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Urteil

20 K 4761/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0518.20K4761.20.00
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Leitsätze

Die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) kann nicht verlangen, dass der Halbsatz "agiert sie auf kommunaler Ebene verdeckt" aus dem Verfassungsschutzbericht des Landes NRW für das Jahr 2019 entfernt oder unleserlich gemacht und die weitere Verbreitung des Berichtes unterlassen wird.

Der beanstandete Halbsatz ist zulässig, weil es enge personelle, organisatorische und idelle Verflechtungen zwischen der MLPD und den kommunalen AUF-Wahlbündnissen ("alternativ, unabhängig, fortschrittlich") gibt und die MLPD nicht darüber aufklärt, dass es sich bei den AUF-Wahlbündnissen um einen strukturellen Unterbau der Partei handelt.

Das Interesse der Öffentlichkeit, über diese Zusammenhänge im Verfassungsschutzbericht 2019 aufgeklärt zu werden, überwiegt das Interesse der MLPD an deren Geheimhaltung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) kann nicht verlangen, dass der Halbsatz "agiert sie auf kommunaler Ebene verdeckt" aus dem Verfassungsschutzbericht des Landes NRW für das Jahr 2019 entfernt oder unleserlich gemacht und die weitere Verbreitung des Berichtes unterlassen wird. Der beanstandete Halbsatz ist zulässig, weil es enge personelle, organisatorische und idelle Verflechtungen zwischen der MLPD und den kommunalen AUF-Wahlbündnissen ("alternativ, unabhängig, fortschrittlich") gibt und die MLPD nicht darüber aufklärt, dass es sich bei den AUF-Wahlbündnissen um einen strukturellen Unterbau der Partei handelt. Das Interesse der Öffentlichkeit, über diese Zusammenhänge im Verfassungsschutzbericht 2019 aufgeklärt zu werden, überwiegt das Interesse der MLPD an deren Geheimhaltung. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist eine politische Partei. Der Sitz ihres Zentralkomitees ist H. . Sie beteiligt sich in Nordrhein-Westfalen an Landtags- und Bundestagswahlen. Die Klägerin wehrt sich mit der Klage gegen einen Halbsatz in dem Verfassungsschutzbericht des Jahres 2019. In der Präambel zum Statut der Klägerin heißt es: „Die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) versteht sich als politische Vorhutorganisation der Arbeiterklasse in Deutschland. Sie ist Teil der internationalen marxistisch-leninistischen und Arbeiterbewegung, Erbe der revolutionären Tradition der KPD, der Deutschen Arbeiterklasse und ihrer großen Führer Karl Marx, Friedrich Engels, Karl Liebknecht, Rosa Luxemburg und Ernst Thälmann. Ihr grundlegendes Ziel ist der Sturz der Diktatur des allein herrschenden internationalen Finanzkapitals und die Errichtung der Diktatur des Proletariats in Deutschland als Teil der internationalen sozialistischen Revolution. Diese mündet schrittweise in den Aufbau der vereinigten sozialistischen Staaten der Welt als Übergangsstadium zur weltweiten klassenlosen kommunistischen Gesellschaft.“ Der Verfassungsschutzbericht 2019 enthält in dem Kapitel Linksextremismus auf den Seiten 166 bis 169 Ausführungen zu der Klägerin. Auf Seite 167 findet sich die Formulierung: „Da sich die MLPD in einer fortdauernden Verfolgungssituation durch den Staat wähnt, agiert sie auf kommunaler Ebene verdeckt. Hier unterstützt die Partei Personenwahlbündnisse wie die Organisation alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF) , die zum Teil personell mit der MLPD verflochten sind.“ Die Klägerin rügt nicht ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht überhaupt, sie wendet sich allein gegen die Formulierung: „ … agiert sie auf kommunaler Ebene verdeckt.