Beschluss
15 L 977/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2022:0810.15L977.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das am 26. April 2022 gestellte vorläufige Rechtsschutzgesuch, über das nach seiner Begründung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) in Gestalt des Antrags zu befinden ist, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 3246/22 gegen den an die Stadt L. adressierten Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. April 2022 wiederherzustellen, soweit unter Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheides in den dort bezeichneten Außengrenzen die Bildung des Eigenjagdbezirks M. C. durch die im Eigentum der Stadt L. stehenden Flächen festgestellt ist, 4 bleibt erfolglos. 5 Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, die nicht Adressatin des beanstandeten Bescheides und damit Dritte im Sinne des § 80 a Abs. 1 ist, ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 123 Abs. 5 VwGO i. V. m. den §§ 80 a Abs. 1 und Abs. 5, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. 6 Insbesondere ist der Wiederherstellungsantrag statthaft, weil die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der angegriffenen Maßnahme angeordnet hat, die angesichts der mit ihr intendierten Feststellungswirkung zum Bestehen und den Grenzen des Eigenjagdbezirks als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG. NRW. qualifizieren ist, der den in § 80 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 VwGO bezeichneten Regelungsgehalt aufweist. 7 Der rechtlichen Einordnung der Feststellungsentscheidung als Verwaltungsakt steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin die Maßnahme in ihrer aus § 46 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG‑NRW) in der zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56) folgenden Eigenschaft als untere Jagdbehörde gegenüber der kreisfreien Stadt L. und damit gegenüber ihrem eigenen Rechtsträger erlassen hat. Der Feststellungsentscheidung kommt gleichwohl die für ihre Qualifikation als Verwaltungsakt gemäß § 35 S. 1 VwVfG. NRW. erforderliche Außenwirkung zu. 8 Eine solche Rechtswirkung besitzt eine Regelung, wenn sie ihrem objektiven Sinngehalt nach nicht nur im behördlichen Innenbereich Wirkungen entfalten soll, sondern darauf abzielt, unmittelbar die Rechtsposition von Rechtssubjekten (Personen) in ihrem allgemeinen Status (als Bürger) verbindlich zu gestalten oder festzustellen. 9 Vgl. etwa Ramsauer in Kopp / Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 20. Auflage 2019, zu § 35 Rdnr. 124. 10 Dementsprechend entfaltet eine behördliche Maßnahme gegenüber ihrem Rechtsträger etwa dann Außenwirkung, wenn eine vergleichbare Maßnahme auch gegenüber einem Privatrechtssubjekt hätte ergehen können. 11 Vgl. Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2018, zu § 35 Rdnr. 190; so implizit auch etwa für die Erteilung einer Baugenehmigung durch die Gemeinde als Baugenehmigungsbehörde an die Gemeinde als Bauherrin: OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 1998, 10 B 946/98, juris Rdnr. 2 f., und Urteil vom 5. Dezember 1997, 7 A 6206/95, juris Rdnr. 24 ff. 12 Eben dies gilt für die hier strittige Feststellung, dass und in welchen Grenzen der Eigenjagdbezirk besteht. Gemäß § 7 S. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) bilden ‑ unter den in § 7 BJagdG weiter genannten Voraussetzungen ‑ einen Eigenjagdbezirk Flächen, die im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen. Unerheblich ist dabei, ob sich die Grundflächen im Eigentum eines Privatrechtssubjekts oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts befinden. Hinsichtlich einer Gebietskörperschaft bezieht sich die Feststellungswirkung der hier in Rede stehenden Art ebenso wie bei sonstigen Regelungsadressaten auf deren fiskalische Rechte und Pflichten, die aus ihrer Stellung als Eigentümerin folgen. 