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Beschluss

19 A 1058/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1126.19A1058.18.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf die Streitwertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf die Streitwertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Träger der S.-Realschule, einer genehmigten Ersatzschule in B.. Er begehrt vorrangig die Refinanzierung von Personalkosten für die Lehrkraft N. F. für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015. Frau F. erwarb am 7. Mai 2011 an der Bob Jones University in Greenville, South Carolina/USA, den akademischen Grad eines „Bachelor of Science“ und ist nach Angaben des Klägers seit dem Jahr 2012 an der S.-Realschule tätig. Der Kläger beantragte unter dem 13. Dezember 2012 bei der Bezirksregierung Köln eine Unterrichtsgenehmigung für das Fach Kunst für Frau F. sowie die Refinanzierung von Personalkosten in Höhe der Entgeltgruppe (EG) 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), Stufe 1. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 wies die Bezirksregierung Köln darauf hin, dass eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung erst nach Anerkennung des Abschlusses der Lehrkraft durch die hierfür zuständige Bezirksregierung Detmold erteilt werden könne. Nach Einholung einer schulfachlichen Stellungnahme entschied sie mit Bescheid vom 14. Februar 2013: „Die Personalkosten in Höhe der Entgeltgruppe 9, Stufe 1 TV-L (gem. Nr. 2.4 des RdErlasses d. Kultusministeriums vom 20.11.1983 [gemeint: 1981]) vom 01.02.2013 bis zum 19.07.2013 können nur insoweit refinanziert werden, als die nach § 93 i.V.m. § 107 Abs. 1 u. 2 SchulG NRW ermittelten Lehrerstellen nicht überschritten werden. Zugleich genehmige ich der o.a. Lehrkraft nach § 102 SchulG NRW die Ausübung der Unterrichtstätigkeit für das Fach ‚Kunst‘.“ Den daraufhin gestellten Antrag der Frau F., ihren Abschluss und ihr Studium in den USA als gleichwertig mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an einer Schule im Land Nordrhein-Westfalen anzuerkennen, lehnte die Bezirksregierung Detmold nach Einholung einer Stellungnahme des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland ‑ Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) ‑ mit Bescheid vom 24. April 2012 ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb ebenso wie der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos (VG Aachen, Urteil vom 8. August 2013 - 1 K 1485/12 ‑; OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2016 ‑ 14 A 2034/13 ‑). Die nachfolgend vom Kläger in einem Parallelverfahren erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 6. Juni 2017 ‑ 1 BvR 975/16 ‑). Unter dem 16. Juli 2013 beantragte der Kläger erneut bei der Bezirksregierung Köln eine Unterrichtsgenehmigung für Frau F. ‑ dieses Mal für die Fächer Englisch und Kunst ‑ sowie die Refinanzierung ihrer Personalkosten in Höhe der EG 11, Stufe 1 TV-L. Nachgereicht wurde eine Teilnahmebescheinigung für Frau F. über eine Qualifikationserweiterung im Fach Englisch. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 traf die Bezirksregierung Köln folgende Entscheidung: „Die Personalkosten in Höhe der Entgeltgruppe 9 TV-L (gem. Nr. 2.4 des RdErlasses d. Kultusministeriums vom 20.11.1983) vom 20.07.2013 können nur insoweit refinanziert werden, als die nach § 93 i. V .m. § 107 Abs. 1 u. 2 SchulG NRW ermittelten Lehrerstellen nicht überschritten werden. Zugleich genehmige ich der o.a. Lehrkraft nach § 102 SchulG NRW die unbefristete Ausübung der Unterrichtstätigkeit für das Fach „Englisch“. Ausnahmsweise bin ich bereit eine befristete Unterrichtsgenehmigung bis zum 31.07.2014 zur Sicherstellung des Unterrichtsbetriebs für das Fach „Kunst“ zu erteilen.“ Nach dem übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten war darin neben der Erteilung der Unterrichtsgenehmigungen auch die Zusage enthalten, dass die Personalkosten in Höhe von EG 9, Stufe 1 TV-L, rückwirkend ab dem 20. Juli 2013 refinanziert werden. Mit Bescheid vom 12. Mai 2014 änderte die Bezirksregierung Köln diesen Bescheid dahingehend ab, dass Personalkosten in Höhe der EG 9, Stufe 1 TV-L, ab dem 1. August 2012 refinanziert wurden; zudem wurde eine bis zum 31. Juli 2014 befristete Unterrichtsgenehmigung zur Sicherstellung des Unterrichtsbetriebs für das Fach „Textil“ erteilt. Mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. Oktober 2014 erhielt Frau F. zudem eine weitere Unterrichtsgenehmigung für das Fach „Mennonitische Religionslehre“ für den Zeitraum vom 20. Juli 2013 bis 31. Januar 2015. Dem Kläger wurden die Personalkosten für Frau F. im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt refinanziert: vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 in EG 9, Stufe 1 TV-L, vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 in Entgeltgruppe 9, Stufe 2 TV-L, und seit dem 1. August 2015 in Entgeltgruppe 9, Stufe 3 TV-L. Am 15. Juni 2017 ist die Bob Jones University von der amerikanischen Akkreditierungsstelle Southern Association of Colleges and Schools (SACS) akkreditiert worden. Zur Begründung seiner bereits zuvor am 16. Januar 2014 erhobenen Klage hat der Kläger im Verlaufe des Verfahrens ausgeführt: Frau F. erfülle die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Bezirksregierung den von Frau F. an der Bob Jones University erworbenen Abschluss nicht anerkenne, da diese in den USA den Status einer anerkannten Hochschule habe und mittlerweile akkreditiert sei. Die wissenschaftliche Ausbildung sei an der fachlichen Ausbildung zu messen und nicht an der religiösen Ausrichtung. Außerdem indiziere auch die erteilte Unterrichtsgenehmigung die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkraft. Die Listen der Kultusministerkonferenz seien nicht vollständig und damit nicht aussagekräftig. Die Abschlüsse der Bob Jones University würden in Europa von anderen Ländern und von namhaften Universitäten anerkannt. Nach geltender Erlasslage seien im Tarifbeschäftigungsverhältnis angestellte Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs auch bei Nichterfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nach EG 11 TV-L zu vergüten. Dementsprechend würden an der S.