OffeneUrteileSuche
Urteil

25 K 6221/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0902.25K6221.21.00
2mal zitiert
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist – neben Frau L. X. , geb. K. , seiner Tochter – zu 5/6 Miteigentümer des Grundstück Gemarkung G1 in P. (T. Straße 00). Das Grundstück ist u.a. mit einem Wohngebäude (Doppelhaushälfte) und einer Garage bebaut. Rückwärtig schließt sich das ebenfalls im Miteigentum des Klägers stehende Grundstück Gemarkung G2 an, welches auf F. Stadtgebiet liegt. Seit mehreren Jahren streiten die Beteiligten über diverse Gegenstände, welche der Kläger auf seinem Grundstück lagert (u.a. Autowracks und Autoteile, Altreifen, Metall- und Elektroschrott). Bereits im Jahr 2008 führte die Beklagte aus diesem Grund eine Ortsbesichtigung auf dem Grundstück durch. Auf ein Anschreiben der Beklagten an den Kläger wurde im Jahr 2008 (baurechtliche Nutzungsänderung) der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein P. e.V. (im Folgenden: I. & H. ) für den Kläger tätig. Vom 11. Februar 2009 datiert ein Schreiben des damaligen Oberbürgermeisters der Beklagten, es werde auf den Nachweis einer eventuell erteilten Baugenehmigung für das Wohnhaus T. Straße 00 verzichtet. Im August 2009 fand, auf entsprechenden Beschluss der StA E. , eine Durchsuchung des Grundstücks des Klägers statt, im Hinblick auf den Umgang mit gefährlichen Abfällen. Gegen den Kläger wurde im weiteren Verlauf ein Strafbefehl erlassen. Im November 2010 nahm der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen gegenüber der Beklagten Stellung. Im weiteren Verlauf teilte der Kläger im Jahr 2011 mit, das I. auf dem Grundstück T. Straße 00 sei derzeit unbewohnt. Im August 2011 wurde dem Kläger (nachträglich) eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports für ein Wohnmobil, welcher dem Wohnhaus vorgelagert ist, erteilt. Sodann stellte die Beklagte vor Ort fest, dass der Carport für die Lagerung diverser Gegenstände genutzt wurde, und forderte den Kläger zur bestimmungsgemäßen Nutzung auf. Nachdem der Kläger zunächst geltend gemacht hatte, die gelagerten Gegenstände dienten der – andauernden – Errichtung des Carports, wurde die erteilte Baugenehmigung zunächst um ein Jahr verlängert. Im November 2013 hielt die Beklagte fest, dass die Baugenehmigung nunmehr erloschen sei. Auf Protest des Klägers wurde in der Folge ein Baufortschritt festgestellt. Sämtlicher Schriftverkehr wurde in dieser Zeit – bis 2014 – mit dem Kläger unter der Anschrift T. Straße 00 geführt, diese Anschrift gab der Kläger auch mehrfach als die seinige an. Mit Hauptwohnung dort gemeldet war der Kläger hingegen lediglich bis zum 25. Januar 2011 und sodann wieder ab dem 22. Mai 2014; zwischenzeitlich war sein Wohnsitz mit der S.------straße 00 angegeben. Das Grundstück S.------straße 00 (Gemarkung G3) stand und steht im (alleinigen) Eigentum des Klägers. Im März 2019 führte die Beklagte – auf Beschwerde aus der Nachbarschaft – erneut eine Ortsbesichtigung durch. Sie hielt im April 2019 fest, dass der Kläger nach Aussagen von Nachbarn ununterbrochen unter der T. Straße 00 gewohnt habe. Es hätten Ermittlungen schon vor Jahren ergeben, dass es sich bei der Ummeldung zur S.------straße um eine Scheinmeldung gehandelt habe. Mit Schreiben vom 9. April 2019 – gerichtet an die Anschrift T. Straße 00 – kündigte die Beklagte dem Kläger eine Ortsbesichtigung wenige Tage später an, die u.a. der Überprüfung der erforderlichen Rettungswege diene. Das Schreiben wurde dem Kläger ausweislich der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellt. Diese Ortsbesichtigung fand Mitte April 2019 statt. Innerhalb des Carports war ein – nicht angemeldetes – Kraftfahrzeug abgestellt, zudem wurden dort diverse Gegenstände gelagert. Hierbei stellte die Beklagte auch fest, dass sich südlich neben dem Hauptgebäude eine „Überdachung“ befand, die nicht genehmigt sei. Unter dem 24. Juni 2019 hielt die Beklagte – Fachbereich Vorbeugender Brandschutz – fest, dass u.a. von der öffentlichen Verkehrsfläche ein geradliniger, 1,25 m breiter Zugang zur Gebäudevorderseite frei zu räumen sei, um im Brandfall wirksame Lösch- und Rettungsmaßnahmen durchführen zu können. Unter dem 12. Juli 2019 richtete die Beklagte an die Miteigentümerin ein Schreiben, mit dem diese aufgefordert wurde, das nicht angemeldete Fahrzeug sowie sämtliche Gegenstände aus dem Carport zu beseitigen, um die zweckgebundene Nutzung wiederherzustellen, und kündigte andernfalls den Erlass einer Ordnungsverfügung, auch im Hinblick auf die formell illegale „Überdachung“, an. Das Schreiben ging, soweit ersichtlich, der Tochter des Klägers indes nicht zu. Ein entsprechendes Anhörungsschreiben ging – ausgehend von seiner Rückantwort – an den Kläger. Kurze Zeit später hörte die Beklagte – Untere Umweltschutzbehörde, Abfallwirtschaft – den Kläger sowie die Miteigentümerin zum beabsichtigten Erlass einer abfallrechtlichen Ordnungsverfügung