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Urteil

28 K 5113/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0901.28K5113.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin von Teilen (Grundstücke Gemarkung C. · Flur 0 · Flurstücke 000, 000, 000 und 000) des Eisenbahnausbesserungswerkes T. (Objekt) in N. . Im Jahr 1991 gelangte der Beigeladene auf Grund eines Gutachtens vom 00. Februar 1991 zu der Einschätzung, dass das Objekt ein Baudenkmal sei. Beschrieben und als Denkmal eingestuft wurden die „B. M. “ (Halle 0), „B. E. “ (Halle 0), „B. T1. “ (Halle 0), „Neue M. “ (Halle 0), „L. “ (Halle 0) und das „L1. “. Auf den Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen. (…) Quelle: Geoportal Ruhr Historisch gehörten zu dem Eisenbahnausbesserungswerkes T. weitere Gebäude, welche jedoch nach Aufgabe der Nutzung als Eisenbahnausbesserungswerke im Jahr 1959 und Übernahem des Geländes durch die (Verkehrsbetrieb der) Beklagte(n) im Jahr 1962 abgerissen wurden. Durch Bescheid vom 00. Juni 2001 ordnete die Beklagte die vorläufige Eintragung des Objekts in die Denkmalliste an. Durch Anhörungsschreiben vom 00. Dezember 2001 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zu Äußerung zu der Eintragung des Objekts in die Denkmalliste. Eine Eintragung erfolgte jedoch nachgehend zunächst nicht. Vielmehr wurden im Jahr 2002 die „B. M. “ (Halle 0) – abgesehen von einer Giebelwand und Teilen der Traufwände – und im Jahr 2010 die „B. T1. “ (Halle 0) abgerissen. Zugleich wurden – im Besonderen in und an der „L. “ (Halle 0) – verschiedene – von der Beklagten genehmigte – Um- und Neubauten sowie Sanierungsmaßnahmen an und in den Gebäuden und auf dem Gelände durchgeführt. (…) Quelle: Geoportal Ruhr Auf Grund der in der Zwischenzeit durchgeführten Baumaßnahmen fertigte der Beigeladene im Jahr 2013 wiederholt ein Gutachten zum Denkmalwert des Objekts an. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 9. Januar 2013 wird Bezug genommen. Dies kam zu dem Ergebnis, dass das Objekt (weiterhin) ein Denkmal sei. Denkmalwert seien die „B. E. “ (Halle 0), „Neue M1. “ (Halle 0), „L. “ (Halle 0) und das „L2. “ sowie der Rest des Gebäudes „B. M1. “. (…) Quelle: Gerichtsakte Nachdem die Beklagte der Klägerin und der N. F. E1. GmbH als Eigentümerin des „L3. “ durch Anhörungsschreiben vom 00. Januar 2013 – welchen das Gutachten des Beigeladenen vom 00. Januar 2013 beigefügt war – Gelegenheit zur Äußerung zu der Eintragung des Eisbahnausbesserungswerkes T. in Denkmalliste gegeben hatte, teilte die Beklagte der Klägerin, der N. F. E1. GmbH und dem Trägerverein Haus der Vereine in der Alten E. e.V. als Erbbauberichter an dem Gebäude „B. E. “ durch Bescheide vom 00. Juli 2014 mit, dass sie die Gebäude des Eisenbahnausbesserungswerks T. in die Denkmalliste eingetragen habe. Beigefügt war den Bescheiden der Eintragungstext. Die Klägerin hat 6. August 2014 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Die Unterschutzstellung sei unbestimmt. Das Ausmaß der Unterschutzstellung lasse sich der Eintragung nicht entnehmen. Zudem sei unklar, ob die Gebäude in ihrer Gänze oder lediglich die Außenhüllen geschützt sein sollen. Auch sei nicht ersichtlich, ob es sich um eine Unterschutzstellung mehrere Einzeldenkmäler handele oder um ein Ensembleschutz. Aus dem Bescheid sei nicht einmal deutlich, welche Gebäude überhaupt von der Unterschutzstellung betroffen sein sollen. In der Eintragung der Denkmalliste fänden auch die Gebäude Erwähnung, die bereits abgebrochen seien. Das Gutachten des Beigeladenen vom 00 Januar 2013 erfasse die seit der ersten Begutachtung im Jahr 1991 eingetretenen Veränderungen nicht oder nur unvollständig. Zwischenzeitlich seien diverse Veränderungen an den Gebäuden vorgenommen worden. Die alte M1. (Halle 0) und die T1. (Halle 0) sein weitgehend beseitigt worden. Es habe diverse Änderungen – im Besonderen an der L. – gegeben. Gleiches gelte für das L2. . In Bezug auf die neue M1. und die L. ergebe sich ein erheblicher Investitionsbedarf. Dem Gutachten des Beigeladenen könne kein Beweiswert zukommen, da es ungeeignet, unzureichend, unplausibel und widersprüchlich sei. Nahezu keine der zahlreichen Änderungen seit dem ersten Gutachten aus dem Jahr 1991 finde in dem zweiten Gutachten aus dem Jahr 2013 Berücksichtigung. Das Gutachten sei sonach erheblich unvollständig. Zwischen den einzelnen Hallen besteht kein hinreichender Funktionszusammenhang, welcher ein Ensembleschutz rechtfertigen könne. Zumindest durch die zahlreichen Veränderungen auf dem Gelände und an den Gebäuden sei es zu einer Durchtrennung des Funktionszusammenhangs zwischen den Hallen gekommen. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen des Schutzes der Hallen als Einzeldenkmäler vor. Der Denkmalwert der Hallen sei zum Zeitpunkt der Eintragung in die Denkmalliste beseitigt gewesen. Die seit 1991 durchgeführten Baumaßnahmen hätten – was das Gutachten des Beigeladenen unberücksichtigt lasse – zu einer erheblichen Veränderung des Eisenbahnausbesserungswerkes T. als solches und im Besondern der L. (Halle 0) geführt. Diese Veränderungen hätten dazu geführt, dass eine möglicherweise in der Vergangenheit vorhandene Denkmalwürdigkeit nicht mehr vorliege. Durch die Erneuerung der Dachkonstruktion und Höherlegung des Daches könne zumindest hinsichtlich des nach dem Gutachten des Beigeladenen besonders schützenswerten Daches nicht einmal mehr von der Rekonstruktion des Originals gesprochen werden, da das neue Dach einen anderen Neigungswinkel und eine andere Höhe aufweise. Ebenso sei die in dem Gutachten hervorgehobene Fließfertigungstechnik nicht mehr erlebbar. Die dazu erforderliche Arbeitsinfrastruktur sei schlicht nicht mehr sichtbar. Stattdessen befänden sich inzwischen neu angelegte Wartungsschächte im Boden der Halle 0. Zudem führe der nachträgliche Anbau an der nördlichen Fassade, der die Sicht auf die Stahlsprossenfenster als architektonisches Zeitzeugnis erheblich versperre, zum Wegfall des Denkmalschutzes. Hierzu verweist die Klägerin im Einzelnen auf das vorgelegte Gutachten des Sachverständigen für die Beurteilung der Denkmalwürdigkeit von Gebäuden Dr. H. E2. vom 16. April 2021. Das Gleiche gelte in Hinsicht auf die Halle 8. Diesbezüglich seien in der Vergangenheit ebenso zahlreiche Veränderungen notwendig gewesen oder würden zukünftig notwendig werden. Die Klägerin beantragt, die Eintragung des Eisenbahnausbesserungswerks T. in die Denkmalliste der Beklagten und den Bescheid der Beklagten über die Eintragung in die Denkmalliste vom 11. Juli 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus: Das Ausbesserungswerk sei als ein Denkmal eingetragen worden. Der Umfang der Unterschutzstellung sei für die Klägerin erkennbar. Durch die Veränderung der Gebäude sei ihre Identität nicht verloren gegangen. Im Besonderen die charakteristischen Merkmale der Halle 0 seien unverändert geblieben. Nur (notwendige) Erhaltungsmaßnahmen, die die historische Substanz und damit die Identität des Denkmals beseitigt haben, könnten zu einem Wegfall der Denkmaleigenschaft führen. Selbst die Klägerin ginge nicht ernsthaft davon aus, dass die Gebäude abgängig seien und die durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen zu einem „Aliud“ geführt hätten. Im Besonderen die Halle 0 sei mitnichten eine Kopie oder ein Ersatzbau, bei dem keine, eine Denkmalaussage prägende Substanz mehr vorhanden sei. Hier sei im Sinne des Erhaltes der Konstruktion zwar etwa die Dacheindeckung erneuert worden. Jedoch hätten die vorgenommenen Veränderungen – wie sich im Ortstermin eindrucksvoll bestätigt habe – nicht zu einem Zustand geführt, der den Denkmalwert habe entfallen lassen. Denkmäler gingen durch die Zeit und Veränderungen seien durchaus notwendig und sinnvoll, um eine Nutzungsmöglichkeit zu erhalten. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt im Wesentlichen aus: Die Klägerin bemängelte zu Unrecht eine unzureichende Bestimmtheit des Schutzumfangs des Objekts. Im Gutachten vom 00. Januar 2013 würden alle fünf für Denkmalwert befundenen Gebäude (B. M1. , B. E. , L. , Neue M1. und Kraftzentrale) als ein Denkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW ausgewiesen. Die denkmalwerten Gebäude des Ausbesserungswerkes bildeten als Mehrheit von Sachen ein Baudenkmal. Der von der Klägerin wiederholt verwendete Begriff „Ensemble“ sei dem DSchG NRW fremd. Im Gutachten von 00. Januar 2013 sei nachgewiesen worden, dass jedem Gebäude Denkmalwert zukomme und die fünf Gebäude als Bestandteile eines bedeutenden, ehemals größeren baulichen Komplexes in ihrem Zusammenwirken eine weitere, über den Aussagewert