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Urteil

16 K 1150/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0713.16K1150.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen  der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. X der Beklagten liegen (Gebiet: Östlich C.-----straße , nördlich und südlich C1.----------weg ). Der Bebauungsplan setzt allgemeine Wohngebiete, Mischgebiete und ein Gewerbegebiet fest. Als Erschließungsanlagen sind der von Westen nach Osten verlaufende C1.----------weg und zwei nach Norden und ein nach Süden von diesem abzweigende Stichwege vorgesehen. Teile der vorgesehen Straßenflächen stehen im Eigentum der Beigeladenen. Die Klägerin hat den Bebauungsplan im Einvernehmen mit der Beklagten entwickelt. Die Beteiligten streiten darüber, ob der C1.----------weg bereits jetzt die Eigenschaft einer öffentlichen Straße hat und ob gegebenenfalls ein Anspruch auf Umsetzung des Bebauungsplans Nr. X besteht. Die Beklagte hat einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, der auf die Aufhebung des Bebauungsplans gerichtet ist. Die Klägerin verweist darauf, dass die Beklagte einen Erschließungsvertrag davon abhängig mache, dass die erforderlichen Flächen durch sie, die Klägerin erworben würden. Die Beklagte sei allerdings nicht bereit, die Flächen zu enteignen, soweit die Beigeladenen zu einer Übereignung nicht bereit seien. Indessen seien die die Straße bildenden Grundstücke bereits jetzt unabhängig von einer förmlichen Widmung als öffentliche Straßenfläche zu bewerten. Die Klägerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen einer Widmung kraft unvordenklicher Verjährung lägen vor. Bereits Karten aus den Jahren 1870 und 1894 sei der C1.----------weg zu entnehmen. Seit Jahr und Tag würden die fraglichen Flächen von den Anliegern für Zwecke des Straßenverkehrs genutzt, ohne dass die davon betroffenen privaten Grundstückseigentümer dagegen Bedenken erhoben hätten. Andernfalls hätte die Beklagte in der Vergangenheit rechtswidrige Baugenehmigungen für Vorhaben entlang des Baumschulenwegs erteilt. Schließlich hätten Anlieger der Beklagten Teilflächen auf Grundlage von Schenkungen übereignet. Insoweit verweist die Klägerin auf Verträge aus den Jahren 1925, 1934 und 1940, die die Beklagte zu Unrecht weder ermittelt noch berücksichtigt habe. Hier werde ausdrücklich auf den Zweck des öffentlichen Verkehrs verwiesen (Schriftsatz vom 6. Juli 2022). Treffe dagegen die Bewertung zu, dass es sich beim C1.----------weg noch nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handele, so handele die Beklagte treuwidrig, indem sie den Bebauungsplan im Jahr 2009 in Kraft gesetzt habe, sich seitdem aber nicht um den Erwerb der für die Herstellung des C1.----------weg erforderlichen Flächen bemüht habe. Gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans bestünden keine Bedenken. Im Hinblick auf den Einwand der Beklagten, der Stadt dürften nach dem Willen des Rates keine Kosten entstehen, führt sie aus, auf diese Motive des Satzungsgebers komme es ebenso wenig an, wie auf die Verfügbarkeit der Flächen. Ein etwaiger Fehler in der Planabwägung bezüglich der Ausgleichsmaßnahmen sei zwischenzeitlich jedenfalls geheilt. Für den Fall, dass kein Anspruch auf Erschließung nach Maßgabe des Bebauungsplans Nr. X bestehe, bestehe ein solcher Anspruch aufgrund des früheren Durchführungsplans Nr. XX. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Verkehrsanlage „C1.