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Beschluss

1 B 384/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar; Prüfungsumfang beschränkt sich auf Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, Verkennung des gesetzlichen Rahmens, unrichtigen Sachverhalt, Missachtung allgemein gültiger Wertmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen. • Weicht das tatsächlich ausgeübte Amt deutlich vom Statusamt ab, muss der Beurteiler konkret darlegen, warum dies nicht zu einer deutlich besseren Bewertung nach dem Statusamt führt. • Eine rechtswidrige dienstliche Beurteilung kann den Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen und einen Anordnungsanspruch begründen, wenn die Besetzung einer planmäßigen Stelle hierdurch beeinflusst wird.
Entscheidungsgründe
Unzureichend begründete dienstliche Beurteilung rechtfertigt einstweilige Untersagung der Besetzung • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar; Prüfungsumfang beschränkt sich auf Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, Verkennung des gesetzlichen Rahmens, unrichtigen Sachverhalt, Missachtung allgemein gültiger Wertmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen. • Weicht das tatsächlich ausgeübte Amt deutlich vom Statusamt ab, muss der Beurteiler konkret darlegen, warum dies nicht zu einer deutlich besseren Bewertung nach dem Statusamt führt. • Eine rechtswidrige dienstliche Beurteilung kann den Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen und einen Anordnungsanspruch begründen, wenn die Besetzung einer planmäßigen Stelle hierdurch beeinflusst wird. Der Antragsteller, Beamter mit Statusamt Besoldungsgruppe A 7, war über den gesamten Beurteilungszeitraum auf einer höherwertigen Tätigkeit (bewertet als T 8 / A 12) eingesetzt. Für den Zeitraum 1.6.2011 bis 31.10.2013 wurde am 19.8.2014 eine dienstliche Beurteilung erstellt, die überwiegend die in Stellungnahmen vergebenen Einzelnoten übernahm und im Gesamturteil die drittbeste Stufe mit der besten Ausprägung vergab. Die Antragsgegnerin wollte eine verbleibende Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 aus der Beförderungsrunde 2014 mit einer anderen Bewerberin besetzen und fördern. Der Antragsteller rügte die Beurteilung als rechtswidrig und beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung der Stelle. • Prüfungsmaßstab: Die gerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen ist auf Rechtmäßigkeitsfragen beschränkt; zu prüfen sind Verfahrensverstöße, Verkennung des anwendbaren Begriffsrahmens, unrichtiger Sachverhalt, Nichtbeachtung allgemein gültiger Wertmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen sowie die Einhaltung dienstlicher Richtlinien im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG. • Feststellung des Gerichts: Der Antragsteller war tatsächlich auf einem deutlich höherwertigen Dienst- bzw. Arbeitsposten eingesetzt als sein Statusamt (A7 vs. A12). Die eingesetzten Führungskräfte hatten in ihren Stellungnahmen überwiegend dritt- bzw. zweitbeste Noten vergeben. • Begründungspflicht: Bei einer derart großen Diskrepanz zwischen Statusamt und ausgeübter Tätigkeit muss der Beurteiler konkret und nachvollziehbar darlegen, warum die höhere tatsächliche Tätigkeit nicht zu einer deutlich besseren Gesamtbeurteilung nach dem Maßstab des Statusamtes führt. • Fehlerhaftigkeit der Beurteilung: Die Beurteilung des Antragstellers nennt nicht hinreichend konkrete Gründe, die das nur geringfügig bessere Gesamturteil gegenüber dem Statusamt erklären; die pauschale Behauptung, die höhere Tätigkeit sei im Gesamtergebnis berücksichtigt worden, genügt nicht. • Rechtsfolgen: Wegen der rechtswidrigen Beurteilung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt; dies begründet einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund für die einstweilige Anordnung. • Konsequenz für das Verfahren: Bis zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung darf die Antragsgegnerin die fragliche Planstelle nicht mit der Beigeladenen oder einer anderen Person besetzen und befördern. • Kosten und Streitwert: Die Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin; der Streitwert wurde je Instanz auf 8.789,51 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde geändert; dem Antragsteller wurde im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die zuletzt zu besetzende Planstelle A 8 aus der Beförderungsrunde 2014 mit der Beigeladenen oder einer anderen Person zu besetzen und zu befördern, bis über seine Bewerbung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden ist. Das Gericht stellte fest, dass die dienstliche Beurteilung vom 19.8.2014 rechtswidrig ist, weil sie die erhebliche Diskrepanz zwischen Statusamt und tatsächlich ausgeübter höherwertiger Tätigkeit nicht hinreichend begründet hat. Dadurch sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt und es bestehe ein Anordnungsanspruch samt Anordnungsgrund. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf jeweils 8.789,51 Euro festgesetzt.