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Urteil

10 K 6927/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0303.10K6927.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Mit am 05. März 2021 und 07. Mai 2021 eingegangenen Beihilfeanträgen machte die Klägerin bei der C. E. Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung sowie eine weitere zahnärztlich Behandlung in Höhe von insgesamt 884,22 Euro geltend. Diese Aufwendungen erkannte die C. E. mit Beihilfefestetzungsbescheiden vom 08. März 2021 und 12 Mai 2021 als nicht beihilfefähig an. Als Rechtsmittelbelehrung war in den Bescheiden jeweils Folgendes angegeben: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der C. E. erhoben werden.“ Dagegen legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 08. August 2021 am 10. August 2021 Widerspruch ein. Die C. E. wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2021 als unzulässig zurück. Sie begründete dies damit, dass die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten worden sei. Gem. § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 VwGO beginne die Frist nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde, bei welcher der Rechtsbehelf einzulegen sei, den Sitz und die einzuhaltenden Frist schriftlich belehrt worden sei. Unterbleibe diese Belehrung, so könne der Widerspruch gem. § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Die angefochtenen beihilfebescheide seien mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen, so dass die Monatsfrist entsprechend § 70 Abs. 1 VwGO gelte. Der beihilfebescheid vom 09. März 2021 sei am 09. März 2021 an die dienstliche Anschrift der Klägerin übersandt worden, so dass er im Rahmen der Drei-Tages-Fiktion am 12. März 2021 bekanntgegeben worden sei. Fristbeginn sei gem. § 57 Abs. 2 VwGO, § 22 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB der 13.03.2021. Das Fristende sei gem. § 57 Abs. 2 VwGO, § 22 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB der 12. April 2021, 24 Uhr. Der beihilfebescheid vom 18. Mai 2021 sei am 18. Mai 2021 an die dienstliche Anschrift der Klägerin übersandt worden, so dass er im Rahmen der Drei-Tages-Fiktion am 21. Mai 2021 bekanntgegeben worden sei. Fristbeginn sei gem. § 57 Abs. 2 VwGO, § 22 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB der 22.05.2021. Das Fristende sei gem. § 57 Abs. 2 VwGO, § 22 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB der 21. Juni 2021, 24 Uhr. Die Widersprüche seien erst am 10. August 2021 und daher verfristet eingegangen. Die Klägerin hat am 12. Oktober 2021 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Widersprüche nicht verfristet seien, da die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft sei und damit die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO greife. Es fehle in ihr der Hinweis auf die Möglichkeit, dass der Widerspruch – wie in § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgesehen – sowohl in elektronischer Form als auch zur Niederschrift erhoben werden könne. Insbesondere der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Erhebung sei nicht entbehrlich, da diese Möglichkeit ausdrücklich im Gesetz genannt werde. Materiell rechtlich habe sie einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfen. Sie leide an einer A. E. , welche eine sehr schmerzhafte Drehbewegung des Kopfes nach rechts bewirke. Sie könne diese Bewegung nicht gegensteuern, da sie über die entsprechenden Muskeln und Nerven keine Kontrolle habe. Sie benötige neben Medikamenten, Hilfsmitteln und ärztlichen Behandlungen auch zahnärztliche Behandlungen, welche medizinisch notwendig seien. Die Klägerin beantragt schriftlich, das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2021 den ursprünglichen Beihilfebescheid vom 08. März 2021 sowie den weiteren ursprünglichen Beihilfebescheid vom 12. Mai 2021 zu verurteilen, im Rahmen des jeweiligen Widerspruchsverfahrens sowie die medizinisch notwendigen zahnärztlichen Behandlungen (erneut) zu überprüfen und die beiden diesbezüglich von ihr gestellten Kostenübernahmeanträge neu zu bescheiden und ihr die notwendigen außergerichtlichen Kosten für den Widerspruch vom 08. August 2021 gegen den Beihilfebescheid vom 08. März 2021 sowie für den Widerspruch vom 08. August 2021 gegen den Beihilfebescheid vom 12. Mai 2021 zu erstatten und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen in den beiden vorgenannten Widerspruchverfahren für notwendig zu erklären. Das beklagte Land beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, dass die Widersprüche verfristet seien. Gem. § 58 Abs. 1 VwGO sei über 1. den Rechtsehelf, 2. die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei. denen der Rechtsbehelf anzubringen sei, 3. den Sitz und 4. die einzuhaltende Frist zu belehren. Die zuvor genannten Voraussetzungen erfülle die streitgegenständliche Rechtsbehelfsbelehrung vollumfänglich. Weder die Form der Rechtsbehelfsbelehrung, noch die Angabe jeder Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur Behörde seien gesetzlich gefordert. Die Kontaktmöglichkeiten seien demnach kein zwingender Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung. Aus den den Beihilfefestsetzungsbescheiden beigefügten allgemeinen Hinweisen zur Kontaktaufnahme sei außerdem klar ersichtlich, auf welche Weise bzw. durch welche unterschiedlichen Medien ein Widerspruch erhoben werden könne. Nicht zum zwingend erforderlichen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO gehörten der Hinweis auf bei der Einlegung des Rechtsbehelfs einzuhaltende Formvorschriften (z.B. § 70 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 81 Abs. 1 VwGO, wonach der Widerspruch bzw. die Klage schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sind. Entbehrlich sei daher auch der Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Einlegung des Rechtsbehelfs. Die Klägerin hat unter dem 20. Februar 2021, das beklagte Land unter dem 24. Januar 2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin, der die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Der ausdrücklich gestellte Antrag der Klägerin, beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide vom 08. März 2021 und 12. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2021 zu verpflichten, im Rahmen des jeweiligen Widerspruchsverfahrens sowie die medizinisch notwendigen zahnärztlichen Behandlungen (erneut) zu überprüfen und die beiden diesbezüglich gestellten Kostenübernahmeanträge neu zu bescheiden, ist nicht statthaft. Die Klägerin begehrt mit diesem Antrag gem. § 88 VwGO eine erneute behördliche Entscheidung im Hinblick auf die Bewilligung einer Beihilfeleistung. Für einen solchen Bescheidungsantrag gem. §§ 113 Abs. 5 Satz 2, 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO besteht jedoch kein rechtliches Interesse. Statthaft ist die Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage grundsätzlich nur in den Fällen, in denen das Gericht keine Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herstellen kann. Bei der Bewilligung der hier streitigen Beihilfe ist jedoch von Seiten des Gerichts Spruchreife herzustellen, da kein Raum für die Ausübung behördlichen Ermessens besteht. Denn bei den streitgegenständlichen Beihilfeansprüchen handelt es sich um gebundene Ansprüche (vgl. insbesondere § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 lit. a) BVO NRW in der maßgeblichen Fassung), sodass die Verpflichtungsklage in Form einer Vornahmeklage gem. §§ 113 Abs. 5 Satz 1, 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die einzig statthafte Klageart ist. Für den gestellten Bescheidungsantrag besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse, da der Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsakts rechtsschutzintensiver ist. Demgemäß ergibt sich auch aus prozessökonomischen Gründen, dass hier einzig die Vornahmeklage statthaft ist. Eine Auslegung des durch die Prozessbevollmächtigte ausdrücklich gestellten Antrags in eine solche Klage verbietet sich, da es dem Gericht gem. § 88 VwGO nicht gestattet ist, über das ausdrücklich gestellte Klagebegehren hinaus zu gehen Darüber hinaus wäre die Klage mit dem Klageantrag zu 1. auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin vor Erhebung der Klage kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt (§ 68 VwGO) hat, da sie erst verspätet (§ 70 VwGO) Widerspruch erhoben hat und die Zurückweisung des Widerspruchs im Widerspruchsbescheid als unzulässig daher zu Recht erfolgt ist. Dies führt auch zur Unzulässigkeit der später erhobenen Klage gegen die Ausgangsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Der form- und fristgerecht eingelegte Widerspruch ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens und damit zugleich Sachurteilsvoraussetzung für die gerichtliche Entscheidung über eine anschließende Klage. Dabei genügt es für die Zulässigkeit einer Klage nicht, dass überhaupt ein Vorverfahren stattgefunden hat. Erforderlich ist auch, dass das Vorverfahren ordnungsgemäß, d. h. unter Einhaltung der in §§ 68 ff. VwGO für die Einlegung des Widerspruchs vorgeschriebenen Erfordernisse, durchgeführt wurde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2017, Vorb. § 68, Rn. 7, § 70 Rn. 1). Die Klägerin hat vorliegend die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO versäumt, wonach der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben ist. Grundsätzlich erfolgt die Bekanntgabe im Zeitpunkt des Zugangs (§ 130 BGB analog). Die Behörde hat vorliegend keinen Zustellungsnachweis. Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt jedoch prinzipiell die Dreitagesfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1VwVfG NRW, wonach jeder Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post unabhängig vom tatsächlichen Zugangszeitpunkt als bekannt gegeben gilt. Zwar enthält der Bescheid keinen Vermerk über die Aufgabe zur Post, da die Klägerin jedoch weder den Zugang des Bescheides an sich bestritten noch einen verspäteten Zugang geltend gemacht hat, ist mangels sonstiger entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie den Bescheid nach der üblichen Postlaufzeit erhalten hat; ein Zweifelsfall im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW ist hier nicht gegeben (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 42, 42 b). Nach der Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ist daher von einer Bekanntgabe am 12.03.2021 bzw. 21.05.2021auszugehen. Der erst am 10. August 2021 bei der C. eingegangene Widerspruch der Klägerin vom 08. August 2021 ging damit ersichtlich nicht innerhalb der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO von einem Monat bei der zuständigen Stelle ein und war damit verfristet. Entgegen der Ansicht der Klägerin war auch Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO und nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblich war. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist dabei eine Belehrung zum einen dann unrichtig erteilt, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält oder sie unrichtig wiedergibt. Zum anderen ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die über die in § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Belehrungen hinaus weitere Angaben enthält, unrichtig, wenn es sich dabei um einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz handelt, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 <190> und vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16 m.w.N.; Beschlüsse vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 92 Rn. 8 und vom 24. August 2016 - 4 VR 15.16 - juris Rn. 6). Anders formuliert ist eine solche Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn sie einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthält, der auf eine vom Gesetz in dieser Weise nicht gewollte Erschwerung der Rechtsbehelfseinlegung hinausläuft (BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1966 - 5 C 10.65 - BVerwGE 25, 191 <192>, vom 13. Januar 1971 - 5 C 53.70 - BVerwGE 37, 85 <86> und vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 <190>). Dies zugrunde gelegt, genügt die Rechtsbehelfsbelehrung der streitbefangenen Beihilfebescheide den Anforderungen von § 58 Abs. 1 VwGO und wurde nicht im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig erteilt ist, so dass die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblich bleibt. Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs gehört nicht zu den zwingenden Angaben. Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung – wie hier – keine Angaben über die möglichen Formen der Widerspruchserhebung, ist dies unschädlich (BVerwG, Urteile vom 20. August 2020 - 1 C 28.19 -, juris, Rn. 32, und vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 -, BVerwGE 163, 26, juris, Rn. 13.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, macht es eine Belehrung daher entgegen der Ansicht der Klägern daher nicht fehlerhaft, dass sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Erhebung des Widerspruchs enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2020, a. a. O., Rn. 32 und OVG NRW, Beschluss vom 06. November 2020 – 19 A 2958/20.A –, juris ; anders noch: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 19 B 406/13 -, NWVBl 2014, 38, juris, Rn. 19.) Die Belehrung darüber, dass der Rechtsbehelf „zur Niederschrift" erhoben werden kann, gehört entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls wie dargelegt nicht zu dem nach § 58 Abs. 1 VwGO notwendigen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung. Denn es handelt sich dabei um eine Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich ist, weil die danach gebotene Belehrung "über den Rechtsbehelf" dessen Form nicht einschließt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1976 - 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 <251 ff.>, vom 13. Dezember 1978 - 8 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 <190>, vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 2 f. und vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - BVerwGE 163, 26 Rn. 13 m.w.N.). Der Klägerin kann auch nicht hinsichtlich der von ihr versäumten Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da sie weder vorgetragen hat noch es ersichtlich ist, dass sie im Sinne des § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden gehindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Schließlich steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bzw. § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zu, da sie einen solchen Antrag nicht gestellt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, im Hinblick auf die in § 162 VwGO geregelte Erstattungsfähigkeit der Kosten denknotwendig eine für die Klägerin positive Kostenentscheidung voraussetzt, kann ihm unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 436,28 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 1GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.