----------weg „ bestehend aus den bereits gegenwärtig zu Verkehrszwecken genutzten Teilen der Flurstücke G1, G2, G3, G4, G5 eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist, hilfsweise festzustellen dass die Beklagte verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Erschließung der Flurstücke G6, G7, G8, G9, G10 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. X herbeizuführen, höchst hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Erschließung der Flurstücke G6, G7, G8, G9, G10 entsprechend den Festsetzungen des Durchführungsplans Nr. XX herbeizuführen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Öffentlichkeit der bisher vorhandenen Verkehrsfläche ergebe sich weder aus dem vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes maßgeblichen Zusammenwirken der drei Rechtsbeteiligten (Eigentümer, Unterhaltungspflichtiger und Wegeaufsichtsbehörde) noch aus den Voraussetzungen einer unvordenklichen Verjährung. Insbesondere sei der C1.----------weg niemals in ihre, der Beklagten, Unterhaltung übernommen worden. Das Aufbringen einer neuen Fahrbahndecke im Jahre 1959 sei lediglich ein Provisorium zum Verschließen der Schlaglöcher gewesen. In den Einwendungen zum früheren Durchführungsplanverfahren seien die fehlende Übernahme der Unterhaltung und der daraus resultierende schlechte Zustand bemängelt worden. Vor dem Durchführungsplan habe es auch nur Fluchtlinienfragmente gegeben, die im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen vom Anbauverbot festgesetzt worden seien. Widmungszustimmungen der Eigentümer der Wegeflächen lägen nicht vor. Im Rahmen des Durchführungsplanverfahrens ab 1956 habe sich ergeben, dass einige Anlieger zur Abtretung von Straßenland nicht bereit seien. Gegen eine konkludente Zustimmung spreche bereits, dass die Grundstückseigentümer einer Verbreiterung des Weges über Jahrzehnte widersprochen hätten. Aus der Entgegennahme von Ablösungen zu Straßenbaubeiträgen ergebe sich keine Pflicht zur endgültigen Herstellung der Straße. Um einen alten Weg im Sinne der Grundsätze der unvordenklichen Verjährung annehmen zu können, habe die Entstehung des Weges im Dunkeln liegen müssen, zugleich habe er bereits 1882 existieren müssen. In der Urkarte von 1870 sei der Weg im Bereich der damaligen Bebauung bis einschließlich Hausnummer 9 lediglich gestrichelt angedeutet gewesen. Die C.-----straße selbst sei dagegen braun koloriert und damit als öffentliche Verkehrsfläche dargestellt worden. In der Stadtkarte von 1892 sei der C1.----------weg nicht verzeichnet. In einer weiteren Karte sei der Weg als „gemeinschaftlicher Fahrweg“ bezeichnet worden. Auch dies spreche gegen eine öffentliche Straße. Eine Verdichtung der Erschließungspflicht sei ebenfalls nicht eingetreten. Die Voraussetzungen des § 124 VwGO seien nicht eingetreten, weil es an einem zumutbaren Angebot durch die Klägerin fehle. Seitens der Klägerin sei weder ein Erschließungsträger benannt worden, noch sei die Verfügbarkeit der betroffenen Grundstücke nachgewiesen worden. Auch sonst habe es keine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast gegeben. Sie habe bis Anfang 2020 den Bebauungsplan ernsthaft verwirklichen wollen. Ein Fall ausdrücklich verweigerter Planverwirklichung sei zu verneinen. Auch habe sie die Planverwirklichung nicht ungebührlich verzögert, etwa durch fehlende Anträge auf Enteignung. Insoweit sei wiederholt mitgeteilt worden, dass es weitere Verhandlungen mit den betroffenen Grundstückseigentümern gebe. Schließlich sei Voraussetzung für den Ratsbeschluss zum Bebauungsplan gewesen, dass keinerlei Kosten für sie entstehen dürften. Ebenso sei Voraussetzung für den Beschluss gewesen, dass seitens der Klägerin alle für die Erschließung notwendigen Grundstücke zur Verfügung gestellt würden. Da diese nie in der Lage hierzu gewesen sei, sei der Bebauungsplan mangelhaft. Im Übrigen sei eine Ausgleichsfläche festgesetzt worden, über die zum Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans keine Verfügungsgewalt bestanden habe. Auch sei die textliche Festsetzung hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen nicht hinreichend konkretisiert, sodass sie zu unbestimmt sei. Der Bedarf an Wohnbauflächen in der Stadt könne schließlich auch durch andere Flächen gedeckt werden. Inzwischen sei der Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans am 12. Mai 2021 veröffentlicht worden. Der Durchführungsplan XX sei aufgehoben worden und könne keine Grundlage für eine städtebauliche Enteignung bieten. Im Übrigen lägen in seinem Geltungsbereich keine Grundstücke der Klägerin, denen durch die festgesetzten Straßenflächen eine Erschließung vermittelt werde. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Der Beigeladene zu 1. erklärte, dass er entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht mehrfach seine Zustimmung zum Planvorhaben und zur Übereignung von Teilflächen signalisiert habe. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Öffentlichkeit des C1.----------weg kann weder auf eine Widmung nach preußischem Wegerecht noch auf die Voraussetzungen einer unvordenklichen Verjährung gestützt werden. Öffentliche Straßen sind nach § 60 StrWG NRW auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Die Beklagte liegt im Gebiet des früheren Herzogtums C2. , in dem bis zum Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes die nach dem Gesetz zur Aufhebung veralterter Polizei- und Strafgesetze vom 23. März 1931 aufrechterhaltenen wegerechtlichen Vorschriften der K. -C3. Polizeiordnung vom 10. Oktober 1554 und 15. Mai 1558 und die C4. Wegeordnung vom 18. Juni 1805 galten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1994 – 23 A 3529/92 –, Bl. 9, und Urteil vom 25. März 1993 – 23 A 991/89 –, Bl. 10 f.). Mangels Regelungen über die Voraussetzungen der Entstehung eines öffentlichen Weges ist die Frage, ob ein Weg die Eigenschaft eines öffentlichen Weges erlangt hat, nach den allgemeinen Grundsätzen zu beantworten, die hierzu in der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts entwickelt worden sind (vgl. OVG NRW a.a.O.). Danach ist eine Grundstücksfläche ein öffentlicher Weg oder ein Teil eines solchen geworden, wenn die rechtlich Beteiligten, nämlich der Wegebau- und Unterhaltungspflichtige, die Wegepolizei, und der Eigentümer sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet haben. Hierbei kann die Widmung auch stillschweigend erfolgen (vgl. OVG NRW a.a.O., Urt. Vom 27. Oktober 1994, Bl. 10, m.w.N.). Solche Widmungserklärungen oder konkludenten Handlungen sind hier nicht ersichtlich. In einem Schreiben des Stadtplanungsamtes vom 19. Januar 1956 wird die Frage aufgeworfen, ob Fluchtlinien für den C1.----------weg insgesamt festgesetzt werden können oder ob dieser Weg als Privatweg weiterhin bestehen bleiben soll. In einem weiteren Vermerk vom 17. Mai 1960 wird festgehalten, dass während der Offenlage Anlieger Einwendungen erhoben haben. In einem Schreiben vom 28. April 1960 teilt der Anlieger L. S. mit, man habe kein Interesse an dem beabsichtigten Ausbau des C5.----------wegs und wolle sich als Anlieger dagegen verwahren. Von dem Grundstück sei bereits in seiner jetzigen ganzen Breite der C1.----------weg abgetreten worden. Der Anlieger X. N. erhebt als Anlieger „schärfsten Einspruch gegen den Durchführungsplan Nr. XX“ und teilt in diesem Zusammenhang mit, dass zu den Parzellen XXX-XXXX keinerlei andere Zufahrtsmöglichkeit als die „seit Jahrzehnten bestehende Wegerechtsame über einen ca. 4 m breiten befestigten Streifen am Ende des Grundstücks F. T. “ bestehe. Der Weg habe in den langen Jahren der Eigenhilfe einen so befestigten Unterbau bekommen, dass schwerste Fahrzeuge passieren könnten. Niemals habe er die Eigentumsrechte angeboten, wenn damit die Unterhaltung der Straße an die Verwaltung übergehen würde. All dies zeigt, dass jedenfalls in Bezug auf wesentliche Teilflächen von einer einvernehmlichen Übernahme privater Wegeflächen in die öffentliche Unterhaltung keine Rede sein konnte, die Voraussetzung für die Annahme einer Widmung sein könnte. Die Übereignung bestimmter Teile der anliegenden Grundstücke (Auflassung vom 9. Dezember 1913 und Verträge vom 17. Juni 1925, 26. Oktober 1931, 17. März 1934 und 23. Mai 1940) führten lediglich zu einem teilweisen Erwerb der