Gerichtsbescheid
21 K 5545/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0208.21K5545.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UVG) an die Kinder des Klägers. Mit Schreiben unter dem 04.12.2020 begehrt der Kläger gegenüber der Beklagten die zum 01.01.2020 rückwirkende Einstellung von Unterhaltsleistungen an seine Kinder sowie die Löschung der von ihm abgespeicherten Personendaten (u.a. aus der Debitorenliste - als Schuldner geführt) gemäß §§ 35, 20 BDSG i.V.m. Art. 17 DSGVO). Zur Begründung hat er im Wesentlichen angegeben, mit dem Beschluss des OLG E. vom 23.12.2019 ‑ XX-0 XX 00/00 – sei die alte Betreuungsregelung in Bezug auf die reguläre Betreuung abgeändert worden, sodass das gesamte Betreuungsverhältnis durch die beiden Elternteile ab Januar 2020 bei etwa 1/3 zu 2/3 bzw. 37% zu 63% liege; hinzuzufügen seien die von ihm erbrachten ergänzenden Betreuungsleistungen (Bringen / Abholen zur / von der Schule und Ferienbetreuungszeiten). Damit gehörten die Kinder zu den Haushalten beider Elternteile. Die Voraussetzungen zur Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen an die Kindsmutter seien damit entfallen. Mit Bescheid vom 00.00.2021 lehnte die Beklagte den vorgenannten Antrag ab mit der Begründung, für seinen Antrag gebe es keine Rechtsgrundlage. Zudem könnte dem neu geregelten Umgangsrechts im Beschluss des OLG E. vom 23.12.2019 keine den Anspruch ausschließenden Gründe festgestellt werden. Den Widerspruch des Klägers mit Schreiben vom 20.07.2021 hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.2021 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, der Kläger sei nicht in eigenen Rechten verletzt. Die an die Kindsmutter gerichteten Verwaltungsakte stellten begünstigende Bescheide und damit verbundene Leistungsgewährung an die Kinder da, die für den Kindsvater keine belastende Doppelung entfaltet. Damit sei es ausgeschlossen, dass der Kindsvater durch die Bewilligungsbescheide in eigenen Rechten verletzt werde. Eine mittelbare Betroffenheit, die sich aus dem während der Zeit der Hilfegewährung ergebenden Übergang des Unterhaltsanspruchs der Kinder auf das Land Nordrhein-Westfalen ergebe, sei für eine Widerspruchsbefugnis nicht ausreichend. Da der Bewilligungsbescheid bzw. die Änderungsbescheide keine Verwaltungsakte zulasten des Kindsvaters seien, könnten sie von ihm nicht angefochten werden. Dem Antrag fehle es an einer Widerspruchsbefugnis, sodass dieser aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen sei. Dagegen hat der Kläger am 14.08.2021 Klage erhoben. Der zugleich erhobene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 17.11.2021 abgelehnt. Zur Begründung seines Begehrens trägt der Kläger vor, da seine Kinder direkte Abkömmlinge seien, sei er befugt und verpflichtet, vorliegende Klage zu erheben, um gegen den Missbrauch des Unterhaltsrechts vorzugehen; ihm gehe es nicht darum, selbst Unterhaltsvorschussleistungen zu erhalten. Zudem sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Voraussetzung für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss von Amts wegen zu überprüfen. Aufgrund der durch das OLG E. vorgenommenen aktuellen Betreuungsregelung für die Kinder bestehe ein Betreuungsverhältnis durch die beiden Elternteile ab Januar 2020 bei etwa 1/3 zu 2/3. Damit seien beide Elternteile nicht alleinerziehend. Darüber hinaus seien neben dem Kinderbetreuungsplan für das Jahr 2020 auch von ihm erbrachte ergänzende Betreuungszeiten (Bringen / Abholen von / zur Schule, Betreuung auf Abruf bei Erkrankung und für Arztbesuche, Ferienzeiten, Feiertagszeiten) zu berücksichtigen und führten dann zu einer Betreuung zu 40 % / 60 %. Alle drei Kinder seien auch bei ihm gemeldet und wohnhaft, sodass von gelegentlichen Mitwirken etwa im Rahmen von Besuchsaufenthalte nicht die Rede sein könne. Die Kinder gehörten zu beiden Haushalten ihrer Eltern. Unterhaltsvorschussleistungen seien damit nicht an die Kindsmutter zu bewilligen, zumal diese nicht alleinerziehend sei, denn diese habe die komplette Zeit der Trennung mit ihrer Mutter, also der Großmutter der Kinder, gewohnt, dazu komme seit etwa 2015 noch ihr Freund hinzu. Er habe einen Anspruch auf die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus der Debitorenliste, da Unterhaltsvorschussleistung aus vorgenannten Gründen nicht an die Kindesmutter zu leisten seien und ihm demgegenüber Kosten in Rechnung gestellt würden, obwohl er an der Erziehung der Kinder in erheblichem Maße teilnehme. Er werde über Gebühr in Anspruch genommen, da er einerseits Naturalunterhalt an seine Kinder leiste, andererseits für die an die Kindsmutter erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen in Anspruch genommen werde. Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 00.00.