Urteil
13 K 2779/21.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0729.13K2779.21A.00
34Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
34 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. April 2021 (Az. 0000000-423) und 00. Mai 2021 (Az. 0000000-423) werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. April 2021 (Az. 0000000-423) und 00. Mai 2021 (Az. 0000000-423) werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1. hat mit ihrem Ehemann, Herrn P. O. , insgesamt zehn Kinder. Eine Tochter ist in Afghanistan verschollen, die übrigen neun Kinder leben in Deutschland, wobei nach den von der Beklagten zugrunde gelegten Daten fünf noch minderjährig sind. Zwei der minderjährigen Kinder, C. und C1. O. , geboren am 00. K. 2005 und 1. K. 2010, leben mit dem Vater in F. in C2. . Die anderen drei minderjährigen Kinder, die beiden am 1. K. 2006 geborenen Klägerinnen zu 2. und 3. und der am 1. K. 2012 geborene Kläger zu 4., leben bei der Klägerin zu 1. in E. . Der am 00. T. 1990 geborene, betreuungsbedürftige Kläger zu 5. lebt ebenfalls bei der Klägerin zu 1. Auch die beiden volljährigen Töchter O1. (geboren 1. K. 1995) und C3. O. (geboren 1. K. 1997) leben dort. Die älteste Tochter O2. , verheiratete N. (geboren 00. K1. 1991) lebt mit ihrem Mann und ihren Kindern bei C4. . Die Familie hat Afghanistan in mehreren Gruppen verlassen: Zunächst reiste – neben der ältesten Tochter O2. und ihrer Familie – 2015 der Ehemann bzw. Vater mit den Kindern C. und C1. in die Bundesrepublik ein. Es folgte die Tochter O1. mit der Klägerin zu 2. und dem Kläger zu 4. Diese gelangten über Griechenland (Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 26. Juni 2017) nach Belgien (Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 18. Juni 2018). Danach reiste die Klägerin zu 1. mit der Klägerin zu 3. und der Tochter C3. aus, ebenfalls zunächst nach Griechenland (Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 29. November 2018) und dann zu ihren dort bereits befindlichen Kindern nach Belgien (Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 3. Oktober 2019). Schließlich folgte der Kläger zu 5. in Begleitung eines Verwandten. Er traf in Griechenland (Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 16. Mai 2019) auf die Klägerin zu 1. und die mit ihr reisenden Kinder und reiste mit ihnen weiter nach Belgien (Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 3. Oktober 2019). Die Asylanträge des Ehemannes bzw. Vaters und der beiden mit ihm ausgereisten Kinder wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 00. Juni 2016 (Az. 0000000-423) abgelehnt. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht G. /P1. erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als die Beklagte zur Gewährung subsidiären Schutzes verpflichtet wurde (Urteil vom 12. August 2021, rechtskräftig seit dem 3. Dezember 2021, Az. VG 8 K 1196/16.A). Inzwischen haben der Ehemann bzw. Vater und die beiden Kinder Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG inne. Die Kläger im vorliegenden Verfahren reisten nach ihren Angaben am 18. März 2021 nach Deutschland ein und stellten am 19. März 2021 Asylanträge. Aufgrund der am 19. März 2021 vorgenommenen Eurodac-Abfrage ersuchte das Bundesamt unter dem 1. bzw. 7. April 2021 Belgien um Übernahme der Kläger zu 1. bis 4. bzw. des Klägers zu 5. Belgien stimmte den Ersuchen unter dem 7. bzw. 12. April 2021 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-Verordnung zu. Die Asylanträge wurden daraufhin für die Kläger zu 1. bis 4. mit Bescheid vom 00. April 2021 (Az. 0000000-423) und für den Kläger zu 5. mit Bescheid vom 00. Mai 2021 (Az. 0000000-423) als unzulässig abgelehnt (jeweils Ziffer 1 des Bescheidtenors). Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), die Abschiebung nach Belgien angeordnet (Ziffer 3) sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Bescheid vom 00. April 2021 ging am 9. April 2021 bei der Aufnahmeeinrichtung ein und wurde der Klägerin zu 1. am 12. April 2021 ausgehändigt, der Bescheid vom 12. Mai 2021 ging am 19. Mai 2021 bei der Aufnahmeeinrichtung ein und wurde dem Kläger zu 5. am 21. Mai 2021 ausgehändigt. Die Kläger zu 1. bis 4. haben am 19. April 2021 beim Verwaltungsgericht H. Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz ersucht, der Kläger zu 5. beim erkennenden Gericht am 28. Mai 2021. Das Verwaltungsgericht H. hat Klage und Eilantrag der Kläger zu 1. bis 4. mit Beschlüssen vom 23. April 2021 an das erkennende Gericht verwiesen. Die zunächst unter dem Aktenzeichen 22 K 3751/21.A geführte Klage des Klägers zu 5. hat das Gericht mit Beschluss vom 16. Juni 2021 zum vorliegenden Verfahren verbunden. Der Asylantrag der Tochter C3. wurde mit Bescheid vom 00. April 2021 (Az. 0000000-423) ebenfalls als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Belgien angeordnet. Inzwischen wurde der Bescheid nach Ablauf der Überstellungsfrist von der Beklagten aufgehoben und die Prüfung im nationalen Verfahren angekündigt; das gegen den Bescheid gerichtete Klageverfahren beim erkennenden Gericht (22 K 2959/21.A) wurde daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Asylantrag