Leitsatz: Vier kommunale Wahlbündnisse AUF ("alternativ, unabhängig, fortschrittlich") können nicht verlangen, dass ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des Landes NRW für das Jahr 2019 entfernt oder unleserlich gemacht und die weitere Verbreitung des Berichtes unterlassen wird. Die Erwähnung der AUF-Wahlbündnisse im Abschnitt des Verfassungsschutzberichtes 2019 über die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) ist zulässig, weil es enge personelle, organisatorische und idelle Verflechtungen zwischen den AUF-Wahlbündnissen und der MLPD gibt und die MLPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Die Wahlbündnisse dürfen im Verfassungsschutzbericht 2019 als struktureller Unterbau der MLPD bezeichnet werden. Das Interesse der Öffentlichkeit, über diesen Zusammenhang im Verfassungsschutzbericht 2019 aufgeklärt zu werden, überwiegt das Interesse der AUF-Wahlbündnisse, von einer ansehensschädigenden Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2019 verschont zu bleiben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind auf kommunaler Ebene tätige Personenwahlbündnisse in der Rechtsform nicht eingetragener Vereine. Sie wehren sich mit der Klage gegen ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des Jahres 2019. Das Wahlbündnis AUF H. versteht sich nach § 1 Abs. 2 seiner Satzung als „den Gedanken des solidarischen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Nationalität, des Antifaschismus und der Gleichberechtigung verpflichteter Zusammenschluss, der überparteilich und finanziell unabhängig ist“. Zweck des Wahlbündnisses ist die Teilnahme an den Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen. Die Wahlbündnisse AUF X. , O. AUF geht`s O1. -W. und C. C1. definieren ihren Vereinszweck satzungsgemäß durch einen mit der Satzung des Wahlbündnisses AUF H. annähernd identischen Wortlaut. Bei Erscheinen des Verfassungsschutzberichtes 2019 im Juni 2020 waren die Wahlbündnisse in den Stadträten von H. , X. , O1. -W. und C1. mit jeweils einem oder mehreren Mitgliedern vertreten. Zur Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen am 13. September 2020 traten die Wahlbündnisse wiederum mit eigenen Kandidaten an. Der Verfassungsschutzbericht 2019 enthält in dem Kapitel „Linksextremismus“ auf den Seiten 166-169 Ausführungen zu der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD). Auf Seite 166 findet sich die Formulierung: „Zahlreiche Gruppierungen mit nomineller Eigenständigkeit dienen der Partei als struktureller Unterbau, darunter als Nebenorganisation der Jugendverband Rebell mit der Kinderorganisation Rotfüchse , und kommunale Wahlbündnisse wie alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF) . Auf Seite 167 heißt es ergänzend: „Da sich die MLPD in einer fortdauernden Verfolgungssituation durch den Staat wähnt, agiert sie auf kommunaler Ebene verdeckt. Hier unterstützt die Partei Personenwahlbündnisse wie die Organisation alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF) , die zum Teil personell mit der MLPD verflochten sind.“ Im Index des Verfassungsschutzberichtes 2019 findet sich auf Seite 348 unter dem Buchstaben A der Eintrag: „ alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF) … 166 f.“ Ein Antrag der Kläger, ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2019 auf den Seiten 166, 167 und 348 zu entfernen, ging bei dem Beklagten nach dem Erscheinen des Verfassungsschutzberichtes nicht ein. Ein Verwaltungsverfahren hat nicht stattgefunden. Am 12. August 2020 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben am selben Tage außerdem beantragt, den Beklagten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2019 zu entfernen. Die Kammer hat den Antrag durch Beschluss vom 16. September 2020 – 20 L 1580/20 – abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Das Rechtsmittel der Beschwerde haben die Kläger gegen den Beschluss nicht eingelegt. Die Kläger halten ihre Klage für zulässig. Sie vertreten die Auffassung, der Zulässigkeit stehe nicht entgegen, dass sie sich in der Vergangenheit gegen gleichlautende Formulierungen in früheren Verfassungsschutzberichten des Beklagten nicht gerichtlich zur Wehr gesetzt haben. Sie hätten ihr Klagerecht auch nicht dadurch verwirkt, dass sie erst im August 2020 Klage gegen den am 9. Juni 2020 vorgestellten Verfassungsschutzbericht erhoben haben. Zur Begründung in der Sache tragen die Kläger vor, ihnen werde im Verfassungsschutzbericht tatsachenwidrig und grundlos unterstellt, sie seien Vereinigungen, bei denen hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen begründeten. Besonders diffamierend sei, dass sie im Index unmittelbar nach der islamistisch verbrämten faschistischen Organisation „Al-Qaida“ genannt würden. Sie würden so auch rein optisch unmittelbar in die Nähe von „Al-Qaida“ gerückt, einer Organisation, die