Beschluss
26 L 2647/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2022:0228.26L2647.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Antragsteller und der Antragsgegner zu 1) das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antragsgegner zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Klausur in dem Modul Q.Q zum nächstmöglichen Prüfungstermin im letzten Prüfungsversuch zuzulassen. Die Antragsgegnerin zu 2) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den allgemeinen Verwaltungsdienst (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen und ihn vorläufig dem Antragsgegner zu 1) erneut zur Ausbildung zuzuweisen, bis über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsbescheide im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 1) die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen tragen der Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 4. Februar 2022 (Eingang der Teilerledigungserklärungen) auf 13.750,00 Euro, für die Zeit danach auf 6.250,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Soweit der Antragsteller und der Antragsgegner zu 1) im Erörterungstermin am 4. Februar 2022 das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, als es die Prüfungen in den Modulen X.X und Y.Y betrifft, war es deklaratorisch in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 3 Im Übrigen hat der am 10. Dezember 2021 bei Gericht gestellte und mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 partiell modifizierte Antrag, 4 1. 5 den Antragsgegner zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zu einer Wiederholung der Klausur in dem Modul Q.Q am 00.0.2022, hilfsweise im nächstmöglichen Prüfungstermin, im letzten Prüfungsversuch zuzulassen, 2. 6 die Antragsgegnerin zu 2) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder eines ähnlichen Dienstverhältnisses vorläufig die Fortsetzung der Laufbahnausbildung zu ermöglichen und ihn dem Antragsgegner zu 1) erneut zur Ausbildung zuzuweisen, bis über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheide endgültig entschieden worden ist, 7 Erfolg. 8 Der Antrag zu 1) ist bei verständiger Auslegung analog §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und angesichts der fehlenden Bindung der Kammer an die konkreten Anträge (§§ 122 Abs. 1, 88 Hs. 2 VwGO) dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, 9 den Antragsgegner zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zu einer Wiederholung der Klausur in dem Modul Q.Q im nächstmöglichen Prüfungstermin im letzten Prüfungsversuch zuzulassen. 10 Ein Eventualverhältnis besteht bei diesem Antragsbegehren nicht. Der als Hauptantrag formulierte Passus, mit dem die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung am 17. Januar 2022 verfolgt wird, stellt eine bloße unselbstständige Konkretisierung der dem Wortlaut nach als Hilfsantrag erscheinenden Passage, im nächstmöglichen Prüfungstermin zur Wiederholung der Prüfung zugelassen zu werden, dar. 11 Der so verstandene und dergestalt zulässige Antrag ist begründet. 12 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 13 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 14 Der Antragsteller hat sowohl bezüglich seines Antrags zu 1) als auch bezüglich seines Antrags zu 2) einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 15 Zunächst spricht Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Zulassung zu einer Wiederholung der Klausur in dem Modul Q.Q (Kommunales Finanzmanagement), von der er am 00.00.2021 krankheitsbedingt zurückgetreten war, im nächstmöglichen Prüfungstermin im letzten Prüfungsversuch zusteht. 16 Der (in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 26 K 8376/21) angegriffene Prüfungsbescheid der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV NRW) vom 4. November 2021, mit dem die Bewertung der Prüfungsleistung in dem Modul Q.Q am 00.00.2021 als „nicht ausreichend“ bekannt gegeben und das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung festgestellt wurde, erweist sich nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. 17 Die Entscheidungen über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung am 00.00.2021 im Modul Q.Q sowie das hieraus folgende endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung einhergehend mit dem Ausschluss der Fortsetzung des Studiums beruhen auf § 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land (VAP 2.1), § 13 Abs. 2 i.V.m. § 19 des Teils A der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der HSPV NRW (Teil A StudO-BA). 18 Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 VAP 2.1 (sowie § 13 Abs. 2 Satz 3 Teil A StudO BA) ist eine Studienleistung endgültig nicht bestanden, wenn Studierende in der Gesamtnote der Studienleistung auch nach Inanspruchnahme der Wiederholungsmöglichkeiten nicht eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ erreichen. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 4 VAP 2.1 (sowie 13 Abs. 2 Satz 4 StudO BA) kann in diesem Fall das Studium nicht fortgesetzt werden. Daran anknüpfend bestimmt § 13 Abs. 2 Satz 1 Teil A StudO BA, dass Studienleistungen in Modulen oder Teilmodulen, die schlechter als ausreichend (4,0) oder mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, nicht bestanden sind und grundsätzlich einmal wiederholt werden können. Gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Teil A StudO A wird eine Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Als Rücktritt gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Teil A StudO A insbesondere das Nichterscheinen oder die verfristete Abgabe einer schriftlichen Studienleistung. § 19 Abs. 2 Satz 1 Teil A StudO sieht vor, dass für den Rücktritt geltend gemachte Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden müssen, wobei das Nähere der Prüfungsausschuss regelt. 19 Die vom Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheids führen nicht zum Erfolg des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zwar ist die gem. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gebotene Anhörung des Antragstellers (bislang) unterblieben. Nach dieser Vorschrift ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist weder – wie der Antragsgegner zu 1) vorbringt – mit der an den Antragsteller gerichteten E-Mail der HSPV NRW vom 20. Oktober 2021 noch (soweit erkennbar) auf sonstige Weise geschehen. Mit der E-Mail vom 20. Oktober 2021 wurde dem Antragsteller lediglich mitgeteilt, dass die Nichtteilnahme an der Prüfungsleistung im Modul 0.0 am 00.00.2021 einen Prüfungsrücktritt darstelle und das von ihm eingereichte amtsärztliche Attest „keinerlei Auffälligkeiten“ zeige; vor diesem Hintergrund möge er selbst noch einmal zu dem Prüfungsrücktritt Stellung nehmen. Eine Ankündigung dahingehend, dass eine Bewertung der Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ erwogen werde, da als für den Rücktritt ursächliche Erkrankung des Antragstellers Prüfungsangst vermutet werde und dann der Rücktritt nicht aus triftigem Grund erfolgt sei, enthielt die E-Mail hingegen nicht, sodass dem Antragsteller eine Äußerung zu den dem Bescheid zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Tatsachen insoweit gerade nicht ermöglicht wurde. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Anhörung des Antragstellers nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW entbehrlich ist. Allerdings kann der Gehörsverstoß in den Grenzen des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW noch im Zuge des Klageverfahrens geheilt werden. 20 Vgl. im Kontext von § 80 Abs. 5 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2011 – 13 B 476/11 –, juris, Rn. 5 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 2019 – 16 L 2333/19 –, juris, Rn. 11. 21 Die streitgegenständliche Prüfungsentscheidung ist jedoch materiell rechtswidrig. Die Prüfungsleistung des Antragstellers am 00.00.2021 hätte nicht mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden dürfen, da anzunehmen ist, dass dieser aus triftigem Grund von der Prüfung zurückgetreten ist. 22 Der Antragsteller hat Krankheit als Grund für seinen Prüfungsrücktritt geltend gemacht. 23 Es ist allgemein anerkannt (und entsprechend auch in den „Hinweisen zum Rücktritt von Prüfungsleistungen“ des Prüfungsausschusses Bachelor der HSPV NRW niedergelegt), dass eine das Leistungsvermögen des Prüflings beeinträchtigende Erkrankung einen triftigen bzw. wichtigen Grund für einen Prüfungsrücktritt bilden kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um eine zeitweilige (und nicht um eine dauerhafte) gesundheitliche Beeinträchtigung handelt, die den Prüfling daran hindert, in der Prüfung seine „wahren“ Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen und daher den Aussagewert der Prüfung über seine Befähigung zumindest erheblich mindert. Dauerleiden und psychische Beeinträchtigungen wie Prüfungsstress oder Examensangst rechtfertigen hingegen grundsätzlich nicht die Anerkennung eines triftigen bzw. wichtigen Grundes, es sei denn, sie beruhen im Einzelfall auf einer psychischen Erkrankung. 24 Vgl. nur OVG Saarland, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 331/11 –, juris, Rn. 54 ff.; Jeremias , in: Niehues/Fischer/ders., Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 250 ff. 25 Ob eine Erkrankung des Prüflings zu seiner Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne geführt hat und deshalb ein triftiger Grund anzuerkennen ist, ist eine Rechtsfrage, die die Prüfungsbehörde anhand des von ihr ermittelten Sachverhaltes in eigener Verantwortung zu beantworten hat. 26 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1993 – 6 B 9.93 –, juris, Rn. 3, und vom 14. Juli 2004 – 6 B 30.04 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2002 – 14 A 308/02 –, juris, Rn. 4; VGH BW, Beschluss vom 29. April 2016 – 9 S 582/16 –, juris, Rn. 9; Jeremias , in: Niehues/Fischer/ders., Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 278. 