Urteil
5 K 2137/21
VG Stuttgart 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0702.5K2137.21.00
3mal zitiert
78Zitate
31Normen
Zitationsnetzwerk
53 Entscheidungen · 31 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Versammlung ist die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zum Zwecke der gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.(Rn.110)
2. Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen.(Rn.112)
3. Eine Selbstbezeichnung als „Nichtversammlung“ - insbesondere als „Corona-Spaziergänge“ oder „corona-konforme Einkäufe“ - durch einen Teil der Teilnehmer der Personenzusammenkunft führt nicht zur Verneinung des Merkmals einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung, wenn sich die für die Annahme einer Versammlung erforderliche kommunikative Zweckrichtung der örtlichen Zusammenkunft der betreffenden Mehrzahl von Personen aus dem für einen objektiven Betrachter erkennbaren Gesamtgepräge der Veranstaltung ergibt.(Rn.113)
4. Maßnahmen des Ordnungsrechts, die sich von außen gegen eine solche Personenzusammenkunft richten, sind an den für Versammlungen geltenden Anforderungen zu messen.(Rn.118)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Festhalten des Klägers im Bereich Breite Straße, Stuttgart durch einen Polizeikessel am 17. April 2021 in der Zeit von ca. 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr und der am 17. April 2021 um ca. 16.22 Uhr ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig gewesen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3 zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Versammlung ist die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zum Zwecke der gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.(Rn.110) 2. Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen.(Rn.112) 3. Eine Selbstbezeichnung als „Nichtversammlung“ - insbesondere als „Corona-Spaziergänge“ oder „corona-konforme Einkäufe“ - durch einen Teil der Teilnehmer der Personenzusammenkunft führt nicht zur Verneinung des Merkmals einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung, wenn sich die für die Annahme einer Versammlung erforderliche kommunikative Zweckrichtung der örtlichen Zusammenkunft der betreffenden Mehrzahl von Personen aus dem für einen objektiven Betrachter erkennbaren Gesamtgepräge der Veranstaltung ergibt.(Rn.113) 4. Maßnahmen des Ordnungsrechts, die sich von außen gegen eine solche Personenzusammenkunft richten, sind an den für Versammlungen geltenden Anforderungen zu messen.(Rn.118) 1. Es wird festgestellt, dass das Festhalten des Klägers im Bereich Breite Straße, Stuttgart durch einen Polizeikessel am 17. April 2021 in der Zeit von ca. 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr und der am 17. April 2021 um ca. 16.22 Uhr ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig gewesen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3 zu tragen. A. Die Klage, für die der beschrittene Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (hierzu I.), ist zulässig (hierzu II.) und teilweise begründet (hierzu III.). I. Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend eröffnet. 1. Da es an einer aufdrängenden Sonderzuweisung fehlt, ist § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzuwenden. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Neben der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO kommt für das in Rede stehende polizeiliche Handeln die abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG in Betracht, wonach auf Antrag insbesondere über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, die ordentlichen Gerichte entscheiden. Ungeachtet des engeren Wortlauts des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG werden insofern nicht nur Verwaltungsakte, sondern sämtliche - auch schlicht-hoheitliche - Maßnahmen sowie Unterlassungen der Justizverwaltung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, juris Rn. 34). Demnach verbleiben im Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (unter anderem) gegen präventiv-polizeiliches, also gefahrenabwehrrechtliches Handeln gerichtete Streitigkeiten (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 40 Rn. 130). Die Frage, ob die Polizei zur Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz oder als Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege tätig geworden ist, unterliegt einer funktionellen Betrachtungsweise. Es kommt darauf an, ob der Schwerpunkt der polizeilichen Tätigkeit nach ihrer objektiven Zweckrichtung auf der Strafverfolgung lag oder auf dem Gebiet der präventiven Gefahrenabwehr. Soweit der Grund des polizeilichen Handelns dem Betroffenen nicht selbst von der Polizei genannt wurde, ist für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 - I C 11.73 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.05.1988 - 1 S 1826/87 -, juris LS, und vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 16). Dabei muss der Sachverhalt im Allgemeinen einheitlich betrachtet werden, soweit nicht einzelne Teile objektiv abtrennbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.05.1988 - 1 S 1826/87 -, juris LS, und vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 16). Lässt sich eine Zuordnung nach dem Schwerpunkt nicht eindeutig vornehmen, stehen beide Rechtswege offen, und das angegangene Gericht beurteilt die Rechtmäßigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG in beiderlei Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021, 1 S 803/19 -, juris; zum Ganzen Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 40 Rn. 130 m. w. N.). 2. Gemessen hieran ist vorliegend der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Es handelt sich um sog. doppelfunktionale Maßnahmen, die sowohl präventiv- als auch repressiv-polizeilichen Zwecken dienten. Bei mangels Abtrennbarkeit gebotener einheitlicher Betrachtung des Sachverhalts war das Ziel des vorliegenden polizeilichen Handelns im Schwerpunkt die Auflösung der Personenzusammenkunft zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Zum einen standen - durch das Zusammenkommen der Personen - Verstöße gegen das Ansammlungsverbot nach § 9 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 27.03.2021 in der ab 12.04.2021 gültigen Fassung (im Weiteren: CoronaVO) und zum anderen - innerhalb der Personenzusammenkunft - weitere Verstöße gegen das in § 2 Abs. 2 CoronaVO geregelte Abstandsgebot sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 7 CoronaVO sowie in der am 17.04.2021 in der Zeit von 8 bis 22 Uhr geltenden Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 15.04.2021 - „Erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen“ geregelte Maskenpflicht im Raum. Diese Verstöße sollten beendet und weitere Verstöße verhindert werden. Die Umschließung sowie die Feststellung der Personalien dienten dabei der effektiven, auch im Nachhinein personenbezogen kontrollierbaren Erteilung von Platzverweisen. Der Grund des polizeilichen Handelns wurde vonseiten der Polizei gegenüber den Betroffenen und insbesondere dem Kläger auch deutlich zum Ausdruck gebracht. So wies die Polizei etwa in der gegen 14.35 Uhr vor der Tiefgaragen-Einfahrt in der Breiten Straße / Ecke Hirschstraße getätigten Megaphon-Durchsage ausdrücklich auf eine „verbotene Ansammlung“ hin (vgl. Polizeivideo 9.4 ab Minute 0:40). Weiter stützte der Beklagte den gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Platzverweis - ausweislich des vorbereiteten und auch im Fall des Klägers zum Einsatz gekommenen Formulars „Anordnung eines Platzverweises“ - ausdrücklich und ausschließlich auf Rechtsgrundlagen des Polizeigesetzes („§§ 1, 3 bis 6, 30 und 105 Abs. 3 Polizeigesetz“) und nannte diesem als Grund der Maßnahme insbesondere das „Nichttragen der Mund-Nasen-Bedeckung, ohne den Mindestabstand einzuhalten“ (vgl. Stellungnahme des POM S.). Der Einordnung des Sachverhalts als im Schwerpunkt präventiv-polizeilich motiviert steht nicht entgegen, dass repressive Zwecke mitverfolgt wurden. Die in zweiter Linie gegebene repressiv-polizeiliche Zweckrichtung kommt etwa darin zum Ausdruck, dass dem Kläger zudem der Hinweis erteilt wurde, dass ihm durch die Bußgeldstelle ein Anhörbogen übersandt werde (vgl. insoweit die Stellungnahme des POM S.). Bereits stattgefundene Verstöße schließen eine vorrangige präventiv-polizeiliche Zweckrichtung nicht aus. Denn zum einem ermöglicht das Gefahrenabwehrrecht ein Einschreiten nicht nur zur Abwehr drohender Gefahren, sondern auch zur Beseitigung von realisierten Gefahren, mithin Störungen. Zum anderen lässt sich die Verhinderung weiterer Verstöße als Schwerpunkt des polizeilichen Handelns vorliegend daraus entnehmen, dass die Polizei bereits im Vorfeld der Maßnahmen regelmäßig mittels Lautsprecherdurchsagen und Hinweisen der Anti-Konflikt-Teams gegenüber den sich vom Marienplatz aus in Richtung Breite Straße / Hirschstraße bewegenden Personen an die Einhaltung der geltenden pandemiebezogenen Regelungen der Corona-Verordnung und der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart zum Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen und zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes erinnert hatte. Ein Ausschluss des Verwaltungsrechtswegs kommt vorliegend nicht in Betracht. Soweit die Klage die polizeiliche Ingewahrsamnahme des Klägers zum Gegenstand hat, ist eine richterliche Entscheidung nach § 33 Abs. 3 Satz 3 PolG nicht ergangen, deren Erlass gemäß § 33 Abs. 4 Satz 8 PolG zum Ausschluss verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe führen würde (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 25). II. Die Klage ist zulässig. 1. Die im Wege objektiver Klagehäufung nach § 44 VwGO auf die Überprüfung der Ingewahrsamnahme, der Feststellung der Personalien und des Platzverweises gerichteten Klagebegehren sind als Fortsetzungsfeststellungsklagen analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. a. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist die nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts durch das Verwaltungsgericht möglich, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Aus der systematischen Stellung des § 113 VwGO im Abschnitt über Urteile ergibt sich zwar, dass die Norm direkt nur auf Verwaltungsakte Anwendung findet, die sich nach der Klageerhebung erledigt haben. Bei einer Erledigung vor der Klageerhebung ist die Norm jedoch analog anzuwenden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 09.02.1967 - 1 C 49.64 -, juris Rn. 16 ff., und vom 01.07.1975 - 1 C 35.70 -, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris Rn. 30, und vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 17). b. Bei der „Umschließung“, der Feststellung der Personalien und dem Platzverweis handelt es sich jeweils um Verwaltungsakte, die sich erledigt haben. Die „Umschließung“ des Klägers ist angesichts der Dauer von über einer Stunde der Aufhebung seiner körperlichen Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin, namentlich von jedenfalls 15.05 Uhr bis 16.20 Uhr, als Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG zu qualifizieren und stellt damit eine Ingewahrsamnahme dar (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 23, und vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 26, 72). Auch die erfolgte Feststellung der Personalien ist ihrer Rechtsnatur nach ein Verwaltungsakt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 17). Gleiches gilt für den gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Platzverweis (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 26). Alle drei Verwaltungsakte haben sich nach § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt, weil sie bereits seit ihrer Beendigung keine rechtliche Wirkung mehr entfalten. Der Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht - wie dargestellt - nicht entgegen, dass die Erledigung bereits vor der Klageerhebung eingetreten ist. 2. Der Kläger kann sich jeweils auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berufen. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts, das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben. Daneben kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse in bestimmten Fällen sich kurzfristig erledigender Maßnahmen vorliegen (st. Rspr., zuletzt BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22 -, juris LS 1, Rn. 16 ff.). Offenbleiben kann, ob das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr oder des Rehabilitationsinteresses angenommen werden kann (hierzu a.); denn jedenfalls liegt es unter dem Gesichtspunkt des qualifizierten Grundrechtseingriffs bei sich kurzfristig erledigenden Maßnahmen vor (hierzu b.). a. Es ist zumindest zweifelhaft, ob hinsichtlich der drei vorliegend streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, auf die sich der Kläger beruft, angenommen werden kann, nachdem die Coronavirus-Pandemie zwischenzeitlich beendet ist. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts, das mit dessen drohender Wiederholung begründet wird, setzt die konkrete oder hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2023 - 6 C 8.21 -, juris Rn. 20; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.12.2021 - 5 A 2000/20 -, juris Rn. 28; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.05.2023 - 3 L 26/23.Z -, juris Rn. 8). Zwar dürften die Demonstrationsbereitschaft und Zugehörigkeit des Klägers zur sog. Querdenker-Szene unverändert vorliegen und ist vonseiten des Beklagten auch keine Äußerung dahin erfolgt, zukünftig in vergleichbaren Fällen nicht erneut auf ähnliche Weise vorzugehen. Indes hat sich der rechtliche Rahmen durch Auslaufen der pandemiebezogenen Regelungen - namentlich der CoronaVO, welche mit Ablauf des 28.02.2023 außer Kraft trat, sowie der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 15.04.2021 - „Erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen“, welche lediglich am 17.04.2021 in der Zeit von 8 bis 22 Uhr galt -, zu dessen Vollzug vorliegend polizeilich gehandelt worden war, maßgeblich verändert. Der Anwendungsbereich des § 28a Abs. 1 IfSG, der die wesentliche Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus bildet, ist mangels Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG bereits seit Ablauf des 25.11.2021 nicht mehr eröffnet (vgl. Johann/Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK InfSchR, 20. Ed. 08.07.2023, IfSG § 28a Rn. 2 m. w. N.). Es ist auch nicht absehbar, ob und wann es erneut zu einer solchen Feststellung kommen könnte. Dies hat zur Folge, dass Konstellationen wie die vorliegende aus derzeitiger Sicht zukünftig nicht hinreichend erwartbar erneut auftreten. Ist jedoch ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 4 C 12.04 -, juris Rn. 8). Eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung reicht für die Annahme des Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht aus (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.05.2023 - 3 L 26/23.Z -, juris Rn. 9). Die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unter dem Gesichtspunkt eines rechtlich erheblichen Rehabilitationsinteresses, auf welches sich der Kläger zudem beruft, erscheint ebenfalls zumindest zweifelhaft. Ein rechtlich erhebliches Rehabilitationsinteresse kann angenommen werden, wenn das Interesse bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist, namentlich, weil der Betroffene durch die behördliche Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Grundrechtspositionen in diskriminierender Weise beeinträchtigt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009 - 6 B 22.09 -, juris Rn. 4), oder weil sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 25). Dies zugrunde gelegt spricht gegen eine stigmatisierende Wirkung der polizeilichen Maßnahmen nicht nur im Allgemeinen, dass das Ordnungsrecht für die Störereigenschaft kein Verschulden, sondern lediglich die objektive Verursachung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 18), sondern auch im Besonderen der Umstand, dass die polizeilichen Maßnahmen beim Kläger und den vor Ort aufhältigen Angehörigen seines sozialen Umfelds aus der sog. Querdenker-Szene und auch im Übrigen unterschiedslos angewendet wurden. Angesichts des festgestellten zeitlichen Ablaufs - der Platzverweis gegenüber dem Kläger wurde bereits um 16.20 Uhr ausgesprochen, während die Umschließung für sämtliche Personen erst gegen 19.30 Uhr aufgehoben wurde - liegt es vielmehr nahe, dass der Fall des Klägers vorgezogen bearbeitet und dieser aus der Umschließung entlassen wurde. Hinzu kommt, dass die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Situation der polizeilichen Umschließung - namentlich durch den Live-Videomitschnitt des Herrn G. - durch den Kläger selbst mit initiiert wurde (vgl. hierzu näher unter III.1.a.bb.(2)). Der Kläger kann sich eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung und in der Folge ein Rehabilitationsinteresse indes nicht durch eigenes Verhalten selbst schaffen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2019 - 5 A 2719/17 -, juris Rn. 29; vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 21.04.2016 - L 3 AS 7/15 -, juris Rn. 44). b. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse für alle drei streitgegenständlichen Maßnahmen liegt unter dem Gesichtspunkt des qualifizierten Grundrechtseingriffs bei sich kurzfristig erledigenden Maßnahmen vor. aa. In den Fällen der sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen, in denen eine Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren nur im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage möglich ist, kommt ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse lediglich bei qualifizierten Grundrechtseingriffen in Betracht. Diese Fallgruppe ist in der Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG anerkannt und betrifft solche Verwaltungsakte, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 32; vom 24.04.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 21, und vom 13.06.2024 - 1 C 2.23 -, juris Rn. 13). Anerkannt wurden qualifizierte Grundrechtseingriffe etwa bei einer in Frage stehenden Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), weiter in Konstellationen, die das Grundgesetz selbst - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - unter einen Richtervorbehalt stellt, ferner bei der Telekommunikationsüberwachung als erheblicher Eingriff in die durch Art. 10 GG geschützte Rechtsposition, sowie in Fällen, in denen ein am Maßstab einfachen Rechts so eklatant fehlerhaftes Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend gemacht werden kann, dass objektive Willkür entgegen Art. 3 Abs. 1 GG naheliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 33 m. w. N.). Greift eine folgenlos erledigte Maßnahme mangels spezieller Grundrechtsgarantien hingegen lediglich in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein, setzt ein das Fortsetzungsfeststellungsinteresse rechtfertigender qualifizierter Grundrechtseingriff zudem voraus, dass das individuelle Verhalten eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22 -, juris LS 2). Diese qualifizierte Anforderung liegt darin begründet, dass - da jeder belastende Verwaltungsakt zumindest in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreift - anderenfalls das Kriterium des berechtigten Interesses in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weitgehend leerlaufen und in bestimmten Regelungsbereichen wie dem Polizeirecht ein dem gesetzgeberischen Konzept des Individualrechtsschutzes widersprechender Anspruch auf objektive Rechtskontrolle entstehen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 24, 35; vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 27; vgl. bereits - unter verfassungsprozessualen Vorzeichen - BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 56). Von Bedeutung kann in diesem Zusammenhang insbesondere auch der Kontext der Maßnahme sein, etwa wenn dieser durch weitere Grundrechtseingriffe erheblichen Gewichts geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff kann insofern in Anbetracht der Prägung, die ein zur Beurteilung stehendes „Gesamteingriffsszenario“ durch die mögliche Verletzung bedeutsamer Grundrechte erfährt, auch hinsichtlich einer für sich genommen weniger schwerwiegenden Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris Rn. 23; ähnlich bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 27, auf den Kontext eines „komplexen Maßnahmenkatalogs“ abstellend). bb. Gemessen hieran liegt das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinsichtlich aller drei Maßnahmen vor. Sämtliche Maßnahmen haben sich - entsprechend ihrer Eigenart - so kurzfristig erledigt, dass eine Überprüfung strukturell nur noch im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage möglich ist (vgl. oben unter II.1.b.). Ungeachtet der Frage eines möglichen Grundrechtseingriffs in die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. hierzu näher unter III.1.a.aa.(1)(b)), welcher freilich nicht gleichsam automatisch zur Bejahung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses führt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 34 m. w. N.), sind zudem die Anforderungen an einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff vorliegend erfüllt. Für die Maßnahme der Ingewahrsamnahme folgt die erforderliche Intensität des Grundrechtseingriffs nach den dargelegten Maßstäben unmittelbar aus dem grundgesetzlich vorgesehenen Richtervorbehalt in Art. 104 Abs. 2 GG. Der ausgesprochene Platzverweis greift hingegen lediglich in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Bei isolierter Betrachtung dieses Eingriffs ist nicht erkennbar, dass ihm eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung des Klägers zukäme (ebenso BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 41 - hinsichtlich eines Aufenthalts- und Betretungsverbots). Zieht man indes auch den Kontext der Maßnahme heran und betrachtet das vorliegend zur Beurteilung stehende „Gesamteingriffsszenario“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris Rn. 23), welchem vorliegend durch die Ingewahrsamnahme - wie dargestellt - eine erhebliche Eingriffsintensität zukommt, ist die erforderliche Schwere des in der Aussprache des Platzverweises liegenden Grundrechtseingriffs ebenfalls zu bejahen. Jedenfalls Entsprechendes gilt hinsichtlich der Feststellung der Personalien, welche in ihrer Eingriffsintensität aber selbst bei isolierter Betrachtung über einen bloßen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit bereits hinausreicht, da die Feststellung der Identität einer Person durch Befragen und die Aufforderung, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt, in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift. Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Insofern ist das Gewicht des Grundrechtseingriffs allerdings verhältnismäßig gering, da die Identitätsfeststellung weder heimlich noch anlasslos erfolgt und die Persönlichkeitsrelevanz der im Zusammenhang mit einer Identitätsfeststellung erhobenen Informationen von vornherein begrenzt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2015 - 1 BvR 2501/13 -, juris Rn. 12 - zu einem, wie vorliegend, versammlungsrechtlichen Sachverhalt; VG München, Urteil vom 31.01.2024 - M 23 K 22.3422 -, juris Rn. 29 m. w. N. - zu einer Grenzkontrolle). Jedoch ist die erhebliche Eingriffsintensität auch für die Feststellung der Personalien zumindest in Zusammenschau mit der eingriffsintensiven Ingewahrsamnahme im Rahmen des vorliegenden „Gesamteingriffsszenarios“ und unabhängig von der Frage eines möglichen Grundrechtseingriffs in die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG gegeben. 3. Dem Kläger fehlt es im Ergebnis nicht am erforderlichen allgemeinen Rechtschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens. a. Ein Rechtschutzbegehren ist nach einem allgemeinen Prinzip nur dann von den Gerichten zu behandeln, wenn dafür ein Rechtschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1982 - 1 BvL 34/80 -, juris Rn. 26). Im Grundsatz gilt, dass die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als der Inhaber dieses Rechtes sieht, am gerichtlichen Schutze dieses Rechtes anerkennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1989 - 9 C 44.87 -, juris Rn. 9). Gleichwohl kann ausnahmsweise im Einzelfall trotz Vorliegens dieser Voraussetzung ein gerichtliches Rechtschutzbegehren deshalb unzulässig sein, weil sich die Inanspruchnahme der Gerichte als unnötig oder rechtsmissbräuchlich erweist. Das Rechtsschutzbedürfnis kann im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entfallen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2019 - 4 B 28.18 -, juris Rn. 7). Zur Frage, wann es an einem Rechtsschutzbedürfnis mangelt, haben sich in der Rechtsprechung verschiedene Fallgruppen etabliert (von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ders., VwGO, 8. Auflage 2021, Vor §§ 40 ff. Rn. 24 ff.). Mit wechselnder Terminologie wird dabei teilweise auch auf „widersprüchliches Verhalten“ abgestellt (vgl. etwa Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, vor § 40 Rn. 22; angedacht von BVerwG, Urteil vom 18.08.1977 - 5 C 8.77 -, juris Rn. 10, für die Anfechtung eines Verwaltungsaktes, mit dem sich die Klägerin zuvor einverstanden erklärt hatte). Damit ein solches Verhalten zum Verlust des Rechtschutzbedürfnisses führt, muss der damit implizierte Wille des Betroffenen, sich trotz etwaiger Nachteile so und nicht anders verhalten zu wollen, hinreichend klar, beständig und eindeutig zum Ausdruck kommen. Dies kann der Fall sein, wenn der entsprechende Wille wiederholt betätigt (so der Fall bei BVerwG, Urteil vom 18.08.1977 - 5 C 8.77 -, juris Rn. 10) oder formal eindeutig verlautbart wird (so etwa im Beispiel von Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, vor § 40 Rn. 22 - zur förmlichen Nachbarzustimmung zu einem Bauantrag nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO). Allerdings darf das Gericht die Gewährung von Rechtsschutz nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Klägers an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, vor § 40 Rn. 11). Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, juris Rn. 19). Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist neben dem besonderen Feststellungsinteresse (nach § 43 Abs. 1 VwGO bzw. dem gleichbedeutenden Fortsetzungsfeststellungsinteresse analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) erforderlich, da letzteres sich nicht mit ersterem deckt (a. A. Ehlers, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, VwGO, vor § 40 Rn. 79, allerdings ohne nähere Begründung und m. w. N. lediglich zur hier vertretenen Auffassung). Während ein besonderes Feststellungsinteresse nicht im Grundsatz unterstellt werden kann, sondern eines positiven Nachweises bedarf, dessen Nichterbringlichkeit zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden geht (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, VwGO, vor § 40 Rn. 79 m. w. N.), liegt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nach dem bereits Ausgeführten im Regelfall vor, kann jedoch im Einzelfall entfallen, wobei die hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen nicht lückenlos den zum besonderen Feststellungsinteresse entwickelten Fallgruppen entsprechen. Übereinstimmen dürfte die maßgebliche Leitfrage, ob die Inanspruchnahme des Gerichts dem Kläger noch etwas „nützt“, also zur Verbesserung seiner Position geeignet ist (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 113 Rn. 108); das berechtigte Feststellungsinteresse dürfte - insofern - eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1991 - 8 C 10.90 -, juris Rn. 13 zu § 43 Abs. 1 VwGO, allerdings mehrdeutig weit gefasst; so auch Ehlers, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, VwGO, vor § 40 Fn. 267). Soweit sich allerdings das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses aus dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte, das sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurückführen lässt, ergibt (vgl. von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ders., VwGO, 8. Auflage 2021, vor § 40 Rn. 24), verkörpert es gleichsam Ausschlussgründe, die über das Prüfungsprogramm zum besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinausreichen. b. Gemessen hieran kann gegen das Vorliegen des klägerischen Rechtsschutzinteresses in Bezug auf die Ingewahrsamnahme und die Folgemaßnahmen insbesondere nicht eingewandt werden, der Kläger habe sich den polizeilichen Maßnahmen freiwillig ausgesetzt und seine hiergegen gerichtete Klage stelle sich als widersprüchliches Verhalten dar. Zwar trifft zu, dass sich der Kläger im Vorfeld seiner „Mitumschließung“ dem polizeilichen Zugriff noch hätte entziehen können, indem er den Bereich Breite Straße / Ecke Hirschstraße verlassen hätte, anstatt sich dort in der Nähe der ersten „Polizeikette“ etwa eine halbe Stunde lang weiter aufzuhalten. Und möglicherweise näherte sich der Kläger der Polizeikette schließlich sogar gezielt an. Insofern ist den Videos zu entnehmen, dass sich der Kläger gegen 14.10 Uhr noch auf der Treppe/Empore des Einkaufszentrums C&A aufhielt und auf die erste polizeiliche Umschließung herabblickte (vgl. Video 11.2 ab 00:01:30), wohingegen er gegen 14.39 Uhr im sehr belebten Bereich zwischen der Treppe/Empore des Einkaufszentrums C&A und dem auf der Breiten Straße / Ecke Hirschstraße befindlichen trockenen Brunnen die sich noch auf der Treppe und Empore befindlichen Personen durch Winken mit der Hand aufforderte, sich ebenfalls nach unten in die polizeilich eingeschlossene Menschenmenge zu begeben, was er anschließend selbst vollzog (vgl. Video 9.4 ab Minute 1:45). Jedenfalls mit Blick auf die erhebliche Dauer der Ingewahrsamnahme kann jedoch im Ergebnis nicht angenommen werden, dass sich der Kläger dieser Maßnahme freiwillig aussetzen wollte. Nach dem bereits angeführten Zweifelssatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, juris Rn. 19) ist das Rechtsschutzinteresse daher mit Blick auf dieses Verhalten nicht entfallen. In Bezug auf den ausgesprochenen Platzverweis fehlt es am erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse des Klägers auch nicht deshalb, weil dieser ihn nicht beschwerte. Zwar könnte der Kläger dies mit seinen Ausführungen, er habe zu dem beim Hauptbahnhof geparkten PKW zurückgehen wollen, zum Ausdruck gebracht haben. Bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG ist indes auch ein Verständnis denkbar, wonach es sich bei dem Gang zum Bahnhof nur um sein ursprünglich geplantes Vorhaben gehandelt haben könnte, von welchem der Kläger zwischenzeitlich abgerückt war. III. Die Klage ist teilweise begründet. Die Ingewahrsamnahme des Klägers, hier durch dessen Festhalten im Bereich Breite Straße, Stuttgart durch einen „Polizeikessel“ am 17.04.2021 in der Zeit von ca. 14.45 Uhr bis ca. 16.20 Uhr, und der am 17.04.2021 um ca. 16.20 Uhr ausgesprochene Platzverweis sind rechtswidrig gewesen und haben den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 4 Satz 1 analog i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO (hierzu 1.). Die Feststellung der Personalien ist hingegen rechtmäßig gewesen, weshalb die Klage insofern abzuweisen ist (hierzu 2.). 1. Die Maßnahmen der Ingewahrsamnahme und des Platzverweises sind rechtswidrig gewesen, da sie nicht auf Rechtsgrundlagen des Polizeigesetzes (hierzu a.) und auch nicht auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden können (hierzu b.). a. Regelungen des Polizeigesetzes vermögen die Ingewahrsamnahme und den Platzverweis nicht zu tragen. Aus dem Grundsatz der sog. Polizeirechtsfestigkeit der Versammlung folgt, dass eine auf allgemeines Polizeirecht gegründete Maßnahme, durch welche das Recht zur Teilnahme an der Versammlung beschränkt wird, aufgrund der Sperrwirkung der versammlungsgesetzlichen Regelungen ausscheidet, solange nicht die Versammlung gemäß § 15 Abs. 3 oder 4 VersG aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris Rn. 40, 43; BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris Rn. 36). Bei der Personenzusammenkunft in der Breiten Straße / Ecke Hirschstraße am 17.04.2021 handelte es sich zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt um eine Versammlung, welche vor Anwendung der polizeilichen Maßnahmen nicht aufgelöst worden war (hierzu aa.). Die sich daraus ergebende Sperrwirkung des Versammlungsrechts umfasst die Maßnahmen der Ingewahrsamnahme und des Platzverweises in sachlicher und den Kläger in personeller Hinsicht (hierzu bb.). aa. Vorliegend handelte es sich zum maßgeblichen Zeitpunkt um eine Versammlung (hierzu (1)), welche vor Anwendung der polizeilichen Maßnahmen nicht aufgelöst worden war (hierzu (2)). (1) Zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (hierzu (a)) handelte es sich bei der Personenzusammenkunft in der Breiten Straße / Ecke Hirschstraße am 17.04.2021 um eine Versammlung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (im Weiteren: VersG; hierzu (b)). (a) In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung der Versammlungseigenschaft der vorliegenden Personenzusammenkunft auf den Zeitpunkt unmittelbar vor der ersten polizeilichen Maßnahme gegenüber dem Kläger abzustellen, auf deren Rechtmäßigkeit es vorliegend ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris Rn. 22). Dies ist die Ingewahrsamnahme des Klägers durch Erweiterung der polizeilichen Umschließung, die - nach den übereinstimmenden, durch das als Teil der beigezogenen Behördenakte vorhandene und auszugsweise in Augenschein genommene Videomaterial gestützten Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung - im Zeitraum zwischen 14.35 Uhr und 15.05 Uhr erfolgte. Für die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts spricht die Ausgestaltung des hiesigen Verfahrens als Instrument des Individualrechtsschutzes, bei dem es um den Schutz individueller subjektiver Rechte des Rechtsschutzsuchenden geht und - anders als bei einer im deutschen Rechtsschutzsystem grundsätzlich nicht vorgesehenen Popularklage - eine Berufung sowohl auf subjektive Rechtspositionen Dritter als auch unmittelbar auf Allgemeininteressen ausgeschlossen ist. Im Übrigen würde nichts Abweichendes gelten, sofern man auf den Zeitpunkt der ersten polizeilichen Maßnahme - der „Umschließung“ - gegenüber der Personenzusammenkunft gegen 14.10 Uhr abstellte, von welcher der Kläger selbst noch nicht betroffen war, wie übrigens auch, wenn man erst auf denjenigen der Anordnung der Ingewahrsamnahme durch den polizeilichen Einsatzleiter abstellte, welche nach den Angaben des Beklagten um 14.59 Uhr erfolgte. (b) Zum maßgeblichen Zeitpunkt lag eine Versammlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VersG vor. (aa) Der Versammlungsbegriff ist im Versammlungsgesetz nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einer Versammlung in Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Begriff der Versammlung im Sinne des Art. 8 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14), der nicht gleichbedeutend mit dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist, die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zum Zwecke der gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung zu verstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 42 m. w. N.). Die Anwendung des Versammlungsbegriffs hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hierbei ist ein weiter Fokus anzulegen und eine Gesamtschau der Veranstaltung vorzunehmen. Das relevante Gesamtgepräge der Veranstaltung ist aus der Sicht eines objektiven Betrachters zu bestimmen. Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird. Ein kollektiver Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung kann auch non-verbal, durch schlüssiges Verhalten wie beispielsweise durch einen Schweigemarsch, geäußert werden. Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris Rn. 32 m. w. N.; und vom 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06 -, juris Rn. 19). Eine Selbstbezeichnung als „Nichtversammlung“ - insbesondere als „Corona-Spaziergänge“ oder „corona-konforme Einkäufe“ - durch einen Teil der Teilnehmer der Personenzusammenkunft führt nicht zur Verneinung des Merkmals einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung, wenn sich die für die Annahme einer Versammlung erforderliche kommunikative Zweckrichtung der örtlichen Zusammenkunft der betreffenden Mehrzahl von Personen aus dem für einen objektiven Betrachter erkennbaren Gesamtgepräge der Veranstaltung ergibt (vgl. Gusy, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 8 Rn. 80d; Hettich in: ders., Versammlungsrecht in der Praxis, 3. Auflage 2022, Rn. 8 und Rn. 291; Peters/Janz, NWVBl 2022, 269; Schwier, SächsVBl 2023, 270). Mangels rechtlicher Anhaltspunkte für eine Zurechnung „ausweichenden Verhaltens“ Einzelner gegenüber der Gesamtheit der Teilnehmer der Personenzusammenkunft vermag sich eine Selbstdeklarierung als „Nichtversammlung“ vonseiten einzelner Teilnehmer einer Personenzusammenkunft nicht auf die rechtliche Einordnung der Gesamtveranstaltung, sondern lediglich auf die Frage auszuwirken, ob jene Personen an der Versammlung teilnehmen. Eine rechtliche Beachtlichkeit einer partiellen Selbstdeklarierung als „Nichtversammlung“ bei nach den Gesamtumständen vorliegender Meinungskundgabe der Personenzusammenkunft folgt insbesondere nicht aus der Rechtsfigur der negativen Versammlungsfreiheit. Die Versammlungsfreiheit in ihrer negativen Ausprägung schützt die Entscheidung, einer Versammlung fernzubleiben (vgl. nur VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.04.2024 - Vf. 6-IV-23 -, juris Rn. 10). Diese Rechtsfigur der grundrechtlichen Freiheitsausübung „in umgekehrter Richtung“ setzt damit aber das Vorliegen einer Versammlung im Rechtssinne, welcher der von der negativen Versammlungsfreiheit Gebrauch machende Grundrechtsträger fernbleiben möchte, gerade voraus. Die Rechtsfigur der negativen Versammlungsfreiheit vermag daher zur Beantwortung der Frage, ob eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen als Versammlung zu qualifizieren ist, im Grundsatz nichts beizutragen. Dies verkennt der Beklagte, wenn er in seiner Argumentation das Recht, an Versammlungen nicht teilnehmen zu müssen, gleichsetzt mit der Entscheidung, eine „Versammlung nicht durchführen zu wollen“. Die Ausübung der negativen Versammlungsfreiheit kann sich ausnahmsweise - theoretisch - auf die in Rede stehende Versammlungsqualität auswirken, wenn sich nicht nur einzelne, sondern sämtliche Versammlungsteilnehmer von einer zunächst bestehenden Versammlung - sei es durch Entstehung eines nach außen wahrnehmbaren inneren Vorbehalts, sei es körperlich-räumlich - abwenden, was der Beendigung der zuvor bestehenden Versammlung gleichkommt. Davon kann aber bei einer abweichenden Selbstdeklarierung Einzelner nicht die Rede sein. Zudem wird sich im Zuge der Bestimmung des Gesamtgepräges der Veranstaltung selbst eine - theoretische - kollektive Distanzierung von der Ausübung der Versammlungsfreiheit praktisch häufig als „Fake“ entlarven lassen. So können „Umdeutungsversuche“ der Personenzusammenkunft bereits durch die äußeren Umstände als haltlose Behauptung erkennbar sein, etwa bei Mitführen von Kundgebungsmitteln durch Teilnehmer der Personenzusammenkunft oder bei Ankündigung oder Begleitung der als politischer Protest geplanten Veranstaltung über die sozialen Medien (vgl. Schwier, SächsVBl 2023, 270, 272). Überdies kann die Auslegung des Charakters der Personenzusammenkunft ergeben, dass sich eine szenetypische „Umetikettierung“ als versammlungsspezifisches „Stilmittel“ etabliert hat (vgl. Schwier, SächsVBl 2023, 270, 272). Die rechtliche Einordnung der Unbeachtlichkeit äußerlichen Merkmalen widersprechender Selbstdeklarierung Einzelner entspricht nicht zuletzt auch dem Gebot, im Zweifel einen Versammlungscharakter anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris Rn. 44; vgl. den hieraus folgenden Praxistipp von Trurnit, VBlBW 2023, 185, 190, im Zweifel solle die Polizei immer von einer Versammlung ausgehen). Vor diesem Hintergrund unterliegen auch als bloße „Spaziergänge“ umdeklarierte Versammlungen etwa dem Anmeldungserfordernis des Versammlungsgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.2022 - 1 BvR 208/22 -, juris Rn. 7 - zu „Montagsspaziergängen“; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2022 - 10 S 236/22 -, juris, sowie vorgehend VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.01.2022 - 4 K 185/22 -, juris - zu „planmäßig unangemeldeten Versammlungen (,Corona-Spaziergänge‘)“; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.01.2022 - 10 CS 22.162 -, juris Rn. 25 - zu sogenannten „Spaziergängen“ und „Einkäufen“ mit Versammlungscharakter; VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, juris Rn. 20 - zu unangemeldeten Versammlungen im Zusammenhang mit Aufrufen zu „(Montags-)Spaziergängen“). Zugleich sind Maßnahmen des Ordnungsrechts, die sich von außen gegen eine solche Personenzusammenkunft richten, an den für Versammlungen geltenden Anforderungen zu messen. Dies ist die Kehrseite der rechtlichen Qualifikation als Versammlung, welche nur einheitlich vorgenommen werden kann; eine Versammlung unterliegt Bindungen und verdient Schutz. Der Schutz des Art. 8 GG und auch der Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist. Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris Rn. 33 m. w. N.). (bb) Gemessen hieran unterfiel die Personenzusammenkunft in Stuttgart im Bereich Breite Straße / Ecke Hirschstraße am 17.04.2021 gegen 14.45 Uhr dem Begriff der Versammlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VersG. Diese Einordnung entnimmt das Gericht dem äußeren Erscheinungsbild und der erkennbaren Zweckrichtung der Personenzusammenkunft, wie sie sich aus den Schilderungen der Beteiligten und dem als Teil der beigezogenen Behördenakte vorhandenen Videomaterial darstellt, welches auszugsweise im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen worden ist. Demnach hatten sich am 17.04.2021 gegen 14.45 Uhr im Bereich Breite Straße / Ecke Hirschstraße zwischen 150 und 550 Personen zusammengefunden. Damit ist das Merkmal der örtlichen Zusammenkunft mehrerer Personen erfüllt. Die für die Annahme einer Versammlung erforderliche kommunikative Zweckrichtung der örtlichen Zusammenkunft ergibt sich der Bestimmung des Gesamtgepräges der Veranstaltung aus der Sicht eines objektiven Betrachters. Die zusammengekommenen Personen wandten sich durch das Skandieren von Parolen wie „Frieden - Freiheit - keine Diktatur!“ oder auch „Frieden - Freiheit - Demokratie!“, teils auch „Merkel muss weg!“, und durch den Einsatz von Trommeln und Trillerpfeifen sowie von Bannern mit Aufschriften wie „Corona Wahnsinn“ gegen die aktuelle Corona-Politik (vgl. etwa Video 11.2 ab 00:30:50, entspricht 14.38 Uhr). Damit verfolgten sie den Zweck der gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Anhand des lautstarken Auftritts, der großteils koordiniert erfolgenden Parolen und des Inhalts der Äußerungen in Wort und Schrift ergab sich ohne Weiteres, dass die Personen ihrer Kritik an den Corona-Maßnahmen Ausdruck verleihen und damit auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken wollten. Dass eine gemeinschaftliche Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung beabsichtigt war und schließlich auch stattfand, ergibt sich auch aus dem zeitlich vorangehenden Geschehen: Bereits in den Tagen zuvor sowie am Morgen des 17.04.2021 war über die sozialen Medien aus der Querdenker-Szene dazu aufgerufen worden, sich im Stadtgebiet „zusammenzufinden“. Dem entspricht, dass sich am 17.04.2021 gegen 13.30 Uhr vom Marienplatz ausgehend etwa 150 bis 200 der Querdenker-Szene zuzurechnende Personen über die Tübinger Straße in Richtung Schlossplatz bewegten. Auch bei der zunächst - gegen 14.10 Uhr - im Bereich Breite Straße / Ecke Hirschstraße polizeilich gestoppten Personengruppe handelte es sich nach Überzeugung des Gerichts bereits um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG sowie des § 1 Abs. 1 VersG. Selbst bei Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt im dynamischen Geschehensverlauf resultierte folglich kein anderes Ergebnis. Dem verfügbaren Videomaterial ist insofern ein den obigen Schilderungen von 14.45 Uhr entsprechendes äußeres Erscheinungsbild zu entnehmen. Bereits zu diesem frühen Zeitpunkt - gegen 14.10 Uhr - wurde von der Personengruppe im Bereich Breite Straße / Ecke Hirschstraße bereits getrommelt und skandiert (vgl. Video 11.2 ab 00:00:00, entspricht 14.09 Uhr). Der Bejahung des Merkmals der erforderlichen kommunikativen Zweckrichtung steht nicht entgegen, dass sich einzelne Teilnehmer der Versammlung auf vermeintliches bloßes „Spazierengehen“ beriefen (vgl. insofern die Aussage einer Person gegenüber Polizeibeamten im Bereich Breite Straße / Ecke Hirschstraße: „Ich darf doch spazieren gehen!“ im Polizeivideo 9.4 ab Minute 1:20). Hiermit bedienten sich die betreffenden Teilnehmer der Personenzusammenkunft des unter Corona-Kritikern zu dieser Zeit weit verbreiteten Narrativs mit dem erkennbaren Ziel, sich angesichts der bestehenden (Ersatz-) Versammlungsverbote und der daher zu befürchtenden Versammlungsauflösung gemäß § 15 Abs. 4 VersG dem Anwendungsbereich des Versammlungsrechts zu entziehen (für vergleichbare Fälle der Umgehung von Anmeldepflichten vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2022 - OVG 1 S 16/22 -, juris LS 3; vgl. allg. Schwier, SächsVBl 2023, 270). Eine diesbezügliche Umgehungsabsicht kommt insbesondere in den öffentlich verfügbaren Aufzeichnungen über eine Person während ihres vermeintlichen „Spaziergangs“ vom Marienplatz aus über die Tübinger Straße in Richtung Innenstadt zum Ausdruck (vgl. https://www.youtube.com/watch?v=zpC6R63QRcM, zuletzt abgerufen am 10.10.2024, ab Minute 4:25 gegenüber dem Anti-Konflikt-Team der Polizei: „Das ist überhaupt keine verbotene Versammlung. […] Sie werden mir hier keine Vorschriften machen“). Nicht nur ist dieses Verhalten einzelner Teilnehmer der Personenzusammenkunft - aus den dargelegten Gründen - für die rechtliche Einordnung der Gesamtveranstaltung unbeachtlich. Hinzu kommt, dass die vorliegenden einzelnen „Umdeutungsversuche“ der Zusammenkunft vorliegend bereits durch die äußeren Umstände als bloße Behauptung „entlarvt“ werden konnten, da andere Teilnehmer der Personenzusammenkunft Kundgebungsmittel mitführten und das „Spazierengehen“ oder „corona-konforme Einkaufen“ über die Medien ersichtlich als politischer Protest angekündigt worden war. Unabhängig hiervon ist vorliegend zudem davon auszugehen, dass sich diese Art der „Umetikettierung“ in der Querdenker-Szene als versammlungsspezifisches „Stilmittel“ etabliert hatte und die Wendungen „Spazierengehen“ und „corona-konformes Einkaufen“ in den einschlägigen Kreisen zu - nach innen wie außen erkennbaren - „Chiffren“ für das beabsichtigte Sichversammeln „mit legalem Anstrich“ geworden waren (in diese Richtung für ähnliche Querdenker-Veranstaltungen vgl. die soeben, unter III.1.a.aa.(1)(b)(aa) aufgeführte Rechtsprechung und Literatur zu „Corona-Spaziergängen“ als „planmäßig unangemeldete Versammlungen“ sowie zu „sogenannten Spaziergängen und Einkäufen mit Versammlungscharakter“). Für die rechtliche Einordnung als Versammlung ohne Relevanz ist zudem die Nichteinhaltung von Ordnungsvorschriften des Versammlungsgesetzes. Denn die Einhaltung der einfachgesetzlichen Anforderungen an Versammlungen ist nicht konstitutiv für die Versammlungseigenschaft selbst. Dies gilt - erstens - für den Umstand, dass die vorliegende Versammlung nicht angemeldet worden war und keinen Leiter besaß, wie auch - zweitens - für den Umstand, dass vier, der Querdenker-Szene zuzurechnende, für den 17.04.2021 angemeldete Versammlungen im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart ausnahmslos, einschließlich etwaiger Ersatzversammlungen, von der Versammlungsbehörde verboten worden waren und der hiergegen teilweise - hinsichtlich zweier dieser Versammlungen - in Anspruch genommene Eilrechtsschutz ohne Erfolg geblieben war; im Einzelnen: Zum einen besteht der Schutz des Versammlungsrechts, wie bereits ausgeführt, unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris Rn. 33 m. w. N.). Der Schutz des Versammlungsrechts erfasst auch die „veranstalterlose“ und „leiterlose“ Versammlung. Die versammlungsgesetzliche Ordnungsnorm des § 7 Abs. 1 und 2 VersG, wonach jede öffentliche Versammlung einen Leiter haben muss (welcher im Regelfall der Veranstalter ist), ist - gerade, aber nicht nur bei Spontanversammlungen - im Lichte von Art. 8 Abs. 1 GG einschränkend auszulegen (vgl. Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, PolR-HdB, 7. Auflage 2021, Versammlungsrecht, Rn. 220; VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, juris Rn. 22; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.01.2022 - 4 K 185/22 -, juris Rn. 17). Der Auffassung des Beklagten, wegen der Leiterlosigkeit der Personenzusammenkunft dieser den Versammlungscharakter abzusprechen, ist daher nicht zu folgen. Ohne Belang ist daher - zum anderen - auch, ob es sich bei der vorliegenden Versammlung um eine verbotene Ersatzversammlung zu den vier angemeldeten und verbotenen Versammlungen gehandelt hat. Denn auch verbotene Versammlungen, die unabhängig von ihrem Verbot die Anforderungen einer örtlichen Zusammenkunft mehrerer Personen zum Zwecke der gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung erfüllen, unterfallen dem Schutz des Versammlungsrechts. Der Versammlungsgesetzgeber hat dem durch die Regelung in § 15 Abs. 4 VersG Rechnung getragen, wonach eine verbotene Veranstaltung aufzulösen ist. Dem unterfallen auch mitverbotene Ersatzveranstaltungen (vgl. Dürig-Friedl, in: ders./Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022, VersammlG § 15 Rn. 167). Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Einordnung der Personenzusammenkunft als Versammlung schließlich nicht entgegen, dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter gegen 15.30 Uhr innerhalb der Umschließung eine Eilversammlung „gegen die illegale Einkesselung“ ausriefen, womit sie nach der Interpretation des Beklagten selbst bekundet hätten, dass es sich zuvor nicht um eine Versammlung gehandelt habe. Denn erstens bemisst sich die rechtliche Einordnung als Versammlung nach den genannten rechtlichen Kriterien und nicht nach der - im Übrigen hier lediglich zugeschriebenen - Einordnung durch einzelne (teilnehmende) Personen. Und zweitens schließt das Eine (spätere Eilversammlung) das Andere (frühere Versammlung) nicht aus. Denn grundsätzlich wäre denkbar, dass einer allgemein gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen gerichteten früheren Versammlung eine spätere Eilversammlung derselben Teilnehmer mit dem deklarierten Motto „Wir wehren uns gegen eine illegale Einkesselung“ nachfolgte. (2) Die Versammlung war vor Anwendung der polizeilichen Maßnahmen nicht aufgelöst worden, sodass der bis zu einer rechtmäßigen Auflösung bestehende Schutz des Versammlungsrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris Rn. 33 m. w. N.) fortbestand. Eine Auflösungsverfügung ist vorliegend nicht ergangen (hierzu (a)) und war auch nicht entbehrlich (hierzu (b)). (a) Eine Auflösung der Versammlung ist vorliegend nicht erfolgt. (aa) Auflösung ist die Beendigung einer bereits durchgeführten Versammlung mit dem Ziel, die Personenansammlung zu zerstreuen. Die Auflösung ist ein Verwaltungsakt. Adressaten sind die Versammlungsteilnehmer. Der Schutz der Versammlungsfreiheit erfordert, dass die Auflösungsverfügung, deren Nichtbefolgung nach § 26 VersG strafbewehrt ist, eindeutig und nicht missverständlich formuliert ist und für die Betroffenen erkennbar zum Ausdruck bringt, dass die Versammlung aufgelöst ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris Rn. 20; und vom 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris Rn. 54). Hierin liegt eine für den Schutz des Grundrechtsträgers wesentlichen Förmlichkeit. Denn es handelt sich um Anforderungen der Erkennbarkeit und damit der Rechtssicherheit, deren Beachtung für die Möglichkeit einer Nutzung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit wesentlich ist. In Versammlungen entstehen häufig Situationen rechtlicher und tatsächlicher Unklarheit. Könnten Versammlungsteilnehmer nicht wissen, ab wann der Schutz der Versammlungsfreiheit endet und dürften sie gleichwohl wegen eines ihrer Ansicht nach von der Versammlungsfreiheit geschützten Verhaltens negativ sanktioniert werden, könnte diese Unsicherheit sie einschüchtern und von der Ausübung des Grundrechts abhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris Rn. 41). Die rein hypothetische Überlegung, dass die Versammlung unter Umständen von Anfang an hätte rechtmäßigerweise aufgelöst werden können, genügt hingegen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 51). (bb) Gemessen hieran fehlt es vorliegend an einer Auflösung der Versammlung. Eine eindeutige Aussage, wonach die vorliegende Versammlung aufgelöst werde, ist nicht ersichtlich. Die verfügbaren Anhaltspunkte sprechen vielmehr dafür, dass der Beklagte von einer bloßen Ansammlung ausging, die es vor Anwendung landespolizeigesetzlicher Maßnahmen - folgerichtig - nicht aufzulösen galt. So lautet die für 15.29 Uhr dokumentierte erste Lautsprecher-Durchsage am Standort „Breite Straße / Ecke Hirschstraße, auf Überweg, innerhalb der Einschließung“: „Achtung, Achtung, eine wichtige Durchsage der Polizei an alle Personen, die hier in der inneren Absperrung in der Hirschstraße sind. Es handelt sich um eine unerlaubte Ansammlung, ihre Personalien werden jetzt erhoben!“ (vgl. BA, S. 10, Sofortdokumentation TLT 101, Einsatztagebuch vom 17.04.2021). Hierin liegt keine eindeutige und unmissverständliche Mitteilung, dass eine Versammlung aufgelöst werde. Abgesehen davon, dass die Personenzusammenkunft in der Durchsage ausdrücklich als Ansammlung und nicht als Versammlung bezeichnet wird, wird nicht deutlich, dass diese aufgelöst werden sollte. Weder kommt dies explizit zum Ausdruck noch erfolgt eine Aufforderung, den Ort der Personenzusammenkunft zu verlassen. Vielmehr wird die Erhebung der Personalien als weitere beabsichtigte Maßnahme angekündigt. Gleiches gilt im Ergebnis für die im Polizeivideo für bereits 14.35 Uhr aufgezeichnete Megaphon-Durchsage eines vor der Tiefgaragen-Einfahrt in der Breiten Straße / Ecke Hirschstraße stehenden Polizeibeamten mit dem Wortlaut: „Achtung, Achtung, hier spricht die Polizei. An die Personen, die sich in der Umschließung befinden. Sie sind Teilnehmer einer verbotenen Ansammlung…“ (vgl. Polizeivideo 9.4 ab Minute 0:40). Dass eine Versammlung aufgelöst werden sollte, ergibt sich auch aus dieser Durchsage gerade nicht. Auch in der polizeilichen „Einkesselung“ von Versammlungsteilnehmern kann keine Auflösung der Versammlung erblickt werden. Ein konkludentes Handeln genügt offenkundig den genannten Anforderungen an die Eindeutigkeit und Unmissverständlichkeit nicht; vielmehr führte die Bejahung einer Auflösung durch einen Polizeikessel den Grundsatz der Polizeirechtsfestigkeit einer Versammlung ad absurdum. Abgesehen davon wäre es den Versammlungsteilnehmern, nachdem sie von den vor Ort befindlichen Polizeikräften eingekesselt worden waren, tatsächlich unmöglich gewesen, sich - wozu ihnen eine Versammlungsauflösung Gelegenheit geben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris Rn. 55; BVerfG, Beschluss vom 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris Rn. 47 - für den Ausschluss einzelner Versammlungsteilnehmer) - von sich aus zu entfernen. (b) Die Auflösung der Versammlung war vorliegend auch nicht entbehrlich. Eine Entbehrlichkeit der Auflösung der Versammlung vor Anwendung von Maßnahmen des Landespolizeirechts ergibt sich vorliegend nicht aus dem am 17.04.2021 geltenden Corona-Sonderrecht. Die vorliegend anwendbare CoronaVO vom 27.03.2021 in der ab 12.04.2021 gültigen Fassung sah zwar in ihrem „Abschnitt 3“ besondere Regelungen für Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen vor, regelte jedoch keine Abweichung von dem Grundsatz, dass eine Versammlung vor Ergreifen allgemein-polizeirechtlicher Maßnahmen aufzulösen ist. Vielmehr sah § 11 Abs. 1 CoronaVO ausdrücklich vor, dass (abweichend von §§ 9 und 10 CoronaVO) Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig sind. Auch im Fall des Vorliegens einer verbotenen Ersatzversammlung wäre die Auflösung der verbotenen Versammlung - wie bereits oben, unter III.1.a.aa.(1)(b)(bb), ausgeführt - zwar gerechtfertigt (und nach § 15 Abs. 4 VersG erforderlich), nicht jedoch entbehrlich gewesen. Ob sich die Entbehrlichkeit der Versammlungsauflösung schließlich aus einem von Beginn an und dann durchgehend unfriedlichen Charakter der Versammlung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris; krit. etwa Michl, NVwZ 2024, 976) ergeben könnte, kann vorliegend offenbleiben. Dass es sich vorliegend um eine Versammlung mit durchgehend unfriedlichem Charakter gehandelt hätte, ist weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb. Die trotz der teilweise vorgenommenen Deklarierung als bloßer „Spaziergang“ - wie ausgeführt - einheitlich vorzunehmende Einordnung der Personenzusammenkunft als Versammlung, welche nicht aufgelöst wurde, sperrt wegen der sich daraus ergebenden vorrangigen Anwendbarkeit des Versammlungsrechts die Anwendbarkeit des allgemeinen Polizeirechts. Die Reichweite dieser Sperrwirkung gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht (hierzu (1)) umfasst die Maßnahmen der Ingewahrsamnahme und des Platzverweises in sachlicher und den Kläger in personeller Hinsicht (hierzu (2)). (1) Die Rechtsfigur der Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes gegenüber der Anwendung von Vorschriften des allgemeinen Landespolizeirechts ist eine Ausprägung sowohl des Grundsatzes des Vorrangs des speziellen Gesetzes als auch des Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris Rn. 32; Wittmann, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2020, § 15 VersammlG Rn. 19 ff.; sowie in: Modrzejewski/Naumann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 5, 2019, S. 177, 187 ff.). Nach dem kompetenziellen Spezialitätsgrundsatz ist ein Rückgriff auf landesrechtliche Eingriffsermächtigungen ausgeschlossen, soweit der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des Versammlungsrechts Gebrauch gemacht hat (Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 GG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.01.1987 - 1 B 219.86 -, juris Rn. 10). In Baden-Württemberg hat der kompetenzielle Spezialitätsgrundsatz auch in Folge der Föderalismusreform I für die Herleitung des Grundsatzes der Polizeirechtsfestigkeit der Versammlung nicht an Bedeutung verloren (so auch Wittmann, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2020, § 15 VersammlG Rn. 21; i. E. wohl auch Hettich in: ders., Versammlungsrecht in der Praxis, 3. Auflage 2022, Rn. 41). Denn von der Befugnis, die auf Art. 74 Nr. 3 GG in der bis 14.11.1994 geltenden Fassung gestützten und nach Entfall der konkurrierenden Bundeskompetenz nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden Regelungen des (Bundes-) Versammlungsgesetzes nach Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht zu ersetzen, hat der Landesgesetzgeber bislang keinen Gebrauch gemacht. Daneben - und für alle Bundesländer - wird die Rechtsfigur der sog. Polizeirechtsfestigkeit der Versammlung auch aus allgemeinen Spezialitätsüberlegungen hergeleitet. In den Versammlungsgesetzen werden im Vergleich zum allgemeinen Polizeirecht besondere Voraussetzungen für beschränkende Maßnahmen gegenüber Versammlungen geregelt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris Rn. 43; und vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris Rn. 18 - in Bezug auf landesrechtliche Polizeigesetze; BVerwG, Urteil vom 21.04.1989 - 7 C 50.88 -, juris Rn. 14 - in Bezug auf die bundesrechtliche StVO). Die Spezialität gilt indes nur, soweit das Versammlungsgesetz eine abschließende Regelung für die Abwehr von Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten können, trifft. Dies ist in der Rechtsprechung bislang namentlich für Maßnahmen im Vorfeld von Versammlungen, in Bezug auf die Verhütung von Gefahren, die allein aus der Ansammlung einer Vielzahl von Menschen an einem dafür ungeeigneten Ort entstehen, sowie für die Vollstreckung von auf versammlungsrechtlicher Grundlage erlassenen Verfügungen verneint worden, weshalb in diesen Fallgruppen ein Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris Rn. 34). Die Rechtsfigur der Polizeirechtsfestigkeit der Versammlung wird darüber hinaus materiell-verfassungsrechtlich aus der Schutzwirkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit hergeleitet: Art. 8 GG erlaubt Beschränkungen von Versammlungen unter freiem Himmel nur nach Maßgabe seines Absatzes 2. Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richten sich dementsprechend nach dem Versammlungsgesetz. Dessen im Vergleich zum allgemeinen Polizeirecht besonderen Voraussetzungen für beschränkende Maßnahmen sind Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris Rn. 32, 35 ff.). Für Beschränkungen der Versammlungsteilnahme stehen der Polizei lediglich die abschließend versammlungsgesetzlich geregelten teilnehmerbezogenen Maßnahmen zu Gebote, für die im Interesse des wirksamen Grundrechtsschutzes strengere Anforderungen bestehen als für polizeirechtliches Einschreiten allgemein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris Rn. 43; vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, juris Rn. 31, 34; zum „materiellen Hintergrund“ des Vorrangs des Versammlungsgesetzes bereits OVG Saarland, Urteil vom 27.10.1988 - 1 R 169/86 -, juris Rn. 31). (2) Die Sperrwirkung des Versammlungsrechts gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht umfasst die Maßnahmen der Ingewahrsamnahme und des Platzverweises in sachlicher und den Kläger in personeller Hinsicht. Die vorliegend in Rede stehenden Maßnahmen der Ingewahrsamnahme und des Platzverweises unterfallen den das Recht zur Teilnahme an der Versammlung beschränkenden Maßnahmen, welche durch die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes ausgeschlossen sind. Denn sowohl die Ingewahrsamnahme als auch der Platzverweis machen die weitere Teilnahme an der Versammlung unmöglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris Rn. 40; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 14.01.1987 - 1 B 219.86 -, juris Rn. 4, 10; OVG Bremen, Urteil vom 04.11.1986 - 1 BA 15/86 -, juris LS 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2001 - 5 B 273/01 -, juris Rn. 18). Die Reichweite der Sperrwirkung des Versammlungsrechts gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht umfasst auch den Kläger in personeller Hinsicht. Dieser war zum maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor der ersten, gegen ihn gerichteten polizeilichen Maßnahme, bei welcher es sich - wie bereits ausgeführt - um die gegen 14.45 Uhr erfolgte Ingewahrsamnahme im Wege der Erweiterung der polizeilichen Umschließung handelt, Teilnehmer der Versammlung und aus dieser Versammlung auch nicht individuell ausgeschlossen worden. Abgeleitet von den Merkmalen einer Versammlung (vgl. oben, unter III.1.a.aa.(1)(b)(aa)) ist Teilnehmer einer Versammlung jeder am Ort der Personenzusammenkunft Anwesende, der mit den anderen Versammlungsteilnehmern innerlich verbunden ist. Auf eine eigene verbale oder non-verbale Meinungskundgabe kommt es für die Teilnehmereigenschaft ebenso wenig an wie auf das Teilen einer jeden auf der Versammlung kundgetanen Meinung. Gemessen hieran ergibt sich die Teilnehmereigenschaft des Klägers aus den folgenden objektiven Anhaltspunkten: Erstens hielt er sich im maßgeblichen Zeitpunkt - gegen 14.45 Uhr - gemeinsam mit seinem Prozessbevollmächtigten im Bereich Breite Straße / Ecke Hirschstraße auf. Bereits seit spätestens etwa 14.09 Uhr befand er sich auf der Treppe/Empore des Einkaufszentrums C&A (vgl. Video 11.2 ab 00:00:00, entspricht 14.09 Uhr). Im weiteren Verlauf, spätestens gegen 14.39 Uhr, hielt er sich im sehr belebten Bereich zwischen dieser Treppe und dem auf der Breiten Straße / Ecke Hirschstraße befindlichen Brunnen auf (vgl. Polizeivideo 9.4 ab Minute 1:45; Video 11.2 ab 00:30:50, entspricht 14.38 Uhr). Für den Zeitraum ab spätestens 14.47 Uhr ist anhand der Videos dokumentiert, dass sich der Kläger zwischen zwei Polizeiketten aufhielt (vgl. Video 11.2 ab 00:38:00, entspricht 14.47 Uhr; Polizeivideo 9.4 ab Minute 2:15, gegen 14.49 Uhr). Über seine örtliche Anwesenheit inmitten der immer dichter werdenden Menge der versammelten Personen und in zunehmender Nähe zum ersichtlichen Kern des Geschehens - den Trommlern in der Mitte des Platzes - hinaus, war der Kläger - zweitens - mit den Versammlungsteilnehmern auch innerlich verbunden. Beim Kläger handelt es sich um den Initiator der Gruppierung „Querdenken 711“. Die Versammlung verfolgte das Ziel dieser Bewegung, der Corona-Politik in der Öffentlichkeit kritisch entgegenzutreten, und die Personenzusammenkunft wurde aus der Querdenken-Bewegung heraus initiiert. Darüber hinaus hatte der Kläger selbst konkret für den 17.04.2021 in den sozialen Medien zu einer Zusammenkunft in der Stuttgarter Innenstadt aufgerufen (vgl. Funk-Protokollliste, Eintrag von 11.21 Uhr und von 12.41 Uhr). Auch konkret vor Ort, im Bereich Breite Straße / Ecke Hirschstraße, rief der Kläger gemeinsam mit seinen Unterstützern zur Teilnahme an der Versammlung auf und nahm eine koordinierende Rolle ein. So gab er in dem zeitgleich im Internet übertragenen Video gegen 14.10 Uhr den Standort der Versammlung durch (vgl., auch zum Folgenden, Video 11.2 ab 00:01:30: „Hallo … eine von der Polizei geschützte Versammlung … Breitscheidplatz …ne, Breite Straße“). Daraufhin sprach Herr G.: „Vielleicht teilt ihr das in den Kanälen, damit die Leute wissen, wo wir sind. Wir werden hier nicht weggehen, weil die uns hier gar nicht weggehen lassen … gutes Polizeiaufgebot… Kommt dazu, auch wenn’s nur auf der anderen Seite der Polizei ist, das kennen wir ja schon aus Bremen und aus Freiburg…“, und der Kläger ergänzte: „No one behind. Wir lassen niemanden zurück...“. Aus dem Umstand, dass der Kläger über Telegram zu „corona-konformem Einkaufen“ aufrief, kann nicht geschlossen werden, Ziel seines Aufrufs sei nicht die Durchführung einer Versammlung gewesen. Insofern ist davon auszugehen, dass er sich hiermit der in der Querdenker-Szene etablierten „Chiffre“ für das beabsichtigte Sichversammeln „mit legalem Anstrich“ bediente (vgl. hierzu bereits oben, unter III.1.a.aa.(1)(b)(bb)). Darüber hinaus bezeichnete der Kläger die Situation vor Ort selbst als „eine von der Polizei geschützte Versammlung“, womit er gleichsam das Kind beim Namen nannte und woran sich die auf die konkrete Örtlichkeit bezogene Einladung anschloss (vgl. Video 11.2 ab 00:01:30). Weitere werbende und koordinierende Handlungen des Klägers erfolgten im weiteren Verlauf, etwa als dieser - spätestens gegen 14.39 Uhr - im sehr belebten Bereich zwischen der Treppe/Empore des Einkaufszentrums C&A und dem auf der Breiten Straße / Ecke Hirschstraße befindlichen trockenen Brunnen die sich noch auf der Treppe und Empore befindlichen Personen durch Winken mit der Hand aufforderte, sich ebenfalls nach unten in die Menschenmenge zu begeben (vgl. Polizeivideo 9.4 ab Minute 1:45); diese Geste wurde sogleich, wie auf dem Video zu sehen ist, durch einen weiteren Unterstützer nachgeahmt. Daraufhin füllte sich der Bereich Breite Straße / Ecke Hirschstraße noch stärker mit Menschen. Diesen Eindruck bestätigen auch die aufgezeichneten Aussagen des Herrn G., welcher kurz darauf, gegen 14.41 Uhr, Folgendes kommentierte: „Ja, wir werden mehr, wir werden immer mehr.