Urteil
5 K 1874/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0405.5K1874.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung „Am T. 00“ in U. . Das Finanzamt setzte in der Vergangenheit durch einen Grundlagenbescheid, dessen Existenz durch die Klägerin nicht bestritten wird, einen Grundsteuermessbetrag B in Höhe von 58,51 Euro fest. Mit Bescheid vom 4. Februar 2021 zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2021 u. a. zur Grundsteuer in Höhe von 292,55 Euro (= Grundsteuermessbetrag in Höhe von 58,51 Euro x 500 % Hebesatz) heran. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Februar 2021 Widerspruch ein. Sie begründete den Widerspruch im Wesentlichen wie folgt: Der Bescheid sei rechtswidrig, da mit dem Jahre 2020 die Grundsteuer nicht mehr nach der durch die Beklagte zugrunde gelegten Rechtslage erhoben werden dürfe. Dies gründe sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. –, nach der der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung der Rechtslage betreffend die Versteuerung von Grundeigentum habe verabschieden müssen, dieser Pflicht jedoch nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2021, der Klägerin am 24. Februar 2021 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie von einer Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuererhebung ausgehe. Die Klägerin hat am 23. März 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im Hinblick auf eine Verfassungswidrigkeit der Grundsteuererhebung. Das von ihr angestrengte Eilverfahren 5 L 2272/21 blieb ohne Erfolg. Die Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. Februar 2021 aufzuheben, soweit darin Grundsteuer erhoben wird. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Kammer übertragen worden ist, konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Das Einverständnis wurde durch die Klägerin auch nicht mit Schriftsatz vom 17.Januar 2022 wirksam widerrufen, da sie an ihre mit Schriftsatz vom 29. Mai 2021 abgegebene Verzichtserklärung gebunden ist. Bei dem erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung handelt es sich um eine grundsätzlich unwiderrufliche, unanfechtbare Prozesshandlung, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände – wie einer wesentlichen Änderung der Prozesslage – beseitigt werden kann. Vgl. Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO 15. Aufl. 2019, § 101 Rn. 7 f. Solche Umstände liegen im Fall der Klägerin, die lediglich den Wunsch einer Erörterung der Rechtslage mit der Beklagten vorträgt, nicht vor. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit dem – allein streitigen – Einwand, dass eine Grundsteuererhebung auf Grundlage der bisherigen Rechtslage nach Ablauf des 31. Dezember 2019 nunmehr verfassungswidrig ist, kann die Klägerin die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides nicht in Frage stellen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Grundsteuern für das Jahr 2021 sind § 27 Abs. 1 und 2 Grundsteuergesetz (GrStG) in Verbindung mit § 6 Ziffer 1.2 der Haushaltssatzung der Stadt U. für das Jahr 2021. Gemäß § 27 Abs. 1 GrStG wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt; die Steuer wird gemäß §§ 13, 25 GrStG in der Weise berechnet, dass der von der Gemeinde für das Kalenderjahr beschlossene Hebesatz mit dem durch das Finanzamt verbindlich festgestellten Grundsteuermessbetrag (§ 184 Abs. 1 Abgabenordnung [AO]) vervielfältigt wird. Der Steuermessbetrag wird für das betroffene Steuerobjekt vom zuständigen Finanzamt ausgehend von dem von ihm festgestellten Einheitswert festgesetzt. Der Feststellungsbescheid über den Einheitswert (§ 179 Abs. 1 i. V. m. § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO) ist für den (Grund-)Steuermessbescheid (§ 184 AO) ebenso bindend wie der Einheitswertbescheid und der Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheide für den hier in Rede stehenden Grundsteuerbescheid als Folgebescheid; die Bindung gilt selbst dann schon, wenn die Grundlagenbescheide noch nicht unanfechtbar sind (§§ 182 Abs. 1 Satz 1, 184 Abs. 1 AO). Die steuererhebende Gemeinde ist daher bei der Festsetzung der Grundsteuer an wirksame Einheitswert- und Steuermessbescheide selbst dann gebunden, wenn diese Bescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind, sondern noch der Überprüfung in einem steuerrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren unterliegen sollten. Die Bindungswirkung dauert zudem an, solange der Grundlagenbescheid wirksam ist. Aufgrund der Bindungswirkung des Einheitswert- und des Grundsteuermessbescheides für die Grundsteuerfestsetzung kann sich ein Steuerschuldner mit Einwendungen gegen die Feststellung des Einheitswerts und die Festsetzung des Messbetrages nur an das zuständige Finanzamt wenden. Erst wenn das Finanzamt die Einwendungen als berechtigt anerkennen und daraufhin den Einheitswert- und den Grundsteuermessbescheid ändern sollte, wäre die steuererhebende Gemeinde nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet, den Heranziehungsbescheid entsprechend zu ändern. An der Maßgeblichkeit des festgestellten Grundsteuermessbetrages als einem der beiden Faktoren, nach denen sich die Höhe der festzusetzenden Grundsteuer bemisst, hat sich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. –auch für das hier streitgegenständliche Veranlagungsjahr 2021 nichts geändert. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts betraf die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Normen des Bewertungsgesetzes, die nach der dargelegten Systematik der Grundsteuererhebung über Einheitswert und daraus abgeleitetem Grundsteuermessbetrag für die Grundsteuererhebung von maßstabgebender Bedeutung sind. Das Bundesverfassungsgericht hat dort entschieden, dass die von ihm beanstandeten, für die Feststellung des Einheitswerts maßgeblichen Normen des Bewertungsgesetzes trotz ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019, längstens bis zum 31. Dezember 2024 nach einer Neuregelung weiter angewandt werden dürfen, um eine weitere Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinden bis zu der eingeforderten Neuregelung des Bewertungsrechts zu ermöglichen. Eine Neuregelung der Rechtslage hat der Gesetzgeber vor dem Ablauf des 31. Dezember 2019 (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 15. November 2019 [BGBl. I 2019, 1546], Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes vom 26. November 2019 [BGBl. I 2019, 1794] und dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30. November 2019 [BGBl. I 2019, 1875]) mit der Wirkung vorgenommen, dass die bisherige Rechtslage noch bis zum 31. Dezember 2024 angewendet werden darf. Die durch den Gesetzgeber geschaffene Neuregelung beansprucht als formell verfassungsgemäß (d. h. im Sinne eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsvorgangs) zustande gekommenes Gesetz – auch in Anbetracht der durch die Klägerin geltend gemachten materiellen Bedenken – vollumfänglich Gültigkeit, denn ihr kommt bis zu einer – bisher nicht vorliegenden – gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ein Geltungsanspruch zu. Vgl. zum Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.11.2005 – 1 BvR 1178/05 –, juris, Rn. 11; vgl. für das Steuerrecht BFH, Beschluss vom 1.4.2010 – II B 168/09 –, juris, Rn. 11. Nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts sind die Kommunen bei der Grundsteuererhebung mit Erlass der Neuregelung auch nach Ablauf des 31. Dezember 2019 weiterhin an die Grundbesitzbewertung durch das Finanzamt und den von diesem erlassenen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid gebunden. Erst für die Kalenderjahre nach Ablauf der Fortgeltungsfristen dürfen auch auf bestandskräftige Bescheide, die auf den als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. –, juris, Rn. 179. Solange der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid der Klägerin nicht unwirksam geworden ist, bleibt die Beklagte an die bisherigen Feststellungen gebunden und die Grundlagenbescheide korrekt auswertende Steuererhebungen sind insoweit rechtmäßig. Eine Unwirksamkeit des Grundlagenbescheides vermag das Gericht nicht festzustellen. Das Finanzamt hat den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid weder zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben noch hat er sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt (§ 124 Abs. 2 AO). Ebenso wenig hat der Bescheid seine Wirksamkeit wegen einer etwaigen Nichtigkeit verloren (§ 124 Abs. 3 AO). Nichtigkeitsgründe gemäß § 125 AO liegen auch unter Heranziehung der durch die Klägerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Zweifel nicht vor. Gemäß § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein solcher Fehler liegt hier nicht vor. Schwerwiegender Fehler sind nur besonders gravierende formelle und materielle Fehler, die mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sind. Der Fehler muss den Verwaltungsakt als „schlechterdings unerträglich“ erscheinen lassen, weil er mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist. Vgl. BFH vom 30. November 1987 – VIII B 3/87, BStBl. II 1988, 183 (185) = BFHE 151, 354; vom 18. Oktober 1988 - VII R 123/85, BStBl. II 1989, 76 (78) = BFHE 154, 446; im Anschluss an BVerwG vom 22. Februar 1985 - 8 C 107/83, NJW 1985, 2658 (2659); s. auch BVerwG vom 17. Oktober 1997 – 8 C 1/96, DStRE 1998, 187 (189); Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 266. Lieferung November 2021, § 125 AO, Rn. 12. Dagegen ist Nichtigkeit nicht schon allein deswegen anzunehmen, weil der Verwaltungsakt etwa gegen bestimmte Rechtsvorschriften verstößt, selbst wenn es sich dabei um einen Verstoß gegen Verfassungsrecht handelt. Auch § 79 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), der aus Gründen der Rechtssicherheit eine prinzipielle Fortbestandsgarantie für bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte statuiert, setzt die Wirksamkeit entsprechender Verwaltungsakte nach § 124 AO voraus und schließt damit deren Nichtigkeit aus. Vgl. Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 266. Lieferung November 2021, § 125 AO, Rn. 41. Vorliegend kommt die Feststellung eines schwerwiegenden Mangels des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides der Klägerin trotz Verfassungswidrigkeit der angewendeten Regelungen nach der fristgemäßen Neuregelung der Gesetzeslage durch den Gesetzgeber schon deshalb nicht in Betracht, weil das Bundesverfassungsgericht die Fortgeltung der bisherigen Gesetzeslage bis zur Neuordnung der Verhältnisse, die spätestens zum 31. Dezember 2024 erfolgt sein muss, selbst legitimiert und eine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung bisher nicht festgestellt hat. Der – durch die Klägerin bisher (zumindest nicht mit Erfolg) angefochtene – Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid ist nach Maßgabe des Vorstehenden weiterhin Grundlage für die durch die Beklagte erhobene Grundsteuer. Wollte die Klägerin die Gültigkeit der Bewertung ihres Grundstücks für das Jahr 2021 in Frage stellen, ist sie gehalten, gegen den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vorzugehen. In diesem Zusammenhang wird noch auf Folgendes hingewiesen: Bis zur verbindlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht müssen die Finanzbehörden grundsätzlich von der Verfassungsmäßigkeit der ihren Bescheiden zugrundeliegenden Norm ausgehen. (Nur) soweit die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei (u. a.) dem Bundesverfassungsgericht ist, kommt gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO eine vorläufige Festsetzung in Betracht. Vgl. Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 266. Lieferung November 2021, § 125 AO, Rn. 41; § 165 17 ff. Zweifel daran, dass die Beklagte die für das veranlagte Steuerobjekt im Sinne des § 2 GrStG anfallende Grundsteuer nach Maßgabe des vom Finanzamt festgestellten Grundsteuermessbetrages und des satzungsmäßig festgelegten Hebesatzes erhoben hat und die Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 und 3 GrStG als derjenigen, der der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist, auch Steuerschuldnerin ist, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf unter 500 Euro (Mindestgebührenstufe) festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.