Beschluss
12 L 59/22.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2022:0204.12L59.22A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. 3 Der am 12. Januar 2022 sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 248/22.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Januar 2022 anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsteller haben auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Januar 2022 ist ihnen am 12. Januar 2022 ausgehändigt worden. 7 Der Antrag ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides vom 3. Januar 2022 nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. 8 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. 9 Vgl. zu diesem Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A –, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. 10 Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragsteller aus. Denn die Anordnung ihrer Abschiebung nach Kroatien auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei Anlegung dieses Maßstabes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. 11 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. 12 Die von den Antragstellern gestellten Asylanträge sind unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin III-Verordnung; ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 13 Die Zuständigkeit richtet sich dabei im Fall eines – hier gegebenen –Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23 ff. Dublin III-Verordnung nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung, sondern ist anhand der Voraussetzungen der Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchstaben b) bis d) Dublin III-Verordnung zu bestimmen. 14 Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 58 ff. 15 Danach ist gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-Verordnung Kroatien für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller zu 1. und zu 2. zuständig. Nach dieser Norm ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-Verordnung wieder aufzunehmen. 16 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragsteller zu 1. und zu 2. haben am 21. Oktober 2021 in Kroatien Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt. Dies ergibt sich aus den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen EURODAC-Treffern (HR12100301699D und HR12100301701F), vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 1 ff.). Die kroatische Dublin-Einheit hat auf die fristgerecht gestellten (vgl. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung) Wiederaufnahmegesuche des Bundesamtes vom 15. Dezember 2021 am 23. Dezember 2021 geantwortet und den Gesuchen unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-Verordnung stattgegeben. 17 Da damit die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller zu 1. und zu 2. bereits feststeht und sich deshalb eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit erübrigt, 18 vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 66 f., 19 scheidet – anders als die Antragsteller meinen – eine vorrangige Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung ihrer Asylanträge nach der Dublin III-Verordnung aus. Im Übrigen haben auch die kroatischen Behörden selbst mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 ihre Zuständigkeit angenommen. 20 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zu 3. ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-Verordnung. Hiernach ist für die Zwecke der Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der – wie hier – der Definition des Familienangehörigen entspricht (vgl. Art. 2 Buchstabe g), 2. Spiegelstrich Dublin III-Verordnung), untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass hier Gründe des Kindeswohles einer gemeinsamen Behandlung des Asylantrages des Antragstellers zu 3. mit denen seiner Eltern, der Antragsteller zu 1. und zu 2., entgegenstehen. 21 Die Zuständigkeit Kroatiens ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrages noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes unterbrochen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und erst mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24 ff. 23 Ferner ergibt sich eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin nicht aus Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften gilt: Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 24 In Bezug auf Kroatien liegen derzeit keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in der Situation der Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. 25 Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vorliegt, gelten folgende Maßstäbe: 26 Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt – auf Grundlage des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten – die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, sodass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. 27 Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89, und vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, juris, Rn. 83 ff. 28 Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu erfahren. 29 Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 98, und vom 19. März 2019 – C-297/17 –, juris, Rn. 87 f., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 –, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 15. 