-Realschule eine Lehrkraft mit Bachelor-Abschluss und sogar eine Lehrkraft ohne Bachelor-Abschluss nach EG 11 TV-L refinanziert. Im Übrigen sei die Erlasslage für die Gerichte nicht bindend. Dafür streite auch die grundgesetzlich garantierte Religionsfreiheit. Auch andere Religionsgemeinschaften besäßen eigene Schul- und Ausbildungsgänge, die eine Lehrtätigkeit an der Schule ermöglichten. Da Frau F. bereits seit 2012 beschäftigt sei, sei sie in EG 11, Stufe 2 TV-L einzugruppieren und ihre Personalkosten seien entsprechend zu refinanzieren. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, die Personalkosten im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung für Frau N. F., geboren am 00. Mai 1982, S.-Realschule, in Höhe der Entgeltgruppe 11, Stufe 2 TV-L in Höhe von 3.138,26 Euro monatlich zu refinanzieren für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2013, 2. die Personalkosten im Rahmen der Refinanzierung für das Jahr 2014, beginnend ab Januar 2014 bis 31.12.2015, ebenfalls in der Entgeltgruppe 11, Stufe 2 TV-L zu refinanzieren. Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die tarifrechtliche Eingruppierung von Frau F. richte sich nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 20. November 1981 (GABl. NW 1982 S. 7), weil Frau F. nicht über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis verfüge. Ihr Abschluss stelle weder eine Lehramtsbefähigung für das Land Nordrhein-Westfalen dar noch sei eine Anerkennung ihres Abschlusses als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen möglich. Eine Refinanzierung der Personalkosten in Höhe der EG 11 TV-L setze voraus, dass bei einem Einsatz an einer Realschule gemäß Nr. 2.1 des Erlasses die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder gemäß Nr. 2.2 des Erlasses ein anderes abgeschlossenes wissenschaftliches Studium vorhanden sei. Frau F. erfülle beide Voraussetzungen nicht, da die Bob Jones University selbst in den USA nicht den Status einer anerkannten Hochschule innehabe. Aus demselben Grund sei nach Nr. 2.3 des Erlasses auch eine Eingruppierung in die nächst niedrigere EG 10 TV-L nicht möglich. Es bleibe daher gemäß Nr. 2.4 des Erlasses nur die Eingruppierung in EG 9 TV-L. Die Unterrichtsgenehmigung sei bereits mit Bescheid vom 14. Februar 2013 für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 19. Juli 2013 erteilt worden. Gegen diesen bestandskräftigen Bescheid, der ebenfalls die Refinanzierung der Personalkosten nach EG 9 TV-L vorsehe, seien vom Schulträger keine Einwände erhoben worden. Für die geforderte Einstufung der Lehrkraft in Stufe 2 sei gemäß § 16 Abs. 2 TV-L eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr erforderlich. Ohne entsprechenden Nachweis über die Berufserfahrung durch den Schulträger könne eine Refinanzierung der Personalkosten der Stufe 2 erst ab August 2013 erfolgen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 12. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Eingruppierung der Lehrkraft in die EG 11 TV-L nach den Fallgruppen 2.1 und 2.2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 20. November 1981, „Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis“ (GABl. NW. 1982 S. 7, zuletzt geändert durch Runderlass vom 19. April 2013, ABl. NRW S. 236), sog. „Nichterfüller-Erlass“, komme nicht in Betracht, da die Ausbildung von Frau F. an der Bob Jones University nicht der an einer wissenschaftlichen Hochschule entspreche. Die Bob Jones University sei im Bereich „Institutionen“ des Infoportals „anabin“ zu ausländischen Bildungsabschlüssen der Kultusministerkonferenz nicht verzeichnet. Außerdem sei der Bachelor of Arts/Science in der Studienrichtung „Erziehung“ dort anders als der „Master of Education“ und der „Doctor of Education“ nicht als Abschlusstyp ausgewiesen, sondern werde als Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung geführt. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit komme es auf den Zeitraum der Ausbildung an, so dass die erst im Jahr 2017 erfolgte Akkreditierung der Bob Jones University vorliegend nicht maßgeblich sei. Für den Zeitraum vor der Akkreditierung im Jahr 2017 ergebe sich aus den Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2016, dass das Fehlen einer auf wissenschaftliche Standards ausgerichteten Akkreditierung als Indiz für die fehlende gleichwertige Geeignetheit der Bob Jones University zu werten sei; eine Hochschulausbildung, die auf nicht hinterfragbaren Annahmen eines religiösen Textes beruhe, beeinträchtige den Wissenschaftlichkeitscharakter der Ausbildung. Auch eine Eingruppierung in EG 10 TV-L nach Fallgruppe 2.3 des „Nichterfüller-Erlasses“ komme nicht in Betracht, da die Bob Jones University keine wissenschaftliche Hochschule sei. Gegen die Einstufung und die Bemessung der Stufenlaufzeiten bestünden ausgehend vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Unterrichtsgenehmigung zum 1. August 2012 keine Bedenken. Da es sich um einen gebundenen Anspruch handele, komme es auch nicht darauf an, ob bei anderen Lehrkräften in Einzelfällen abweichende Refinanzierungen erfolgt seien. Schließlich ergebe sich auch aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen kein unmittelbarer Anspruch auf staatliche Finanzhilfe. Gegen das am 7. Februar 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. März 2018 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Ausbildung von Frau F. an der Bob Jones University entspreche dem abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule. Es komme nicht darauf an, ob die Bob Jones University im Portal „anabin“ der Kultusministerkonferenz verzeichnet sei; in Zeiten der weltweiten Globalisierung könne die deutsche Kultusministerkonferenz nicht der Maßstab sein. Frau