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Urteil

18 K 4119/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0119.18K4119.20.00
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Leitsätze

1. Zum Begriff der Kreuzung in § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG2. Keine Zweifel an der Bestimmtheit des Rassestandards des American Pittbull Terriers3. Zur Aussagekraft amtstierärztlicher Gutachten und privater Rassebeurteilungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Begriff der Kreuzung in § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG2. Keine Zweifel an der Bestimmtheit des Rassestandards des American Pittbull Terriers3. Zur Aussagekraft amtstierärztlicher Gutachten und privater Rassebeurteilungen Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Halterin des am 00.00.2020 geborenen Hundes „O. “ (Mikrochipnummer: 000 000 000 000 000). Die Anschaffung des Hundes teilte sie gegenüber der Beklagten mit E-Mail vom 23. April 2020 mit und gab an, es handele sich um einen Hund der Rasse „American Bully XL“. Auf entsprechende Aufforderung der Beklagten wurde der Hund am 27. Mai 2020 von der amtlichen Tierärztin O1. begutachtet. In diesem Zusammenhang gab die Klägerin an, den Hund vor ca. 3-4 Wochen bei einem Züchter in C. für 1.500,- Euro käuflich erworben zu haben. Der Hund sei weder geimpft noch gechipt gewesen. Eine Ahnentafel, ein Kaufvertrag oder ein EU-Heimtierausweis könne nicht vorgelegt werden, da ihr diese Unterlagen beim Kauf nicht ausgehändigt worden seien. Ferner hätten während des Kaufs die Elterntiere des Hundes nicht betrachtet werden können. In ihrem Gutachten vom 29. Mai 2020 führte die Amtsveterinärin im Anschluss an eine Beschreibung der einzelnen phänotypischen Aspekte aus, es handele sich bei der Hündin „O. “ um einen Pitbull Terrier-Mischling, bei dem trotz des jungen Alters die phänotypischen Merkmale eines Pitbull Terriers markant und signifikant hervorträten. Hinsichtlich der Kopf- und Ohrenform und auch des Körperbaus zeige der Hund markante und signifikante Merkmale der Rassen American Pitbull Terrier und American Staffordshire Terrier. Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 hörte die Beklagte die Klägerin in Bezug auf eine beabsichtigte Haltungsuntersagung an. Zur Begründung führte sie an, die Klägerin halte ohne Erlaubnis einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW und erfülle im Übrigen nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Haltungserlaubnis. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. Juni 2020 nahm die Klägerin Stellung und trug vor, eine abschließende Rasseeinstufung sei bei dem zum Zeitpunkt der Begutachtung acht Monate alten Welpen nicht möglich. Im Übrigen sei zu erahnen, dass der Hund im Hinblick auf Größe und Gewicht den Rahmen eines Pitbull Terriers oder eines American Staffordshire Terriers bei weitem überschreiten werde und daher gerade nicht davon auszugehen sei, dass der Phänotyp der genannten Rassen deutlich hervortreten werde. Rein vorsorglich beantrage sie jedoch, ihr die Haltung ihrer Hündin zu erlauben. Mit Bescheid vom 6. Juli 2020 untersagte die Beklagte der Klägerin die Haltung des Hundes „O. “ (Ziffer 1), entzog den Hund und forderte die Klägerin auf, den Hund unverzüglich an eine Tierheimeinrichtung oder an eine andere geeignete Stelle oder Person abzugeben (Ziffer 2). Ferner drohte sie für den Fall, dass die Klägerin der Forderung unter Ziffer 2 nicht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an. Zur Begründung führte sie aus, bei dem Hund der Klägerin handele es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Über eine für die Haltung eines solchen Hundes erforderliche Erlaubnis verfüge die Klägerin nicht. Eine solche Erlaubnis könne auch nicht erteilt werden. Insbesondere liege kein öffentliches Interesse an der Haltung im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW vor. So habe die Klägerin den Hund von einer Privatperson und nicht aus einer Tierheimeinrichtung übernommen. Die Anordnungen unter Ziffer 2 seien Konsequenz des Ausspruchs der Untersagung. Nur so werde gewährleistet, dass die Hundehaltung tatsächlich beendet werde. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 17. Juli 2020 Klage erhoben. Sie macht geltend, der Hund habe zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Amtsveterinärin aufgrund seines jungen Alters nicht abschließend als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW eingestuft werden können. Darüber hinaus sei der Hund bereits im Alter von acht Wochen viel zu groß und zu schwer für einen Pitbull Terrier oder einen American Staffordshire Terrier gewesen. Im Übrigen habe eine Begutachtung durch den Sachverständigen W. im Alter von 15 Wochen ergeben, dass der Hund zu diesem Zeitpunkt bereits 43 cm groß und 14 kg schwer gewesen sei. Daher sei die untere Größengrenze für ausgewachsene weibliche American Staffordshire Terrier erreicht und zu erwarten, dass die Hündin ausgewachsen sicherlich 60 cm groß sein werde. Ferner habe der genannte Sachverständige ausgeführt, bei der Hündin seien keine signifikanten Merkmale der Rassen Pitbull Terrier oder American Staffordshire Terrier erkennbar. Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin eine weitere, am 15. Januar 2022 gefertigte Rassebeurteilung durch Herrn W. übermittelt, die auf einer Inaugenscheinnahme des Hundes am 18. Dezember 2021 beruht. Zu diesem Zeitpunkt habe der Hund „O. “ eine Schulterhöhe von ca. 57 cm, eine Hüfthöhe von ca. 60 cm und ein Gewicht von 28,4 kg aufgewiesen. Dabei sei das Gewicht auf eine Lebensmittelallergie zurückzuführen und habe der Hund ca. drei Monate zuvor noch ca. 10 kg mehr gewogen. Betreffend die Ausführungen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2022 und den in diesem Rahmen gestellten Beweisantrag wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. Juli 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, an der Rassefeststellung der amtlichen Tierärztin bestünden keine Zweifel. Die von der Klägerin angesprochenen Abweichungen sprächen gegebenenfalls gegen eine Einstufung als reinrassiger Pitbull Terrier, schlössen aber die Einstufung als Pitbull Terrier-Mischling nicht aus. Auch das Alter habe seinerzeit einer Rassefeststellung nicht entgegengestanden. Mit Blick auf die erste Begutachtung durch den Sachverständigen W. hinderten die Abweichungen in Größe und Gewicht eine Qualifizierung als Pitbull Terrier-Mischling nicht. Bezüglich der während des Laufs des gerichtlichen Verfahrens ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen (im Folgenden: OVG NRW) vom 3. Dezember 2020 führt die Beklagte aus, den dort aufgestellten Grundsätzen zur Ermittlung einer Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW könne nicht gefolgt werden. Die dort entwickelten Kriterien entsprächen weder dem Wortlaut des Gesetzes noch würden sie dem Zweck des Gesetzes gerecht. Der in der genannten Entscheidung zugrunde gelegte Kreuzungsbegriff verenge das Erfordernis des „deutlichen Hervortretens“ in unzulässiger Weise auf Fälle, in denen die phänotypischen Merkmale einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Hunderassen nahezu vollständig gegeben seien. Diese Sichtweise lasse außer Betracht, dass bei Kreuzungen typischerweise auch die beteiligte andere Hunderasse ihre Ausprägung finde. Soweit das OVG NRW primär auf Merkmale abstelle, die konstitutionsbedingt zu der Gefährlichkeitsvermutung beitrügen, lasse sich eine solche Unterscheidung in „gefahrbegründende“ und „nicht gefahrbegründende“ Merkmale der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Auch die Annahme, eine mehr als 10 %ige Abweichung von der typischen Größe indiziere, dass keine Kreuzung im Sinne der genannten Norm vorliege, überzeuge nicht. Überdies könnten alleine die Merkmale Größe und Gewicht nicht zwangsläufig entscheidend für die Einstufung als Kreuzung sein. Schließlich überzeugten die vom OVG NRW geäußerten Zweifel im Hinblick auf die Bestimmbarkeit der Rasse des Pitbull Terrier nicht. Der Pitbull Terrier weise (lediglich) eine große Variabilität auf und existierten Tiere dieser Rasse in sehr unterschiedlichen Größen und Körperformen. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in einer Entscheidung betreffend das Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetz keine Bedenken an einer möglichen Bestimmung der Rasse Pitbull Terrier geäußert. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Amtsveterinärin O1. auf entsprechende Aufforderung des Gerichts am 3. November 2021 eine ergänzende Stellungnahme betreffend die phänotypische Beurteilung des Hundes „O. “ erstellt. Sie erfolgte unter Einbeziehung der aktuellen Lichtbilder des betreffenden Hundes und enthält u.a. Konkretisierungen der Stellungnahme vom 29. Mai 2020. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom 18. November 2020 – 18 L 1360/20 – abgelehnt. Das im Anschluss geführte Beschwerdeverfahren vor dem OVG NRW – 5 B 1859/20 – haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aufgehoben hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Klageverfahrens und des Verfahrens 18 L 1360/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zunächst bestehen keine rechtlichen Bedenken mit Blick auf die formelle Rechtmäßigkeit. Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört worden, indem die Beklagte ihr mit Schreiben vom 3. Juni 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Darüber hinaus erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung auch als materiell rechtmäßig. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Untersagung der Haltung des Hundes „O. “ (I.) als auch betreffend die mit einer Entziehungsanordnung verbundene Abgabeaufforderung (II.) sowie die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass die Klägerin der Abgabeaufforderung nicht nachkommt (III.). I. Soweit die Haltungsuntersagung betroffen ist, soll gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW das Halten eines gefährlichen Hundes u.a. dann untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder eine erforderliche Erlaubnis versagt wurde. Gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 1 LHundG NRW Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. (Abstrakt) Gefährliche Hunde sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Dabei sind Kreuzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. 1. Gemessen daran handelt es sich zunächst bei dem von der Klägerin gehaltenen Hund „O. “ um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, nämlich um die Kreuzung eines im Gesetz als Pittbull Terrier bezeichneten American Pitbull Terriers mit einem anderen Hund. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Hund der Klägerin von dieser als American Bully XL bezeichnet wird. Denn diese Rassebezeichnung ist weder in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW erwähnt noch war sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von einem der Hundeverbände (FCI bzw. UKC) anerkannt, so dass allein entscheidend ist, ob die phänotypischen Merkmale einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG genannten Rassen deutlich hervortreten. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – 5 B 761/19 –, juris, Rn. 2 i.V.m. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2019 – 5 A 1210/17 –, juris, Rn. 62. Das ist bei dem Hund „O. “ (zumindest) mit Blick auf die Rasse American Pitbull Terrier der Fall. a) Dabei legt das Gericht bei der Beurteilung der Einkreuzung eines American Pitbull Terriers den „Official UKC Breed Standard“ des United Kennel Club (UKC) mit Stand vom 1. Mai 2017 weiterhin zugrunde. Sofern das OVG NRW erhebliche Zweifel geäußert hat, dass auf der Grundlage dieses Standards das Vorliegen einer Kreuzung eines American Pitbull Terriers hinreichend verlässlich bejaht werden kann, teilt das Gericht diese Zweifel nicht. Diesbezüglich hat das OVG NRW im Wesentlichen ausgeführt, angesichts der Bußgeldbewehrtheit eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 LHundG NRW müsse diese Norm die strengen Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG erfüllen. Dies erfordere, dass der Adressat einer Norm in der Regel voraussehen könne, ob sein Verhalten dem Bußgeldtatbestand unterfalle. Eine Verweisung auf private Regelungswerke wie die Rassestandards der Hundeverbände sei dabei möglich, sofern diese selbst den Bestimmtheitsanforderungen gerecht würden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 –, juris, Rn. 53 ff. Ob der zur Bestimmung des Phänotyps eines American Pitbull Terriers üblicherweise verwendete „American Pit Bull Terrier Official UKC Breed Standard“ des UKC mit Stand vom 1. Mai 2017 diesen Vorgaben genüge, sei zweifelhaft. Dies gelte hinsichtlich der im Standard enthaltenen Größenvorgaben, die nach der Darstellung im Standard nur eine allgemeine und ungefähre Richtlinie darstellen sollten. Ebenso bestünden Zweifel hinsichtlich des Gewichts, für welches der Rassestandard eine solche Bandbreite erlaube, dass auch Hunde darunter fallen würden, welche nach Auskunft der Sachverständigen in dem vor dem OVG NRW geführten Verfahren „eher mager“ seien, obwohl der Standard erfordere, dass American Pitbull Terrier kräftig gebaut sein müssten. Zudem wolle der Standard keinen reinrassigen Pitbull Terrier beschreiben, da nur solche Merkmale unzulässig seien, die sehr deutlich das Vorliegen einer Kreuzung mit einer anderen Rasse zeigten. Im Ergebnis sei daher offen, wodurch genau sich der Phänotyp eines American Pitbull Terriers auszeichne. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 –, juris, Rn. 60 ff. Aus Sicht der Kammer deuten die vom OVG NRW herangezogenen Argumente jedoch nicht auf eine mangelnde Bestimmtheit des UKC-Standards hin, sondern belegen lediglich, dass die Rasse des American Pitbull Terriers hinsichtlich einiger Merkmale eine große Varianz aufweist. Dies ist jedoch kein spezifisches Merkmal des American Pitbull Terriers. Vielmehr weisen diverse Hunderassen – gerade hinsichtlich der vom Oberverwaltungsgericht genannten Merkmale Größe und Gewicht – eine erhebliche Bandbreite auf. So sind auch in FCI-Standards Angaben zur Größe teilweise nur als bevorzugte Größe genannt, etwa betreffend den American Staffordshire Terrier (Nr. 286). Für den ebenfalls in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Bullterrier enthält der maßgebliche FCI-Standard (Nr. 11) sogar überhaupt keine Vorgaben zu Größe und Gewicht. Auch hinsichtlich der in § 10 LHundG NRW normierten Hunde bestimmter Rassen sehen maßgebliche Standards teilweise überhaupt keine Vorgaben zu Größe und Gewicht vor, wie für den Mastiff, zu dem es im FCI-Standard (Nr. 264) heißt: „Größe ist erwünscht; aber nur wenn sie mit Qualität verbunden ist und totale Gesundheit beibehalten wird.