der Einzelbauten hinausreiche Zeugniskraft besäßen. Mit dem Verlust eines jeden Gebäudes des Ausbesserungswerkes werde der Denkmalwert geschwächt. Von einem Erlöschen des Denkmalwertes der verbleibenden Bauten könne jedoch nicht ausgegangen werden, solange – wie im Eisenbahnausbesserungswerk T. – noch aussagekräftige bauliche Hinterlassenschaften die geschichtliche Bedeutung der Anlage belegten. Abweichend von der Annahme der Klägerin erfasse und berücksichtige das Gutachten vom 00. Januar 2013 die wesentlichen Veränderungen des Objekts zwischen den Jahren 1991 und 2013. Der Denkmalwerte der noch erhaltenen Bauten werde dargestellt und die Begründung der Denkmaleigenschaft erfolge nach Maßgabe der verbliebenen Zeugniskraft des Ausbesserungswerkes T. . Im Besonderen die technikhistorischen, konstruktions- und architekturgeschichtlichen Gründe für eine Erhaltung und Nutzung der L. seien trotz der Veränderungen weiterhin in ausreichendem Maße gegeben. Das Gericht hat das Grundstück am 00. Mai 2020 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung C. · Flur 00 · Flurstücke 000, 000, 000 und 000 in N. nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch die Eintragung von auf dem Grundstück aufstehenden Gebäuden und Bauwerken in die Denkmalliste der Beklagten in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Eintragung stellt einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Abs. 2 2. Fall VwVfG NRW dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, NVwZ 1992, 991, m. w. N. Sie wirkt konstitutiv, indem sie die Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt. Demgegenüber hat der an die Klägerin gerichtete Eintragungsbescheid nach dem nach § 43 DSchG NRW 2022 weiter anzuwenden § 3 DSchG NRW 1980 nur noch die Wirkung einer Bekanntmachung der Entscheidung über die Eintragung. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Mai 1988 - 11 A 645/87 -, vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 - und vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BauR 1992, 617 = BRS 54 Nr. 123. Die Eintragung betrifft die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache, denn sie stellt fest, dass es sich bei den eingetragenen baulichen Anlagen um ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 DSchG NRW 1980 handelt. Die Klägerin wird durch die Eintragung unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Mit der Eintragung unterliegt das Baudenkmal den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW 1980). Von dieser Rechtsfolge ist die Klägerin als Eigentümerin unmittelbar betroffen, denn sie hat nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW 1980 das Denkmal im Rahmen der Zumutbarkeit instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, und es nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW 1980 so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Eintragung des Eisbahnausbesserungswerkes T. in die Denkmalliste der Beklagten und der Bescheid der Beklagten über die Eintragung in die Denkmalliste vom 00. Juli 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Eintragung und der Bescheid sind formell (a) und materiell (b) rechtmäßig. a) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er genügt im Besonderen dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW (aa) und ist im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt (bb) aa) Der Bescheid genügt dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Nach § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt mit einer Begrün-dung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diesen Anforderungen kann durch die Bezugnahme und den Verweis auf dem Adressaten des Verwaltungsaktes zugängliche Dokumente Genüge getan werden, soweit die Begründung aus sich heraus verständlich bleibt. Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, 9. Auflage (2018), § 39 Rn. 39; Ramsauer, in: Kopp / Ramsauer, 20. Auflage (2019), VwVfG, § 39 Rn. 17 a. Die Beklagte durfte sonach ohne Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW in der Begründung des Bescheides vom 00. Juli 2014 auf den dem Bescheiden angefügten Eintragungstext verweisen. Weitergehende Begründungspflichten sind – abweichend von der Auffassung der Klägerin – nicht zu stellen, weil der Bescheid gemäß § 3 Abs. 3 DSchG NRW 1980 im Wesentlichen nur dazu dient, den Eigentümer über die Eintragung in die Denkmalliste zu informieren. Es ist hingegen nicht Sinn der Erteilung des Bescheides über die Eintragung, über die Darlegung der im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NW wesentlichen Gründe für die Annahme, dass die im Bescheid angesprochenen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, hinaus gleichsam in Form eines Gutachtens sämtliche einzelnen für die Bejahung der Denkmaleigenschaft maßgeblichen tatsächlichen Aspekte und ihre fachliche Aufbereitung für die Subsumtion unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale umfassend darzulegen. Der Dokumentation des tatsächlichen Zustands eines Baudenkmals, auf Grund dessen die rechtliche Bewertung der einzelnen Tatbestandsmerkmale für die Denkmaleigenschaft erfolgt, dient die Denkmalliste. Diese Liste, in der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 DenkmallistenVO die wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals einzutragen sind, wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW 1980 von der unteren Denkmalbehörde geführt und steht nach § 3 Abs. 1 DSchG NRW 1980 jedermann zur Einsicht offen. Da der Eigentümer mit Erteilung des Bescheids nach § 3 Abs. 3 DSchG NRW 1980 Kenntnis von der Eintragung in die Denkmalliste erhält, ist es ihm auch ohne weiteres möglich, bei Bedarf weitere zusätzliche Informationen insbesondere über die für die Unterschutzstellung maßgeblichen Fakten zu erhalten. Die aus diesen Fakten in Anwendung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu ziehenden rechtlichen Schlüsse sind ohnehin ein Vorgang der Rechtsanwendung im Einzelfall. Die Richtigkeit dieser Subsumtion unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale unterliegt im Streitfall der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, so dass es – bei Kenntnis der tatsächlichen Fakten – dem Betroffenen unbenommen und auch möglich ist, seine von der Auffassung der Behörde divergierende Rechtsmeinung zu artikulieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 1995 - 7 A 3702/93 -, juris Rn. 35-37. Mit der Übersendung des Eintragungstextes und die Bezugnahme auf diesen hat die Beklagte dem Begründungserfordernis sonach ohne weiteres genüge getan. In diesem ist der Umfang und sind die für die Denkmaleigenschaft der sprechenden Gründe dargestellt. Ob und inwieweit diese Begründung die Denkmaleigenschaft trägt, ist keine Frage der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit. bb) Die Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste ist auch im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt. Nach der Rechtsprechung Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen lässt sich die Frage, ob eine Eintragung in die Denkmalliste hinreichend bestimmt ist, nur von Fall zu Fall beantworten. Jedenfalls muss der Regelungswille der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, vollständig zum Ausdruck kommen und für die übrigen an dem Verwaltungsverfahren Beteiligten – wenn auch durch Auslegung – unzweideutig erkennbar sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 10 A 2021/20 -, juris Rn. 6. In dem Eintragungstext werden die unter Schutz gestellten baulichen Anlagen im Einzelnen aufgeführt und beschrieben. Zugleich wird der Schutzumfang der verschiedenen baulichen Anlagen jeweils aufgezeigt. Abgegrenzt wird der Schutzumfang zudem durch den der Klägerin im Rahmen der Anhörung von der Beklagten übersandten Lageplan zu dem Gutachten des Beigeladenen vom 00. Januar 2013. Der Umfang der Unterschutzstellung ist der Klägerin sonach – zumindest aus dem Eintragungsverfahren – ohne weiteres erkennbar. Ein Mangel der Bestimmtheit ergibt sich nicht, wie die Klägerin annimmt, daraus, dass nicht erkennbar sei, ob die Gebäude als Teil eines Denkmalsensembles oder jeweils als Einzeldenkmal eingestuft werden. Die Beklagte hat erkennbar eine Mehrheit von baulichen Anlagen als Einzeldenkmal in die Denkmallist eingetragen. Die Unterschutzstellung mehrerer baulicher Anlagen kann nicht nur durch Satzung als Denkmalbereich, sondern auch durch Verwaltungsakt als Einzeldenkmal erfolgen. Ein „Denkmalsensemble“ kennt das DSchG NRW nicht. Wenn die Klägerin meinen sollte, die Denkmalbehörde müsse wählen, ob sie ein aus einer Mehrheit von Sachen bestehendes Denkmal als solches in die Denkmalliste einträgt oder auf eine Unterschutzstellung dieser Mehrheit von Sachen im Wege einer Denkmalbereichssatzung hinwirkt, wobei im Einzelfall nur eine der beiden Unterschutzstellungsformen rechtmäßig sein könne, findet diese Auffassung im DSchG NRW keine Stütze. