Beschluss
25 L 2036/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0207.25L2036.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.550,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.550,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 14. September 2021 wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 6111/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.07.2021 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wird unter Beachtung der wohlverstandenen Interessen des Antragstellers dahingehend ausgelegt (§§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)), dass der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 6111/21 hinsichtlich der in Ziffer 1. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2021 ausgesprochenen Verpflichtung, im Bereich des 1,25 m breiten Feuerwehrzugangs bis zum 6. August 2021 die Gegenstände zu beseitigen, damit die Feuerwehr im Brandfall wirksame Lösch- und Rettungsmaßnahmen durchführen kann, 2. festzustellen, dass die Klage 25 K 6111/21 hinsichtlich der in Ziffern 2. und 3. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2021 ausgesprochenen Verpflichtungen, die Überdachung, welche direkt an dem Gebäude angrenzt, bis zum 31.08.3021 (sic) zu beseitigen, das nicht angemeldete Fahrzeug sowie sämtliche Gegenstände aus dem Carport bis 31.08.2021 aus dem Carport zu beseitigen, um die zweckgebundene Nutzung wiederherzustellen, aufschiebende Wirkung hat, 3. die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 6111/21 hinsichtlich der in Ziffer 5. des Bescheides vom 15. Juli 2021 enthaltenen Zwangsgeldandrohungen anzuordnen, sowie 4. die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 6111/21 gegen den Baugebührenbescheid vom 15. Juli 2021 anzuordnen. Der Antrag zu 4. wird – als am 24. September 2021 nachträglich benannter Antrag – ebenfalls als von dem Eilrechtsschutzbegehren umfasst angesehen, obgleich sich der wörtlich gestellte Antrag vom 14. September 2021 allein auf die Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2021 bezieht. Jedoch hat der Antragsteller mit seiner Vorsprache vom 24. September 2021 (vgl. Bl. 31 d. GA zu 25 K 6111/21) verdeutlicht, dass er den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch auf den ebenfalls unter dem 9. September 2021 angefochtenen Baugebührenbescheid beziehen möchte. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist – vollumfänglich – unzulässig. Im Hinblick auf den Antrag zu 1., die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 6111/21 hinsichtlich der in Ziffer 1. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2021 ausgesprochenen Verpflichtung, im Bereich des 1,25 m breiten Feuerwehrzugangs bis zum 6. August 2021 die Gegenstände zu beseitigen, damit die Feuerwehr im Brandfall wirksame Lösch- und Rettungsmaßnahmen durchführen kann, ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zwar statthaft, da die Antragsgegnerin hinsichtlich dieser Verpflichtung (Ziffer 1. des Bescheides vom 15. Juli 2021) die sofortige Vollziehung angeordnet hat (Ziffer 4. des Bescheides vom 15. Juli 2021). Mithin entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage, wie sie § 80 Abs. 1 VwGO (grundsätzlich) vorsieht. Hiergegen kann Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO geltend gemacht werden, dies hat der Antragsteller vorliegend getan. Es besteht und bestand jedoch bereits am 14. September 2021, als der Antragsteller sein Eilbegehren anhängig gemacht hat, kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich dieses Antrags. Ein Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass es des Rechtsbehelfs zur Durchsetzung der geltend gemachten Interessen bedarf. Dem steht schon entgegen, dass der Antragsteller die in Ziffer 1. der Verfügung vom 15. Juli 2021 ausgesprochene Verpflichtung bereits spätestens am 2. September 2021 erfüllt hatte. Der Antragsteller hat, vertreten durch den von ihm beauftragten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins P. e.V., schon mit Schreiben vom 20. August 2021, welches bei der Antragsgegnerin am 24. August 2021 eingegangen ist, vorgetragen, dass „Punkt 1 der Ordnungsverfügung (…) mittlerweile erledigt“ sei, der