“ Für den ebenfalls in § 10 LHundG NRW erwähnten Tosa Inu enthält der FCI-Standard (Nr. 260) zwar eine Größenangabe, jedoch keine Vorgabe hinsichtlich des Gewichts. Bei anderen, nicht im Landeshundegesetz NRW besonderer Regulierung unterworfenen Hunderassen ist innerhalb einer Rasse sogar eine derartige Größenvarianz denkbar, dass im Standard verschiedene Typen innerhalb einer Rasse ausgemacht werden. Exemplarisch zeigt sich eine solche Bandbreite bei der Rasse „Deutsche Spitze“, deren FCI-Standard (Nr. 97) Rassehunde (vor allem) nach Größe und Gewicht in Wolfsspitze, Großspitze, Mittelspitze, Kleinspitze und Zwergspitze unterteilt. Abgesehen von Größe und Gewicht ist zudem festzuhalten, dass der UKC-Standard für den American Pitbull Terrier hinsichtlich vieler körperlicher Merkmale wie Kopf sowie Vorder- und Hinterhand eine sehr detaillierte Beschreibung enthält. Diese zeichnet sich neben ihrer Ausführlichkeit dadurch aus, dass für jedes einzelne Körperteil eine Auflistung von Fehlern je nach Schweregrad enthalten ist, die es erlaubt, die Bedeutung einzelner Abweichungen nachzuvollziehen. Soweit das OVG NRW bemängelt, dass der Rassestandard auch bei einem reinrassigen Hund Einkreuzungen anderer Rassen erlaube, sieht die Kammer dies vor dem Hintergrund der gemeinsamen Abstammungsgeschichte des American Pitbull Terriers und des American Staffordshire Terriers, vgl. https://www.akc.org/expert-advice/dog-breeds/american-staffordshire-terrier-history-amstaff/, nicht als Problem der Bestimmtheit der Rasse des American Pitbull Terriers an. Gehen zwei durch Zucht entstandene Hunderassen auf gemeinsame Vorfahren zurück, ist naheliegend, dass sie auch nach ihrer jeweiligen Auszüchtung zum Teil übereinstimmende Merkmale aufweisen. Vor diesem Hintergrund bestehen seitens der Kammer keine Zweifel an der Bestimmbarkeit eines Idealtypus des American Pitbull Terriers, zumal dessen Merkmale nach dem oben Gesagten überwiegend detailliert in dem Standard beschrieben werden. b) Legt die Kammer danach weiterhin den UKC-Standard des American Pitbull Terriers zugrunde, tritt bei dem Hund „O. “ der Phänotyp eines American Pitbull Terrier i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW deutlich hervor. Dabei kann ein deutliches Hervortreten in diesem Sinne (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung (Phänotyp) trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der in der Vorschrift genannten oder bestimmten Rassen zeigt. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), Landtags-Drucksache 13/2387, S. 20. Soweit das OVG NRW in seiner neueren Rechtsprechung den Begriff des „deutlichen Hervortretens“ weiter konkretisiert und insbesondere dahingehend verengt hat, dass auf die Rasse charakterisierende Merkmale abzustellen sei, hierbei zunächst an solche im Rassestandard aufgeführten äußeren Merkmale des jeweiligen Hundes zu denken sei, die konstitutionsbedingt zu der Gefährlichkeitsvermutung beitrügen (wie etwa Kopfform, Größe und Gewicht), diese Merkmale bei einer Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vorliegen müssten, im weiteren der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen erfüllt werden müsse und Abweichungen lediglich Randbereiche, wie etwa Fellfarbe, Ohrenform oder Schwanzform betreffen dürften, OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 –, juris, Rn. 32 m.w.N und 44; nunmehr auch Beschluss vom 12. August 2021 – 5 B 1797/20 –, S. 6 und 8 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Vgl. auch Urteil der Kammer vom 28. Oktober 2021 – 18 K 7879/19 –, juris, Rn. 34 ff. Betreffend die äußeren Merkmale, die konstitutionsbedingt zu der Gefährlichkeitsvermutung beitragen, ist nach Auffassung der Kammer zunächst zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber seine Einschätzung der abstrakten Gefährlichkeit der genannten Hunderassen nicht ausschließlich an solche konstitutionsbedingten Elemente des Phänotyps anknüpft. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind es vielmehr mehrere rassespezifische Aspekte, die die abstrakte Gefährlichkeit begründen. Insoweit wird zwar unter anderem die körperliche Konstitution der Rasse, etwa Größe, Gewicht, Beißkraft, Muskelkraft und Sprungkraft, genannt. Daneben zählt zu den rassespezifischen Merkmalen aber auch das Auffälligwerden dieser Rassen in der Vergangenheit durch Beißvorfälle sowie eine Zuchtauswahl, die Aggressionsmerkmale begründet, wie etwa eine niedrige Beißhemmung, einen Beschädigungswillen oder eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe. Vgl. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), Landtags-Drucksache 13/2387, S. 19 f. Ausgehend von dieser Gesetzesbegründung ist der Hintergrund der im Landeshundegesetz NRW zum Ausdruck kommenden Benennung sogenannter abstrakt gefährlicher Rassen die Vermutung des Gesetzgebers, die genannten Rassen seien genetisch bedingt besonders gefährlich. Ein wissenschaftlicher Nachweis dafür, dass diese Rassen tatsächlich aufgrund genetischer Merkmale gefährlicher als andere Hunderassen sind, existiert bislang – ebenso wie für das Fehlen einer solchen erhöhten Gefährlichkeit – jedoch nicht. Ungeachtet dessen ist – auch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung – anerkannt, dass die auf vorherige Beißvorfälle gestützte Annahme des Gesetzgebers, bestimmten Hunderassen wohne eine besondere Gefährlichkeit inne, auch ohne wissenschaftlichen Nachweis von dem weitreichenden Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers gedeckt ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, juris, Rn. 66, 74 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Juni 2021 – 3 L 107/19 –, juris, Rn. 90 f.; BayVGH, Urteil vom 19. März 2019 – 10 BV 18.1917 –, juris, Rn. 27 f. Gründet die Festlegung der abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen im Landeshundegesetz NRW danach nicht auf einer fundierten wissenschaftlichen Begründung, sondern auf einer von der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gedeckten Vermutung, fehlt nach Auffassung der Kammer eine Grundlage, um diese Aggressionsvermutung im Wege gerichtlicher Auslegung allein an einzelne körperliche Merkmale dieser Hunderassen anzuknüpfen. Beruht die Vermutung vielmehr auf einem tatsächlich aggressiven Verhalten dieser Hunderassen, vor allem in Form von schwerwiegenden Beißvorfällen, besteht weiterhin eine Wissenslücke betreffend die Ursachen. Auch der Gesetzgeber hat keine Merkmale festgelegt, die seiner Auffassung nach die – angenommene – genetisch bedingte Aggression dieser Rassen körperlich tragen. Angesichts dieser fehlenden wissenschaftlichen Hintergründe ist es nach Auffassung der Kammer unzulässig, das vermutete genetische Aggressionspotential von einzelnen körperlichen Merkmalen abhängig zu machen. Dies zugrunde gelegt, kann bei der Beurteilung, ob der Phänotyp einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen deutlich hervortritt, bei dem Vergleich des betreffenden Hundes mit einer dieser Rassen nicht einzelnen, die Gefährlichkeitsvermutung vermeintlich begründenden körperlichen Erscheinungsformen mehr Gewicht beigemessen werden als anderen. Insoweit verbietet sich eine Differenzierung zwischen „besonders charakterisierenden Merkmalen“ und „Randbereichen“. Vielmehr ist mit Blick auf das gesamte Erscheinungsbild zu überprüfen, ob der Phänotyp des Hundes in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen aufweist. Für diese Beurteilung ist auf die Rassestandards der Hundezuchtverbände zurückzugreifen. Dabei ist aus Sicht der Kammer zum einen zu berücksichtigen, dass es in der Natur einer Kreuzung liegt, dass sie auch nicht zu leugnende Einflüsse anderer Rassen zeigt. Zum anderen darf nicht außer Betracht bleiben, dass selbst reinrassige Hunde nicht alle dasselbe Erscheinungsbild aufweisen und nicht immer in allen Punkten dem Rassestandard entsprechen. Dementsprechend beschreiben die in Rede stehenden Rassestandards selbst nach der Selbstbeschreibung des maßgeblichen internationalen Hundeverbandes, der Fédération Cynologique Internationale (FCI), jeweils den Idealtyp einer Rasse und weisen teilweise eine große Varianz auf. Ihrer Funktion nach stellen die Standards auf Rasseschauen die Bewertungsgrundlage für die dort tätigen Richter dar. Weiterhin sollen sie als Basis für die Züchter dieser Rassen genutzt werden, um erstklassige Hunde zu züchten. http://www.fci.be/de/Prasentation-unserer-Organisation-4.html. Betreffend