13 Die Antragstellerin, die zeitgleich mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Feststellungsentscheidung der Antragsgegnerin Klage (15 K 3246/22) mit einem Anfechtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) erhoben hat, ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO antrags‑ bzw. klagebefugt, da sich nach ihrem Vorbringen nicht ausschließen lässt, dass die von der Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung Flächen erfasst, die nicht Teil des Eigenjagdbezirks sind, sondern dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§ 8 BJagdG) der Antragstellerin angehören. Damit besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Maßnahme der Antragsgegnerin die Antragstellerin als Dritte rechtswidrig in dem Recht der Jagdausübung (§ 8 Abs. 5 BJagdG) einschränkt. 14 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft "gleichsam ein Stück abgespaltenen Eigentums der einzelnen Genossen ist, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt". Als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft selbst zusteht, genießt das Jagdausübungsrecht damit den Schutz des Art. 14 GG. Die Jagdgenossenschaft kann sich auch als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 7 Abs. 1 LJG-NRW) auf den eigentumsrechtlichen Schutz ihres Jagdausübungsrechts im gemeinschaftlichen Jagdbezirk berufen, weil sie sich insoweit in der gleichen grundrechtstypischen Gefährdungslage befindet wie Grundstückseigentümer, die nach § 7 BJagdG Inhaber von Eigenjagdbezirken sind. 15 BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011, 9 B 97/10, juris Rdnr. 5; BGH, Urteil vom 14. Juni 1982, III ZR 175/80, juris Rdnr. 10, und Urteil vom 4. August 2000, III ZR 328/98, juris Rdnr. 10 ff. 16 Demzufolge sind Jagdgenossenschaften befugt, sich gegen Vorhaben zu wenden, die das Jagdausübungsrecht beeinträchtigen. 17 So etwa zur Beeinträchtigung durch planfestgestellte Vorhaben: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011, 9 B 97/10, juris Rdnr. 5. 18 Das damit zulässige Rechtsschutzgesuch ist aber nicht begründet. 19 Gemäß den §§ 80 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag des Dritten als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, soweit die Behörde nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse des Drittbetroffenen das Interesse des Adressaten und der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Verfügung, wenn entweder der angegriffene Verwaltungsakt wegen der Verletzung drittschützender Regelungen offensichtlich rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen Regelung kein öffentliches Interesse besteht, oder aber wenn die beanstandete Verfügung bei summarischer Prüfung zwar einer auf die Prüfung drittschützender Normen und Rechtsgrundsätze beschränkten Rechtskontrolle Stand hält, gleichwohl aber das Interesse des Verfügungsadressaten und das Allgemeininteresse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes dem Aufschubinteresse des Drittbetroffenen nicht vorgehen. 20 Keine der beiden genannten Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in dem angegriffenen Bescheid getroffenen Regelungen ist vielmehr formell und in dem hier zu prüfenden Umfang auch materiell rechtmäßig. 21 In formeller Hinsicht genügt die Vollziehungsanordnung insbesondere den aus § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO folgenden Anforderungen an ihre Begründung. 22 Das Begründungserfordernis bezweckt, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes im Bewusstsein des Ausnahmecharakters der den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkenden Vollziehungsanordnung anzuhalten sowie dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln, um ihm so die Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Aus der Begründung muss mithin nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Demgemäß genügen pauschale, nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis nicht. Allerdings ist auch keine Begründung erforderlich, die sich ausschließlich auf den konkreten Einzelfall bezieht oder eine gerade einzelfallbezogen gegebene konkrete Gefahr darlegt. Wenn wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Dabei darf sie sich auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn ‑ wie es etwa unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr der Fall sein kann ‑ die für den Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblichen Gründe gleich denen sind, die für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen. 23 Vgl. zum Ganzen etwa: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2019, 20 B 822/18, juris Rdnr. 6 ff. 24 