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.00.2020 auf seinen Antrag vom 04.12.2020 die Gewährung von Unterhaltsvorschuss an seine Kinder rückwirkend zum 01.01.2020 einzustellen;seine abgespeicherten Personen-Daten u.a. aus der Debitorenliste (als Schuldner geführt) komplett gemäß den §§ 35, 20 BDSG i.V.m Art. 17 DSGVO zu löschen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird vorgetragen, die Klage sei mangels Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Gewährung von Leistungen nach dem UVG wende. Für die ergangenen Bewilligungsbescheide sei er weder Adressat noch entfalteten diese ihm gegenüber eine belastende Doppelwirkung. Mit der Bewilligung von Unterhaltsleistungen werde weder eine Unterhaltspflicht des Klägers begründet noch werde in diese eingegriffen; die Unterhaltsverpflichtungen würden abschließend durch die Vorschriften der §§ 1601 ff. BGB geregelt. Die Leistungsgewährung an die Kindsmutter habe zur Folge, dass kraft Gesetzes gemäß § 7 Abs. 1 UVG ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch der Kindsmutter gegenüber dem Kläger zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Beklagte übergehe. Erst im Rahmen einer eigenen privatrechtlichen Heranziehung stehe es dem Kläger frei, seine eigene Rechtsbetroffenheit geltend zu machen. Der Kläger habe auch schon deshalb keinen Anspruch auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide, weil seine Kinder (weiterhin) einen Anspruch auf Gewährung von UVG-Leistungen hätten, da weiterhin von einer Alleinerziehung durch die Kindsmutter auszugehen sei. Dass die Kindsmutter als alleinerziehend anzusehen sei, sei in der Vergangenheit durch Beschluss des OVG NRW vom 19.03.2018 ‑ 12 E 278/18 ‑ sowie durch Gerichtsbescheid des VG Düsseldorf vom 09.11.2018 ‑ 21 K 1044/18 – bestätigt worden; die Entscheidungen seien rechtskräftig. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus der aktuellen Umgangsregelung aus dem Beschluss des OLG E. vom 23.12.2019, die der Unterhaltsvorschusskasse schon länger bekannt sei. Es sei weiterhin die Kindsmutter, bei der der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge des Kindes überwiegend liege. Auch die neue Umgangsregelung führe weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht zu einer wesentlichen Entlastung der Unterhaltsvorschuss beantragenden Kindsmutter. Eine häusliche Gemeinschaft bestehe nur mit der Kindsmutter, da diese die drei gemeinsamen Kinder die überwiegende Zeit des Jahres erziehe, betreue, versorge und pflege. Es bestehe auch kein Anspruch auf Löschung der Personen-Daten aus der Debitorenliste, da die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung nach §§ 35, 20 BDSG i.V.m. Art 17 DSGVO nicht vorlägen. Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1.Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 00.00.2021 i.d.G. des Widerspruchsbescheids vom 00.00.2021 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach muss der Kläger hinnehmen, dass die Beklagte es ablehnt, auf seinen Antrag vom 04.12.2020 die Gewährung des Unterhaltsvorschusses an seine Kinder rückwirkend zum 01.01.2020 einzustellen sowie seine abgespeicherten Personendaten u.a. aus der Debitorenliste (als Schuldner geführt) komplett gemäß den §§ 35, 20 BDSG i.V.m Art. 17 DSGVO zu löschen. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids sowie die Klageerwiderung der Beklagten vom 23.08.2021 verwiesen. Gegen die Ausführungen im Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 17.11.2021 hat der Kläger Beschwerde nicht eingelegt. a)Ergänzend wird bezüglich der begehrten Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen an die Kindsmutter darauf hingewiesen, dass die vom Kläger herangezogenen Entscheidungen, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2019 – II-5 UF 69/19 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2018 - OVG 6 B 9.17 -), der zutreffenden Auffassung der Beklagten nicht entgegenstehen. Dem Kläger steht keine (Dritt-) Widerspruchsbefugnis gegen die mit Bewilligungsbescheid / Änderungsbescheid gegenüber der Kindsmutter gewährten Unterhaltsvorschussleistungen für seine Kinder zu. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des OVG Berlin–Brandenburg verhält sich zu einem von einem Elternteil gestellten Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen an diesen selbst. Der Kläger hingegen begehrt allein die Aufhebung der Unterhaltsvorschussleitungen, die dem anderen Elternteil gewährt wurden und werden. Sein Ziel kann der Kläger allenfalls durch einen eigenen Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen an sich erreichen; sein Antrag vom 04.12.2020 betrifft lediglich die Einstellung von Leistungen an die Kindsmutter. Klagewortlaut und Klagebegründung stehen einer Umdeutung auf das Ziel der Leistung an den Kläger selbst deutlich entgegen, zumal er mit Schriftsatz vom 16.10.2021 ausdrücklich erklärt hat, dass er keine Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse verfolge. b)Was die begehrte Löschung abgespeicherter Personen-Daten des Klägers angeht, liegen die Voraussetzung nach §§ 35, 20 BDSG i.V.m. Art 17 DSGVO im Hinblick auf die gegenüber der Beklagten weiter bestehenden Verpflichtungen des Klägers - v.a. nach § 6 UVG (Auskunfts- und Anzeigepflichten) und §§ 7, 7a UVG (Übergang von Ansprüchen der berechtigten Person) sowie § 10 UVG (Bußgeldvorschriften und weitergehender Nebenverpflichtungen aus dem Sozialverwaltungsverfahren - nicht vor. 2.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Der Antrag soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.