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Beschluss

15 L 236/22.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2022:0407.15L236.22A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 1204/22.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2022 unter Ziffer 3 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Polen wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 3. Februar 2022 gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 1204/22.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2022 anzuordnen, soweit dort unter Ziffer 3. die Abschiebung des Antragstellers nach Polen angeordnet ist, 4 hat Erfolg. 5 Er ist zulässig, insbesondere binnen der Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) gestellt. 6 Der Antrag ist auch begründet. 7 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, soweit ihr ‑ wie hier ‑ kein Suspensiveffekt zukommt. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Lässt sich bei summarischer Überprüfung nicht klären, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. 8 In Anwendung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Die angefochtene Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes begegnet bei summarischer Prüfung rechtlich durchgreifenden Bedenken. 9 Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 10 Zwar bestehen dem Grunde nach keine Zweifel, dass die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers begründet worden ist. 11 Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 12 Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b), 23 Abs. 1 Dublin III-VO ist die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zunächst begründet worden. Denn der Antragsteller ist ausweislich der am 29. November 2021 erfolgten Abfrage des Eurodac-Systems am 26. Oktober 2021 in Polen als Asylantragsteller registriert worden (Eurodac-Treffer PL1) und Polen hat ausweislich seiner Antwort auf das Wiederaufnahmegesuch für den Antragsteller vom 21. Dezember 2021 seine Zuständigkeit wegen der Einleitung eines Asylverfahrens (Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO) bejaht. 13 Zur Unanwendbarkeit der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin III–VO in den Fällen des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b), c) und d) Dublin III–VO vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rdnr. 58 ff. 14 Soweit der Antragsteller einwendet, er habe in Polen keinen Asylantrag stellen wollen, kommt es darauf nicht an. Denn Polen wäre aufgrund des jedenfalls nunmehr im Bundesgebiet willentlich gestellten Asylantrags wegen der über die polnische Außengrenze erfolgten illegalen Einreise des Antragstellers in das EU-Gebiet für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (Art. 7 Abs. 2, 13 Abs. 1 Dublin III-VO). 15 Die Zuständigkeit Polens ist bei summarischer Prüfung aber zwischenzeitlich entfallen. 16 Das Bundesamt hat zwar am 13. Dezember 2021 und damit unter Wahrung der zweimonatigen Frist nach Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III‑VO Polen um die Aufnahme des Antragstellers ersucht. 17 Jedoch spricht im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts Überwiegendes dafür, dass auf der Basis der aktuellen Situation Polens die Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin vorliegen. 18 Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III‑VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der für die Prüfung des Schutzgesuchs zuständige Mitgliedstaat, wenn eine Überstellung des Schutzsuchenden in den nach Kapitel III der Dublin III‑VO bestimmten Mitgliedstaat unmöglich ist, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen, und nach Kapitel III der Dublin III‑VO kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. 19 Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen oder denen internationaler Schutz gewährt worden ist, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Charta, dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der EMRK steht. 20 Vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 –, juris, Rdnr. 83 ff., m.w.N., und Urteil vom 19. März 2019 – C163/17 –, juris, Rdnr. 80 ff. 21 Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten muss ein Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang nur dann von der Überstellung des Asylbewerbers absehen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass systemische Schwachstellen im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen vorliegen und diese zugleich ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Überstellung einem ernsthaften Risiko („real risk“) ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta zu erfahren. 