Diesen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen genügt die ‑ allerdings knapp gefasste ‑ Begründung, die die Antragsgegnerin ihrer Anordnung der sofortigen Vollziehung beigefügt hat. 25 Zwar legt die Antragsgegnerin dort mit dem Hinweis auf die nachteiligen Folgen, die sie ohne die ordnungsbehördliche Klärung von Bestand und Grenzen des Eigenjagdbezirks für eine geordnete Jagdausübung und die Sicherstellung von Jagdschutz bzw. Hegeverpflichtung erwartet, zunächst nur die Gründe dar, die aus ihrer Sicht den Erlass der Feststellungsentscheidung erforderlich gemacht haben. Ihre nachfolgenden Ausführungen lassen indes das Bewusstsein erkennen, mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einem Rechtsbehelf gegen ihre Feststellungsentscheidung den gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 VwGO als Regelfall verbundenen Suspensiveffekt zu nehmen. Danach gilt es der als abzuwendend angeführten unmittelbaren Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die etwa verunglücktes oder verletztes Wild oder eine Wildseuche ohne Vollzug des Jagdschutzes verursacht, auch "... in der Zwischenzeit ... " zu begegnen, und damit in dem Zeitraum, in dem einem Rechtsbehelf der Suspensiveffekt zukommt. 26 Auch materiell-rechtlich begegnet die Vollziehungsanordnung als Ergebnis der hier auf die Überprüfung drittschützender Rechtspositionen beschränkten Rechtskontrolle keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. 27 Die Feststellungsentscheidung der Antragsgegnerin wird nach Aktenlage der Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Stand halten. Nach Lage der Akten erweist sie sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung in Reichweite der hier allein mit Blick auf die eigenen Rechte der Antragstellerin veranlassten Rechtskontrolle als rechtmäßig. 28 Ungeachtet der ‑ später noch zu erörternden ‑ Frage, inwieweit die Feststellungsentscheidung geeignet ist, Rechte der Antragstellerin als Dritte zu verletzen, fehlt es der durch die Antragsgegnerin getroffenen Feststellung weder an der erforderlichen Rechtsgrundlage, noch ist die Feststellungsentscheidung nichtig. 29 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen allerdings feststellende Verwaltungsakte jedenfalls dann einer gesetzlichen Grundlage, wenn ihr Inhalt etwas als rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht rechtens hält. Hierfür ist aber keine explizite gesetzliche Bestimmung erforderlich. Vielmehr genügt eine Rechtsgrundlage, die sich dem materiellen Recht im Wege der Auslegung entnehmen lässt. 30 BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1991, 1 B 64/91, juris Rdnr. 3, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. November 1985, 8 C 105/83, juris Rdnr. 12 und 15. 31 Danach erfordert die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungsentscheidung angesichts der Drittbetroffenheit der Antragstellerin eine rechtliche Grundlage, 32 wohl a. A., Feststellungsentscheidungen aber für zulässig erachtend: VG Magdeburg, Urteil vom 11. Dezember 2002, 3 A 171/00, juris Rdnr. 19, 33 die das Jagdrecht aber auch bietet. 34 Im Ergebnis ebenso, aber ohne Begründung: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1990, 3 C 113.79, juris Rdnr. 26, und Urteil vom 8. März 1990, 3 C 34/87, juris Rdnr. 15, und OVG NRW, Urteil vom 14. November 2002, 20 A 1834/01, juris Rdnr. 36; Drees / Thies / Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand 16. Ergänzungslieferung von August 2021 (Drees / Thies / Müller-Schallenberg), zu § 7 BJagdG / § 5 LJG Anm. I; Frank in Schuck, Bundesjagdgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2019 (Schuck), zu § 7 Rdnr. 1; Metzger in Lorz / Metzger / Stöckel, Jagdrecht und Fischereirecht, Kommentar, 4. Auflage 2011 (Lorz / Metzger / Stöckel), zu § 7 Rdnr. 1 unter Hinweis auf das § 3 Thüringer Jagdgesetz in Bezug nehmende Urteil des VG Weimar vom 10. Oktober 1994, 8 K 10/94, juris Rdnr. 15; unter Hinweis auf Art. 3 Bayerisches Jagdgesetz auch: Leonhardt, Jagdrecht, Kommentar, Stand August 2021 (Leonhardt), zu § 7 Anm. 1. 35 Eine gesetzliche Bestimmung, die die behördliche Feststellung des Bestandes und der Grenzen eines Eigenjagdbezirks ausdrücklich vorsieht, enthalten zwar weder das Bundesjagdgesetz noch ‑ insoweit anders als etwa das landeseigene Jagdrecht in Bayern (Artikel 3 Bayerisches Jagdgesetz) oder in Thüringen (§ 3 Thüringer Jagdgesetz) ‑ das nordrhein-westfälische Jagdrecht. 