“ Ein Antrag der Klägerin, diesen Halbsatz aus dem Verfassungsschutzbericht 2019 zu entfernen, ging bei dem Beklagten nach dem Erscheinen des Verfassungsschutzberichtes nicht ein. Ein Verwaltungsverfahren hat nicht stattgefunden. Am 12. August 2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat am selben Tage außerdem beantragt, den Beklagten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, den beanstandeten Halbsatz aus dem Verfassungsschutzbericht 2019 zu entfernen. Die Kammer hat den Antrag durch Beschluss vom 16. September 2020 – 20 L 1581/20 – abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Das Rechtsmittel der Beschwerde hat die Klägerin gegen den Beschluss nicht eingelegt. Die Klägerin hält ihre Klage für zulässig. Sie vertritt die Auffassung, der Zulässigkeit stehe nicht entgegen, dass sie sich in der Vergangenheit gegen gleichlautende Formulierungen in früheren Verfassungsschutzberichten des Beklagten nicht gerichtlich zur Wehr gesetzt hat. Sie habe ihr Klagerecht auch nicht dadurch verwirkt, dass sie erst im August 2020 Klage gegen den am 9. Juni 2020 vorgestellten Verfassungsschutzbericht erhoben habe. Zur Begründung in der Sache trägt die Klägerin vor, die Behauptung des Verfassungsschutzberichtes, sie agiere auf kommunaler Ebene verdeckt, sei eine grob tatsachenwidrige und haltlose Unterstellung, für die es keine hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte gebe. Die Formulierung sei mit einer eindeutigen negativen Stigmatisierung verbunden. Der Begriff des „verdeckten Agierens“ werde seitens staatlicher Stellen, wie den Geheimdiensten oder Polizeibehörden, aber auch in der Justiz gegen sozialistische/kommunistische Organisationen und Parteien benutzt, um diese in die Nähe des Terrorismus zu rücken. Die kommunalen Personenwahlbündnisse mit der Bezeichnung alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF) seien keine mit ihr verflochtenen Organisationen. Sie seien auch nicht struktureller Unterbau der Partei. Vielmehr entschieden die Wahlbündnisse selbst, mit welchen Parteien sie im Einzelfall zusammen arbeiteten. Sie fördere programmatisch den Aufbau überparteilicher Selbstorganisationen. Dies beziehe sich ausdrücklich auch auf die Kommunalpolitik. Die überparteilichen kommunalen Wahlbündnisse seien für alle Einzelpersonen aller Weltanschauungen, parteipolitischen Bindungen, Religionszugehörigkeiten auf antifaschistischer Grundlage offen, was ausdrücklich auch beinhalte, dass Kommunisten Mitglieder werden könnten, in den Wahlbündnissen mitarbeiteten und für die Wahlbündnisse kandidierten. Dies sei allgemein und öffentlich bekannt. Sie mache kein Geheimnis daraus, dass Parteimitglieder in den Personenwahlbündnissen mitarbeiteten und dass es eine politische Zusammenarbeit in konkreten Fragen gebe. Es werde von der Partei selbst publiziert, wenn Parteimitglieder für die Bündnisse kandidierten oder gar für diese in kommunale Parlamente gewählt würden. In den verschiedensten Bereichen – so bei antifaschistischen Aktivitäten, der Umweltpolitik oder im sozialen Bereich – gebe es eine konkrete gleichberechtigte Zusammenarbeit seitens der Partei mit den Personenwahlbündnissen, aber selbstverständlich auch weiteren Organisationen. Daraus könne unter keinem Gesichtspunkt der Schluss gezogen werden, die Partei agiere versteckt oder missbrauche die Wahlbündnisse als strukturellen Unterbau. Die Behauptung des Verfassungsschutzes bedeute eine antikommunistisch motivierte Diffamierung der Mitglieder der Personenwahlbündnisse. Die Partei und die Wahlbündnisse seien unabhängig voneinander und keine Teile eines übergeordneten Ganzen. Ziel der falschen Behauptung des Beklagten sei es, nicht nur die Partei als sogenannte konspirative Organisation zu kriminalisieren, sondern auch die Personenwahlbündnisse mit dem Damoklesschwert des Verdachts der Verfassungsfeindlichkeit dazu zu zwingen, ihre tatsächliche Überparteilichkeit aufzugeben, sich einer antikommunistischen Selbstzensur zu unterwerfen und eine Zusammenarbeit in kommunalpolitischen Fragen mit Parteien und Organisationen mit sozialistischer Zielsetzung aufzugeben. Die Formulierung des Verfassungsschutzberichtes verletze die Partei in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, ihrem Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit und ihrem Parteiengrundrecht. Daraus folge ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Verlautbarung auf S. 167 „agiert sie auf kommunaler Ebene verdeckt“ im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2019 zu entfernen oder unleserlich zu machen und die Veröffentlichung und Verbreitung des Berichtes zu unterlassen, solange die Entfernung oder Unleserlichmachung nicht erfolgt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die beanstandete Formulierung in seinem Verfassungsschutzbericht 2019 für rechtmäßig und weist darauf hin, die Klägerin wende sich mit der Klage nicht gegen die Feststellung, dass sie auf kommunaler Ebene überhaupt agiere. Vielmehr bestätige sie dies ausdrücklich und attestiere sich dabei selbst sogar ein offensives Vorgehen, in dem sie einräume, aktiv als Partei mit kommunalen Einheiten in Kontakt zu treten, mit ihnen zusammenzuarbeiten, mit Parteimitgliedern in diesen vertreten zu sein, über deren Kandidatur bzw. Wahl in kommunale Organe zu berichten und ihre Ideologie mithilfe solcher gleichgesinnten Einheiten in die örtlichen Gemeinschaften zu transportieren. Die Formulierung des „verdeckten Agierens“ mache deutlich, dass der unbedarfte Bürger bei seiner Stimmabgabe für ein kommunales Bündnis, welches formal eigenständig sei, aber intern von der Klägerin unterstützt werde, nicht ohne weiteres erkennen könne, dass er letztlich der Partei seine Stimme gebe. Diese werde aber auf dem Wahlzettel nicht aufgeführt. Die Wahlbündnisse gewährleisteten der Partei somit eine verdeckte Handlungsfähigkeit auf kommunaler Ebene. Die behauptete Überparteilichkeit der unterstützten AUF-Bündnisse erschöpfe sich tatsächlich in einer Beschränkung der Zusammenarbeit mit Parteien, die der verfassungsfeindlichen Ideologie der Partei entsprächen. Bezeichnenderweise greife die Klägerin ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht als erwiesen verfassungsfeindliche Partei nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin kann als politische Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen, durch eine Formulierung im Verfassungsschutzbericht des Landes in ihrem Parteiengrundrecht aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Verfassungsfeindliche Tendenzen ändern an diesem Grundrecht nichts, solange nicht das Bundesverfassungsgericht in einem Verbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 43 ff. des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die Partei verfassungswidrig ist. Mit dem Parteiengrundrecht unvereinbar ist jede parteiergreifende Einwirkung von Staatsorganen zulasten einzelner am politischen Wettbewerb teilnehmender Parteien. Das gilt auch, soweit die Landesregierung von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit durch die Veröffentlichung von Verfassungsschutzberichten Gebrauch macht. Gegen eine solche Veröffentlichung steht einer politischen Partei der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen, vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, zitiert nach juris. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass zwischen der Veröffentlichung des streitigen Verfassungsschutzberichtes für das Jahr 2019 am 9. Juni 2020 und der Klageerhebung am 12. August 2020 ein Zeitraum von ca. 2 Monaten vergangen ist, in welchem jedermann von dem Inhalt des Berichtes hat Kenntnis nehmen können. Zwar ist es zutreffend, wenn der Beklagte darauf hinweist, dass der Verfassungsschutzbericht 2019 in dieser Zeit bereits negative Auswirkungen für die Wahrnehmung der Klägerin in der Öffentlichkeit gehabt haben könnte. Die ansehensschädigende Wirkung dauert aber seitdem an und vertieft sich, je länger der Verfassungsschutzbericht 2019 mit dem von der Klägerin angegriffenen Halbsatz in ausgedruckter Form, bzw. als Veröffentlichung im Internet wahrnehmbar ist. Ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch Zeitablauf ist zwar möglich, wenn eine Person, die im Verfassungsschutzbericht Erwähnung findet, erst Jahre später dagegen Klage erhebt, vgl. Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2019 – 20 K 13111/17 –. Ein Zeitablauf von einem Jahr genügt insoweit aber ebenso wenig, vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2003 – 1 K 7261/00 –, zitiert nach juris. wie ein Zeitraum von nur zwei Monaten. Das Klagerecht ist auch nicht dadurch verwirkt, dass die Verfassungsschutzberichte des Beklagten seit 2007 denselben Halbsatz betreffend die Klägerin enthalten haben, ohne dass sich die Klägerin dagegen im Klagewege gewehrt hat. Jeder einzelne Verfassungsschutzbericht, der den Halbsatz erwähnt, stellt eine eigene und erneute Beschwer der klägerischen Rechte als Partei dar. Indem die Klägerin den streitigen Halbsatz in der Vergangenheit nicht gerügt hat, hat sie nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie seine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht für richtig hält und auch zukünftig hinnehmen wird. Der Beklagte durfte insoweit nicht darauf vertrauen, eine wiederholende Berichterstattung werde von der Klägerin nicht beanstandet. Auch das Erscheinen des Verfassungsschutzberichtes für das Jahr 2020, welcher wiederum den streitigen Halbsatz enthält, von der Klägerin aber nicht angefochten worden ist, nimmt dem angegriffenen Bericht für das Jahr 2019 nicht seine die Klägerin beschwerende Wirkung. Der Zulässigkeit der Klage steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin es vor Klageerhebung unterlassen hat, bei dem Beklagten die Streichung des streitigen Halbsatzes zu beantragen. Aus dem Prozessrecht ergibt sich keine Notwendigkeit eines Antrages an die Behörde vor Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 –, zitiert nach juris. Aus dem Umstand, dass der Beklagte dem Klagebegehren ebenso entgegengetreten ist, wie dem Begehren der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. das Eilverfahren 20 L 1581/20), kann geschlossen werden, dass ein außergerichtliches Begehren der Klägerin an den Beklagten, den Inhalt des Verfassungsschutzberichtes zu korrigieren, ohne Erfolg geblieben wäre. Zudem ist der beanstandete Verfassungsschutzbericht 2019 jedenfalls auf der Internetpräsenz des Beklagten weiterhin verfügbar, sodass es der Klägerin auch insoweit nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Entfernung des Halbsatzes aus dem Verfassungsschutzbericht 2019 sowie auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2019 besteht nicht. Voraussetzung für den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ist ein fortdauernder rechtswidriger Eingriff in die Rechte der Klägerin durch die Berichterstattung über sie im Verfassungsschutzbericht 2019. Daran fehlt es. Soweit durch die Berichterstattung des Beklagten in Rechte der Klägerin eingegriffen wird, ist dieser Eingriff jedenfalls nicht rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berichterstattung liegen vor und der Beklagte hat zugleich die Grenzen des ihm hinsichtlich der Art und Weise der Berichterstattung eröffneten Ermessens (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW) nicht überschritten; insbesondere greift die Berichterstattung in ihrer konkreten Art und Weise nicht unverhältnismäßig in Rechte der Klägerin ein. Rechtsgrundlage für die Berichterstattung des Beklagten über die Klägerin in dem Verfassungsschutzbericht für den streitgegenständlichen Berichtszeitraum 2019 ist § 5 Abs. 7 i.V.m. § 3 VSG NRW. Gem. § 5 Abs. 7 VSG NRW darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 3 VSG NRW) über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW veröffentlichen. Diese Befugnis besteht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW unter anderem für Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Unter der Voraussetzung, dass die tatsächlichen Anhaltspunkte hinreichend gewichtig sind, ist die Vorschrift – entgegen der Auffassung der Klägerin – verfassungsgemäß, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, zitiert nach juris. Das Vorliegen gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen wird von der Klägerin nicht bestritten. Sie wehrt sich nicht dagegen, dass sie überhaupt im Verfassungsschutzbericht erwähnt wird. Vielmehr möchte sie lediglich, dass ein einzelner Halbsatz aus dem Text gestrichen wird, weil sie meint, die darin aufgestellte Behauptung entspreche nicht der Wahrheit. Der Halbsatz ist aber inhaltlich richtig. Ein Anspruch auf Streichung einzelner Passagen im Verfassungsschutzbericht kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben. Für die Art der Berichterstattung gilt folgendes: Bezüglich der konkreten im Verfassungsschutzbericht getroffenen Aussagen folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Gebot, dass die durch den Verfassungsschutzbericht bewirkte grundrechtliche Beeinträchtigung so gering wie möglich gehalten werden muss. Insbesondere ist es unzulässig, im Text des Verfassungsschutzberichtes feststehende Tatsachen zu behaupten, für die durch die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte kein ausreichender Verdacht begründet wird. Vielmehr muss sich die Darstellung im Verfassungsschutzbericht an den verfügbaren Anknüpfungstatsachen orientieren und darf keine belastbaren Fakten insinuieren, über die der Verfassungsschutz nicht verfügt. Soweit sich nach diesem Maßstab Ausführungen im Verfassungsschutzbericht als rechtswidrig darstellen, ist das entscheidende Gericht befugt, einzelne Absätze, Sätze oder auch Wörter zu streichen, wenn diese Ausführung nicht mit einem anderen Teil des Berichtes in einem untrennbaren Zusammenhang steht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2018 – 5 A 1698/15 –, zitiert nach juris. Durch den Halbsatz „agiert sie auf kommunaler Ebene verdeckt“ verletzt der Verfassungsschutzbericht aber nicht den so verstandenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ob es sich bei der Aussage des Halbsatzes überhaupt um eine Tatsachenbehauptung handelt oder vielmehr um eine reine Wertung, kann dabei dahinstehen. Denn der Halbsatz steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem darauf folgenden Satz, durch welchen der Verfassungsschutz begründet, warum er von einem verdeckten Agieren der Klägerin auf kommunaler Ebene ausgeht. In dem Satz heißt es, die Klägerin unterstütze hier (also auf kommunaler Ebene) Personenwahlbündnisse wie die Organisation „alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF)“ , die zum Teil personell mit der Klägerin verflochten seien. Dieser Satz wird von der Klägerin nicht gerügt. Er wäre ohne den beanstandeten Halbsatz aber nicht verständlich. Eine isolierte Streichung des Halbsatzes ist deshalb nicht möglich, ohne die Sinnhaftigkeit des zweiten, von der Klägerin nicht gerügten, Satzes infrage zu stellen. Der Halbsatz stellt auf eine nicht offengelegte Unterstützung ab. Die Klägerin kann die Streichung des Halbsatzes außerdem nicht verlangen, weil sich die darin getroffene Aussage im Hauptsacheverfahren als zutreffend erwiesen hat. Die Kammer hat dazu in dem Parallelverfahren 20 K 4760/20, welches die AUF–Wahlbündnisse aus H. , X. , O. -W. und C. angestrengt haben, um ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2019 anzugreifen, mit Urteil vom heutigen Tage ausgeführt: „Die fraglichen Textteile des Verfassungsschutzberichtes 2019 enthalten aber keine Tatsachenbehauptungen, für welche der Beklagte keine hinreichenden Indizien vorgelegt hat. Die Kläger als Unterbau der MLPD zu bezeichnen, ist richtig. Um zu begründen, dass die Organisation „ alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF)“ die verfassungsfeindliche MLPD nachdrücklich unterstützt, weist der Verfassungsschutzbericht auf Seite 167 darauf hin, dass beide Organisationen personell miteinander verflochten sind. Diese Verflechtungen sind der tragende Grund für die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen auch der Kläger. Der Beklagte ist nicht gehalten, sämtliche Einzelheiten, aus denen er verfassungsfeindliche Bestrebungen schließt, im Verfassungsschutzbericht selbst wiederzugeben, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 10 B 15.1320 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Juni 2013 – 2 M 110/13 -, zitiert nach juris; Brandt in: Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, Seite 1729. Es genügt, dass er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzende Indizien für diese Schlussfolgerung vorgelegt hat und diese die Kammer überzeugen.