schwerste Kriegsverbrechen und Anschläge auf zivile Einrichtungen und Personen verübe. Ihre Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht stelle eine massive Diskriminierung dar, die unmittelbar in ihre demokratischen Rechte und Freiheiten eingreife. Verletzt seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit und das passive Wahlrecht. Dies bedeute im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen eine direkte Wahlbehinderung und im Ergebnis eine antikommunistisch motivierte Wahlbeeinflussung zum Nachteil demokratischer überparteilicher Kräfte. Es fehle an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass sich ihre Zielsetzung oder praktische Tätigkeit gegen Verfassungsgrundsätze oder den Gedanken der Völkerverständigung richte. Eine bloße Verdachtsberichterstattung sei nicht zulässig. Die Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz des Beklagten, die eine solche Verdachtsberichterstattung ermöglichten, seien verfassungswidrig. Der Beklagte habe in seinem Bericht keine Tatsachen benannt, aus denen geschlossen werden könnte, dass sie verfassungsfeindliche Ziele verfolgten. Sie stellten auch keinen strukturellen Unterbau der MLPD dar. Vielmehr entschieden sie selbst, mit welchen Parteien sie im Einzelfall zusammen arbeiteten. Zu diesen Parteien gehöre auch die MLPD, aber nicht nur diese. Sie hätten seit ihrer Gründung keinen Hehl daraus gemacht, dass sie auch mit Menschen, Organisationen oder Parteien zusammen arbeiteten, die sozialistische Vorstellungen von der Zukunft der Gesellschaft hätten, wie die MLPD. Es werde auch nicht bestritten, dass Mitglieder der MLPD, die in den kommunalen Personenwahlbündnissen aktiv seien, auch für die Kommunalwahl kandidierten. Die MLPD unterstütze und fördere überparteiliche kommunale Wahlbündnisse. Von einem verdeckten Operieren auf kommunaler Ebene könne deshalb keine Rede sein. Die ausführliche Darstellung des Beklagten zu den personellen Überschneidungen zwischen ihnen und der MLPD belege vielmehr, in welchem Ausmaß sie durch den Inlandsgeheimdienst überwacht und bespitzelt würden. Die von dem Beklagten aufgezeigten organisatorischen Überschneidungen seien ebenso kein Beleg für eine Verfassungsfeindlichkeit. Anderenfalls liefen alle Personen und Einrichtungen, die in gleichen Gebäudekomplexen wie die MLPD Räumlichkeiten hätten, Gefahr, als verfassungsfeindlich stigmatisiert und entsprechenden Diskriminierungen und Kriminalisierungen ausgesetzt zu werden. Die Zitate des Beklagten aus den „Rote Fahne News“ seien verkürzt und aus dem Zusammenhang gerissen. Die Behauptung des Beklagten, ihre Verfassungsfeindlichkeit folge daraus, dass sie sich an verschiedenen Aktivitäten beteiligt hätten, an denen sich daneben die MLPD und deren Jugendverband „Rebell“ beteiligt haben sollen, sei nicht haltbar. Durch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht würden potentielle Kooperationspartner von einer Zusammenarbeit mit ihnen abgeschreckt. Es drohe eine negative Stigmatisierung in der Öffentlichkeit, die Wahlberechtigte davon abhalten könne, sie bei der Kommunalwahl zu wählen. Es könne außerdem Auswirkungen auf ihre steuerliche Behandlung geben. Das Vorgehen des Verfassungsschutzes gegen die Personenwahlbündnisse mit der Bezeichnung „AUF“ bedeute einen fundamentalen Angriff auf demokratische Rechte und Freiheiten und reihe sich ein in eine seit längerem festzustellende Rechtsentwicklung der Bundes- und Landesregierung und eine Tendenz zum Faschismus. Sie seien im Visier der Geheimdienste, weil sie konsequent gegen ultrareaktionäre, faschistoide und faschistische Kräfte und für fortschrittliche, demokratische und konsequent antifaschistische Werte und Politik stünden. Die Klageerwiderung des Beklagten sei nichts anderes als eine demagogische und antikommunistische Verunglimpfung der Kläger. In der Sprachwahl erinnere sie an Publikationen der AfD. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, 1.) die Verlautbarung auf S. 166 „und kommunale Wahlbündnisse wie alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF) “, 2.) die Verlautbarung auf S. 167 „Hier unterstützt die Partei Personenwahlbündnisse wie die Organisation alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF) , die zum Teil personell mit der MLPD verflochten sind.