die Zucht werden diese Ziele unter anderem in dem für alle Mitglieder dieses Dachverbands verbindlichen internationalen Zuchtreglement der FCI konkretisiert. Darin heißt es unter anderem, dass zur Zucht insbesondere solche Hunde nicht zugelassen sind, die zuchtausschließende Fehler haben. Als anatomische Beispiele sind dort etwa „erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien“ und „Albinismus“ genannt. Siehe Internationales Zuchtreglement der FCI vom 11. und 12. Juni 1979, geändert im September 2019, S. 3, abrufbar unter http://www.fci.be/de/Zucht-42.html. Für die einzelnen Hunderassen konkretisieren die jeweiligen Rassestandards der FCI diese Angaben. Sie enthalten eine rassespezifische Auflistung der einzelnen Fehler, die in der Regel in „einfache“ und „disqualifizierende“ Fehler unterteilt werden. Noch näher präzisieren dies Zuchtordnungen der einzelnen Zuchtverbände. Für den American Staffordshire Terrier etwa sehen die deutschen Zuchtverbände, welche in der FCI sowie im deutschen Dachverband, dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH), organisiert sind, anatomische Anforderungen an Hunde vor, damit mit ihnen als Rassehunde gezüchtet werden darf und sie die Abstammungsnachweise dieser Organisationen erhalten können. Insoweit bestimmen die Zuchtordnungen übereinstimmend, dass Zuchttiere dem Standard entsprechen müssen. Dies wird insofern konkretisiert, als von der Zucht ausgeschlossen solche Hunde sind, die anatomisch erheblich vom Rassestandard abweichen bzw. grobe anatomische Fehler aufweisen. Vgl. etwa § 2 der Zuchtordnung der Gesellschaft der Bullterrier-Freunde e.V. (Stand: August 2015), abrufbar unter https://www.gb-f.de/downloads.html; § 4 Nr. 6 der Zuchtordnung des Deutschen Clubs für Bullterrier e.V. (Stand: 23. März 2021), abrufbar unter https://www.dcbt.de/formulare-ordnungen/; Abschnitt B Ziffer 6.1 der Zuchtordnung (Teil der Satzung) des 1. American Staffordshire Terrier Clubs e.V., abrufbar unter https://www.1astc.de/der-verein/downloads/. Der 1. American Staffordshire Terrier Club e.V. verfügt daneben noch über eine sogenannte Körordnung, nach deren Kriterien Rassehunde ausgewählt werden, die ganz besonders zur Zucht empfohlen werden. Für diese Hunde besteht in anatomischer Sicht die Anforderung, dass sie dem Rassestandard in hohem Maße entsprechen und keine anatomischen Fehler aufweisen. Vgl. Abschnitt C Ziffer 5.1 der Zuchtordnung (Teil der Satzung) des 1. American Staffordshire Terrier Clubs e.V., abrufbar unter https://www.1astc.de/der-verein/downloads/. Neben diesen Zuchtbestimmungen legen die Verbände auch Anforderungen fest, die für die Beurteilung von Rassehunden auf Ausstellungen gelten. In Deutschland legt die Ausstellungsordnung des VDH die Beurteilungsgrundlage für diese Ausstellungen fest. Die beste Note „Vorzüglich“ darf danach nur einem Hund erteilt werden, „der dem Idealstandard der Rasse sehr nahe kommt“. Schon in Bezug auf die zweitbeste Note „Sehr gut“, die einem Hund zuerkannt wird, „der die typischen Merkmale seiner Rasse besitzt“, heißt es aber: „Man wird ihm einige verzeihliche Fehler nachsehen, jedoch keine morphologischen.“ Daneben gibt es die Note „Gut“, die ein Hund erhält, der „die Hauptmerkmale seiner Rasse besitzt“ und die Note „Genügend“, welche erfordert, dass der Hund „seinem Rassetyp genügend entspricht, ohne dessen allgemein bekannte Eigenschaften zu besitzen“. „Disqualifiziert“ wird ein Hund, der „nicht dem durch den Standard vorgeschriebenen Typ entspricht, […] mit einem Hodenfehler behaftet ist, eine Kieferanomalie aufweist, eine nicht standesgemäße Farbe- oder Haarstruktur besitzt oder eindeutig Zeichen von Albinismus erkennen lässt.“ Siehe dazu § 15 der Ausstellungs-Ordnung des VDH (Stand: 22. April 2018), abrufbar unter https://www.vdh.de/ueber-den-vdh/satzung-ordnungen/. Diese Anforderungen der Fachverbände zeigen zusammengenommen, dass selbst reinrassige Hunde den Rassestandards der FCI nicht in jeglicher Hinsicht entsprechen müssen. Vielmehr existiert auch bei ihnen eine Varianz im Erscheinungsbild, welche sich exemplarisch an den unterschiedlichen Ausstellungsnoten des VDH zeigt. Wird auch im Rahmen der Zucht darauf hingewirkt, dass die Zuchttiere möglichst eng dem Rassestandard entsprechen, führt das Nichterfüllen einiger Punkte – mit Ausnahme der sogenannten Fehler – nicht dazu, dass diese Hunde von der Zucht ausgeschlossen werden oder gar nicht mehr als Rassehunde gelten. c) Unter Zugrundelegung der oben genannten Maßgaben für die Beurteilung des deutlichen Hervortretens des Phänotyps einer Rasse (Orientierung am gesamten Erscheinungsbild) und der Erwägungen zur Varianz innerhalb einer Rasse handelt es sich bei dem Hund „O. “ um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, nämlich um eine Kreuzung eines American Pitbull Terriers mit einem anderen Hund, bei der der Phänotyp eines American Pitbull Terriers deutlich hervortritt. Soweit bei dem Hund „O. “ auch Merkmale festzustellen sind, die der Rasse des American Staffordshire Terrier zuzuordnen sind, bedarf zunächst keiner Vertiefung, ob die Annahme einer Kreuzung im Sinne des Landeshundesgesetzes NRW in jedem Fall möglich ist, in dem die Phänotypen mehrerer Rassen bei dem jeweiligen Tier deutlich hervortreten. Dafür, dass dieser Fall denkbar ist, spricht die Gesetzesbegründung. Dort wird ausgeführt, von einer Kreuzung sei auszugehen, wenn „ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung (Phänotyp) trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer (Hervorhebung durch das Gericht) der genannten oder bestimmten Rassen zeigt". Vgl. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), Landtags-Drucksache 13/2387, S. 20. Demgegenüber hat das OVG NRW Zweifel daran geäußert, dass mehr als eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen deutlich hervortreten könne. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 – 5 B 838/20 –, S. 4 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). Eine weitere Auseinandersetzung mit diesen Zweifeln ist vorliegend jedoch entbehrlich, weil bei dem Hund „O. “ jedenfalls die phänotypischen Merkmale eines American Pitbull Terriers deutlich hervortreten, – soweit ersichtlich – keiner der Beteiligten davon ausgeht, dass (auch) die Merkmale eines American Staffordshire Terrier im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW deutlich hervortreten und es sich darüber hinaus bei einem Teil der festgestellten Merkmale um solche handelt, die sich sowohl in der Rassebeschreibung des American Pitbull Terriers als auch der des American Staffordshire Terriers finden. Dass bei dem Hund „O. “ die phänotypischen Merkmale eines American Pitbull Terriers deutlich hervortreten, folgt aus den Feststellungen, die die amtliche Tierärztin O1. in ihrem Gutachten vom 29. Mai 2020 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3. November 2021 getroffen hat, sowie aus den Erhebungen, die sich aus den von der Klägerin vorgelegten Rassebeurteilungen durch Herrn W. vom 13. Juli 2020 sowie vom 15. Januar 2022 ergeben. Dabei darf das Gericht das Vorbringen der Klägerin in Form der auf den 15. Januar 2022 datierenden Rassebeurteilung durch Herrn W. , das gegenüber dem Gericht erstmals mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. Januar 2022 (dem Gericht vorgelegt am 17. Januar 2022) geltend gemacht worden ist, verwerten. Das gilt trotz des Umstandes, dass der Klägerin mit der am 14. Oktober 2021 verfügten Ladung zur mündlichen Verhandlung am 24. November 2021 gemäß § 87b Abs. 1 und 2 VwGO für die Vorlage etwaiger neuer Tatsachen und Beweismittel eine Frist bis zum 10. November 2021 gesetzt worden ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Verwertbarkeit bereits aus