36 Die Befugnis zum Erlass einer solchen Feststellungsentscheidung lässt sich indes im Wege der Auslegung § 5 BJagdG und den §§ 3, 5 und 6 LJG‑NRW entnehmen. Danach kann die Jagdbehörde Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abrunden (§§ 5 Abs. 1 BJagdG, 3 Abs. 3 LJG‑NRW); zudem obliegt es ihr, Eigenjagdbezirke unterhalb der Mindestgröße von 75 ha festzustellen (§ 5 Abs. 3 LJG‑NRW) sowie Jagdbezirke zusammenzulegen (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 LJG‑NRW) oder zu teilen (§ 6 Abs. 3 LJG‑NRW). Diese an die Jagdbehörden gerichteten Ermächtigungen umfassen entsprechend ihrem Sinn und Zweck als Minus die Befugnis, im Interesse einer geordneten Jagdpflege und Jagdausübung (§ 1 BJagdG) nicht nur in Vorbereitung der Prüfung und Entscheidung, ob und inwieweit es einer der vorbezeichneten Maßnahmen bedarf, sondern auch bei Unklarheiten über den Verlauf der Grenzen von Eigenjagdbezirken und gemeinschaftlichen Jagdbezirken diese im Streitfall rechtsverbindlich festzustellen. 37 Die von der Antragsgegnerin als untere Jagdbehörde getroffene Feststellungsentscheidung ist, anders als die Antragstellerin meint, auch nicht deshalb nichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG. NRW., weil sie Flächen betrifft, die im Eigentum der Antragsgegnerin stehen. Dieser Umstand begründet keinen Fehler der Entscheidung und damit erst Recht keinen solchen, der im Sinne der Vorschrift besonders schwer wiegt und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Fehler offenkundig ist. Insbesondere verletzt der von der Antragstellerin gerügte Sachverhalt kein Verfassungsrecht. 38 Es verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip oder sonstige verfassungsrechtliche Grundsätze, wenn die Behörde, die über ein Vorhaben entscheidet, und der Adressat des von ihr erlassenen begünstigenden Verwaltungsakts identisch sind. 39 Zwar mag es, um Interessenkollisionen und jeden Anschein der Befangenheit einer in eigener Sache tätigen Gemeinde zu vermeiden, rechtspolitisch befriedigender sein, wenn in Feststellungsverfahren der hier in Rede stehenden Art eine Jagdbehörde zuständig ist, die nicht der Gebietskörperschaft angehört, die als Eigentümerin von Grundflächen die Rechte aus einer Eigenjagd für sich in Anspruch nimmt. Rechtlich zwingend ist dies aber nicht. Denn auch andernfalls werden Rechte Dritter nicht verkürzt oder gar vereitelt. Verstößt eine jagdrechtliche Feststellungsentscheidung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die jedenfalls auch dem Schutz des Drittbetroffenen zu dienen bestimmt sind, so kann sich der nachteilig Betroffene hiergegen zur Wehr setzen. Der den Umfang des Schutzes bestimmende rechtliche Maßstab bleibt inhaltlich unverändert. Er hängt nicht davon ab, welche Behörde die Feststellungsentscheidung getroffen hat und wer als deren Adressat auftritt. Die Gemeinde hat, auch wenn sie gleichzeitig als untere Jagdbehörde tätig wird und Eigentümerin von betroffenen Grundflächen ist, die vermeintlich oder tatsächlich einen Eigenjagdbezirk bilden, keine Möglichkeit, sich den materiell-rechtlichen Bindungen zu entziehen, denen sie unterliegt. Eine Jagdgenossenschaft kann ihr gegenüber aus der Verfassung den Anspruch ableiten, dass ihre subjektiven Rechte durch die Feststellungsentscheidung gewahrt bleiben. Dagegen gibt das Grundgesetz nicht verbindlich vor, unter welchen verfahrensrechtlichen Modalitäten dies gewährleistet wird. 40 Vgl. hinsichtlich der Befugnis einer Gemeinde in ihrer Funktion als Baugenehmigungsbehörde Genehmigungen für eigene Bauvorhaben zu erteilen: BVerwG, Beschluss vom 17. März 1998, 4 B 25/98, juris Rdnr. 6, und ‑ ebenfalls die baurechtliche Fallgestaltung betreffend ‑ OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 1998, 10 B 946/98, juris Rdnr. 2. 41 Die durch die Antragsgegnerin gemäß den §§ 7 BJagdG, 5 LJG‑NRW getroffene Feststellung, dass der Eigenjagdbezirk M. C. in den in dem Bescheid vom 5. April 2022 bezeichneten Grenzen besteht, verletzt nach Lage der Akten Rechte oder Rechtspositionen der Antragstellerin nicht. 