Urteil
28 K 1615/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0804.28K1615.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine für ein Nachbargrundstück erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks M.-----straße 00 in N. (Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 0000) und unmittelbarer Nachbar des Baugrundstücks F. Straße 00, Feldstraße 00 (Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 0000), welches zwischen seinem Wohnhaus und dem nordöstlich gelegenen Baudenkmal „W. M1. “ (F. Straße 00) liegt; das Baugrundstück befindet sich im ebenfalls unter Denkmalschutz stehenden Villengarten. Für das dort geplante Bauvorhaben eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten erteilte die Beklagte der Bauherrin mit Bescheid vom 00. Mai 2021 eine denkmalrechtliche (Teil-)Erlaubnis für die Errichtung der baulichen Anlage in der unmittelbaren Umgebung eines Baudenkmals sowie mit Bescheid vom 00 Juni 2021 eine Baugenehmigung. Im Zuge der Errichtung seines eigenen Einfamilienhauses hatte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 00. Oktober 2017 eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW erteilt, wonach die Außengestaltung des Gebäudes (Materialien und Farben) vor der Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde und eine Veränderung der Einfriedung des Grundstücks entlang der Feldstraße und zum Grundstück F. Straße 00 im Rahmen eines separaten denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens abzustimmen seien. Die Baugenehmigung für das Vorhaben der Bauherrin wurde dem Kläger mit Schreiben vom 00. Januar 2022 übersandt. Der Kläger hat sowohl gegen die Baugenehmigung als auch gegen die denkmalrechtliche Erlaubnis am 19. Februar 2022 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 17. Juni 2022 hat die Kammer den baurechtlichen Antrag abgetrennt. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage gegen die denkmalrechtliche Erlaubnis vor, das Bauvorhaben entspreche nicht den denkmalrechtlichen Anforderungen. Der erteilten denkmalrechtlichen Erlaubnis stünden Gründe des Denkmalschutzes im Sinne des § 9 Abs. 2 a DSchG NRW entgegen. Es beeinträchtige nicht nur das Erscheinungsbild des Denkmals, sondern wirke sich insbesondere auch negativ auf die durch die denkmalgeschützte W. M1. und ihren großzügigen Villengarten geprägte, besondere Umgebung und Eigenart aus. Die Beklagte habe in der Vergangenheit ihm gegenüber und vor allem in ihrer eigenen Unterschutzstellungsverfügung die für das Baudenkmal maßgeblichen Charakteristika in der erhobenen Lage der W. inmitten des mit alten Bäumen bewachsenen großzügigen Villengartens gefunden. Die erhobene Lage werde durch das Vorhaben nicht mehr erkennbar sein, und den Villengarten rode die Bauherrin gerade. Sogar einem fachkundigen Betrachter bliebe im Fall der Realisierung des Vorhabens eines der wesentlichen Charakteristika des Baudenkmals – die freistehende W. inmitten des großzügigen Villengartens – völlig verborgen. Dies sei aber prägend für die Umgebung und im Sinne des Denkmalschutzes besonders schützenswert. Die W. stelle eine gesteigert schutzwürdige bauliche Anlage dar. Er könne eine entsprechende Rücksichtnahme durch die Bauherrin einfordern, da er aufgrund der ihm gegenüber formulierten denkmalpflegerischen Beschränkungen, die Teil der Baugenehmigung für sein Wohnhaus gewesen seien, an einer stärkeren baulichen Ausnutzung seines Grundstücks gehindert gewesen sei. Er habe bei seinem Bauvorhaben denkmalrechtlichen Beschränkungen im Hinblick auf eine Einfriedung und die Auswahl seines Materials sowie der Farbe seines Wohnhauses unterlegen. Schon allein deshalb könne er im Rahmen des nachbarrechtlichen Austauschverhältnisses die Beachtung solcher öffentlich-rechtlicher Vorschriften gegenüber seinem Nachbarn beanspruchen, denen er bei der Errichtung seines Vorhabens selbst unterlegen habe. Denn die Beklagte entwerte die erst vor wenigen Jahren dem Kläger erteilten denkmalpflegerischen Anforderungen der Sache nach vollkommen. Auch die Bedeutung des Baudenkmals im Hinblick auf die Darstellung der Siedlungsstrukturen des frühen 20. Jahrhunderts und die damit verbundenen städtebaulichen denkmalpflegerischen Erwägungen würden weitgehend entwertet, wenn die Beklagte direkt neben der W. M1. einen historisch angehauchten Bau von so erheblicher Größe zulasse, dass er der W. im Grunde genommen in nichts nachstehe. Das dreigeschossige Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe der W. und in deren Garten rage unmittelbar an diese heran. In der Tiefe werde diese von dem Bauvorhaben völlig überlagert. Das Vorhaben stelle der zuvor als einzigartiges Gebäude der Umgebung deklarierten W. ein zweites großes Gebäude gegenüber und