F. verfüge zudem nicht nur über einen Bachelor of Arts/Science, sondern auch über einen Master-Abschluss. Ein Refinanzierungsanspruch ergebe sich aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Mit Art. 14 Abs. 3 Grundrechtecharta (GRC) sei ein Recht auf Freiheit zur Gründung von Lehranstalten geschaffen worden. Nach Art. 2 Abs. 1 des 1. Zusatzprotokolls (ZP) hätten die Unterzeichner-Staaten bei der Ausübung der von ihnen auf dem Gebiet der Erziehung übernommenen Aufgaben Regelungen getroffen; hieraus lasse sich auch das Recht ableiten, eine Privatschule zu gründen. Aufgrund des Diskriminierungsverbotes des Art. 14 EMRK habe der Staat die Verpflichtung, private Schulen zu unterstützen, so dass ein Anspruch auf Teilhabe und auf Refinanzierung entstehe. Darüber hinaus ergebe sich ein Anspruch auf Refinanzierung sowohl aus Art. 7 Abs. 4 GG als auch aus Art. 14 GG. Aufgrund der Tatsache, dass andere Lehrpersonen nach EG 11 TV‑L refinanziert würden, werde eine eigentumsähnliche Position geschaffen, weshalb in der Einstufung in eine geringere Entgeltgruppe eine entschädigungslose Enteignung liege. Auch der Schutzbereich des Art. 12 GG sei verletzt, weil an der Realschule beschäftigte Lehrer keine amtsangemessene Vergütung erhielten, während die Lehrkräfte anderer Ersatzschulen oder öffentlicher Schulen in EG 11 TV-L eingestuft würden. Er habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Ersatzschulen aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, insbesondere auf Gleichbehandlung mit Waldorf- und Montessori-Schulen. Lehrer, die an Bekenntnis ausgerichteten Universitäten studiert hätten und dann an Bekenntnis ausgerichteten Schulen tätig seien, dürften nicht wegen ihres evangelischen Glaubens benachteiligt werden. Er könne sich zudem aufgrund der höheren Finanzierung anderer Ersatzschulen und der höheren Einstufung von zwei anderen Lehrkräften der S. Realschule auf Vertrauensschutz berufen. Da die Abgrenzung zwischen den Entgeltgruppen 9 und 11 TV-L unklar sei, liege im Übrigen auch ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor. Schließlich hätten genehmigte Ersatzschulen zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten einen Anspruch auf die erforderlichen Zuschüsse des Landes aus Art. 8 Abs. 4 Satz 3 der Landesverfassung NRW. Einfachgesetzlich ergebe sich der Anspruch auf Refinanzierung der Personalkosten für Frau F. aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Refinanzierungsfähig sei auch eine Unterrichtstätigkeit, für die keine Unterrichtsgenehmigung vorliege, für die aber die Voraussetzungen für die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung vorgelegen hätten. Die Bestandskraft der Bescheide zu den Refinanzierungszusagen könne ihm nicht entgegengehalten werden. Nachdem die Bob Jones University 2017 die Akkreditierung durch die SACS erhalten habe, lägen die Voraussetzungen für die Refinanzierung nunmehr ex post vor. Angelegenheiten kircheninterner Natur seien dem Zugriff der staatlichen Schulaufsicht verwehrt. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, die Personalkosten im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung für Frau N. F., geboren am 00. Mai 1982, S.-Realschule, in Höhe der Entgeltgruppe 11, Stufe 2 TV‑L in Höhe von 3.138,26 Euro monatlich zu refinanzieren für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2013, 2. die Personalkosten im Rahmen der Refinanzierung für das Jahr 2014, beginnend ab Januar 2014 bis Dezember 2015, ebenfalls in der Entgeltgruppe 11, Stufe 2 TV-L zu refinanzieren, 3. hilfsweise festzustellen, dass Frau N. F. ab 1. Januar 2013 in der Entgeltgruppe 11 Stufe 2 TV-L einzustufen gewesen wäre. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es trägt im Wesentlichen vor: Verfassungsrechtliche Ansprüche schieden aus. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei geklärt, dass Art. 7 Abs. 4 GG dem Privatschulunternehmer keinen unmittelbar aus der Verfassung abzuleitenden Anspruch auf staatliche finanzielle Förderung seiner Schule gewähre. Die durch diese Norm vielmehr allein begründete Pflicht, die Voraussetzungen für die zur Existenzsicherung des Ersatzschulwesens erforderliche Förderung und deren Umfang festzulegen, werde in Nordrhein-Westfalen durch die Bestimmung des Art. 8 Abs. 4 der Landesverfassung NRW näher konkretisiert. Auch diese Bestimmung gewähre allerdings keine vollständige Kostenerstattung, sondern nur die Erstattung der „erforderlichen“ Kosten. Deren nähere Ausgestaltung regelten die Vorschriften der §§ 105 bis 115 SchulG NRW. Entgegen der Darstellung des Klägers erfolge auch in anderen Fällen ‑ an öffentlichen Schulen, Ersatzschulen, Waldorfschulen, Montessori-Schulen ‑ nicht stets eine höhere als die Eingruppierung der Lehrkräfte in EG 9 TV-L. Dies hänge vielmehr von den Qualifikationen der Lehrkräfte ab. Sofern etwa Vertretungslehrkräfte über keine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügten, erfolge bei einer Beschäftigung an öffentlichen Realschulen eine Eingruppierung in EG 9 TV‑L. Dasselbe gelte für Lehrkräfte an anderen Ersatzschulen. Soweit der Kläger eine konkrete Lehrkraft der S. Realschule benannt habe, die ohne Bachelor-Abschluss in EG 11 TV-L eingruppiert worden sei, werde die Möglichkeit einer Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW geprüft. Der behauptete Master-Abschluss der Frau N. F. sei bisher nicht nachgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des vom beklagten Land übersandten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der allein streitigen Rechtsfragen und der gefestigten Senatsrechtsprechung nicht für erforderlich hält. Die Berufung des Klägers ist nach den § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, weil das Verwaltungsgericht sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klage ist mit den Hauptanträgen zu 1. und 2. zulässig, aber unbegründet (1.), und mit dem Hilfsantrag zu 3. bereits unzulässig (2.). 