“ Aus diesen Indizien hat die Kammer nicht nur geschlossen, dass beide Organisationen – also die MLPD und die AUF–Wahlbündnisse – personell, organisatorisch und ideell eng miteinander verflochten sind, sie hat auch festgestellt, dass und aus welchen Gründen sich die MLPD auf kommunaler Ebene der Wahlbündnisse bedient, um nicht selbst in Erscheinung zu treten: „Es ist für das Verständnis der politischen Agitation der MLPD von wesentlicher Bedeutung darzustellen, dass sie sich auf kommunaler Ebene der formal selbständigen Organisationen der Wahlbündnisse AUF bedient. Der wahlberechtigte Bürger soll durch den Verfassungsschutzbericht darüber aufgeklärt werden, dass die Wahlbündnisse AUF mit der MLPD zwar nicht identisch sind, von der MLPD aber personell und inhaltlich deutlich mitbestimmt werden, und er deshalb damit rechnen muss, mit einer für die Liste AUF abgegebenen Stimme möglicherweise verfassungsfeindliche Bestrebungen zu unterstützen. Die Bezeichnung eines Wahlvorschlags als „alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF)“ vermittelt dem wenig informierten Wähler eine andere Vorstellung von dem wahren politischen Wirken der Kandidaten, als die Bezeichnung „Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands“. Es gibt deshalb ein starkes Interesse der Allgemeinheit, über die Hintergründe aufgeklärt zu werden. Auch wenn die Kläger der Auffassung sind, die bestehenden Verflechtungen zwischen MLPD und AUF seien nie verheimlicht worden, kann nicht unterstellt werden, dass dem Bürger die vollständigen Zusammenhänge, die sich erst aus der Lektüre einer Vielzahl von Internet-Seiten erschließen lassen, gemeinhin bekannt sind. Vielmehr ist es Aufgabe des Verfassungsschutzberichtes, die Bevölkerung auch über solche Strukturen als verfassungsfeindlich erkannter Organisationen aufzuklären, die ihren wahren Wesensgehalt nicht ohne weiteres offenbaren.“ Bei dieser Sachlage ist die Feststellung des Verfassungsschutzberichtes, dass die Klägerin auf kommunaler Ebene verdeckt agiert, nicht zu beanstanden. Ein „verdecktes Agieren“ liegt schon darin, dass es die Klägerin unterlässt, die Öffentlichkeit hinreichend über die engen personellen, organisatorischen und ideellen Verflechtungen der Partei mit den AUF-Wahlbündnissen aufzuklären. Eine solche Aufklärung ist geboten, weil die Partei bestimmenden Einfluss in den Wahlbündnissen ausübt, die Wahlbündnisse aber nicht ohne weiteres als Organisationen erkennbar sind, die von Marxisten-Leninisten beherrscht werden. Zwar hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt, die belegen sollen, dass sie mit den Verflechtungen zwischen der Partei und den Wahlbündnissen offen umgeht. Die Dokumente belegen nach Auffassung der Kammer aber nicht, dass die Öffentlichkeit die Verflechtungen zwischen Partei und Wahlbündnissen in ihrem gesamten Ausmaß erkennen konnte, ohne darüber im Verfassungsschutzbericht 2019 aufgeklärt zu werden. Dagegen spricht schon, dass die vorgelegten Texte - soweit erkennbar - überwiegend keinen zeitlichen Zusammenhang zum Berichtszeitraum des Verfassungsschutzberichtes 2019 aufweisen. Die Dokumente sind entweder veraltet (2012 und früher) oder stammen aus der Zeit nach dem Jahr 2019 und sind deshalb im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Einen gewissen zeitlichen Bezug zum Jahr 2019 hat allenfalls der Artikel in der Publikation „T. B. “ aus