.“ Die hier verwendeten Begriffe „errechnet“, „eingestuft“ und „festzusetzen“ könnten bereits darauf hindeuten, dass ungeachtet einer früheren Beschäftigung auch nach dem Vertrag lediglich eine Vergütung in Höhe einer nach beamtenrechtlichen Vorschriften vorzunehmenden Neufestsetzung geschuldet und zu zahlen ist. Dies bedarf indes keiner vertieften Betrachtung. Denn auch § 107 Abs. 2 SchulG NRW vermittelt lediglich einen Anspruch auf Refinanzierung von Personalkosten für eine Lehrerstelle in der Höhe, die sich bei Anwendung der §§ 29, 30 LBesG NRW ergibt und nicht – wie die Klägerin geltend macht – in Höhe der (fiktiven) Besoldung, die der Lehrkraft im Falle ihrer Weiterbeschäftigung bei dem Land Nordrhein-Westfalen zustehen würde. Gemäß § 107 Abs. 2 SchulG NRW dürfen Personalausgaben für Lehrer in Höhe der im öffentlichen Dienst zu zahlenden Beträge veranschlagt werden, wobei sich die Höhe der Beträge, die im öffentlichen Dienst zu zahlen sind, nach Maßgabe unter anderem der besoldungsrechtlichen Vorschriften bestimmt. Diese Norm ist nicht speziell auf den Fall eines Lehrers zugeschnitten, der vor seiner Anstellung bei dem Ersatzschulträger im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen gestanden hat. Sie ist vielmehr grundsätzlich für alle Fälle konzipiert, in denen ein Lehrer seine Beschäftigung bei einem Ersatzschulträger aufnimmt, und zwar ungeachtet dessen, ob er zuvor noch gar keine Anstellung innehatte, als Lehrer im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen oder eines anderen Bundeslandes stand, oder zuvor in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis stand. Allen denkbaren Konstellationen ist gemein, dass es sich jeweils um einen Dienstherren- bzw. Arbeitgeberwechsel handelt. Davon ausgehend, dass der Gesetzgeber für alle Fälle von Anstellungen bei einem Ersatzschulträger eine einheitliche Berechnung der refinanzierbaren Personalausgaben im Sinn hatte, kommen bei einem derartigen Sachverhalt als Berechnungsgrundlage für die refinanzierbaren Kosten gemäß § 107 Abs. 2 SchulG NRW (lediglich) die Vorschriften der §§ 29, 30 LBesG NRW in Betracht, die eine Neufestsetzung der Stufen – wenn auch gegebenenfalls unter Berücksichtigung anrechenbarer Zeiten bzw. Sachverhalte – vorsehen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2019 - 18 K 15393/17 -, juris, Rn. 33. In diesem Sinne besteht bei Wechseln zwischen öffentlich-rechtlichen Dienstherren kein Anspruch auf Übertragung einer Erfahrungsstufe. Vgl. VG Köln, Urteil vom 12. September 2018 - 3 K 9651/17 -, juris, Rn. 41; VG Bremen, Urteil vom 8. August 2017 - 6 K 1377/17 -, juris, Rn. 24 ff. Dafür, dass im Falle eines Wechsels eines Lehrers aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen in ein Anstellungsverhältnis bei einem Ersatzschulträger ausnahmsweise etwas anderes gilt, ist ein Rechtsgrund nicht ersichtlich. In dieser Konstellation steht der Anwendung der Vorschriften der §§ 29, 30 LBesG NRW insbesondere nicht entgegen, dass es sich für die Lehrkraft N1. bei der Anstellung bei der Klägerin nicht gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW um die „erste Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ handelt, weil er bereits zuvor im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen stand. Denn diese Vorschrift gelangt nicht originär, sondern lediglich als Berechnungsgrundlage zur Anwendung, wie sich aus dem Wortlaut des § 107 Abs. 2 SchulG NRW ergibt („nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften“). Sie wird im Übrigen auch unproblematisch z.B. bei einem Lehrer herangezogen, der vor seiner Arbeitsaufnahme bei einem Ersatzschulträger noch keine Anstellung innehatte und aufgrund seiner Ausbildung die Voraussetzungen für eine Planstelleninhaberschaft