1. Die Anträge zu 1. und 2. des Klägers waren gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 16. Dezember 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 12. Mai 2014 zu verpflichten, ihm die Refinanzierung der Personalkosten für Frau N. F. in Höhe der EG 11, Stufe 2 TV-L für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Dezember 2015 zuzusagen. Die damit erhobene Verpflichtungsklage ist nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Bei der vom Kläger begehrten Refinanzierungszusage handelt es sich um eine Zusicherung im Sinn des § 38 Abs. 1 VwVfG NRW und damit um einen Verwaltungsakt im Sinn von § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Regelungsinhalt ist die Zusicherung der Bezirksregierung, dass und für welchen Zeitraum und in welcher Höhe sie Personalausgaben des Schulträgers im Rahmen der endgültigen Festsetzung der Landeszuschüsse bezuschussen wird. Die Refinanzierungszusage trägt damit dem Interesse des Ersatzschulträgers Rechnung, frühzeitig schulaufsichtlich klären zu lassen, ob Personalausgaben als refinanzierbar anerkannt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 19 A 733/11 - juris Rn. 53 f. m. w. N. Mit der Angabe im Klageantrag zu 1., dass ein Betrag in Höhe von 3.138,26 Euro monatlich zu refinanzieren sei, wollte der Kläger ersichtlich nicht einen konkret bezifferten Verpflichtungs- oder Leistungsantrag zur Entscheidung stellen. Denn es handelt sich bei diesem Betrag nicht um den Differenzbetrag zwischen der bewilligten Refinanzierung in Höhe der EG 9 TV-L und der beantragten Refinanzierung in Höhe der EG 11 TV-L, sondern um die Höhe des monatlichen Entgelts nach EG 11, Stufe 2 TV-L. Für die Klage auf Erteilung einer Refinanzierungszusage besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Dieses besitzt der Ersatzschulträger auch dann, wenn der Landeszuschuss für die betreffenden Haushaltsjahre inzwischen festgesetzt ist und damit eine gerichtliche Klärung der Refinanzierbarkeit dieser Ausgabe nunmehr auch im Rahmen einer Klage auf höhere Festsetzung des Landeszuschusses möglich wäre. Zum einen spricht dafür der Gedanke der Prozessökonomie; zum anderen würde sich der Ersatzschulträger ohne Weiterführung der Klage gegen den eine Refinanzierbarkeit ablehnenden Bescheid ‑ abhängig von dessen Formulierung ‑ dem Einwand der Bestandskraft dieses Bescheides aussetzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1991 ‑ 19 A 1467/90 ‑ juris Rn. 34. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine über die bereits erteilte Zusage hinausgehende Refinanzierung von Personalkosten für Frau F.. Die Festsetzung der refinanzierungsfähigen Personalkosten im Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 16. Dezember 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 12. Mai 2014entsprechend EG 9, Stufe 1 TV-L ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für die begehrte Refinanzierungszusage ist § 105 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Nach dieser Vorschrift haben genehmigte Ersatzschulen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes nach näherer Bestimmung "dieses Abschnitts", also des Zweiten Abschnitts des Elften Teils des Schulgesetzes. Zur Aufgabenerfüllung erforderliche Zuschüsse sind insbesondere Zuschüsse zu den fortdauernden Personalausgaben (Satz 2). Zu den nach den tatsächlichen Ausgaben zu bezuschussenden Personalkosten in diesem Sinn gehören nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SchulG NRW u. a. die Dienstbezüge der Lehrerinnen und Lehrer. Nach § 107 Abs. 2 SchulG NRW dürfen die Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer sowie für das sonstige pädagogische Personal in Höhe der im öffentlichen Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen nach Maßgabe der beamten-, besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Beträge veranschlagt werden. Gemäß § 3 Satz 1 der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (FESchVO NRW) in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung (GV.NRW. S. 624) können die für die Schule nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 10 SchulG NRW zu veranschlagenden Stellen bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben nur in dem durch § 102 Abs. 3, § 107 Abs. 2 SchulG NRW gesetzten Rahmen vergleichbar öffentlichen Schulen bezuschusst werden. Seit dem Einfügen von § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO NRW durch Art. 1 Nr. 2 der 5. Verordnung zur Änderung der FESchVO NRW vom 23. Mai 2013 (GV.NRW. S. 279) mit Wirkung ab dem 15. Juni 2013 setzt die Bezuschussung zudem ausdrücklich voraus, dass die Ausgaben für eine nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW genehmigte oder nach § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW angezeigte Tätigkeit geleistet wurden. Nach diesen Vorschriften besteht kein Anspruch des Klägers auf eine höhere Refinanzierungszusage für Frau F. betreffende Personalkosten. Es liegen weder die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Refinanzierung der Personalkosten in Höhe der EG 11 TV-L statt der bewilligten EG 9 TV-L (dazu a)) noch auf Bewilligung einer höheren Erfahrungsstufe (dazu b)) vor. Die Ablehnung des Antrags auf höhere Refinanzierung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (dazu c)). a) Es besteht kein Anspruch des Klägers auf eine höhere Refinanzierung der Personalkosten in Höhe der EG 11 TV-L statt der bewilligten EG 9 TV-L. Dies gilt unabhängig davon, ob der den Zeitraum 1. Februar 2013 bis 19. Juli 2013 betreffende und in Bestandskraft erwachsene Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 14. Februar 2013 über die Refinanzierung der Personalkosten nach EG 9 TV-L für den fraglichen Zeitraum entgegensteht oder dieser durch den Änderungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 12. Mai 2014, welcher eine Zusicherung der Refinanzierung der Personalkosten rückwirkend zum 1. August 2012 vorsieht, (konkludent) aufgehoben worden ist. Denn in jedem Fall liegen die materiellen Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Lehrkraft in EG 11 TV-L nicht vor. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Eingruppierung und Einstufung der Lehrkräfte ist aus refinanzierungsrechtlicher Sicht das Wirksamwerden der Unterrichtsgenehmigung und nicht der frühere Anstellungszeitpunkt. Zwar ist bei der Beurteilung von Verpflichtungsbegehren grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Das gilt jedoch nur, wenn das zugrunde zu legende materielle Recht nichts anderes bestimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2024 ‑ 1 WB 55.22 - juris Rn. 13 und Urteil vom 2. März 2022 ‑ 6 C 7.20 - juris Rn. 24. Dies ist bei der Eingruppierung und der Festsetzung von Erfahrungsstufen der Fall, da diese bereits ab Beginn des Dienstverhältnisses eine dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe des Entgelts oder der Besoldung bilden sollen, vgl. zum Fall der Festsetzung von Erfahrungsstufen im Beamtenrecht VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2022 ‑ 18 K 2278/20 - juris Rn. 24 ff., mit der Folge, dass grundsätzlich bei Beamten die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Ernennung und bei Angestellten der Beginn ihrer Tätigkeit heranzuziehen ist. Eine speziellere Regelung enthält jedoch § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO NRW, der die Bezuschussung ausdrücklich von einer nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW genehmigten Tätigkeit abhängig macht (vgl. dazu auch noch unten b)). Daher ist vorliegend maßgeblich auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erteilung der Unterrichtsgenehmigung zum 1. August 2012 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in EG 11 TV-L weder nach dem damals noch anwendbaren Runderlass des Kultusministeriums vom 16. November 1981, „Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis“ (GABl. NW. 1982 S. 5, zuletzt geändert durch Runderlass vom 16. Januar 2004, ABl. NRW S. 53, sog. „Erfüller-Erlass“) (dazu aa)) noch nach dem ebenfalls noch gültigen Runderlass des Kultusministeriums vom 20. November 1981, „Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis“ (GABl. NW. 1982 S. 7, zuletzt geändert durch Runderlass vom 16. Januar 2004, ABl. NRW S. 53, sog. „Nichterfüller-Erlass“) (dazu bb)) vor. Beide Erlasse sind in bereinigter Fassung abrufbar über das Archiv der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS) unter https: //bass.schule.nrw/bass-jahresausgabe/Archiv_ BASS_2012_2013.pdf (BASS 21-21 Nr. 52 und Nr. 53, S. 21/63 ff.). Die Erlasse wurden ab dem 1. August 2015 abgelöst durch die „Hinweise zur Anwendung des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L), RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11. Februar 2016 (ABl. NRW. 03/16 S. 38) = BASS 2016/2017, 21-21 Nr. 12. Die Überleitung der Lehrkräfte aus dem TV-L in den TV EntgO-L zum 1. August 2015 hatte keine Auswirkungen auf die Eingruppierung (dazu cc)). Für den Anspruch auf Refinanzierung der Personalkosten für Frau F. kommt es auf Eingruppierungen anderer Lehrkräfte nicht an (dazu dd)). aa) Der herkömmlich als sog. „Erfüller-Erlass“ bezeichnete Runderlass des Kultusministeriums vom 16. November 1981 vermittelt dem Kläger keinen Refinanzierungsanspruch, weil Frau F. die hiernach notwendigen fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt. Wer in das Beamtenverhältnis berufen werden soll, muss gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der hier anwendbaren Fassung des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), aufgehoben mit Ablauf des 30. Juni 2016 durch § 138 Satz 2 LBG NRW vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) ‑ LBG NRW a. F. ‑ die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder ‑ mangels solcher Vorschriften ‑ übliche Vorbildung besitzen. Vorgeschriebene Vorbildung für ein Lehramt ist gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG NRW) in der hier anwendbaren Fassung vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. 2009, 308) die Lehramtsbefähigung, die erwirbt, wer die entsprechende Staatsprüfung bestanden hat. Gemäß § 14 Abs. 3 LABG NRW kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinn dieses Gesetzes anerkannt werden. Diese Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt Frau F. nicht, da sie weder gemäß § 3 Abs. 2 LABG NRW die entsprechende Staatsprüfung bestanden hat noch ihr Studienabschluss gemäß § 14 Abs. 3 LABG NRW als Befähigung für ein Lehramt anerkannt worden ist. Ihren Antrag auf Anerkennung des an der Bob Jones University erworbenen Abschlusses als gleichwertig mit der Ersten Staatsprüfung hat die Bezirksregierung Detmold mit Bescheid vom 24. April 2012 abgelehnt. Diese Entscheidung ist seit dem 26. Januar 2016 bestandskräftig. bb) Die von der Bezirksregierung zutreffend auf der Grundlage des sog. „Nichterfüller-Erlasses“ vorgenommene Eingruppierung in die EG 9 TV-L ist rechtmäßig. Aus dem Erlass in der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erteilung der Unterrichtsgenehmigung maßgeblichen Fassung ergibt sich folgende Systematik der Eingruppierungen: 2. Lehrer an Realschulen 2.1 Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen [TV-L-EntgeltGr.] 11 2.2 Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I ohne Ausbildung nach Fallgruppe 2.1 mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen [TV-L-EntgeltGr.] 11 (…) 2.3 Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 2.1 oder 2.2 mit abgeschlossenem fachspezifischen Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen [TV-L-EntgeltGr.] 10 (…) 2.4 Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 2.1 bis 2.3 mit anderweitiger abgeschlossener fachspezifischer Ausbildung, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen [TV-L-EntgeltGr.] 