Wegefläche durch die Beklagte. Die Voraussetzungen eines alten öffentlichen Weges aufgrund der Grundsätze der unvordenklichen Verjährung sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Öffentlichkeit eines Weges, dessen ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, dann anzunehmen, wenn er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit (gegebenenfalls unter stillschweigender Duldung des nichtwegebau- oder unterhaltungspflichtigen Privateigentümers) in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 ‑ 11 A 1045/97 –, Urteil vom 26. November 2003 – 11 A 251/01 –, Urteil vom 29. April 2009 – 11 A 3657/06 –). Dabei ist eine Benutzung im Bewusstsein der Öffentlichkeit für die 40 Jahre vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes erforderlich, für den vorangegangenen Zeitraum von wiederum 40 Jahren darf keine Erinnerung an einen abweichenden Rechtszustand bestehen. Die Existenz bereits seit 1882 muss feststehen (vgl. OVG NRW, a.a.O, Urteil vom 29. April 2009). Eine Existenz des Weges vor 1882 ergibt sich hier aus der Urkarte von 1870 und der Supplementkarte von 1875. Allerdings fehlt es an tragfähigen Hinweisen auf einen öffentlich-rechtlichen Charakter des Weges. Die Angabe einer Straßenbreite von 4,90 m allein reicht hierzu nicht aus. Vielmehr spricht die Bezeichnung als „gemeinschaftlicher Fahrweg“ ebenso für einen privaten Charakter wie die lediglich gestrichelte Darstellung des Weges. Nach § 57 der „Instruktion über das Verfahren bei der Vermessung des Grund-Eigenthums Behufs Anfertigung des Grundsteuer-Katasters in den Rheinisch-Westphälischen Provinzen der Preußischen Monarchie“ von 1822 ist waren „Heerstraßen und öffentliche Wege in ausgezogenen, die Privatleuten eigenthümlichen Wege und Fußpfade aber in unterbrochenen Linien“ zu zeichnen. Die Bezeichnung als gemeinschaftlicher Fahrweg spricht dafür, dass es sich um eine gemeinschaftliche Anlage der Anlieger handelte, nicht aber um einen öffentlichen Weg. Wäre der Weg im öffentlichen Bewusstsein für jedermanns Gebrauch offen gewesen, hätte eine Bezeichnung als gemeinschaftlicher Fahrweg, der sich ersichtlich auf die Anlieger und nicht die gesamte Gemeinde bezieht, diesem Rechtscharakter eher widersprochen. Schließlich betraf die zeichnerische Darstellung nur einen Teil des jetzigen C5.----------wegs . Angesichts der Einschränkungen für die betroffenen Grundstückseigentümer trifft die materielle Beweislast für die Öffentlichkeit denjenigen, der sich auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des Weges beruft. Das würde auch dann gelten, wenn die zeichnerischen Darstellungen und die Angabe des Rechtscharakters nur privatrechtliche Umstände beträfen und der Möglichkeit einer zugleich bestehenden öffentlichen Funktion zumindest nicht entgegenstünden. Die Erteilung von Baugenehmigungen unter Geltung des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 (GS S. 561) belegt den öffentlich-rechtlichen Charakter des C5.----------wegs ebenfalls nicht. Nach § 15 dieses Gesetzes konnten gerade Baugenehmigungen für Grundstücke an nicht fertiggestellten Straßen erteilt werden. Auch die Hilfsanträge sind unbegründet. Ein Anspruch auf Umsetzung des Bebauungsplans ergibt sich nicht aus § 123 BGB. Nach §123 Abs. 1 BauGB ist die Erschließung Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. § 123 Abs. 3 BauGB bestimmt jedoch ausdrücklich, dass ein Rechtsanspruch auf Erschließung nicht besteht. Auch § 124 BauGB vermag einen Anspruch der Klägerin nicht zu begründen. Danach ist die Gemeinde, wenn sie einen Bebauungsplan erlassen hat und das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages über die Erschließung ablehnt, verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen. Die Klägerin hat sich zwar um den Erwerb von Grundstücksflächen zur Durchführung der Erschließung bemüht. Sie konnte jedoch mangels Vollständigkeit des Grunderwerbs der Beklagten kein