mache damit aus Einzigartigkeit Beliebigkeit. Da die Beklagte an ihre entsprechenden Erwägungen gegenüber weiteren Vorhaben gebunden sei, werde sie eine weitere Nachverdichtung nicht verweigern können, so dass die jetzt erteilte Erlaubnis der Einstieg in eine Entwicklung sei, an deren Ende der Denkmalschutz bedeutungslos und inhaltsleer sein werde. Er könne sich auch auf die Verletzung des § 9 DSchG berufen. Denkmalrechtlich sei nicht nur das eigentliche Denkmalgrundstück relevant, vielmehr könne auch dessen Nachbarschaft in die rechtliche Ausstrahlungswirkung des Denkmals einbezogen sein. Gerade seine Situation zeige, dass nachbarliche Rechte auch betroffen sein könnten, wenn er nicht Denkmaleigentümer sei. Er sei ähnlich einem Denkmaleigentümer gerade aufgrund der bei seinem Bauvorhaben angeordneten denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen selbst an einer stärkeren baulichen Ausnutzung seines Grundstücks gehindert gewesen und weiterhin gehindert. Indem die Beklagte durch die denkmalrechtliche Erlaubnis eine ästhetische Verbindung zwischen der W. , dem Park, dem Baumbestand und seinem eigenen Haus dargelegt und geschaffen habe, habe sie auch das Vorliegen eines denkmalrechtlichen Nachbarverhältnisses zwischen seinem Eigentum und der W. M1. konkretisierend gestaltet. Deshalb würden auch Veränderungen insoweit seine Rechte betreffen, wie sie sich auf Umstände bezögen, auf die sich die Beklage hinsichtlich § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW gestützt habe. Die denkmalrechtlichen Beschränkungen würden sich nur unter der Voraussetzung als verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums darstellen, dass der betroffene Eigentümer auch Gestattungen anfechten könne, durch welche sein Nachbar von eben diesen Beschränkungen befreit und der Denkmalschutz daher insgesamt entwertet werde. Es gehe letztlich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich die Beklagte einer von ihr selbst geschaffenen Regelung entziehen könne, indem sie die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Regelung nachträglich selbst beseitige. Im Übrigen verletze die Beklagte auch sein Grundrecht aus Art. 3 GG, indem sie ihn Beschränkungen unterwerfe, welche sie für die Bauherrin nicht anwende. Indem die Beklagte gegenüber der Bauherrin offenbar keinen ästhetischen Zusammenhang zwischen W. und Garten mit Baumbestand bejahe, behandele sie die Bauherrin ohne sachlichen Grund anders als ihn. Der Kläger beantragt, die denkmalrechtliche (Teil-)Erlaubnis der Beklagten vom 00. Mai 2021 zum Az. 00-00000-0000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Juli 2022 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Den Kläger fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Danach ist – mangels anderweitiger gesetzlicher Bestimmung – die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Das verlangt, wenn der Kläger – wie hier – nicht selbst Adressat des angegriffenen Bescheides ist, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die (zumindest auch) dazu bestimmt ist, ihn als Dritten gegen ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft zu schützen und ihm damit selbst ein subjektiv-öffentliches Recht verleiht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 3 C 41/10 -, juris Rn. 11. Hiernach ist die Klagebefugnis zu verneinen. Der Kläger kann nicht geltend machen, die der Bauherrin erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis vom 00. Mai 2021 verstoße gegen eine seinen Schutz bezweckende Norm. Die Rechte des Klägers können offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein. Gemäß § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW bedarf einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird; die Erlaubnis ist ausweislich § 9 Abs. 2 DSchG NRW zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Norm begründet keinen Drittschutz für einen Nachbarn, der nicht gleichzeitig der Denkmaleigentümer ist. Schon der Denkmaleigentümer als solcher ist nur unter besonderen Umständen anfechtungsberechtigt. Dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW lässt sich ein vom Landesgesetzgeber gewolltes Anfechtungsrecht des Eigentümers des Denkmals zur Wahrung des Umgebungsschutzes nicht entnehmen, zumal seine Interessen in der Vorschrift keine Erwähnung finden. Des Weiteren dient der Schutz des Erscheinungsbildes eines Denkmals nach Sinn und Zweck der Norm allein dem öffentlichen Interesse. Private Interessen des Sacheigentümers, seien sie ideeller oder wirtschaftlicher Art, können eine Unterschutzstellung nicht rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1987 - 11 A 2015/84 -, juris Rn. 13; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1991 - 4 C 23/88 -, juris Rn. 