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Urteil

27 K 6757/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0628.27K6757.20.00
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Leitsätze

1. Verlustfeststellung gegen einen alkoholabhängigen polnischen Staatsgehörigen, der bereits wiederholt im Zustand der Schuldunfähigkeit bzw. verminderter Schuldfähigkeit auf andere Personen eingestochen hatte, wobei in einem Fall eine Person getötet wurde (Verurteilung wegen Totschlags).

2. Zur gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung nach Vollverbüßung bei nicht abgeschlossener Therapie im Maßregelvollzug.

3. Die Fristbestimmung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ist eine gebundenen und damit gerichtlich voll kontrollierbare Entscheidung - auch hinsichtlich der Dauer der Befristung. Mögliche Teilaufhebung nach Anfechtungsklage.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verlustfeststellung gegen einen alkoholabhängigen polnischen Staatsgehörigen, der bereits wiederholt im Zustand der Schuldunfähigkeit bzw. verminderter Schuldfähigkeit auf andere Personen eingestochen hatte, wobei in einem Fall eine Person getötet wurde (Verurteilung wegen Totschlags). 2. Zur gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung nach Vollverbüßung bei nicht abgeschlossener Therapie im Maßregelvollzug. 3. Die Fristbestimmung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ist eine gebundenen und damit gerichtlich voll kontrollierbare Entscheidung - auch hinsichtlich der Dauer der Befristung. Mögliche Teilaufhebung nach Anfechtungsklage. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger, geboren am 0.00.0000 in P. /Polen, ist polnischer Staatsangehöriger. Gegenüber dem Strafgericht machte er zu seinem Werdegang folgende Angaben: Er wuchs mit zwei älteren und einer jüngeren Schwester im elterlichen Haushalt auf, wobei zwischenzeitlich zwei Schwestern bereits verstorben sind und zu der dritten schon seit Jahrzehnten kein Kontakt besteht. Er besuchte in Polen acht Jahre die Schule und absolvierte im Anschluss eine Ausbildung zum Maler. Schon in Polen konsumierte er in verstärktem Umfang Alkohol und wurde wegen übermäßigen Alkoholkonsums aus dem Militärdienst entlassen. Etwa zwei- bis dreimal wurde er in Polen wegen Delirs stationär im Krankenhaus behandelt. Auch begann er bereits in Polen mit dem Konsum von Amphetaminen. Vor seiner Einreise nach Deutschland ist er, so der Kläger, in Bezug auf Rauschmittel ca. 18 Jahre lang abstinent gewesen. Im Jahr 2000 reiste er erstmalig ins Bundesgebiet ein und hielt sich in L. auf. Zu diesem Zeitpunkt führte er eine Beziehung mit der ebenfalls polnischen Staatsangehörigen C. N. , die als Prostituierte ihren Lebensunterhalt bestritt. Der Kläger war zu dieser Zeit mit Hilfsarbeiten in dem von Frau N. betriebenen Bordell beschäftigt. Nach dem Scheitern der Beziehung zu Frau N. kam es nach seinen eigenen Angaben dann zu einem Rückfall in den verstärkten Alkohol- und Drogenkonsum. Zum Ende der Beziehung hin konsumierte er demnach immer mehr Alkohol sowie Speed, Gras und später auch Amphetamine. Sein Alkoholkonsum steigerte sich schließlich auf eine Menge von bis zu zwei Flaschen Wodka pro Tag. Wegen akuter Alkoholintoxikation war er, so der Kläger, häufig zur Entgiftung in der LVR-Klinik L. -N1. . In den Jahren 2008 und 2009 hielt er sich wieder in Polen auf. Spätestens Silvester 2010 kehrte der Kläger in das Bundesgebiet zurück und hält sich seitdem hier auf. Strafrechtlich ist der Kläger ausweislich seines aktuellen Auszugs aus dem Bundeszentralregister wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 29. August 2006 wurde er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (70 Js 501/06 520 Ds 506/06). Mit Strafbefehl vom 28. Februar 2008 wurde er wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt (422 Js 1142/07 532 Cs 90/08). Mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - L. vom 18. Mai 2011 wurde der Kläger wegen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (64 Js 10/11 613 Ls 70/11). Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Kläger mit Freunden seit Silvester 2010 in der Wohnung eines Bekannten bis zum 4. Januar 2011 durchgefeiert hatte, blieb er gemeinsam mit dem später Geschädigten, Herrn N2. C1. in der Wohnung zurück. Beide konsumierten auch an diesem Tag große Mengen Wodka, Bier und Wein. Unter ungeklärten Umständen versetzte der Kläger dem Geschädigten mit einem rund 30 cm langen Fleischermesser einen Stich in die linke Brust, wodurch eine lebensgefährliche 3 cm breite Stichwunde und eine Verletzung der Lunge verursacht wurden. Der Geschädigte musste intensivmedizinisch behandelt werden. Die Verletzung hätte unbehandelt zum Tod führen können. Sowohl der Kläger als auch der Geschädigte waren bei der Tat dermaßen alkoholisiert, dass weder dem Kläger noch dem Geschädigten die Verletzung auffiel. Eine beim Kläger entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3,16 Promille zwei Stunden nach der Tat. Das Gericht ging zugunsten des Klägers davon aus, dass er zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Jedoch gelangte es zu der Überzeugung, dass er vorsätzlich den Vollrausch verursacht hatte. Mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 27. März 2012 wurde der Kläger wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde (21 Js 113/12 527 Ds 57/12). Hintergrund der Verurteilung war, dass der Kläger in erheblich alkoholisiertem Zustand randaliert und eine eintreffende Polizistin beleidigt sowie im Februar 2012 aus den Auslagen einer Apotheke Kosmetikprodukte entwendet hatte, wobei er auch hierbei alkoholisiert war. Bei der Verurteilung ging das Gericht zu seinen Gunsten von einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB aus. Mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 20. April 2012 wurde der Kläger wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten ohne Bewährung verurteilt (602 Js 616/12 520 Ds 260/12). Hintergrund war, dass er am 14. April 2012 alkoholisiert ein Paar Sportschuhe aus den Geschäftsräumen der Firma O. entwendet hatte. Auch in diesem Fall ging das Gericht von einer verminderten Schuldfähigkeit aus. Aufgrund der letzten Verurteilung wurden die vorangegangenen Bewährungen widerrufen. Vom 8. Februar 2013 bis zum 9. April 2014 verbüßte der Kläger eine Haftstrafe in der JVA T. . Etwa zwei Monate nach Entlassung aus der Strafhaft wurde der Kläger am 6. Juni 2014 wegen des dringenden Tatverdachts eines Tötungsdelikts in Untersuchungshaft genommen. Vom 6. Juni 2014 bis zum 22. März 2015 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Vom 6. Juni 2014 bis zum 14. Juli 2014 wurde er wegen eines prolongierten Alkoholdelirs im Justizvollzugskrankenhaus G. behandelt. Am 16. Juli 2014 wurde er bei unauffälligem körperlich-neurologischen Befund in die JVA L. übernommen. In der dortigen Suchtmittelanamnese wurden Alkohol und Benzodiazepine angegeben. Unter dem 30. Dezember 2014 erteilte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. N3. P1. aus N4. ein vorbereitendes forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Kläger gegenüber der Staatsanwaltschaft L. , das auch zum Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens gemacht wurde. Hier führte der Gutachter im Wesentlichen aus: Erkennbar sei eine hochgradige süchtige Struktur mit erheblicher Alkoholabhängigkeit und Hinweisen zumindest für eine Amphetaminabhängigkeit. Psychiatrisch-diagnostisch sei von einer schwergradigen chronischen Alkoholabhängigkeit auszugehen (ICD 10 F 10.2). Für die Frage einer Schuldunfähigkeit des Klägers komme es entscheidend auf das Ausmaß des Alkohol-, bzw. Suchtmittelkonsums an. Aufgrund der erfolgten Blutentnahmen ergebe sich in bewährter Rückrechnung für die mutmaßliche Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,05 Promille. Dies sei gewiss viel, allerdings sei beim Kläger ganz offensichtlich von einer erheblichen Gewöhnung an Alkohol auszugehen. Vor diesem Hintergrund könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht vorläufig nicht angenommen werden, dass die Steuerungsfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Tatbegehung aufgehoben gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 64 StGB seien aus fachärztlicher Sicht erfüllt. Insbesondere eine dem jetzigen Vorwurf gut vergleichbare Vorstrafe, Bewährungsversagen und eine hohe Prozessgeschwindigkeit progredienter Deliktrückfälligkeit zeigten die sehr ungünstige Prognose auf. Mit Urteil des Landgerichts L. - Schwurgericht - vom 23. März 2015 wurde der Kläger wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten verurteilt (91 Js 25/14 105 Ks 19/14). Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Nach Entlassung aus der Strafhaft am 9. April 2014 begann der Kläger erneut, Alkohol zu konsumieren, und hielt sich ohne festen Wohnsitz bei wechselnden Bekannten oder in Obdachlosenunterkünften auf. Ab Mitte/Ende Mai 2015 kam er bei einem ebenfalls alkoholabhängigen Landsmann unter, dem später Geschädigten S. A. , so auch am Morgen des 5. Juni 2014. Während man den ganzen Tag über auch außerhalb der Wohnung Alkohol konsumiert hatte, kam es im Laufe des Abends zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und Herrn A. . Nachdem die Situation sich zwischenzeitlich wieder beruhigt hatte, brachen diese Streitigkeiten immer wieder aus. Dabei wurde bereits ein weiterer anwesender polnischer Staatsangehöriger, der Zeuge S1. L1. , durch ein Messer verletzt und zog sich heftig blutend auf den Dachboden des Hauses zurück. Zwischen 0:00 Uhr und 0:30 Uhr kam es erneut zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und Herrn A. . Der Kläger ging im Zuge dessen in die Küche und holte dort eine Fleischgabel sowie ein Messer mit einer 17 cm langen Klinge. Mit dem Messer brachte er dem Opfer zunächst eine 4 cm lange, bis in das Unterhautfettgewebe reichende Schnittverletzung am Kinn, eine 13 cm lange Hautanritzung an der rechten Halsseite sowie mehrere Hautanritzungen an der rechten Hand bei, bevor er Herrn A. das Messer 8 cm tief in die rechte Brustseite stach, wodurch die Brusthöhle eröffnet und eine Stichverletzung des rechten Lungenflügels verursacht wurde. Dabei nahm er den Tod des Opfers billigend in Kauf. Infolge der Brustverletzung verblutete das Opfer innerlich, während der Kläger versuchte, mit einem nassen Handtuch die äußeren Wunden an Gesicht und Hals zu stillen. Zu diesem Zeitpunkt wies der Kläger eine Blutalkoholkonzentration von 3,05 Promille, der Geschädigte von 4,19 Promille auf. Die Strafhaft begann am 23. März 2015 