dem Monat April 2017. Er berichtet darüber, Frau H1. H2. habe ihr Ratsmandat für das Personenwahlbündnis T1. B1. aufgegeben und sei nach H. umgezogen, wo sie am 1. April 2017 zur bundesweiten Vorsitzenden der MLPD gewählt worden sei. Sie habe aus ihrer Mitgliedschaft in der MLPD nie einen Hehl gemacht. Welche Breitenwirkung dem Artikel in der Öffentlichkeit zugekommen ist, kann die Kammer nicht beurteilen. Die Klägerin hat keine Angaben dazu gemacht, aus welcher Druckschrift sie die Kopie gefertigt hat, in welcher Auflage diese erstellt und auf welchem Wege sie welchen Teilen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass der Artikel in relevanter Weise zu einer Aufklärung der Öffentlichkeit über die Verflechtungen zwischen der MLPD und den AUF-Wahlbündnissen beigetragen hat. Die Kläger finden in dem Artikel keine Erwähnung. Eine auf alle AUF-Wahlbündnisse bezogene Aussage ist dem Bericht auch nicht zu entnehmen. Es handelt sich vielmehr um eine singuläre Berichterstattung über das Wahlbündnis in T. , die nicht geeignet ist, die Feststellung des Verfassungsschutzberichtes 2019 zu widerlegen, dass die Klägerin auf kommunaler Ebene verdeckt agiert, indem sie bestimmenden Einfluss auf die Wahlbündnisse ausübt, ohne dies der Öffentlichkeit hinreichend zu offenbaren. Aus einer Abwägung der betroffenen Interessen ergibt sich eine Unverhältnismäßigkeit der fraglichen Textstelle auf Seite 167 des Verfassungsschutzberichtes 2019 nicht. Das Interesse der Klägerin daran, dass der Halbsatz aus dem Verfassungsschutzbericht 2019 gestrichen wird, hat hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an einer Aufklärung über das Verhältnis zwischen der Klägerin und den AUF-Wahlbündnissen zurück zu treten. Zur Begründung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches führt die Klägerin aus, über den Verfassungsschutzbericht werde in den Medien regelmäßig berichtet und in der Öffentlichkeit diskutiert, so dass ihm eine breite Außenwirkung zukomme. Dies habe zur Folge, dass bei einer Erwähnung im Verfassungsschutzbericht, insbesondere einer Bezeichnung als „verdeckt agierende Organisation“, (potentielle) Kooperationspartner einer Zusammenarbeit abgeschreckt würden und es der Klägerin erschwert werde, geschäftliche, kulturelle, soziale oder sonstige Beziehungen mit Anderen einzugehen. Konkrete Beispiele für den Eintritt eines solchen Effektes hat die Klägerin aber nicht angeführt. Obwohl der Verfassungsschutzbericht bereits am 9. Juni 2020 veröffentlicht wurde, ist es offenbar so, dass die Klägerin nicht benennen kann, welche Kooperationspartner sich seither in welcher Weise von ihr abgewandt haben. Die Klägerin meint weiter, die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht sei mit einer eindeutigen negativen Stigmatisierung in der Öffentlichkeit verbunden. Dies kann zutreffen. Die Klägerin findet im Verfassungsschutzbericht 2019 aber Erwähnung auf den Seiten 147, 162, 166 bis 169 und auf Seite 206. Auf diesen Seiten wird eingehend dargestellt, welche verfassungsfeindlichen Ziele die Klägerin verfolgt, mit welcher Strategie sie dabei vorgeht und welche Verflechtungen zu anderen Organisationen und Zusammenschlüssen aus der linksextremistischen Szene bestehen. Mit dem Antrag wehrt sich die Klägerin aber nur gegen die Veröffentlichung des Halbsatzes „agiert sie auf kommunaler Ebene verdeckt“, d.h. die gesamte sonstige Darstellung der MLPD als Partei mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen nimmt die Klägerin hin. Vor diesem Hintergrund erscheint es fernliegend, dass gerade der beanstandete Halbsatz zu einer Stigmatisierung der Klägerin führen könnte, der sich aus dem Rest des Textes noch nicht ergibt. Dies folgt auch daraus, dass sich an den Halbsatz die Passage anschließt: „Hier unterstützt die Partei Personenwahlbündnisse wie die Organisation alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF) , die zum Teil personell mit der MLPD verflochten sind.