9 (…) Voraussetzung für die Eingruppierung in EG 11 TV-L ist hiernach sowohl nach Nr. 2.1 als auch nach Nr. 2.2 des "Nichterfüller-Erlasses" ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule. Hierzu werden unter Nr. 8 des "Nichterfüller-Erlasses" folgende Bestimmungen getroffen: 8.1 Für die Auslegung des Begriffs „abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule“ gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage I a zum BAT. Abweichend hiervon gilt die Erste Staatsprüfung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt, für das eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern vorgeschrieben ist, ebenfalls als Nachweis des abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule. Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt auch ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, das gemäß § 20 Lehrerausbildungsgesetz (BASS 1 – 8 ü) [Anmerkung: inzwischen § 14 LABG NRW] gleichgestellt oder entsprechend der o. a. Protokollnotiz als gleichwertig anerkannt wird. Dabei kann offen bleiben, ob Nr. 8.1 weiterhin auf die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) Bezug nimmt, obwohl dieser im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erteilung der Unterrichtsgenehmigung bereits außer Kraft getreten war, oder ob Nr. 8.1 vor diesem Hintergrund bei sachgerechter Auslegung Bezug auf die Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I der Anlage A (Entgeltordnung) zum TV-L in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 zum TV-L vom 2. Januar 2012 (abrufbar über https://oeffentlicher-dienst.info/g/tv-l, Bezug nimmt. In beiden Fällen erfüllt Frau F. die Voraussetzungen für die Eingruppierung in EG 11 TV-L nicht. Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zum BAT kommen als „abgeschlossenes Studium“ lediglich Abschlüsse von wissenschaftlichen Hochschulen in Betracht, d. h. von Universitäten, Technischen Hochschulen sowie anderen Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Eine Anerkennung von Abschlüssen anderer ausländischer Hochschulen, die nicht nach Landesrecht anerkannt sind, ist in dieser Regelung von vornherein nicht vorgesehen. Demgegenüber enthält die Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I der Anlage A zum TV-L eine Regelung zur Anerkennung auch von Abschlüssen ausländischer Hochschulen: (1) Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. (…) (4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist. Diese Voraussetzungen für die Eingruppierung in EG 11 TV-L erfüllt Frau F. jedoch ebenfalls nicht, da es sich bei der Bob Jones University nicht um eine der in Absatz 1 genannten Hochschulen handelt und ihr Abschluss auch nicht gemäß Nr. 1 Abs. 4 der Protokollerklärung als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt worden ist. Es fehlt auch insofern an der erforderlichen Anerkennungsentscheidung durch die zuständige Landesbehörde (siehe bereits oben unter (aa)). Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in EG 10 TV-L nicht vor, da Frau F. nicht gemäß Nr. 2.3 des Erlasses an einer Hochschule nach § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) studiert hat. Hochschulen nach dieser Norm sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Hierzu zählt die Bob Jones University ersichtlich nicht. Eine Anerkennungsmöglichkeit für ausländische Hochschulen bzw. deren Abschlüsse sieht der Erlass an dieser Stelle nicht vor. cc) Die Überleitung der Lehrkräfte aus dem TV-L in den TV EntgO-L zum 1. August 2015 hatte ‑ wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat ‑ ebenfalls keine Auswirkung auf die Eingruppierung von Frau F.. Nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11. Februar 2016, "Hinweise zur Anwendung des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)", BASS 21-21 Nr. 12, unter B I 2 (BASS 2016/ 2017, S. 834) sind die Lehrkräfte gemäß § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder i. d. F. des § 11 TV EntgO-L unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe in die Entgeltordnung Lehrkräfte übergeleitet worden. Nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 TVÜ-Länder i. d. F. des § 11 TV EntgO-L gilt die Entgeltgruppe, die sich aufgrund der Regelungen u. a. in den Runderlassen vom 16. November 1981 und 20. November 1981 ergibt, als die ab dem 1. August 2015 zutreffende Entgeltgruppe. dd) Da es sich bei der Entscheidung über die Refinanzierung der Personalkosten im Hinblick auf die Eingruppierung nicht um eine Ermessensentscheidung des Beklagten, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, kann der Kläger sich auf eine Eingruppierung anderer Lehrkräfte mit oder ohne Bachelor-Abschluss in die EG 11 TV-L nicht mit Erfolg berufen. Die Bezirksregierung hat zudem angekündigt, im Fall einer einem anderen Schulträger etwaig rechtswidrig erteilten Refinanzierungszusage in entsprechender Höhe eine Rücknahme dieser Entscheidung nach § 48 VwVfG NRW zu prüfen. b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Refinanzierung der Personalkosten für Frau F. in einer höheren Erfahrungsstufe. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 105, 106, 107 SchulG NRW liegen nicht vor. Die Bezirksregierung hat für die Festsetzung der Stufe 1 ab dem 1. August 2012 sowie für die Festsetzung der Stufe 2 ab dem 1. August 2013 unter Refinanzierungsgesichtspunkten zutreffend auf den Zeitpunkt der Erteilung der Unterrichtsgenehmigung rückwirkend zum 1. August 2012 abgestellt. Tarifrechtlich ist für den Stufenaufstieg auf den Einstellungszeitpunkt und auf die danach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei dem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) abzustellen. Die insofern einschlägige Regelung in § 16 TV-L vom 12. Oktober 2006 in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 zum TV-L vom 2. Januar 2012 (abrufbar über https://oeffentlicher-dienst.info/g/tv-l) lautet auszugsweise: § 16 - Stufen der Entgelttabelle (1) 1 Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen 5 Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. 