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrein-Westflane ist anerkannt, dass sich die Eintragung einer Sache als Bau- oder Bodendenkmal und ihre Einbeziehung in einen Denkmalbereich nicht ausschließen, weil die besagten Unterschutzstellungsformen jeweils unterschiedliche Ziele verfolgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 29. Daraus ergibt sich, dass eine Mehrheit von Sachen, die die Voraussetzungen eines Baudenkmals erfüllt, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DSchG NRW 1980 zwingend als Baudenkmal in die Denkmalliste einzutragen ist, ohne dass es darauf ankäme, ob sie auch als Denkmalbereich unter Schutz gestellt werden könnte. Vgl. OVG NRW , Beschluss vom 25. Februar 2021 - 10 A 2021/20 -, juris Rn. 11 ff. Ob die Voraussetzungen der einen oder der anderen Kategorie erfüllt sind, ist keine Frage der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit. b) Die Eintragung ist auch materiell rechtmäßig. Das Objekt ist ein Denkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW 1980 und war obdem in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 3 Abs. 1 DSchG NRW 1980 sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW 1980). Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW 1980). Für die Einstufung einer Sache als Denkmal reicht es aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW 1980 entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2013 - 10 A 242/12 -, juris Rn. 6, und vom 13. Februar 2014 - 10 A 188/13 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2021 - 28 K 5185/21 -, juris Rn. 41. "Bedeutend" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW 1980 ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal "bedeutend" nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft nach dem ersten Teil der Vorschrift maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Dabei sollen nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes etwa auch solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder die Sache zu weitgreifende Veränderungen erfahren hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 43 ff. , 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 33 ff., und 12. September 1996 - 7 A 196/94 -, juris Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 26. Nach diesem Maßstab ist das Objekt bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen sowie für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Zugleich liegen zumindest städtebauliche Gründe für die Erhaltung des Objekts vor. Das Objekt ist bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen sowie für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 51, m. w. N; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 30. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn 38, und 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32 ff., m. w. N. Bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist ein Objekt, wenn es den Prozess der Industrialisierung in einem bestimmten Zeitabschnitt in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1994 - 7 A 1422/87 -, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 2021 - 28 K 5110/20 -, juris Rn. 52. Nach diesen Maßstäben ist das Objekt ein Baudenkmal. Das Gericht stützt seine Feststellung auf die Einschätzung des Beigeladenen. In den Gutachten des Beigeladenen vom 00. Februar 1991 und 00. Januar 2013 wird der Denkmalwert der von dem Eisenbahnausbesserungswerk T. noch erhaltenen Gebäude „B. M1. “, „B. E. “, „Neue M1. “, „L. “ und „L2. “ ausführlich, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei begründet. In dem Schriftsatz des Beigeladenen vom 00. Dezember 2019 werden die Ausführungen im Gutachten ergänzt und vertieft. Die Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW 1980) und der Gerichte. Die Denkmalpflegeämter sind bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden. Den Denkmalpflegeämtern ist die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können. Der