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Beschluss

4 LA 138/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Bildung eines Eigenjagdbezirks nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG kommt es allein auf die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit der Fläche an, nicht auf deren tatsächliche Nutzung. • Eine dauerhafte anderweitige Nutzung, deren Ende nicht in einem überschaubaren Zeitraum absehbar ist, schließt die Nutzbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG aus. • Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lagen nicht hinreichend dar. • Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind verfassungsgemäß; insb. besteht kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG.
Entscheidungsgründe
Golfplatznutzung schließt Berücksichtigung bei Eigenjagdbezirk nach §7 BJagdG aus • Zur Bildung eines Eigenjagdbezirks nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG kommt es allein auf die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit der Fläche an, nicht auf deren tatsächliche Nutzung. • Eine dauerhafte anderweitige Nutzung, deren Ende nicht in einem überschaubaren Zeitraum absehbar ist, schließt die Nutzbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG aus. • Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lagen nicht hinreichend dar. • Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind verfassungsgemäß; insb. besteht kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG. Der Kläger ist Eigentümer zusammenhängender Grundflächen von etwa 76 ha und begehrte die Feststellung, dass diese Flächen einen Eigenjagdbezirk nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bilden. Etwa 20 ha der Fläche werden als Golfplatz genutzt; der Betreiber hat hierfür ein Erbbaurecht von 50 Jahren mit Verlängerungsoptionen und errichtete ein Clubhaus. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die als Golfplatz genutzte Fläche nicht als land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbar im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG zu berücksichtigen sei und die verbleibende nutzbare Fläche die Mindestgröße von 75 ha nicht erreiche. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung und rügte u.a. Verfassungswidrigkeit der Vorschrift; das OVG prüfte die Zulassungsvoraussetzungen und die maßgebliche Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG. • Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG: Eigenjagdbezirk bilden zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha im Eigentum derselben Person oder Persongemeinschaft. • Wortlaut der Norm bestimmt allein die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit, d.h. die Möglichkeit einer derartigen Nutzung, nicht deren tatsächliche Ausübung. • Bei tatsächlicher anderweitiger Nutzung ist zu unterscheiden: Ist diese nur vorübergehend, bleibt die Eigenschaft der Fläche als nutzbar erhalten; ist das Ende der anderen Nutzung jedoch nicht in einem noch überschaubaren Zeitraum absehbar, entfällt die Nutzbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG. • Im vorliegenden Fall schließt die dauerhafte Nutzung als Golfplatz (Erbbaurecht 50 Jahre mit Verlängerung, Clubhausinvestition) die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit in einem noch überschaubaren Zeitraum aus. • Daher ist die ca. 20 ha große Golfplatzfläche nicht zu berücksichtigen, sodass die verbleibenden nutzbaren Flächen des Klägers weniger als 75 ha betragen und kein Eigenjagdbezirk vorliegt. • Eine Prüfung, ob die Fläche jagdlich nutzbar oder tatsächlich bejagt wurde, ist für die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG entbehrlich und damit nicht entscheidungserheblich. • Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten und keine hinreichend dargelegte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; ferner bestehen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG. Der Zulassungsantrag des Klägers zur Berufung war erfolglos. Das OVG bestätigt die erstinstanzliche Feststellung, dass die im Eigentum des Klägers stehenden Flächen keinen Eigenjagdbezirk nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bilden, weil die circa 20 ha umfassende Golfplatzfläche aufgrund ihrer langfristigen, nicht in einem überschaubaren Zeitraum beendeten Nutzung nicht als land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbar im Sinne der Norm gilt. Folglich unterschreitet die verbleibende nutzbare Fläche die gesetzlich geforderte Mindestgröße von 75 ha. Die Rügen des Klägers gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift und die anderen Zulassungsgründe haben nicht überzeugt, weshalb die Berufung nicht zuzulassen ist.