an. Im August 2019 ließ der Kläger der Beklagten durch eine weitere Tochter mitteilen, dass er sich „in stationärer Behandlung“ befinde. Mit Schreiben vom 20. August 2019 – unter der Angabe der Anschrift T. Straße 00 – beschwerte sich der Kläger bei dem Oberbürgermeister der Beklagten über das Vorgehen der Stadtverwaltung. U.a. nahm er Bezug darauf, er solle einen 1,25 m breiten Rettungsweg freihalten. Mit – hier nicht streitgegenständlichem – Bescheid vom 11. November 2019 gab die Beklagte dem Kläger auf, sämtliche Abfälle auf seinem Grundstück ordnungsgemäß zu entsorgen. Hiergegen erhob der Kläger Klage (17 K 8415/19), welche mit – nicht rechtskräftigem – Urteil vom 15. Februar 2022 abgewiesen wurde; der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) anhängig (20 A 535/22). Aus baurechtlicher Sicht wurde das Verfahren im Jahr 2021 – auf Nachbarbeschwerde – aufgegriffen. Mit Schreiben vom 7. April 2021 gab die Beklagte dem Kläger und der Miteigentümerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung in Bezug auf die Schaffung einer Feuerwehrzufahrt, der Beseitigung der „Überdachung“ und der Nutzung des Carports. Daraufhin zeigte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vollmachtvorlage per Fax an, dass er durch den Kläger mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt worden sei. Auf entsprechenden Antrag hin nahm der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers sodann am 26. Mai 2021 Akteneinsicht bei der Beklagten. Am 24. Juni 2021 nahm der Kläger selbst ebenfalls bei der Beklagten Akteneinsicht. Daher wandte sich die Beklagte per Mail am 28. Juni 2021 an den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers und fragte an, ob dieser den Kläger weiterhin vertrete, und ob seinerseits noch eine Stellungnahme zur Anhörung vom 7. April 2021 erfolgen werde. Andernfalls werde „in den nächsten Tagen“ anhand der Aktenlage über weitere Maßnahmen entschieden. Eine Stellungnahme oder Reaktion hierauf erfolgte nicht. Die Miteigentümerin reagierte auf das Anhörungsschreiben vom 7. April 2021 nicht. Mit Bescheid vom 15. Juli 2021 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Ordnungsverfügung mit folgendem Inhalt: „1. Der Feuerwehrzugang zum I. muss gemäß § 5 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 1,25 m breit sein. Somit ist dafür Sorge zu tragen, die Gegenstände bis zum 06.08.2021 zu beseitigen, damit die Feuerwehr im Brandfall wirksame Lösch- und Rettungsmaßnahmen durchführen kann. 2. Die Überdachung, welche direkt an dem Gebäude angrenzt ist ebenfalls spätestens bis zum 31.08.3021 (sic) zu beseitigen. 3. Das nicht angemeldete Fahrzeug sowie sämtliche Gegenstände aus dem Carport sind bis 31.08.2021 aus dem Carport zu beseitigen, um die zweckgebundene Nutzung wiederherzustellen. 4. Die sofortige Vollziehung meiner Verfügung zu Ziffer 1 wird hiermit angeordnet. 5. Für den Fall, dass Sie nicht den Anforderungen nach Ziffer 1 – 3 nachkommen, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR an.“ Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Lagerung diverser Gegenstände auf dem Zugang zum I. stelle einen Verstoß gegen die Musterrichtlinien über Flächen für die Feuerwehr in der jeweils gültigen Fassung i.V.m. § 5 Abs. 1 BauO NRW dar. Danach müsse der Feuerwehrzugang zu rückwärtigen Gebäuden gradlinig und mindestens 1,25 m breit sein. Die Überdachung, welche direkt an dem Gebäude angrenze, sei genehmigungspflichtig. Da bislang eine Genehmigung dafür weder beantragt noch erteilt worden sei, sei das Vorhaben formell illegal. Neben der formellen Illegalität sei das Vorhaben auch materiell illegal, da die Überdachung Abstandsflächen zum Grundstück T. Straße 00 auslöse. Das Vorhaben sei damit mit dem öffentlichen Baurecht nicht vereinbar. Die formelle und materielle Illegalität der Überdachung rechtfertige die Beseitigungsanordnung gemäß § 82 Satz 1 BauO NRW. Es bestehe die Gefahr der Nachahmung und es sei nicht hinnehmbar, dass der Kläger weiter gegen geltendes Recht verstoße. Ein Carport diene als Stellplatz für ein angemeldetes Fahrzeug. Dieser werde aber nicht als solcher genutzt, sondern diene als Lagerort. Das im Eigentum des Klägers stehende Gebäude stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Entscheidung über die Sicherungsmaßnahmen stehe in pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde. Dem Zweck dieser Ermächtigung folgend sei sie gehalten, unter Berücksichtigung des Gebots einer effektiven Gefahrenabwehr einerseits und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit andererseits darüber zu entscheiden, ob die ausgesprochenen Handlungsaufforderungen geboten seien. Unter gleichem Datum setzte die Beklagte zudem Baugebühren in Höhe von 200,00 Euro gegen den Kläger fest. Die beiden Bescheide, welche jeweils mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sind, wurden dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde unter der Anschrift T. Straße 00 