Landesgesetzgeber hat damit die besondere Fachkunde der Denkmalpflegeämter anerkannt und gestärkt. Ihrer Einschätzung kommt nicht zuletzt wegen der gesetzlich verankerten Weisungsunabhängigkeit eine besondere Bedeutung zu. Eine tragfähige Grundlage für denkmalfachliche Feststellungen bieten sie nur dann nicht, wenn sie widersprüchlich oder unschlüssig sind oder von falschen Voraussetzungen ausgehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 79, und Beschlüsse vom 29. November 2016 - 10 A 660/15 -, juris Rn. 7 ff., und vom 16. September 2013 - 10 A 2841/12 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteile vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 33, und vom 24. November 2021 - 28 K 5185/21 -, juris Rn. 45. Der Einwand der Klägerin, dem Gutachten des Beigeladenen vom 00. Januar 2013 könne kein Beweiswert zukommen, da es ungeeignet, unzureichend, unplausibel und widersprüchlich sei, weil nahezu keine der zahlreichen Änderungen seit dem ersten Gutachten aus dem Jahr 1991 in dem Gutachten Berücksichtigung finde und das Gutachten sonach erheblich unvollständig sei, vermag in keiner Weise durchzugreifen. Der Beigeladene hat erkennbar gerade keine – wie die Klägerin einwirft – „mehr oder minder […] simple Kopie“ des Gutachtens vom 00. Februar 1991 erstellt. Das Gutachten vom 00. Januar 2013 diente gerade dazu – wie der Beigeladene im Schriftsatz vom 00. Dezember 2019 nachvollziehbar ausführt – das zu diesem Zeitpunkt 22 Jahre alte Gutachten nach den zwischenzeitlichen Veränderungen auf dem Gelände zu überprüfen. Hierzu war der Beigeladene von der Beklagten gebeten worden. So heißt es in einem Schreiben der Beklagten vom 00. Mai 2012 an den Beigeladenen, „[a]ufgrund von mir mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmten umfangreichen Baumaßnahmen an den Gebäuden in der Zwischenzeit, stimmt die […] gutachterliche Stellungnahme mittlerweile teilweise nicht mehr mit der tatsächlichen Situation vor Ort überein, sodass die endgültige Eintragung einer aktualisierten Beschreibung der denkmalwerten Substanz bedarf“. Demnach wird in dem Gutachten vom 00. Januar 2013 festgehalten, dass die „B. M2. “ überwiegend abgebrochen wurde und von dieser nur noch wenige Reste erhalten sind. In dem Gutachten wird sie weiter erwähnt, weil die an die „B. E. “ angrenzende Giebelwand und Teile der Traufwände erhalten geblieben sind und diesen Denkmalwert beigemessen wird. Ebenso ist in dem Gutachten festgehalten, dass die „B. T1. “ abgebrochen wurde. Obdem findet diese in dem Gutachten keine Berücksichtigung mehr. Erwähnt wird sie nur, wenn es in dem Gutachten heißt, „nach Abbruch der T1. liegt die E. heute etwas separiert […]“. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass – im Besondern in Bezug auf die „L. “ (Halle 0) – die Veränderungen an und in den Hallen in dem Gutachten vom 00. Januar 2013 keine weitergehende Erwähnung im Einzelnen finden. Jedoch stützt sich das Gutachten nicht auf Aspekte, auf welche sich – wie im Einzelnen noch nachstehend ausgeführt wird – die Veränderungen (erheblich) auswirken, und zudem hat der Beigeladene sein Gutachten durch seine Ausführungen im Schriftsatz vom 00. Dezember 2019 in Bezug auf diesen Punkt ergänzt und vertieft. Ausgehend von den vorstehend aufgezeigten Maßstäben ist das Objekt (zumindest) bedeutend für die Geschichte des Menschen. Es ist – wie im Einzelnen in dem Gutachten des Beigeladenen vom 00. Januar 2013 ausgeführt wird – ein wichtiges Zeugnis der Eisenbahn- und Industriegeschichte des Ruhrgebiets, des Rheinlandes und der Stadt Mühlheim an der Ruhr. Als Beispiel raumgreifender Eisenbahnanlagen im Umfeld historischer Städte ist das Objekt bedeutend für Städte und Siedlungen. Als Arbeitsort sind die Hallen des Objekts – im Besonderen die „Neue M1. “ (Halle 0) und die „L. “ (Hale 0) – mit der dort verwirklichten Fließfertigung Beispiele für die als Fordismus in die Geschichtsschreibung eingegangene Tendenz zur Rationalisierung der Arbeit bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Zugleich mindern die im Laufe der Jahrzehnte an den Gebäuden vorgenommenen Veränderungen deren Dokumentationswert nicht in erheblichem Maße. Es ist selbstverständlich, dass ein Denkmal mit all seinen Bestandteilen "durch die Zeit geht" und entsprechend notwendigen Reparaturen und