erfüllt. Auch in diesem Fall ist die „erste Ernennung“ i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW nicht wörtlich zu verstehen, sondern gleichbedeutend mit Anstellung bei dem Ersatzschulträger. Steht der (entsprechenden) Anwendung der §§ 29, 30 LBesG NRW im vorliegenden Fall danach nichts entgegen, findet sich auch in den sonstigen gesetzlichen Vorschriften kein Anhaltspunkt, dass die Refinanzierung von Personalkosten solcher Lehrer, die zuvor im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen standen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anstellung des Herrn N1. anders als die sonstige Refinanzierung zu erfolgen hatte. Ein entsprechender Anspruch kann zunächst nicht aus § 102 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW abgeleitet werden, wonach die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen der der Lehrerinnen und Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig sein muss. Denn diese Vorschrift steht systematisch nicht im Zusammenhang mit refinanzierungsrechtlichen Vorschriften. Sie ist vielmehr thematisch im Zusammenhang mit der Genehmigung von Ersatzschulen zu sehen und hat das Ziel, eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler an Ersatzschulen sicherzustellen. Daneben bezweckt sie auch den Schutz der Lehrkräfte an Ersatzschulen. Im Übrigen sind die in § 102 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW verwendeten Begriffe „gleichwertig“ und „vergleichbar“ (lediglich) dahingehend zu verstehen, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an Ersatzschulen genügend gesichert sein muss. Bülter, in: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW), Kommentar für die Schulpraxis, Bd. 2, Stand: November 2020, § 102, Ziffer 3.3 und 3.4 (2). Dass die Refinanzierung der Personalkosten für Herrn N1. im Wege einer Beibehaltung seiner für den vorher ausgeübten Dienst für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzten Erfahrungsstufe zu erfolgen hat, folgt auch nicht daraus, dass die aktuelle Fassung des Schulgesetzes NRW eine solche Regelung nunmehr in § 103 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW enthält. Unabhängig von den oben dargelegten Zweifeln an der Anwendbarkeit dieser Vorschrift im refinanzierungsrechtlichen Verhältnis ist in ihrer Aufnahme in das Schulgesetz NRW entgegen der Ansicht der Klägerin keine deklaratorische Klarstellung bereits zuvor geltenden Rechts, sondern eine Änderung der Rechtslage zu sehen. Dies ergibt sich u.a. aus der Begründung des Änderungsgesetzes, in der es heißt, dass für den Wechsel vom öffentlichen Schuldienst in den Ersatzschuldienst vor dem Hintergrund des 2013 veränderten Besoldungsrechts im Hinblick auf den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers, die Durchlässigkeit zwischen öffentlichem Schuldienst und Ersatzschuldienst zu fördern, eine Regelungslücke bestehe, die mit der Neuregelung geschlossen werde. Gesetzentwurf der Landesregierung, Gesetz zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften (15. Schulrechtsänderungsgesetz), LT-Drs. 17/7770, S. 80 f. Ging der Gesetzgeber ausweislich der Begründung von einer bislang bestehenden Regelungslücke aus, war die Beibehaltung der Erfahrungsstufe bei einem Wechsel aus dem öffentlichen Schuldienst zu einem Ersatzschulträger auf der Grundlage des bis zu der Gesetzesänderung geltenden Rechts – wie sich nach dem oben Gesagten auch durch seine Auslegung ergab – nicht möglich. Dementsprechend war, um das bislang geltende Recht an den Willen des Gesetzgebers anzupassen, eine konstitutive Neuregelung und keine bloße Klarstellung erforderlich. Dass der Gesetzgeber bei der Einfügung von § 103 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW nicht lediglich von