Beschluss
10 L 2094/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2022:0120.10L2094.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens bis auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 16.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der am 22.09.2021 gestellte sinngemäße Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für eine Beförderung vorgesehenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit den Beigeladenen oder anderen Beamten zu besetzen bzw. diese zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung getroffen wurde und eine Wartefrist von 2 Wochen nach Bekanntgabe einer für ihn negativen Auswahlentscheidung an ihn abgelaufen ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist zwar zulässig aber nicht begründet. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. §§ 123 Abs. 3, 173 Satz 1 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 7 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch darauf, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für eine Beförderung noch vorgesehenen fünf Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit den Beigeladenen oder anderen Beamten zu besetzen bzw. diese zu befördern, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung getroffen wurde und eine Wartefrist von 2 Wochen nach Bekanntgabe einer für ihn negativen Auswahlentscheidung an ihn abgelaufen ist. 8 Vgl. zur Reichweite des Bewerbungsverfahrensanspruches bei Beförderungen auf der Grundlage einer Beförderungsrangliste: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, juris, Rn. 18 ff. 9 Denn die Entscheidung der Antragsgegnerin, keine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen mit dem Antragsteller zu besetzen, weist keine Rechtsfehler zu dessen Lasten auf. 10 Die Auswahlentscheidung ist nicht fehlerhaft und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht. Insbesondere erweist sich die ihr zu zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 09.01./10.01.2020 (Beurteilungszeitraum vom 01.10. 2016 bis zum 30.09.2019) als rechtmäßig. 11 Soll ein Beförderungsamt oder ein Beförderungsdienstposten besetzt werden, so ist der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Dieser gewährleistet – unbeschränkt und vorbehaltlos – jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn Beförderungsstellen – wie hier – nach Maßgabe einer Beförderungsrangliste ohne Ausschreibung besetzt werden sollen und dabei alle in Betracht kommenden Beamten – hier die Beamten der Besoldungsgruppe A 10 BBesO – in die Auswahlentscheidung einbezogen werden. Wird das durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte (grundrechtsgleiche) subjektive Recht, der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so folgt daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. 12 Vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen etwa: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, juris, Rn. 2 ff., 23 ff.; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2015 – 1 A 596/12 –, juris, Rn. 19 und Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, juris, Rn. 33 ff., jeweils m.w.N. 13 Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beamten können sich neben anderem sowohl daraus ergeben, dass seine eigene Beurteilung zu seinen Lasten fehlerhaft ist, als auch daraus, dass die Beurteilung des Konkurrenten zu dessen Gunsten fehlerhaft, also zu gut ist. Auch bei der danach im Rahmen des Streits um die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung inzident vorzunehmenden Kontrolle dienstlicher Beurteilungen sind diese verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im einschlägigen Beamtengesetz und der Laufbahnverordnung wie auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. 14 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2015 – 1 B 384/15 –, juris, Rn. 5, und vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, juris, Rn. 39, jeweils m.w.N. 15 16 1. Zunächst ist die Beurteilung des Antragstellers vom 09.01./10.01.2020 nicht deshalb rechtswidrig, weil der Erstbeurteiler EPHK I. voreingenommen gewesen wäre. 17 Bei bereits erstellten dienstlichen Beurteilungen lässt sich im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG sinnvollerweise nur prüfen und feststellen, ob der Beurteiler voreingenommen war, dadurch die Beurteilung beeinflusst und deshalb rechtsfehlerhaft sein kann. § 21 VwVfG, nach dem im Verwaltungsverfahren bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, einen Amtsträger von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden, ist auf dienstliche Beurteilungen schon deshalb nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 36.86 -, juris, Rn. 14 m.w.N. 19 Der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers unterscheidet sich von dem der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist. 20 Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem jeweils streitigen Beurteilungszeitraum eine derartige Feststellung stützen. Der in diesem Sinne entscheidungserhebliche Zeitraum endet nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung sowie des Beurteilungsverfahrens in § 50 BLV mit der Entscheidung des Dienstherrn über die nach der förmlichen Eröffnung und Besprechung der Beurteilung vom beurteilten Beamten vorgebrachten Gegenvorstellungen und Änderungswünsche. Die in § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV vorgeschriebene Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung soll nicht nur dem Beurteiler Gelegenheit geben, die Gründe für seine Bewertung zu erläutern und Fragen des Beamten über einzelne Werturteile und ihre Grundlage zu beantworten. Aus dem Begriff der Besprechung folgt weiter, dass der Beamte bereits in diesem Gespräch Gelegenheit erhält, Gegenvorstellungen zu erheben. Nach diesem Zeitpunkt ist das Beurteilungsverfahren im engeren Sinne abgeschlossen. Bis dahin kann sich eine tatsächliche Befangenheit eines Beurteilers unmittelbar auf die streitige Beurteilung auswirken. Auf ein späteres Verhalten eines Beurteilers kann es nur ankommen, soweit daraus Rückschlüsse auf diesen Zeitraum gezogen werden können. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16/97 –, BVerwGE 106, 318-323 22 Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dabei hat das Tatsachengericht die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Der Dienstherr darf bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt, im Interesse des beurteilten Beamten nur sachgerecht vorgehen. Er muss den sachlichen Zusammenhang dieser Aufgabe mit der Fach- und Dienstaufsicht beachten 23 stRspr BVerwG; vgl. u.a. Urteil vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 A 2.87 - m.w.N.. 24 Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16/97 –, BVerwGE 106, 318-323. 26 Nach diesen Maßstäben liegt hier keine Voreingenommenheit des EPHK I. vor. 27 Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 19.11.2019 wegen eines möglichen dienstlichen Fehlverhaltens des EPKH I. kam die Stabsstelle Innenrevision der Antragsgegnerin in ihrem Abschlussbericht vom 29.05.2020 zu folgendem Ergebnis: 28 „Die Sachverhaltsaufklärungen ergaben (nach erneuter Prüfung der Eingabe T. und nach erstmaliger Beschäftigung mit der Eingabe S. ), dass kein Fehlverhalten bzw. Pflichtverstoß in Bezug auf PHK N. I. und seinen Vertreter PHK D. C. festgestellt wurde, die disziplinar- oder gar strafrechtliche Schritte oder personalwirtschaftliche Konsequenzen in Bezug auf diese beiden Beamten erforderlich machen. Die Kernvorwürfe Mobbing/Bossing, Führen einer "geheimen" Personalakte und Verletzung der Fürsorgepflicht können nicht bestätigt werden. Vielmehr ließen sich die im Detail von den Petenten vorgetragenen Vorwürfe aufklären, sie relativierten sich deutlich in Bezug auf ihre Gewichtung. Die von den beiden Beschwerdeführen vorgebrachten Einzelpunkte haben sich nicht immer als völlig unzutreffend, aber in ihrer Wahrnehmung, Darstellung und Bewertung als deutlich überzogen, einseitig oder verzerrend erwiesen. 29 (…) Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beiden Polizeihauptkommissare in ihrem Führungs- und Kommunikationsverhalten Grenzen überschritten hätten und die Relevanz eines Dienstvergehens oder einer strafrechtsrelevanten Verfehlung erreicht sein könnte. Vergleichsweise sind sie aber direkter und konsequenter als andere Führungskräfte, insbesondere im Vergleich zu ihren Vorgängern.“ 30 Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Neutralität und Objektivität des Urteils der Stabstelle Innenrevision. Solche hat der Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen. 31 Schließlich ergeben sich auch aus der Beurteilung selbst keine Umstände, die eine Besorgnis der Voreingenommenheit des EPHK I. begründen. Der Beurteiler hat in sachlicher und differenzierter Weise sowohl die von ihm positiv bewerteten als auch die von ihm kritisierten Punkte in einer dem begrenzten Rahmen der Beurteilung angemessenen Form ausgeführt. Beleidigende Aussagen sind in der Beurteilung nicht ansatzweise enthalten. Auch die Tatsache, dass sich die Bewertung des Antragstellers gegenüber einer früheren Beurteilung verschlechtert hat, rechtfertigt nicht die Annahme der Befangenheit 32 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 1 WB 8.11 - juris Rn. 30 sowie Nr. 305 Buchst. c Satz 2 ZDv A-1340/50. 33 Schwankungen im Leistungs- und Persönlichkeitsbild, die aus unterschiedlichen Gegebenheiten – wie z.B. Beförderungen nach der letzten Beurteilung – und deren Bewertung durch die Beurteilenden herrühren, sind erfahrungsgemäß jederzeit möglich; sie geben für sich genommen objektiv keinen Anlass zu der Annahme, eine schlechte(re) Beurteilung müsse notwendigerweise Ausdruck einer Befangenheit des Beurteilenden sein. Eine Bindung an Bewertungen in früheren Beurteilungen besteht nicht 34 vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1980 - 1 WB 2.79 - juris Rn. 16. 35 36 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Beurteilung vom 09.01./10.01.2020 auch nicht deshalb, weil sie prägende Tätigkeiten des Antragstellers (genannt wurden vom Antragsteller Tätigkeiten als Polizeitrainer und LebEI-Trainer) während des beurteilten Zeitraums „unberücksichtigt bzw. nicht hinreichend beachtet“ gelassen hat. Abgesehen davon, dass die Beschreibung der dienstlichen Tätigkeiten und Aufgaben in einer dienstlichen Beurteilung nicht vollständig sein muss, sondern sich auf die wesentlichen und prägenden Anforderungen und Funktionen des jeweiligen Dienstpostens beschränken kann, und die fehlende Erwähnung einzelner Aufgaben deswegen keinen Schluss darauf zulässt, dass diese in der Beurteilung unberücksichtigt geblieben sind, enthält die Beurteilung die vom Antragsteller in der Auflistung vermissten Aufgaben als "Polizeitrainer" und "LeBEL-Trainer" in den „Allgemeinen Bemerkungen“ durchaus. Die Bewertungen der Leistungen des Antragstellers in diesen Funktionen sind auf dieser Grundlage daher in die Beurteilung eingeflossen, auch wenn sie in den Beurteilungen der Einzelmerkmale und der Begründung der Gesamtnote keine ausdrückliche Erwähnung mehr gefunden haben. 37 3. Mit seiner Rüge einer nicht ausreichenden Nachvollziehbarkeit der Bewertung der Einzelmerkmale in seiner Beurteilung macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass die Beurteiler einzelne Leistungsmerkmale zu schlecht bewertet hätten und er tatsächlich bessere Leistungen erbracht habe. Die Bewertung der vom Antragsteller im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen obliegt jedoch ausschließlich den Beurteilern. Das Gericht ist nicht berechtigt, die eigene Wertung des Antragstellers an die Stelle der Wertung der Beurteiler zu setzen. 38 4. Schließlich begegnet auch die Begründung des Gesamturteils keinen rechtlichen Bedenken. 