“ (vgl. Video 11.2 ab 00:31:50), gegen 14.43 Uhr ausrief: „Genau, jetzt zingeln wir die Polizei ein!“ (vgl. Video 11.2 ab 00:34:00) und diese Entwicklung noch weiter zu befeuern versuchte, indem er gegen 14.44 Uhr weitere Menschen zum Hinzukommen aufforderte: „So, Stuttgarter, kommt hierher, es geht auch um Eure Stadt!“ (vgl. Video 11.2 ab 00:35:45). Die Handlungsbeiträge des klägerischen Umfelds sind dem Kläger zurechenbar, da er diese erkennbar billigte. Ob der Kläger durch sein werbendes und koordinierendes Auftreten möglicherweise sogar die Rolle des Veranstalters im Sinne von § 7 VersG - verstanden als der Urheber und Veranlasser der spezifischen Gruppenbildung, der in potenziellen Teilnehmern durch Einladung den Willen zum Sichversammeln hervorruft (vgl. Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, PolR-HdB, 7. Auflage 2021, Versammlungsrecht, Rn. 212) - ausfüllte, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls ist er den Versammlungsteilnehmern zuzurechnen. Hingegen nicht gefolgt werden kann der Darstellung des klägerischen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, der Kläger und er hätten sich bis zur gegen 15.30 Uhr erfolgten Ausrufung der „gegen eine illegale Einkesselung“ gerichteten „Eilversammlung“ lediglich in der Rolle von Beobachtern befunden. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen nicht im Sinne des Klägers sein dürfte, da der Grundsatz der Polizeirechtsfestigkeit der Versammlung dem Nichtteilnehmer nicht zugutekommt, greift es in der Sache nicht durch. Denn wer als bloßer Beobachter - etwa als Vertreter der Medien oder als Wissenschaftler - an einer Versammlung teilnimmt, weil er deren Ablauf studieren will, verfolgt kein kommunikatives Ziel, sondern ist unbeteiligter Empfänger fremder Meinungsäußerungen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 25.01.2018 - 3 A 246/17 -, juris Rn. 27 m. w. N.; Hettich in: ders., Versammlungsrecht in der Praxis, 3. Auflage 2022, Rn. 9). Hiervon kann angesichts der soeben dargelegten, vom Kläger ausgehenden Handlungsbeiträge indes nicht die Rede sein. Dass der Kläger nicht bloßer Beobachter war, wird zudem durch die Angaben des Beklagten gestützt, wonach sich der Kläger „innerhalb der […] Ansammlung und grundsätzlich außerhalb bzw. am Rande der Umschließung aufgehalten“ habe, „auf die umschlossenen Personen und auf die in der Polizeikette eingesetzten Polizeibeamten eingewirkt“ und dabei „auch versucht [habe], Stimmung gegen die polizeilichen Maßnahmen zu machen“. Ebenso wenig gefolgt werden kann der Argumentation des Beklagten, der Kläger sei deswegen nicht Teilnehmer der Versammlung gewesen, da er sich auf dem Heimweg bzw. zu seinem PKW befunden habe und lediglich bei dieser Gelegenheit in die polizeiliche Umschließung geraten sei. Diese Annahme wird durch die aufgezeigten klägerischen Handlungsbeiträge widerlegt. Nach alledem bestehen im Fall des Klägers auch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dieser habe von seiner negativen Versammlungsfreiheit Gebrauch gemacht. Die Sperrwirkung des Versammlungsrechts erstreckt sich auf den Kläger als Versammlungsteilnehmer, nachdem auch ein Ausschluss des Klägers aus der Versammlung vor Erlass der polizeilichen Maßnahmen gegenüber diesem nicht erfolgt war. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die gegen 15.30 Uhr von ihm ausgerufene Eilversammlung die Sperrwirkung des Versammlungsrechts auszulösen vermochte, kommt es vorliegend nicht an, nachdem die Sperrwirkung des Versammlungsrechts hinsichtlich dieser Personenzusammenkunft bereits zuvor eingriff. Das Gericht weist insofern jedoch darauf hin, dass eine Änderung des Charakters einer Personenzusammenkunft von einer bloßen Ansammlung hin zu einer Versammlung nach dem Beginn polizeirechtlicher Maßnahmen grundsätzlich nicht möglich sein dürfte. Anderenfalls könnten polizeiliche Maßnahmen durch anschließende Berufung auf die Ausübung der Versammlungsfreiheit überspielt werden. Insofern dürfte - in Umkehrung der Rechtsfigur der „Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts“ - von einer gewissen „Versammlungsfestigkeit des Polizeirechts“ auszugehen sein (vgl. Landtag NRW, Drs. 17/12423, S. 61 - zu § 9 Abs. 1 Satz 2 VersG NRW). b. Die Maßnahmen der Ingewahrsamnahme und des Platzverweises lassen sich auch nicht auf andere Rechtsgrundlagen stützen. Die Voraussetzungen ordnungswidrigkeitsrechtlicher und strafprozessualer Rechtsgrundlagen liegen weder für die Ingewahrsamnahme (hierzu aa.) noch für den Platzverweis (hierzu bb.) vor. aa. Die Ingewahrsamnahme kann nicht auf § 46 OWiG i. V. m. § 163b Abs. 1 Satz 2, § 163c StPO gestützt werden. Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes nach § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO nicht nur die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; nach Satz 2 darf der Verdächtige zudem festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Identität bei so vielen Personen feststellungsbedürftig, dass dies durch die unmittelbar verfügbaren Beamten nicht alsbald realisiert werden kann, liegt bei der zurückgestellten Teilgruppe grundsätzlich ebenfalls ein zulässiges Festhalten wegen Nichtfeststellbarkeit vor (vgl. Kölbel/Neßeler, in: Knauer/Kudlich/Schneider, MüKoStPO, 2. Auflage 2024, StPO § 163b Rn. 13). Gemäß § 163c Abs. 1 Satz 1 StPO darf eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerlässlich festgehalten werden, wobei grundsätzlich ein Richtervorbehalt gilt; nach § 163c Abs. 2 StPO darf eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten. Die Ingewahrsamnahme ist als freiheitsentziehende Maßnahme nicht zur Verfolgung von - vorliegend allein in Rede stehenden - Ordnungswidrigkeiten zulässig. Zwar gelten nach § 46 Abs. 1 OWiG die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich insbesondere der Strafprozessordnung, für das Bußgeldverfahren sinngemäß; dies jedoch nur, „soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“. Eine abweichende Bestimmung bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten enthält insofern § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG, wonach insbesondere „Verhaftung und vorläufige Festnahme“ unzulässig sind. Dieser ausdrückliche Ausschluss freiheitsentziehender Maßnahmen liegt darin begründet, dass so weitgehende Befugnisse schon wegen der geringeren Unrechtsfolgen bei Ordnungswidrigkeiten nicht statthaft sind (vgl. BT-Drs. V/1269, S. 79), so dass es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unzulässig wäre, derartige Maßnahmen im Rahmen der Aufklärung der Tat oder der Sicherung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zuzulassen (vgl. Bücherl, in: Graf, BeckOK OWiG, 42. Ed. 01.04.2024, OWiG § 46 Rn. 14 m. w. N.). Anderes gilt - im Umkehrschluss - für kurzfristige Freiheitsbeschränkungen im Rahmen von Identitätsfeststellungen nach § 46 OWiG i. V. m. § 163b Abs. 1 Satz 2, § 163c StPO, deren Zulässigkeit jeweils im Einzelfall nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beurteilen ist (vgl. Bücherl, in: Graf, BeckOK OWiG, 42. Ed. 01.04.2024, OWiG § 46 Rn. 16 m. w. N.); hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, nachdem der Kläger - wie ausgeführt - für die Dauer von über einer Stunde festgehalten und er damit nicht nur in seiner Freiheit beschränkt, sondern ihm diese zeitweise entzogen worden ist. bb. Weiterhin ist der vorliegende Platzverweis nicht als „Mindermaßnahme“ einer Festnahme nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 164 StPO rechtmäßigerweise ausgesprochen worden. Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen, § 164 StPO („Festnahme von Störern“). Als weniger einschneidende Maßnahme ist zwar auf Rechtsfolgenseite der Platzverweis von dieser Befugnisnorm grundsätzlich umfasst (vgl. El Duwaik, in: Graf, BeckOK StPO, 51. Ed. 01.04.2024, § 164 Rn. 1, 8 m. w. N.). Die Norm ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auch sinngemäß auf das Bußgeldverfahren anwendbar (vgl. Lampe, in: Mitsch, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 46 Rn. 22, 26), freilich unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. El Duwaik, in: Graf, BeckOK StPO, 51. Ed. 01.04.2024, § 164 Rn. 1; Lutz, in: Mitsch, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, vor § 53 Rn. 138). Indes liegen die weiteren Voraussetzungen für einen hierauf gestützten Platzverweis nicht vor. § 164 StPO gewährleistet die ungehinderte Durchsetzung von strafprozessualen Amtshandlungen, indem die Vorschrift Maßnahmen gegen Personen eröffnet, welche eine amtliche Tätigkeit stören oder sich gegen getroffene Anordnungen widersetzen (sog. amtliches Selbsthilferecht; vgl. El Duwaik, in: Graf, BeckOK StPO, 51. Ed. 01.04.2024, § 164 vor Rn. 1). Die Zwangsbefugnis im Sinne von § 164 StPO besteht nur bei Handlungen, die Angehörige der Strafverfolgungsinstitutionen auf strafprozessualer Grundlage und zu Zwecken der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vornehmen, insbesondere bei Ermittlungsmaßnahmen (vgl. Kölbel/Neßeler, in: Knauer/Kudlich/Schneider, MüKoStPO, 2. Auflage 2024, StPO § 164 Rn. 3). Eine Störung im Sinne von § 164 StPO ist jedes aktive oder passive Verhalten, das die reguläre Durchführung einer erlaubten Amtshandlung unzulässig verhindert, verzögert oder sonst erheblich beeinträchtigt (vgl. Kölbel/Neßeler, in: Knauer/Kudlich/Schneider, MüKoStPO, 2. Auflage 2024, StPO § 164 Rn. 4). Danach fehlt es vorliegend an der erforderlichen strafprozessualen Amtshandlung, die hätte gestört werden können. Als relevante Amtshandlungen kommen insbesondere nicht die Ingewahrsamnahme und die Feststellung der Personalien in Betracht. Anderenfalls verkehrte man die Zweckrichtung des in Rede stehenden polizeilichen Vorgehens ins Gegenteil, wonach vorliegend nicht der Platzverweis der ungestörten Vornahme der Ingewahrsamnahme und der Feststellung der Personalien diente, sondern vielmehr - umgekehrt - die Ingewahrsamnahme und die Feststellung der Personalien der effektiven, auch im Nachhinein personenbezogen kontrollierbaren Aussprache des Platzverweises dienen sollten (vgl. bereits oben, I.2.). 2. Die Feststellung der Personalien des Klägers ist hingegen rechtmäßig gewesen und verletzt den Kläger mithin nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 4 Satz 1 analog i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Maßnahme ist jedenfalls auf strafprozess- und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Grundlage des § 46 OWiG i. V. m. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO als sog. Identitätsfeststellung rechtmäßig ergangen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das angerufene Verwaltungsgericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Die dadurch angeordnete umfassende Prüfung erstreckt sich somit auch auf rechtliche Gesichtspunkte, für die an sich ein anderer Rechtsweg gegeben wäre (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 94; VG Augsburg, Urteil vom 23.04.2021 - 8 K 20.525 -, juris Rn. 25). Die strafprozess- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Rechtsgrundlage des § 46 OWiG i. V. m. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO ist vorliegend anwendbar (hierzu a.), und auf dieser Grundlage ist die polizeiliche Identitätsfeststellung rechtmäßig ergangen (hierzu b.). a. Die Anwendbarkeit der repressiv-polizeilichen Rechtsgrundlage des § 46 OWiG i. V. m. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO ist vorliegend weder wegen einer „StPO-Festigkeit der Versammlung“ gesperrt noch ist ein Rückgriff auf diese Rechtsgrundlage wegen eines unzulässigen Austauschs der Rechtsgrundlage ausgeschlossen. Ein Rückgriff auf diese ordnungswidrigkeitsrechtliche und strafprozessuale Rechtsgrundlage ist nicht wegen einer „StPO-Festigkeit der Versammlung“ ausgeschlossen. Weder eine auf kompetenzielle Erwägungen noch eine auf den allgemeinen Spezialitätsgrundsatz gestützte Herleitung (vgl. hierzu oben, unter III.1.a.bb.(1)) ist geeignet, einen Vorrang der gefahrenabwehrrechtlich motivierten Bestimmungen des Versammlungsgesetzes vor den auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützten - bundesgesetzlichen - Bestimmungen der Strafprozessordnung zu begründen. Ob Eingriffe in die Versammlungsfreiheit auf strafprozessualer Grundlage in vergleichbarer Weise wie die Durchführung versammlungsbeschränkender Maßnahmen auf Grundlage des allgemeinen Polizeirechts eine vorhergehende Auflösungs- bzw. Ausschlussverfügung erfordern, könnte daher allenfalls über eine materiell-verfassungsrechtlichen Fundierung der Sperrwirkung des Versammlungsrechts herzuleiten sein (vgl. Wittmann, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2020, § 15 VersammlG Rn. 52). Eine „StPO-Festigkeit des Versammlungsrechts“ wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend abgelehnt, entweder explizit (vgl. OLG München, Urteil vom 20.06.1996 - 1 U 3098/94 -, juris Rn. 75 m. w. N.; im Grundsatz auch VG Stuttgart, Urteil vom 12.06.2014 - 5 K 808/11 -, juris Rn. 38; Bünnigmann, JuS 2016, 695, 697; offenlassend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2001 - 5 B 273/01 -, juris Rn. 23; w. N. bei Wittmann, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2020, § 15 VersammlG Rn. 52) oder aber - in den wohl häufigsten Fällen - implizit, indem diese Frage gar nicht erst thematisiert wird. Dieser Auffassung, wonach ein Rückgriff auf die vorliegende strafprozessuale Rechtsgrundlage nicht wegen einer „StPO-Festigkeit der Versammlung“ gesperrt ist, folgt auch das erkennende Gericht mit der Erwägung, dass der besonderen materiellen Bedeutung des Versammlungsgrundrechts im Rahmen der Anwendung jeglicher - auch repressiver - Eingriffsermächtigungen Rechnung getragen werden kann und muss. Dem Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG lässt sich nicht nur durch Versammlungsgesetze Rechnung tragen. Die Polizeirechtsfestigkeit des Versammlungsrechts spiegelt kein Verfassungsgebot. Allerdings muss jede gesetzliche Regelung des Versammlungsrechts der besonderen Bedeutung des Grundrechts Rechnung tragen. Dies führt zum Gebot einer verfassungskonform-restriktiven Auslegung von Befugnissen (vgl. Depenheuer, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 103. EL Januar 2024, Art. 8 Rn. 141; J.-P. Schneider, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 58. Ed. 15.06.2024, Art. 8 Rn. 40). Dies kommt auch in der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausdruck, wonach es die unter Gesetzesvorbehalt stehende Versammlungsfreiheit nicht ausschließt, gegen Teile der Versammlung repressive Maßnahmen der Strafverfolgung zu ergreifen. Bei solchen Grundrechtseingriffen haben die staatlichen Organe aber die grundrechtsbeschränkenden Normen der StPO im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.11.2016 - 1 BvR 289/15 -, juris Rn. 14; unter Hinweis BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 70). Mit Blick auf das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, welches auf das einem ausdrücklichen Schrankenvorbehalt unterliegende Grundrecht aus Art. 8 GG anwendbar ist und welchem die Strafprozessordnung (im Übrigen anders als - inzwischen - das PolG in dessen § 4 Nr. 3) soweit ersichtlich nicht genügt, muss die Anwendbarkeit der strafprozessualen Bestimmung des (§ 46 OWiG i. V. m.) § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO gegenüber nicht ausgeschlossenen Versammlungsteilnehmern einer nicht aufgelösten Versammlung allerdings auf Fälle beschränkt bleiben, bei denen ein eventueller Eingriff in die Versammlungsfreiheit - wie vorliegend - nur eine unbeabsichtigte Nebenfolge der polizeilichen Maßnahme ist, da das Zitiergebot vor dem Hintergrund seiner Warn- und Besinnungsfunktion für den Gesetzgeber auf lediglich mittelbare Grundrechtseingriffe keine Anwendung findet (vgl. zu alledem VG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2018 - 1 K 6428/16 -, juris Rn. 40 m. w. N.). Soweit in der Rechtsprechung eine Sperrwirkung des Versammlungsrechts gegenüber strafprozessualen Maßnahmen der Polizei - unter besonderen Voraussetzungen - vereinzelt angenommen wurde (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12.06.2014 - 5 K 808/11 -, juris Rn. 38; VG Karlsruhe Urteil vom 13.02.2015 - 4 K 395/13 -, juris Rn. 45), setzt sich die vorliegende Entscheidung dazu nicht in Widerspruch. Denn die dortigen Sachverhalte sind dem hiesigen im Tatsächlichen nicht vergleichbar. In den entschiedenen Fällen waren Gegenstand der strafprozessualen Maßnahmen solche Handlungen, die selbst den Schutz des Versammlungsgrundrechts genießen. Überdies nahm die erkennende Kammer im Urteil vom 12.06.2014 eine Sperrwirkung des Versammlungsrechts „jedenfalls“ für den Fall an, dass die von der Polizei zur Strafverfolgung getroffenen Maßnahmen zur Folge hatten, dass die Versammlung „faktisch aufgelöst“ und damit als solche beeinträchtigt wurde. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Denn die vorliegende Versammlung wurde durch die erfolgten Identitätsfeststellungen nicht „faktisch aufgelöst“, sondern vielmehr erst sukzessive durch die anschließend ausgesprochenen Platzverweise. Zudem handelt es sich bei den vorliegenden, ordnungswidrigkeitsrechtlich beanstandeten Handlungen, namentlich Verstöße gegen die Abstands- und Maskenpflichten, nicht um dem Schutz der Versammlungsfreiheit unterfallende Handlungen. § 2 Abs. 2 CoronaVO vom 27.03.2021 in der ab 12.04.2021 gültigen Fassung sah eine „allgemeine Abstandsregel“ vor; danach musste im öffentlichen Raum im Grundsatz ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden. Ergänzend griff nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 CoronaVO eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes innerhalb von Fußgängerbereichen ein, die nur dann nicht bestand, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden konnte (§ 3 Abs. 2 Nr. 9 CoronaVO). Verstöße gegen diese Vorschriften waren nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i. V. m. § 19 Nr. 2 und 3 CoronaVO bußgeldbewehrt. Gegen diese Bestimmungen verstoßende Handlungen unterfallen nicht dem Schutz der Versammlungsfreiheit. Denn das Grundrecht der Versammlungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der Rechtsordnung (vgl. zu diesem Topos mit Blick auf die Befugnisse von Versammlungsleitern und Ordnern VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.2021 - 1 S 1849/21 -, juris Rn. 11). Vielmehr sind staatlich verordnete Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht, Abstandsgebote etc.) als Teil der Rechtsordnung selbst dann zu erfüllen, wenn sich der Protest ausdrücklich und gerade gegen diese Schutzmaßnahmen richtet (vgl. Depenheuer, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 103. EL Januar 2024, Art. 8 Rn. 64). Das Argument von Teilnehmern (wiedergegeben bei Hettich in: ders., Versammlungsrecht in der Praxis, 3. Auflage 2022, Rn. 293), diese Regelungen führten für die Demonstranten zu einem „performativen Widerspruch“, da sich die Versammlung gerade gegen diese Regelungen richten solle und verstießen gegen das Selbstbestimmungsrecht nach Art. 8 Abs. 1 GG, greift damit nicht durch. Vielmehr dispensiert Art. 8 GG nicht von rechtsgültig erlassenen Verordnungen etwa zum Tragen von Schutzmasken oder zur Einhaltung von Abstandsgeboten. Man kann gegen seuchenbedingte Ge- und Verbote demonstrieren, aber nur unter deren Wahrung (vgl. Depenheuer, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 103. EL Januar 2024, Art. 8 Rn. 64; vgl. - unter Verneinung eines schweren Nachteils im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG - BVerfG, Beschluss vom 27.06.2020 - 1 BvQ 74/20 -, juris Rn. 3). Ein Rückgriff auf diese ordnungswidrigkeitsrechtliche und strafprozessuale Rechtsgrundlage ist ferner nicht wegen eines Verstoßes gegen die Anforderungen, die an den Austausch der Rechtsgrundlage gestellt werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 21.11.1989 - 9 C 28.89 -, juris Rn. 12 m. w. N., und vom 27.01.1982 - 8 C 12.81 -, juris, Rn. 15), ausgeschlossen. Vielmehr ist ein Austausch der rechtlichen Grundlage bereits im Tatsächlichen nicht gegeben, nachdem sich der Beklagte hinsichtlich der Personalienfeststellung nicht ausschließlich auf die allgemein-polizeirechtliche Befugnisnorm des § 27 Abs. 1 Nr. 1 PolG gestützt hat, sondern bereits die vor Ort handelnden Polizeibeamten dem Kläger die beabsichtigte Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens und mithin die auch repressive Zweckrichtung der Personalienfeststellung mitgeteilt hatten (vgl. Stellungnahme des PHK W.). b. Die Identitätsfeststellung des Klägers ist auf Grundlage des § 46 OWiG i. V. m. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO rechtmäßig ergangen. Danach können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen, sofern jemand einer Straftat verdächtig ist; § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO gilt entsprechend. Die Eingriffsermächtigung zur Identitätsfeststellung nach § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO ist vorliegend in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG anwendbar (hierzu aa.), und ihre Voraussetzungen sind erfüllt (hierzu bb.). aa. Nach § 46 Abs. 1 OWiG gilt diese Vorschrift für das Bußgeldverfahren sinngemäß. Eine abweichende Bestimmung für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten enthält das Gesetz hinsichtlich der Maßnahme der Identitätsfeststellung nach § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO nicht. Der Umstand, dass - wie im Umkehrschluss aus § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG zum Ausschluss freiheitsentziehender Maßnahmen folgt - selbst kurzfristige Freiheitsbeschränkungen im Rahmen von Identitätsfeststellungen nach § 46 OWiG i. V. m. § 163b Abs. 1 Satz 2, § 163c StPO im Grundsatz auch zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig sind (vgl. Lampe, in: Mitsch, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 46 Rn. 22; Krenberger/Krumm, in: dies., OWiG, 7. Auflage 2022, § 46 Rn. 111; Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2018, § 163b Rn. 9), ist vorliegend ohne Belang, da der Kläger zur Feststellung seiner Identität nicht im Sinne des § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO festgehalten wurde. Ein Festhalten in diesem Sinne liegt insbesondere im Falle des unfreiwilligen Verbringens in eine Dienststelle („Sistierung“) vor. Es ist aber auch schon dann gegeben, wenn die betreffende Person daran gehindert wird, sich aus dem räumlichen Machtbereich des jeweiligen Amtsträgers zu entfernen. Das bloße Anhalten, d. h. die abgeforderte Anwesenheit während der Überprüfung der Ausweispapiere hat nur dann die Qualität des Festhaltens, wenn eine solche kurzfristige Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine Gewaltandrohung oder -anwendung eine Eingriffsqualität annimmt, die im Unterschied zu den herkömmlichen Standardmaßnahmen wie Befragung und Ausweisanforderung nicht durch die Generalklausel des § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO („erforderliche Maßnahmen“) legitimiert werden kann (vgl. Kölbel/Neßeler, in: Knauer/Kudlich/Schneider, MüKoStPO, 2. Auflage 2024, StPO § 163b Rn. 12 m. w. N.). Gemessen hieran geht die Eingriffsqualität vorliegend nicht über dasjenige hinaus, was die Generalklausel des § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO an geringfügigen Feststellungseingriffen legitimiert, wozu insbesondere die Identitätserkundigung sowie die Anforderung und Überprüfung von Ausweispapieren und der dort erfassten Angaben ebenso zählen wie die Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die als Wartezeit mit den genannten Maßnahmen notgedrungen einhergeht, die sog. „Anhaltung“ (vgl. Kölbel/Neßeler, in: Knauer/Kudlich/Schneider, MüKoStPO, 2. Auflage 2024, StPO § 163b Rn. 11 m. w. N.; Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2018, § 163b Rn. 24 m. w. N.). Ausweislich des insofern unwidersprochen gebliebenen Inhalts der Behördenakte wurde der Kläger durch einen Polizeibeamten innerhalb der umschlossenen Personengruppe angesprochen und aufgefordert, dem Polizeibeamten hinter die Polizeiabsperrung zu folgen. Der Kläger kam dieser Aufforderung widerspruchslos nach, verlangte jedoch, dass man kurz warte, bis sein Anwalt - der hiesige Prozessbevollmächtigte - vor Ort sei. Dies wurde ihm eingeräumt. Nach Erscheinen des Anwalts wurde die Umschließung gemeinsam, ohne Anwendung von Zwangsmaßnahmen verlassen. Anschließend wurde dem Kläger der Grund der Maßnahme erläutert. Der Kläger und sein Anwalt wurden an das wenige Meter entfernte Bearbeitungsfahrzeug der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit herangeführt. Im Laufe der Bearbeitung äußerte der Kläger, dass er dem Platzverweis nicht nachkommen könne, da er von Herrn G. mit dem PKW nach Stuttgart gefahren worden sei. Dem Kläger wurde daraufhin ermöglicht, telefonisch Kontakt zu Herrn G. herzustellen, damit sich dieser ebenfalls bei der Kontrollörtlichkeit einfinden solle. Einige Minuten später erschien Herr G. in Begleitung einer weiblichen Person. Der Kläger wies sich mittels einer Kopie seines Bundespersonalausweises und sein Anwalt mit einem Ausweis der Rechtsanwaltskammer S. aus. Nach Aushändigung des Platzverweises blieben der Kläger und sein Anwalt freiwillig vor Ort, um auf das Ende der Abarbeitung von Herrn G. und seiner Begleiterin zu warten. Im Anschluss an die Maßnahmen wurden die betroffenen Personen um ca. 16.40 Uhr aus der Kontrolle entlassen (vgl. Stellungnahme des PHK W.). Ob dem Kläger von den Polizeibeamten, wie er vorträgt, ein anderer Grund als die Feststellung der Personalien für das Verlassen der Umschließung genannt wurde, ist unerheblich. Selbst wenn diese - vom Beklagten bestrittene - Behauptung zuträfe, änderte dies nichts an dem Umstand, dass die vorliegenden Einschränkungen bereits von der Generalklausel des § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO gedeckt waren. bb. Die Voraussetzungen des § 46 OWiG i. V. m. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO sind erfüllt. (1) Die Anforderungen des § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 163b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO zur Belehrung sind gewahrt. Nach § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO ist dem Verdächtigen zu eröffnen, welche Straftat oder Ordnungswidrigkeit ihm zur Last gelegt wird. Ein Hinweis auf die in Betracht kommenden Vorschriften ist nicht erforderlich. Die Belehrungspflicht stellt eine wesentliche Förmlichkeit dar, deren Nichtbeachtung die Diensthandlung unrechtmäßig macht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2012 - III-3 RVs 33/12 -, juris LS 1, 2; von Häfen, in: Graf, BeckOK StPO, 51. Ed. 01.04.2024, § 163b Rn. 13). Die Belehrung ist ausnahmsweise insbesondere dann entbehrlich, wenn dem Betroffenen der Grund für die Identitätsfeststellung offensichtlich ist (vgl. KG Berlin, Urteil vom 12.06.2002 - (5) 1 Ss 424/00 (6/01) -, juris LS 1; OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2011 - 31 Ss 28/11 -, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2012 - III-3 RVs 33/12 -, juris LS 3, Rn. 9 m. w. N.; von Häfen, in: Graf, BeckOK StPO, 51. Ed. 01.04.2024, § 163b Rn. 13; Weingarten, in: Barthe/Gericke, Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 163b Rn. 25 m. w. N.). Gemessen hieran ist den formellen Anforderungen des § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 163b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO vorliegend Genüge getan. Offenbleiben kann, ob der Kläger in ausreichendem Maße belehrt worden ist. Denn jedenfalls war der Zweck der Identitätsfeststellung aus der Perspektive des Klägers (vgl. Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2018, § 163b Rn. 22) offensichtlich und eine Belehrung daher nicht erforderlich. Die Maßnahme der Identitätsfeststellung stand in unmittelbarem räumlich-zeitlichem Zusammenhang mit den im Raum stehenden Normverstößen des Klägers. Zudem wurde diesem am Bearbeitungsfahrzeug der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit als Grund der Maßnahme „Aufruf zu einer verbotenen Versammlung“ sowie „Nichttragen der Mund-Nasen-Bedeckung, ohne den Mindestabstand einzuhalten“ genannt und ausdrücklich mitgeteilt, dass ihm durch die Bußgeldstelle ein Anhörbogen übersandt werde, auf dem er gegebenenfalls Angaben zur Sache machen könne (vgl. Stellungnahme des POM S.). Wie bereits festgestellt, war dem Kläger hierdurch die auch repressiv-polizeiliche Zweckrichtung der Maßnahme bekannt. (2) Der Kläger war zudem einer Ordnungswidrigkeit „verdächtig“ im Sinne von § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO. Verdächtiger im Sinne von § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 163b Abs. 1 StPO ist jede Person, gegen die möglicherweise ein Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt werden kann. Dies setzt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO voraus, die einen Anfangsverdacht für die Täterschaft des Betroffenen begründen, ohne dass den Ermittlungsbehörden dessen Personalien schon bekannt wären; schuldhaften Verhaltens ist nicht erforderlich (vgl. Kölbel/Neßeler, in: Knauer/Kudlich/Schneider, MüKoStPO, 2. Auflage 2024, StPO § 163b Rn. 6 m. w. N.; Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 163b Rn. 11 m. w. N.). Der Anfangsverdacht muss sich auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür sprechen, dass gerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine Ordnungswidrigkeit enthält. Bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder reine denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus. Bei der Beantwortung der Frage, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die einen Anfangsverdacht begründen, steht den Ermittlungsbehörden ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Beukelmann, in: Graf, BeckOK StPO, 51. Ed. 01.04.2024, § 152 Rn. 4 f. m. w. N.). Stehen Eingriffe in die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG in Rede, haben die staatlichen Organe - wie bereits (unter III.2.a.aa.) ausgeführt - die grundrechtsbeschränkenden Normen der StPO im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Konkret bedeutet dies für § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen dürfen, dass der Verdacht auf einer hinreichenden objektiven Tatsachengrundlage beruhen sowie individuell bezogen auf den konkreten Versammlungsteilnehmer bestehen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.11.2016 - 1 BvR 289/15 -, juris Rn. 14 f.; VG Augsburg, Urteil vom 23.04.2021 - Au 8 K 20.525 -, juris Rn. 26). Gemessen hieran war der Anfangsverdacht sowohl in Bezug auf das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit als auch im Hinblick auf eine Täterschaft des Klägers gegeben. Es lagen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger gegen die in § 2 Abs. 2 CoronaVO vom 27.03.2021 in der ab 12.04.2021 gültigen Fassung geregelte Abstandspflicht sowie gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 7 CoronaVO geregelten Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verstoßen hat. Hierauf bezogene konkrete Tatsachen entnimmt das Gericht dem als Teil der beigezogenen Behördenakte vorhandenen und in der mündlichen Verhandlung auszugsweise in Augenschein genommenen Videomaterial. Verstöße gegen die genannten Vorschriften sind darauf für den Kläger hinlänglich dokumentiert, so etwa, soweit dieser, sein Prozessbevollmächtigter, Herr G. und weitere Personen ohne Wahrung der Mindestabstände und ohne Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu sehen sind (vgl. Video 11.2 ab 00:01:30, entspricht 14.10 Uhr), oder auch, soweit der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter, jeweils ohne Wahrung der Mindestabstände und ohne Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, im Gespräch miteinander und mit Herrn G. zu sehen sind (vgl. Video 11.2 ab 00:34:20, entspricht 14.43 Uhr), oder schließlich, soweit der Kläger in Gesprächen mit anderen Versammlungsteilnehmern ohne Wahrung der Mindestabstände und ohne Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu sehen ist (vgl. Video 12.1 ab 00:10:52, entspricht etwa 15.50 Uhr). Weiter lagen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verhalten des Klägers in Kenntnis des Normverstoßes und damit vorsätzlich erfolgte. Über das Bestehen der Masken- und Abstandspflichten war der Kläger im Bilde, nicht zuletzt durch die regelmäßigen Hinweise im Wege polizeilicher Lautsprecherdurchsagen (vgl. BA, S. 9 ff., Sofortdokumentation TLT 101, Einsatztagebuch vom 17.04.2021). Hinsichtlich der Nichtwahrung des Abstandsgebots ist auf dem Videomaterial dokumentiert, wie der dicht gedrängt in der Menschenmenge stehende Kläger lediglich temporär, wohl auf Zurufe seines Prozessbevollmächtigten, ein „abstandswahrendes Kreisen“ mit ausgestreckten Armen vollzog (vgl. Video 11.2 ab 00:40:00, entspricht 14.49 Uhr, wie sich aus dem mit Zeitangaben versehenen Polizeivideo 9.4 ergibt, vgl. dort ab Minute 2:15; vgl. auch BA, S. 16, Video 11.1 - Querdenker-Livemitschnitt ab 02:04:00), womit er - zeitweise - vor den Augen der unmittelbar in seiner Nähe befindlichen, den „Polizeikessel“ bildenden Polizeibeamten, die Normbefolgung demonstrativ zum Ausdruck brachte. Dieses Verhalten lässt darauf schließen, dass die entsprechenden Normverstöße des Klägers - die Unterschreitung des gebotenen Mindestabstands von 1,5 Metern bei Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung - während längerer Phasen zuvor und anschließend in Kenntnis des Normverstoßes erfolgten. Bestätigt wird dies durch die Megaphon-Durchsage des Klägers bei Ausrufung der „Eilversammlung“ auf dem Brunnenrand innerhalb der Umschließung gegen 15.30 Uhr, die er mit den Worten einleitete: „Ganz wichtig: Bitte haltet Abstand! Im Moment gibt es ja noch keine Versammlungsauflagen“ (vgl. Video 11.2 ab 01:17:30, entspricht 15.27 Uhr; vgl. Polizeivideo 9.4 ab Minute 3:55). Diese Verstöße stellen nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i. V. m. § 19 Nr. 2 und 3 CoronaVO Ordnungswidrigkeiten dar. Dabei bestand der Anfangsverdacht hinsichtlich der Nichteinhaltung der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ungeachtet einer möglichen - wenn auch bis heute nicht nachgewiesenen - diesbezüglichen Befreiung des Klägers; denn die Aufklärung von derartigen Umständen hat im Bußgeldverfahren zu erfolgen. Selbst wenn man dies anders beurteilen würde, verbliebe es bei einem Anfangsverdacht hinsichtlich des Verstoßes gegen die Abstandspflicht. Auf die Frage, inwiefern gegen den Kläger - darüber hinaus - ein Anfangsverdacht hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Ansammlungsverbot nach § 9 Abs. 1 CoronaVO, welcher nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i. V. m. § 19 Nr. 4 CoronaVO (den vom Beklagten angeführten § 27 Nr. 4 CoronaVO gibt es in der hier maßgeblichen, ab 12.04.2021 gültigen Fassung der CoronaVO nicht) ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit darstellt, kommt es nicht an, nachdem ein Anfangsverdacht bereits in Bezug auf andere Ordnungswidrigkeiten zu bejahen ist. Dass das einfache Abfragen der Personalien des Klägers nicht erforderlich oder sonst unverhältnismäßig gewesen sein könnte, ist - zumal es die Beamten mit dem Vorzeigen einer bloßen Kopie des klägerischen Personalausweises bewenden ließen - nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere unter besonderer Berücksichtigung nicht nur des klägerischen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, sondern auch der durch die Identitätsfeststellung verbundenen mittelbaren Auswirkungen auf die Versammlungsfreiheit des Klägers (vgl. hierzu oben, unter III.2.a.aa.). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt. Zu welchem Anteil ein Beteiligter unterliegt, bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum Gesamtstreitwert (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 155 Rn. 3). Nachdem sich der Kläger vorliegend gegen drei polizeiliche Maßnahmen wandte - welche die Kammer in Orientierung an Nr. 35.1 und Nr. 35.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 gleich gewichtet - und hinsichtlich einer Maßnahme unterliegt, hat er ein Drittel der Kosten zu tragen. C. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO gegeben ist. D. Nachdem keiner der Revisionszulassungsgründe des § 134 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO eingreift, ist die Sprungrevision nicht zuzulassen. Der Kläger, der Initiator der Gruppierung „Querdenken 711“ ist, begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen anlässlich einer Personenzusammenkunft am 17.04.2021 in der Stuttgarter Innenstadt. In den Wochen zuvor hatten mehrere Veranstaltungen der Querdenker-Szene stattgefunden, bei denen den versammlungsrechtlichen Auflagen und Corona-Maßnahmen von einer Vielzahl von Teilnehmern nicht Folge geleistet worden war. Namentlich hatten sich am 03.04.2021 ca. 10.000 bis 15.000 Menschen an einer Versammlung der Corona-Maßnahmen-Kritiker beteiligt. Der Aufzug hatte durch die Stuttgarter Innenstadt geführt und war in die sich anschließende zentrale Querdenker-Kundgebung des Klägers auf dem Cannstatter Wasen übergegangen. Hierbei waren durch nahezu alle Teilnehmer die Auflagen zur Wahrung von Mindestabständen und Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht eingehalten worden. Des Weiteren war es zu vereinzelten Übergriffen durch Versammlungsteilnehmer gegenüber Pressevertretern gekommen. Für den 17.04.2021 wurden aus der Querdenker-Szene ebenfalls vier Versammlungen angemeldet. Diese wurden allesamt von der Versammlungsbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart verboten: · Marienplatz - Versammlung und Aufzug Am 06.04.2021 wurde bei der Versammlungsbehörde für den 17.04.2021 eine Versammlung mit Aufzug und 300 Teilnehmern angemeldet. Eine Auftaktkundgebung sollte auf dem Marienplatz stattfinden. Anschließend sollten ein Aufzug unter anderem über die Tübinger Straße, Silberburgstraße, Theodor-Heuss-Straße bis zum Arnulf-Klett-Platz und sodann unter anderem über die Konrad-Adenauer-Straße sowie eine Abschlusskundgebung auf dem Marienplatz folgen. Die Landeshauptstadt Stuttgart erließ am 12.04.2021 eine Verbotsverfügung bezüglich der angemeldeten Versammlung und für Ersatzversammlungen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wurde auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgestellt, unter anderem durch ein zu erwartendes Nichteinhalten von Auflagen zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sowie zu Abstandsgeboten während der Versammlung, unter Verweis auf Erfahrungen mit vorangegangenen einschlägigen Versammlungen gegen die Corona-Maßnahmen. Mit Beschluss vom 15.04.2021 lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart den Eilantrag der durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertretenen Anmelderin gegen das Versammlungsverbot ab (Az. 5 K 1874/21). Die hiergegen am 16.04.2021 eingelegte Beschwerde der Anmelderin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurück (Az. 1 S 1305/21). Der beim Bundesverfassungsgericht gestellte Antrag der Anmelderin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde am Vormittag des 17.04.2021 nicht zur Entscheidung angenommen. · Oberer Schlossgarten - Versammlung mit Aufzug Am 12.04.2021 wurde ein Aufzug mit dem Motto „Es reicht !!!“ mit 1.500 Teilnehmern für den 17.04.2021 im Oberen Schlossgarten angemeldet. Der Anmelder selbst war bereits in der Vergangenheit bei Versammlungen als Organisator sowie Versammlungsleiter der Querdenker-Szene aufgetreten, zuletzt am 13.03.2021 für eine Versammlung zum Thema „1 Jahr Lockdown Politik - Es reicht“ mit 1.500 Teilnehmern im Oberen Schlossgarten. Die versammlungsrechtlichen Auflagen - Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung - waren den gerichtlichen Feststellungen zufolge von zunächst ca. 80 % der bis zu 1.500 Teilnehmer nicht beachtet worden. Die Durchsagen des Veranstalters hatten keinen Einfluss auf die Versammlungsteilnehmer gehabt, trotz dessen Ordnungsdurchsagen hatten weiterhin ca. 80 % der Teilnehmer keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen. Erst nach polizeilichen Durchsagen hatte sich dieser Anteil auf ca. 50 % verringert, aber auch dies war nicht von Dauer gewesen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 15.04.2021 - 5 K 1872/21 -, juris Rn. 18). Im Anschluss an die vorzeitige Beendigung der Versammlung durch den Versammlungsleiter waren die Versammlungsteilnehmer in drei Spontanaufzügen sternförmig durch die Innenstadt der Landeshauptstadt Stuttgart gezogen, hatten zeitweise mehrere Hauptverkehrsstraßen blockiert und unter anderem eine Polizeikette durchbrochen. Absprachen zwischen der Polizeiführung und den Aufzügen waren auf Grund fehlender Versammlungsleitungen nicht möglich gewesen. Des Weiteren wurden Beleidigungs- und vereinzelte Körperverletzungsdelikte gegenüber den polizeilichen Einsatzkräften begangen. Die Landeshauptstadt Stuttgart verbot mit Verfügung vom 12.04.2021 die für den 17.04.2021 angemeldete Versammlung einschließlich jeder Form einer Ersatzveranstaltung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Den vom ebenfalls durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertretenen Anmelder gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart am 15.04.2021 ab (Az. 5 K 1872/21, juris). Die vom Anmelder eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 16.04.2021 zurück (Az. 1 S 1304/21, juris). Der Eilantrag des Anmelders beim Bundesverfassungsgericht wurde am Vormittag des 17.04.2021 nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvQ 48/21, juris). Dies wurde der Polizei spätestens um 12.51 Uhr bekannt (vgl. Behördenakte [im Weiteren: BA], S. 53 ff., Funk-Protokollliste, Eintrag von 12.51 Uhr). · Unterer Schlossgarten - Protestcamp Am 14.04.2021 wurde für den 17.04.2021 in den Abendstunden ein Protestcamp mit 70 Teilnehmern in den Unteren Schlossgartenanlagen zum Thema „Demo zur Erhaltung regionaler Naturprodukte“ angemeldet. Das Protestcamp wurde von der Landeshauptstadt Stuttgart als Versammlung bzw. Nachfolgeversammlung der Querdenker-Szene eingestuft und in der Folge ebenfalls einschließlich jeder Form einer Ersatzveranstaltung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten. Gegen dieses Versammlungsverbot wurde kein Rechtsmittel eingelegt. · Wilhelmsplatz – Eilversammlung Am 17.04.2021 ging um 10.00 Uhr bei der Landeshauptstadt Stuttgart eine weitere Anmeldung einer Versammlung mit dem Motto „Wir lassen uns Artikel 8 GG nicht nehmen“ für eine Kundgebung am selben Tag mit 100 Teilnehmern ein. Die Versammlungsbehörde ordnete diese Eilversammlung thematisch der Querdenker-Szene zu, wertete sie als Ersatzversammlung zu den bereits verbotenen Versammlungen und erließ unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Verbotsverfügung. Auch gegen dieses Versammlungsverbot wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Folgende sieben Versammlungen in der Stuttgarter Innenstadt wurden für den 17.04.2021 von der Versammlungsbehörde unter Auflagen erlaubt: · Karlsplatz, 11.30 bis 13.30 Uhr - Stationäre „Protestkundgebung gegen die Aufmärsche der Querdenker“, 50 bis 100 Teilnehmer; · Fahrraddemonstration auf dem City-Ring, 11.30 bis 14.30 Uhr - Aufzug „Lieber im Kreis fahren als Querdenken“, 300 Teilnehmer (tatsächlich nahmen in der Spitze etwa 170 Personen teil); · Stuttgart-Mitte, Kronprinzplatz, 11.30 bis 15.30 Uhr - Stationäre Kundgebung „Mahnwache: Gegen jeden Antisemitismus“, 50 Teilnehmer; · Wilhelmsplatz, 13.30 bis 20.30 Uhr - Stationäre Kundgebung „Menschen mit Liebe für Reptiloide“, 100 Teilnehmer; · Leonhardsplatz, 13.30 bis 20.30 Uhr - Stationäre Kundgebung „Menschen mit Liebe für Reptiloide“, 100 Teilnehmer; · Stuttgart-Mitte, B 14 zwischen Wilhelmsplatz und Charlottenplatz, 14.00 bis 16.00 Uhr - Stationäre Versammlung „Uns langt’s - Platz da! - Picknick auf der B 14“, 250 Teilnehmer; · Karlsplatz, 15.00 bis 20.30 Uhr - Stationäre Kundgebung „Menschen mit Liebe für Reptiloide“, 100 Teilnehmer. Zudem fand am 17.04.2021 am Marienplatz ab etwa 13 Uhr eine - lediglich auf einen Internetaufruf ohne versammlungsrechtliche Anmeldung zurückgehende - weitere „Gegenveranstaltung“ zu den geplanten Querdenker-Veranstaltungen unter dem Motto „Keine Ruhe für Querdenker“ mit etwa 200 Teilnehmern statt. Bereits in den Tagen zuvor sowie am Morgen des 17.04.2021 wurde über die sozialen Medien - namentlich über Telegram-Gruppen der Querdenker-Szene - dazu aufgerufen, trotz der von der Versammlungsbehörde verfügten Versammlungsverbote zu sogenannten corona-konformen „Spaziergängen“ und „Einkäufen“ nach Stuttgart zu kommen. Am 17.04.2021 wurde bereits gegen 9.35 Uhr in den sozialen Medien die Absicht bekannt gegeben, sich trotz der Versammlungsverbote zu treffen. In Chatgruppen der Querdenker-Szene wurde dazu aufgerufen, sich bereits frühzeitig auf dem Marienplatz einzufinden. Gegen 10.18 Uhr wurden auf dem Marienplatz ein Mercedes Sprinter sowie ein VW Crafter angetroffen, die mit vier Personen besetzt waren. Diese polizeilich der Querdenker-Szene zugeordneten Personen wollten mit der Gestaltung der Versammlungsfläche beginnen, da nach ihrer Meinung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch ausstand und somit die Versammlung am Marienplatz stattfinden könne. Alle vier Personen erhielten einen Platzverweis. Auch der Kläger rief am Vormittag des 17.04.2021 über die Plattform Telegram dazu auf, in Stuttgart „heute zum corona-konformen Einkaufen zu kommen“ (vgl. Funk-Protokollliste, Einträge von 11.21 Uhr sowie von 12.41 Uhr). Es wurden mehrmals mögliche Treffpunkte der Querdenker-Szene benannt und wieder verworfen, da zum einen die Polizei stark präsent sei und zum anderen die linke Szene Plätze besetzt habe. Aus den Telegram-Gruppen der Querdenker-Szene war nachzuvollziehen, dass zu einem plötzlichen Treffen um 14.00 Uhr aufgerufen wurde. Im Verlauf des Tages bis ca. 14.00 Uhr hielten sich immer wieder der Querdenker-Szene zuzurechnende Personen im Umfeld des Marienplatzes auf, die diesen mutmaßlich auf Grund der hohen Polizeipräsenz nicht direkt betraten (vgl. Funk-Protokollliste, Eintrag von 12.32 Uhr). Die Personen waren in Kleingruppen unterwegs. Personen, die offensichtlich Versammlungsmaterial wie Plakate oder Trommeln mitführten, erhielten Platzverweise. Neben einem von der Versammlungsbehörde so bewerteten „Spontanaufzug“ der linken Szene mit etwa 200 Personen, welcher gegen 13.30 Uhr vom Marienplatz ausgehend über die B 14 in Richtung Wilhelmsplatz/Charlottenplatz verlief, formierte sich im Nahbereich des Marienplatzes ebenfalls gegen 13.30 Uhr eine Zusammenkunft von Personen aus der Querdenker-Szene. Der Zustrom erfolgte aus den umliegenden Nebenstraßen, bis schließlich ca. 100 bis 150 Personen über die Tübinger Straße in Richtung Rotebühlplatz liefen. Diesen Personen folgten nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten auch der Kläger und dessen Prozessbevollmächtigter, bei dem es sich um den Kläger im parallel geführten Verfahren 5 K 2139/21 handelt. Einige Polizeikräfte begleiteten diese Personengruppe und erinnerten regelmäßig mittels Lautsprecherdurchsagen und Hinweisen der Anti-Konflikt-Teams an die Einhaltung der geltenden pandemiebezogenen Regelungen der Corona-Verordnung und der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart zum Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen und zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (vgl. BA, S. 11 ff., Sofortdokumentation TLT 101, Einsatztagebuch vom 17.04.2021, Einträge von 14.02 Uhr am Standort „Marienplatz, Ecke Tübinger Straße / Hohenstaufenstraße“, und von 14.16 Uhr, 14.18 Uhr, 14.27 Uhr und 14.39 Uhr jeweils am Standort „Tübinger Straße / Ecke Sophienstraße“). Die Personen aus der Querdenker-Szene trugen überwiegend keine Mund-Nasen-Bedeckungen und hielten den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen überwiegend nicht ein. Im Bereich der Tübinger Straße näherten sich der Personengruppierung von der Eberhardstraße aus weitere Polizeibeamte. Beim Erkennen der Einsatzkräfte bog die Gruppierung aus der Querdenker-Szene, welche sich zwischenzeitlich weiter vergrößert hatte, in Richtung Sophienstraße ab. Dort war kurz unterhalb der Marienstraße eine Polizeisperre eingerichtet worden. Die Personengruppe drehte daraufhin um, ging in der Tübinger Straße zurück und dann links in Richtung Eberhardstraße. Nachdem weitere Polizeibeamte in den Bereich Rotebühlplatz/Eberhardstraße verlagert worden waren, wurde die Gruppierung gegen 14.10 Uhr in der Breiten Straße / Ecke Hirschstraße gestoppt. Die anfänglich etwa 150 bis 200 Personen, denen sich in der folgenden halben Stunde - rund um die anwesenden und zwischenzeitlich mehrfach verstärkten Polizeikräfte - zahlreiche weitere Personen anschlossen, skandierten Parolen wie „Frieden - Freiheit - keine Diktatur!“ oder „Frieden - Freiheit - Demokratie!“, teils auch „Merkel muss weg!“, trommelten lautstark, benutzten Trillerpfeifen und hielten Banner mit Aufschriften wie „Corona Wahnsinn“ in die Höhe (vgl. etwa BA, S. 16, Video 11.2 - Live-Mitschnitt ab 00:00:00, entspricht 14.09 Uhr; und ab 00:30:50, entspricht 14.38 Uhr). Einige dieser Personen betitelten sich hierbei selbst als „Spaziergänger“. So bekundete eine die Tübinger Straße in Richtung Innenstadt laufende Person: „Ich mache einen Spaziergang und es gibt anscheinend Menschen, die machen auch einen Spaziergang. Und ich rufe, was mir wichtig ist, Einigkeit und Recht und Freiheit, also die ersten Worte aus unserer Nationalhymne. […] Das ist überhaupt keine verbotene Versammlung. […] Sie werden mir hier keine Vorschriften machen“ (vgl. https://www.youtube.com/watch?v=zpC6R63QRcM, zuletzt abgerufen am 10.10.2024, ab Minute 2:15, sowie ab Minute 4:25 gegenüber dem Anti-Konflikt-Team der Polizei). Eine andere Person tätigte gegenüber Polizeibeamten im Bereich Breite Straße / Ecke Hirschstraße folgende Aussage: „Ich darf doch spazieren gehen!“ (vgl. BA, S. 18, Video 9.4 - Polizeivideo „Lage Umschließung“ mit Zeitangaben - ab Minute 1:20, gegen 14.37 Uhr). Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter befanden sich zwischen 14.10 Uhr und 14.30 Uhr mit zahlreichen weiteren Personen auf der Treppe/Empore des Einkaufszentrums C&A mit Blickrichtung zu der polizeilich gestoppten Personengruppe im Bereich Breite Straße / Ecke Hirschstraße (vgl. Video 11.2 ab 00:01:30, entspricht 14.10 Uhr), teilweise auch in der unmittelbar angrenzenden Passage, die von der Empore aus in südlicher Richtung zum Rotebühlplatz führt (vgl. Polizeivideo 9.4 ab Minute 0:10). Von der Treppe/Empore des Einkaufszentrums C&A aus mit Blickrichtung zu der gestoppten Personengruppe im Bereich Breite Straße / Ecke Hirschstraße startete Herr G. - wie bereits anlässlich vorangegangener Veranstaltungen der Querdenker-Szene - einen mehrstündigen Video-Livemitschnitt, welcher mit Begrüßungsworten des Herrn G. und des Klägers sowie einem Aufruf des Herrn G., sich den im Bereich Breite Straße / Ecke Hirschstraße zusammengekommenen Personen anzuschließen, beginnt (vgl. Video 11.2 ab 00:01:30). Da die Querdenker-Szene über andere Straßenzüge versuchte, in Richtung Schlossplatz zu gelangen, wurden sämtliche Straßenzüge von Polizeibeamten besetzt, sodass eine einschließende Absperrung entstand (vgl. Funk-Protokollliste, Eintrag von 14.30 Uhr). Gegen 14.35 Uhr tätigte ein vor der Tiefgaragen-Einfahrt in der Breiten Straße / Ecke Hirschstraße stehender Polizeibeamter folgende Megaphon-Durchsage: „Achtung, Achtung, hier spricht die Polizei. An die Personen, die sich in der Umschließung befinden. Sie sind Teilnehmer einer verbotenen Ansammlung…“ (vgl. Polizeivideo 9.4 ab Minute 0:40, die weitere Durchsage ist unverständlich). Gegen 14.39 Uhr forderte der im zunehmend belebten Bereich zwischen der Treppe/Empore des Einkaufszentrums C&A und dem auf der Breiten Straße / Ecke Hirschstraße befindlichen trockenen Brunnen stehende Kläger die sich noch auf der Treppe und Empore befindlichen Personen durch Winken mit der Hand auf, sich ebenfalls nach unten in die Menschenmenge zu begeben; diese Geste wurde sogleich durch eine andere Person nachgeahmt (vgl. Polizeivideo 9.4 ab Minute 1:45). Im Anschluss füllte sich der Bereich Breite Straße / Ecke Hirschstraße noch stärker mit Menschen, was Herr G. im Video-Live-Mitschnitt affirmativ kommentierte und weitere Menschen zum Herkommen aufforderte (vgl. Video 11.2 ab 00:31:50, entspricht 14.41 Uhr: „Ja, wir werden mehr, wir werden immer mehr!“; ab 00:34:00, entspricht 14.43 Uhr: „Genau, jetzt zingeln wir die Polizei ein!“; und ab 00:35:45, entspricht 14.44 Uhr: „So, Stuttgarter, kommt hierher, es geht auch um eure Stadt!“). Nachdem sich immer mehr Personen in den umliegenden Straßen und direkt an die polizeiliche Absperrung angrenzend eingefunden hatten, erweiterten die polizeilichen Einsatzkräfte die Absperrung um ca. 14.40 Uhr und nochmals ca. 15.00 Uhr um die jeweils zur Gruppierung hinzugekommenen Personen. Der polizeiliche Einsatzleiter ordnete um 14.43 Uhr die Umschließung an (vgl. Funk-Protokollliste, Eintrag von 14.43 Uhr). Zu den in der halben Stunde zwischen etwa 14.35 Uhr und 15.05 Uhr sukzessive im Bereich Breite Straße / Ecke Hirschstraße eingeschlossenen Personen zählten zunächst - gegen 14.45 Uhr - der Kläger (vgl. - vor der Mitumschließung - Video 11.2 ab 00:30:50, entspricht 14.38 Uhr; Polizeivideo 9.4 ab Minute 1:45, gegen 14.39 Uhr; vgl. - nach der Mitumschließung - Video 11.2 ab 00:38:00, entspricht 14.47 Uhr; Polizeivideo 9.4 ab Minute 2:15, gegen 14.49 Uhr), was Herr G. in seinem Video mit den Worten „M[…] ist mittlerweile eingezingelt“ kommentierte (vgl. Video 11.2 ab 00:40:30, entspricht 14.49 Uhr), und wenige Minuten später auch dessen Prozessbevollmächtigter (vgl. Video 11.2 ab 00:48:15, entspricht 14.54 Uhr). Gegen 15.05 Uhr war die Erweiterung der Umschließung durch Auflösung der inneren Polizeikette(n) abgeschlossen, was Herr G. in seinem Video mit den Worten „Jetzt ziehen sie ab“ (vgl. Video 11.2 ab 00:53:15, entspricht 15.02 Uhr) und der Kläger mit den Worten „Die Mauer ist weg“ kommentierte (vgl. Video 11.2 ab 00:54:00, entspricht 15.03 Uhr). Die Zahl der eingeschlossenen Personen erreichte in der Spitze mindestens 550 Personen (vgl. BA, S. 40, WE-Meldung von 22 Uhr, betreffend die Uhrzeit „gegen 14.45 Uhr“). Gegen 15.27 Uhr stellten sich der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter innerhalb der polizeilichen Umschließung nebeneinander auf den Rand des trockenen Brunnens und hielten abwechselnd Redebeiträge mittels Megaphon. Der Kläger begann: „Ganz wichtig: Bitte haltet Abstand! Im Moment gibt es ja noch keine Versammlungsauflagen. Und wir möchten gerne das Ordnungsamt Stuttgart bitten, mit uns Kontakt aufzunehmen, unter welchen Auflagen die Versammlung hier stattfinden kann. Das Motto ist: Wir wehren uns gegen eine illegale Einkesselung, weil wir sind hier nur einfach friedlich spazieren gegangen […]“. Sodann führte sein Prozessbevollmächtigter durch das weitergereichte Megaphon weiter aus: „[…] sodass hier jetzt eine angemeldete angezeigte Versammlung ist.“ Daraufhin übernahm wieder der Kläger das Megaphon und sagte: „Ja, und ich hätte ja gerne meine Rede heute in Kempten gehalten. Weil ihr bekommt das in Stuttgart ja schon alles hervorragend ohne mich hin. Aber auch die Versammlung in Kempten wurde ja heute Nacht noch verboten, wie die zwei anderen, die der R[…] L[…] eben erwähnt hat […]“ (vgl. Video 11.2 ab 01:17:30; Polizeivideo 9.4 ab Minute 3:55). Kurz darauf, um etwa 15.29 Uhr und wiederholend um etwa 15.30 Uhr, erfolgte eine polizeiliche Lautsprecherdurchsage mit dem Wortlaut: „Achtung, Achtung, eine wichtige Durchsage der Polizei an alle Personen, die hier in der inneren Absperrung in der Hirschstraße sind. Es handelt sich um eine unerlaubte Ansammlung, ihre Personalien werden jetzt erhoben!“ am Standort „Breite Straße / Ecke Hirschstraße, auf Überweg, innerhalb der Einschließung“, an welchem der Lautsprecherwagen von 14.50 Uhr bis ca. 15.00 Uhr positioniert worden war (vgl. BA, S. 10, Sofortdokumentation TLT 101, Einsatztagebuch vom 17.04.2021; vgl. Video 10.2 - Polizeivideo mit Zeitangaben, wonach die erste Durchsage um 15.31 Uhr und die wiederholende Durchsage um 15.32 Uhr erfolgte). Gegen 15.50 Uhr sprachen zwei Polizeibeamte den sich innerhalb der polizeilichen Umschließung in Gesprächen mit anderen Versammlungsteilnehmern befindlichen Kläger an und forderten diesen auf, ihnen hinter die Polizeiabsperrung zu folgen. Dem kam der Kläger widerspruchslos nach (vgl. BA, S. 15, Video 12.1 - Querdenker-Livemitschnitt - ab 00:10:52; vgl. BA, S. 2, Stellungnahme des PHK W.). Nach Eintreffen auch seines Prozessbevollmächtigten, welcher vom Kläger telefonisch herbeigerufen worden war, verließen beide die Umschließung und wurden an das wenige Meter entfernte Bearbeitungsfahrzeug der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit herangeführt. Als Grund der Maßnahme wurde dem Kläger „Aufruf zu einer verbotenen Versammlung“ sowie diesem und dessen Prozessbevollmächtigtem zudem „Nichttragen der Mund-Nasen-Bedeckung, ohne den Mindestabstand einzuhalten“ genannt und mitgeteilt, dass ihnen durch die Bußgeldstelle ein Anhörbogen übersandt werde (vgl. BA, S. 4, Stellungnahme des POM S.). Auf Weisung der Polizeiführung stellten die Polizeibeamten die Personalien des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten fest. Der Kläger wies sich mittels einer Kopie seines Bundespersonalausweises und sein Prozessbevollmächtigter mittels eines Ausweises der Rechtsanwaltskammer S. aus. Weiter erteilten die Polizeibeamten dem Kläger um 16.20 Uhr und seinem Prozessbevollmächtigten um 16.22 Uhr einen Platzverweis für näher bezeichnete Teile der Stuttgarter Innenstadt. Hierbei wurden ihnen vorbereitete Formulare zur „Anordnung eines Platzverweises“ ausgehändigt, auf denen als Rechtsgrundlage „§§ 1, 3 bis 6, 30 und 105 Abs. 3 Polizeigesetz“ aufgeführt war (vgl. Stellungnahmen des PHK W. und des POM S.). Der Kläger äußerte, dass er dem Platzverweis nicht nachkommen könne, da er von Herrn G. mit dem PKW nach Stuttgart gefahren worden sei. Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter blieben sodann bis ca. 16.40 Uhr freiwillig vor Ort, bis der vom Kläger telefonisch herbeigerufene Herr G. und dessen Begleiterin ebenfalls polizeilich entlassen wurden (vgl. Stellungnahme des PHK W.). Gegen 19.30 Uhr hob die Polizei die Umschließung insgesamt auf (vgl. WE-Meldung von 22 Uhr). Insgesamt wurden nach den polizeilichen Feststellungen vor Ort 536 Identitätsfeststellungen durchgeführt, 15 Personen zum Zwecke der richterlichen Anhörung in die Gefangenensammelstelle auf dem Cannstatter Wasen gebracht und diverse mitgeführte Gegenstände beschlagnahmt. Wegen der Teilnahme an einer verbotenen Ansammlung im Sinne der CoronaVO wurden insgesamt 551 Personen zur Anzeige gebracht. Am 23.04.2021 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Ebenfalls und im Wesentlichen inhaltsgleich hat am selben Tag der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage erhoben, welche unter dem Az. 5 K 2139/21 geführt wird. Der Kläger trägt vor, über eine Befreiung von der Maskenpflicht zu verfügen. Weiter sei er von den Polizeibeamten über den Grund des Verlassens der Umschließung getäuscht worden, indem er zu einem Gespräch über die angezeigte Versammlung aufgefordert worden sei. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse liege in einer bestehenden konkreten Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitationsinteresse und in einem nicht unerheblichen Grundrechtseingriff. Bei der Personenzusammenkunft habe es sich schon zu dem Zeitpunkt, als er umschlossen wurde, um einen Aufzug im Sinne des Versammlungsgesetzes gehandelt. Spätestens aber nach Ausrufung einer Eilversammlung durch ihn hätten sich alle Personen innerhalb der Umschließung in einer Versammlung befunden. Auch die Polizei habe die Teilnehmer der „Querdenken-Bewegung“ zugeordnet und somit diese als Versammlung der „Querdenker“, mithin der Kritiker der staatlichen Corona-Maßnahmen angesehen. Somit komme das Versammlungsrecht zur Anwendung. Für die Umschließung der anwesenden Teilnehmer durch die Polizei fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Einer Anwendung polizeirechtlicher Ermächtigungsgrundlagen für die streitgegenständlichen Maßnahmen stehe die sog. Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts entgegen. Selbst wenn die Polizei lediglich eine Ansammlung angenommen hätte, wäre die Aufforderung, die Ansammlung zu verlassen, das adäquate Mittel und eine „Einkesselung“ als Sonderform der Ingewahrsamnahme nicht erforderlich gewesen. Die Identitätsfeststellung sei als sog. Minusmaßnahme gegenüber einer Versammlungsauflösung nach § 15 Abs. 3 VersG grundsätzlich möglich, jedoch vorliegend rechtswidrig gewesen. Von der Versammlung sei keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen. Zudem sei er ein sog. Nichtstörer gewesen. Die Identitätsfeststellung sei auch unverhältnismäßig gewesen. Sie sei schon nicht geeignet gewesen, die aus Sicht der Polizei in Rede stehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen, denn bei der Identitätsfeststellung sei der Abstand - als wichtigste Maßnahme zur Verringerung einer Übertragung von Krankheitserregern - unterschritten worden. Zudem wäre die Frage nach einem möglichen Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht ein milderes Mittel gewesen. Der Platzverweis sei ebenfalls rechtswidrig gewesen. Eine Rechtsgrundlage hierfür sei nicht ersichtlich, nachdem er sich auf einer angezeigten, nicht verbotenen oder aufgelösten Versammlung befunden habe und selbst nicht als Störer in Erscheinung getreten sei. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Festhalten des Klägers im Bereich Breite Straße, Stuttgart durch einen Polizeikessel am 17. April 2021 in der Zeit von ca. 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr rechtswidrig war. 2. festzustellen, dass die Identitätsfeststellung des Klägers am 17. April 2021 um ca. 16.15 Uhr rechtswidrig war. 3. festzustellen, dass der am 17. April 2021 um ca. 16.22 Uhr ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Umschließung der verbotenen Ansammlung habe zunächst dazu gedient, die Identität der umschlossenen Personen festzustellen. Ziel der Umschließung sei es gewesen, weitere Verstöße gegen die CoronaVO und Verstöße gegen die von der Landeshauptstadt Stuttgart erlassene Allgemeinverfügung zur Maskentragepflicht zu verhindern sowie Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen festgestellter Verstöße gegen das Ansammlungsverbot nach § 9 CoronaVO fertigen, Platzverweise ausstellen und anhand der festgestellten Personalien überwachen zu können. Darüber hinaus habe ein unmittelbar bevorstehendes Aufeinandertreffen mit einem Aufzug der linken Szene vermieden werden sollen, um körperliche Auseinandersetzungen dieser beiden Gruppierungen zu verhindern. Die Erweiterungen der Umschließung um ca. 14.40 Uhr sowie ca. 15.00 Uhr, von denen der Kläger betroffen gewesen sei, hätten darüber hinaus dazu gedient, die Störungen der polizeilichen Absperrung, die von den umstehenden Personen ausgegangen seien, zu beseitigen; auch diese Personen hätten gegen das Ansammlungsverbot, das Abstandsgebot und die Maskentragepflicht verstoßen sowie auf die umschlossenen Personen und die Einsatzkräfte der Absperrkette eingewirkt. Der polizeiliche Einsatzleiter habe um 14.43 Uhr die „Umschließung zur Personalienfeststellung“ und um 14.59 Uhr die „Ingewahrsamnahme“ angeordnet. Der Kläger habe sich „innerhalb der v. g. Ansammlung und grundsätzlich außerhalb bzw. am Rande der Umschließung aufgehalten“; er habe „auf die umschlossenen Personen und auf die in der Polizeikette eingesetzten Polizeibeamten eingewirkt“ und dabei „auch versucht, Stimmung gegen die polizeilichen Maßnahmen zu machen“. Der Beklagte ist der Ansicht, die Anwendbarkeit des Polizeirechts sei nicht durch das vorrangig anzuwendende Versammlungsrecht gesperrt. Gegen die Versammlungseigenschaft spreche, dass sich die Gruppierungen der Querdenker am 17.04.2021 selbst bewusst nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen hätten, um ein von der Querdenkerszene befürchtetes weiteres Versammlungsverbot zu vermeiden. Die Versammlung unterscheide sich von der Ansammlung durch die bei der Versammlung vorliegende gemeinsame Zweckverfolgung als „Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung“. Beim bloßen „Spaziergang“ oder einem „corona-konformen Einkaufen“, zu dem der Kläger über Telegram aufgerufen habe, stehe das individuelle Element der Ansammlung deutlich im Vordergrund und entspreche damit genau der Absicht der umschlossenen Personen. Diese Entscheidung sei ebenfalls Ausdruck des Grundrechts gemäß Art. 8 GG, welche in seiner „Umkehrung“ als sog. negative Versammlungsfreiheit das Recht umfasse, an Versammlungen nicht teilzunehmen. Mit der Entscheidung, eine Versammlung nicht durchführen zu wollen, hätten die Personen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit bewusst nicht in Anspruch genommen. Jedenfalls aber sei der Kläger schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht Teilnehmer der zunächst umschlossenen Gruppierung gewesen und habe sich dieser auch nicht anschließen wollen. Vielmehr habe der Kläger zu verstehen gegeben, dass er sich auf dem Heimweg bzw. zu seinem PKW befunden habe und bei dieser Gelegenheit in die polizeiliche Umschließung geraten sei, gegen die er aus Protest sodann die „eigene“ Eilversammlung ausgerufen habe. Auf polizeirechtlicher Grundlage erwiesen sich die Maßnahmen gegenüber dem Kläger als rechtmäßig. Aufgrund der für den Kläger jedenfalls deutlich über eine Stunde andauernden Umschließung - der Kläger und dessen Prozessbevollmächtigter seien gegen 14.40 Uhr bzw. gegen 15.00 Uhr in die Umschließung einbezogen und somit in Gewahrsam genommen worden - sei von einem polizeirechtlichen Gewahrsam auszugehen. Die Maßnahmen seien auf Grundlage des § 33 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2 und Nr. 3 PolG für die Ingewahrsamnahme, des § 27 Abs. 1 Nr. 1 PolG (sowie des § 46 OWiG i. V. m. § 163b Abs. 1 StPO) für die „Identitätsfeststellung“ und des § 30 Abs. 1 PolG für den Platzverweis rechtmäßig. Auch aus dem klägerischen Aufruf zu einer Eilversammlung folge nicht die „Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts“. Dieser Aufruf habe erst zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu dem sich der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter ebenso wie die weiteren umschlossenen Personen bereits im polizeilichen Gewahrsam befunden hätten. In einer solchen Situation sei aufgrund des Sonderstatusverhältnisses zwischen der Polizei und den in Gewahrsam genommenen Personen von einer „Versammlungsfestigkeit des Polizeirechts“ auszugehen. Andernfalls könnte jedwede polizeiliche Maßnahme gegen eine Störergruppe von dieser unterbunden werden, wenn diese - nach Beginn der Maßnahme - eine Versammlung ausriefe. Selbst wenn man von der Möglichkeit ausginge, eine Versammlung während einer polizeilichen Maßnahme ausrufen zu können, würde es sich nicht um eine „öffentliche“ Versammlung handeln, da der Zutritt für jedermann aufgrund der polizeilichen Umschließung ausgeschlossen gewesen sei. Die Personen, die sich vor den Erweiterungen der Umschließung im Rücken der Polizeiabsperrung befunden hätten und sich dieser immer weiter und wiederholt genähert hätten, darunter der Kläger, hätten eine verbotene Ansammlung im Sinne des § 9 CoronaVO dargestellt. Die Kammer hat am 02.07.2024 mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch auszugsweise Inaugenscheinnahme des als Teil der beigezogenen Behördenakte vorhandenen Videomaterials. Insofern wird auf das Protokoll verwiesen. Dem Gericht liegen die Behördenakten des Polizeipräsidiums Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die Gerichtsakten Bezug genommen.