Veränderungen ausgesetzt ist. Entscheidend ist, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität im Wesentlichen erhalten geblieben sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 71, m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 39. Dies gilt umso mehr, wenn das Denkmal – wie hier – weiter genutzt wird und es Veränderungen bedarf, um die Nutzung fortführen zu können. Die für die Denkmaleigenschaft erforderliche besondere Bedeutung im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG 1980 NRW entfällt infolge von Veränderungen nur dann, wenn die Sache insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat bzw. verlieren würde und nur noch als Kopie des Originals zu erhalten wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn das Denkmal nach der Durchführung erhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. Die besondere Bedeutung ist gleichfalls nicht gegeben, wenn die Sache ohne Absicht einer Rekonstruktion, also Wiederherstellung des alten Zustands, in einer Weise verändert oder teilweise verändert wieder hergestellt wurde, dass als Folge ein Objekt entstanden ist, welches Gestalt und Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 59. Nach diesen Maßstäben lassen die von der Klägerin angeführten Veränderungen an und in dem Objekt – im Besonderen in Bezug auf die Halle 0 – den für die Unterschutzstellung maßgeblichen Dokumentationswert nicht entfallen bzw. mindern diesen nicht in erheblichem Maße. Der Beigeladene hat in seinem Schriftsatz vom 00. Dezember 2019 schlüssig ausgeführt, die ehemalige Reparaturwerkstätte für Dampfkessel habe ab 1961 verschiedene Anpassung an ihre neue Nutzung als Kfz- und Omnibuswerkstatt, vor allem den Einbau geschlossener Raumzellen in ein Hallenschiff, die nachträgliche Anlage von Wartungsgruben im Boden, Umbauten für Sanitär-und Büroeinheiten im Begleitflügel mit neuen Fensteranlagen in der Westfassade, sowie neue Tür-, Tor- und Rolltoranlagen in der Ostfassade, erfahren. Darüber hinaus sei zur Erhaltung des Bauwerks im Jahr 2003 die schadhafte Betondachfläche über den Stahlbindern gegen Trapezbleche ausgetauscht und dabei im Bereich der beiden bauzeitlichen Kehlen zwischen den drei Hallenschiffen Lokal angehoben und begradigt worden. Das äußere Erscheinungsbild der L. werde von ausgemauerten Stahlfachwerkfassaden mit großzügigen Fensterflächen geprägt. Eines der nördlichen drei Fensterfelder sei am unteren Rand für einen eingeschossigen Anbau verkleinert worden. Davon unberührt sei die architekturgeschichtliche Einordnung und Wertigkeit der L. als qualitätsvoller industrieller Hallenbau aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg uneingeschränkt möglich. Trotz nachträglich eingebauter Rolltore und des Verlustes der abgebrochenen Schiebebühne bringe die Fassadenöffnung die Beschickungsseite der L. und ihre Werkstattnutzung noch klar zum Ausdruck. Die durch nachträglichen Verputz, Glasbausteinfelder und neue Fenster veränderte Westfassade des Begleitschiffes habe an historischer Zeugniskraft deutlich verloren. Doch bilde das bauzeitliche Tragwerk nach wie vor einen ablesbaren Bezug zu optisch dominierenden Haupthalle aus. Für das Gesamtbauwerk seien die Änderungen der deutlich untergeordneten Begleitflügelfassaden als geringe Beeinträchtigung zu werten. Das Innere der Halle gebe mit dem beeindruckenden, authentisch erhaltenen historischen Tragwerk bis heute das charakteristische Raumerlebnis der Bauzeit wieder, welches von den niedrigen, nachträglich eingestellten Einbauten (Haus-im-Haus-Konzept) nur unwesentlich beeinträchtigt werde. Die quer zu den Hallenschiffen liegenden, stellenweise erhaltenen Fragmente von Eisenbahn- und Straßenbahnschienen böten im Zusammenspiel mit den längs der Hallenschiffe in zwei Ebenen übereinander angeordneten Laufkranen eine gute Grundlage zur anschaulichen Erläuterung der historischen Fließfertigung auf einem Grundriss mit Querständen, bevor sich die in der Neuen M1. sichtbare Anordnung von Längsständen durch gesetzt habe. Hierzu seien die historischen Maschinen nicht erforderlich. Die Nutzungskontinuität als Werkstätte, einst zur Reparatur von Dampfkesseln, heute für Omnibusse mit den dafür nachträglich angelegten Arbeitsgruben, sei für den Denkmalwert als überaus günstig anzusehen, da noch heute in gut