einer klarstellenden Funktion dieser Norm ausging, verdeutlicht im Weiteren auch der Vergleich mit anderen Bestandteilen jenes Änderungsgesetzes, welche in der Gesetzesbegründung ausdrücklich als Klarstellungen bezeichnet werden. Vgl. etwa die Änderungen bzgl. §§ 103 Abs. 3, 115 und 118 Abs. 2 SchulG NRW, Gesetzentwurf der Landesregierung, Gesetz zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften (15. Schulrechtsänderungsgesetz), LT-Drs. 17/7770, S. 81. Ferner hat der Gesetzgeber auch von der Möglichkeit abgesehen, eine rückwirkende Anwendbarkeit der Neuregelung anzuordnen. Schließlich gebietet auch die besondere Stellung der Ersatzschulen eine Refinanzierung in der von der Klägerin begehrten Art und Weise nicht. Dies gilt insbesondere mit Blick auf verfassungsrechtliche Vorgaben. Art. 7 Abs. 4 GG vermittelt (lediglich) eine Institutionsgarantie. Aus ihr kann die Trägerin einer privaten Ersatzschule keinen unmittelbaren Anspruch auf staatliche Finanzhilfe ableiten. Soweit Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LVerf NRW betroffen ist, besteht zwar ein Anspruch der genehmigten Privatschulen auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse. Hieraus lässt sich ein über die einfachgesetzlichen Vorschriften (hier: der §§ 105 ff. SchulG NRW etc.) – die ihrerseits das grundgesetzlich (Art. 7 Abs. 4 GG) geforderte Maß übersteigen –, OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1991 - 19 A 2529/89 -, S. 17 des Entscheidungsabdrucks (juris: nur Leitsatz), hinausgehender Finanzierungsanspruch jedoch nicht ableiten. Denn mit Blick auf den in Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LVerf NRW verwendeten Begriff „erforderlich“ bleibt es dem Landesgesetzgeber überlassen, das Maß der Bezuschussung einfachgesetzlich zu bestimmen. Vgl. nur VG Aachen, Urteil vom 19. Januar 2018 - 9 K 71/14 -, juris, Rn. 54 ff. m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur. Die Klage hat jedoch mit der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung des Hilfsantrags Erfolg. Der von der Klägerin schriftsätzlich gestellte Antrag war zunächst gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung X vom 30. März 2020 zu verpflichten, der Klägerin eine Refinanzierungszusage betreffend die Zahlung einer Ausgleichszulage für die Lehrkraft N. N1. nach Maßgabe des § 61 LBesG NRW für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. Juli 2021 zu erteilen. Maßgeblich hierfür sind die gleichen Erwägungen, die zur Auslegung des Hauptantrages geführt haben und auf die Bezug genommen wird. Der so verstandene Hilfsantrag ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erteilung einer Refinanzierungszusage für die Zahlung einer Ausgleichszulage betreffend die Lehrkraft N. N1. für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. Juli 2021. Dem stehen mit Blick auf die Begrenzung der Refinanzierung auf die tatsächlichen Ausgaben (vgl. § 3 Abs. 3 FESchVO) zunächst nicht die Bestimmungen über die Dienstbezüge im Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin und Herrn N1. entgegen. Insoweit heißt es in § 3 des Vertrages, dass die Dienstbezüge nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen errechnet werden, die für vergleichbare Landesbeamte gelten. Zu diesen in Bezug genommenen besoldungsrechtlichen Vorschriften zählt auch der § 61 LBesG NRW. Dies berücksichtigt, ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Refinanzierung aus § 107 Abs. 2 SchulG NRW i.V.m. § 61 LBesG NRW. Die in § 107 Abs. 2 SchulG NRW enthaltene Möglichkeit, Personalkosten in Höhe der im öffentlichen Dienst zu zahlenden Beträge zu veranschlagen, erfasst mit dem Verweis auf besoldungsrechtliche Vorschriften grundsätzlich auch die Vorschrift des § 61 LBesG NRW. Diese