der Tatsache folgt, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. November 2021 aufgehoben und ein neuer Termin für den 19. Januar 2022 bestimmt worden ist. Denn eine Zurückweisung des benannten klägerischen Vorbringens nach § 87b Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht. Zwar kann das Gericht nach dieser Vorschrift Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt hat und 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Insoweit ist eine entsprechende Belehrung der Klägerin zwar erfolgt. Jedoch verzögert die Zulassung des neuen Vortrags nach der Überzeugung der Kammer nicht die Erledigung des Rechtsstreits. Denn die Rassebeurteilung durch Herrn W. vom 15. Januar 2022 kann zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden, ohne dass sich die Erledigung des Rechtsstreits, etwa durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, verzögert. Soweit die Einschätzung betroffen ist, ob bei dem jeweiligen Hund die phänotypischen Merkmale einer der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Rassen deutlich hervortreten, hält das Gericht weiterhin an dem Grundsatz fest, dass sich die zuständige Behörde – und in der Folge auch das Gericht – aufgrund der besonderen Expertise von Amtsveterinären und ihrer besonderen Unbefangenheit und Unabhängigkeit regelmäßig auf deren Stellungnahmen stützen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 – 5 B 838/20 –, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht) unter Verweis auf den in anderem Zusammenhang ergangenen Beschluss des BVerwG vom 27. April 2016 – 2 B 23.15 –, juris, Rn. 18. Im Übrigen geht das Gericht jedoch davon aus, dass eine Bindung an die in einem derartigen Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen mit Blick auf eine Einstufung als Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW nur dann bestehen kann, wenn die begutachtende Person den auch vom Gericht zugrunde gelegten Kreuzungsbegriff verwendet. Wie aus den obigen Darlegungen ersichtlich, handelt es sich bei dem Begriff des deutlichen Hervortretens um einen Rechtsbegriff, dessen Definition bzw. Auslegung (auch) Aufgabe der Gerichte ist. Mit Blick darauf hängt die Aussagekraft eines amtstierärztlichen Gutachtens wie auch einer privat veranlassten Rassebeurteilung – soweit die Schlussfolgerung mit Blick auf die Einstufung als Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW betroffen ist – von den dieser Einstufung zugrunde gelegten Maßstäben ab. Ähnlich bei dem Verhältnis zwischen medizinischen Gutachten/ärztlichen Stellungnahmen und der Frage der Unmöglichkeit der Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit: vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 10 CE 14.1523 –, juris Rn. 21. Dies zugrunde gelegt, führen die aus den genannten Gutachten bzw. Rassebeurteilungen ersichtlichen Feststellungen unter Anwendung des vom Gericht oben dargelegten Kreuzungsbegriffs zu der Einschätzung, dass bei dem Hund „O. “ die phänotypischen Merkmale eines American Pitbull Terriers deutlich hervortreten. Insoweit entsprechen zahlreiche äußere Merkmale der Definition des Standards, stellen einige Erscheinungsformen lediglich solche Abweichungen vom Standard dar, die auch die Einordnung als reinrassiger American Pitbull Terrier nicht hindern, und belegen die wenigen relevanten Abweichungen vom Rassestandard (lediglich) die für eine Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW typische „erkennbare Einkreuzung anderer Rassen“. S. zu dieser Formulierung: Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), Landtags-Drucksache 13/2387, S. 20. Im Einzelnen ist zunächst festzuhalten, dass folgende Merkmale des Hundes ohne weitere Erläuterungsbedürftigkeit dem Rassestandard eines American Pitbull Terriers entsprechen: Beschaffenheit des Fells, Farbe des Fells, Farbe der Nase, Farbe der Augen, Beschaffenheit des Gebisses (Scherengebiss), Beschaffenheit der Vorder- und Hinterpfoten. Auch die phänotypische Erscheinung des Kopfes, der nach der Rassebeschreibung ein Schlüsselelement des Rassetyps ist, ist im Wesentlichen dem Rassestandard eines American Pitbull Terriers zuzuordnen. Die Beschreibung des Standards, der Kopf sei groß und breit und erwecke den Eindruck großer Kraft, stehe aber nicht in einem Missverhältnis zur Körpergröße, ist bei „O. “ erfüllt. Darüber hinaus ist bei weiteren (Detail)Merkmalen des Kopfes und des übrigen Körpers von einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem Rassestandard eines American Pitbull Terriers auszugehen. Die Amtsveterinärin stellt dies in ihren Stellungnahmen ausdrücklich fest. Herr W. verwendet insoweit (insbesondere in seiner Beurteilung vom 15. Januar 2022) zwar zum Teil ein leicht vom Standard abweichendes Vokabular. Dies führt indes größtenteils nicht zu einer inhaltlich vom Rassestandard abweichenden Beschreibung. Beispielhaft seien hier folgende Merkmale genannt: Augen (Standard: mittelgroß, rund, sitzen weit auseinander (well apart) und niedrig am Schädel (low on the skull); W. : groß, nicht tief in den Schädel eingebettet), Ohren (Standard: hoch angesetzt, natürlich oder abgeschnitten; W. : nicht wirklich hoch, eher seitlich angesetzt), Hals (Standard: mäßige Länge und muskulös; W. : normal aber kräftig  nicht schwer und gerade), Lenden (Standard: kurz, muskulös und bis zur Kruppe leicht gewölbt; W. : normal, nicht kurz, leicht gewölbt), Brust (Standard: tief, gut ausgefüllt und mäßig breit, aber nie breiter als tief; W. : präsent, aber nicht tief und breit, Brustkorb recht athletisch gebaut). Im Übrigen handelte es sich, selbst wenn man von einer inhaltlichen Abweichung ausginge, jeweils nicht um Merkmale, die der Rassestandard als Fehler beschreibt. Entsprechend führt selbst Herr W. die genannten Erscheinungsformen nicht als mit Blick auf die Rassezuordnung problematische Merkmale auf. Soweit in der Rassebeurteilung des Herrn W. vom 15. Januar 2022 Aspekte genannt werden, die seiner Ansicht nach eine Zuordnung zum Rassestandard des American Pitbull Terriers nicht zuließen, ist Folgendes zu konstatieren: Die Feststellung, dass eine Zuordnung des Hundes zu dem genannten Rassestandard nicht erfolgen könne, ist für die Frage, ob es sich bei dem Hund „O. “ um eine Kreuzung eines American Pitbull Terriers mit einem anderen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt, bereits unergiebig. Insoweit steht nicht die Feststellung der Reinrassigkeit des Hundes „O. “ mit Blick auf die Rasse American Pitbull Terrier im Raum, sondern (lediglich) die Frage des deutlichen Hervortretens von Merkmalen dieser Rasse. Von einem derartigen deutlichen Hervortreten ist unter Anlegung der oben ausgeführten Maßstäbe indes auszugehen. Die Abweichungen vom Standard bei den Merkmalen Größe und Gewicht, Ansatz der Rute am Körper sowie – wie zumindest von Herrn W. beschrieben – Vorhandensein einer Wamme und mangelnde Bemuskelung hindern die Qualifizierung als Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW nicht. Soweit es sich, wie im Folgenden auszuführen sein wird, überhaupt um nennenswerte Abweichungen handelt, verdeutlichen diese äußerlichen Merkmale das Wesen einer Kreuzung, nämlich die erkennbare Einkreuzung einer anderen Hunderasse. Betreffend die lose Kehlhaut (Wamme) vermag die Kammer der in der abschließenden Beurteilung verwendeten Formulierung des Herrn W. (ausgeprägte Wamme) bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen. Dies gilt zum einen vor dem Hintergrund, dass der Beschreibung der einzelnen Merkmale (lediglich) die Passage „lose Kehlhaut (Wamme) vorhanden“ zu entnehmen ist und die Abweichung zu der später verwendeten Passage nicht erläutert wird. Zum anderen vermitteln auch die beigebrachten Bilder nicht den Eindruck einer ausgeprägten