am 24. Juli 2021 zugestellt. Eine Durchschrift der Ordnungsverfügung wurde an den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt. Mit Datum vom 24. Juli 2021 und unter Angabe der Anschrift T. Straße 00 richtete der Kläger ein Schreiben an den Oberbürgermeister der Beklagten unter dessen Privatanschrift, in welchem er auszugsweise Folgendes ausführte: „Betreffend meiner Immobilie T. Str. 00 möchte ich Ihnen heute berichten. (…) Leider in den zurückliegenden Jahren werde ich von ihrer Verwaltung mit unbegründeten Forderungen überhäuft. (…) Ich möchte mein restliches Leben ohne ständige Attacken ihrer Verwaltung im Bezug auf meine Immobilie in Ruhe verbringen. (…) Biete Ihnen einen Vergleich an. Da Sie der Chef der Verwaltung sind, liegt es in Ihrem Ermessen, wie man in P. leben kann. Sie überdenken nochmals ihre Forderung der Verwaltung und erklären das keine diesbezüglichen Forderungen an mich von der Stadt P. bestehen. Im Gegenzug werde ich auf eine strafrechtliche Anzeige durch den Amtsmissbrauch und Hausfriedenbruch in F1. – G. auf meinem F. Privatgrundboden verzichten. (…) Somit verbleibe ich und erwarte Ihre Stellungnahme in einem Zeitrahmen von drei Wochen.“ Mit Schreiben vom 20. August 2021, bei der Beklagten eingegangen am 24. August 2021, legte der Kläger, vertreten durch den I. -, Wohnungs- und Grundeigentümerverein P. e.V., Widerspruch gegen Ziffern 2. – 5. der Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2021 ein. Dem Schreiben lag eine Vollmacht vom 18. August 2021 an. Zugleich beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass „das Schreiben“ beim beauftragten Rechtsanwalt I1. -H1. T1. zwar eingegangen, aber nicht an den Kläger weitergeleitet worden sei. Der Kläger habe erst am 10. August 2021 vom Inhalt der Ordnungsverfügung Kenntnis erlangt. Der Rückumschlag liege noch vor. Der Poststempel sei hierauf zu ersehen. Diese Angaben würden „hiermit an Eides statt von unserem Auftraggeber versichert“. Punkt 1 der Ordnungsverfügung sei mittlerweile erledigt. Der Rettungsweg sei freigeräumt worden. Im Übrigen sei die Ordnungsverfügung rechtswidrig. Die Überdachung, welche direkt an das Gebäude angrenze, sei nach Auffassung des Klägers bauordnungsrechtlich genehmigungsfrei. Dies habe ihm auch der seinerzeitige Oberbürgermeister Wehling schriftlich bestätigt. Insoweit bestehe nach diesseitiger Auffassung zumindest Bestandsschutz. Die Anordnung der Beseitigung nicht angemeldeter Fahrzeuge sowie sämtlicher Gegenstände aus dem Carport sei zum einen nicht zu begründen und zum anderen auch nicht hinreichend bestimmt. Sämtliche Fahrzeuge im Carport seien fahrbereit. Die „übrigen Gegenstände“ seien nicht näher bestimmt. Gegebenenfalls sei eine Bescheidung zu Punkt 3 der Ordnungsverfügung auch nicht erforderlich, da er, der Kläger, die Absicht habe, den dort abgestellten Kastenwagen demnächst anderweitig unterzubringen und ein Wohnmobil abzustellen. Es sei ursprünglich geplant gewesen, den abgestellten Kastenwagen zu einem Wohnmobil umzubauen. Nachdem dieser Wagen aus immissionsschutzrechtlichen Gründen auch nach einer Anmeldung nicht mehr im gesamten Stadtgebiet genutzt werden könne, sei er zwischenzeitlich von dieser Absicht abgewichen. Es sei bereits ein Fiat Ducato angeschafft worden, auf den künftig eine Wohnkabine aufgesetzt werden solle. Mit E-Mail vom 25. August 2021 teilte die Beklagte I. und H. mit, dass das Widerspruchsverfahren gegen bauordnungsrechtliche Ordnungsverfügungen schon seit Jahren abgeschafft worden sei. Die Möglichkeit der Klage habe bis zum 24. August 2021 bestanden. Der Kläger habe noch bis zum 31. August 2021 Zeit, die Ziffern 2. und 3. der Ordnungsverfügung zu erledigen. Ein Ortstermin werde am 2. September 2021 stattfinden. Mit E-Mail vom 1. September 2021 erklärte I. und H. , den für den Folgetrag angesetzten Ortstermin absagen zu müssen. Der Kläger sei aufgrund seines Geburtstages nicht abkömmlich. Außerdem wolle er vor der gemeinsamen Besichtigung ein Beratungsgespräch bei I. und H. wahrnehmen. Darauf entgegnete die Beklagte, an dem Termin festzuhalten. Die wesentlichen Feststellungen könnten von der Verkehrsfläche in Augenschein genommen werden. Aufgrund dessen, dass die Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2021 mittlerweile bestandskräftig geworden sei, werde sie im Nachgang zum Ortstermin entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen zeitnah einleiten. In dem am 2. September 2021 durchgeführten Termin stellte die Beklagte fest, dass die Forderung gemäß Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2021 erfüllt worden war. Dies teilte die Beklagte I. und H. unter dem 6. September 2021 auch per E-Mail mit. Zugleich kündigte sie nochmals die Umsetzung der angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. der Ordnungsverfügung an. Daraufhin teilte I. und H. im Nachmittag desselben Tages mit, dass man den Kläger entsprechend benachrichtigen werde, dass dieser aber die Angelegenheit anderweitig prüfen lassen wolle und I. und H. zunächst einmal nicht mehr beteiligt sei. Mit Bescheid vom 6. September 2021 setzte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro fest und forderte den Kläger zur Zahlung dieses Betrages sowie Auslagen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 VO VwVG NRW in Höhe von 2,63 Euro auf. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei den Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2021 nicht nachgekommen, so dass ein Zwangsgeld von jeweils 1.000,00 Euro festgesetzt werde. Mit weiterem Bescheid vom 6. September 2021 drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.500,00 Euro an, sollte den Anordnungen gemäß Ziffer 2. und 3. der Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2021 nicht bis zum 15. Oktober 2021 entsprochen werden. Eine interne E-Mail der Beklagten vom 9. September 2021 hält Folgendes fest: „Am heutigen Tage hat Herr K. Telefonate (…) mit folgenden Aussagen geführt: Er stehe jetzt vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf und hat eine Anzeige gegen Herrn G1. wegen Amtsanmaßung und Hausfriedenbruch vorbereitet. Diese Klage werde er beim VG einreichen, wenn Herr G1. nicht bis um 10:00 Uhr eine Mail an Herrn T2. von I. und H. sende, dass alle Aktivitäten eingestellt werden. Im zweiten Telefonat um 9:55 Uhr (…) erklärte Herr K. : „Er werde jetzt Nägel mit Köpfen machen und es wird in der Verwaltung richtig knallen!““ Der Kläger hat am 9. September 2021 – unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2021 und den Baugebührenbescheid gleichen Datums erhoben (25 K 6111/21). Die Klage ist mit Urteil auf die (gemeinsame) mündliche Verhandlung vom 2. September 2022 – nicht rechtskräftig – abgewiesen worden. Sein am 14. September 2021 diesbezüglich gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war mit Beschluss vom 7. Februar 2022 – 25 L 2036/21 – abgelehnt worden. Am 14. September 2021 hat der Kläger die hiesige Klage gegen den Festsetzungsbescheid sowie den weiteren Bescheid vom 6. September 2021, mit dem ihm ein weiteres Zwangsgeld angedroht worden war, erhoben. Zur Begründung dieser Klage legt der Kläger u.a. eine Bescheinigung der Frau S1. I2. vom 12. August 1998 vor, welche mit einer Grenzbebauung ihres Grundstücks T. Straße 00 in Höhe ihrer Garage einverstanden sei. Frau S1. I2. nahm zu dem Zeitpunkt an der Erbengemeinschaft ihres verstorbenen Vaters teil; das Grundstück stand zu dem Zeitpunkt im Eigentum der Mutter der Frau S1. I2. und den weiteren beiden Damen der Erbengemeinschaft. Seit Dezember 2008 ist Frau S1. I2. alleinige Eigentümerin des Flurstücks G4. Der Kläger beantragt, den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 6. September 2021 und die weitere Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 6. September 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, diese seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Auf – zunächst – geäußerte Bedenken der Einzelrichterin in Bezug auf die Vollstreckung von Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2021 (Beseitigung der „Überdachung“) vor dem Hintergrund des Miteigentumsanteils der Tochter des Klägers erklärt die Klägerin, nach ihrer Einschätzung handele es sich nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks, so dass der Erlass einer Duldungsverfügung gegenüber der Tochter des Klägers als Miteigentümerin des Grundstücks nicht geboten gewesen sei. Mit Ziffer 2. sei dem Kläger ausdrücklich lediglich der Rückbau der aufgebrachten Überdachung, d.h. der lichtdurchlässigen Wellplatten, aufgegeben worden. Die Balkenkonstruktion (Pergola), auf die diese Überdachung aufgebracht worden sei, sei von der Rückbauverpflichtung nicht umfasst; anders als die Überdachung löse die Pergola für sich genommen keine Abstandsflächen zum Grundstück T. Straße 00 aus. Es dürfte unstreitig sein, dass die Überdachung ohne Weiteres von der Pergola gelöst werden könne. Dies sei angesichts der durchaus begrenzten Möglichkeiten der Befestigung von lichtdurchlässigen Wellplatten auf Holzkonstruktionen regelmäßig der Fall. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend eine Lichtbildaufnahme dieser Überdachung zu den Akten gereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des hiesigen Verfahrens und der Verfahren 25 K 6111/21 und 25 L 2036/21 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet. Sowohl der Festsetzungsbescheid vom 6. September 2021 als auch die weitere Zwangsgeldandrohung gleichen Datums sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Rechtsgrundlage der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung ist § 64 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Hiernach setzt die Vollzugsbehörde ein Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Dazu, den Kläger vor Erlass des Festsetzungsbescheids (erneut) anzuhören, war die Beklagte schon nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht verpflichtet. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2021, 2 B 973/21, juris (Rn. 6 ff.). Die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW lagen vor. Der Verwaltungsakt, der – wie hier – auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. Juli 2021 war am 6. September 2021 hinsichtlich der allein zum Gegenstand der Vollstreckung gewordenen Ziffern 2. und 3. mit Ablauf der Klagefrist am Dienstag, 24. August 2021, unanfechtbar; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war dem Kläger auf seine Klage vom 9. September 2021 (25 K 6111/21) nicht zu gewähren. Hierzu verhält sich das Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2022 wie folgt: „Die Klage hat, soweit sie weiterhin anhängig ist, keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, denn die Klage wurde nicht innerhalb der einmonatigen Frist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab – gemeinsamer – Bekanntgabe sowohl der Ordnungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung als auch des Baugebührenbescheides erhoben, und Wiedereinsetzung ist dem Kläger nicht zu gewähren. Hierzu ist in dem Beschluss vom 7. Februar 2022 in dem Verfahren 25 L 2036/21 ausgeführt worden: „Ist, wie vorliegend nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW), ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Hat sich die Behörde, wie hier die Antragsgegnerin, zur Bekanntgabe in Gestalt einer förmlichen Zustellung entschlossen, so richtet sich deren Wirksamkeit gemäß § 41 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW). Diesen entsprach es, dass die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bescheid – wie auch den ebenfalls angefochtenen Baugebührenbescheid – nebst ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung an den Antragsteller persönlich zugestellt hat. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LZG NRW können Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (§ 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW). Hiernach bestand für die Antragsgegnerin keine Pflicht, den streitgegenständlichen Bescheid einem Bevollmächtigten zuzustellen; es entsprach vielmehr pflichtgemäßem Ermessen, diesen an den Antragsteller persönlich zuzustellen. Anlass, den Bescheid vom 15. Juli 2021 dem I. -, Wohnungs- und Grundeigentümervereins P. e.V. zuzustellen, bestand nicht. Dieser hatte sich zwar zunächst im August 2019 um die Interessen des Antragstellers bemüht, allerdings wurde eine Vollmacht nicht vorgelegt (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 143) und wurde in den nachfolgenden zwei Jahren ausschließlich die Kanzlei T1. im bauaufsichtlichen Verfahren für den Antragsteller tätig. Erst, nachdem der Bescheid vom 15. Juli 2021 erlassen (und zugestellt) worden war, wandte sich der I. -, Wohnungs- und Grundeigentümervereins P. e.V. erneut und nunmehr erstmals unter Vollmachtvorlage für den Antragsteller an die Antragsgegnerin (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 202). Mit Rechtsanwalt T1. führte die Antragsgegnerin in dem bauaufsichtlichen Verfahren erstmals wieder im März 2020 ein Telefonat. Nach Fortführung des bauaufsichtlichen Verwaltungsverfahrens und auf das Anhörungsschreiben vom 7. April 2021 übermittelte Rechtsanwalt T1. der Antragsgegnerin (ausschließlich) per Fax einen Schriftsatz vom 21. April 2021 nebst von dem Antragsteller unterzeichneter Vollmacht, dass er mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Antragstellers beauftragt worden sei. Auch hieraus folgte indes keine Pflicht der Antragsgegnerin, den streitgegenständlichen Bescheid dem Rechtsanwalt T1. zuzustellen; hiervon durfte sie auch zugunsten einer Zustellung an den Antragsteller absehen. In diesem Zusammenhang weist das Gericht – im hiesigen Eilverfahren nicht entscheidungstragend – auf die Rechtsprechung auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hin, nach der eine schriftliche Vollmacht nur dann im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW vorgelegt wurde, wenn diese im Original und nicht, wie hier, lediglich per Fax eingereicht wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2020, 4 B 1650/19, juris (Rn. 4), sowie vom 29. Januar 2013, 4 B 897/12, juris (Rn. 18), jeweils unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2011, 6 PB 1/11, juris, m.w.N., dem folgend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Juni 2020, 9 K 1589/20, juris (Rn. 4), und VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2021, 11 L 2379/20, juris (Rn. 16). Denn jedenfalls könnte sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, die Zustellung hätte an Rechtsanwalt T1. erfolgen müssen, denn dies stellte sich als unzulässige Rechtsausübung dar; hiermit verstieße der Antragsteller in rechtsmissbräuchlicher Weise gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Widersprüchliches Verhalten eines am fraglichen Rechtsverhältnis Beteiligten ist missbräuchlich, wenn entweder