und wurde im Vorwegvollzug bis zum 7. Juli 2015 vollstreckt, bevor der Kläger am 14. Juli 2015 in den Maßregelvollzug in das LVR Klinikum F. , Klinik für forensische Psychiatrie, überführt wurde. Am 3. August 2015 kam er zur Weiterführung der Maßregel gemäß § 64 StGB vom LVR-Klinikum F. , Klinik für forensische Psychiatrie, in die LVR-Klinik C2. -I. . In der Folgezeit gab die LVR-Klinik C2. -I. mehrere Stellungnahmen im Zuge der Überprüfung der Fortdauer der Maßregel nach § 67e StGB ab. Aufgrund der anhaltend positiven therapeutischen Entwicklung wurde darin jeweils die Fortdauer der Behandlung empfohlen. Unter dem 6. Juni 2016 erstattete der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie - Psychotherapie, Forensische Psychotherapie Professor Dr. D. aus N5. , ein psychiatrisches Gutachten über den Kläger. Hierbei diagnostizierte er beim Kläger eine Polytoxie mit dem Schwerpunkt Alkohol und Amphetamine, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F 19.21). Hinsichtlich der Behandlungs-, Sozial- und Legalprognose kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei dem nicht zu bezweifelnden Abstinenzwillen, der derzeit gezeigten Abstinenzfähigkeit und der zuverlässigen Kooperationsfähigkeit während der Unterbringung das Risiko von Lockerungen mit der Gewährung von mehr Freiheit und Selbstverantwortung für den Kläger vertretbar erschienen. Beobachtungs- und Kontrollmöglichkeiten unter den jetzigen Bedingungen reichten aus, um Rückfälle, die in Anbetracht der Art der Erkrankung und der schwerwiegenden Vorgeschichte nicht auszuschließen seien, rechtzeitig zu erkennen, um in adäquater Weise therapeutisch intervenieren zu können. Hinsichtlich der Sozialprognose werde es mittel- bis langfristig darauf ankommen, dass in einem späteren Rehabilitationsabschnitt der Behandlung im Maßregelvollzug für den Kläger ein sozialer Empfangsraum vorbereitet werden müsse, möglichst mit regelmäßiger Erwerbsarbeit und Aufenthalt in einem förderlicheren sozialen Milieu, als dies in L. vor der Unterbringung des Klägers der Fall gewesen sei. Hinsichtlich der Legalprognose sei zusammenfassend festzustellen, dass die bisherigen Erfahrungen mit dem Kläger in der Maßregelvollzugsunterbringung dafür sprächen, dass die Behandlung im Maßregelvollzug erfolgversprechende Chancen biete, ihm ein zukünftiges suchtmittel- und damit deliktfreies Leben zu ermöglichen. Derzeit befinde sich der Kläger dementsprechend auf einem guten therapeutischen Weg, der noch längerfristig fortgesetzt werden müsse. Eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug zum Zeitpunkt des Gutachtens wäre noch verfrüht. Seit etwa Mitte 2017 führte der Kläger eine Beziehung mit einer türkischstämmigen Mitpatientin, die nach mehreren Unterbrechungen - u.a. durch die zwischenzeitliche Wiederinhaftierung der Partnerin - letztlich im Jahr 2019 endgültig scheiterte. Unter dem 11. Juni 2018 wurde er vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie psychotherapeutische Medizin Dr. med. S2. D1. aus L2. erneut begutachtet. Der Gutachten führte im Wesentlichen aus: Der Kläger habe von der Behandlung im Maßregelvollzug nachdrücklich profitiert. Der Beginn der Behandlung sei noch erheblich durch mangelhafte Sprachverständigung beeinflusst gewesen. Der Kläger habe jedoch regelmäßig und engagiert den Sprachunterricht besucht und könne sich heute in deutscher Sprache ausreichend gut verständigen. Da eine glaubhafte Abstinenzmotivation vorhanden gewesen sei, sei es ihm gelungen, unter den konkretisierenden Bedingungen des Maßregelvollzugs über die gesamte Zeit der bisherigen Behandlung seine Alkohol- und Drogenabstinenz nachzuweisen. Die tagesstrukturierenden Maßnahmen einschließlich Gestaltungs- und später Arbeitstherapie bis hin zur jetzigen externen Arbeit hätten ihm dabei weitere Sicherheit gegeben. Es bestehe eine große Anpassungsbereitschaft an die therapeutischen Vorgaben. Die Behandlungs- und Sozialprognose werde erheblich davon beeinflusst sein, inwieweit es gelinge, den Kläger wieder in ein stabiles soziales Umfeld zu integrieren und in ein aktives Freizeitverhalten einzuführen. Bisher sei nicht vorstellbar, dass dies ohne ein Sicherheit gebendes Umfeld möglich sein werde, wie es der Maßregelvollzug biete. Auch wenn die sprachlichen Verständigungsprobleme längst nicht mehr das Ausmaß hätten wie zu Beginn der Behandlung, sei aufgrund der eingeschränkten Introspektions- und Reflexionsfähigkeit als Folge der leichten kognitiven Störung des Klägers auch in Zukunft nicht damit zu rechnen, dass durch psychotherapeutische Maßnahmen eine grundsätzliche, vernunftbegründende, reflexive Handlungskontrolle bei ihm einsetzen werde. Selbst mehrere grundsätzlich lebensbedrohliche Entzugsdelire hätten ihn nicht davon abgehalten, den Suchtmittelkonsum wieder aufzunehmen und in massiver Weise zu betreiben. Ohne kontrollierende Bedingungen bestehe zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger alkoholrückfällig werde, was dann unter entsprechenden Bedingungen wieder eine affektive Enthemmung zur Folge haben könnte. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass bei ihm unter Alkoholeinfluss eine erkennbar gesteigerte Aggressionsbereitschaft bestehe, die dann zu einer weniger oder mehr ausgeprägten Delinquenz führen würde. Von daher sei die Legalprognose zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch als ungünstig einzuschätzen. Ohne den Schutz der jetzigen hohen Struktur seiner Unterbringung wäre in belastenden Konfliktsituationen derzeit noch mit einer hohen Rückfallgefahr in das frühere Suchtverhalten zu rechnen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne wegen des noch fehlenden sozialen Empfangsraums der damit verbundenen negativen Legalprognose eine bedingte Entlassung nicht angeregt werden. Anfang 2019 zog der Kläger - beurlaubt von der Maßregel - in eine Adaptions-Einrichtung nach C3. . Nachdem eine Arbeitsaufnahme und weitere Verselbständigung gescheitert waren, wurde er wieder in der LVR-Klinik C2. -I. aufgenommen. Ende 2019 wurde er dann im Wege der Dauerbeurlaubung an die Straffälligenhilfe L3. angebunden und lebte in einer eigenen Wohnung, die er sich mit einem Mitbewohner teilte. Anfang Dezember 2019 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt, musste stationär behandelt werden und war - jedenfalls zeitweise - nicht arbeitsfähig. Nachdem die zuständige 1. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L2. wiederholt - so die Kammer ausdrücklich, unter Zurückstellung erheblicher Bedenken - die Fortführung der Maßregel angeordnet hatte, beschloss die Strafvollstreckungskammer am 21. Februar 2020, dass die verhängte Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollstrecken sei und der Kläger am 10. März 2020 aus der Unterbringung entlassen und in den Strafvollzug zu überführen sei. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Anlassurteil werde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Zur Begründung führte die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen aus: Seit Dezember 2019 habe sich die Gesamtsituation noch erschwert, da der Kläger einen schweren Herzinfarkt erlitten habe. Es sei zurzeit vollkommen unklar, ob er wieder in Arbeit gebracht werden könne. Problematisch sei zudem, dass er nur so lange bei der Straffälligenhilfe wohnen könne, wie der Maßregelvollzug andauere, weshalb für ihn eine eigene Wohnung gesucht wurde. Weiterhin habe er keine Aussicht auf eine externe Arbeit, mit der er sein Leben außerhalb des Maßregelvollzugs finanzieren und strukturieren könnte, soziale Kontakte und oder ein stabilisierenden Freundes- oder Bekanntenkreis beständen nicht. Die Beziehung zu seiner Freundin in L. sei mehr als wechselhaft und jedenfalls nicht als stabilisierend anzusehen. Die Strafvollstreckungskammer teile die vage Hoffnung des Aufbaus von positiven und stabilisierenden Empfangsbedingungen innerhalb der nächsten Monate nicht. Die Kammer sei von Anfang der Therapie an angesichts der deutlich defizitären sprachlichen und kognitiven Fähigkeiten des Klägers durchgehend skeptisch gewesen, ob er von der Therapie hinreichend profitieren könne. Auch habe die Kammer schon immer erhebliche Zweifel einer intrinsischen Veränderung des Klägers gehabt, da eine tatsächlich inhaltliche Auseinandersetzung und Besprechung des Delikts aufgrund der ausgesprochenen defizitären Sprachkenntnisse des Klägers zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sei. Auch wenn sein Deutsch zwischenzeitlich besser sei als zu Beginn der Maßregel, scheine es aktuell in der Adaptionseinrichtung ohne Schulunterricht wieder schlechter geworden zu sein, sodass auch die Mitarbeitenden in der Adaptionseinrichtung dem Kläger grundsätzlich die intellektuelle Fähigkeit für ein notwendiges Verständnis der wesentlichen therapierelevanten Inhalte absprächen. Nicht einmal mit einer polnischen Betreuungskraft habe er elementare Probleme besprechen oder verstehen können. Es sei nicht absehbar, wie der Kläger die zu seinen Lasten gehenden Umstände mangels stabilisierender Empfangsbedingungen, welche sowohl von dem externen Sachverständigen als auch von der Strafvollstreckungskammer für unverzichtbar gehalten würden, innerhalb der nächsten sechs Monate beseitigen wolle. Am 16. Juli 2020 laufe die Höchstfrist der Maßregel ab, weshalb der Kläger nach fünfjähriger Unterbringungsdauer ohnehin nicht länger im Maßregelvollzug gehalten werden könne. Nachdem es nunmehr seit über einem Jahr trotz intensiver Versuche nicht gelungen sei, sichere Verhältnisse zu verselbstständigen, die eine positive Sozialprognose zuließen, sei auch für die nächste Zeit nicht damit zu rechnen. Neben der mangels ausreichender Deutschkenntnisse zweifelhaften Prognose sei auch die Kriminalprognose ungünstig. Ohne ausreichend lange und gesicherte Erprobung in den Verhältnissen, in die der Kläger später entlassen werden würde, sei eine positive Prognose ganz sicher nicht zu stellen, da es an der erforderlichen Beurteilungsgrundlage völlig fehle. Außer der Hoffnung, dass die Zeit in Haft und im Maßregelvollzug eine Veränderung des Klägers sowohl hinsichtlich seiner späteren Lebensführung als auch der Sucht herbeigeführt habe, gebe es keine maßgeblichen konkreten Anhaltspunkte, dass dies auch über den Freiheitsentzug hinauswirke. Im Gegenteil zeige das Festhalten des Klägers an seiner (ehemals ebenfalls straffälligen und süchtigen) Freundin und sein Wille, wieder nach L. zurückzugehen, ohne überhaupt sicher sein zu können, dass seine Wünsche auf engere Partnerschaft und Arbeit sich dort erfüllten, dass er offenbar das Risiko einer Rückkehr