30 Für die Anwendung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ist es gleichgültig, ob es zu diesem Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss kommt. 31 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 88. 32 Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. 33 Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87 ff., und vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, juris, Rn. 87 ff., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 –, juris, Rn. 39. 34 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs können systemische Mängel in diesem Sinne erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 der EU‑Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch, vorliegen. Diese müssen aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, ihm also nicht unbekannt sein können. 35 Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 –, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. 36 Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta nicht aus. Schließlich kann der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt ist, eine gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta verstoßende Behandlung zu erfahren. 37 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 93 f. und 96 f., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 –, juris, Rn. 39. 38 Ein Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris, Rn. 5. 40 Der Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen, liegt mithin nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme der bescheidenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz aufzubauen. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 47; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 – 4 LB 12/17 –, juris, Rn. 134 f. 42 Minderjährige Asylbewerber benötigen besonderen Schutz, weil sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verwundbar sind. Das gilt auch, wenn die Kinder als Asylbewerber von ihren Eltern begleitet werden. Die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylbewerber müssen also an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. 43 Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 –, NVwZ 2015, 127, Rn. 118 f. 44 Nach diesen Vorgaben ist in Bezug auf Kroatien nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Überstellung in dieses Land im Familienverband eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im eben beschriebenen Sinne droht. 45 Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass in Kroatien für Dublin-Rückkehrer systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen bestehen. 46 Vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report: Croatia, 2020 Update, Mai 2021, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/05/AIDA-HR_2020update.pdf; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kroatien, Gesamtaktualisierung am 18. Mai 2020; ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 20. Dezember 2021 – AN 14 S 21.50254 –, juris, Rn. 36 ff.; VG Chemnitz, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 4 L 519/21.A –, juris, Rn. 29 ff.; VG München, Beschluss vom 24. Februar 2021 – M 30 S 21.50066 –, juris, Rn. 19 ff. 47 Den Antragstellern wird in Kroatien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Zugang zum Asylerstverfahren gewährt werden. Ungeachtet der Frage, ob an den Außengrenzen Kroatiens illegale Pushbacks stattfinden, 48 so Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kroatien, Gesamtaktualisierung am 18. Mai 2020, S. 9 f., Council of Europe, Report to the Croatian Government on the visit to Croatia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 14 August 2020, 3. Dezember 2021; aida, Country Report: Croatia, 2020 Update, Mai 2021, S. 22 ff., 49 sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Dublin-Rückkehrer, die – wie die Antragsteller – in Kroatien bereits Asylanträge gestellt haben, entgegen dem in Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 3 EMRK verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot) ohne eine Entscheidung über ihren Asylantrag in ihr Herkunftsland abgeschoben werden. 50 Ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 20. Dezember 2021 – AN 14 S 21.50254 –, juris, Rn. 44; VG Augsburg, Urteil vom 11. März 2020 – Au 6 K 20.50007 –, juris, Rn. 21; VG Chemnitz, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 4 L 519/21.A –, juris, Rn. 31; VG München, Beschluss vom 24. Februar 2021 – M 30 S 21.50066 –, juris, Rn. 23. 51 Personen, die auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Dublin-Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie nach ihrer Überstellung nochmals einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt als Folgeantragsteller. 52 Vgl. aida, Country Report: Croatia, 2020 Update, Mai 2021, S. 47 f.; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kroatien, Gesamtaktualisierung am 18. Mai 2020, S. 6. 