27 Grundsätzlich trägt der Prüfling die Darlegungs- und Beweislast für die seine Prüfungsunfähigkeit bewirkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 – 7 C 119.81 –, juris, Rn. 11; OVG Saarland, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 329/11 –, juris, Rn. 59; VG Freiburg, Urteil vom 25. September 2020 – 1 K 4619/19 –, juris, Rn. 63; Jeremias , in: Niehues/Fischer/ders., Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 281. 29 So enthalten auch die „Hinweise zum Rücktritt von Prüfungsleistungen“ des Prüfungsausschusses Bachelor der HSPV NRW in Anknüpfung an § 19 Abs. 2 Satz 1 Teil A StudO die Information, dass die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe durch Vorlage eines geeigneten Nachweises (z.B. ärztliches Attest, Krankenhausaufenthaltsbericht etc.) durch den Prüfling glaubhaft gemacht werden müssen. 30 Jedoch ist die Prüfungsbehörde dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass eine bestehende, amtsärztlich bescheinigte Prüfungsunfähigkeit nicht anzuerkennen ist, weil sie Folge einer Dauererkrankung oder psychischen Beeinträchtigung ist. Denn ein Prüfling darf sich ausgehend von der Erwartung, dass der Amtsarzt zu dessen Tätigkeit das Ausstellen solcher Atteste gehört, darin auch die erforderlichen inhaltlichen Angaben aufnehmen wird, prinzipiell darauf verlassen, dass die amtsärztlichen Angaben zutreffend und – inhaltlich – ausreichend waren. Vor diesem Hintergrund ist die Prüfungsbehörde in Fallgestaltungen, in denen sie in den Angaben im amtsärztlichen Attest keine hinreichende Grundlage für die von ihr zu treffende Entscheidung sieht oder Grund zu der Annahme hat, die amtsärztliche „Feststellung“ der Prüfungsunfähigkeit sei (wegen Vorliegens eines Dauerleidens oder einer psychischen Beeinträchtigung) unzutreffend, ihrerseits gehalten, unverzüglich eine weitere Sachaufklärung einzuleiten, etwa indem sie eine ergänzende Beurteilung des Amtsarztes herbeiführt, eine weitere ärztliche Begutachtung veranlasst oder auch die Vorlage weiterer ärztlicher Atteste fordert, von denen sie sich Erkenntnisse für die ihr obliegende Beurteilung verspricht. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1993 – 6 B 9.93 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2002 – 14 A 308/02 –, juris, Rn. 4, sowie Urteil vom 29. Januar 2020 – 19 A 3028/15 –, juris, Rn. 73 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 329/11 –, juris, Rn. 59 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 25. September 2020 – 1 K 4619/19 –, juris, Rn. 63. 32 Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antragsteller zunächst (neben der unverzüglichen schriftlichen Anzeige seines Rücktritts aus Krankheitsgründen auch) ausreichend glaubhaft gemacht, dass seinem Rücktritt eine zur Prüfungsunfähigkeit führende Erkrankung zugrunde lag. Er hat zum einen mit E-Mail vom Morgen des 18. Oktober 2021 gegenüber der HSPV NRW erklärt, krankheitsbedingt von der an diesem Tag im Modul 0.0 stattfindende Klausur zurückzutreten, und einen Bericht des Krankenhauses, in dessen Notaufnahme er am Vorabend wegen Übelkeit, Erbrechen und Diarrhoen vorstellig war, beigefügt. Ausweislich dieses Berichts litt er an einer Gastroenteritis, wobei zudem vermerkt ist, dass auch „die Kinder“ ähnliche Symptome hätten. Weiter hat der Antragsteller ebenso noch am Prüfungstag und damit unverzüglich entsprechend der ihm zuletzt mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 von der HSPV NRW aufgrund von wiederholten krankheitsbedingten Prüfungsrücktritten erteilten Auflage die zuständige Amtsärztin aufgesucht. Mit amtsärztlichem Attest vom 18. Oktober 2021, das der HSPV NRW von der Amtsärztin übermittelt wurde, bescheinigte diese ihm durch Ankreuzen entsprechender Kästchen des verwendeten Formulars, dass es sich bei seiner Erkrankung um eine plötzliche, d.h. akut aufgetretene Störung der Körperstrukturen und -funktionen handele, durch die die Erbringung von Prüfungsleistungen bei der Teilnahme am Prüfungsverfahren als solchem beeinträchtigt werde. Weiter finden sich in der amtsärztlichen Bescheinigung die Angaben, dass es sich bei der Erkrankung des Antragstellers um ein zufälliges, ursächlich nicht mit dem Prüfungsverfahren zusammenhängendes Geschehen handele und sich nach der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung diese bei einer nachgeholten Prüfung in vier bis fünf Tagen voraussichtlich nicht mehr auswirken werde. Als Befund sind ein geröteter Rachen