42 Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 BJagdG bilden einen Eigenjagdbezirk zusammenhängende Grundflächen mit einer land‑, forst‑ oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen. Da § 7 Abs. 1 S. 1 BJagdG nur eine zusammenhängende Grundfläche "mit" und nicht "von" land‑, forst‑ oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren 75 Hektar fordert, ist auch kein unmittelbarer Zusammenhang der diesbezüglich nutzbaren Grundflächen geboten; vielmehr genügt es, wenn das Grundeigentum insgesamt zusammenhängt und die zu land‑, forst‑ oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken nutzbare Mindestfläche enthält. 43 Leonhardt, a. a. O., Anm. 4. 44 Das Tatbestandsmerkmal der Nutzbarkeit der Grundflächen für land‑, forst‑ oder fischereiwirtschaftliche Zwecke ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift weit auszulegen. 45 Die Befugnis zur Jagdausübung in gemeinschaftlichen Jagdbezirken (§ 8 Abs. 5 BJagdG) und in Eigenjagdbezirken (§ 7 Abs. 4 BJagdG) knüpft an das Recht zur Jagd an, das gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 BJagdG dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zusteht und untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden ist (§ 3 Abs. 1 S. 2 BJagdG), und fällt als Nutzungs‑ und Gestaltungsmöglichkeit, die das Grundeigentum einräumt, 46 vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006, 1 BvR 2084/05, juris Rdnr. 8, 47 in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Mithin zählt auch die Vorschrift des § 7 BJagdG angesichts ihres das Recht zur Jagdausübung regelnden Gehaltes zu den Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG), die die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen müssen. 48 vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006, 1 BvR 2084/05, juris Rdnr. 5. 49 Da ‑ abgesehen von den Fällen, in denen gemäß § 6 Abs. 1 BJagdG die Jagd ruht ‑ die Befugnis zur Jagdausübung nicht dem Eigentümer der Grundfläche zusteht, sondern der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 5 BJagdG), wenn deren Grundflächen die in § 7 BJagdG und dem jagdlichen Landesrecht normierten Voraussetzungen für den Bestand eines Eigenjagdbezirk nicht erfüllen, sind diese unter Berücksichtigung des Allgemeinwohlinteresses an der Wahrnehmung der mit dem Recht zur Jagdrecht gemäß § 1 BJagdG verbundenen Rechte und Pflichten so auszulegen, dass dieses Recht der Jagd möglichst ungeschmälert bei dem Eigentümer verbleibt. 50 Dieser Auslegungsansatz lag seit jeher der Anwendung der jagdrechtlichen Bestimmungen über den Bestand von Eigenjagdbezirken zu Grunde. 51 Bereits § 2 Buchst. a. des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850, 52 zitiert nach Preußisches OVG, Urteil vom 21. April 1900, Rep. III. A. 16/99, PrOVGE 37, 298 (300), 53 bestimmte, dass der Besitzer zur eigenen Ausübung des Jagdrechts auf seinem Grund und Boden nur auf solchen Besitzungen befugt war, welche in einem oder mehreren aneinander grenzenden Gemeindebezirken einen land- oder forstwirtschaftlich benutzten Flächenraum von wenigstens 300 Morgen einnahmen und in ihrem Zusammenhang durch kein fremdes Grundstück unterbrochen waren. Der Vorgeschichte des Gesetzes war dabei zu entnehmen, dass durch "... die Worte 'land- oder forstwirtschaftlich benutzt' (...) nur die Bildung eigener Jagdbezirke aus Eisenbahnen, Chausseen, Deichen und dergleichen zur Ausübung der Jagd nicht geeigneten Grundstücken verhindert werden ..." sollte. 54 Preußisches OVG, Urteil vom 21. April 1900, Rep. III. A. 16/99, PrOVGE 37, 298 (302). 55 Dabei hat der "... Gedanke, andere Grundstücke, bei denen ein solches Bedenken nicht zutrifft, für ungeeignet zu einem eigenen Jagdbezirke bloß deshalb zu erklären, weil sie zu einer anderen wirtschaftlichen Nutzung oder zu einem eine besondere Benutzungsart bedingenden öffentlichen Zwecke bestimmt sind, oder weil auf ihnen die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne der Gewinnung der Früchte ruht, völlig ferngelegen ...". 56 Preußisches OVG, Urteil vom 19. Dezember 1901, Rep. III. B. 93/01, PrOVGE 40, 319 (322) zu einem Truppenübungs‑ und Schießplatz als Eigenjagdbezirk (bejaht). 