Wamme. Die Amtsveterinärin kommt in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2021 nach Begutachtung von zu diesem Zeitpunkt aktuellen Lichtbildern (sogar) zu der Einschätzung, dass dem Hund molossoide Merkmale vollständig fehlten und er keine lose Kehlhaut habe, die sich in Form von zwei Wammen in Richtung Brust ziehe. Ungeachtet dieser tatsächlichen Aspekte stellt eine Wamme nach dem Rassestandard für einen American Pitbull Terrier zwar unstreitig einen Fehler dar. Jedoch ist in dieser Erscheinungsform schon kein sehr schwerwiegender Fehler zu sehen, wie sich ebenfalls aus der Beschreibung des Rassestandards ergibt. Vor diesem Hintergrund stellt diese auf den Hals bezogene Abweichung vom Rassestandard schon nicht (zwingend) die Zugehörigkeit zur Rasse des American Pitbull Terriers infrage und daher erst recht nicht eine Einstufung als Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Im Übrigen ist in den Blick zu nehmen, dass diese Rasse aus einer Kreuzung zwischen Bulldoggen und Terriern entstanden ist, vgl. im Official UKC Breed Standard, History (https://www.ukcdogs.com/american-pit-bull-terrier) bzw. https://de.wikipedia.org/wiki/American_Pit_Bull_Terrier, und sie daher schon aus diesem Grunde nicht – wie die Klägerseite anklingen lässt – ausschließlich dem Erscheinungsbild eines Terriers entsprechen kann. Vielmehr sind ihr Gene molossoider Hunderassen immanent. Ähnliches gilt für die in der Rassebeurteilung des Herrn W. formulierte Passage, dem Hund fehle generell die entsprechende Bemuskelung. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass Herr W. dem Hund eine Bemuskelung nicht generell abspricht. So beschreibt er den Brustkorb als recht athletisch gebaut und die Hinterläufe als gut, aber nicht stark bemuskelt. Die dort verwendete Beschreibung, die Muskeln seien „sehr faserig“, führt er im Übrigen auf das Untergewicht des Hundes zurück (28,4 kg). Seine Aussage, dem Hund würde die plastische Muskulatur auch dann noch fehlen, wenn er mindestens 10 kg schwerer wäre, stellt dagegen lediglich eine Vermutung dar. Hinzu kommt, dass die Amtsveterinärin unter Zugrundelegung von Lichtbildern, die den Hund „O. “ mit 37,5 kg zeigen, zu folgendem Ergebnis gekommen ist: „Die Lichtbilder zeigen einen gut bemuskelten Hund in der Rücken- und Brustpartie als auch im Bereich der Oberschenkel-, Oberarm- und Schultermuskulatur. Bei bulldoggenartigen Hunden sind die Muskelpartien nicht so deutlich ausgeprägt wie sie auf den Lichtbildern zu sehen sind.“ Ungeachtet dieser tatsächlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass der Standard den American Pitbull Terrier zwar als solide gebauten Hund mit gut definierter Muskulatur beschreibt und diese Rasse sowohl kraftvoll als auch athletisch sei, jedoch nicht erkennbar ist, dass ein Hund mit nur mäßig ausgeprägter Muskulatur nicht mehr als American Pitbull Terrier einzuordnen ist. Eine entsprechende Fehlerbezeichnung lässt sich dem Standard nicht (explizit) entnehmen. Im Anschluss an die Beschreibung des Körpers sind (lediglich) folgende Fehler benannt: Sehr schwerwiegender Fehler: Zu massiver Körperstil, der die Arbeitsfähigkeit behindert; disqualifizierender Fehler: Brustkorb so breit, dass er die normale Bewegung behindert. Auch die Abweichungen in Größe und Gewicht des Hundes „O. “ führen nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass der Hund nicht als Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW anzusehen ist. Soweit das OVG NRW davon ausgeht, dass die Größe bei der Bestimmung, ob eine Kreuzung vorliegt, nicht völlig außer Acht gelassen werden dürfe, eine Größenüber- oder -unterschreitung von 10 % wegen der natürlichen Varianz in solchen Fällen zwar regelmäßig unproblematisch sei, wohingegen eine Größenüberschreitung von 20 % jedoch keine unerhebliche Abweichung mehr darstelle, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 –, juris, Rn. 46 ff. unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2020 – 5 A 1631/18 –, juris, Rn. 56, kann sich die Kammer dem nur bedingt anschließen. Zutreffend ist zunächst, dass die Größe eines Hundes ein äußeres Erscheinungsmerkmal darstellt, das für die Beurteilung, ob es sich um eine Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW handelt, von Bedeutung ist. Vor dem Hintergrund der oben genannten Erwägungen kommt diesem Merkmal jedoch bereits keine größere Bedeutung zu als anderen phänotypischen Aspekten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, woraus sich eine Rechtfertigung für die Aufstellung starrer Grenzen (10 % bzw. 20 %) ableiten lässt. Soweit das Oberverwaltungsgericht diese in der genannten Entscheidung unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Februar 2020, – 5 A 1631/18 –, juris, Rn. 56, herleitet, überzeugt dies nicht. Denn jenes Urteil betraf die Abgrenzung zwischen den Rassen Bullterrier und Miniatur Bullterrier. Bei der Unterscheidung dieser Rassen besteht die Besonderheit, dass ihre Rassestandards nahezu deckungsgleich sind und die Größe der Hunde – neben geringfügigen Abweichungen in der Formulierung betreffend die Substanz der Tiere – das zentrale Abgrenzungsmerkmal darstellt. Darüber hinaus wurde die 10 %-Grenze aus den konkreten Vorgaben des Rassestandards für einen Miniatur Bullterrier abgeleitet, und zwar aus dem Verhältnis der Soll-Größe von 35,5 cm zu der Größe von 39 cm, ab der eine Zuchtbeschränkung besteht. Diese Konstellation ist nach Auffassung der Kammer nicht mit der hier in Rede stehenden Abgrenzung eines American Pitbull Terriers von anderen Rassen zu vergleichen, bei der neben der Größe eine Vielzahl anderer Merkmale zur Rassebestimmung herangezogen werden kann. Hinzu kommt, dass selbst bei reinrassigen American Pitbull Terriern Größenüberschreitungen möglich sind. Insoweit ist eine Überschreitung der Größe an sich im Rassestandard des American Pitbull Terriers nicht als „Fehler“ aufgeführt. Im Gegenteil wird dort beschrieben, dass die Gesamtbalance und das richtige Verhältnis von Gewicht zu Körpergröße weitaus wichtiger seien als das tatsächliche Gewicht und/oder die Körpergröße des Hundes. In diesem Zusammenhang liegt ein schwerwiegender Fehler (lediglich) bei übermäßig großen oder übermäßig massiven Hunden und Hunden mit einer Körpergröße und/oder einem Gewicht vor, die so weit von den gewünschten Vorgaben abweichen, dass Gesundheit, Struktur, Bewegung und körperliche Fähigkeiten beeinträchtigt werden. Dies zugrunde gelegt kann offenbleiben, ob Größe und Gewicht des Hundes „O. “ bzw. deren Verhältnis zueinander mangels Qualifizierung als schwerwiegender Fehler noch die Zuordnung zur Rasse des American Pitbull Terriers rechtfertigen. Jedenfalls stehen sie der Einordnung als Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW nicht entgegen. Mit Blick darauf, dass der Rassestandard für weibliche Hunde eine gewünschte Größe von 43-51 cm sowie ein Gewicht von 14-23 kg vorsieht und der Hund „O. “ nach den Angaben der Klägerin aktuell eine Schulterhöhe von 57 cm (bzw. noch vor kurzem geltend gemacht: 62 cm) und ein Gewicht von 28,4 kg aufweist, liegt bereits nicht nahe, dass es sich im Sinne des Rassestandards um einen übermäßig großen oder übermäßig massiven Hund handelt. Darüber hinaus liegen Überschreitungen der Standardvorgaben sowohl mit Blick auf die Größe als auch das Gewicht vor, sodass das im Standard als wichtig beschriebene Verhältnis beider Komponenten erfüllt ist. Dies wird durch das faktische Erscheinungsbild des Hundes bestätigt. Soweit die Klägerin geltend macht, der Hund leide an einer Lebensmittelallergie und habe vor einigen Monaten noch 10 kg mehr gewogen, ergibt sich eine abweichende Einschätzung im Ergebnis nicht. Dies gilt bereits deshalb, weil das Gewicht eines Tieres generell ein eher