Norm regelt Fälle, in denen bei einem Dienstherrenwechsel in den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes eine Ausgleichszulage zu zahlen ist. Dies ist der Fall bei einer Versetzung auf Antrag in den Geltungsbereich (§ 61 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW), bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, einer Übernahme oder einem Übertritt in den Geltungsbereich (§ 61 Abs. 3 Satz 1 LBesG NRW) sowie dem Wechsel aus einem Beamten- oder Richterverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs in den Geltungsbereich (§ 61 Abs. 4 LBesG NRW). Diese Norm ist auf den Wechsel einer Lehrkraft aus dem öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen in den Ersatzschuldienst infolge der Verweisung aus § 107 Abs. 2 SchulG NRW auf besoldungsrechtliche Vorschriften entsprechend anwendbar. Denn bei Anwendung (lediglich) der Erfahrungsstufenfestsetzung nach §§ 29, 30 LBesG NRW ergibt sich andernfalls eine planwidrige Regelungslücke. Diese kann über die Anwendung des § 61 LBesG NRW geschlossen werden. Dass es sich bei der Anstellung des Herrn N1. nicht um einen Dienstherrenwechsel im beamtenrechtlichen Sinne handelt, spricht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht gegen die entsprechende Anwendung der Vorschrift. Denn diese kommt nicht unmittelbar, sondern – wie bereits im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des § 29 LBesG NRW ausgeführt – lediglich als Berechnungsgrundlage über die Norm des § 107 Abs. 2 SchulG NRW zur Anwendung. Liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 61 LBesG NRW danach vor, hat das beklagte Land die Zulage auf Rechtsfolgenseite zu refinanzieren („ist zu gewähren“). Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach § 61 Abs. 1 Satz 3 LBesG NRW. Danach bemisst sich die Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages, der sich zwischen den Summen der Dienstbezüge in der bisherigen Verwendung und in der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung ergibt. In zeitlicher Hinsicht war die Zulage bis einschließlich Juli 2021 zu refinanzieren, da Herr N1. auch nach der Berechnung des Beklagten zum August 2021 in die Erfahrungsstufe 12 – die höchste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A13 – aufgestiegen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.608,18 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und orientiert sich unter Zugrundelegung der Grundsätze zum sogenannten Teilstatus (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 3 A 2415/17 -, juris, Rn. 25, an dem Differenzbetrag für den Zeitraum vom 0.0.2019 bis zum 00.0.2021 betreffend die Personalkosten für die Lehrkraft N1. mit der und ohne die Erfahrungsstufenübernahme. In Abweichung von diesem Grundsatz war jedoch nur der Zeitraum vom 0.0.2019 bis zum 00.0.2021 in den Blick zu nehmen, da der Beklagte zum 0.0.2021 einen Aufstieg der Lehrkraft N1. in die Erfahrungsstufe 12 angenommen hat. Dieser Differenzbetrag beträgt 2.930,54 Euro. Für den Zeitraum vom 0.0.2019 bis zum 00.00.2020 hat die Klägerin die Differenz nachvollziehbar auf 2.025,16 Euro berechnet. Für den verbleibenden Zeitraum vom 0.0.2021 bis zum 00.0.2021 ergibt sich unter Zugrundelegung der in Anlage 6 zum Landesbesoldungsgesetz festgelegten Grundgehaltssätze für das Jahr 2021 ein weiterer Differenzbetrag von 905,38 Euro ((5.498,22-5.368,88) x 7). Der wirtschaftliche Wert der diesbezüglich begehrten Refinanzierungszusage beträgt vor dem Hintergrund des zu leistenden Eigenanteils nach § 106 Abs. 5 SchulG NRW 89 % dieses Betrages (2.608,18 Euro). Da der Hilfsantrag denselben Gegenstand wie der Hauptantrag betrifft, wirkt er sich nicht streitwerterhöhend aus, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.