der Tochter O1. wurde mit Bescheid vom 00. Juni 2021 (Az. 0000000-423) gemäß § 71a AsylG als unzulässiger Zweitantrag abgelehnt. Die hiergegen beim erkennenden Gericht erhobene Klage ist noch anhängig (18 K 4134/21.A); das Gericht hat die aufschiebende Wirkung angeordnet (Beschluss vom 12. Oktober 2021 im Verfahren 18 L 1329/21.A). Die Kläger machen geltend, dass eine Abschiebung nach Belgien sie in dem Recht auf Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK verletzen würde. Sie beabsichtigten die Wiederherstellung der Familieneinheit mit dem Ehemann bzw. Vater und den beiden bei ihm lebenden Kindern. Was den Kläger zu 5. betreffe, so sei dieser zwar volljährig, jedoch auf die Betreuung durch seine Mutter, die Klägerin zu 1., angewiesen. Die Familieneinheit solle auch deshalb wiederhergestellt werden, damit der Ehemann sie bei der Betreuung unterstützen könne. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 9. Juni 2021 ein undatiertes Attest des Dr. W. aus O3. vorgelegt, in dem es heißt, dass der Kläger zu 5. fortlaufend täglich wegen einer chronischen, generalisierten Nervenerkrankung ständige Unterstützung, Betreuung und Hilfe in diversen Bereichen benötige, die nur durch seine Mutter geleistet werden könne. Ferner berufen sie sich auf eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin L. -N1. aus E. vom 00. K1. 2022, in dem als Diagnosen genannt werden „1) Cerebelläres-Syndrom 2) Ataxie 3) Kleinhirnatrophie 4) Dystonie Kopftremor 5) Dysphonie 6) vor ca. 5 Jahren Unfall, Behinderung (Rollstuhl)“ und in dem es weiter heißt, durch seine gesundheitlichen Störungen benötige Herr O. fortlaufend Hilfe und Betreuung. Die Kläger beantragen, die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. April 2021 und 00. Mai 2021 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Belgiens vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend, eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts wegen des Schutzes von Ehe und Familie komme nicht in Betracht. Die Eheleute hätten die jahrelange Trennung selbst herbeigeführt. Zudem könne nicht von einer gewünschten oder gar gelebten Nähebeziehung ausgegangen werden, da der Ehemann bzw. Vater in F. lebe und keine Anträge auf Besuchserlaubnisse oder Umverteilung aktenkundig seien. Die Kläger entgegnen hierauf, ein Antrag auf Änderung der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG zwecks Familienzusammenführung in E. sei gestellt worden, zunächst mit Eingang am 7. Februar 2022 bei der Bezirksregierung B. und am 10. Juni 2022 bei der (nach Mitteilung der Bezirksregierung zuständigen) Ausländerbehörde des Landkreises C5. . Zudem habe die Klägerin zu 1. ihren Ehemann im Zeitraum vom 00. Dezember 2021 bis zum 00. K. 2022 besucht; dieser wiederum sei im April 2022 in E. gewesen. Wegen des (weiteren) Vorbringens der Kläger in der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug genommen. Das Gericht hat den Eilantrag der Kläger zu 1. bis 4. zunächst abgelehnt (Beschluss vom 21. Mai 2021 im Verfahren 13 L 913/21.A). Den Eilantrag des Klägers zu 5. hat es mit Beschluss vom 25. Juni 2021 abgelehnt mit der Maßgabe, dass die angeordnete Abschiebung nach Belgien nur zusammen mit seiner Mutter, der Klägerin zu 1. durchgeführt werden darf (Verfahren 13 L 1174/21.A). Den Beschluss vom 21. Mai 2021 betreffend die Kläger zu 1. bis 4. hat es im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschluss vom 21. September 2021 abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (Verfahren 13 L 1786/21.A). Die Beklagte hat daraufhin am 23. Dezember 2021 die Vollziehung des Bescheides für den Kläger zu 5. ausgesetzt. Ein Abänderungsantrag des Klägers zu 5. hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 13. Mai 2022 im Verfahren 13 L 948/22.A). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich derjenigen der zugehörigen Eilverfahren 13 L 913/21.A, 13 L 1174/21.A, 13 L 1786/21.A und 13 L 948/22.A und der Verfahren der Töchter O1. und C6. O. bei der 18. bzw. 22. Kammer (18 K 4134/21.A, 18 L 1329/21.A, 22 K 2959/21.A, 22 L 965/21.A und 22 L 1785/21.A) sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich derjenigen der Verfahren des Ehemannes und der bei ihm lebenden beiden Kinder sowie der weiteren Kinder O1. und C3. O. sowie O2. N. Bezug genommen, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Ausländerakten der Kläger. Entscheidungsgründe: A. Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Dies gilt zunächst für die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig in Ziffer 1 des jeweiligen Bescheides. Diese findet keine Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG (nachfolgend 1.) und kann auch nicht in eine andere Unzulässigkeitsentscheidung umgedeutet werden (nachfolgend 2.). 1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin III-VO), ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar ist Deutschland nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien an sich nicht für die Prüfung der Anträge zuständig (nachfolgend a.). Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben (nachfolgend b.). a. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d i.V.m. Art. 23 Dublin III-VO ist im Ausgangspunkt Belgien für die Asylanträge der Kläger zuständig. Insoweit wird auf die in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse vom 21. Mai 2021 im Verfahren 13 L 913/21.A (Kläger zu 1. bis 4.) bzw. vom 25. Juni 2021 im Verfahren 13 L 1174/21.A (Kläger zu 5.) Bezug genommen (S. 3 f. bzw. S. 4 f.). Die Zuständigkeit ist auch nicht zwischenzeitlich gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist von sechs Monaten auf die Beklagte übergegangen. Die Überstellungsfrist ist zunächst durch die fristgerechte Stellung der Eilanträge unterbrochen worden. Im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vom 21. Mai 2021 bzw. 25. Juni 2021 ist sie erneut in Lauf gesetzt worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11. Vor dem Ablauf der jeweiligen Frist ist jedoch der stattgebende Abänderungsbeschluss vom 21. September 2021 im Verfahren 13 L 1786/21.A ergangen (Kläger zu 1. bis 4.) bzw. von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2021 die Vollziehung ausgesetzt worden (Kläger zu 5.). Ferner ist die Beklagte auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, die Kläger nach Belgien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für die Kläger eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächten. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EGMR, Urteil vom 21. K. 2011 – 30696/09 (M.S.S. vs. Belgien u. Griechenland) –, NVwZ 2011, 413; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris, Rn. 83 ff., 99, der Fall wäre, liegen nicht vor. Auch insoweit kann auf die Beschlüsse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen werden (S. 4 ff. bzw. S. 5 ff.). Die Kläger können sich auch nicht auf Vorschriften der Dublin III-VO berufen, die dem Schutz der Familie dienen. Was die Kläger zu 1. bis 4. betrifft, so scheidet namentlich eine Berufung auf Art. 9 (Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind) oder Art. 10 (Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben) aus. Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen dieser Vorschriften in dem nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels (= Kapitel III) zuständigen Mitgliedstaats grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat, vgl. dazu (zur Vorgängerregelung in Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO) BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 C 4/15 –, BVerwGE 153, 234, juris, Rn. 17; zu den Modifizierungen durch Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO vgl. unten, vorlagen, ergibt sich dies bereits aus der Rechtsprechung des EuGH zum Prüfungsrahmen im – hier einschlägigen – Wiederaufnahmeverfahren. Danach ist, um von der Möglichkeit eines Wiederaufnahmegesuchs Gebrauch zu machen, gemäß Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Dublin III-VO nicht Voraussetzung, dass die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststeht, sondern vielmehr (nur), dass dieser Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO genügt. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 58 ff. (61). Was Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO betrifft, so sind die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verpflichtungen zur Wiederaufnahme nur anwendbar, wenn das in der Verordnung vorgesehene Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats zuvor in dem ersuchten Mitgliedstaat zum Abschluss gebracht wurde und dazu geführt hat, dass dieser seine Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags anerkennt. Da in einem solchen Fall die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits feststeht, erübrigt sich eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit, darunter in erster Linie der in Kapitel III dieser Verordnung niedergelegten Kriterien. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 65 ff. Art. 9 und 10 Dublin III-VO sind daher vorliegend nicht mehr zu prüfen. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO. Nach dieser Vorschrift berücksichtigen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [gemeint: 16] genannten Kriterien alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Diese Vorschrift modifiziert für Art. 8 und 10 Dublin III-VO (nicht hingegen für Art. 9 Dublin III-VO) die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO über den maßgeblichen Zeitpunkt. Vgl. Thomann, in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2021, Art. 7 Dublin III-VO Rn. 29. Da sie, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, auch im Wiederaufnahmeverfahren gilt, modifiziert sie des Weiteren auch die o.g. Rechtsprechung zum Prüfungsrahmen im Wiederaufnahmeverfahren. Hier kommt sie jedoch nicht zur Anwendung, jedenfalls weil es an der Voraussetzung fehlt, dass über frühere Anträge noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist; denn die Asylverfahren der Kläger zu 1. bis 4. in Belgien sind bereits negativ abgeschlossen. Der Kläger zu 5. schließlich kann sich nicht auf Art. 16 Abs. 1 Alt. 1 Dublin III-VO berufen. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Mitgliedstaaten, wenn ein Antragsteller wegen schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen ist, in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Verhältnis des Klägers zu 5. zu seinem Vater, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, vorliegen (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO findet hierbei keine Anwendung, da Art. 16 nicht zum dort in Bezug genommenen Kapitel III gehört), ist wiederum darauf zu verweisen, dass im Wiederaufnahmeverfahren grundsätzlich keine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit erfolgt. Zwar gehört Art. 16 Dublin III-VO nicht zu den Bestimmungen des Kapitels III, wohl aber zu den Bestimmungen über die Zuständigkeit. Auch Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO greift nicht ein, jedenfalls deshalb, weil auch das Asylverfahren des Klägers zu 5. in Belgien negativ abgeschlossen ist. b. Jedoch ist die Beklagte verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Dublin III-VO auszuüben. Nach Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen (Unterabs. 2 Satz 1). Ziel dieser Vorschrift ist es, die Prärogativen der Mitgliedstaaten bei der Ausübung des Rechtes auf Gewährung internationalen Schutzes zu wahren. Sie soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, sich aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen bereit zu erklären, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den in der Dublin III-VO definierten Kriterien nicht zuständig ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 – C-661/17 –, juris, Rn. 58 ff. Zwar wird den Mitgliedstaaten in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO grundsätzlich ein weites Ermessen eingeräumt. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaates, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von der Befugnis, die durch die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO eingeräumt wird, Gebrauch machen möchte, und zu entscheiden, ob er sich bereit erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist, selbst zu prüfen. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 – C-661/17 –, juris, Rn. 58 f. Das Ermessen verdichtet sich jedoch dann zu einer Pflicht zum Selbsteintritt, wenn jede andere Entscheidung unvertretbar wäre. Vgl. BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 13a B 15.50124 –, juris, Rn. 22; vgl. grundsätzlich zur Möglichkeit einer Ermessensreduktion ferner etwa auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. K1. 2016 – A 11 S 974/16 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 11 A 1966/15.A –, juris, Rn. 6 ff. Ergibt sich die Ermessensreduktion aus subjektiven Rechtspositionen des Betroffenen, geht die objektiv-rechtliche Verpflichtung auch mit einem entsprechenden klagbaren Recht einher. Vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 13a B 15.50124 –, juris, Rn. 22 ff. (25); die Frage subjektiver Rechte offenlassend BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16/18 –, BVerwGE 164, 165, juris, Rn. 38; Beschluss vom 19. Mai 2021 – 1 B 11/21 –, juris, Rn. 17. Ein solcher Fall liegt hier vor. Für die Kläger zu 1. bis 4. ergibt sich die Pflicht zum Selbsteintritt daraus, dass sie die materiellen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienasyl bzw. Familienschutz gemäß § 26 Abs. 1 bzw. Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG erfüllen dürften und dem Rechnung getragen werden muss (nachfolgend aa.), für den Kläger zu 5. aus dem grundrechtlichen Schutz des Familienlebens (nachfolgend bb.). aa. (1) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG wird der Ehegatte eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Ehe mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. der Ehegatte vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Ferner wird nach Absatz 2 der Vorschrift ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. § 26 Abs. 5 AsylG lässt diese Regelungen auch den Familienangehörigen von international Schutzberechtigten zugutekommen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften dürften hier vorliegen. Zweifel daran, dass die Klägerin zu 1. und Herr P. O. wirksam verheiratet sind und dies bereits im Herkunftsland waren, sind nicht erkennbar. Die Klägerin zu 1. ist damit die Ehegattin eines unanfechtbar nach § 4 AsylG Schutzberechtigen. Die Kläger zu 2. bis 4. sind dessen minderjährige ledige Kinder. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schutzberechtigung zurückzunehmen oder zu widerrufen wäre. Die Ehe hat ferner schon in Afghanistan bestanden und die Klägerin zu 1. ist vor der Zuerkennung der Schutzberechtigung ihres Ehemannes nach Deutschland eingereist und hat im Übrigen auch ihren Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt. (2) Ist damit ein Anspruch auf Familienschutz aller Voraussicht nach zu bejahen, folgt daraus auch ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Für das Verhältnis des Familienasyls zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht die Zuerkennung des von einem schutzberechtigten Familienangehörigen abgeleiteten internationalen Familienschutzes hindert, weil § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG keine Anwendung finde. BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 – 1 C 8/19 –, BVerwGE 170, 326, juris, Rn. 17. Die historisch-genetische Auslegung des § 26 AsylG weise darauf, dass den Angehörigen der (Klein-)Familie des Schutzberechtigten die Herstellung der Familieneinheit auf der Grundlage eines einheitlichen Schutzstatus ermöglicht werden sollte, und nicht erkennen lasse, dass insoweit zwischen Angehörigen, die schutzlos sind, und solchen, denen bereits in einem anderen Staat internationaler Schutz zuerkannt wurde, habe differenziert werden sollen. BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 – 1 C 8/19 –, a.a.O., Rn. 23. Die Neufassung des § 26 AsylG durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) habe der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie in nationales Recht gedient. Zusätzlich zu den im nationalen Recht bewährten Schutzformen des Familienasyls und des Familienflüchtlingsschutzes sei ein gemeinsamer Status bei subsidiär Geschützten und ihren Familienangehörigen eingeführt worden. BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 – 1 C 8/19 –, a.a.O., Rn 26. Die Gesetzesmaterialien enthielten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die gewählte Art der Umsetzung der Vorgaben des Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU auf die Fallgruppe anderweitig international Schutzberechtigter trotz auch insoweit bestehender Umsetzungspflicht keine Anwendung finden sollte und der Gesetzgeber diesen Personenkreis auf eine rein aufenthaltsrechtliche Umsetzung hätte verweisen wollen. BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 – 1 C 8/19 –, a.a.O., Rn. 27. Die teleologische Auslegung des § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG unterstreiche das historisch-genetische Normverständnis. Der internationale Familienschutz nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG sei neben der Vereinfachung des Verfahrens und der Entlastung des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte von mitunter schwierigen und langwierigen Prüfungen der dem Familienangehörigen persönlich drohenden Gefahren maßgeblich der Aufrechterhaltung der Familieneinheit zu dienen bestimmt. Dieser Zweck komme in gleicher Weise bei Familienangehörigen zum Tragen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hätten und wegen der ihnen drohenden Gefahren nicht in das Herkunftsland abgeschoben und ob ihrer im Bundesgebiet bestehenden familiären Bindungen regelmäßig auch nicht in den anderen Mitgliedstaat rückgeführt werden dürften. BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 – 1 C 8/19 –, a.a.O., Rn. 28 ff. Sinn und Zweck des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geböten kein abweichendes Normverständnis. Hätten Mitglieder einer Kernfamilie (Eltern und ihre minderjährigen Kinder) – aus welchen Gründen auch immer – in unterschiedlichen Mitgliedstaaten internationalen Schutz erhalten, stehe der Hauptzweck des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – die Verhinderung von Sekundärmigration – einem abgeleiteten Schutzstatus nicht entgegen. In diesem Fall könne ein gemeinsames Familienleben naturgemäß nur in einem Mitgliedstaat verwirklicht werden. BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 – 1 C 8/19 –, a.a.O., Rn. 31 ff. (33). Diese Erwägungen lassen sich auf das Verhältnis des Familienasyls zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übertragen. Ebenso VG Dresden, Urteil vom 4. April 2022 – 2 K 1864/19.A –, juris, Rn. 47 ff. Allerdings wird § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i.V.m. der Dublin III-VO – anders als nach der vorgenannten Rechtsprechung § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – nicht von § 26 AsylG verdrängt. Denn zur Anwendung der Dublin III-VO ist die Bundesrepublik völker- bzw. europarechtlich verpflichtet. Indes lässt die Dublin III-VO mit der Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts den notwendigen Raum, um eine Zuständigkeit der Bundesrepublik zu begründen und eine Anwendung der Vorschriften über das Familienasyl bzw. den Familienschutz zu ermöglichen. Im Rahmen der historisch-genetischen Auslegung ist wiederum zunächst festzuhalten, dass den Angehörigen der (Klein-)Familie des Schutzberechtigten mit den Regelungen über den Familienschutz die Herstellung der Familieneinheit auf der Grundlage eines einheitlichen Schutzstatus ermöglicht werden sollte. Dabei ist ebenso wie für die Fallgruppe der in einem anderen Mitgliedsstaat Schutzberechtigten nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber vom Familienschutz im Ergebnis diejenigen Familienangehörigen ausnehmen wollte, für deren Asylanträge nach den Regelungen der Dublin III-VO an sich ein anderer Mitgliedstaat zuständig wäre. Die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/13063, S. 21, enthält auch insoweit keinen Anhaltspunkt dafür, dass die gewählte Art der Umsetzung der Vorgaben des Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU, Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (nachfolgend: Qualifikations-RL), auf die hier in Rede stehende Fallgruppe trotz auch insoweit bestehender Umsetzungspflicht keine Anwendung finden sollte und der Gesetzgeber