unzuverlässiger Indikator für das Vorliegen einer Kreuzung ist, kann es doch durch entsprechendes Fütterungsverhalten des Halters – oder wie hier vorgetragen durch Erkrankungen – beeinflusst sein. Darüber hinaus stellte sich im Falle des von der Klägerin geltend gemachten eigentlichen Gewichts des Hundes von ca. 38 kg zwar die Frage, ob noch von einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Größe und Gewicht mit Blick auf den Rassestandard eines American Pitbull Terriers auszugehen wäre. Jedoch hinderte selbst ein angenommenes Missverhältnis die Qualifizierung als Kreuzung des Hundes „O. “ im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW nicht. Denn in diesem Fall handelte es sich um eine der wenigen relevanten Abweichungen, die (lediglich) die Erkennbarkeit der Einkreuzung einer anderen Rasse belegen. Ähnliches gilt für den vom Standard abweichenden Ansatz der Rute auf dem Körper des Hundes „O. “. Diesbezüglich ist zunächst zu konstatieren, dass die übrigen Merkmale des Rassestandards betreffend den Schwanz eines American Pitbull Terriers im Wesentlichen erfüllt sind. Dies gilt für die Form (Verjüngung der Rute) und die Länge (bis zum Sprunggelenk). Darüber hinaus ist der Umstand, dass sich der Schwanz nicht als natürliche Verlängerung der Rückenlinie darstellt, nicht als Fehler aufgeführt, sodass allein der abweichende Ansatz der Rute am Körper selbst eine Einstufung als reinrassiger American Pitbull Terrier nicht hinderte. Ist dem Gericht danach eine Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Hund „O. “ um eine Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt, auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse möglich, war das Gericht nicht dazu angehalten, dem klägerischen Begehren nach einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Vielmehr war der in der mündlichen Verhandlung gestellte, entsprechende Beweisantrag abzulehnen. Dabei ist für die Ablehnung von Beweisanträgen neben § 98 VwGO und den dort genannten zivilprozessualen Vorschriften auch § 244 StPO entsprechend heranzuziehen. Im Einzelnen setzt ein Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO eine ausreichende Substantiierung im Sinne der Benennung bestimmter, konkreter Tatsachen als Beweisthema sowie das Angebot bestimmter Beweismittel voraus. Liegt ein in diesem Sinne ausreichend substantiierter Beweisantrag vor, kann das Gericht ihn in entsprechender Anwendung des § 244 StPO unter anderem dann ablehnen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache offenkundig, bereits erwiesen oder nicht entscheidungserheblich ist oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 8 B 75/14 –, juris, Rn. 26, m.w.N. Darüber hinaus enthält die über § 98 VwGO anwendbare Vorschrift des § 412 ZPO Be-stimmungen betreffend die Einholung weiterer Gutachten. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben war der Beweisantrag der Klägerin abzulehnen. Soweit er zum Beweis der Tatsache gestellt worden ist, dass bei dem Hund „O. “ der Phänotyp der Rassen American Pitbull Terrier und American Staffordshire Terrier nicht deutlich hervortritt, gilt dies bereits mit Blick auf die Unzulässigkeit des Beweisthemas. Insoweit muss ein Beweisantrag auf eine Tatsachenbehauptung gerichtet sein und darf nicht eine Wertung oder rechtliche Subsumtion zum Gegenstand haben. Letzteres ist hier jedoch der Fall. Denn bei dem Begriff des deutlichen Hervortretens im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt es sich – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – um einen Rechtsbegriff. Im Übrigen und soweit der Beweisantrag auf die Feststellung von Tatsachen gestützt sein sollte, die der Beurteilung des deutlichen Hervortretens zugrunde liegen, war der Beweisantrag abzulehnen, weil mit Blick auf das Beweisthema bereits ausreichende Erkenntnismittel zur Verfügung stehen und daher keine Veranlassung für eine weitere Sachverhaltsaufklärung gegeben ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 – 10 B 34/12 –, juris, Rn. 3 ff. Liegen zu einer entscheidungserheblichen Tatsache bereits Gutachten, gutachtliche Stellungnahmen oder amtliche Auskünfte vor, steht die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten im Ermessen des Gerichts (§§ 98 VwGO, 412 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch, wenn noch kein gerichtlich veranlasstes Gutachten, sondern ein von einer Behörde im Verwaltungsverfahren erstelltes Gutachten vorliegt. Lediglich, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten aufdrängt, ist das Ermessen des Gerichts zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichtet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2013 – 10 B 34/12 –, juris, Rn. 4 und vom 3. Februar 2010 – 7 B 35/09 –, juris, Rn. 12. Dies zugrunde gelegt war der auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gerichtete Beweisantrag abzulehnen. Dem Gericht standen betreffend die äußere Erscheinung des Hundes „O. “ bereits ausreichend Erkenntnisse zur Verfügung. Dies gilt mit Blick auf das Gutachten der Amtsveterinärin O1. vom 29. Mai 2020 und ihre auf einer entsprechenden gerichtlichen Aufforderung beruhende ergänzende Stellungnahme vom 3. November 2021 sowie in Anbetracht der phänotypischen Rassebeurteilung des (als Sachverständiger zur Durchführung von Verhaltensprüfungen und Erteilung von Sachkundebescheinigungen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 LHundG NRW i.V.m. § 2, 4 DVO LHundG NRW firmierenden) Herrn W. vom 13. Juli 2020 und seiner, auf einer Begutachtung des Hundes am 18. Dezember 2021 basierenden erneuten Rassebeurteilung vom 15. Januar 2022. Dass diese Erkenntnisquellen mit Blick auf die in ihnen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen erkennbare Mängel aufweisen oder sonst ungeeignet sind, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass sie betreffend die Einordnung als Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW (ggf.) zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, stellt ihre Eignung nicht infrage. Denn diese Einordnung stellt die Subsumtion unter den Begriff des deutlichen Hervortretens dar, der – wie oben bereits ausgeführt – als Rechtsbegriff anzusehen ist. 2. Handelt es sich bei dem Hund der Klägerin danach um die Kreuzung eines American Pitbull Terriers mit einem anderen Hund, bei dem die Merkmale eines gefährlichen Hundes deutlich hervortreten, mithin um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW, liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vor. Insoweit soll das Halten eines gefährlichen Hundes unter anderem untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse der Klägerin (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW) ist weder nachgewiesen noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Auch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes „O. “ durch die Klägerin besteht nicht. Hintergrund des Erfordernisses eines besonderen privaten oder eines öffentlichen Interesses an der Haltung ist der Umstand, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes ein gesteigertes Risiko für die Bevölkerung bedeutet. Dabei kann ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung beispielsweise aus Gründen des Tierschutzes gegeben sein, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW), S. 22. Ursächlich für diese Erwägung war der Umstand, dass sich im Zeitpunkt der Erarbeitung des Landeshundegesetzes viele sogenannte Listenhunde nach der LandeshundeVO in Tierheimen aufhielten. „Das Elend in unseren Tierheimen ist riesig“, Landtag NRW, Plenarprotokoll 13/56 vom 22. März 2002, Erste Lesung zum Landeshundegesetz, 5784 (5797). Der Gesetzgeber hatte mithin nicht die Konstellation im Blick, dass ein (illegal) gehaltener gefährlicher Hund vom bisherigen Halter weiter gehalten werden darf, um einen Aufenthalt im Tierheim künftig zu vermeiden. Gleichwohl geht das OVG NRW davon aus, dass auch an einer ununterbrochenen weiteren Haltung eines gefährlichen Hundes ein öffentliches Interesse bestehen kann. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2020 – 5 B 703/20 –, juris, Rn. 4. Ob dieser, mit dem Gesetzeswortlaut (öffentliches Interesse an der weiteren Haltung) begründeten Ansicht zu folgen ist, kann hier offenbleiben. Zu konstatieren ist allerdings, dass der Gesetzgeber primär ein Begriffsverständnis zugrunde gelegt hat, nach dem die „weitere Haltung“ die Haltung im Anschluss an einen (vorübergehenden) Tierheimaufenthalt meint. Vgl. ausdrücklich den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), S. 22, wonach ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung gegeben sein kann, wenn ein Hund aus einem Tierheim vermittelt werden soll. Keiner Vertiefung bedarf ferner, ob sich – worauf die Klägerin Bezug genommen hat – ein öffentliches Interesse aus der langjährigen faktischen Haltung eines gefährlichen Hundes unter Tierschutzgesichtspunkten ergeben kann. Vgl. Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW), Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  VI-7 - 78.01.52  vom 2. Mai 2003, geändert durch Runderlass vom 25. Juli 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 737) und Runderlass vom 6. Juli 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 446). Denn jedenfalls ist die Annahme eines öffentlichen Interesses vorliegend aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW soll ein öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW jedenfalls dann ausscheiden, wenn die Vorgaben dieser Norm bewusst umgangen werden. Gleiches gelte unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nehme oder bzw. und behalte, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kenne oder kennen müsse. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 – 5 B 446/14, 5 E 451/14 –, juris Rn. 11 f. und vom 6. Januar 2011 – 5 E 888/10 –, S. 2 des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht). Hierbei seien wegen der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren grundsätzlich hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen, wobei jeweils die Besonderheiten des zugrundeliegenden Falles zu beachten seien. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – 5 B 761/19 –, juris, Rn. 8 unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 – 5 A 2152/16 –, juris, Rn. 20 ff. und vom 3. August 2015 – 5 B 137/15 –, juris, Rn. 7. Zu den Besonderheiten des Falles gehörten dabei die Art des Erwerbs sowie die Umstände des Kaufes. Diesbezüglich unterscheidet das OVG NRW in seiner jüngeren Rechtsprechung insbesondere zwischen dem Erwerb vom Züchter und dem Erwerb von Personen, die nicht im Besitz eines Elterntieres waren. So müsse es sich bei dem Kauf eines Tieres vom Züchter bzw. von dem Besitzer des Muttertieres aufdrängen, sich nach diesem Muttertier oder nach Abstammungsnachweisen zu erkundigen. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – 5 B 761/19 –, juris, Rn. 10. Dies zugrunde gelegt, scheidet die Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW deshalb aus, weil die Klägerin sich wegen Verletzung bestehender Sorgfaltsanforderungen zurechnen lassen muss, bei dem Kauf des Hundes „O. “ dessen Eigenschaft als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW gekannt haben zu müssen, sowie – zusätzlich – auch deshalb, weil sie den Hund behalten hat, nachdem sie dessen Eigenschaft als gefährlich kannte oder kennen musste. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2011 – 5 E 888/10 –, S. 2 des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht) (in Obhut nimmt oder behält). Ausweislich der Angaben der Klägerin gegenüber der Amtsveterinärin im Rahmen der Rassefeststellung am 27. Mai 2020 hat die Klägerin den Hund bei einem Züchter erworben. Der Hund sei weder geimpft noch gechipt gewesen. Ferner könne sie weder einen Kaufvertrag, einen EU-Heimtierausweis noch eine den Hund betreffende Ahnentafel vorlegen. Schließlich habe sie die Elterntiere des Welpen vor bzw. bei dem Kauf nicht in Augenschein genommen. In Anbetracht dessen hat die Klägerin pflichtwidrig jegliche Maßnahmen unterlassen, die sie in die Lage versetzt hätten zu überprüfen, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt. Eine solche Überprüfung hätte sich indes aufgedrängt, da die Klägerin einen Welpen erworben hat sowie davon ausgegangen war, einen Hund der Rasse American Bully XL anzuschaffen, bei der nach den obigen Ausführungen die Eigenschaft als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW (Kreuzung) in Betracht kam. Insoweit genügt es den Sorgfaltspflichten eines (künftigen) Hundebesitzers nicht, sich – wie es die Klägerin mit E-Mail vom 23. April 2020 getan hat – erst nach dem Erwerb und der Inbesitznahme eines Hundes zu erkundigen, ob für die Haltung eine Haltungserlaubnis erforderlich ist. Darüber hinaus hat die Klägerin den Hund „O. “ auch behalten, nachdem sie dessen Eigenschaft als gefährlich kennen musste. Insoweit stand nach der amtstierärztlichen Rassebeurteilung am 29. Mai 2020 fest, dass der Hund überwiegende phänotypische Merkmale eines American Pitbull Terrier aufwies. Dennoch hat die Klägerin den Hund – selbst über den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung am 6. Juli 2020 und die darin für die Abgabe gesetzte Frist hinaus – in Obhut behalten. Vor dem Hintergrund, dass das Fehlen der Erlaubnisvoraussetzungen als Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW bereits mit Blick auf § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW (fehlendes privates oder öffentliches Interesse) anzunehmen ist, kann offenbleiben, wie sich der Umstand, dass die Klägerin den Hund „O. “ unter Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften erworben hat, auf ihre Zuverlässigkeit auswirkt. Insoweit hat, worauf die Amtstierärztin in ihrer Begutachtung vom 29. Mai 2020 hingewiesen hat, die Klägerin den Hund „O. “ bereits im Alter von ca. vier Wochen erworben. Das ergibt sich daraus, dass das Geburtsdatum des Hundes „O. “ mit 00.00.2020 angegeben ist und die Klägerin bereits mit E-Mail vom 23. April 2020 gegenüber der Beklagten mitgeteilt hat, sich den Hund angeschafft zu haben. Dieses Vorgehen stellt einen Verstoß gegen § 2 Abs. 4 der Tierschutz-Hundeverordnung dar. Nach dieser Vorschrift darf ein Welpe erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Ferner handelt, wer entgegen dieser Vorschrift vorsätzlich oder fahrlässig eine frühere Trennung vornimmt, ordnungswidrig (§ 12 Tierschutz-Hundeverordnung). Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vor, bestehen ferner keine Bedenken gegen die ausgesprochene Rechtsfolge der Untersagung der Haltung, die das Gesetz als regelmäßige Folge vorsieht („soll“). II. Auch die in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2020 verfügte Entziehung des Hundes sowie die Aufforderung zur Abgabe des Hundes erweisen sich als rechtmäßig. Diesbezügliche Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW. Danach kann im Falle der Untersagung angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. III. Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung) rechtlich nicht zu beanstanden. Grundlage hierfür sind §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Der Höhe nach ist das angedrohte Zwangsgeld von 500,- Euro am unteren Ende des möglichen Rahmens (von zehn bis hunderttausend Euro) anzusiedeln. Die Höhe des Zwangsgeldes berücksichtigt darüber hinaus das Interesse der Klägerin an der Nichtbefolgung der Anordnung. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.