in deliktsnahe Verhältnisse völlig verkenne oder bereit sei, ein solches einzugehen. Alles in allem stehe nach Überzeugung der Kammer nunmehr fest, dass eine Fortsetzung der Therapie bis zur Höchstfrist in den verbleibenden fünf Monaten keinen weiteren Behandlungserfolg mehr verspreche. Trotz Abstinenz des Klägers in den letzten viereinhalb Jahren lägen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Unterbringung nicht vor. Angesichts der nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit feststellbaren Stabilität des Klägers sei nicht davon auszugehen, dass dieser außerhalb des Maßregelvollzugs eine Abhängigkeit auch ohne ausreichend vorbereitete und erprobte stabilisierende Entlassungsbedingungen bereits im Griff habe. Deshalb sei die Gefahr, dass er rückfällig werde nicht ausreichend minimiert. Auch wenn durch Anrechnung des Maßregelvollzugs die Strafe aus der Anlassverurteilung bereits zu 2/3 als verbüßt gelte, könne eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nicht erfolgen, da bei noch nicht erfolgreich abgeschlosser Therapie im Maßregelvollzug eine günstige Prognose nicht zu stellen sei. Ohne die Feststellung einer erfolgreich abgeschlossenen Drogentherapie und einer entsprechenden Belastungserprobung der Stabilität der Abstinenz auch unter Alltagsbedingungen könne bei einem süchtigen Straftäter nicht erwartet werden, dass er in Zukunft ein drogen- und straffreies Leben führen könne. Im Übrigen sei bei Tätern, die wie der Kläger in der Vergangenheit mehrfach schwerste Gewalt-, bzw. Aggressionsdelikte begangen hätten, ohnehin besonders kritisch zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit die Aussetzung der Unterbringung und der Reststrafe zur Bewährung verantwortet werden könne. Eine Aussetzung könne nur erfolgen, wenn Grund einer aktiven Auseinandersetzung des Täters und seiner Sucht und seinen Straftaten eine Wiederholung dieses oder andere Gesetzesverstöße wenig wahrscheinlich seien. Daran fehle es bei dem Kläger jedoch ganz entschieden, sodass ihm auch unter diesen besonders zu berücksichtigen Aspekten eine positive Kriminalprognose nicht zu stellen sei. Mit Beschluss vom 20. April 2020 verwarf der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerden des Klägers aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet. Die Beschwerdebegründung rechtfertige keine abweichende Entscheidung. Die dortigen Überlegungen stellten die Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht infrage, mit denen das Landgericht zutreffend zu der Auffassung gelangt sei, dass die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. Am 8. Mai 2020 wurde der Kläger wieder in die JVA L. aufgenommen. Am 21. Oktober 2020 wurde er von der Beklagten zur beabsichtigten Verlustfeststellung angehört und gab unter dem 23. Oktober 2020 eine Stellungnahme ab. Mit Datum vom 20. Oktober 2020 - dem Kläger zugestellt am 4. November 2020 - erließ die Beklagte eine Ordnungsverfügung, in der sie aufgrund von § 6 Abs. 1 FreizügG/EU den Verlust des Freizügigkeitsrechts des Klägers feststellte, ihm die Abschiebung nach Polen androhte, wobei wegen bestehender Dringlichkeit von einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise abgesehen wurde, und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 7 Abs. 2 FreizügG/EU auf acht Jahre beginnend mit dem Tag der Ausreise befristete. Zur Begründung führte sie im u.a. aus, als polnischer Staatsangehöriger unterfalle der Kläger dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Anhand seines Rentenversicherungsverlaufs sei ersichtlich, dass er zu keinem Zeitpunkt - trotz seines nunmehr 20-jährigen Aufenthaltes - die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts erfüllt habe. Vielmehr gehe hieraus lediglich hervor, dass er im Jahr 2018 im Rahmen der Maßregel einer Beschäftigung nachgegangen sei. Diese habe jedoch mit Verlegung in den Strafvollzug geendet. Sofern er seinen Lebensunterhalt mit Schwarzarbeit verdient haben wolle, sei dies nicht nachgewiesen. Bei der Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit und seines bislang gezeigten Verhaltens bestehe die hinreichend konkrete Gefahr, dass er erneute einschlägige oder im Gewicht vergleichbare Verfehlungen begehen werde und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut - das höchste Schutzgut in der europäischen Werteordnung - ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Wiederholungsgefahr, die von ihm für wichtigste Rechtsgüter ausgehe, ergebe sich sowohl aus der Schwere der abgeurteilten Taten als aus der Tatbegehung und Dauerhaftigkeit schon deutlich, was die Beklagte in der Verfügung ausführlich weiter darlegte. Insgesamt dauere die von ihm ausgehende Gefahr an und wirke fort. Die Beklagte habe sich im Rahmen ihres Ermessens insbesondere von den in den Erwägungsgründen der Freizügigkeitsrichtlinie sowie in § 6 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU genannten Kriterien, Grad der Integration, Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Lebensalter, Gesundheitszustand, familiäre und wirtschaftliche Situation und Bindungen zum Heimatstaat leiten lassen. Hierbei habe sie berücksichtigt, dass der Kläger sich seit dem Jahr 2000 und somit eine lange Zeit im Bundesgebiet aufhalte, die lediglich durch kurze Zeiträume in den Jahren 2008 und 2009 unterbrochen gewesen sei. Einer legalen Arbeit sei er - soweit ersichtlich - nie nachgegangen. Er sei fast durchgehend durch seine Trinkerfreunde bzw. bis 2006 seine Lebensgefährtin unterstützt worden. Bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2014 sei er dann wohnungslos gewesen und habe wechselnd bei verschiedenen Bekannten aus dem Trinkermilieu genächtigt. Innerhalb der jetzigen Strafhaft habe er während des Umschlusses ausschließlich zu seinen Landsleuten Kontakt. Eine wirtschaftliche Integration sei nicht ansatzweise ersichtlich. Hier sei lediglich die Beschäftigung während der Arbeitstherapie zu nennen, die jedoch nach Beendigung der Maßregel wieder abgebrochen sei. Eine soziale Integration liege nicht vor. Er beherrsche die deutsche Sprache trotz seines mittlerweile zwei Jahrzehnte andauernden Aufenthalts in der Bundesrepublik nur unzureichend und habe nie versucht, außerhalb der Gesellschaft seiner Landsleute Kontakte zu knüpfen, was er auch aktuell in der Strafhaft belege. Auch eine rechtliche Integration sei deutlich nicht erfolgt. Er habe Straftaten gegen das Leben begangen und gegen die körperliche Unversehrtheit sowie gegen das Eigentum. Über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge er nicht. Er sei in Polen geboren und habe dort bis zum 37. Lebensjahr gelebt. Er spreche die polnische Sprache. Zumindest seine Schwestern lebten laut eigener Aussage noch in Polen. In Polen habe er bereits als Hilfsarbeiter gearbeitet. Es scheine indes aufgrund seiner körperlichen Leistungsfähigkeit fraglich, ob er überhaupt jemals wieder eine berufliche Tätigkeit werde ausführen können. Durch seinen fast ausschließlichen Kontakt zu polnischen Staatsangehörigen auch während des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet dürfte er die polnischen Gepflogenheiten weiterhin verinnerlicht haben, eine Entwurzelung sei eindeutig nicht erfolgt. Unter Berücksichtigung dieser Punkte, seiner Unionsbürgerschaft sowie der Bedeutung der Freizügigkeit für den Bestand und die Fortentwicklung der Europäischen Union komme die Beklagte angesichts der ganz besonderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung, die durch die besonderen Umstände der Tatbegehung eine weitere Erschwerung erfahren habe, und dem damit verbundenen öffentlichen Interesse an einer Beendigung der vom Kläger ausgehenden Gefahr zu dem Ergebnis, dass vorliegend eine Feststellung über den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt notwendig sei und übe das eingeräumte Ermessen zu seinen Lasten aus. Diese Entscheidung sei sowohl nach europarechtlichem als auch nationalem Maßstab verhältnismäßig. Im Rahmen der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots werde zu seinen Gunsten unterstellt, dass sich die von ihm ausgehenden Gefahren durch Strafvollzug und nunmehrige Reue vermindert würden. Gleichwohl stehe zu erwarten, dass er sich künftig in einer ähnlichen Situation wie vor Tatbegehung wiederfinden werde. Das Schutzgut des Lebens nehme in der Wertordnung des Grundgesetzes die höchste Stellung in der Rangfolge der zu schützenden Rechtsgüter ein, dicht gefolgt von der körperlichen Unversehrtheit. Die vom Kläger ausgehende, konkrete und leider bereits verwirklichte Gefahr lasse im Hinblick auf die gleichzeitig bedrohten Schutzgüter unter Berücksichtigung seines Charakters lediglich eine zu seinen Lasten gehende Prognose für einen längeren Zeitraum zu. In einem zweiten Schritt seien seine persönlichen Interessen, insbesondere seine familiären und privaten Bindungen sowie die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für ihn und seine Angehörigen im Sinne eines normativen Korrektivs zu berücksichtigen und die zuvor ermittelte Frist zu relativieren. Er besitze keine familiären Bindungen im Bundesgebiet und daher keine schutzwürdige Bindung nach Art. 6 GG. Zu seinen Gunsten werde eine schutzwürdige Bindung nach Art. 8 EMRK zu seinen Bekannten aus dem Trinkermilieu unterstellt. Die wiederholte Rückkehr in dieses Milieu habe die Begehung der von ihm begangenen Straftaten begünstigt, die in jedem Fall in Verbindung mit seiner Alkoholabhängigkeit gestanden hätten. Gemäß § 7 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU solle die Abschiebung in dem Bescheid, mit dem der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt werde, angedroht werden. Dies sei erfolgt, wie tenoriert. Zudem solle im Regelfall eine Ausreisefrist eingeräumt werden, welche grundsätzlich einen Monat betrage. Von Einräumung einer Frist zur fraglichen Ausreise werde hier abgesehen. Der Kläger hat am 10. November 2020 Klage erhoben. Unter dem 4. November 2021 gab der psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt L. - unter weitgehender Wiedergabe einer bereits zuvor erfolgten Stellungnahme vom 15. Januar 2021 - eine psychologische Stellungnahme zur Eignung des Klägers für den offenen Vollzug ab. Hierin heißt es unter anderem: Das vollzugliche Verhalten des Klägers sei bislang unauffällig. Sein Auftreten werde als ruhig und freundlich beschrieben. Es finde sich ein vereinzelter negativer Eintrag von Juni 2020, als der Kläger einmal diskutierfreudig aufgetreten sei, auf Polnisch geschimpft und eine andere Umschlusszeit gefordert habe. Im Gespräch habe der Kläger angegeben, er habe keine Kontakte