39 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, sind dienstliche Beurteilungen zu begründen. Das ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), aus dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Da der Dienstherr das Beurteilungssystem grundsätzlich nach seinen Vorstellungen und den Erfordernissen seines Geschäftsbereichs gestalten kann, ist er u. a. auch befugt, eine Notenskala aufzustellen und festzulegen, welcher Begriffsinhalt den einzelnen Notenbezeichnungen zukommen soll. Das Gesamturteil, mit dem die dienstliche Beurteilung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV schließt, ist nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zu bilden und muss sich nachvollziehbar und plausibel aus den einzelnen Gesichtspunkten der Bestenauswahl herleiten lassen. Der Dienstherr ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er solche dienstlichen Beurteilungen vorsieht, die sich in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten, oder ob er mit seinen Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen ein Ankreuzverfahren ohne zusätzliche textliche Begründungen etabliert. Im zuerst genannten Fall muss sich schon aus dem Fließtext ergeben, welches Gewicht den jeweiligen Einzelaussagen beigemessen wird und wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde. Entscheidet sich der Dienstherr hingegen für ein Ankreuzverfahren, so müssen die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich (durch bestimmte „Ankertexte“) definiert sein, wobei die insoweit getroffenen allgemeinen und pauschalen Werturteile auf entsprechende Nachfrage hin zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen sind. Dies kann der Dienstherr durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, in einer Weise sichtbar wird, die ihm die Prüfung der Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens und dem Gericht eine entsprechende Überprüfung nach den insoweit geltenden Maßstäben ermöglicht. Das Gesamturteil ist als die erforderliche zusammenfassende Bewertung durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der (ggf.) unterschiedlich bedeutsamen Einzelbewertungen zu bilden, wobei es im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens dessen Sache ist, festzulegen, welches Gewicht er dem jeweiligen einzelnen Merkmal im Verhältnis zu anderen Einzelmerkmalen einheitlich zumessen will. Mit dem Begriff „einheitlich“ ist ausgesprochen, dass die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen darf. Das Gesamturteil darf sich als zusammenfassende Bewertung im vorgenannten Sinne nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den Einzelbewertungen beschränken. Die angesprochene Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung des Gesamturteils wird erkennbar, wie dieses aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen Gesichtspunkten der Bestenauswahl gegeben worden ist. Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils sind dabei (ohne Hinzutreten sonstiger, Abweichendes gebietender Umstände) umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung des Gesamturteils jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere als die vergebene Note nicht in Betracht kommt, weil sie sich – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt. 40 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 12 bis 25, vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 30 bis 39, m. w. N., vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 59 bis 65, und vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 32 und 44 ff. 41 Die – richtige – Begründung des Gesamturteils hat in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Ausgeschlossen ist deshalb die Möglichkeit, die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen. Die Pflicht, das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zu begründen, zielt auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung; Ersteres kann durch eine nachträgliche, nicht nur anreichernde Begründung nicht erreicht werden. Auch die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Maßstäbe kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das naheliegende Risiko, dass jeweils nachträglich ein „passendes“ Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 48, m. w. N. 43 Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Gesamturteils unter Ziffer IV. Es wird nachvollziehbar und plausibel dargelegt, wie sich das Gesamturteil aus den Einzelnoten abgeleitet hat und dass es durch eine Gewichtung, Würdigung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde. Aus den textlichen Ausführungen ergibt sich, dass übertragene Aufgaben „statusamtbezogen sehr eigenständig bearbeitet“ werden und „in der Regel zu einem akzeptablen Ergebnis“ führen. Auch übernehme der Antragsteller in seinem Statusamt „angemessene Verantwortung“ und zeige „dieses auch bei der Bearbeitung der ihm übertragenen Aufgaben“. Die Leistungsmerkmale seien überwiegend im Leistungsspektrum der B2 anzusiedeln, insbesondere die obligatorischen, und entsprächen in Verbindung mit den Befähigungsmerkmalen, welche überwiegend „normal“ (C) ausgeprägt seinen, offensichtlich der Gesamtnote „B2“. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären oder ihnen Kosten aufzuerlegen, da diese keinen förmlichen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 45 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 (Satz 4) GKG. 46 Rechtsmittelbelehrung: 47 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 48 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 49 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 50 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 51 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 52 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 53 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 54 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 55 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 56 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 57 Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 58 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.