Rettungsweg sei freigeräumt worden (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 202). Dies hat die Antragsgegnerin zur Kenntnis und zum Anlass genommen, für den 2. September 2021 einen Ortstermin anzusetzen, worüber sie den Antragsteller auch informierte (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 205). Dieser Termin wurde – obgleich der Antragsteller am 1. September 2021 ankündigte, der Antragsgegnerin den Zutritt zum Grundstück verweigern zu wollen – durchgeführt (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 220 ff.). Vgl. zur Berechtigung der mit dem Vollzug der Landesbauordnung beauftragten Personen, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich Wohnungen zu betreten, im Übrigen § 58 Abs. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Der zuständige Fachbereich (vorbeugender Brandschutz) hielt am 2. September 2021 nochmals schriftlich fest, dass ein 1,25 m breiter Zugang nunmehr vorhanden und eine Erreichbarkeit des Objektes gemäß § 5 BauO NRW gegeben sei (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 229). Die erfolgreiche Umsetzung der in Ziffer 1. des Bescheides vom 15. Juli 2021 geforderten Verpflichtung wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers (Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins P. e.V.) am 6. September 2021, mithin vor Erhebung der Klage 25 K 6111/21 am 9. September 2021 und vor Stellung des hiesigen Eilantrags am 14. September 2021, auch bestätigt. Dieser sagte auch ausdrücklich zu, den Antragsteller entsprechend zu informieren (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 233). Insoweit hat die Antragsgegnerin mit der Antragserwiderung nur wiederholend bekräftigt, dass der Antragsteller dieser Verpflichtung (Ziffer 1. des Bescheides) bereits nachgekommen war. Dass ihm dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf diese Verfügung zukommt, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Vielmehr hat der Antragsteller nochmals unter dem 30. Januar 2022 betont, dass er dieser Verpflichtung bereits nachgekommen sei (vgl. GA zu 17 K 8415/19). Überdies steht einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den hiesigen Eilantrag entgegen, dass die Klage 25 K 6111/21 nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben wurde und dem Antragsteller in dem Klageverfahren nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, mithin die Klage 25 K 6111/21 unzulässig ist. Ist, wie vorliegend nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW), ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Hat sich die Behörde, wie hier die Antragsgegnerin, zur Bekanntgabe in Gestalt einer förmlichen Zustellung entschlossen, so richtet sich deren Wirksamkeit gemäß § 41 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW). Diesen entsprach es, dass die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bescheid – wie auch den ebenfalls angefochtenen Baugebührenbescheid – nebst ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung an den Antragsteller persönlich zugestellt hat. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LZG NRW können Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (§ 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW). Hiernach bestand für die Antragsgegnerin keine Pflicht, den streitgegenständlichen Bescheid einem Bevollmächtigten zuzustellen; es entsprach vielmehr pflichtgemäßem Ermessen, diesen an den Antragsteller persönlich zuzustellen. Anlass, den Bescheid vom 15. Juli 2021 dem Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins P. e.V. zuzustellen, bestand nicht. Dieser hatte sich zwar zunächst im August 2019 um die Interessen des Antragstellers bemüht, allerdings wurde eine Vollmacht nicht vorgelegt (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 143) und wurde in den nachfolgenden zwei Jahren ausschließlich die Kanzlei T. im bauaufsichtlichen Verfahren für den Antragsteller tätig. Erst, nachdem der Bescheid vom 15. Juli 2021 erlassen (und zugestellt) worden war, wandte sich der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins P. e.V. erneut und nunmehr erstmals unter Vollmachtvorlage für den Antragsteller an die Antragsgegnerin (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 202). Mit Rechtsanwalt T. führte die Antragsgegnerin in dem bauaufsichtlichen Verfahren erstmals wieder im März 2020 ein Telefonat. Nach Fortführung des bauaufsichtlichen Verwaltungsverfahrens und auf das Anhörungsschreiben vom 7. April 2021 übermittelte Rechtsanwalt T. der Antragsgegnerin (ausschließlich) per Fax einen Schriftsatz vom 21. April 2021 nebst von dem Antragsteller unterzeichneter Vollmacht, dass er mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Antragstellers beauftragt worden sei. Auch hieraus folgte indes keine Pflicht der Antragsgegnerin, den streitgegenständlichen Bescheid dem Rechtsanwalt T. zuzustellen; hiervon durfte sie auch zugunsten einer Zustellung an den Antragsteller absehen. In diesem Zusammenhang weist das Gericht – im hiesigen Eilverfahren nicht entscheidungstragend – auf die Rechtsprechung auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hin, nach der eine schriftliche Vollmacht nur dann im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW vorgelegt wurde, wenn diese im Original und nicht, wie hier, lediglich per Fax eingereicht wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2020, 4 B 1650/19, juris (Rn. 4), sowie vom 29. Januar 2013, 4 B 897/12, juris (Rn. 18), jeweils unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2011, 6 PB 1/11, juris, m.w.N., dem folgend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Juni 2020, 9 K 1589/20, juris (Rn. 4), und VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2021, 11 L 2379/20, juris (Rn. 16). Denn jedenfalls könnte sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, die Zustellung hätte an Rechtsanwalt T. erfolgen müssen, denn dies stellte sich als unzulässige Rechtsausübung dar; hiermit verstieße der Antragsteller in rechtsmissbräuchlicher Weise gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Widersprüchliches Verhalten eines am fraglichen Rechtsverhältnis Beteiligten ist missbräuchlich, wenn entweder aufgrund seines bisherigen Verhaltens für den anderen Teil hinsichtlich eines bestimmten Umstandes ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2019, 10 B 516/19, juris (Rn. 8, m.w.N.), dem folgend auch VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2020, 25 K 1079/19, juris (Rn. 126). Nachdem Rechtsanwalt T. bereits Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge genommen hatte, nahm der Antragsteller im Juni 2021 nochmals persönlich Akteneinsicht; eine Stellungnahme des Rechtsanwalts war – auch bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides – nicht erfolgt. Vielmehr hatte die Antragsgegnerin diesen angesichts der (erneuten) Akteneinsicht durch den Antragsteller mit E-Mail vom 28. Juni 2021 ausdrücklich und unter Verweis auf die durch den Antragsteller vorgenommene Akteneinsicht gebeten, u.a. mitzuteilen, ob er – Rechtsanwalt T. – den Antragsteller weiterhin vertrete (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 180). Hierauf erfolgte keine Antwort, woraufhin sich die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entschloss, den Bescheid vom 15. Juni 2021 an den Antragsteller persönlich zuzustellen und dem zuvor bevollmächtigten Rechtsanwalt lediglich – und offenkundig höchst vorsorglich – eine Abschrift desselben zukommen zu lassen. Die Zustellung des Bescheides vom 15. Juli 2021 – wie auch des ebenfalls angefochtenen Baugebührenbescheides – gegenüber dem Antragsteller erfolgte am 24. Juli 2021. Für die Ausführung der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 180 Satz 1 ZPO kann, ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar, das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Vorliegend ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind bzw. waren. Dass das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück über einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung verfügte, hat auch der Antragsteller nicht in Frage gestellt, zumal der Antragsteller dort seit Mai 2014 bis April 2019 mit alleiniger Wohnung gemeldet war (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 5, sowie Bl. 24 d. GA zu 25 K 6111/21). Soweit der Antragsteller rügt, dies sei indes nicht seine Meldeanschrift, er mithin in Zweifel zu ziehen sucht, dass dieser Briefkasten zu seiner Wohnung gehört bzw., dass der Briefkasten von dem Antragsteller für den Postempfang eingerichtet wurde, dringt er hiermit nicht durch. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf verwiesen, dass der Antragsteller selbst im engeren zeitlichen Zusammenhang der Zustellung bzw. sogar am Tag der Zustellung in eigenen Schreiben die Anschrift T1. Straße 00 als seine Kontaktadresse angegeben hat (vgl. Schreiben an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2021, Beiakten Heft 2, Bl. 190, sowie vom 20. August 2021, Beiakten Heft 2, Bl. 131). Überdies hat auch der Antragsteller – mit Schriftsatz des von ihm beauftragten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins P. e.V. vom 19. August 2021, vgl. Bl. 20 d. GA. zu 25 K 6111/21 – eingeräumt, dass er sich dort „sicherlich auch bis in die späten Abendstunden teilweise sich aufgehalten“ (sic) habe, da er dort eine Geschäftsadresse angemeldet habe (vgl. auch die Gewerbeanmeldung vom 1. Mai 2021, Bl. 22 d. GA zu 25 K 6221/21). Dass der Antragsteller den Bescheid in Gestalt des gegen Postzustellungsurkunde zugestellten Dokuments erhalten hat, beweist auch, dass der Antragsteller den entsprechenden Umschlag vorgelegt hat. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 24. Juli 2021 zugestellt (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 187). Der hiernach zu bestimmende Fristablauf endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) am Dienstag, 24. August 2021. Die am 9. September 2021 erhobene Klage wurde außerhalb dieser Frist erhoben. Dem Antragsteller ist diesbezüglich auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1, 2 VwGO zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antragsteller war indes nicht ohne Verschulden verhindert, seine Klage innerhalb der bis zum Ablauf des 24. August 2021 laufenden Klagefrist zu erheben. Selbst wenn an dieser Stelle als wahr unterstellt würde, dass der Antragsteller, wie er behauptet, den Bescheid erst am 10. August 2021 erhalten hätte, wären ihm weitere zwei Wochen Zeit verblieben, die Klage zu erheben, ohne dass er Gründe dargetan hätte, aus denen ihm dies unmöglich war. Dass ihm eine solche Gelegenheit offen stand, belegt vielmehr, dass sich der Antragsteller zuvor, nämlich (spätestens) am 18. August 2021 (Datum der Vollmacht, vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 204) erneut an den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins P. e.V. gewandt und mit seiner Vertretung in der streitgegenständlichen Angelegenheit betraut hat. Dieser hat mit Schreiben vom 20. August 2021, welches am Tag des Ablaufs der Klagefrist bei der Antragsgegnerin einging, „Widerspruch“ und mithin einen unzulässigen Rechtsbehelf bei der Antragsgegnerin, welcher die Anforderungen an eine Klageerhebung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO („bei dem Gericht“) ersichtlich nicht wahrt, gegen die streitgegenständliche Ordnungsverfügung eingelegt. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags vorträgt, Rechtsanwalt T. sei „gegenwärtig im Urlaub und daher (für ihn) nicht zu erreichen“, gibt dies schon allein aus dem Grund keinen Anlass zu einer anderen Bewertung, als dem Gericht ein Schriftsatz des Rechtsanwaltes T. in einem anderen Verfahren vorliegt, welches vom 8. September 2021 datiert und mit welchem dieser mitteilt, sich bis zum 24. September 2021 im Urlaub zu befinden. Dass es dem Antragsteller zwischen dem 10. August 2021 (behaupteter Zugang) und dem 24. August 2021 nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig selbst, vertreten durch Rechtsanwalt T. oder durch einen anderen Bevollmächtigten Klage zu erheben, lässt sich aus seinem Vorbringen nicht herleiten. Schlussendlich verdeutlichen auch die derzeit anhängigen baurechtlichen Gerichtsverfahren, dass der Antragsteller durchaus in der Lage ist, eigenständig und ohne anwaltlichen Beistand gerichtliche Verfahren einzuleiten; zumal er bis heute z.B. auch nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat. Überdies mag in Zweifel zu ziehen sein, dass der Antragsteller von dem Bescheid, wie