22 Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-163/17, juris, Rdnr. 80 ff. 23 Verfügt das Gericht, das mit einer Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG oder § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG befasst ist, über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen oder bereits Schutz gewährt habenden Mitgliedstaat nachzuweisen, ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Solche Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalls abhängt. 24 EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 –, juris, Rdnr. 88 ff., m.w.N. 25 Mit Blick hierauf ist damit eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat rechtlich unzulässig, sofern mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Schutzsuchende dort wegen systemischer Mängel des Verfahrens zur Schutzgewährung oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris Rdnr. 6. 27 Diese Voraussetzungen liegen vor. Es ist mit überwiegender und damit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jedenfalls die Lebensverhältnisse derjenigen Personen, denen Polen internationalen Schutz zuerkannt hat bzw. in absehbarer Zeit zuerkennen wird, sich mit dem – Ende März 2022 einsetzenden – Zustrom einer großen Zahl von Flüchtlingen aus der Ukraine so verschlechtert haben, dass sie sich als unmenschlich bzw. erniedrigend darstellen. 28 Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Charta ist anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. 29 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rdnr. 92. 30 Es ist unter Berücksichtigung des aktuellen Sachstands zum Krieg in der Ukraine und der dadurch ausgelösten Fluchtbewegungen davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle seiner Anerkennung als Schutzberechtigter sich in einer Situation wiederfinden würde, die es ihm trotz eigener zielgerichteter Bemühungen nicht erlaubte, sein Bedürfnis nach einer menschenwürdigen Unterkunft zu decken. 31 Zwar drohte bislang anerkannt Schutzberechtigten in Polen nicht automatisch die Obdachlosigkeit. Sie dürfen grundsätzlich nach Erhalt der Entscheidung noch für maximal zwei Monate in der Unterbringung für Asylbewerber bleiben. Die Wohnungssuche auf dem freien Markt ist in Polen für Schutzberechtigte dagegen schon seit längerem schwierig. Dabei liegen die Haupthindernisse bei der Wohnungssuche in der hohen Miete und Diskriminierung. Der polnische Staat stellt keine Unterkünfte für Schutzberechtigte zur Verfügung. Einige Gemeinden bieten zwar spezielle Wohnungen zu diesem Zweck an, aber nur in sehr geringem Umfang (z.B. fünf Wohnungen in X. ). Zugleich herrscht generell ein Mangel an Sozialwohnungen, sowohl für Polen als auch für Inhaber eines Schutztitels. Nach Auffassung vieler Nichtregierungsorganisationen sind international Schutzberechtigte in Polen von Obdachlosigkeit und Armut bedroht. Belastbare Daten zur Zahl der wohnungslosen Schutzberechtigten gibt es zwar nicht. Die Knappheit an leistbarem Wohnraum ist aber einer der wichtigsten Gründe, warum sich Schutzberechtigte anschicken, Polen zu verlassen und in anderen westeuropäischen Ländern nach besseren Lebensbedingungen zu suchen. 32 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Polen, Version 2, 7. Dezember 2021, S. 16; European Council on Refugees and Exiles (ecre), aida, Country Report: Poland, 2020 Update (31. Dezember 2020), S. 105 ff.: RESPOND, Centre of Migration Research, University of Warsaw, Integration Policies, Practices and Experiences, S. 88 ff. 33 Nunmehr sind jedoch seit Beginn des Ukraine-Krieges 2.469.657 ukrainische Staatsangehörige nach Polen eingereist, um sich vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine in Sicherheit zu bringen. 34 UNHCR, Ukraine Refugee Situation, https://data2.unhcr.org/en/situations/ukraine , abgerufen am 4. April 2022. 35 Selbst wenn man berücksichtigt, dass nach aktuellen Medienberichten eine große Zahl der Betreffenden zunächst bei schon länger in Polen lebenden Freunden oder Verwandten – deren Zahl mit zwei Millionen angegeben wird – untergekommen, nach Deutschland oder in andere EU-Staaten weitergereist oder von den polnischen Behörden mit Hilfe auch des UNHCR in Aufnahmezentren untergebracht ist, so ist doch davon auszugehen, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ukrainischen Staatsangehörigen für längere Zeit in Polen bleiben wird und dort mit den anerkannt Schutzberechtigten um den ohnehin knappen Wohnraum – und auch um Arbeitsplätze – konkurrieren wird. Denn es ist aktuell unabsehbar, wie lange der Krieg andauern wird. Angesichts der bislang dokumentierten Zerstörung von Wohnraum durch die Kriegshandlungen ist zudem zu