57 Hiermit übereinstimmend und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der Entstehungsgeschichte des § 7 BJagdG ist heute nach dem Wortlaut der Norm für den kraft Gesetzes existierenden Eigenjagdbezirk nicht erforderlich, dass die im Zusammenhang stehenden Grundflächen auch zu land‑, forst‑ oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken tatsächlich genutzt werden. Die genügende Nutzbarkeit ist nur ausgeschlossen, wenn und soweit die Grundflächen zu einem Zweck tatsächlich genutzt werden, der es auf Dauer ausschließt, sie für land‑, forst‑ oder fischereiwirtschaftliche Zwecke (nutzbar zu machen und) zu nutzen. 58 Vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juli 2011, 4 LA 138/10, juris Rdnr. 6; OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 26. Juni 1997, A 1 S 121/96, juris Rdnr. 23; Drees / Thies / Müller-Schallenberg, a. a. O., zu § 7 BJagdG / § 5 LJG Anm. I; Frank in Schuck, a. a. O., zu § 7 Rdnr. 10; Metzger in Lorz / Metzger / Stöckel, a. a. O., zu § 7 Rdnr. 3; Leonhardt, a. a. O., Anm. 4. 59 Während in diesem Sinne landwirtschaftlich nutzbar eine Fläche ist, die die unmittelbare Nutzung des Bodenertrags erlaubt, und die forstwirtschaftliche Nutzung einer Fläche eine auf den Holzertrag gerichtete planmäßige Bewirtschaftung und Pflege des Waldes verlangt, setzt die fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit die wirtschaftliche Nutzung von Wildfischbeständen in Seen und Flüssen (Binnenfischerei) sowie die Zucht und Haltung von Speise- und Besatzfischen in Teichen (Teichwirtschaft) voraus. 60 Vgl. Leonhardt, a. a. O., Anm. 4. 61 Schließlich bietet § 7 Abs. 1 S. 1 BJagdG keinen Ansatz, über seinen Wortlaut hinaus die jagdliche Nutzbarkeit für die als zu einem Eigenjagdbezirk zugehörig in Betracht kommenden Grundflächen zu fordern. 62 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2003, 20 A 2106/02, juris Rdnr. 4; Drees / Thies / Müller-Schallenberg, a. a. O., zu § 7 BJagdG / § 5 LJG Anm. I; Frank in Schuck, a. a. O., zu § 7 Rdnr. 10. 63 Auf Verstöße gegenüber der behördlichen Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 7 BJagdG, 5 LJG‑NRW kann sich eine Jagdgenossenschaft als Dritte berufen, wenn und soweit aus ihrem Nichtvorliegen folgt, dass Grundflächen nicht dem in Rede stehenden Eigenjagdbezirk angehören, sondern ‑ was hier allein von Interesse ist ‑ gemäß § 8 Abs. 1 BJagdG einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, in dem der Jagdgenossenschaft nach § 8 Abs. 5 BJagdG die Ausübung des Jagdrechts zusteht. Zum Kreis der durch den Tatbestand der §§ 7 BJagdG, 5 LJG‑NRW geschützten Dritten zählt eine Jagdgenossenschaft mithin nur dann, wenn die Grundflächen, deren Zuordnung zum Eigenjagdbezirk strittig ist, ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angehören, sollten diese Grundflächen nicht Bestandteil des Eigenjagdbezirks sein. 64 Danach bleiben die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Feststellungsentscheidung sämtlich erfolglos. 65 Nach den von der Antragstellerin nicht substantiiert beanstandeten und in dem angegriffenen Bescheid nebst Anlagen dokumentierten Feststellungen der Antragsgegnerin umfassen die von ihr dem Eigenjagdbezirk M. C. zugeordneten Grundflächen 227,7 ha, von denen 172,08 ha zusammenhängend in ihrem Eigentum stehen und land‑ bzw. forstwirtschaftlich nutzbar sind. 66 Anders als die Antragstellerin meint, ergeben sich zu ihren Gunsten keine rechtlich durchgreifenden Bedenken gegen die Feststellungsentscheidung aus dem Umstand, dass die von der Antragsgegnerin festgestellte Grenze des Eigenjagdbezirks im südöstlichen Bereich auch ‑ in der dem Feststellungsbescheid beigefügten Karte grün markierte ‑ Flurstücke einschließt, die nicht im Eigentum der Antragsgegnerin stehen. 67 Offen bleiben kann, ob ‑ und gegebenenfalls welche ‑ Flächen dieser Flurstücke, die, soweit ihre Flurstücksgrenzen nach dem Grenzverlauf, der in der dem Bescheid beigefügten Arbeitskarte eingezeichnet ist, zugleich die östliche Grenze des Eigenjagdbezirks bilden, nach der tenorierten Feststellung der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid ‑ wie die Antragstellerin rügt ‑ ohne durchgeführtes Abrundungsverfahren dem Eigenjagdbezirk M. C. zugeordnet sind. Nicht gänzlich widerspruchsfrei sind allerdings jedenfalls Tenor und Begründung des angegriffenen Bescheides, wenn ersterer einerseits durch die in Bezug genommene Jagdbezirkskarte mittels einer roten Linie eine Außengrenze des Eigenjagdbezirks festgestellt, welche die Fremdflächen einschließt, und es andererseits nach seiner Begründung hinsichtlich der ‑ dort als jagdbezirksfrei bezeichneten ‑ Fremdflächen einer im Rahmen eines bereits eingeleiteten Verwaltungsverfahrens noch zu erlassenden Abrundungsentscheidung gemäß den §§ 5 Abs. 1 BJagdG, 3 Abs. 3 LJG‑NRW bedarf. Rechtlich zu vertiefen ist dieser Umstand hier indes nicht, da ein dem Feststellungsbescheid insoweit etwa anhaftender Rechtsmangel ungeeignet ist, die Antragstellerin in eigenen Rechten zu verletzen. 