“ Der Satz erläutert die in dem beanstandeten Halbsatz erwähnte Einschätzung, dass die Klägerin auf kommunaler Ebene verdeckt agiert. Würde der Halbsatz entfernt, bliebe die Begründung für den Halbsatz in dem darauf folgenden Satz erhalten. Die Einschätzung eines verdeckten Agierens auf kommunaler Ebene wäre damit letztlich nicht getilgt. Sollte aus dem Halbsatz eine besondere Stigmatisierung der Klägerin folgen, was abwegig erscheint, änderte sich an dieser Wirkung durch eine Entfernung des Halbsatzes wenig, weil die Öffentlichkeit aus dem nachfolgenden Satz dieselben Schlüsse auf das Agieren der Klägerin ziehen könnte. Die Klägerin bringt außerdem vor, es sei ihr nicht zuzumuten, dass die Behauptungen des Beklagten weiter für jedermann zugänglich im Internet oder als Broschüre publiziert und damit ihre Grundrechte in erheblichem Umfang verletzt würden, indem sie zu Unrecht dem Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgesetzt werde. Aus welchen Gründen sich dieser Verdacht gerade aus dem allein von der Klägerin gerügten Halbsatz ergeben soll, ist nicht erkennbar. Bei verständiger Würdigung des gesamten Textes über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2019 ergibt sich ohne weiteres, dass ihre Einstufung als Partei mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht in erster Linie auf der Einschätzung beruht, dass sie auf kommunaler Ebene verdeckt agiert, sondern auf ganz anderen Gründen. Der beanstandete Halbsatz befindet sich im Übrigen in jedem Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2007. Die Klägerin müsste deshalb begründen können, dass gerade der Halbsatz in der Vergangenheit zu einer Stigmatisierung der Partei geführt hat. An einem konkreten Vorbringen dazu fehlt es aber. Die Klägerin begründet ihr Interesse an einer Unterlassung schließlich mit möglichen Nachteilen bei der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen, die am 13. September 2020 stattgefunden hat. Auch insoweit ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass es in beachtlicher Zahl potentielle Wähler gegeben haben könnte, die geneigt waren, der Klägerin ihre Stimme zu geben und die davon letztlich nur absehen haben, weil sie im Verfassungsschutzbericht 2019 den Halbsatz lesen konnten, die Klägerin agiere auf kommunaler Ebene verdeckt. Eher realistisch erscheint die Einschätzung, dass sich Wähler, die trotz – oder gerade wegen – der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Klägerin bereit sind, diese zu wählen, auch nicht durch den beanstandeten Halbsatz von der Klägerin abwenden. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, bei den Wahlen, an denen sie seit 2007 teilgenommen hat, schlechter abgeschnitten zu haben, weil der fragliche Halbsatz 2007 in den Verfassungsschutzbericht Aufnahme gefunden hat und seither regelmäßig dort steht. Die von dem Halbsatz ausgehende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist nach alledem gering. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit ist demgegenüber als hoch einzuschätzen. Es besteht ein erhebliches Interesse daran, dass der wahlberechtigte Bürger weiß, welche Ideologie er unterstützt, wenn er bei Kommunalwahlen seine Stimme an die AUF-Wahlbündnisse vergibt. Bei seinen übrigen Wahlentscheidungen auf Landes-, Bundes- und Europaebene erlaubt der beanstandete Halbsatz dem Wähler eine umfassende Einschätzung des politischen Agierens der Klägerin, welches auf kommunaler Ebene auch beinhaltet, dass sie sich der AUF Wahlbündnisse bedient, um politisch operieren zu können, ohne den Namen der Partei dabei benutzen zu müssen. Die engen Verflechtungen beider Organisationen dürfen im Verfassungsschutzbericht offenbart werden, weil sie nicht nur eine realistische Einschätzung des politischen Wirkens der AUF Wählergruppen ermöglichen, sondern auch belegen, mit welchen Methoden die Klägerin ihre verfassungsfeindlichen Bestrebungen voran treibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.