erwarten, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der ukrainischen Staatsangehörigen auch im Falle des Endes der Kriegshandlungen für eine längere Zeit nicht in die Ukraine zurückkehren kann. Im Hinblick auf die bereits bislang in der polnischen Bevölkerung bestehenden Vorbehalte gegenüber der Vermietung an Schutzberechtigte, 36 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Polen, Version 2, 7. Dezember 2021, S. 16; European Council on Refugees and Exiles (ecre), aida, Country Report: Poland, 2020 Update (31. Dezember 2020), S. 106, 37 deren bislang gezeigte große Empathie gegenüber den Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine und der Tatsache, dass nicht nur der polnische Staat, sondern auch die in der Flüchtlingshilfe tätigen Nichtregierungsorganisationen, 38 zu deren Hilfe bei der Unterkunftssuche RESPOND, Centre of Migration Research, University of Warsaw, Integration Policies, Practices and Experiences, S. 94 f., 39 auf längere Zeit durch die Aufnahme und Begleitung der ukrainischen Flüchtlinge gefordert sein werden, ist davon auszugehen, dass die im Wege des Dublin-Verfahrens rücküberstellten Asylantragsteller im Falle ihrer Anerkennung als Schutzberechtigte bei der Suche nach einer Unterkunft noch mehr als bisher auf sich selbst gestellt sein werden und deshalb noch weniger als bisher Chancen haben, binnen zwei Monaten nach ihrer Anerkennung als Schutzberechtigte eine für sie finanzierbare Wohnung zu finden. 40 Darüber hinaus stellt sich die Abschiebungsanordnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch deshalb als rechtswidrig dar, weil nach aktuellem Erkenntnisstand entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht feststeht, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Polen durchgeführt werden kann. 41 Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung setzt voraus, dass ein Duldungsgrund ausgeschlossen ist („feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“). 42 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2016 – 1 A 11081/14 –, juris, Rdnr. 37; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 – A 11 S 1523/11 –, juris, Rdnr. 4. 43 Diese Prüfung obliegt im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG – auch wenn die Duldungsgründe erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten – ausschließlich dem Bundesamt. 44 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris, Rdnr. 4. 45 In Bezug auf Polen liegt ein Duldungsgrund vor. 46 Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung auszusetzen, solange sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. 47 Tatsächlich unmöglich ist eine Abschiebung dann, wenn sie für einen vorausschaubaren Zeitraum ausgeschlossen ist oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgesetzt werden kann. Ist der betreffende Zeitraum ungewiss, ist die Abschiebung ebenfalls auszusetzen. Die Systematik des AufenthG lässt grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt; die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor. 48 Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2007 – 2 M 44/07 –, juris, Rdnr. 3; Kluth/Breidenbach, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 25. Edition, Stand: 1. März 2020, § 60a AufenthG Rdnr. 9. 49 Gemessen hieran ist davon auszugehen, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Polen tatsächlich unmöglich ist. Denn nach den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. März 2022 bereit gestellten Informationen hat die Republik Polen am 25. Februar 2022 erklärt, dass sie Überstellungen nach der Dublin III-VO „ab sofort zunächst“ nicht mehr entgegennehme, um den aus dem Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine resultierenden erheblichen Flüchtlingsbewegungen gerecht zu werden. 50 Diese Erklärung ist weiterhin gültig und der Zeitpunkt ihres Widerrufs – und damit der Wegfall des Vollzugshindernisses – nicht absehbar. Es ist deshalb – anders als die Antragsgegnerin meint – auch nicht beachtlich, also überwiegend wahrscheinlich, dass die Überstellung des Antragstellers mit großer Wahrscheinlichkeit binnen eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem heutigen Tage durchgeführt werden kann. Denn eine Prognose, wann die Kriegshandlungen in der Ukraine beendet sein werden bzw. der polnische Staat sich in der Lage sehen wird, Überstellungen nach der Dublin III‑VO entgegen zu nehmen, ist auf der Basis der heute vorliegenden Informationen nicht möglich. Offen ist damit auch, zu welchem Zeitpunkt Überstellungen nach Polen wieder durchgeführt werden können. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG. 52 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).