Beschluss
13 C 60/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0215.13C60.17.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 11. Dezember 2017 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 11. Dezember 2017 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Wintersemester 2017/2018 im 1. Fachsemester zum Studium der Psychologie (Master) außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität zuzulassen, mit der Begründung abgelehnt, ihrer Zulassung zum Masterstudium der Psychologie stehe rechtlich zwingend entgegen, dass sie die für eine Studienzulassung erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nicht erfülle. Die Antragstellerin habe zwar ausweislich des von ihr vorgelegten Zeugnisses ihr Bachelorstudium an der Hochschule Fresenius am 28. Februar 2017 mit der Gesamtnote 2,0 und 180 Leistungspunkten erfolgreich abgeschlossen sowie den Erwerb von mindestens 6 Leistungspunkten im Fach Klinische Psychologie und ein experimentalpsychologisches Praktikum nachgewiesen, sodass sie die in der Prüfungsordnung der Antragsgegner benannten und für den Zugang zum Masterstudium erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Mit ihrem an der Hochschule Fresenius erworbenen Bachelor im Studiengang "Angewandte Psychologie (Bachelor of Science)" verfüge sie aber entgegen der in § 1 Abs. 3 Nr. 1 PO normierten Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudium nicht über einen Abschluss im "Studiengang Psychologie", weil zwischen dem von der Antragstellerin absolvierten Studiengang "Angewandte Psychologie (Bachelor of Science)" und dem an der Antragsgegnerin mit dem Abschluss Bachelor angebotenen "Studiengang Psychologie" nach den Feststellungen des Prüfungsausschusses wesentliche Unterschiede bestünden, die die Annahme einer Gleichwertigkeit ausschlössen. Hiergegen wendet die Antragstellerin mit der Beschwerde ein, vom Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium sei auszugehen. Weder der Prüfungsordnung noch der Auswahlverfahrenssatzung sei zu entnehmen, dass für den Zugang ein Bachelorstudium der Psychologie gefordert sei, dessen Inhalt und Umfang gleich oder gleichartig mit dem Inhalt und Umfang des Bachelorstudiums der Psychologie an der Antragsgegnerin sei. Zugangskriterien für das Masterstudium müssten klar und eindeutig rechtssatzmäßig bestimmt seien. Die Bestimmung dürfe nicht einem Prüfungsausschuss überlassen werden. Das Vorbringen führt zum Erfolg der Beschwerde und zur Zurückverweisung des Rechtstreits an das Verwaltungsgericht Düsseldorf. 1. Für den Zugang zum Masterstudium gilt grundsätzlich Folgendes: Nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HG NRW hat Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Dies setzt nicht das Vorliegen eines mit dem entsprechenden Masterstudium eng verwandten Studiengangs voraus. Vgl. LT-Drs. 14/2063, S. 162, Gesetzentwurf der Landesregierung - Hochschulfreiheitsgesetz (HFG), wonach der neu eingeführte § 49 Abs. 7 in Satz 1 (lediglich) klarstellen soll, dass ein Masterstudiengang einen ersten berufsqualifizierten Hochschulabschluss voraussetzt. Auch eine auf die Hochschulart bezogene Differenzierung zwischen Universitäten und Fachhochschulen findet hinsichtlich des Zugangs nicht statt. Vgl. zu letzterem LT-Drs. 16/5410, S. 345, Gesetzentwurf der Landesregierung - Hochschulzukunftsgesetz (HZG NRW). Damit berechtigt grundsätzlich bereits der erfolgreiche Abschluss (irgend-)eines Hochschulstudiums zur Aufnahme eines darauf aufbauenden Masterstudiums. Allerdings können die Hochschulen nach § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW und § 49 Abs. 7 HG NRW in ihren Prüfungsordnungen weitere Zugangsvoraussetzungen vorsehen. Gemäß § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW darf die Prüfungsordnung etwa bestimmen, dass ein qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. Auf dieser Grundlage, darf die Hochschule grundsätzlich etwa die Einschlägigkeit eines wissenschaftlichen Studiums für das gewünschte nachfolgende Masterstudium fordern, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2017 – 13 B 210/17 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 18. April 2012 - 13 B 52/12 - zu § 49 Abs. 7 S. 3 HG RW a.F., juris, Rn. 15; vgl. auch § 62 Abs. 3 HG NRW, der für den weiterbildenden Masterstudiengang ausdrücklich eine einschlägige Vorbildung erfordert, den Zugang zum Masterstudium vom Erreichen einer Mindestdurchschnittsnote abhängig machen, ständige Senatsrechtsprechung vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 - 13 B 1510/16 - , juris, Rn. 4 ff., vgl. auch LT-Drs. 16/5410, S. 345, oder das Vorhandensein eines qualifizierten Abschlusses - so die Vorstellung des Gesetzgebers -, vgl. LT-Drs. 16/5410, S. 345, anhand tabellarischer Prozentranglisten oder ähnlicher Vergleichsbewertungen des Europäischen Hochschulraums prüfen. Anerkannt ist weiter, dass ein entsprechendes Anforderungsprofil in Gestalt von einer Mindestzahl von Leistungspunkten (aus bestimmten Gebieten) gefordert werden darf. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2012 - 13 B 52/12 - zu § 49 Abs. 7 S. 1 und 3 HG RW a.F., juris, Rn. 15. § 47 Abs. 7 HG NRW erlaubt überdies Zugangsvoraussetzungen in Gestalt weiterer studiengangbezogener Vorbildungen, die - in Abgrenzung zu § 46 Abs. 6 Satz 3 HG NRW - nicht an den ersten berufsqualifizierenden Abschluss anknüpfen. Diese besonderen und über den Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Abschluss hinausgehenden Zugangshürden stellen eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung dar, die den Zugang zum Masterstudiengang im Wege einer Eignungsregel beschränken. Der damit verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG kann aber grundsätzlich durch das mit der Zugangsbeschränkung verfolgte Ziel der Qualitätssicherung des Masterstudiengangs gerechtfertigt werden. Vgl. hierzu grundlegend OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - 13 B 307/13 - NVwZ-RR 2013, 805 <805> = juris, Rn. 3 - 12 und vom 26. Januar 2011 ‑ 13 B 1640/10 - NWVBl. 2011, 232 <233 f.> = juris Rn. 11 - 19 jeweils zu § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW a.F. Für sämtliche Zugangsvoraussetzungen gilt jedoch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG, dass sie im Einzelfall nur zulässig sind, wenn sie aus den Studieninhalten heraus inhaltlich gerechtfertigt und zudem verhältnismäßig sind. So ausdrücklich LT-Drs. 16/5410, S. 346; vgl. zu allem OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 13 B 210/17 -, juris. 2. Dies zu Grunde gelegt erfüllt die Antragstellerin die Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudium: Sie verfügt mit dem Bachelorabschluss einer staatlich anerkannten deutschen Hochschule über einen berufsqualifizierenden Abschluss in dem akkreditierten Studiengang "Angewandte Psychologie“ (Bachelor of Science). Darüber hinaus erfüllt sie auch die in § 1 Abs. 3 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie (PO) an der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2017 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin Nr. 33 vom 29. Mai 2017) benannten weiteren Zugangsvoraussetzungen. Danach erfüllt die Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang Psychologie, wer 1. entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, einen Bachelor of Science oder diesem mindestens gleichwertigen Abschluss im Studiengang Psychologie mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern und 180 ECTS - Punkten (Leistungspunkte, LP) mit der Note 2,5 oder besser abgeschlossen hat, oder an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss im Studiengang Psychologie erworben hat; die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz (www.anabin.de) festgestellt; Noten werden mit zwei Stellen hinter dem Komma und ohne Rundung bestimmt, und 2. den Erwerb von mindestens sechs LP im Fach „Klinische Psychologie“ nachweist sowie 3. ein Experimentalpsychologisches Praktikum abgeleistet hat. Diesen Vorgaben genügt die Antragstellerin. So hat sie an einer deutschen Hochschule einen Bachelor of Science im Studiengang Psychologie mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern und 180 ECTS-Punkten (Leistungspunkte, LP) mit der Note 2,5 oder besser abgeschlossen (Nr. 1), den Erwerb von mindestens 6 Leistungspunkten im Fach Klinische Psychologie nachgewiesen (Nr. 2) sowie ein experimentalpsychologisches Praktikum abgeleistet (Nr. 3). Die Erfüllung weiterer Zugangsvoraussetzungen erfordert § 1 Abs. 3 PO nicht. Er setzt insbesondere nicht voraus, dass der erworbene Abschluss mit demjenigen der Antragsgegnerin „äquivalent“ ist, wie es im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2017 heißt. Erforderlich und ausreichend ist nach der Prüfungsordnung allein, dass – unabhängig von der Schwerpunktsetzung – ein Psychologiestudium an einer deutschen Hochschule absolviert wurde. Dies trifft auf die Antragstellerin zu. Dass der Prüfungsausschuss der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 4 Satz 1 PO auf Grund der vorgelegten Unterlagen über den Zugang zum Masterstudium entscheidet, führt nicht dazu, dass er berechtigt wäre, eigenmächtig weitere Zugangsvoraussetzungen einzuführen. Inwieweit die Forderung nach einem vollständig „gleichwertigen“ Bachelorstudium gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG überhaupt zulässig wäre, kann dahinstehen. 3. Der Rechtsstreit wird in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, weil es bereits das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch verneint und deshalb nicht über den Zulassungsanspruch entschieden hat sowie bei ihm weitere Verfahren anhängig sind, in denen es die hier streitgegenständlichen Studienplatzkapazitäten zu überprüfen hat. Auch hat die Antragstellerin die Zurückverweisung beantragt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.