“, 3.) die Verlautbarung auf dem Index auf S. 348 „ alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF)“ , im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2019 zu entfernen oder unleserlich zu machen und die Veröffentlichung und Verbreitung des Berichtes zu unterlassen, solange die Entfernung oder Unleserlichmachung nicht erfolgt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält seinen Verfassungsschutzbericht 2019 für rechtmäßig. Die Erwähnung der Kläger in diesem Bericht erfolge ausschließlich im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die MLPD. Die MLPD sei wegen festgestellter Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung eine erwiesen verfassungsfeindliche Partei. Da dies in großen Teilen der Öffentlichkeit bekannt sei, gehöre es zur Strategie der MLPD, insbesondere bei Wahlen auf kommunaler Ebene nicht mehr selbst in Erscheinung zu treten, um Wählerpotenziale nicht zu verprellen. Stattdessen versuche die MLPD, die AUF-Wahlbündnisse zu unterstützen, um ihre linksextremistische Ideologie über diese Bündnisse in die örtlichen Gemeinderäte zu transportieren. Durch diese Vorgehensweise bleibe die MLPD auf kommunaler Ebene im Hintergrund. Dem unbefangenen Wähler werde verborgen, dass sie im Fall einer Stimmabgabe für die nach ihren Satzungen harmlos erscheinenden AUF-Bündnisse letztlich die MLPD stärkten. Um diese Strategie der MLPD transparent zu machen, sei es erforderlich, im Kontext der Berichterstattung über die MLPD die AUF-Bündnisse als deren wichtigste Anlaufstelle auf kommunaler Ebene zu benennen. Dabei sei davon abgesehen worden, einzelne AUF-Bündnisse oder deren Mitglieder namentlich zu erwähnen. Die in dem Verfassungsschutzbericht getroffene Aussage, die kommunalen Wahlbündnisse dienten der MLPD als struktureller Unterbau und seien mit dieser verflochten, sei durch eine Vielzahl von personellen, organisatorischen und materiellen Überschneidungen zwischen den Organisationen belegbar. Der Beklagte beruft sich insbesondere darauf, die Kläger hätten für die Kommunalwahlen in Gegenwart und Vergangenheit Kandidaten aufgestellt, die zugleich Mitglied der MLPD seien und dort zum Teil hohe Ämter bekleideten. Organisatorische Überschneidungen erkennt der Beklagte darin, dass die Kläger über Kontaktanschriften verfügen, die mit denen der örtlichen MLPD übereinstimmen. Zur Begründung materieller Überschneidungen beruft er sich auf eine Vielzahl von Publikationen der Kläger, bzw. der MLPD auf den jeweiligen Internetpräsenzen der Beteiligten, die nach seiner Auffassung erkennen ließen, dass die ideologische Ausrichtung der Kläger mit derjenigen der Partei übereinstimmt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderungsschrift vom 21. August 2020 Bezug genommen. Der Beklagte meint, die angeführten Belege enthielten hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für ein nachdrückliches Unterstützen der MLPD durch die Kläger. Es gebe außerdem Hinweise für eigene verfassungsfeindliche Bestrebungen der Kläger. Dies rechtfertige sogar eine Berichterstattung über die Kläger als Beobachtungsobjekte des Verfassungsschutzes in einem eigenen Abschnitt des Verfassungsschutzberichtes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten. Verwaltungsvorgänge hat der Beklagte nicht vorgelegt. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger sind mitgliedschaftlich organisierte Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) i.S.v. § 15 Abs. 1 KommWahlG NRW. Ihre Beteiligungsfähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgt aus § 61 Nr. 2 VwGO. Es handelt sich bei den Kommunalen Wahlbündnissen um Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, nämlich das Recht zur Teilnahme an den Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen. Verbunden damit ist das Recht der Wahlbündnisse, für einen Erfolg bei den Kommunalwahlen frei von staatlicher Einflussnahme zu werben. Wählergruppen können ebenso wie Parteien geltend machen, ansehensschädigende Berichte und Äußerungen staatlicher Hoheitsträger schmälerten ihre Wahlchancen. Gegen eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht können sich Kommunale Wahlbündnisse deshalb im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Wehr setzen. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass zwischen der Veröffentlichung des streitigen Verfassungsschutzberichtes für das Jahr 2019 am 9. Juni 2020 und der Klageerhebung am 12. August 2020 ein Zeitraum von ca. 2 Monaten vergangen ist, in welchem jedermann von dem Inhalt des Berichtes Kenntnis nehmen konnte. Zwar ist es zutreffend, wenn der Beklagte darauf hinweist, dass der Verfassungsschutzbericht 2019 in dieser Zeit bereits negative Auswirkungen für die Wahrnehmung der Kläger in der Öffentlichkeit gehabt haben könnte. Die ansehensschädigende Wirkung dauert aber seitdem an und vertieft sich, je länger der Verfassungsschutzbericht 2019 mit den von den Klägern angegriffenen Textpassagen in ausgedruckter Form, bzw. als Veröffentlichung im Internet wahrnehmbar ist. Ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch Zeitablauf ist zwar möglich, wenn eine Person, die im Verfassungsschutzbericht Erwähnung findet, erst Jahre später dagegen Klage erhebt, vgl. Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2019 – 20 K 13111/17 –. Ein Zeitablauf von einem Jahr genügt insoweit aber ebenso wenig, vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2003 – 1 K 7261/00 –, zitiert nach juris. wie ein Zeitraum von nur zwei Monaten. Das Klagerecht ist auch nicht dadurch verwirkt, dass die Verfassungsschutzberichte des Beklagten seit 2012 dieselben Textpassagen betreffend die Kläger enthalten haben, wie sie nunmehr streitbefangen sind, ohne dass sich die Kläger dagegen im Klagewege gewehrt haben. Jeder einzelne Verfassungsschutzbericht, der die Kläger erwähnt, stellt eine eigene und erneute Beschwer der klägerischen Rechte als Wählergruppen dar. Indem die Kläger die streitigen Textpassagen in der Vergangenheit nicht gerügt haben, haben sie nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht für richtig halten und auch zukünftig hinnehmen werden. Der Beklagte durfte insoweit nicht darauf vertrauen, eine wiederholende Berichterstattung werde von den Klägern nicht beanstandet. Auch das Erscheinen des Verfassungsschutzberichtes für das Jahr 2020, welcher wiederum identische Textpassagen zu den AUF Wahlbündnissen enthält, von diesen aber nicht im Klagewege angefochten worden ist, nimmt dem angegriffenen Bericht für das Jahr 2019 nicht seine die Kläger beschwerende Wirkung. Der Zulässigkeit der Klage steht schließlich nicht entgegen, dass die Kläger es vor Klageerhebung unterlassen haben, bei dem Beklagten außergerichtlich die Streichung der streitigen Textpassagen des Verfassungsschutzberichtes zu beantragen. Aus dem Prozessrecht ergibt sich keine Notwendigkeit eines Antrages an die Behörde vor Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 –, zitiert nach juris. Aus dem Umstand, dass der Beklagte dem Klagebegehren ebenso entgegengetreten ist, wie dem Begehren der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. das Eilverfahren 20 L 1580/20), kann außerdem geschlossen werden, dass ein außergerichtliches Begehren der Kläger an den Beklagten, den Inhalt des Verfassungsschutzberichtes zu korrigieren, ohne Erfolg geblieben wäre. Zudem ist der beanstandete Verfassungsschutzbericht 2019 jedenfalls auf der Internetpräsenz des Beklagten weiterhin verfügbar, sodass es den Klägern auch insoweit nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Entfernung bestimmter Textpassagen aus dem Verfassungsschutzbericht 2019 sowie auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2019 besteht nicht. Voraussetzung für den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ist ein fortdauernder rechtswidriger Eingriff in die Rechte der Kläger durch die Berichterstattung über sie im Verfassungsschutzbericht 2019. Daran fehlt es. Soweit durch die Berichterstattung des Beklagten in Rechte der Kläger eingegriffen wird, ist dieser Eingriff jedenfalls nicht rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berichterstattung liegen vor und der Beklagte hat zugleich die Grenzen des ihm hinsichtlich der Art und Weise der Berichterstattung eröffneten Ermessens (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW) nicht überschritten; insbesondere greift die Berichterstattung in ihrer konkreten Art und Weise nicht unverhältnismäßig in Rechte der Kläger ein. Rechtsgrundlage für die Berichterstattung des Beklagten über die Kläger in dem Verfassungsschutzbericht für den streitgegenständlichen Berichtszeitraum 2019 ist § 5 Abs. 7 i.V.m. § 3 VSG NRW. Gem. § 5 Abs. 7 VSG NRW darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 3 VSG NRW) über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW veröffentlichen. Diese Befugnis besteht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW unter anderem für Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Unter der Voraussetzung, dass die tatsächlichen Anhaltspunkte hinreichend gewichtig sind, ist die Vorschrift – entgegen der Auffassung der Kläger – verfassungsgemäß, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, zitiert nach juris. Der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Kläger ergibt sich aus ihren engen Verflechtungen mit der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD). Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 5 S. 2 VSG NRW handelt für einen Personenzusammenschluss – hier die MLPD –, wer ihn in seinen verfassungsfeindlichen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Die nachdrückliche Unterstützung im Sinne des § 3 Abs. 5 S. 1 VSG NRW muss sich hierbei auf Bestrebungen, mithin die verfassungsfeindlichen Ziele und deren Verwirklichung beziehen. Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Personenzusammenschlusses auswirkt. Dazu zählen Tätigkeiten, die die innere Organisation und den Zusammenhalt des Personenzusammenschlusses, seinen Fortbestand oder die Verwirklichung seiner Bestrebungen fördern und damit seine potentielle Gefährlichkeit festigen und sein Gefährdungspotenzial stärken, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2018 – 5 A 1698/15 –, zitiert nach juris, Rn. 93 ff. Nicht ausreichend ist es insoweit, wenn lediglich keine Distanzierung von verfassungsfeindlichen Organisationen erfolgt, mit denen Berührungspunkte bestehen. Auch personelle Überschneidungen mit einem verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss lassen nicht ohne weiteres den Schluss auf ein nachdrückliches Unterstützen zu. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn in weiten Teilen Personenidentität zwischen dem verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss und der Unterstützerorganisation besteht und die inhaltliche Zusammenarbeit als logische Konsequenz der personellen Verflechtungen erscheint, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2018 – 5 A 1698/15 –; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Juni 2017 – 10 BV 16.1237 –; zitiert nach juris. Bei Anwendung dieser Grundsätze sprechen die von dem Beklagten vorgelegten Erkenntnisse dafür, dass die Kläger die von den Verfassungsschutzbehörden als verfassungsfeindlich eingestufte MLPD nachdrücklich unterstützen. Die Einschätzung des Beklagten, die MLPD sei verfassungsfeindlich, wird seit vielen Jahren in den Verfassungsschutzberichten des Landes geäußert, ohne von der MLPD gerichtlich angegriffen worden zu sein und ohne substantiierte Einwände der Kläger im vorliegenden Verfahren. Die Kläger wehren sich dagegen, dass die kommunalen Wahlbündnisse „alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF)“ auf den Seiten 166 und 167 des Verfassungsschutzberichtes 2019 im Abschnitt über die MLPD und darüber hinaus im Index auf Seite 348 Erwähnung finden. Die fraglichen Textpassagen sind jedoch von den Klägern hinzunehmen, weil sie inhaltlich zutreffend sind und zudem belegen, dass hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für eine nachdrückliche Unterstützung der MLPD vorliegen. Auf Seite 166 des Verfassungsschutzberichtes werden die kommunalen Wahlbündnisse AUF als eine von zahlreichen Gruppierungen mit nomineller Eigenständigkeit genannt, die der MLPD als struktureller Unterbau dienen. Auf Seite 167 wird diese Aussage dahingehend präzisiert, dass die MLPD auf kommunaler Ebene die Wahlbündnisse AUF unterstützt, die zum Teil personell mit der MLPD verflochten sind. Diese Tatsachenbehauptung ist zutreffend. Der Beklagte hat ausreichende Indizien für wesentliche personelle, organisatorische und ideelle Übereinstimmungen zwischen den Klägern und der MLPD vorgetragen, welche die Kläger nicht widerlegt oder sogar zugestanden haben. Bezüglich des Klägers zu 1. hat der Beklagte die Anlage B 8 vorgelegt, der entnommen werden kann, dass von den 35 Kandidaten, die für den Kläger zu 1. bei der Kommunalwahl 2020 in H. angetreten sind, 19 Personen zugleich Mitglieder der MLPD bzw. der Jugendorganisation der MLPD namens „Rebell“ sind. Für weitere zwei Kandidaten findet der Beklagte Belege für Wahlen bzw. Abstimmungen zugunsten der MLPD; elf Kandidaten finden Erwähnung in Publikationen der MLPD. Nur für drei Kandidaten findet der Beklagte keine direkten Bezüge zur MLPD. Frau H1. -F. sitzt nicht nur für die Klägerin zu 1. im Rat der Stadt H. , sie ist zugleich Mitglied im Zentralkomitee der MLPD und dort Internationalismusverantwortliche. Die Kontaktanschrift des Klägers zu 1. ist zugleich Sitz des Zentralkomitees der MLPD. Vermieter der Räumlichkeiten ist der Vermögensverwaltungsverein I. Mitte e.V., ein Treuhandverein der MLPD. Auch dies belegt die engen Verflechtungen zwischen der MLPD und der AUF in H. , auch wenn es sich um getrennte Büros handeln sollte, wie der Kläger zu 1. erklärt hat. Bezüglich des Klägers zu 2. kann der Beklagte drei Mitglieder benennen, die nicht nur für die AUF kandidiert haben, sondern zugleich Kandidaten für die Internationalistische Liste/MLPD, bzw. zugleich Mitglied der Redaktion der MLPD–Parteizeitschrift „Rote Fahne“ oder Mitglied bei der MLPD–Jugendorganisation „Rebell“ waren. Bezüglich des Klägers zu 3. weist der Beklagte unwidersprochen darauf hin, dass die Fraktionsvorsitzende und das Vorstandsmitglied der AUF, Frau F1. X1. , zugleich Mitglied der MLPD ist. Das Vorstandsmitglied der AUF, Herr N. N1. , ist ebenfalls Mitglied der MLPD. Das Fraktionsmitglied der AUF, Herr L. N2. , ist Mitbegründer der MLPD und langjähriges Mitglied des Zentralkomitees. Die Kontaktanschrift des Klägers zu 3. ist zugleich Kontaktanschrift der örtlichen MLPD. Bezüglich des Klägers zu 4. gilt ebenfalls, dass seine Kontaktanschrift mit der Anschrift der örtlichen MLPD identisch ist. Die AUF in C1. veranstaltet Feste, die von der Jugendgruppe der MLPD namens „Rebell“ unterstützt werden. Der Beklagte verweist zudem auf die fortlaufende Berichterstattung der Online-Ausgabe der Parteizeitung „Rote Fahne“ der MLPD über das Wahlbündnis AUF in C1. . Bezüglich sämtlicher Kläger nimmt der Beklagte Bezug auf die Berichterstattung in den „Rote Fahne News“ der MLPD zu den Erfolgen der Wahlbündnisse AUF anlässlich der Kommunalwahl 2014 sowie auf zwei wissenschaftliche Publikationen zu den Verflechtungen zwischen der MLPD und den Wahlbündnissen AUF aus den Jahren 2008 und 2017. Die engen personellen und organisatorischen Verflechtungen zwischen beiden Organisationen werden von den Klägern tatsächlich nicht bestritten. Sie räumen vielmehr ein, dass bei ihnen auch Kommunisten Mitglieder werden, in den Wahlbündnissen mitarbeiten und für diese kandidieren können. Es gebe in den verschiedensten Bereichen, so bei antifaschistischen Aktivitäten, der Umweltpolitik oder im sozialen Bereich, eine konkrete Zusammenarbeit mit der MLPD, sofern diese den Zielen der Wahlbündnisse dienten. Sie hätten nie einen Hehl daraus gemacht, dass sie mit Organisationen zusammenarbeiteten, die sozialistische Vorstellungen von der Zukunft der Gesellschaft haben. In dem von der MLPD angestrengten Parallelverfahren 20 K 4761/20 räumt diese ebenfalls ein, dass sie den Aufbau kommunaler Wahlbündnisse fördert. Es gebe Mitglieder der MLPD, die in den Wahlbündnissen tätig seien und für diese in kommunale Parlamente gewählt würden. Dies geschehe ebenso wenig verdeckt wie die inhaltliche Zusammenarbeit zwischen der MLPD und den Wahlbündnissen AUF. In dem Parallelverfahren wehrt sich die MLPD zwar gegen den Halbsatz: „agiert sie auf kommunaler Ebene verdeckt“. Die weiteren Feststellungen, wonach die Wahlbündnisse AUF als struktureller Unterbau der MLPD anzusehen sind und von dieser unterstützt werden, greift die MLPD aber ebenso wenig an, wie die Tatsache, dass sie im Verfassungsschutzbericht als verfassungsfeindliche Partei auf mehreren Seiten ausführliche Erwähnung findet. Werden die Wahlbündnisse AUF personell aber von Mitgliedern der als verfassungsfeindlich angesehenen MLPD wesentlich mitgetragen, so spricht dies dafür, dass es auch in den Wahlbündnissen verfassungsfeindliche Bestrebungen gibt, bzw. dass die Kläger die MLPD nachdrücklich in ihrem verfassungsfeindlichen Wirken unterstützen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Mitglieder der Wahlbündnisse, die zugleich Mitglieder der MLPD sind, in den Wahlbündnissen eine andere politische Gesinnung verfolgen, als während ihres Tätigwerdens für die MLPD. Zwar betonen alle Kläger in ihren Grundsätzen bzw. Satzungen, dass sie keiner parteipolitischen Richtung verpflichtet sind und jedermann offen stehen. Tatsächlich ist es aber so, dass die Wahlbündnisse in ihrer politischen Ausrichtung und Agitation von den Marxisten-Leninisten der MLPD dominiert werden. Die engen organisatorischen und inhaltlichen Verbindungen zwischen beiden Organisationen sind ein Indiz dafür, dass die Einschätzung des Beklagten zutreffend ist, wonach es sich bei den Wahlbündnissen um einen strukturellen Unterbau der MLPD handelt, der geschaffen wurde, um bei den Kommunalwahlen einen Erfolg zu erzielen, der der Partei MLPD in der Vergangenheit verwehrt geblieben ist. Die zahlreichen Ratsmandate der AUF Wahlbündnisse auf kommunaler Ebene belegen den Erfolg dieser Strategie. Die Tatsache, dass die Kläger mit der MLPD eng verflochten sind, genügt für die in Rede stehende Verdachtsberichterstattung. Wer, wie die Kläger, mit einer verfassungsfeindlichen Partei zusammenarbeitet, ohne sich auch nur im Ansatz von ihrem Verhalten und ihren Zielen ernsthaft zu distanzieren, muss sowohl mit dem Verdacht leben, er selbst verfolge verfassungsfeindliche Ziele, als auch mit dem darauf gründenden Erwähnen im Verfassungsschutzbericht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. November 2014 – 5 B 1104/14 –. Die Passagen im Verfassungsschutzbericht 2019, in denen die Kläger Erwähnung finden, sind auch ihrer Art nach nicht zu beanstanden. Für die Art der Berichterstattung gilt folgendes: Bezüglich der konkreten im Verfassungsschutzbericht getroffenen Aussagen folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Gebot, dass die durch den Verfassungsschutzbericht bewirkte grundrechtliche Beeinträchtigung so gering wie möglich gehalten werden muss. Insbesondere ist es unzulässig, im Text des Verfassungsschutzberichtes feststehende Tatsachen zu behaupten, für die durch die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte kein ausreichender Verdacht begründet wird. Vielmehr muss sich die Darstellung im Verfassungsschutzbericht an den verfügbaren Anknüpfungstatsachen orientieren und darf keine belastbaren Fakten insinuieren, über die der Verfassungsschutz nicht verfügt. Soweit sich nach diesem Maßstab Ausführungen im Verfassungsschutzbericht als rechtswidrig darstellen, ist das entscheidende Gericht befugt, einzelne Absätze, Sätze oder auch Wörter zu streichen, wenn diese Ausführung nicht mit einem anderen Teil des Berichtes in einem untrennbaren Zusammenhang steht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2018 - 