zumutbares Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages über die Erschließung machen. Die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, die Erschließung durchzuführen. Soweit die Klägerin auf die Erteilung von Baugenehmigungen bei Zahlung von Ablösebeiträgen hinweist, kommt ihr dies anders als den davon betroffenen Eigentümern nicht zugute (vgl. BVerwG, Urt. vom 28. Oktober 1981 - 8 C 4.81 – juris). Auch unabhängig hiervon ist die Gemeinde allerdings gehalten, alles zu tun, um die Rechtswirkung des § 30 BauGB in vollem Umfang eintreten zu lassen. Andernfalls müsste der betroffene Eigentümer die negativen Wirkungen eines Bebauungsplans hinnehmen ohne die positiven zu erwerben (vgl. . /Zinkahn/Bielenberg § 123 BauGB, Rn 29) Die Gemeinde darf nicht zu erkennen geben, den Plan überhaupt nicht verwirklichen zu wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 46.91 – juris). Dies gilt auch, wenn die Gemeinde an dem Bebauungsplan formal festhält, dessen Verwirklichung aber ungebührlich verzögert. Wann dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Dabei ist es der Gemeinde auch zumutbar, wenn ein freihändiger Erwerb nicht gelingt, einen Enteignungsantrag zu stellen (vgl OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 – 2 A 3182/08 – juris). Hier waren seit Erlass des Bebauungsplans 13 Jahre vergangen, ohne dass die Beklagte durchgreifende Bemühungen zum Erwerb der für die Erschließung erforderlichen Grundstücke gezeigt hätte. Dass bei Erlass des Bebauungsplans die Vorstellung geherrscht haben mag, eine Umsetzung sei ohne Kosten für die Gemeinde möglich, ist, worauf die Klägerin zu Recht verweist, lediglich ein Motiv, das die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht berührte. Ebenso weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass etwaige Abwägungsmängel im Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans zwischenzeitlich geheilt worden wären. Der genannte Zeitraum war auch ausreichend lang, um auf einen nicht mehr ernstlich verfolgten Willen zur Umsetzung des Plans schließen zu lassen. Es kommt indes auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Die Beklagte hat durch die Verpflichtung, den Bebauungsplan X umzusetzen, nicht ihre Planungskompetenz verloren. Sie ist vielmehr auch jetzt noch befugt, ihre Planung neu auszurichten. Das ist mit dem Beschluss des Planungsausschusses eine Aufhebung herbeizuführen und dem Beschluss über die Aufstellung eines Plans zur Aufhebung des Bebauungsplans X geschehen. Die Beklagte hält sich also nicht weiterhin eine Realisierung des Bebauungsplans offen, sondern hat dessen endgültige Aufhebung eingeleitet. Der Beschluss hierzu wurde am 12. Mai 2021 veröffentlicht. Der seither verflossene Zeitraum lässt den Rückschluss, auch die Aufhebung sei nicht ernstlich beabsichtigt, nicht zu. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte auch in der Zukunft keine weiteren Schritte zur Aufhebung des Bebauungsplans unternähme. Der aufgehobene Durchführungsplan XXXXX stellt ebenfalls keine Grundlage für einen Erschließungsanspruch dar. Da hinsichtlich des gegenwärtigen Bebauungsplans X keine Wirksamkeitsbedenken (mehr) bestehen, wovon die Klägerin zu Recht ausgeht, kann auf den Durchführungsplan nicht mehr zurückgegriffen werden, ohne dass es auf den Einwand der Beklagten zur ankommt, die im Durchführungsplan vorgesehenen Straßenflächen vermittelten den Grundstücken der Klägerin keine Erschließung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. es besteht kein Grund, einem der Hauptbeteiligten die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich nicht durch das Stellen eines Sachantrages dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zwei fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Das Gericht orientiert sich an Ziff 43.3 des sog. Streitwertkatalogs (NVwZ Beilage 2/2013) Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.