Beschluss
15 K 3740/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0215.15K3740.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Nach §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Klage mit dem sinngemäßen Begehren, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Zugang zum Masterstudiengang Sustainability Management nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2021 zu gewähren, hilfsweise ihm Zugang zum Studium unter Auflagen zu gewähren, wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben. Der Kläger hat nach den maßgeblichen Vorschriften der Prüfungsordnung für die wirtschaftswissenschaftlichen Masterstudiengänge Finanzen, Wirtschaftsprüfung, Controlling und Steuern, Entrepreneurship und Innovation, Applied Economics an International Economics Policy, Management und Marketing, Operations Management und Sustainability Management der Beklagten in der Fassung vom 28. November 2019 (im Folgenden: PO) keinen Anspruch auf Zugang zu dem von ihm angestrebten Masterstudiengang. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PO muss der Bewerber oder die Bewerberin – u.a. – mindestens 100 Leistungspunkte (LP) in einem wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudium an einer Hochschule in einem wirtschaftswissenschaftlichen Bereich (ausschließlich Fachwissenschaft, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Methoden der Wirtschaftswissenschaft, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsmathematik, Wirtschaftspädagogik) erworben haben; davon sind mindestens jeweils 15 LP im Bereich der Betriebswirtschaftslehre und der Volkswirtschaftslehre nachzuweisen. Diese, den Zugang zum Masterstudiengang „Sustainability Management“ beschränkende Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW). Hiernach darf für den Zugang zum Masterstudium u.a. ein Bachelorabschluss mit einem entsprechenden Anforderungsprofil in Gestalt einer Mindestpunktzahl von Leistungspunkten (aus bestimmten Gebieten) gefordert werden. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 13 C 60/17 –, juris, Rdnr. 9 ff., 15. Rechtlich erhebliche Bedenken hiergegen zeigt der Kläger mit seiner Klage nicht auf. Den Nachweis, dass er in seinem Bachelorstudium mindestens 15 LP im Bereich der Volkswirtschaftslehre erworben hat, hat er nicht erbracht. Weder mit den von ihm im Bewerbungsverfahren noch den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen kann er den Nachweis des – über das angerechnete Modul „Grundlagen der Volkswirtschaftslehre (5 LP) hinausgehenden – Erwerbs weiterer 10 LP im Bereich der Volkswirtschaftslehre führen. Auf die Frage, ob nach dem Bewerbungsstichtag (15. März 2021) vorgelegte Unterlagen überhaupt Berücksichtigung finden können, kommt es deshalb nicht an. Der Bestätigung von Prof. Dr. W. vom 3. März 2021 lässt sich nicht entnehmen, welche Lehr- bzw. Lerninhalte der Volkswirtschaftslehre Gegenstand bzw. Inhalt der Module Praxisprojekt V (5 LP) und Praxisprojekt VI (5 LP) waren und welchen Anteil sie an dem Gesamtumfang der Module hatten. Es heißt dort vielmehr pauschal, der Kläger habe sich in diesen Modulen „mit Inhalten aus dem Bereich der Volkswirtschaftslehre“ beschäftigt. Näheres ergibt sich auch nicht aus den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs. Dies genügt den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht. Auch mittels der Bachelorarbeit (10 LP) kann der Kläger den Erwerb von Leistungspunkten im Bereich Volkswirtschaftslehre nicht belegen. Der im Widerspruchsbescheid dokumentierten fachlichen Einschätzung des Gemeinsamen Prüfungsausschusses der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft, wonach die Bachelorarbeit ausweislich ihrer Gliederung und des Literaturverzeichnisses nicht dem Bereich der Volkswirtschaftslehre zugeordnet werden könne, ist der Kläger nicht mit schlüssigem und substantiiertem Vortrag entgegengetreten. Er hat lediglich behauptet, in der Arbeit sei es „vorrangig um volkswirtschaftliche Fragestellungen“ gegangen. Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach auch keinen Anspruch auf Gewährung des Zugangs zum Studium unter Auflagen. Es fehlt an einer entsprechenden anspruchsbegründenden Norm. Soweit die Beklagte nach §§ 49 Abs. 6 Satz 4 HG NRW, 2 Abs. 2 Satz 3 der Einschreibungsordnung der Beklagten vom 18. Mai 2020 (Amtl. Mitteilungen Nr_64) das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 eröffnen kann, wenn sie die Eignung insbesondere anhand einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote feststellt, ist die Vorschrift bereits ausweislich ihres Wortlauts nicht einschlägig. Sie meint z.B. Fälle, in denen das Bachelorzeugnis noch nicht ausgestellt ist, aber die Erreichung einer entsprechenden qualifizierten Bachelornote aufgrund der bereits nachweisbaren und nachgewiesenen Einzel-Prüfungsleistungen feststeht. Dafür, dass die Beklagte bzw. der Gemeinsame Prüfungsausschuss der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft diese Vorschrift erweiternd – und ohne entsprechende Ermächtigungsgrundlage in der hier maßgeblichen Prüfungsordnung – auch auf Fälle anwendet, in denen Leistungspunkte in bestimmten Fachgebieten trotz vorliegendem Bachelorabschluss noch nachträglich erworben werden müssen, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte dargelegt, dass sie bei Fehlen der Zugangsvoraussetzungen gerade keinen Zugang zum Studium unter der Auflage des nachträglichen Erwerbs der noch fehlenden Leistungspunkte gewährt. Ein Anspruch auf vorzeitigen Zugang zum Studium ergibt sich auch nicht aufgrund allgemeiner, höherrangiger Rechtsvorschriften. Insbesondere kann der Kläger daraus, dass andere Hochschulen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zur Strukturierung und Ausgestaltung des Studienangebots Vorschriften geschaffen haben, die in der hier vorliegenden Konstellation den Zugang zum Studium unter Auflagen vorsehen, nichts gegenüber der Beklagten herleiten. Rechtsmittelbelehrung: Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.