diesen Personenkreis auf eine rein aufenthaltsrechtliche Umsetzung hätte verweisen wollen. Nach der vorgenannten Vorschrift (Art. 23 Abs. 2 der Qualifikations-RL) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist; Familienangehörige sind nach Art. 2 Buchst. j unter anderem der Ehegatte und die minderjährigen Kinder, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, vgl. zu dem Erfordernis, dass sich die Familienmitglieder bereits im Mitgliedstaat befinden müssen, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 – OVG 6 B 6.19 –, juris, Rn. 29, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Um solche Familienangehörigen von Herrn P. O. handelt es sich hier bei den Klägern zu 1. bis 4., so dass sie dem Schutzbereich der Vorschrift unterfallen. Die teleologische Auslegung führt auch hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Zweck der Aufrechterhaltung der Familieneinheit kommt in gleicher Weise bei Familienangehörigen zum Tragen, für deren Asylanträge – aus welchen Gründen auch immer – an sich ein anderer Mitgliedstaat zuständig wäre. Zwar enthält die Dublin III-VO Vorschriften, die auf die Vermeidung divergierender Zuständigkeiten bei Familienangehörigen abzielen. In den meisten Fällen, in denen die Gewährung von Familienschutz in Betracht kommt, wird danach auch eine Zuständigkeit der Bundesrepublik begründet sein, dies ist aber nicht zwingend. Es spricht jedoch nichts dafür, dass die Anwendung der Zuständigkeitsregeln der Dublin III-VO zugleich die Gewährung oder Nichtgewährung von Familienschutz determinieren sollte. Zum einen würde die Gewährung von Familienschutz dann oft von Zufälligkeiten des Flucht- und Verfahrensverlaufs abhängen. So wollten hier die ersten nach dem Vater ausgereisten Kinder, d.h. Frau O1. O. mit zwei minderjährigen Geschwistern, wie diese in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt hat, eigentlich nach Deutschland zum Vater, sind aber auf der Reiseroute nur bis Belgien gekommen, wo man ihnen Fingerabdrücke abnahm und erklärte, nun sei Belgien zuständig. Möglicherweise hätten sie damals unter Berufung auf Art. 10 Dublin III-VO oder Art. 17 Dublin III-VO eine Familienzusammenführung in Deutschland erreichen können. Dass es hierzu – aus welchen Gründen auch immer – nicht gekommen ist, führte dann im weiteren Verlauf dazu, dass die Klägerin zu 1. und die mit ihr reisenden Kinder vor der Wahl einer Familienzusammenführung in Deutschland zum Ehemann bzw. Vater und zweien der Kinder oder in Belgien zum jüngsten (damals siebenjährigen) und weiteren Kindern standen, wobei sie sich aus nachvollziehbaren Gründen für Belgien entschieden. Dass den Klägern zu 1. bis 4. aufgrund dieser Geschehnisse die Gewährung von Familienschutz – trotz des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen – abgeschnitten sein sollte, erscheint nicht sachgerecht. Zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass das Familienasyl bzw. der Familienschutz ein Institut des deutschen Asylrechts ist, das der Dublin III-VO fremd ist. Gegenstand eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat ist der eigene Anspruch des Ausländers auf Gewährung internationalen Schutzes, nicht ein abgeleiteter Anspruch auf Familienasyl bzw. Familienschutz. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Februar 2019 – 4 L 201/17 –, juris, Rn. 29: Der Ausschluss einer Sachprüfung (nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) reiche nur soweit, wie der Asylanspruch bereits Gegenstand des Asylverfahrens im anderen Mitgliedstaat gewesen sei; darum erfasse § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur den eigenen Anspruch des Ausländers auf Gewährung internationalen Schutzes und nicht einen abgeleiteten Anspruch auf Familienasyl. Ist in der Dublin III-VO die Frage geregelt, wo der Antrag auf internationalen Schutz geprüft werden soll und inwiefern im Rahmen der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für diese Prüfung der Schutz der Familie zu berücksichtigen ist, ist dabei mithin eine Aussage nur für den (im Sinne des deutschen Rechts) eigenen, nicht jedoch einen etwaigen abgeleiteten Asylanspruch getroffen. Würde man gleichwohl auch dann, wenn Familienasyl bzw. Familienschutz in Rede steht, allein darauf abstellen, ob Deutschland nach den Regelungen der Dublin III-VO für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, würde der Regelungsgehalt der Dublin III-VO überspannt. Verpflichten die der Vorschrift des § 26 AsylG zugrunde liegenden Wertungen damit hier die Beklagte zum Selbsteintritt, kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts auch unabhängig davon aus dem Schutz des Familienlebens gemäß Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7 EU-GRCh folgen würde. bb. Für den Kläger zu 5., der aufgrund seiner Volljährigkeit keinen Anspruch auf Familienschutz hat, ergibt sich die Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts aus dem Schutz des Familienlebens gemäß Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7 EU-GRCh. Vgl. eine solche Verpflichtung aus dem Schutz des Familienlebens im Einzelfall bejahend etwa auch VG Hamburg, Urteil vom 23. April 2014 – 10 A 1242/12 –, juris; VG Minden, Urteil vom 17. August 2015 – 10 K 536/15.A – , juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 16. November 2017 – A 7 K 2246/17 –, juris; VG Göttingen, Urteil vom 30. K. 2019 – 2 A 731/17 –, juris; VG München, Urteil vom 10. K1. 