und Druckempfindlichkeit in der Magengegend vermerkt. Mit der Beibringung dieses amtsärztlichen Attests als – wie von der HSPV NRW vorgegeben – Beleg für die von dem Antragsteller als triftigen Grund für seinen Prüfungsrücktritt geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist er seinen Mitwirkungsobliegenheiten zunächst einmal nachgekommen. Auch wenn das amtsärztliche Attest keine Angaben zur Diagnose oder sonstige Hintergrundinformationen enthielt, durfte sich der Antragsteller entsprechend dem vorstehenden Maßstab darauf verlassen, dass das Attest zur Glaubhaftmachung seiner Prüfungsunfähigkeit genügt; hinzu kommt hier zudem, dass die HSPV NRW bei vorherigen Prüfungsrücktritten des Antragstellers die vorgelegten amtsärztlichen Atteste, die ebenso unter Nutzung des hier verwendeten Formulars und ohne Angabe einer Diagnose ausgestellt wurden, anstandslos als ausreichende Glaubhaftmachung akzeptiert hat. 33 Der Antragsgegner zu 1) hat auch nicht schlüssig dargelegt und bewiesen, dass die amtsärztliche Feststellung der Prüfungsunfähigkeit wegen einer – seiner Auffassung nach vorliegenden – Erkrankung des Antragstellers an einer (für die Prüfungsfähigkeit rechtlich unschädlichen) psychosomatisch bedingten Prüfungsangst unzutreffend ist. Die am 20. Oktober 2021 an den Antragsteller versandte E-Mail der HSPV NRW, mit der er zur Stellungnahme zu seinem Prüfungsrücktritt am 00.00.2021 aufgefordert wurde, mag zwar als Einleitung einer weiteren Sachverhaltsaufklärung zu verstehen sein. Der Antragsgegner zu 1) hat aber weder im Zuge dieser Sachverhaltsaufklärung noch auf sonstige Weise die fachärztliche Einschätzung des Amtsarztes ernsthaft erschüttert. Der Antragsteller reagierte auf die E-Mail vom 20. Oktober 2021 mit E-Mail vom 26. Oktober 2021. In dieser schilderte er ausführlich seine Magen- und Darmbeschwerden und deren Verlauf und übersandte zusätzlich ein Attest seines Hausarztes, den er ebenfalls noch am 00.00.2021 aufgesucht hatte. In dem Attest bestätigte der Hausarzt die am 00.00.2021 vom Krankenhaus aufgestellte Diagnose einer (akuten) Gastroenteritis und gab an, dass Auslöser für das Leiden am ehesten eine Lebensmittelvergiftung sei. Nach Einschätzung des Gerichts dürften zwar als Ursachen der geschilderten Magen- und Darmbeschwerden sowohl eine Infektion durch Bakterien oder Viren als auch eine prüfungsbedingte psychische Belastung in Betracht kommen. Angesichts der ärztlichen Diagnose einer Lebensmittelvergiftung als Ursache für die Erkrankung des Antragstellers am Prüfungstag des 00.00.2021 sowie des Umstands, dass ausweislich des Berichts des Krankenhauses (sowie einer später abgegebenen eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau) zugleich Familienangehörige des Antragstellers mit vergleichbarer Symptomatik erkrankt waren, spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller am Prüfungstag des 00.00.2021 (jedenfalls auch) an einer zeitweiligen körperlichen Erkrankung litt, die ihn prüfungsunfähig gemacht hat. Dies können auch das von dem Antragsgegner zu 1) vorgebrachte, tatsächlich auffällig gehäufte Anfallen von Krankheitstagen des Antragstellers in Prüfungszeiträumen, die Vielzahl seiner krankheitsbedingten Prüfungsrücktritte sowie das mehrfache Auftreten seiner Beschwerden einer Gastroenteritis zu Prüfungsterminen nicht entkräften. Ungeachtet dessen, dass diese Umstände allein, insbesondere ohne entsprechende ärztliche Feststellung, das Vorliegen einer Prüfungsangst nicht hinreichend beweisen können, schließen sie nicht aus, dass der Antragsteller am Tag der streitgegenständlichen Prüfung (auch) an einer mit Prüfungsangst nicht zusammenhängenden körperlichen Erkrankung litt, die – wie vorliegend anzunehmen ist – für seinen Prüfungsrücktritt kausal war. 34 Ausgehend davon ist bei summarischer Prüfung nicht nur die angegriffene Prüfungsentscheidung des Antragsgegners zu 1) im Ganzen rechtswidrig. Es ist es ebenso überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller ferner einen Anspruch auf Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den allgemeinen Verwaltungsdienst (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) unter Neubegründung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses sowie auf erneute Zuweisung zur Ausbildung bei dem Antragsgegner zu 1) i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst NRW hat, da ihm dieser bei entsprechender Geltendmachung in der Hauptsache wohl im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs nach Beseitigung der belastenden Prüfungsentscheidung zugesprochen würde. Für den Erlass der mit dem Antrag zu 2) begehrten entsprechenden einstweiligen Anordnung kommt es aufgrund dieser gestuft prüfungs- und beamtenrechtlichen Hauptsache wiederum allein auf die – wie dargelegt erfolgreichen – prüfungsrechtlichen Einwendungen an. 35 Vgl. bzgl. der Neubegründung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvR 469/20 –, juris, Rn. 34. 