nach draußen. Seine Eltern und seine Schwestern seien gestorben und er habe in Deutschland keine Familie. Seine Freizeit wolle er nach der Entlassung mit Radfahren und ein bisschen Sport verbringen. Im Maßregelvollzug habe er sich ein neues Leben aufgebaut, manche Ziele aber nicht erreicht. Er habe Strategien gelernt, was er machen müsse, wenn er einen schlechten Tag habe. Er müsse dann mit anderen reden, telefonieren oder sich in der Klinik melden, sich eine Beschäftigung suchen und nicht nachdenken. Unter „Verhaltensbeobachtungen, psychischer Befund“ heißt es u.a.: Mit zunehmender Gesprächsdauer sei eine im nonverbalen Verhalten sichtbare Ungeduld des Klägers gestiegen, die sich im Verlauf in gestellten Fragen nach der Notwendigkeit des Gesprächs geäußert habe. Der Kläger habe sich bei der Besprechung für ihn unangenehmer Themen wiederholt ungehalten und leicht aufbrausend gezeigt. Auf kritische Nachfragen habe er gereizt und abwehrend reagiert. Es sei ein gewisses Misstrauen bzw. eine Kränkbarkeit im Sinne einer Neigung, neutrale Fragen nach den Gründen für ein bestimmtes Verhalten als Vorwurf bzw. Angriff zu interpretieren, erkennbar gewesen. Dieses Verhalten sei jedoch mit ihm besprechbar gewesen, sodass er sich wieder habe beruhigen können. Trotz der bestehenden Sprachbarriere habe der Kläger die Hinzuziehung eines Polnisch sprechenden Kollegen abgelehnt, da er nicht in dessen Beisein über seine Biografie habe sprechen wollen. Auffallend sei auch, dass der Kläger wiederholt in eine rechtfertigende und bagatellisierende Haltung verfallen sei und kritische Fragen zu anderen Themen schnell auf sein Delikt bezogen habe. Auch im zweiten und dritten Gespräch habe sich eine eingeschränkte Auskunfts- und Mitarbeitsbereitschaft in Form von wiederholter Verdeutlichung seines Unmut und einer Überforderung durch die gestellten Fragen gezeigt. Unter „Votum“ heißt es u.a.: Prognostisch ungünstig sei anzuführen, dass der Kläger einschlägig im Gewaltbereich vorbestraft und durchgängiger Bewährungsversager sei. Darüber hinaus weise er eine sehr hohe Rückfallgeschwindigkeit auf. Als tatursächlich seien die Alkoholabhängigkeit und Einschränkungen in der Emotionsregulation zu bewerten. Er neige unter massiver alkoholbedingter Enthemmung zu einer erheblichen Gewaltfähigkeit, während seine Impulskontrolle im Abstinenzzustand ausreichend sei, wenn er auch hier Defizite aufweise. Prognostisch positiv stelle sich hingegen dar, dass die Abhängigkeitserkrankung bereits in einem über vierjährigen Aufenthalt im Maßregelvollzug behandelt worden sei, wobei wiederum kritisch anzumerken sei, dass die Behandlung nicht erfolgreich habe abgeschlossen werden können. Nichtsdestotrotz seien weitreichende Lockerungen bis hin zur Dauerbeurlaubung erfolgt, ohne dass der Kläger erneut straffällig geworden sei oder gegen Weisungen verstoßen habe. Somit sei weiterhin als prognostisch günstig anzuführen, dass inzwischen eine mehrjährige Legalbewährung - wenn auch teilweise in einem hochstrukturierten Setting - vorliege und dass es dem Kläger ein seinerzeit im Maßregelvollzug und mit Anbindung an die Straffälligenhilfe auch unter erhöhten Freiheitsgraden gelungen sei, über einen längeren Zeitraum ein abstinentes, straffreies Leben zu führen. Im Hinblick auf die Länge des verbleibenden Strafrestes sowie die mehrjährige Bewährung des Klägers sei davon auszugehen, dass für die restliche Strafzeitmissbrauchsrisiken im Rahmen von vollzugsöffnenden Maßnahmen vertretbar gering seien. Vor dem Hintergrund der gezeigten Anpassungsfähigkeit und der Absprachefähigkeit des Klägers sei eine Verlegung den offenen Vollzug daher insgesamt zu verantworten. Die Rahmenbedingungen von vollzugstreffenden Maßnahmen wiesen dabei ein höheres Ausmaß an Struktur und Kontrolle auf, als der Kläger diese im Rahmen der Dauerbeurlaubung im Maßregelvollzug erfahren habe. Somit könnten hier Missbrauchsrisiken ausreichend korsettiert werden. Eine erheblichen Risikofaktor stelle ein erneuter Alkoholkonsum, insbesondere bei einer potentiell scheiternden Lebensplanung dar, der, wie bereits festgestellt, eine gesteigerte Aggressionsbereitschaft und eine massive Herabsetzung der Impulskontrolle bei potentiellen Konflikten zur Folge haben könnte und eine erneute, einschlägige Straftat massiv begünstigen würde. Insofern seien vollzugliche Lockerungen nur unter der Maßgabe einer strengen Abstinenzkontrolle und eine Anbindung an die Suchtberatung zu befürworten. Eine direkte Verlegung in den offenen Vollzug sei vor dem Hintergrund der nicht erfolgreich abgeschlossenen Therapie im Maßregelvollzug einhergehend mit der auch im Gespräch gezeigten fehlenden Reflexion von Risikosituationen für erneutes Konsumverhalten noch verfrüht. Ebenfalls sei die durch das Testverfahren festgestellte statistische Rückfallwahrscheinlichkeit kritisch zu betrachten, die sich eher ungünstig darstelle. Diese bilde jedoch das längerfristige Rückfallrisiko ab, dass weiterhin als erhöht zu betrachten sei, während einer Verlegung in den offenen Vollzug, die kurz- bis mittelfristige Prognose ausschlaggebend sei. Es werde der Einstieg in vollzugsöffnende Maßnahmen in Form eines gelockerten Arbeitseinsatzes beispielsweise in der Hofkolonne als verantwortbar eingeschätzt, da in diesem Rahmen ein hinreichend geringes Risiko einer Fluchtgefahr bestehe und noch eine gewisse Struktur und gewisse Kontrollmöglichkeiten vorhanden seien. Im Falle einer erfolgreichen Bewährung bei einer gelockerten Arbeitstätigkeit sei auch eine Verlegung in den offenen Vollzug perspektivisch darstellbar, die aktuell aus den genannten Gründen als verfrüht angesehen werde. Es empfehle sich hier zunächst ein kleinschrittiges Vorgehen. Es bestehe vorrangig eine Behandlungsnotwendigkeit der tatursächlichen Alkoholabhängigkeit, die im Rahmen des Maßregelvollzuges nicht abschließend erfolgreich therapiert worden sei. Darüber hinaus sei eine strukturierte Entlassungsvorbereitung im Sinne einer Rückfallprophylaxe als essentiell zu betrachten, um erneutem Konsum und hierdurch bedingt auch erneuter Straffälligkeit entgegenzuwirken. Eine intrinsische Veränderungsmotivation zur Auseinandersetzung mit der Lebensstrukturierung nach der Haft sei aktuell beim Kläger nicht erkennbar. Auf eigene Initiative könne sich der Kläger um themenbezogene Gespräche mit dem psychologischen Dienst bemühen. Zudem sei die Teilnahme an einem Deutschkurs zu erwägen, um die Sprachbarriere weiter abzubauen. Am 21. Dezember 2021 wurde der Kläger dem offenen Vollzug der JVA S3. zugeführt. Mit Bescheid vom 22. April 2022 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Verlustfeststellung in der Ordnungsverfügung mit Datum vom 20. Oktober 2020 an. Der Kläger hat am 24. April 2022 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (27 L 957/22). Der Kläger wurde am oder kurz vor dem 28. Mai 2022 aus der Haft entlassen und ist seitdem unter der Anschrift unter der Anschrift C4. 0 in N6. wohnhaft. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU reiche die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung alleine nicht für eine Verlustfeststellung. Ausschlaggebend dürfte allein das persönliche Verhalten der betreffenden Einzelperson sein. Die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände müssten ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Erforderlich sei eine konkrete Wiederholungsgefahr. Seine Straftaten beruhten auf seiner schweren Alkoholerkrankung. Dies sei auch hinreichend durch einen Sachverständigen in der letzten Verurteilung dargelegt. Für die Frage, ob gegenwärtig eine Gefahr vorliege, sei folglich zu klären, ob es ihm gelungen sei, seine Erkrankung zu therapieren, was der Fall sei. Sowohl das Landgericht L2. als auch der seinerzeitige Gutachter Professor Dr. D. seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die bisherige Behandlung erfolgreich verlaufen sei. Einer staatlichen Behörde, wie der Beklagten, stehe es nicht zu, entgegen der Aktenlage ohne Anhaltspunkte in einem Bescheid zu schreiben, dass es ihn nicht interessiere, ein Menschenleben ausgelöscht zu haben oder dass ihn immer noch die Gier nach Alkohol antreibe. Es sei schlicht unwahr, zu behaupten, er habe sich nicht mit seiner Sucht auseinandergesetzt. Es sei mehr als fragwürdig, von dunklen Seiten in seiner Persönlichkeit zu schreiben, in jedem Fall nicht wissenschaftlich. Es werde insofern beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dieses werde nicht nur ergeben, dass seine Straffälligkeit auf seiner Alkoholabhängigkeit beruhe, sondern dass eine erfolgreiche Therapie stattgefunden habe. Der Sachverständige werde zudem zu dem Schluss kommen, dass gegenwärtig keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr bestehe und ihm eine positive Legalprognose gestellt werden könne. Er habe zudem weder angegeben, dass er zu Herrn C1. ziehen werde, noch werde er dies tun. Er habe keinen Kontakt mit Herrn C1. und wolle diesen auch nicht. Vielmehr sei er dabei, sich ein strukturiertes Wohnumfeld zu suchen. Er sei nunmehr seit acht Jahren gänzlich trocken. Er habe eine fünfjährige Behandlung hinter sich und sei auch in einer emotional schwierigen Situation (Trennung) nicht rückfällig geworden. Nachdem Ende 2020 seine Verlegung in den offenen Vollzug zunächst kritisch gesehen worden sei, sei jedoch eine schrittweise Lockerung befürwortet worden. Hier hätten sich auch keine Beanstandungen ergeben. Sämtliche Drogen- bzw. Alkoholtests seien negativ gewesen. Er werde auch weiterhin, wie bislang, das Angebot der Suchtberatung, das bereits durch einen externe Suchtberatung erfolge, aufrechterhalten. Zudem sei er bereits in Kontakt mit der Selbsthilfegruppe der Anonymen Alkoholiker in N6. . Ebenso bestehe nach wie vor Kontakt zu seinem ehrenamtlichen Betreuer. Er sei aufgrund seiner Herzerkrankung nur eingeschränkt arbeitsfähig. Dies sei auch der Hintergrund gewesen, dass das Arbeitsverhältnis nicht habe aufrechterhalten werden können. Er sei in erheblichem Umfang von seiner Suchterkrankung gezeichnet. Er wisse, dass jeglicher erneuter Konsum für ihn tödlich enden könne. Er wolle aber leben. Dies stelle eine erhebliche Motivation dar, auch in Zukunft abstinent zu bleiben. In Polen lebe vermutlich nur noch seine Schwester, wobei dies auch nicht wisse, da der Kontakt seit über zehn Jahren nicht mehr bestehe. Hierzu legte der Kläger einen Arztbrief des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie Dr. med. D2. I1. aus S3. vor. Ausweislich dessen solle der Kläger aus kardiologischer Sicht lediglich leichte körperliche Arbeiten durchführen. Diese seien maximal für 3 bis 6 Stunden am Tag ohne Schichtarbeit und ohne Nachtschichtarbeit möglich. Sowohl Zeitdruck als auch ständig wechselnde Körperhaltungen sollten gänzlich vermieden werden. Das Heben von über 5 kg Gewicht sei aufgrund der hochgradig reduzierten Pumpfunktion des Herzens nicht zu empfehlen. Bedingungen wie Hitze oder Kälte sollten vermieden werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen ergänzt, aktualisiert und berichtigt und insbesondere klargestellt, dass sie ihrer Entscheidung nicht mehr zu Grunde legt, dass der Kläger beabsichtigte, wieder zu Herrn C1. zu ziehen. Auch werde - nicht zuletzt angesichts der vergangenen Beziehung des Klägers zu einer Frau mit türkischem Migrationshintergrund - nicht daran festgehalten, dass der Kläger ausschließlich Kontakt zu anderen polnischen Staatsangehörigen habe. Weiterhin hat die Beklagte die angefochtene Verfügung in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll insoweit abgeändert, als dem Kläger nunmehr eine Frist zur freiwilligen Ausreise von einem Monat gesetzt wird, beginnend mit der rechtskräftigen Ablehnung des klägerischen Eilantrages im Verfahren 27 L 957/22 bzw. im Fall der Stattgabe des Eilantrages ab Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, hilfsweise - soweit es für die Entscheidung des Gerichts hierauf ankommt - ein Sachverständigengutachten zur Frage der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr einzuholen. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten mit Datum vom 20. Oktober 2020 in der Gestalt der Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die von dieser sowie dem Gericht beigezogenen Strafakten, Vollstreckungshefte, Gefangenenpersonalakten und Führungsaufsichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Verfügung mit Datum vom 20. Oktober 2020 in Gestalt der Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2022 (nachfolgend: die streitgegenständliche Verfügung) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Abgestellt auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts, vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2018 - C-316/16 und C-424/17 - juris Rn. 91 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 21.Dezember 2011 - 10 B 11.182 -, juris, Rn. 18, ist die in Absatz 1 des Bescheidtenors verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland (I.) ebenso wenig zu beanstanden wie die in Absatz 4 des Bescheidtenors gesetzte Ausreisfrist nebst Abschiebungsandrohung nach Polen (II.) sowie die in Absätzen 2 und 3 des Bescheidtenors erfolgte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht Jahre (III.). I. Die Voraussetzungen für die von der Beklagten verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland liegen in der Person des Klägers vor. Die Beklagte hat ihre Entscheidung zu Recht auf § 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU gestützt (1.). Die streitgegenständliche Verfügung ist zudem formell (2.) wie materiell (3.) rechtmäßig. 1. Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU. Das FreizügG/EU findet auf den Kläger als polnischen Staatsangehörigen Anwendung, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU. Ob der Kläger zu dem für diese Frage maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung aufgrund seiner beruflichen Situation die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU erfüllte, kann offen bleiben, da das Bestehen eines Freizügigkeitsrechts keine Voraussetzung für die Feststellung nach § 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU ist. Vgl. VG München, Urteil vom 16. September 2021 - M 10 K 19.5956 -, juris, Rn. 38. Ein erhöhter Schutz vor einer Verlustfeststellung, wie er in § 6 Abs. 4 und Abs. 5 FreizügG/EU normiert ist, steht vorliegend nicht in Rede. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Unionsbürger einen solchen erhöhten Schutz genießt, ist ebenso auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Verlustfeststellung ergeht. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2018 - C-316/16 und C-424/17 -, juris, Rn. 88; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. November 2018 - 11 S 2019/18 -, juris, Rn. 7; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 10 K 2573/20 -, juris, Rn. 28. § 6 FreizügG/EU normiert ein dreistufiges, am Maß der Integration des Betroffenen orientiertes System aufeinander aufbauender Schutzstufen bei Verlustfeststellungen. Während die Verlustfeststellung in der ersten Stufe nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU bereits aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erfolgen kann, ist dies nach Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU nur noch aus schwerwiegenden Gründen möglich. Nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU kann schließlich die Verlustfeststellung bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Hintergrund der gestuften Regel ist, dass nach den Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl EG Nr. L 158 S. 77), die Anforderungen an eine Aufenthaltsbeendigung in dem Maße zunehmen, wie die Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind. Für das Erreichen der höchsten Schutzstufe genügt daher ein rein tatsächlicher Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. Aufnahmemitgliedstaat von zehn Jahren - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nicht. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 10 B 11.182 -, juris, Rn. 37ff. Der Kläger müsste nach diesen Maßgaben zur Erreichung einer über § 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU hinausgehenden Schutzstufe jedenfalls über ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU verfügen. Dass ein solches im Fall des Klägers begründet worden wäre, ist nicht feststellbar und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Insbesondere kommt ein freizügigkeitsberechtigender fünfjähriger Aufenthalt des Klägers auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU nicht in Betracht. Danach sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwischen seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2010 und dem Erlass der streitgegenständlichen Verfügung - bei Zustellung an den Kläger am 4. November 2020 - ging der Kläger allenfalls kurzfristig im Rahmen der Maßregel einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Auch hält er sich in Deutschland nicht zu Ausbildungszwecken auf. 2. Die streitgegenständliche Verfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere war die Beklagte im Zeitpunkt ihres Erlasses gemäß § 14 Abs. 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 10. September 2019 (ZustAVO) örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift bleibt die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Person zuvor gewöhnlich aufgehalten hat, wenn sich die ausländische Person in Haft befindet. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass der Verfügung vor. Zwar saß der Kläger seinerzeit - wieder - in der JVA L. ein. Zuvor hatte er jedoch im Rahmen seiner Anbindung an die Straffälligenhilfe L3. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Ob die in Bezug auf eine Ausweisung auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes ergangene Rechtsprechung des OVG NRW, wonach die einmal begründete Zuständigkeit für den Erlass einer Ausweisungsentscheidung trotz inzwischen erfolgten Umzugs des Klägers in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhalten bleibt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2008 - 18 B 831/08 -, juris, vom 1. April 2004 - 18 B 1521/03 -, juris, Rn. 5 und vom 31. März 1992 - 18 B 299/92 -, juris, Rn. 2 ff., auch auf Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 1 AufenthG Anwendung findet, kann hier offen bleiben, da jedenfalls der nunmehr aufgrund Wohnsitznahme des Klägers gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 ZustAVO örtlich zuständige Kreis N6. unter dem 24. Juni 2022 vorsorglich sein förmliches Einvernehmen gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG NRW dahingehend erklärt hat, dass der Beklagte das Verfahren fortführen dürfe. Der Kläger ist auch gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW am 21. Oktober 2020 ordnungsgemäß angehört worden. 3. Die streitgegenständliche Verfügung ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Der Tatbestand der Rechtsgrundlage ist erfüllt. Es liegt ein persönliches Verhalten vor, das eine schwerwiegende gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 2 FreizügG/EU darstellt und es ist auch von einer Wiederholungsgefahr auszugehen (a). Die Beklagte hat zudem das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt (b). a) Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU unbeschadet des § 2 Abs. 7 und des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) festgestellt und die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte eingezogen werden. Nach § 6 Abs. 2 S. 3 FreizügG/EU muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass in der Regel eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten Vgl. EuGH, Urteil vom 22.Mai 2012 - C-348/09 -, juris, Rn. 33 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Mai 2022 - 10 ZB 22.571 -, juris, Rn. 6 m.w.N. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in § 6 Abs. 1 FreizügG/EU genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. März 2022 - 10 ZB 21.1021 -, juris, Rn. 4. Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung verlangt eine hinreichende, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierte Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung beeinträchtigen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2.09 -, juris. Dieser Maßstab verweist - anders als der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizeirecht - nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz, nämlich ein Grundinteresse der Gesellschaft, das berührt sein muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, juris, Rn. 24; Bayerischer VGH, Urteil vom 25. März 2021 - 19 ZB 19.950 -, juris, Rn. 11; VG München, Urteil vom 12. Oktober 2021 ‑ M 4 K 19.2323 -, juris, Rn. 52. Ein Grundinteresse der Gesellschaft ist berührt, wenn eine gewichtige Straftat vorliegt. Nicht ausreichend zur Rechtfertigung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber Unionsbürgern sind Verstöße gegen Vorschriften der einfachen Kriminalität oder Ordnungsverstöße, auch wenn sie wiederholt begangenen worden sind. Straftaten der mittelschweren Kriminalität hingegen sind im Grundsatz geeignet, eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU zu rechtfertigen. Straftaten der mittelschweren Kriminalität sind solche, die in ihrer Höchststrafe mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und mehr sanktioniert werden. Vgl. VG Saarland, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 6 L 1361/20 -, juris, Rn. 13. Ob die Begehung einer Straftat nach Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen. Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober1977 - 30/77 „Bouchereau“ - BeckRS 2004, 73063. Aus den verwertbaren Straftaten sowie den sonstigen hinzutretenden Umständen ist also prognostisch abzuleiten, wie hoch auf Seiten des Betroffenen das Risiko der Begehung erneuter Straftaten und damit erneuter Verstöße gegen die öffentliche Ordnung ist. Vgl. VG München, Urteil vom 16. September 2021 - M 10 K 19.5956 -, juris, Rn. 43. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben insoweit nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung, ob im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 2 FreizügG/EU eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch ein persönliches Verhalten des Betroffenen zu erkennen ist, ebenso wie bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2015 - 1 B 39/15 -, InfAuslR 2016, 1; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 19 ZB 19.914 -, juris, Rn. 9 m.w.N. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und die Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 19 ZB 19.914 -, juris, Rn. 9; VG Ansbach, Urteil vom 18. Januar 2022 - AN 11 K 20.00972 -, juris, Rn. 29f. Nach diesen Grundsätzen rechtfertigt das insbesondere in der Anlasstat gezeigte persönliche Verhalten des Klägers die Verlustfeststellung aus zwingenden Gründen der öffentlichen Ordnung. Denn die der Verurteilung des Klägers wegen Totschlags vom 23. März 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten zugrunde liegenden Umstände lassen ein persönliches Verhalten erkennen, das eine schwerwiegende gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 2 FreizügG/EU darstellt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass von dem Kläger auch weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Verwirklichung einschlägiger Straftaten ausgeht. Dies gilt insbesondere angesichts der Höhe der verhängten Strafe, der Schwere der konkreten Straftat, der Umstände ihrer Begehung, des Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie der Persönlichkeit des Klägers, seiner Entwicklung und seinen Lebensumständen bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Die hier betroffenen Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten wie im Unionsrecht enthaltenen Werteordnung einen außerordentlich hohen Rang ein, so dass ausgehend von dem oben dargestellten differenzierenden Wahrscheinlichkeitsgrad an die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung dieser einschlägigen Straftaten durch den Kläger eher geringere Anforderungen zu stellen sind. Die Annahme einer hiernach die Verlustfeststellung rechtfertigenden Wiederholungsgefahr beruht auf folgenden Erwägungen: Das Alkoholproblem des heute 59 Jahre alten Klägers besteht bereits - mit Unterbrechungen - seit Jahrzehnten. Bis heute hat der Kläger in Bezug auf seine Sucht keine Therapie erfolgreich abgeschlossen. Wie den Feststellungen des Strafgerichts im Anlassurteil zu entnehmen ist, hat der Kläger dort selbst angegeben, schon in Polen in verstärktem Umfang Alkohol konsumiert zu haben, was schließlich dazu geführt habe, dass er wegen übermäßigen Alkoholkonsums aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Er habe danach viel getrunken und viel gearbeitet, überwiegend in Aushilfejobs, und sei dann auch häufiger wegen des Alkohols entlassen worden. Etwa zwei- bis dreimal sei er in Polen wegen Delirs stationär im Krankenhaus gewesen. Schon in Polen habe er darüber hinaus mit dem Konsum von Amphetaminen begonnen. Vor seiner Einreise nach Deutschland sei er in Bezug auf Rauschmittel 18 Jahre lang abstinent gewesen. Nach dem Scheitern der Beziehung zu Frau N. 2008 oder 2009 sei es dann zu einem Rückfall in den verstärkten Alkohol- und Drogenkonsum gekommen. Zum Ende der Beziehung hin habe er immer mehr Alkohol konsumiert sowie Speed, Gras und später auch Amphetamine. Sein Alkoholkonsum habe sich schließlich auf eine Menge von bis zu zwei Flaschen Wodka pro Tag gesteigert. Wegen akuter Alkoholintoxikation sei er häufig zur Entgiftung in der LVR-Klinik L. -N1. gewesen. Nachdem er seine Freiheitsstrafe unter anderem wegen der Vollrauschtat, bei der er seinem Bekannten C1. ebenfalls ein Fleischermesser in den Oberkörper gestochen hatte, am 9. April 2014 abgesessen hatte, habe er knapp zwei Monate später - Ende Mai 2014 - wieder täglich exzessiv Alkohol, insbesondere Wodka, und zwar bis zu drei Flaschen am Tag, konsumiert. Das Strafgericht hat hiervon ausgehend festgestellt, dass ein Hang im Sinne von § 64 StGB, also eine den Kläger treibende, letztlich sogar beherrschende Neigung vorliege, das Rauschmittel Alkohol in einem Umfang zu konsumieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden. Die abgeurteilte Tat sei auch symptomatisch für die Alkoholerkrankung, denn sie sei im Zustand hoher Alkoholisierung begangen worden, wie auch die Vollrauschtat aus dem Jahr 2011. Ohne Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall in den Alkoholmissbrauch, wie das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit ohne Therapie gezeigt habe. Damit übereinstimmend haben sämtliche Verfasser entsprechender Gutachten und Stellungnahmen über den Kläger - seit seiner ersten Begutachtung im Rahmen des Strafverfahrens der Anlasstat im Jahr 2014 bis hin zur letzten psychologischen Stellungnahme der JVA L. im Jahr 2021 - darauf hingewiesen, dass der wesentliche Faktor für die Gefährlichkeit des Klägers in seiner Alkoholsucht und gegebenenfalls sonstigen Substanzmittelabhängigkeit begründet liegt. So wies bereits der Gutachter Dr. P1. im Strafverfahren auf die hochgradige süchtige Struktur des Klägers mit erheblicher Alkoholabhängigkeit und Hinweisen zumindest für eine Amphetaminabhängigkeit hin. Die Schwere dieser Abhängigkeiten reichte soweit, dass beim Kläger in Folge seines Alkoholentzugsdelirs eine polytoxische Polyneuropathie auftrat, in Folge derer er in den ersten Tagen der Behandlung zur Fortbewegung auf einen Rollator angewiesen gewesen war. Der Gutachter Prof. Dr. D. hat ausgeführt, dass er Vollzugslockerungen für den Kläger zwar für vertretbar halte, aber nur vor dem Hintergrund der bestehenden Beobachtungs- und Kontrollmöglichkeiten im Maßregelvollzug, um Rückfälle, die in Anbetracht der Art der Erkrankung und der schwerwiegenden Vorgeschichte nicht auszuschließen seien, rechtzeitig zu erkennen und um in adäquater Weise therapeutisch intervenieren zu können. Für eine positive Sozialprognose werde es darauf ankommen, für den Kläger einen sozialen Empfangsraum vorzubereiten, möglichst mit regelmäßiger Erwerbsarbeit und Aufenthalt in einem förderlicheren sozialen Milieu, als dies in L. vor seiner Unterbringung der Fall gewesen sei. Der weitere Gutachter Dr. D1. führte am 11. Juni 2018 unter Hinweis auf die grundsätzlich positive Entwicklung des Klägers im Maßregelvollzug aus, dass die Behandlungs- und Sozialprognose erheblich davon beeinflusst sei, inwieweit es gelinge, den Kläger wieder in ein stabiles soziales Umfeld zu integrieren und in ein aktives Freizeitverhalten einzuführen. Bisher sei nicht vorstellbar, dass dies ohne ein Sicherheit ergebendes Umfeld möglich sein werde, wie es der Maßregelvollzug biete. Aufgrund der eingeschränkten Introspektions- und Reflexionsfähigkeit als Folge der leichten kognitiven Störung des Klägers sei auch in Zukunft nicht damit zu rechnen, dass eine vernunftbegründete Handlungskontrolle bei ihm einsetzen werde. Selbst mehrere grundsätzlich lebensbedrohliche Entzugsdelire hätten ihn nicht davon abgehalten, den Suchtmittelkonsum wieder aufzunehmen und in massiver Weise zu betreiben. Ohne kontrollierende Bedingungen bestehe zumindest zum Zeitpunkt des Gutachtens noch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger alkoholrückfällig werde, was dann unter entsprechenden Bedingungen wieder eine affektive Enthemmung zur Folge haben könnte. Ohne den Schutz der hohen Struktur seiner Unterbringung sei in belastenden Konfliktsituationen noch mit einer hohen Rückfallgefahr in das frühere Suchtverhalten zu rechnen. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L2. hat vor diesem Hintergrund im Beschluss vom 21. Februar 2020, bestätigt durch das OLG Düsseldorf in der Beschwerdeentscheidung, überzeugend ausgeführt, seit Dezember 2019 habe sich die Gesamtsituation des Klägers noch erschwert, da er einen schweren Herzinfarkt erlitten habe. Es sei unklar, ob er wieder in Arbeit gebracht werden könne. Er habe keine Aussicht auf eine externe Arbeit, mit der er sein Leben außerhalb des Maßregelvollzugs finanzieren und strukturieren könnte, soziale Kontakte und oder ein stabilisierender Freundes- oder Bekanntenkreis beständen nicht. Stabilisierende Empfangsbedingungen würden sowohl von dem externen Sachverständigen als auch von der Strafvollstreckungskammer für unverzichtbar gehalten. Ohne ausreichend lange und gesicherte Erprobung in den Verhältnissen, in die der Kläger später entlassen werden würde, sei eine positive Prognose nicht zu stellen. Trotz Abstinenz des Klägers in den letzten viereinhalb Jahren lägen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Unterbringung nicht vor, da eine ausreichende Stabilität des Klägers nicht festgestellt werden könne. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er außerhalb des Maßregelvollzugs seine Abhängigkeit auch ohne ausreichend vorbereitete und erprobte stabilisierende Entlassungsbedingungen bereits im Griff habe. Ohne die Feststellung einer erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie und einer entsprechenden Belastungserprobung der Stabilität der Abstinenz auch unter Alltagsbedingungen könne bei einem süchtigen Straftäter nicht erwartet werden, dass er in Zukunft ein drogen- und straffreies Leben führen könne. Insoweit ist festzuhalten, dass diese Suchterkrankung, insbesondere die Alkoholabhängigkeit, nicht erfolgreich abschließend therapiert ist. Entgegen der Einschätzung des Gutachters Dr. P1. gegenüber dem Strafgericht, dass die Maßnahme in zwei Jahren abgeschlossen werden könne, war dies noch nicht einmal nach ca. viereinhalb Jahren der Fall. Die Therapie im Maßregelvollzug ist gescheitert. So weist auch die JVA L. in ihrer jüngsten Stellungnahme vom 4. November 2021 - unter weitgehender Wiedergabe einer bereits zuvor erfolgten Stellungnahme vom 15. Januar 2021 - darauf hin, dass - nach wie vor - vordringlich eine Behandlungsnotwendigkeit der tatursächlichen Alkoholabhängigkeit bestehe, die im Rahmen des Maßregelvollzuges gerade nicht abschließend erfolgreich therapiert worden sei. Darüber hinaus sei eine strukturierte Entlassungsvorbereitung im Sinne einer Rückfallprophylaxe als essenziell zu betrachten, um erneutem Konsum und hierdurch bedingt auch erneuter Straffälligkeit entgegenzuwirken. Sämtliche dieser Einschätzungen, insbesondere der Strafvollstreckungskammer, denen sich die Kammer anschließt, gelten gleichermaßen zum hiesigen entscheidungserheblichen Zeitpunkt. Dass eine strukturierte Entlassungsvorbereitung im Sinne einer Rückfallprophylaxe, stattgefunden hat, lässt sich den beigezogenen Akten nicht entnehmen. Vor allem bleibt es dabei, dass der Kläger gerade nicht erfolgreich therapiert ist. Es ist auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein Konzept für eine entsprechende Betreuung des Klägers entwickelt worden ist, geschweige denn derzeit eine weitere Therapie seiner Alkoholabhängigkeit stattfindet. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar angegeben, nunmehr wegen seiner diversen körperlichen Beschwerden auch ärztlich angebunden zu sein sowie Kontakt zur Suchthilfe der Caritas in X. zu haben. Er hat aber bislang weder an einem Treffen der Anonymen Alkoholiker teilgenommen noch ist vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass er im Übrigen an einer weiteren Suchttherapie teilnimmt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers wies im Termin der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass es nicht so einfach sei, eine Gruppe zu finden und einen Termin zu bekommen. Man habe ihm dort gesagt, man müsse sehen, was für ihn geeignet sei und man müsse sehen, ob die Gruppe das entsprechend akzeptiere. Mit seinem ehrenamtlichen Betreuer hat sich der Kläger nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung bislang zweimal getroffen, wobei man im Rahmen dieser Gespräche im Wesentlichen praktische Dinge wie Wohnungssituation und Tagesablauf des Klägers besprochen habe. Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass erneuter Alkoholkonsum für ihn tödliche Folgen haben könne, weshalb er - aufgrund seines Lebenswillens - hinreichend motiviert sei, nicht rückfällig zu werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit ist festzuhalten, dass der Kläger schon in der Vergangenheit nach eigenem Vortrag vor der Trennung von Frau N. im Jahr 2008 oder 2009 ca. 18 Jahre abstinent gewesen sein will, bevor er rückfällig wurde. Im Übrigen hat bereits der Gutachter Dr. D1. darauf hingewiesen, dass der Kläger sich auch durch mehrere lebensbedrohliche Alkoholentzugsdelire in keiner Art und Weise hat hindern lassen, sein Suchtverhalten fortzusetzen. Weiter stellt der Umstand, dass der Kläger im Maßregelvollzug ausweislich der diversen Stellungnahmen der LVR-Klinik C2. -I. seine Suchterkrankung immerhin therapeutisch bearbeitet hat, wenn die Therapie auch letztlich erfolglos blieb, diese Gefahrenprognose nicht in Frage. Bei Straftaten, die - wie hier - auf einer langjährigen Suchterkrankung beruhen oder dadurch gefördert wurden, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht ausgegangen werden, solange der Betroffene nicht eine Drogen-, Alkohol- oder sonst einschlägige Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, insbesondere indem er sich außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. August 2021 - 10 CS 21.2168 -, juris, Rn. 4. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Therapie ist - wie bereits ausgeführt - nicht abgeschlossen und der Kläger hat sich auch bislang nicht außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt. Zwar ist ihm im Zuge der Maßregel zuletzt sogar Dauerbeurlaubung gewährt worden und in der Haft befand er sich zuletzt im offenen Vollzug. Dies führt indes aus Sicht der Kammer nicht zu einer Bewährung im vorgenannten Sinn. Denn der Kläger war in der Maßregel und im offenen Vollzug durchgehend betreut und begleitet („korsettiert“). Selbst im Rahmen seiner Dauerbeurlaubung bei der Straffälligenhilfe L3. musste er regelmäßig Atem-Alkohol- und Urintests abgeben und hatte Kontakt zu einem Betreuer, der entsprechend auch von der Strafvollstreckungskammer angehört wurde. Im Rahmen des offenen Vollzuges war der Kläger in den Alltag der JVA eingebunden und hatte auch dort neben einer vorgegebenen Tagesstruktur durchgehend Ansprechpartner zur Verfügung. Diese Situation ist in keiner Weise mit derjenigen vergleichbar, in der der Kläger sich heute befindet. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung wohnt er alleine in einer Wohnung und führt alleine den Haushalt. Entgegen entsprechender früherer Empfehlungen, etwa aus der Adaptions-Einrichtung in C3. , ist der Kläger auch nicht in einem betreuten Wohnen untergebracht, sondern auf sich allein gestellt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er entsprechenden engmaschigen Kontrollen unterliegt und Anlaufstellen im Falle von Problemen hat. Insoweit bestehen durchgreifende Zweifel, inwieweit der Kläger die von ihm gegenüber der JVA L. benannten Strategien zur Verhinderung eines Rückfalls - insbesondere „mit jemandem darüber sprechen“ - effektiv zur Anwendung bringen könnte. Insoweit und auch darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Kläger in keiner nennenswerten Weise über einen sozialen Empfangsraum verfügt. Er hat weder familiäre Bindungen im Bundesgebiet noch langjährige soziale Kontakte. Auf Nachfrage hat er in der mündlichen Verhandlung allein angegeben, er habe Kontakt zu Polen in seinem Alter, die er über ein kirchliches Zentrum in S3. kennengelernt habe. Das seien normale Leute. Allein der Umstand, dass der Kläger diese Personen erst im Rahmen von Haftausgang während seiner Inhaftierung in S3. , also nach dem 21. Dezember 2021, vor gut sechs Monaten, kennengelernt haben will, begründet durchgreifende Zweifel, dass es sich hierbei um belastbare soziale Kontakte handelt, die den Kläger im Falle eines drohenden Rückfalls stützen könnten. Erschwerend kommt hinzu, dass er aktuell keiner Arbeit nachgeht und nach seinen eigenen Angaben aufgrund seiner gesundheitlichen Situation auch zukünftig nicht mehr bzw. nur eingeschränkt arbeiten können wird. Die Aufnahme einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit war von den Gutachtern indes im Hinblick auf den strukturierten Tagesablauf als förderlich angesehen worden. Dies versetzt den Kläger zusätzlich in die Notwendigkeit, seinen Tagesablauf selbstständig sinnvoll zu gestalten und auch mit Phasen von Einsamkeit und Unterbeschäftigung umzugehen. Das Zusammentreffen von nicht abgeschlossener Therapie und derzeit allenfalls lockerer Einbindung in therapeutische Strukturen, einem fehlenden stützenden sozialen Umfeld, drohender Langeweile bzw. Einsamkeit und einer mangels Arbeit fehlenden Tagesstruktur sprechen deutlich für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Unabhängig von alldem würde selbst eine erfolgreich abgeschlossene Alkoholtherapie eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr nicht per se ausschließen. Gerade bei multipler Substanzabhängigkeit - wie hier - ist bereits statistisch von einer erheblichen Rückfallquote auch nach erfolgreichem Abschluss einer Drogentherapie auszugehen. Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juli 2019, 2 B 45/19; VG Saarland, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 6 L 1361/20 -, juris, Rn. 20. Das Gericht war schließlich nicht verpflichtet, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers nachzugehen und ein Sachverständigengutachten zur Frage der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr einzuholen. Eines solchen Sachverständigengutachtens bedarf es hier nicht, weil das Gericht entsprechend § 244 Abs. 4 S. 1 StPO insoweit selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Verwaltungsgerichte können insbesondere bei wiederholten Straftaten die Prognose zur Wiederholungsgefahr im Regelfall ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen aufgrund eigener Sachkunde treffen. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 1997 - 1 B 63/97 -, juris, Rn. 3 m.w.N.; vom 13. März 2009 ‑ 1 B 20/08 -, juris, Rn. 6, und vom 9. Dezember 2019 - 1 B 74/19 -, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschluss vom 28. September 2021 - 2 LA 198/21 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 18 A 913/15 -, juris, Rn. 5. Dafür ist hier nichts ersichtlich. b) Die Beklagte hat auch das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung ist abzuwägen, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30/02 -, juris, Rn. 27. Hierbei sind gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Daneben spielen die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bedrohten Rechtsguts, sowie die Entwicklung und die Lebensumstände des Klägers eine wichtige Rolle. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 19 ZB 10.584 -, juris; VG München, Urteil vom 12. Oktober 2021 - M 4 K 19.2323 -, juris, Rn. 72. Die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung erfordert zudem eine Ermessensentscheidung, in der sich die Ausländerbehörde auch mit der substantiiert vorgetragenen Gefahr von Nachteilen im Herkunftsstaat unterhalb der Schwelle im Asylverfahren zu prüfender Nachteile auseinandersetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60/20 -, juris, für den Fall des drittstaatsangehörigen Ehegatten einer Unionsbürgerin. Das Gericht kann die Ermessensentscheidung der Beklagten gemäß § 114 S. 1 VwGO lediglich daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Nach diesen Maßgaben begegnet die Ermessensentscheidung - in Gestalt der weiteren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung - keinen Bedenken. Die Beklagte hat erkannt, dass die Entscheidung über die Verlustfeststellung in ihrem Ermessen liegt, und die tatbezogenen Umstände eingehend gewürdigt. Sie hat auch die gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU zu berücksichtigenden Belange ermessensfehlerfrei abgewogen und dabei insbesondere die Dauer des Aufenthalts, den Integrationsstand und die familiäre Situation des Klägers bewertet. Sie hat hierbei auch die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen beachtet. Bei der Prüfung, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen jeweils liegt, ist stets die besondere Rechtsstellung der vom Unionsrecht privilegierten Personen und die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen. Ferner ist bei der Interessenabwägung den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten und den in der EMRK verankerten Grundrechte Rechnung zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 ‑ 1 C 30.02 ‑, juris, Rn. 27. Die besondere Rechtsstellung des Klägers als vom Unionsrecht privilegierter Unionsbürger und die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit haben angesichts der vom Kläger ausgehenden schwerwiegenden Gefahr zurückzutreten. Die Verlustfeststellung greift auch nicht unverhältnismäßig in die durch das Grundgesetz (GG) und die EMRK und die EU-GRCh verbürgten Rechte des Klägers ein. Insbesondere stehen sie mit den Gewährleistungen aus dem Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 7 EU-GRCh in Einklang. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen im Land des Aufenthalts, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40/07 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2008 ‑ 18 B 1252/07 ‑, juris, Rn. 29 ff., und vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, juris, Rn. 8 ff. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen. Vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043 (1045). Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vgl. EGMR, Entscheidungen vom 16. September 2004 - 11103/03 - (Ghiban), NVwZ 2005, 1046, und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043 (1045). Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Unionsbürger noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Unionsbürger wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen das Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle - insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 18 B 1591/09 -, juris, Rn. 9, und vom 30. Januar 2008 - 18 B 1252/07 -, juris, Rn. 35; EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - (Baghli), InfAuslR 2000, 53, und Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - (Ghiban), NVwZ 2004, 1046. Insoweit ist einerseits in Rechnung zu stellen, inwieweit der Unionsbürger unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Andererseits ist - erneut - zu fragen, inwieweit der Unionsbürger - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 18 B 1591/09 -, juris, Rn. 9, und vom 30. Januar 2008 - 18 B 1252/07 -, juris, Rn. 37; OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06 -, juris, Rn. 5 f. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Bleibeinteresse das hier aufgrund der Schwere der Straftat bestehende Verlustfeststellungsinteresse vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten sowie der Folgen vergleichbarer Taten für die Gesellschaft nicht. Insbesondere stehen die Gewährleistungen von Art. 8 EMRK oder Art. 7 EU-GRCh nicht entgegen. Der Kläger hielt sich zwar schon von 2000 bis 2008 und seit 2010 ununterbrochen im Bundesgebiet auf, beherrscht die deutsche Sprache aber immer noch nicht gut. Er verfügt hier zudem über keine schützenswerten familiären oder sonstigen privaten Bindungen und ist wirtschaftlich nicht ansatzweise integriert.. Er ist auch weiterhin in seinem Heimatland Polen verwurzelt. Er hat dort ca. 37 Jahre gelebt, bevor er erstmals nach Deutschland kam und hielt sich auch in den Jahren 2008 und 2009 wieder in Polen auf. In Deutschland unterhielt und unterhält er auch derzeit nach eigenen Angaben im Wesentlichen Kontakt zu anderen polnischen Staatsangehörigen. Auch hat er noch eine Schwester in Polen. Selbst wenn es zutrifft, dass er mit dieser schon seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr hatte, ist andererseits weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ihm - notfalls - eine Wiederanbahnung dieses familiären Kontakts unmöglich oder unzumutbar sei. Es ist auch nicht feststellbar, dass dem Kläger Gefahren oder Nachteile im Heimatstaat Polen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand drohen. Denn der Kläger wird - wie bereits in der Vergangenheit - Leistungen des polnischen Sozial- und Gesundheitssystems in Anspruch nehmen können. Vgl. zum polnischen Sozialsystem etwa: Europäische Kommission, Polen - Leistungen der Sozialhilfe, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1124&langId=de&intPageId=4728 ; sowie: https://www.info-polen.com/staat/sozialhilfe_system/#:~:text=Wie%20in%20allen%20europ%C3%A4ischen%20L%C3%A4ndern,der%20letzten%20Jahre%20zus%C3%A4tzlich%20schwer . II. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in der streitgegenständlichen Verfügung sind ebenfalls rechtmäßig. Sie beruhen auf § 7 Abs. 1 S. 2 und 3 FreizügG/EU. Insbesondere entspricht die Ausreisefrist, nachdem die Beklagte die Verfügung insoweit in der mündlichen Verhandlung abgeändert hat, der gesetzlichen Regelfrist. Dass die Abschiebungsandrohung sich nur auf Polen und nicht auch auf aufnahmebereite Drittstaaten bezieht, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebeandrohung. Denn dieser Hinweis hat zwar Schutz- und Warnfunktion, weist selbst aber keinen regelnden Charakter auf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99 -, juris Rn. 9. III. Auch begegnet die in Absatz 3 des Bescheidtenors verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Dauer von acht Jahren ab Ausreise keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Befristung ist auch nicht teilweise rechtswidrig, mit der Folge, dass das Gericht eine kürzere Frist festzusetzen hätte. Rechtsgrundlage ist insoweit § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Mit einer - hier erfolgten - Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU geht kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufenthaltsverbot einher, vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU. Vgl. Diesterhöft, HTK-AuslR, § 7 FreizügG/EU / zu Abs. 2, Stand: 12. Februar 2021; Kurzidem, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 33. Edition, Stand: 1. Januar 2021 Rn. 9; s. auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 18/14 –, juris, Rn. 29 f. Die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist auch hinsichtlich der Dauer der Befristung gerichtlich voll überprüfbar. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 18/14 –, juris, Rn. 29 f. Soweit der Gesetzgeber in der Neufassung des § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG nunmehr im allgemeinen Aufenthaltsrecht eine Bestimmung der Fristlänge nach Ermessen normiert hat, ist er diesem Ansatz im FreizügG/EU nicht gefolgt, sodass bei der Fristbestimmung nach § 7 Absatz 2 FreizügG/EU weiterhin vom Vorliegen einer gebundenen und damit gerichtlich voll kontrollierbaren Entscheidung auszugehen ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 2016 – 11 S 992/15 –, juris, Rn. 22; Kurzidem, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 33. Edition, Stand: 1. Januar 2021 Rn. 10 f. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des - hier einschlägigen - § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten, § 7 Abs. 2 S. 6 FreizügG/EU. Eine Höchstfrist besteht insoweit nicht, BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 18/14 –, juris, Rn. 29 f. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Aufenthaltsgesetz, die hier übertragbar sein dürfte, vgl. Diesterhöft, HTK-AuslR / § 7 FreizügG/EU / zu Abs. 2, Stand: 12. Februar 2021, Rn. 34, in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lasse sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14/12 –, juris, Rn. 14 und Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris (zum AufenthG). Bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Dauer der Befristung sind das Gewicht des Grundes der Verlustfeststellung und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das die Verlustfeststellung rechtfertigt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Zweckes der Aufenthaltsbeendigung orientierende Höchstfrist muss sich dann in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 2, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 der EU-Grundrechte-Charta, Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Vgl. zu § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19/11 -, juris, Rn. 42. Dies zu Grunde gelegt, erweist sich die Befristung auf acht Jahre als rechtmäßig. Zwar liegt die Frist von acht Jahren im oberen Bereich des Zehnjahreszeitraumes. Jedoch sprechen für eine derart lange Frist im vorliegenden Fall der hohe Rang der durch das Verhalten des Klägers geschädigten und im Wiederholungsfall bedrohten Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, ferner die oben dargelegte, insbesondere wegen der langjährigen bestehenden Alkoholabhängigkeit sowie der nicht abgeschlossenen Therapie, ungünstige Prognose. Eine erfolgreiche Therapie hat der Kläger selbst im geschützten Rahmen des Maßregelvollzugs, der wiederholt weitergeführt und schließlich mehr als vier Jahre andauerte, nicht abzuschließen vermocht. Die aktuelle Situation nach seiner Entlassung erweist sich, wie oben ausgeführt, ebenfalls als ungünstig. Hinzu kommt, dass im Alter des Klägers von nun 59 Jahren von einer weitgehend abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung auszugehen ist, die einer günstigen Prognose für die weitere Zukunft ebenfalls nicht förderlich ist. Der Befristung auf acht Jahre stehen die schutzwürdigen Belange des Klägers nicht entgegen. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet hat es nicht vermocht, in all den Jahren hier belastbare Bindungen aufzubauen und sich zu integrieren, wie oben im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK ausgeführt. Seine derzeitigen Bekanntschaften im Bundesgebiet beschränken sich im Wesentlichen auf - erst kürzlich kennengelernte - polnische Staatsangehörige und von einer wirtschaftlichen Integration ist er derzeit weiter entfernt denn je. Letztere ist auch in der Zukunft angesichts der gesundheitlichen Situation des Klägers, insbesondere auch seiner zu der Alkoholabhängigkeit hinzutretenden körperlichen Problematik und seiner daraus resultierenden eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht zu erwarten. Einer künftigen positiven Entwicklung des Klägers im Sinne einer gefestigten Verhaltensänderung kann ggf. durch eine nachträgliche Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 S. 8 FreizügG/EU Rechnung getragen werden, Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris, Rn. 22 ff., worauf die Beklagte den Kläger auch hingewiesen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 N5. oder Postfach 6309, 48033 N5. ) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in N5. entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.