5 A 1698/15 -, zitiert nach juris. Die fraglichen Textteile des Verfassungsschutzberichtes 2019 enthalten aber keine Tatsachenbehauptungen, für welche der Beklagte keine hinreichenden Indizien vorgelegt hat. Die Kläger als Unterbau der MLPD zu bezeichnen, ist richtig. Um zu begründen, dass die Organisation „ alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF)“ die verfassungsfeindliche MLPD nachdrücklich unterstützt, weist der Verfassungsschutzbericht auf Seite 167 darauf hin, dass beide Organisationen personell miteinander verflochten sind. Diese Verflechtungen sind der tragende Grund für die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen auch der Kläger. Der Beklagte ist nicht gehalten, sämtliche Einzelheiten, aus denen er verfassungsfeindliche Bestrebungen schließt, im Verfassungsschutzbericht selbst wiederzugeben, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 10 B 15.1320 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Juni 2013 – 2 M 110/13 -, zitiert nach juris; Brandt in: Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, Seite 1729. Es genügt, dass er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzende Indizien für diese Schlussfolgerung vorgelegt hat und diese die Kammer überzeugen. Die Erwähnung der Kläger auf den Seiten 166 und 167 des Verfassungsschutzberichtes 2019 ist auch verhältnismäßig. Der Beklagte verfolgt damit in zulässiger Weise seine Aufklärungspflichten gegenüber der Öffentlichkeit. Es ist für das Verständnis der politischen Agitation der MLPD von wesentlicher Bedeutung darzustellen, dass sie sich auf kommunaler Ebene der formal selbständigen Organisationen der Wahlbündnisse AUF bedient. Der wahlberechtigte Bürger soll durch den Verfassungsschutzbericht darüber aufgeklärt werden, dass die Wahlbündnisse AUF mit der MLPD zwar nicht identisch sind, von der MLPD aber personell und inhaltlich deutlich mitbestimmt werden, und er deshalb damit rechnen muss, mit einer für die Liste AUF abgegebenen Stimme möglicherweise verfassungsfeindliche Bestrebungen zu unterstützen. Die Bezeichnung eines Wahlvorschlags als „alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF)“ vermittelt dem wenig informierten Wähler eine andere Vorstellung von dem wahren politischen Wirken der Kandidaten, als die Bezeichnung „Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands“. Es gibt deshalb ein starkes Interesse der Allgemeinheit, über die Hintergründe aufgeklärt zu werden. Auch wenn die Kläger der Auffassung sind, die bestehenden Verflechtungen zwischen MLPD und AUF seien nie verheimlicht worden, kann nicht unterstellt werden, dass dem Bürger die vollständigen Zusammenhänge, die sich erst aus der Lektüre einer Vielzahl von Internet-Seiten erschließen lassen, gemeinhin bekannt sind. Vielmehr ist es Aufgabe des Verfassungsschutzberichtes, die Bevölkerung auch über solche Strukturen als verfassungsfeindlich erkannter Organisationen aufzuklären, die ihren wahren Wesensgehalt nicht ohne weiteres offenbaren. Das Interesse der Kläger, im Verfassungsschutzbericht keine Erwähnung zu finden, hat hinter dem Informationsinteresse der Allgemeinheit zurück zu treten. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Betroffenheit der Kläger durch die angefochtenen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht geringer ausfällt, weil einzelne Wahlbündnisse und somit auch die Kläger in dem Bericht nicht identifiziert werden. Vielmehr werden alle Aussagen zu den Wahlbündnissen AUF nur allgemein getroffen. Außerdem erschöpft sich die Existenz der Kläger – anders etwa als die Existenz natürlicher Personen – in der politischen Betätigung als Wählergruppe. Eine darüber hinaus gehende Betroffenheit der Kläger auf der beruflichen oder privaten Ebene scheidet von vorneherein aus. Gleichwohl besteht ein politisch motiviertes Interesse der Kläger, mit der MLPD nicht in Verbindung gebracht zu werden. Dieses Interesse hat aber kein ausreichendes Gewicht. Insofern ist von Bedeutung, dass die Kläger von dem Augenblick ihrer Gründung an (Kläger zu 1.: 1999, die übrigen: 2003) wussten, dass die MLPD vom Verfassungsschutz beobachtet wird, weil von ihr verfassungsfeindliche Bestrebungen ausgehen. Auch schon damals war die MLPD regelmäßiger Gegenstand der Berichterstattung des Verfassungsschutzes. Gleichwohl haben es die Kläger zumindest nicht unterbunden, dass sich in ihren Reihen Personen engagieren und für Mandate bewerben, die zugleich Mitglied der MLPD sind. Die Kläger zu 3. und 4. haben sich darüber hinaus entschieden, unter derselben Kontaktadresse zu agieren, wie die örtliche MLPD. Der Kläger zu 1. hat seine Räume von einem Treuhandverein der MLPD gemietet. Man organisiert sich gemeinsam. Es gibt zudem offensichtlich zahlreiche inhaltliche Übereinstimmungen zu den Positionen der MLPD. Sie werden von den Klägern nicht