36 Weiterhin hat der Antragsteller sowohl bezüglich des Antrags zu 1) als auch des Antrags zu 2) einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, die (Rechtskraft der) Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Denn ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Regelungsanordnungen entstünden dem Antragsteller wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. So würde die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung des Klägers führen und ihn zugleich dazu zwingen, sein Prüfungswissen und seine Prüfungsfähigkeiten auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten. 37 Vgl. dazu, dass dies in Prüfungsangelegenheiten einen Anordnungsgrund darstellt: BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvR 469/20 –, juris, Rn. 25, 29 m.w.N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 14 B 1888/07 –, juris, Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juni 2010 – 2 B 85/10 –, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2010 – 15 L 271/10 –, juris, Rn. 10. 38 Entgegen des Vorbringens des Antragsgegners zu 1) entfällt der Anordnungsgrund auch nicht deshalb, weil der Antragsteller durch seine zahlreichen Prüfungsrücktritte in der Vergangenheit selbst dafür sorgte, seine prüfungsrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten aufrechterhalten zu müssen. Es ist – wie auch von der HSPV NRW in der Vergangenheit stets bescheinigt – anzunehmen, dass den Prüfungsrücktritten jeweils triftige Gründe zugrunde lagen. 39 Weiter steht dem Anordnungsgrund vorliegend auch nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Prüfungsleistung im Rahmen der Laufbahnausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu absolvieren ist und die Regelung des § 22 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VAP 2.1 vorsieht, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf – unabhängig von der Rechtmäßigkeit und dem Bestand der Prüfungsentscheidung – kraft Gesetzes an dem Tag der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung endet. Eine pauschale Versagung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der vorläufigen Fortsetzung der Ausbildung sowie der Wiederholung einer Prüfung unter Berufung auf die genannte Regelung würde dem Anspruch auf effektivem Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nicht gerecht. 40 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvR 469/20 –, juris, Rn. 28; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Mai 2021 – 2 MB 29/20 –, juris, Rn. 14 ff 41 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, dem Antragsgegner zu 1) die Kosten aufzuerlegen. Dieser hat den Bescheid vom 4. November 2021 bezüglich der Module X.X und Y.Y mit Änderungsbescheid vom 12. Januar 2022 und damit nach Antragstellung insoweit aufgehoben, als dass das endgültige Nichtbestehen beschieden wurde, und damit dem im einstweiligen Rechtsschutz verfolgbaren Begehren bezüglich dieser Module entsprochen. 42 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 39 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass im Hauptsacheverfahren für die Prüfungsentscheidungen bezüglich des Prüfungsrücktritts im Modul Q.Q sowie hinsichtlich der im hiesigen Verfahren dem erledigten Teil gegenständlichen Prüfungsrücktritte in den Modulen X.X und Y.Y ein Streitwert von insgesamt 22.500,00 Euro (vgl. Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – 7.500,00 Euro bei Einzelleistungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen) anzusetzen sein wird und für eine Zurückverweisung in den Vorbereitungsdienst (einhergehend mit der Wiederaufnahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Zuweisung an die HSPV NRW zur Ausbildung) der Auffangwert als Streitwert heranzuziehen wäre, wobei die genannten Streitwerte im vorläufigen Rechtschutzverfahren jeweils um die Hälfte zu reduzieren waren. 43 Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2010 – 15 L 271/10 –, juris, Rn. 25. 44 Rechtsmittelbelehrung: 45 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 46 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 47 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 48 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 49 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 50 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 51 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 52 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 53 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 54 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 55 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 56 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.