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Beschluss

12 E 278/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0713.12E278.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat. Der Kläger steht aller Voraussicht nach der hier allein für August 2017 geltend gemachte Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für seine drei Kinder nicht zu. Die Kinder lebten auch während der Sommerferien, die sie regelmäßig zur Hälfte bei ihm verbringen, nicht beim ihm, sondern bei ihrer Mutter (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Der drei- bis vierwöchige Ferienaufenthalt der Kinder war (und ist zukünftig) vorübergehend und begründet keine Haushaltsgemeinschaft mit dem Kläger. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem seiner Elternteile lebt, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Wenn das Kind - wie hier - regelmäßig einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil verbringt, kommt es für die Abgrenzung, ob es in derartigen Fällen nur bei einem seiner Elternteile lebt, entscheidend auf die persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei dem anderen Elternteil erfährt, und die damit einhergehende Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes an. Trägt der den Unterhaltsvorschuss beantragende Elternteil trotz der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge des Kindes ganz überwiegend bei ihm liegt, so erfordert es die Zielrichtung des Unterhaltsvorschussgesetzes, das Merkmal "bei einem seiner Elternteile lebt" als erfüllt anzusehen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren. Wird das Kind hingegen weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Merkmal zu verneinen. Dazu bedarf es einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 -, juris Rn. 20 f.; OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2016 - 12 A 157/15 -, juris Rn. 22. Nach diesem Maßstab kann hier zweifellos nicht davon ausgegangen werden, dass die drei Kinder bezogen auf das Jahr beim Kläger leben, zumal sie sich schon in zeitlicher Hinsicht ganz überwiegend - nämlich grundsätzlich an allen nicht schulfreien Tagen (mit Ausnahme eines dreistündigen Aufenthaltes an jedem zweiten Donnerstagnachmittag), ferner an jedem zweiten Wochenende und während der Hälfte der Ferien- und Feiertagszeiten - bei der Mutter aufhalten und dort auch übernachten. Beim Vater übernachten sie während der Schulzeiten nur an jedem zweiten Samstag im Monat. Dass der Kläger - abgesehen von den genannten Betreuungszeiten - auch darüber hinaus die Pflege, Erziehung und Versorgung der Kinder leistet, insbesondere auch die Verantwortung für deren Schulalltag übernimmt und damit maßgeblich am Erziehungsauftrag mitwirkt, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insgesamt trägt vielmehr die Mutter die Verantwortung für die Betreuung und Versorgung der Kinder in einem solchen Maße, dass ihre Leistungen nach Qualität und Quantität eindeutig dominierend in den Vordergrund treten, während die Betreuung der Kinder durch den Kläger dagegen als zwar regelmäßig wiederkehrendes, aber nur gelegentliches Mitwirken im Rahmen von Besuchsaufenthalten erscheint, weshalb eine häusliche Gemeinschaft nur mit der Mutter besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 1053/14 -, juris Rn. 33, m.w.N. Daran ändert auch die vom Kläger betonte dreiwöchige Betreuung der Kinder in den Sommerferien nichts. Vorübergehende Ferienaufenthalte sind nicht geeignet, die häusliche Gemeinschaft mit der Mutter aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.