9. Schließlich lässt sich eine drittschützende Wirkung des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW und eine daraus abzuleitende Zuerkennung eines Anfechtungsrechts für den Denkmaleigentümer nicht aus systematischen Erwägungen bejahen. Mit der Eintragung einer Sache in die Denkmalliste wandelt sich die Rechtsstellung ihres Eigentümers nicht dergestalt, dass denkmalrechtliche Individualinteressen begründet würden, deren Schutz er beanspruchen könnte. Sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistetes Eigentum an der unter Schutz gestellten Sache erfährt mit ihrer Eintragung in die Denkmalliste keinen Zuwachs. Die Denkmaleigenschaft ist weder Eigentumsbestandteil noch eine vermögenswerte Rechtsposition. Dem Denkmaleigentümer erwachsen infolge der Begründung der Denkmaleigenschaft vor allem belastende Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten; dass ihm infolge der Unterschutzstellung unter Umständen auch gewisse Rechte eingeräumt werden (z.B. der Übernahmeanspruch nach § 31 DSchG NRW und Entschädigungsansprüche nach § 33 DSchG NRW) hebt den belastenden Charakter der Unterschutzstellung nicht auf, sondern setzt ihn voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1987 - 11 A 2015/84 -, juris Rn. 18. Auch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet im Denkmalschutzrecht ebenso wenig wie im Baurecht, in jeder Hinsicht nachbarlichen Drittschutz vorzusehen. In der Rechtsprechung des BVerwG ist jedoch anerkannt, dass der denkmalrechtliche Umgebungsschutz ausnahmsweise dem Eigentümer des Denkmals Schutz vermitteln muss, soweit er objektiv geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3/08 -, juris Rn. 15 f. Jedenfalls wenn ein Vorhaben in der Umgebung des geschützten Denkmals dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt, muss der Eigentümer des Denkmals wegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzufechten. Nur wenn dem Eigentümer ein solches Anfechtungsrecht eingeräumt wird, kann die Verhältnismäßigkeit der ihm auferlegten Pflicht, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen, gewahrt werden. Gerechtfertigt ist die Inpflichtnahme des Eigentümers allein durch das im öffentlichen Interesse liegende Ziel, das Denkmal mit seinen Beziehungen zur Umgebung, soweit diese denkmalrechtlich schutzwürdig sind, zu erhalten. Soweit die Erreichung dieses Ziels von dritter Seite vereitelt wird, kann es auch die Inpflichtnahme des Eigentümers nicht mehr rechtfertigen. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 58, 61 und Beschluss vom 24. Mai 2019 - 2 B 162/19 -, juris Rn. 8, 9; Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, D Rn. 29 ff. m.w.N. Hier liegt der Fall jedoch anders. Der Kläger ist nicht Eigentümer des Denkmals, sondern Eigentümer einer ebenfalls in der näheren Umgebung des Denkmals belegenen – nicht denkmalgeschützten – Immobilie. In dieser Konstellation kann er sich zwar baurechtlich gegen ein Vorhaben in der Nachbarschaft zur Wehr setzen, jedoch nicht die denkmalrechtliche Erlaubnis anfechten. Denn sonst würde er sich zum Sachwalter öffentlicher Interessen der Denkmalpflege machen. Eine solche Popularklage ist aber gerade ausgeschlossen. Eine individuelle Betroffenheit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bei seinem eigenen Bauvorhaben selbst denkmalrechtlichen Beschränkungen unterlegen hat. Sofern er der Auffassung sein sollte, dass diese ungerechtfertigt sind, hätte er diese fristgerecht angreifen müssen bzw. ist er gehalten, eine Aufhebung seiner eigenen denkmalrechtlichen Auflagen bei der Behörde zu beantragen. Entgegen seiner Auffassung hat die Beklagte auch nicht durch Verwaltungsakt ein denkmalrechtliches Nachbarverhältnis zwischen seinem Eigentum und der W. M1. konkretisierend dahingehend gestaltet, dass ihm ein subjektives Recht der Anfechtung der möglicherweise das Denkmal beeinträchtigenden weiteren Verwaltungsakte einräumt würde. Denn der ihm gegenüber ergangene Verwaltungsakt in Gestalt seiner denkmalrechtlichen Auflagen begründet ausschließlich zwischen ihm und der Denkmalbehörde rechtliche Verpflichtungen. Auch aus einer behaupteten Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 GG kann der Kläger keine Klagebefugnis herleiten. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Beklage gleiche Sachverhalte ungleich behandelt hat. Vielmehr unterliegen sowohl sein Eigentum als auch das geplante Vorhaben wegen ihrer räumlichen Nähe zu dem Baudenkmal denkmalrechtlichen Beschränkungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird vor der Trennung der Verfahren auf 12.500 € und für die Zeit nach der Trennung auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1, 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.