53 Gemessen daran werden die Antragsteller, für die die kroatischen Behörden ihre Wiederaufnahmebereitschaft ausdrücklich erklärt haben, in Kroatien auch nicht als Folgeantragsteller behandelt werden. Die kroatischen Behörden haben in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2021 durch den Bezug auf Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-Verordnung zum Ausdruck gebracht, dass die Asylanträge der Antragsteller weder zurückgezogen noch ablehnend beschieden worden sind. 54 Asylbewerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen, und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Erstattung der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und belief sich Ende des Jahres 2020 auf 100 Kuna (13,30 EUR) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er doch als sehr gering bemessen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylbewerber in Zagreb (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 Plätze). Familien werden gemeinsam, alleinstehende Frauen, unbegleitete Minderjährige und Traumatisierte in getrennten Räumen untergebracht. Das Zentrum in Zagreb wird von Polizei und Regierung mit Unterstützung zahlreicher Nichtregierungsorganisationen (NGOs) betrieben. Eine umfassende Renovierung 2019 hat die dortigen Lebensbedingungen wesentlich verbessert. In Zagreb werden maximal vier Personen pro Zimmer untergebracht; Familien mit mehr als fünf Mitgliedern werden nach Möglichkeit zwei Zimmer zur Verfügung gestellt. Die Ausstattung mit Duschen und Toiletten ist ausreichend und die Einrichtungen werden regelmäßig gereinigt. In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylbewerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Sozialarbeiter bieten tägliche psychosoziale Betreuung und organisieren soziale und kulturelle Events. Unbegleiteten Minderjährigen, psychisch beeinträchtigten Personen und potentiellen Traumaopfern wird besondere Beachtung geschenkt. Mehrere NGOs sind in den Zentren präsent und bieten Unterstützungsmaßnahmen an. 55 Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kroatien, Gesamtaktualisierung am 18. Mai 2020, S. 10 ff.; aida, Country Report: Croatia, 2020 Update, Mai 2021, S. 77 ff. 56 Ferner erhalten Asylbewerber in Kroatien die erforderliche medizinische Versorgung und Hilfe. 57 So auch EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU –, juris, Rn. 70 ff. 58 Sie haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Vulnerable Personen haben Anspruch auf psychosoziale Unterstützung und Hilfe in geeigneten Einrichtungen. Behandlungsmöglichkeiten bestehen in den Aufnahmezentren in Zagreb und Kutina; hier wurde jeweils auch eine Ambulanz für chronische und lebensbedrohliche Krankheiten eingerichtet. Das kroatische Rote Kreuz bietet ein breites Spektrum verschiedenster Leistungen an. Dazu gehören eine permanente psychologische und psychosoziale Unterstützung sowie eine besondere Betreuung potentieller Opfer von Folter und Traumata. Zur spezialisierten Behandlung werden die betroffenen Personen an Krankenhäuser in Zagreb und Kutina überwiesen, die unter anderem über Ambulanzen in den Bereichen Kinderheilkunde, Gynäkologie und Neuropsychiatrie verfügen. 59 Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kroatien, Gesamtaktualisierung am 18. Mai 2020, S. 14 f.; aida, Country Report: Croatia, 2020 Update, Mai 2021, S. 86 ff. 60 Dass sich – wie die Antragsteller meinen – diese Einschätzung aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr aufrechterhalten ließe, ist vor dem Hintergrund des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens sowie der Berücksichtigung der entsprechenden veränderten Rahmenbedingungen in dem aktuellen aida-Bericht nicht festzustellen. 61 Zudem geht das Gericht auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse und der zum Zeitpunkt der Entscheidung allgemein zugänglichen Informationen davon aus, dass den Antragstellern auch für den Fall, dass sie in Kroatien internationalen Schutz erhalten sollten, keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta droht. Die Situation anerkannter Schutzberechtigter im zuständigen Mitgliedstaat ist auch bei sogenannten Dublin-Rückkehrern bereits in den Blick zu nehmen. 62 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 76 ff. 63 Die Lebensverhältnisse für international Schutzberechtigte in Kroatien stellen sich nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK dar. Ein vom Willen der Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ lässt sich nicht feststellen. 64 Ebenso VG Köln, Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2020 – 14 K 2172/19.A –, juris, Rn. 18 ff. 65 Anerkannten Schutzberechtigten droht in Kroatien nicht automatisch die Obdachlosigkeit. Verfügen sie nicht über die Mittel, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, haben sie das Recht auf Unterbringung für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Statuszuerkennung. Dazu ist ein Antrag bei der zuständigen Sozialfürsorgestelle nötig. Nach der zweijährigen Integrationsphase wird die Unterbringung nach dem Gesetz über Sozialleistungen geregelt. Schutzberechtigte sind nach den zwei Jahren, in denen sie auf Staatskosten gewohnt haben, zwar oft nicht in der Lage, eine eigene Unterkunft zu finden und zu bezahlen. In der Praxis dürfen sie aber in den entsprechenden Aufnahmezentren bleiben, bis eine angemessene Unterkunft bzw. Wohnung für sie gefunden ist. 66 Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kroatien, Gesamtaktualisierung am 18. Mai 2020, S. 16 ff.; aida, Country Report: Croatia, 2020 Update, Mai 2021, S. 123 ff. 67 Zudem können anerkannt Schutzberechtigte in Kroatien jedenfalls vorübergehend und ergänzend auf staatliche Leistungen und die Unterstützung durch caritative Organisationen zurückgreifen. 