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Beschluss

13 L 1007/22.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0503.13L1007.22A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 3312/22.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2022 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 3312/22.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2022 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 28. April 2022 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 3312/22.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2022 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere ist er gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaft. Ferner ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (21. April 2022) gewahrt. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung nach Polen in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides erweist sich derzeit als offensichtlich rechtswidrig. Die 22. Kammer des Gerichts hat in ihrem Beschluss vom 26. April 2022 - 22 L 750/22.A - (juris) in einem parallel gelagerten Fall eine Abschiebungsanordnung nach Polen betreffend Folgendes ausgeführt: „Es bestehen erhebliche Zweifel, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall derzeit erfüllt sind. Denn unabhängig davon, ob Polen für die Behandlung der Asylanträge der Antragsteller nach Maßgabe der Dublin III-VO zuständig ist, steht bei summarischer Prüfung jedenfalls gegenwärtig nicht im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Überstellung der Antragsteller nach Polen durchgeführt werden kann. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist es Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4 und vom 3. März 2015 und - 14 B 102/15.A -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012- 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004- 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris m.w.N. Ein Duldungsgrund (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) in diesem Sinne besteht unter anderem dann, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, etwa weil die Rückübernahmebereitschaft desjenigen Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, (noch) nicht geklärt ist, OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015 - 14 B 101/15.A - und - 14 B 102/15.A - juris; sowie vom 10. März 2015 - 14 B 162/15.A - (nicht veröffentlicht) m.w.N. Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht etwa nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst ergehen kann, wenn der Duldungsgrund ausgeschlossen ist ("feststeht, dass sie durchgeführt werden kann"), muss die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015 - 14 B 101/15.A - und - 14 B 102/15.A - sowie vom 28. April 2015 - 14 B 502/15.A - alle juris; Funke-Kaiser in: GK AsylVfG 1992, Loseblattsammlung (Stand: November 2014), § 34a Rn. 20. Daran fehlt es hier. Die Übernahmebereitschaft des Zielstaates Polens im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist nicht positiv geklärt. Es spricht Überwiegendes dafür, dass Polen momentan aufgrund des Krieges in der Ukraine bis auf weiteres generell nicht zur (Wieder)Aufnahme Schutzsuchender im Rahmen des Dublin-Systems bereit ist. Unter dem 25. Februar 2022 teilte Polen mit Rundschreiben an alle Dublin-Einheiten der EU mit, aufgrund der aus dem Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine am 24. Februar 2022 resultierenden erheblichen Flüchtlingsbewegung bis auf Weiteres Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nicht mehr entgegenzunehmen. Ausnahmen seien nicht möglich. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. April 2022 - 12 L 627/22.A -, juris, Rn. 41; VG Aachen, Beschluss vom 18. März 2022 - 6 L 156/22.A -, juris, Rn. 14 f.; https://www.welt.de/politik/deutschland/article237933839/Ukraine-Krieg-Abschiebungen-in-viele-Laender-ausgesetzt.html?cid=socialmedia.email.sharebutton (Abruf am 21. April 2022). Die ausgelöste Fluchtbewegung erfolgt insbesondere in die westlichen Nachbarländer der Ukraine. Polen und die Ukraine verbindet eine mehr als 500 Kilometer lange Staatsgrenze. Der polnische Staat verzeichnet aktuell einen in der jüngeren europäischen Geschichte einzigartigen Zustrom von Geflüchteten. Belief sich die Zahl Geflüchteter aus der Ukraine zum Zeitpunkt des Rundschreibens noch auf ca. 200.000, haben zwischenzeitlich über 5 Millionen Menschen die Ukraine verlassen, wovon sich nach Angaben der polnischen Regierung bereits über 2,8 Millionen in Polen aufhalten. Vgl. https://data2.unhcr.org/en/situations/ukraine und https://www.tagesschau.de/ausland/europa/fluechtlinge-ukraine-139.html (Abgerufen am 21. April 2022). Ein Ende dieser Fluchtbewegung ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht in Sicht. Die EU-Kommission ging vielmehr bereits am 27. Februar 2022 von bis zu sieben Millionen Menschen aus, welche in Folge des Krieges aus der Ukraine in die EU flüchten könnten. Vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/europa/fluechtlinge-ukraine-105.html (Abruf am 20. April 2022). Mittlerweile äußerte sich die deutsche Bundesregierung, dass sie von acht bis zehn Millionen Flüchtlingen ausgehe. Vgl. https://www.n-tv.de/politik/Baerbock-erwartet-acht-Millionen-Fluechtlinge-article23212581.html (Abgerufen am 20. April 2022). Dafür, dass sich Polen trotz dieser kriegsbedingten Migrationslage innerhalb der nächsten drei Monate wieder zur Entgegennahme von Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung bereit erklären wird, ist nichts ersichtlich. Insbesondere wurde im Rundschreiben vom 25. Februar 2022 insofern weder ein Datum genannt ("until further notice"), noch wurden sonstige Bedingungen für eine baldige Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen skizziert. VG Aachen, Beschluss vom 18. März 2022 - 6 L 156/22.A -, juris, Rn. 22. Damit ist die Erkenntnislage bezüglich der Aufnahmebereitschaft von Polen für den Zeitraum von drei Monaten als nicht gegeben anzusehen. Aufgrund der derzeitigen volatilen Tatsachen- und Informationslage ist darüber hinaus jedoch keine Aussage möglich. Insbesondere kann die Entwicklung der Flüchtlingszahlen aus der Ukraine nach Polen derzeit nicht hinreichend sicher prognostiziert werden, da die Dauer und die Folgen der Kriegshandlungen in der Ukraine auf die dortige Bevölkerung nicht absehbar sind.“ Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an, sieht sich aber - anders als die 22. Kammer in dem vorgenannten Beschluss - nicht veranlasst, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung (etwa auf drei Monate) zu befristen. Denn auch wenn Polen die Übernahme nach dem Dublin-System nicht endgültig abgelehnt, sondern lediglich mitgeteilt hat, dass Überstellungen bis auf weiteres nicht entgegen genommen werden, fehlt es insoweit derzeit an greifbaren Anhaltspunkten in zeitlicher Hinsicht, die die Festlegung eines bestimmten Zeitraums rechtfertigen könnten. Dem Antrag war daher vollumfänglich zu entsprechen. Angemerkt sei noch, dass nach den im Eilverfahren geltenden Maßstäben im Übrigen keine Bedenken gegen die Abschiebungsanordnung bestehen dürften. Insbesondere ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Polen mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Antragsteller drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2022 - 22 L 750/22.A -,juris; VG Würzburg, Beschluss vom 3. Januar 2020 - W 8 S 19.50825 -, juris Rn. 16 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 V 2530/21 -, juris Rn. 1 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).