2 Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt. (2) 1 Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. (…) 4 Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. (…) (…) (3) 1 Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe ‑ von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 ‑ nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 (…) 2 Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt. (…) (5) 1 Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. (…) Maßgeblich für den Stufenaufstieg ist demnach allein, dass die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat. Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an. Vgl. BAG, Urteil vom 27. März 2014 ‑ 6 AZR 571/12 - juris Rn. 17; zum Überblick vgl. Breier/Dassau/Kiefer u. a., TV-L Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, § 16 TV-L, Rn. 59, 77. Eine weitere Differenzierung, ob z. B. eine erforderliche Genehmigung für die Tätigkeit vorliegt oder ob der Arbeitnehmer sonstige gesetzliche Anforderungen an die Ausübung der Tätigkeit erfüllt, kennt das Tarifvertragsrecht nicht. Hiernach kommt die beantragte Refinanzierung des Aufstiegs in Stufe 2 vom 1. Januar bis 31. Juli 2013 bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass er Frau F. vor dem 1. August 2012 an der Schule beschäftigt hat. Sein Vorbringen erschöpft sich in der Angabe, Frau F. sei seit 2012 als Lehrerin an der S.-Realschule beschäftigt, ohne zu konkretisieren, in welchem Monat diese ihre Tätigkeit aufgenommen haben soll. Unabhängig davon muss aus refinanzierungsrechtlicher Sicht die wahrgenommene Unterrichtstätigkeit auch gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen erfolgt sein. D. h. es kann nicht außer Betracht bleiben, dass der (mögliche) Einsatz von Frau F. an der S.-Realschule in den für die beantragte Stufenanhebung erforderlichen Beschäftigungszeiten vor dem 1. August 2012 ohne die erforderliche Unterrichtsgenehmigung erfolgt ist. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO NRW. Der Regelung liegt im Kern die Aussage zugrunde, dass der ungenehmigte Einsatz von Lehrkräften nicht refinanzierungsfähig ist. Zeiten eines ungenehmigten und damit rechtswidrigen Einsatzes einer Lehrkraft ‑ trotz tariflich korrekter Einordnung ‑ sollen nicht anerkennungsfähig sein. Könnte hingegen eine langjährige Unterrichtstätigkeit, obwohl sie nicht genehmigt ist, einen Stufenaufstieg nach dem TV-L begründen, würde der Regelungsinhalt von § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO NRW umgangen. Ausgaben für eine ungenehmigte Tätigkeit liegen auch dann vor, wenn ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ die ungenehmigte Tätigkeit über den früheren Stufenaufstieg finanzielle Folgewirkungen auch für die Zeit nach Erteilung der Genehmigung hätte. Es ist daher gesetzessystematisch nur konsequent, den an die Zeiten des ungenehmigten und damit rechtswidrigen Einsatzes anknüpfenden Stufenaufstieg von der Refinanzierung auszuschließen und für einen Stufenaufstieg nur Zeiten genehmigten Unterrichts zu berücksichtigen. Die Refinanzierung des Aufstiegs in Stufe 2 durch den Beklagten ab dem 1. August 2013 und damit ein Jahr nach Erteilung der Unterrichtsgenehmigung am 1. August 2012 ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. c) Die Ausgestaltung des Anspruchs auf Refinanzierung der Personalkosten in den §§ 105 ff. SchulG NRW verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Ebenso wenig ergibt sich aus höherrangigem Recht ein Anspruch des Klägers auf Refinanzierung höherer als der bereits für Frau F. zugesagten Personalkosten. aa) Ein Refinanzierungsanspruch ergibt sich für den Kläger weder aus Art. 7 Abs. 4 GG noch aus Art. 8 Abs. 4 der Landesverfassung NRW. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert die Privatschule als Institution, gewährt aber keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht auf Leistung in bestimmter Höhe. Bei der Entscheidung, in welcher Weise der Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 ‑ 1 BvL 6/99 - juris Rn. 44 f. Hinsichtlich des Umfangs der Förderung ist der Staat lediglich verpflichtet sicherzustellen, dass die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllt werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Gesetzgeber bei der Ersatzschulfinanzierung an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert und Kosten von Ersatzschulen, soweit sie höher liegen als die entsprechenden Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen, nicht bezuschusst werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1991 ‑ 19 A 2529/89 - juris Rn. 58 f. Diese grundgesetzlichen Vorgaben werden in Nordrhein-Westfalen durch Art. 8 Abs. 4 der Landesverfassung NRW aufgenommen. Auch diese Bestimmung gewährt nur einen Anspruch auf Erstattung der für die Durchführung der Aufgaben und zur Erfüllung der Pflichten „erforderlichen“ Kosten. Die Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt gerade durch die oben erörterten Vorschriften in §§ 105 ff. SchulG NRW, aus denen ‑ wie dargestellt ‑ kein Anspruch des Klägers auf Zusage der Refinanzierung höherer Personalausgaben für Frau F. folgt. bb) Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 GRC ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dieser Norm wird die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundrechte nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln. Eine über die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 8 Abs. 4 der Landesverfassung NRW hinausgehende Rechtsstellung lässt sich daraus nicht ableiten. cc) Die dem Kläger erteilte Zusage verstößt im Hinblick auf die refinanzierungsrechtlich nicht in voller Höhe anerkannte Eingruppierung und Einstufung von Frau F. nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gleichheitsgrundrecht ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 ‑ 1 BvL 6/99 - juris Rn. 53. Eine derartige Ungleichbehandlung zwischen dem Kläger und anderen öffentlichen oder privaten Schulträgern ist nicht erkennbar. Die Eingruppierung und Einstufung der Lehrkräfte erfolgt auch bei anderen Schulen entgegen der Behauptung des