68 Nach dem Vortrag der Antragstellerin spricht nichts ernstlich dafür, dass eines der in der Feststellungsentscheidung als Fremdflächen erfassten Flurstücke ‑ auch unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 5 Abs. 2 BJagdG, 3 Abs. 1 LJG‑NRW ‑ eine jagdrechtlich räumlich beachtliche Verbindung zum Jagdbezirk der Antragstellerin aufweist. 69 Da die südöstliche Grenze des in dem angegriffenen Bescheid festgestellten Eigenjagdbezirks zugleich die Gemeindegrenze bildet, gehören die in dieser Richtung jenseits der Grenzflurstücke in Meerbusch gelegenen Grundflächen nicht demjenigen Gemeindegebiet an, dessen Flächen gemäß § 8 Abs. 1 BJagdG allein den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Antragstellerin bilden können. Die Fremdflächen bilden zudem schon angesichts ihrer Größe auch keinen weiteren gemeinschaftlichen Jagdbezirk. 70 Auch kommen die als "Wurmfortsatz" weiter bezeichneten Flächen im Norden und Nordwesten des festgestellten Eigenjagdbezirks angesichts ihres Zuschnitts nicht als Flächen in Betracht, die geeignet sind, den Zusammenhang eines Jagdbezirks nicht zu unterbrechen (§ 5 Abs. 2 Alt. 2 BJagdG) oder den Zusammenhang von Flächen zur Bildung des Jagdbezirks (der Antragstellerin) herzustellen (§§ 5 Abs. 2 Alt. 3, 3 Abs. 1 LJG‑NRW). 71 Soweit die Antragstellerin durch die Bezeichnung von Teilflächen als "Wurmfortsatz" möglicherweise geltend machen will, sie ließen sich nicht dem Eigenjagdbezirk zuordnen, weil ihnen wegen ihres Zuschnitts die Eignung zur Jagd fehle, verhilft auch ein solcher Einwand dem Rechtsschutzgesuch nicht zum Erfolg. Er findet im Gesetz keine Grundlage. 72 § 7 Abs. 1 S. 1 BJagdG stellt ‑ wie oben bereits ausgeführt ‑ außer auf die Eigentumsverhältnisse und die Flächengröße allein auf die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit der Flächen ab und bietet keinen Ansatz, ergänzend den Aspekt der jagdlichen Nutzbarkeit einzelner Teilflächen heranzuziehen. Insofern führt auch ein Rückgriff auf Absatz 6 Satz 3 der Ausführungsverordnung (AusfVO) zu § 6 Reichsjagdgesetz (RJG), wonach Ländereien, die an ihrer breitesten Stelle weniger als 200 m breit, aber mehr als 400 m lang sind, "bei der Berechnung der Größe des Jagdbezirkes nicht mitgerechnet" wurden, nicht weiter. Eine solche Regelung ist nicht geltendes Jagdrecht. Gerade vor dem Hintergrund des früheren Bestehens einer die Mitberechnung bestimmter Flächen betreffenden Sondervorschrift des Reichsjagdrechts hätte aber eine entsprechende ausdrückliche Regelung, wäre sie gewollt gewesen, in einem solchen Grade nahe gelegen, dass sich eine darauf zielende ergänzende Auslegung verbietet. Im Zusammenhang mit den Beratungen zu § 3 Abs. 1 Satz 1 LJG-NRW als der Parallelvorschrift zu § 6 RJG, an die die genannte Regelung der Ausführungsverordnung anknüpfte, ist dergleichen auch nicht einmal erörtert worden. 73 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2003, 20 A 2106/02, juris Rdnr. 4; im Ergebnis ebenso unter Berücksichtigung des Landesjagdrechts in Niedersachsen: OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Mai 1984, 14 OVG A 23/81, juris (nur Leitsätze) und Jagdrechtliche Entscheidungen, Band V, SG II Nr. 68. 74 Unerheblich für die Beurteilung der hier in Rede stehenden Rechtsfragen ist die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob ‑ und gegebenenfalls wann ‑ die Antragstellerin in der Vergangenheit Flächen des Eigenjagdbezirks rechtswidrig verpachtet hat. 75 Rechtlich unbeachtlich für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Feststellungsentscheidung ist schließlich auch, ob und inwieweit die Antragsgegnerin in der Vergangenheit auf die eigenständige Ausübung der Jagd auf den streitgegenständlichen Flächen zugunsten der Antragstellerin tatsächlich verzichtet hat. Das nordrhein-westfälische Jagdrecht sieht die Möglichkeit, auf die Ausübung der Jagd rechtswirksam zu verzichten, schon nicht vor. Würde das Landesrecht eine solche Verzichtsregelung enthalten, führte ein ‑ widerruflicher ‑ Verzicht durch den Eigentümer eines Eigenjagdbezirks im Übrigen jedenfalls nicht zum Untergang des Eigenjagdbezirks. 