er behauptet, erst am 10. August 2021 Kenntnis erlangt hat. Soweit er mit der Klagebegründung behauptet, er wohne unter der Anschrift T1. Straße 00 seit Jahren nicht mehr, „von den dort zugestellten Bescheiden und vorausgehenden Schriftstücken“ habe er keine Kenntnis gehabt, ist daran schon zu zweifeln, als dem Antragsteller die Anhörung vom 7. April 2021 an diese Anschrift übermittelt wurde und sich bereits am 21. April 2021 der seinerzeitige Bevollmächtigte für den Antragsteller bestellte (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 171, 173). Auch ist auffällig, dass das an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin gerichtete Schreiben, welches an dessen private Anschrift übermittelt wurde, vom 24. Juli 2021 datiert (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 190), mithin vom Tag der – auf der Postzustellungsurkunde vermerkten – Zustellung. Dass mit diesem Schreiben gefordert wurde, die „Forderung der Verwaltung“ zu überdenken und eine Stellungnahme „in einem Zeitrahmen von drei Wochen“ „erwartet“ wurde – wie bereits erwähnt, war zur Kontaktaufnahme allein die Anschrift in der T1. Straße angegeben – sei an dieser Stelle ebenfalls festgehalten. Der Antrag zu 2., festzustellen, dass die Klage 25 K 6111/21 hinsichtlich der in Ziffern 2. und 3. des Bescheides vom 15. Juli 2021 ausgesprochenen Verpflichtungen aufschiebende Wirkung hat, ist ebenfalls unzulässig. Dabei bedarf es an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung der Frage, ob die unzulässige Klage 25 K 6111/21 insoweit nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Zum Streitstand, ob eine unzulässige Klage aufschiebende Wirkung hat, vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage (2018), § 80, Rn. 31 f. Denn der Antrag ist bereits aus dem Grunde mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers unzulässig, als er weder vorgetragen hat noch sonst ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin seit Erhebung der Klage 25 K 6111/21 am 9. September 2021 weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt hat oder solche nunmehr bis zum Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens beabsichtigt. Die im Verfahren 25 K 6221/21 angefochtene Festsetzung des Zwangsgeldes erfolgte unter dem 6. September 2021, mithin noch vor Erhebung der Klage 25 K 6111/21 vom 9. September 2021. Gleiches gilt für die ebenfalls am 6. September 2021 erfolgte Androhung von weiteren Zwangsgeldern. Auch der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass mit Ablauf der hierin gesetzten Frist (15. Oktober 2021) diese (weiteren) Zwangsgelder festgesetzt wurden. Der weitere Antrag zu 3., die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 6111/21 hinsichtlich der in Ziffer 5. des Bescheides vom 15. Juli 2021 enthaltenen Zwangsgeldandrohungen anzuordnen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Klage gegen eine Zwangsgeldandrohung entfaltet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Gericht diese gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO anordnen. Ein solcher Antrag ist indes ebenfalls nur zulässig, wenn dem Antragsteller ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis zukommt. Daran fehlt es hier schon aus dem Grund, da die Klage 25 K 6111/21 aus den bereits genannten Gründen unzulässig, da verfristet, ist. Zuletzt hat auch der Antrag zu 4., die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 6111/21 gegen den Baugebührenbescheid vom 15. Juli 2021 anzuordnen, keinen Erfolg. Auch insoweit steht der Zulässigkeit des Antrags entgegen, dass die Klage 25 K 6111/21 unzulässig, da verfristet, ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Dabei wurde hinsichtlich der angefochtenen Ordnungsverfügungen (Ziff. 1. – 3. des Bescheides vom 15. Juli 2021) ein Streitwert von jeweils 1.000,00 Euro für angemessen erachtet, von dem – wie regelmäßig – für das vorläufige Rechtsschutzverfahren die Hälfte (mithin in der Summe 1.500,00 Euro) festgesetzt wurden. Soweit es die Baugebühren betrifft, wurde der Streitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit ¼ des Gebührenbetrages beziffert. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.