aufgrund seines bisherigen Verhaltens für den anderen Teil hinsichtlich eines bestimmten Umstandes ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2019, 10 B 516/19, juris (Rn. 8, m.w.N.), dem folgend auch VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2020, 25 K 1079/19, juris (Rn. 126). Nachdem Rechtsanwalt T1. bereits Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge genommen hatte, nahm der Antragsteller im Juni 2021 nochmals persönlich Akteneinsicht; eine Stellungnahme des Rechtsanwalts war – auch bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides – nicht erfolgt. Vielmehr hatte die Antragsgegnerin diesen angesichts der (erneuten) Akteneinsicht durch den Antragsteller mit E-Mail vom 28. Juni 2021 ausdrücklich und unter Verweis auf die durch den Antragsteller vorgenommene Akteneinsicht gebeten, u.a. mitzuteilen, ob er – Rechtsanwalt T1. – den Antragsteller weiterhin vertrete (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 180). Hierauf erfolgte keine Antwort, woraufhin sich die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entschloss, den Bescheid vom 15. Juni 2021 an den Antragsteller persönlich zuzustellen und dem zuvor bevollmächtigten Rechtsanwalt lediglich – und offenkundig höchst vorsorglich – eine Abschrift desselben zukommen zu lassen. Die Zustellung des Bescheides vom 15. Juli 2021 – wie auch des ebenfalls angefochtenen Baugebührenbescheides – gegenüber dem Antragsteller erfolgte am 24. Juli 2021. Für die Ausführung der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 180 Satz 1 ZPO kann, ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar, das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Vorliegend ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind bzw. waren. Dass das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück über einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung verfügte, hat auch der Antragsteller nicht in Frage gestellt, zumal der Antragsteller dort seit Mai 2014 bis April 2019 mit alleiniger Wohnung gemeldet war (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 5, sowie Bl. 24 d. GA zu 25 K 6111/21). Soweit der Antragsteller rügt, dies sei indes nicht seine Meldeanschrift, er mithin in Zweifel zu ziehen sucht, dass dieser Briefkasten zu seiner Wohnung gehört bzw., dass der Briefkasten von dem Antragsteller für den Postempfang eingerichtet wurde, dringt er hiermit nicht durch. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf verwiesen, dass der Antragsteller selbst im engeren zeitlichen Zusammenhang der Zustellung bzw. sogar am Tag der Zustellung in eigenen Schreiben die Anschrift T. Straße 00 als seine Kontaktadresse angegeben hat (vgl. Schreiben an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2021, Beiakten Heft 2, Bl. 190, sowie vom 20. August 2021, Beiakten Heft 2, Bl. 131). Überdies hat auch der Antragsteller – mit Schriftsatz des von ihm beauftragten I. -, Wohnungs- und Grundeigentümervereins P. e.V. vom 19. August 2021, vgl. Bl. 20 d. GA. zu 25 K 6111/21 – eingeräumt, dass er sich dort „sicherlich auch bis in die späten Abendstunden teilweise sich aufgehalten“ (sic) habe, da er dort eine Geschäftsadresse angemeldet habe (vgl. auch die Gewerbeanmeldung vom 1. Mai 2021, Bl. 22 d. GA zu 25 K 6221/21). Dass der Antragsteller den Bescheid in Gestalt des gegen Postzustellungsurkunde zugestellten Dokuments erhalten hat, beweist auch, dass der Antragsteller den entsprechenden Umschlag vorgelegt hat. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 24. Juli 2021 zugestellt (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 187). Der hiernach zu bestimmende Fristablauf endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) am Dienstag, 24. August 2021. Die am 9. September 2021 erhobene Klage wurde außerhalb dieser Frist erhoben. Dem Antragsteller ist diesbezüglich auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1, 2 VwGO zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antragsteller war indes nicht ohne Verschulden verhindert, seine Klage innerhalb der bis zum Ablauf des 24. August 2021 laufenden Klagefrist zu erheben. Selbst wenn an dieser Stelle als wahr unterstellt würde, dass der Antragsteller, wie er behauptet, den Bescheid erst am 10. August 2021 erhalten hätte, wären ihm weitere zwei Wochen Zeit verblieben, die Klage zu erheben, ohne dass er Gründe dargetan hätte, aus denen ihm dies unmöglich war. Dass ihm eine solche Gelegenheit offen stand, belegt vielmehr, dass sich der Antragsteller zuvor, nämlich (spätestens) am 18. August 2021 (Datum der Vollmacht, vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 204) erneut an den I. -, Wohnungs- und Grundeigentümervereins P. e.V. gewandt und mit seiner Vertretung in der streitgegenständlichen Angelegenheit betraut hat. Dieser hat mit Schreiben vom 20. August 2021, welches am Tag des Ablaufs der Klagefrist bei der Antragsgegnerin einging, „Widerspruch“ und mithin einen unzulässigen Rechtsbehelf bei der Antragsgegnerin, welcher die Anforderungen an eine Klageerhebung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO („bei dem Gericht“) ersichtlich nicht wahrt, gegen die streitgegenständliche Ordnungsverfügung eingelegt. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags vorträgt, Rechtsanwalt T1. sei „gegenwärtig im Urlaub und daher (für ihn) nicht zu erreichen“, gibt dies schon allein aus dem H. keinen Anlass zu einer anderen Bewertung, als dem Gericht ein Schriftsatz des Rechtsanwaltes T1. in einem anderen Verfahren vorliegt, welches vom 8. September 2021 datiert und mit welchem dieser mitteilt, sich bis zum 24. September 2021 im Urlaub zu befinden. Dass es dem Antragsteller zwischen dem 10. August 2021 (behaupteter Zugang) und dem 24. August 2021 nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig selbst, vertreten durch Rechtsanwalt T1. oder durch einen anderen Bevollmächtigten Klage zu erheben, lässt sich aus seinem Vorbringen nicht herleiten. Schlussendlich verdeutlichen auch die derzeit anhängigen baurechtlichen Gerichtsverfahren, dass der Antragsteller durchaus in der Lage ist, eigenständig und ohne anwaltlichen Beistand gerichtliche Verfahren einzuleiten; zumal er bis heute z.B. auch nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat. Überdies mag in Zweifel zu ziehen sein, dass der Antragsteller von dem Bescheid, wie er behauptet, erst am 10. August 2021 Kenntnis erlangt hat. Soweit er mit der Klagebegründung behauptet, er wohne unter der Anschrift T. Straße 00 seit Jahren nicht mehr, „von den dort zugestellten Bescheiden und vorausgehenden Schriftstücken“ habe er keine Kenntnis gehabt, ist daran schon zu zweifeln, als dem Antragsteller die Anhörung vom 7. April 2021 an diese Anschrift übermittelt wurde und sich bereits am 21. April 2021 der seinerzeitige Bevollmächtigte für den Antragsteller bestellte (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 171, 173). Auch ist auffällig, dass das an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin gerichtete Schreiben, welches an dessen private Anschrift übermittelt wurde, vom 24. Juli 2021 datiert (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 190), mithin vom Tag der – auf der Postzustellungsurkunde vermerkten – Zustellung. Dass mit diesem Schreiben gefordert wurde, die „Forderung der Verwaltung“ zu überdenken und eine Stellungnahme „in einem Zeitrahmen von drei Wochen“ „erwartet“ wurde – wie bereits erwähnt, war zur Kontaktaufnahme allein die Anschrift in der T. Straße angegeben – sei an dieser Stelle ebenfalls festgehalten.“ An diesen Erwägungen – im Hinblick auf die Zulässigkeit sowohl der Klage gegen die (gesamte) Ordnungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung vom 15. Juli 2021 als auch derjenigen gegen den Baugebührenbescheid vom selben Tag – hält die Einzelrichterin im hiesigen Klageverfahren und unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen Prüfungsmaßstäbe des Hauptsacheverfahrens zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wie auch des weiteren Vorbringens des Klägers fest.“ Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheides war die Ordnungsverfügung mithin bestandskräftig. Eine nicht fristgemäß erhobene Anfechtungsklage kann die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht nachträglich entfallen lassen. Überdies war ein entsprechender Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes am 7. Februar 2022 – 25 L 2036/21 – abgelehnt worden. Den aus den Ziffern 2. und 3. des Bescheides vom 15. Juli 2021 resultierenden Handlungspflichten war der Kläger am 6. September 2021 nicht nachgekommen. Dies gilt – unbestritten – auch Hinblick auf die mit Ziffer 3. aufgegebene Verpflichtung, „das nicht angemeldete Fahrzeug sowie sämtliche Gegenstände aus dem Carport (…) zu beseitigen, um die zweckgebundene Nutzung wiederherzustellen“. Das Fahrzeug, auf welches sich die Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2021 nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein bezieht, hat der Kläger nach eigenen Angaben erst nach Erlass des angefochtenen Festsetzungsbescheides entfernt; es ist auch auf den von der Beklagten gefertigten Lichtbildern vom 2. September 2021 zu erkennen (vgl. Beiakten Heft 2 zu 25 K 6111/21, Bl. 229). Der Kläger hat überdies in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2022 erklärt, er habe das Fahrzeug (erst) vor ca. drei oder vier Monaten weggebracht. Auch mit Schreiben von I. und H. vom 20. August 2021 war lediglich in Aussicht gestellt worden, dass das Fahrzeug entfernt werden könnte. Dass der Kläger dieses Fahrzeug zwischenzeitlich entfernt hat, gibt überdies keinen Anlass, davon auszugehen, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes nach § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW zu unterbleiben hätte. Hiernach unterbleibt die Beitreibung, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet; ein Zwangsgeld ist jedoch beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte; § 26 VwVG NRW findet entsprechend Anwendung. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW hat die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die mit Ziffer 3. des Bescheides vom 15. Juli 2021 gebotene Handlung war jedoch nicht die – eigenständige – Beseitigung des seinerzeit vorgefundenen Fahrzeugs, sondern die (einheitliche) Entfernung dieses – wenn auch herausgehoben separat erwähnten – Fahrzeugs und sämtlicher Gegenstände aus dem Carport; damit verfolgte die Beklagte den Zweck, die zweckgebundene Nutzung des Carports wiederherzustellen. Damit wird allerdings deutlich, dass die mit Ziffer 3. des Bescheides vom 15. Juli 2021 gebotene Handlung i.S.d. § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW erst dann ausgeführt ist, wenn sämtliche Gegenstände aus dem Carport entfernt worden sind, nicht allein ein Teil dieser Gegenstände, nämlich hier das Fahrzeug. Die Festsetzung der Zwangsgelder in jeweils streitgegenständlicher Höhe war dem Kläger zusammen mit der Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2021 angedroht worden. Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch nicht ermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig. Bei der Entscheidung über die Festsetzung eines Zwangsgeldes besteht ein Ermessen, das in der Regel dahin zu betätigen ist, dass das Zwangsgeld festgesetzt wird (intendiertes Ermessen). Die Festsetzung des Zwangsmittels ist nach § 64 Satz 1 VwVG NRW die regelmäßige Folge der Zwangsgeldandrohung. Nur dann, wenn die Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010, 15 B 1766/09, juris (Rn. 13 f.). Dies gilt auch hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes. Die Behörde hat hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes nicht nochmals Ermessen auszuüben. Es kann allenfalls in besonderen Ausnahmefällen darum gehen, ob die Behörde das Zwangsgeld in der vollen Höhe festsetzt oder etwa in Ansehung einer teilweisen Erfüllung der Verpflichtung in verhältnismäßig geringerer Höhe festsetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013, 2 B 219/13, juris (Rn. 25). Derartige Umstände waren bei Erlass des Festsetzungsbescheides am 6. September 2021 in Bezug auf die Verpflichtung nach Ziffer 3. des Bescheides vom 15. Juli 2021 – unstreitig – nicht ersichtlich; ergänzend wird vorsorglich auf die vorstehenden Erwägungen zur gebotenen Handlung Bezug genommen. Auch die von dem Kläger vorgelegte Erklärung der Frau I2. vom 12. August 1998 (vgl. Bl. 8 d. GA) gibt keinen Anlass, ausnahmsweise von der Vollstreckung der mit einem materiell-rechtlichen Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Vorgaben zugunsten des Grundstücks T. Straße 00 begründeten Verpflichtung, die Überdachung gemäß Ziffer 2. des Bescheides vom 15. Juli 2021 zu beseitigen, abzusehen. Dem steht bereits entgegen, dass das Grundstück T. Straße 00 zum Zeitpunkt dieser Erklärung nicht im Alleineigentum der Frau S1. I2. stand. Auch dürfte zweifelhaft sein, ob diese Erklärung hinsichtlich einer beabsichtigten Bebauung hinreichend bestimmt ist. Jedenfalls aber – dies insoweit auch ergänzend tragend – betrifft die Erklärung der Frau I2. , so ihr eine Bedeutung zuzumessen wäre, die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung als solche (Abstandsflächenverstoß?), und wäre – so sie zulässig erhoben worden wäre – ggf. im Klageverfahren gegen die Ordnungsverfügung zu berücksichtigen gewesen. An den mit Hinweisverfügung vom 1. Juli 2022 ausgeführten Bedenken hinsichtlich der Vollstreckung der Ziffer 2. des Bescheides vom 15. Juli 2021 aufgrund des Umstands, dass das Grundstück T. Straße 00 im Miteigentum der Tochter des Klägers steht, hält die Einzelrichterin auf erläuternde Stellungnahme der Beklagten zur streitgegenständlichen „Überdachung“ nicht weiter fest (vgl. schon weitere Hinweisverfügung vom 28. Juli 2022). Hinsichtlich der ebenfalls angeforderten Auslagen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 VO VwVG NRW in Höhe von 2,63 Euro ist die Klage ebenfalls unbegründet. Auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes erweist sich als rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 VwVG NRW. Gegen die angedrohte Höhe von jeweils 2.500,00 Euro bestehen auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW) keine Bedenken. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 1.000,00 Euro war nicht ausreichend, um den Kläger zur Umsetzung der Ziffern 2. und 3. des Bescheides vom 15. Juli 2021 zu bewegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 4.502,63 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 erfolgt. Berücksichtigt wurde das festgesetzte Zwangsgeld nebst Auslagenforderung (2.002,63 Euro) sowie jeweils 1.250,00 im Hinblick auf die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (1/2 von 2.500,00 Euro je Verfügung). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.