76 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Februar 2002, 8 A 11516/01, Jagdrechtliche Entscheidungen Band XIII, SG II Nr. 150; Frank in Lorz, BJagdG, § 7 Rdnr. 4; Leonhardt, a. a. O., zu § 7 BJagdG Anm. 1. 77 Spricht damit mangels weiterer substantiierter Einwände der Antragstellerin nach Aktenlage alles dafür, dass die Feststellungsentscheidung in Reichweite eigener Rechte der Antragstellerin einer Rechtskontrolle im Hauptsacheverfahren Stand halten wird, fällt auch die Abwägung der im Übrigen betroffenen Belange trotz der aus § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO folgenden Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht zu ihren Gunsten aus. 78 Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 S. 1 BJagdG), wobei die gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 BJagdG als Pflicht ausgestaltete Hege nach § 1 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BJagdG die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes ebenso zum Ziel hat wie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen und gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 BJagdG so durchzuführen ist, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land‑, forst‑ und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Die Ausübung des Jagdrechts dient damit dem im Allgemeininteresse liegenden Schutz des Wildbestandes wie auch dem Schutz vor Wildschäden. 79 Ein effektiver Schutz der jagdrechtlich zu bewahrenden Rechtsgüter, der wegen der stetigen Entwicklung des Wildbestandes und der hierfür maßgeblichen Rahmenbedingungen regelmäßig keinen Aufschub duldet und dem wegen seiner Bedeutung für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen von Mensch und Tier ein besonderes Gewicht zukommt, setzt notwendig voraus, dass stets unzweideutig feststeht, wer für die Ausübung des Jagdrechts die Verantwortung trägt. Gegenüber dem sich hieraus ergebenden besonderen Interesse, schon für den Zeitraum bis zur bestandskräftigen Klärung der Jagdbezirksgrenzen verbindlich zu klären, ob das Jagdausübungsrecht auf einer Grundfläche dem Eigentümer einer Eigenjagd (§ 7 Abs. 4 S. 1 BJagdG) oder einer Jagdgenossenschaft (§ 8 Abs. 5 BJagdG) zusteht oder ob auf ihr die Jagd ruht, weil sie keinem Jagdbezirk angehört (§ 6 S. 1 Alt. 1 BJagdG), wiegen die allenfalls finanziellen Interessen der Antragstellerin an der Verpachtung eines Rechts auf Ausübung der Jagd (§ 11 BJagdG) minder schwer. Dies gilt erst recht in Anbetracht der Tatsache, dass es ihr offen steht, gegebenenfalls Ansprüche auf Ausgleich eines etwa erlittenen Schadens dem Ersatzpflichtigen gegenüber (gerichtlich) geltend zu machen. 80 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht in der Höhe dem Betrag, der im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 81 Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ‑ Beilage (NVwZ ‑ Beilage) 2/2013, S. 57 ff., 82 unter Ziffer II. 20.1 für Streitigkeiten um den Bestand und die Abgrenzung von Jagdbezirken ausgewiesenen Betrag von 10.000,00 Euro, der angesichts der bei der im Verfahren zu Gewährung vorläufigen Rechtschutzes erstrebten Entscheidung von nur vorläufigem Charakter um die Hälfte zu reduzieren war. 83 Rechtsmittelbelehrung: 84 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 85 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 86 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 87 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 88 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 89 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 90 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 91 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 92 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 93 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 94 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 95 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.