68 Alle Schutzberechtigte haben denselben Anspruch auf Sozialhilfe wie kroatische Bürger. Sie werden beim Erhalt und Ausfüllen der notwendigen Unterlagen zur Wahrnehmung von Sozialhilferechten unterstützt. Berichten zufolge ist die Sozialhilfe jedoch nicht ausreichend, um den eigenen Lebensunterhalt zu decken. 69 Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kroatien, Gesamtaktualisierung am 18. Mai 2020, S. 16; aida, Country Report: Croatia, 2020 Update, Mai 2021, S. 132. 70 Berechtigte internationalen Schutzes sind zwar nicht krankenversichert, sie haben jedoch vollen Zugang zu medizinischer Versorgung, wobei der kroatische Staat die Kosten zu tragen hat. Sie müssen dazu lediglich ihre Identitätskarte vorlegen. Trotzdem gibt es in der Praxis Zugangshindernisse in Form von Sprachbarrieren sowie der Unwissenheit seitens des medizinischen Personals über die Rechte von Schutzberechtigten. 71 Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kroatien, Gesamtaktualisierung am 18. Mai 2020, S. 18; aida, Country Report: Croatia, 2020 Update, Mai 2021, S. 133 f. 72 NGOs fördern die Integration international Schutzberechtigter mit zahlreichen Projekten. 73 Vgl. aida, Country Report: Croatia, 2020 Update, Mai 2021, S. 111 ff. 74 Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Suche nach einer Erwerbstätigkeit für international Schutzberechtigte in Kroatien von vornherein aussichtslos oder mit solchen Schwierigkeiten verbunden ist, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, die Antragsteller könnten ihren Lebensunterhalt – ggf. mit ergänzender staatlicher und caritativer Unterstützung – nicht selbst sicherstellen. 75 Schutzberechtigte haben in Kroatien denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie kroatische Bürger. Sie werden in der Integrationsphase von Sozialarbeitern betreut, die auch bei der Arbeitsvermittlung und Ausbildungsmaßnahmen helfen, zum Teil auch in Zusammenarbeit mit NGOs. Das Haupthindernis bei der Suche nach einer Beschäftigung ist das Erlernen der kroatischen Sprache, deren Beherrschung eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration und den Zugang zum Arbeitsmarkt ist. Laut Informationen des Arbeitsamts waren im Jahr 2019 146 anerkannte Flüchtlinge, 12 Personen unter subsidiärem Schutz und 13 Familienangehörige von Personen mit internationalem Schutzstatus als arbeitslos registriert. 76 Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kroatien, Gesamtaktualisierung am 18. Mai 2020, S. 17; aida, Country Report: Croatia, 2020 Update, Mai 2021, S. 127 ff. 77 Die Antragsteller sind den aufgeführten aktuellen Erkenntnissen zu den Lebensbedingungen von Asylbewerbern und Personen mit internationalem Schutzstatus in Kroatien nicht substantiiert entgegengetreten und haben insbesondere keine weiteren − aktuellen − Erkenntnisse benannt, die die dargelegte Bewertung in Bezug auf ihre Personen in Frage stellen könnten. 78 Individuelle, in den Personen der Antragsteller liegende besondere Gründe, die im Falle ihrer Rückkehr im Familienverband nach Kroatien als Asylbewerber oder der Zuerkennung internationalen Schutzes hinsichtlich der dann zu erwartenden Lebensverhältnisse auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Zwar handelt es sich bei den Antragstellern um eine Familie mit einem minderjährigen Kind. Die Antragsteller zu 1. und zu 2. sind aber jung, gesund und arbeitsfähig, sodass es auch unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation auf der Grundlage der dargestellten Lebensbedingungen für Asylbewerber und international Schutzberechtigte beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie nach Ablauf der Versorgung im Asylverfahren und des anschließenden mindestens zweijährigen Zeitraums ihrer staatlichen Unterbringung perspektivisch – ggf. mit weiterer ergänzender Unterstützung durch den kroatischen Staat und NGOs – den Lebensunterhalt für ihre Familie in Kroatien selbst zu erwirtschaften in der Lage sein werden. 79 Ferner steht gegenwärtig im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies setzt voraus, dass die Abschiebung im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) zeitnah tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. 80 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 – 25 A 790/96.A –, juris, Rdnr. 33; Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 25. Edition, Stand: 1. April 2021, § 34a AsylG, Rn. 9. 81 Diese Voraussetzungen liegen vor. 82 Eine zeitnahe Überstellung der Antragsteller nach Kroatien ist möglich. Seit dem 15. Juni 2020 werden Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens von und nach Deutschland schrittweise wieder aufgenommen. 83 Vgl. BT-Drs. 19/20299 vom 23. Juni 2020, S. 4. 84 Auch stehen einer Überstellung der Antragsteller nach Kroatien nach derzeitigem Kenntnisstand weder innerstaatliche noch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote entgegen. 85 Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog). 86 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 87 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).