bestritten. Wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, befinden sich die beanstandeten Textstellen auf den Seiten 166 und 167 des Verfassungsschutzberichtes bereits seit 2012 in derselben Form in den jährlichen Berichten des Verfassungsschutzes. Gleichwohl haben die Kläger die Verfassungsschutzberichte 2012 bis 2018 zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Sie haben offenbar auch nichts unternommen, um dem entstandenen Eindruck, es handele sich bei ihnen um einen strukturellen Unterbau der MLPD, auf andere Weise entgegen zu treten, etwa indem man sich von denjenigen Mitgliedern trennt, die zugleich Mitglied der MLPD sind, oder indem man sich räumlich von den Büros der MLPD trennt. Die Kläger haben auch nichts Substantielles dazu vorgetragen, dass die seit 2012 unveränderte Berichterstattung zu konkreten Nachteilen für die Arbeit der Wählergruppen geführt hat. Sie vermuten zwar, durch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht würden potentielle Kooperationspartner von einer Zusammenarbeit abgeschreckt und es werde ihnen erschwert, geschäftliche, kulturelle, soziale oder sonstige Beziehungen mit anderen einzugehen. Sie beklagen außerdem eine gesellschaftliche Ausgrenzung, die mit weitreichenden Folgen verbunden sei. Sie würden gesellschaftlich isoliert. Es bestehe die Möglichkeit einer Wahlfälschung sowie einer steuerlich abweichenden Behandlung. Die Benennung konkreter Beispiele für diese allgemeine Besorgnis bleiben die Kläger aber schuldig. Soweit sie im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen haben, sie könnten in den Kommunalparlamenten mit vernünftigen Anträgen nur deshalb nicht durchdringen, weil man ihnen auf der Grundlage des Verfassungsschutzberichtes eine Nähe zur MLPD unterstelle, bewertet die Kammer die Vermutung eines solchen Kausalzusammenhangs als spekulativ. Die Motive politischer Parteien bei der Entscheidung über kommunale Fragestellungen sind vielfältig und kaum hinreichend sicher feststellbar. Sachliche Argumente können ebenso maßgeblich gewesen sein für die Ablehnung politischer Forderungen der AUF-Wahlbündnisse wie die Überlegung, Marxisten-Leninisten nicht unterstützen zu wollen. Letztlich bleibt dies ungewiss und bietet keine Veranlassung, den Beklagten zu einer Änderung seines Verfassungsschutzberichtes zu verpflichten. Die Wahlerfolge der Kläger bei den Kommunalwahlen in der Vergangenheit - und auch bei der Kommunalwahl 2020 - sprechen ebenfalls nicht dafür, dass die Berichterstattung zum Verhältnis zwischen den Wahlbündnissen und der MLPD nachteilige Auswirkungen auf die politische Arbeit der Kläger gehabt hat. Zwar hat der Vertreter der Klägerin zu 2. im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptet, das Kommunale Wahlbündnis AUF X. habe sein Ratsmandat bei der Kommunalwahl 2020 verloren, weil die Wahlbündnisse im Verfassungsschutzbericht 2019 im Kapitel über die MLPD erwähnt worden seien. Einen solchen Kausalzusammenhang hält die Kammer aber ebenfalls für spekulativ. Es gibt viele denkbare Ursachen für den ausgebliebenen Wahlerfolg der Klägerin zu 2. bei der Kommunalwahl 2020, auch solche, die mit dem Wortlaut des Verfassungsschutzberichtes 2019 in keinem Zusammenhang stehen. Bei der vorangegangenen Kommunalwahl am 25. Mai 2014 hat die Klägerin zu 2. ein Mandat errungen, obwohl der am Wahltag aktuelle Verfassungsschutzbericht 2013 vom 16. Mai 2014 bereits in vergleichbarer Weise über die Verflechtungen zwischen den AUF-Wahlbündnissen und der MLPD berichtet hat. Dies spricht gegen den vermuteten Kausalzusammenhang. Das gewichtige Informationsinteresse der Allgemeinheit genießt nach alledem Vorrang vor dem Interesse der Kläger, von einer Berichterstattung über ihre Verflechtungen mit der MLPD verschont zu werden. Zu beanstanden ist schließlich auch nicht die Erwähnung der AUF im Index des Verfassungsschutzberichtes auf Seite 348. Die AUF werden dort nicht im Fettdruck, sondern im Normaldruck aufgelistet. Dies bedeutet nach dem Vorspruch, der dem Index als Erläuterung voran gestellt ist, dass es sich bei der AUF um eine Organisation handelt, deren Verfassungsfeindlichkeit nicht bereits erwiesen ist, bei der aber hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte einen Verdacht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen begründen. Diese Einstufung der Kläger ist zutreffend erfolgt, weil sie zumindest die verfassungsfeindliche MLPD nachdrücklich unterstützen. Soweit die Kläger rügen, sie würden durch den Eintrag im Index auf Seite 348 gleich nach der Organisation „Al-Qaida“ in einen unzulässigen Zusammenhang mit dieser Terrororganisation gebracht, ist darauf hinzuweisen, dass der Index für jeden Leser ohne weiteres erkennbar alphabetisch sortiert ist und mit der Reihenfolge der Listung deshalb keine inhaltliche Aussage getroffen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.