Beschluss
2 B 162/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn die Interessenabwägung im Eilverfahren zuungunsten des Antragstellers ausfällt.
• Ein Denkmaleigentümer hat nur dann ein Anfechtungsrecht gegen eine in der Nähe geplante Baumaßnahme, wenn die Beziehung zwischen Denkmal und engerer Umgebung von Gewicht für den Denkmalwert ist und das Vorhaben objektiv geeignet ist, diesen Denkmalwert wesentlich zu beeinträchtigen.
• Die Einhaltung der einschlägigen Immissionsrichtwerte und die Festlegung immissionsschutzrechtlicher Nebenbestimmungen können dazu führen, dass der Nachbar keine gegen das Vorhaben gerichteten durchschlagenden Rechtsverletzungen geltend machen kann.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung wegen nicht erkennbarer Rechtswidrigkeit und fehlender Denkmalbeeinträchtigung • Die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn die Interessenabwägung im Eilverfahren zuungunsten des Antragstellers ausfällt. • Ein Denkmaleigentümer hat nur dann ein Anfechtungsrecht gegen eine in der Nähe geplante Baumaßnahme, wenn die Beziehung zwischen Denkmal und engerer Umgebung von Gewicht für den Denkmalwert ist und das Vorhaben objektiv geeignet ist, diesen Denkmalwert wesentlich zu beeinträchtigen. • Die Einhaltung der einschlägigen Immissionsrichtwerte und die Festlegung immissionsschutzrechtlicher Nebenbestimmungen können dazu führen, dass der Nachbar keine gegen das Vorhaben gerichteten durchschlagenden Rechtsverletzungen geltend machen kann. Der Antragsteller, Eigentümer mehrerer Grundstücke und Denkmale in einem Ortskern, begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung für einen Lebensmittel-Discounter. Er rügte insbesondere Verstöße gegen baurechtliche Rücksichtnahmepflichten, zu hohe Lärmimmissionen sowie Beeinträchtigungen denkmalrechtlich geschützter Immobilien. Die Behörde hatte den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde gelegt und die Baugenehmigung mit immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen erteilt sowie eine schalltechnische Begutachtung eingeholt. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen ab, weil die Baugenehmigung nicht offensichtlich rechtswidrig erscheine und eine Interessenabwägung zuungunsten des Antragstellers ausfalle. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Prüfungsumfang der Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt; die vorgebrachten Gründe ändern die erstinstanzliche Bewertung nicht. • Baurechtliche Bewertung: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist nicht offensichtlich fehlerhaft; eine andere Gebietszuordnung (allgemeines Wohngebiet statt Mischgebiet) ist nicht eindeutig feststellbar; selbst bei Annahme eines allgemeinen Wohngebiets wären die nachbarrechtlich relevanten Immissionen anhand des Gutachtens und der Nebenbestimmungen eingehalten. • Immissionsschutz: Das schalltechnische Gutachten weist für die betroffenen Grundstücke Immissionswerte deutlich unter den Grenzwerten eines allgemeinen Wohngebiets aus; zusätzlich gelten verbindliche Nebenbestimmungen und die Betreiberangaben zu geringeren Geräuschwerten, sodass keine erhebliche Lärmbelastung zu erwarten ist. • Denkmalschutzrecht: Ein individuelles Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers nach § 9 DSchG NRW besteht nur, wenn die Beziehung zwischen Denkmal und Umgebung für den Denkmalwert von Gewicht ist und das Vorhaben diesen Wert objektiv wesentlich beeinträchtigen kann; hierfür fehlen konkrete Anhaltspunkte, insbesondere mangelt es an einer relevanten räumlichen oder visuellen Beziehung zwischen den Denkmälern des Antragstellers und dem Vorhaben. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Unter Berücksichtigung von § 212a Abs. 1 BauGB, der planungsrechtlichen Festsetzungen, der schalltechnischen Bewertung und der denkmalrechtlichen Prüfung überwiegen die öffentlichen und projektbezogenen Interessen gegenüber den Belangen des Antragstellers. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Feststellung, dass die Baugenehmigung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Weder die vorgebrachten denkmalrechtlichen Einwände noch die Einwendungen zum Lärmschutz reichen aus, um die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, da die Beziehung der Denkmäler zur Projektfläche nicht von genügendem Gewicht ist und die Immissionswerte die einschlägigen Grenzwerte unterschreiten. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.