2019 – M 18 K 18.50522 –, juris. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde – bzw. hier das Bundesamt –, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris, Rn. 12, m.w.N. Entsprechendes gilt nach Art. 8 ERMK und Art. 7 EU-GRCh. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 – OVG 6 B 6.19 –, juris, Rn. 32, m.w.N. Bei Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern entstehen aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds auch angewiesen ist, bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Vgl. zu Beistandsgemeinschaften unter volljährigen Familienmitgliedern OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 18 B 1398/20 –, juris, m.w.N. Danach liegt hier eine dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7 EU-GrCh unterfallende Beistandsgemeinschaft zwischen dem Kläger zu 5. und seiner Mutter, der Klägerin zu 1. vor. Der Kläger zu 5. leidet an verschiedenen Erkrankungen, die dazu führen, dass er nicht alleine zurechtkommt, sondern in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen ist, welche vorrangig von seiner Mutter geleistet wird. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen im Beschluss vom 25. Juni 2021 – 13 L 1174/21.A – (S. 8 f.) Bezug genommen. Die dort vorläufig vorgenommene Einschätzung hat sich im vorliegenden Hauptsacheverfahren bestätigt. Hierzu wird auf die von den Klägern vorgelegten Atteste, namentlich dasjenige des Facharztes für Allgemeinmedizin L. -N1. aus E. vom 00. K1. 2022 verwiesen, ferner auf die in den beigezogenen Ausländerakten befindlichen Atteste des Arztes für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie N2. aus O3. (ohne Datum) und des Facharztes für Radiologie Dr. T1. aus O3. vom 12. Mai 2021 (Bl. 94 und 95 Beiakte Heft 21). Herr N2. schreibt zum Befund unter anderem: „ausgeprägte Sitzataxie mit grobschlägigen Tremen Rumpf + Kopf, Blickpausen in alle Richtungen“ und „nicht alleine Geh- oder stehfähig“ und diagnostiziert eine „ausgeprägte ataktische Bewegungsstörung bei Atrophie von Pons + Cerebellum; Ätiologie unklar“. In dem an Herrn N3. gerichteten Befundbericht zu einem CT des Schädels des Dr. T1. heißt es in der abschließenden Beurteilung: „Atrophie von Pons und Zerebellum mit Erweiterung des 4. Ventrikels“. Bei dem Kläger zur 5. liegt damit im Wesentlichen eine Störung der Koordination von Bewegungsabläufen bei einer Rückbildung des Kleinhirns vor. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung benötigt er Hilfe beim Toilettengang, bei der Körperhygiene (Baden/Duschen), beim Anziehen, beim Essen (hierzu hat seine Mutter, die Klägerin zu 1., auf Nachfrage klargestellt, sie müsse ihn nicht füttern, aber helfe manchmal), oder wenn er irgendwo hin müsse. Auf Nachfrage hat der Kläger zu 5. ausdrücklich bestätigt, dass er nicht allein auf die Toilette gehen könne, und hat erklärt, dass er den Rollstuhl nicht fahren könne. Das Gericht hat auch nach dem in der mündlichen Verhandlung. gewonnenen Eindruck und angesichts der dokumentierten Diagnosen keine Veranlassung, diese Angaben zu bezweifeln. Auch hat die mündliche Verhandlung bestätigt, dass der Kläger zu 5. aufgrund seiner Erkrankungen zudem Probleme hat, verständlich zu sprechen. So konnte der Dolmetscher ihn häufig erst nach Wiederholung seiner Aussagen oder unter Zuhilfenahme von Nachfragen und Gesten wie Nicken oder Kopfschütteln, teils unter Einschaltung der Angehörigen, verstehen. Die demnach erforderliche Hilfe wird hauptsächlich von der Mutter des Klägers zu 5., der Klägerin zu 1., geleistet. Das ergibt sich aus den Angaben der Kläger, die zu bezweifeln das Gericht keine Veranlassung hat. Der Kläger zu 5. hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, seine Mutter helfe ihm, manchmal auch seine älteren Schwestern (O1. und C3. O. ). Dies entspricht auch den Angaben in dem Attest des Dr. W. (wenngleich dort nur seine Mutter genannt ist) und den Angaben, die in der Stellungnahme der Ev.-Ref. Kirchengemeinde S. -X. zum Kirchenasyl – in dem sich die Kläger vorübergehend befanden – vom 00. T. 2021 enthalten sind (Verwaltungsvorgang der Beklagten zum Kläger zu 5., Beiakte Heft 15, Bl. 264 ff.). Dort heißt es, die erforderliche intensive Pflege gewähre „die Mutter in enger Zusammenarbeit mit den volljährigen Töchtern“. Ist eine Beistandsgemeinschaft hier danach zu bejahen, bedeutet dies zwar noch nicht notwendigerweise, dass eine Trennung der Familie durch Überstellung des Klägers zu 5. nach Belgien ausscheidet. Unter den hier gegebenen Umständen überwiegt der Schutz der Familie jedoch entgegenstehende öffentliche Belange. Zwar besteht ein erhebliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland daran, sich an dem gemeinsamen Europäischen Asylsystem zu beteiligen, das eine anhand von einheitlichen Zuständigkeitskriterien erfolgende Verteilung von Asylbewerbern vorsieht. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 13 L 2363/13.A –, juris, Rn. 17 f., unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, BVerfGE 94, 49, juris, Rn. 153, und auf die Erwägungsgründe Nr. 2 ff. der Dublin III-VO. Dies kann es mit sich bringen, dass das Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen ist als dem, in dem sich Ehegatte und/oder minderjährige Kinder des Antragstellers aufhalten, ohne dass dies per se gegen den Schutz der Familie verstößt. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 13 L 2363/13.A –, juris, Rn. 19. Entsprechendes gilt bei volljährigen Kindern, mit denen eine Beistandsgemeinschaft besteht. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Hinblick auf die Klägerin zu 1. und der voraussichtlichen Gewährung von Familienasyl hier nicht nur ein womöglich nur vorübergehender Aufenthalt des Familienangehörigen aufgrund einer Aufenthaltsgestattung in Rede steht, sondern perspektivisch mit einem rechtmäßigen Daueraufenthalt der Klägerin zu 1. zu rechnen ist. Der Ehemann bzw. Vater, der die Klägerin zu 1. nach dem übereinstimmenden und glaubhaften Vorbringen der Eheleute in der mündlichen Verhandlung bei der Pflege des Klägers zu 5. unterstützen möchte, hat einen solchen Status bereits inne. Soweit das Gericht in dem ersten Eilbeschluss vom 21. Mai 2021 – betreffend die Kläger zu 1. bis 4., aber ebenso für den Kläger zu 5. geltend – (13 L 913/21.A) ausgeführt hatte, dass es sich um Zweitanträge (§ 71a AsylG) handele, die Anträge Wiederaufgreifensgründe i.S.d. § 51 Abs. 1 VwVfG aber nicht im Ansatz erkennen ließen, auf eine „Zweitprüfung“ des Schutzbegehrens durch einen Mitgliedstaat nach erfolglosem Abschluss des Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat aber kein Anspruch bestehe, Mehrfachprüfungen in verschiedenen Mitgliedstaaten durch das Dublin-System vielmehr gerade verhindert werden sollten, vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 8 B 94/17 –, juris, Rn. 34, und das Interesse an der Einhaltung der grundsätzlichen Zuständigkeitsregeln der Dublin III-VO hier demnach hoch anzusetzen sei, ist dies überholt, weil sich die Lage in Afghanistan durch die Machtübernahme der Taliban vor einem Jahr wesentlich verändert hat. Scheidet eine Abschiebung des Klägers zu 5. damit auf nicht absehbare Zeit aus, verdichtet sich das Ermessen des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu einer Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Andernfalls würde dem Kläger zu 5. die Durchführung eines Asylverfahrens praktisch vorenthalten, weil er den Asylantrag nur in Belgien unter Inkaufnahme einer Trennung von seiner Mutter (und der weiteren Familie) von ungewisser Dauer stellen könnte, welche ihm aufgrund des Schutzes der Familie nicht zumutbar ist. Vgl. zum Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens (und nicht nur auf Abschiebungsschutz) auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 – A 11 S 121/15 –, juris. Eine Aushöhlung der Regelungen der Dublin III-VO über den Schutz der Familieneinheit, vgl. zu diesem Aspekt etwa VG Augsburg, Urteil vom 24. Juli 2018 – Au 6 K 18.50603 –, juris, Rn. 29, findet damit nicht statt. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Konstellationen der vorliegenden Art vom Verordnungsgeber bewusst nicht geregelt worden sind. Das Selbsteintrittsrecht in Art. 17 Dublin III-VO dient gerade unter anderem auch dazu, Lücken zu schließen, die im System der Dublin III-VO im Einzelfall in Hinblick auf den Schutz der Familieneinheit entstehen können. Dass die diesbezüglichen Regelungen in den Artikeln 8 bis 11 und 16 Dublin III-VO nicht abschließend sind, wird auch durch Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Dublin III-VO bestätigt. Zwar geht mit dem Selbsteintrittsrecht nicht zwingend auch eine Pflicht zum Selbsteintritt einher; gerade wenn es um den Schutz des Familienlebens geht, dem nach den Erwägungsgründen Nr. 14 ff. der Richtlinie bei ihrer Anwendung eine hohe Bedeutung zukommen soll, liegt eine Verdichtung des Ermessens jedoch durchaus nahe (vgl. hier auch Erwägungsgrund Nr. 16). 2. Die demnach nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG stützbaren Unzulässigkeitsentscheidungen können auch nicht umgedeutet werden. Insbesondere kommt eine Umdeutung in Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a AsylG nicht in Betracht. Dies folgt – unabhängig von der Frage des Vorliegens von Wiederaufgreifensgründen – schon daraus, dass die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 71a AsylG für die Kläger ungünstiger wären als die einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 C 4/15 –, BVerwGE 153, 234, juris, Rn. 32. II. Stellen sich die Unzulässigkeitsentscheidungen nach alledem als rechtswidrig dar, sind auch die daran anknüpfenden Entscheidungen über das (Nicht-)Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die Abschiebungsanordnungen und die jeweilige Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtswidrig und aufzuheben (Ziffern 2 bis 4 des jeweiligen Bescheidtenors). B. Hat die Klage demnach bereits mit dem Hauptantrag Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag mehr. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.