Klägers nicht generell in EG 11 TV-L, sondern hängt vielmehr von der jeweiligen Qualifikation der einzelnen Lehrkräfte ab, die wiederum maßgeblich durch die von ihnen absolvierte Ausbildung bestimmt wird. Es werden daher gerade nicht gleiche Sachverhalte ungleich behandelt, sondern es wird an die Qualifikation als sachgerechtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft. Eine unter diesem Gesichtspunkt vergleichbare Fallkonstellation hat der Kläger nicht vorgebracht. Aus denselben Gründen ist auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK nicht zu erkennen. Auf eine Benachteiligung der eingesetzten Lehrkräfte aufgrund ihrer an Bekenntnissen ausgerichteten Ausbildung kann der Kläger sich bereits deshalb nicht berufen, weil das Erfordernis der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte an Privatschulen in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ausdrücklich bestimmt ist. dd) Auch die weiteren geltend gemachten Verfassungsverstöße bestehen nicht. Aus dem Vortrag des Klägers, die bei ihm beschäftigten Lehrer erhielten keine amtsangemessene Vergütung, ergibt sich kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Zum einen unterscheidet sich die refinanzierte Vergütung nicht von der Vergütung anderer Lehrkräfte ohne anerkannten wissenschaftlichen Hochschulabschluss. Zum anderen ist es dem Kläger rechtlich gestattet, seinen Lehrkräften eine höhere Vergütung zu zahlen. Eine bedingungslose Refinanzierungspflicht des Staates gewährleistet das Grundgesetz nicht. Es liegt ferner auch kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor. Ein vermögenswertes subjektives Recht öffentlich-rechtlicher Natur wird nur dann von Art. 14 GG geschützt, wenn es dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen des Eigentümers entspricht. Nicht geschützt sind dagegen Ansprüche auf Subventionen oder bloße Erwartungen auf künftige Erträge und Gewinne. Vgl. Jarass/Pieroth, 18. Aufl. 2024, GG Art. 14 Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 ‑ 2 BvR 882/97 - juris Rn. 37. Die enttäuschte Erwartung auf eine Refinanzierungszusage für eine höhere Entgeltgruppe oder Erfahrungsstufe unterfällt daher bereits nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG. Angesichts der Regelungen zur Abgrenzung zwischen EG 9 TV-L und EG 11 TV-L in den dargestellten Erlassen („Erfüller-Erlass“ und „Nichterfüller-Erlass“) und den entsprechenden Regelungen im TV-L ist nicht erkennbar, inwiefern der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip gegeben sein könnte. 2. Der wörtlich auf die Feststellung der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe gerichtete Hilfsantrag zu 3. ist auch bei sachgerechter Auslegung unzulässig. Er verstößt gegen das Subsidiaritätsprinzip des § 43 Abs. 2 VwGO. Der Hilfsantrag ist dahingehend auszulegen, dass sich die beantragte Feststellung nicht auf die tarifrechtliche Einstufung der Lehrkraft in EG 11 TV-L bezieht, für die der Kläger als Arbeitgeber selbst zuständig wäre und für die es im Streitfall an einer verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit fehlen würde, sondern auf die Refinanzierbarkeit von Personalausgaben in Höhe der EG 11 TV-L. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der gegenüber dem erstinstanzlichen Begehren vorgenommenen Antragsänderung um eine zulässige Klageerweiterung handelt, ist der gestellte Feststellungsantrag jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation subsidiär im Sinn von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit unzulässig. Der Kläger muss seine Rechte in erster Linie durch eine Verpflichtungsklage verfolgen, da die Sonderregelungen über Fristen und evtl. Vorverfahren für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ansonsten unterlaufen würden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2002 ‑ 2 C 30.01 ‑ juris Rn. 14, und vom 4. Juli 2002 ‑ 2 C 13.01 ‑ juris Rn. 15. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem aus Gründen des effektiveren Rechtsschutzes der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage durchbrochen werden kann, weil eine zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht durch Feststellungsurteil geklärt werden kann, während sie im Rahmen einer Gestaltungs- oder Leistungsfrage als bloße Vorfrage nur eine untergeordnete Bedeutung hätte. Vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2014, § 43 Rn. 122 m. w. N. Denn die Refinanzierungszusage, die Gegenstand der Hauptanträge zu 1. und 2. ist, ermöglicht den Ersatzschulträgern gerade die Klärung, ob und für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Personalausgaben zuschussfähig sind. In diesem Rahmen können auch einzelne Kostenpositionen oder Berechnungsmodalitäten ‑ wie die Frage nach der Eingruppierung und Einstufung ‑ geklärt werden. Jedenfalls wenn ‑ wie hier ‑ die Frage nach der Eingruppierung und Einstufung nicht nur eine Vorfrage bildet, sondern entscheidungserheblich ist, bietet die Feststellungsklage keine darüber hinausgehende wirksamere Möglichkeit der Streitbeilegung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG, die Streitwertänderung zudem auf § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der festgesetzte Streitwert setzt sich aus folgenden vom Kläger mit den Hauptanträgen auf Refinanzierung der Personalkosten nach EG 11, Stufe 2 TV-L der Höhe nach geltend gemachten Monatsbeträgen zusammen: Jeweils 724,88 Euro für die Monate Januar bis Juli 2013 (EG 11, Stufe 2 abzüglich der vom Beklagten bereits zugesagten EG 9, Stufe 1); jeweils 464,82 Euro für die Monate August bis Dezember 2013 (EG 11, Stufe 2 abzüglich EG 9, Stufe 2); jeweils 478,53 Euro nach Tariferhöhung für die Monate Januar 2014 bis Februar 2015 (EG 11, Stufe 2 abzüglich EG 9, Stufe 2); jeweils 488,58 Euro nach Tariferhöhung für die Monate März 2015 bis Juli 2015 (EG 11, Stufe 2 abzüglich EG 9, Stufe 2); jeweils 348,98 Euro für die Monate August 2015 bis Dezember 2015 (EG 11, Stufe 2 abzüglich EG 9, Stufe 3).