erkennbaren Umständen repariert und gewartet werde. In jedem der drei Schiffe habe sich überdies ein bauzeitlicher Laufkran erhalten, wodurch im direkten Vergleich mit einem Kran jüngerer Bauart im östlichen Hallenschiff Technikgeschichte anschaulich darstellbar werde. Auch die tradierte Nutzung des Begleitflügels für Sanitäranlagen, neben Werkstätten und Materiallager habe sich im Zuge der Modernisierung nicht signifikant verändert und tue der Überlieferung des gesamten Bauwerks keinen Abbruch, zumal die historische Nietkonstruktion aus Stahlprofilen der H1. P. auch hier noch bis ins Detail authentisch erhaltenen sei. Das ehemalige Kleineisenlager wie auch die erhaltene Kranbahn mit historischem 5-Tonnen-Laufkran trügen weiter dazu bei, einen lebendigen Eindruck von der angestammten Funktion des zweigeschossigen Annexes zu vermitteln. Kritischer zu bewerten sei die 2003 durchgeführte Dachsanierung. Grundsätzlich stelle die Erneuerung der Dachfläche eine normale Erhaltungsmaßnahme dar, wie sie auch im Denkmalbestand üblich und – abhängig von der Qualität des Baustoffes, der Konstruktionsweise und vor allem des geregelten Bauunterhaltes – leider unvermeidbar sein könne. Auch Denkmäler „gingen durch die Zeit“ und müssten regelmäßig gepflegt und repariert werden. Dabei könne es im Laufe der Zeit auch zu umfassenden substantiellen Erneuerungen durch den Austausch irreparabel geschädigter der Bauteile kommen, ohne dass der Denkmalwert dadurch verloren gehen müsse. Wichtig für seine Bewahrung sei dabei eine material- und konstruktionsgerechte Sanierung. In dieser Hinsicht sei die Ausführung der Dacherneuerung nur bedingt als denkmalgerecht zu beurteilen. Die abweichend vom historischen Vorbild erfolgte Eindeckung mit Trapezblechen stelle neben dem Verlust historischer Bausubstanz auch eine Minderung des Zeugniswertes für die zeittypische Beschaffenheit der Gebäudehülle dar. Die „Neukonstruktion“ beschränke sich jedoch auf die Dachfläche aus Beton, die unter Legalisierung der beiden Kehlen zwischen den drei Hauptschiffen in vereinfachter Geometrie erneuert worden sei. Nicht betroffen sei die tragende Dachkonstruktion aus Stahl. Verdeckt werde der Eingriff durch kleine Aufmauerungen der Fassade, die sich eindeutig als spätere Hinzufügung zu erkennen gäben und die historische Giebelform ablesbar hielten. Das Erscheinungsbild der Bedachung bliebe daher in seiner Formgebung nahezu unverändert erhalten, zeige aber eine andere Materialität. Gemessen an der weit höher einzuschätzen Aussagekraft der in ihren bedeutendsten Teilen erhaltenen Fassaden, der noch authentisch überlieferten Konstruktion und des charakteristischen Raumeindrucks sei die Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Gebäudehülle durch die Dachsanierung zwar beklagenswert aber keinesfalls als entwertend zu beurteilen. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht nach dem im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Geländes gewonnen Eindrucks vollumfänglich an. Der historische Dokumentationswert und die die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen sind im Wesentlichen noch vorhanden und die dem Objekt zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, kann es noch uneingeschränkt erfüllen. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten Sachverständigen für die Beurteilung der Denkmalwürdigkeit von Gebäuden Dr. H. E2. vom 00. April 2021 vermag daran keine durchgreifenden Zweifel zu begründen. Es wirft, ohne dies im Einzelnen zu vertiefen, Zweifel an den Einschätzungen der Beigeladenen auf, spricht der Halle einen Denkmalwert im Ergebnis jedoch in keiner Weise in Gänze ab. So räumt das Gutachten vielmehr ein, dass die Durchfensterung in ihre Form und Quantität bedeutend für das Erscheinungsbild des Gebäudes sei. Somit bedeute auch die Dezimierung oder Teilzerstörung der Durchfensterung eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und der Substanz und damit des Denkmalwertes. Das Innovative an dem Gebäude des Baujahrs 1915 liege gerade in der enormen Bellichtung von allen Selten. Diese sei heute so nicht mehr gegeben, aber noch nachvollziehbar, zumal der Nordseite noch zweieinhalb der großen segmentbogigen Fenstererhalten sind und eines komplett an der Südseite. Im Übrigen beschränkt sich das Gutachten im Kern auf Beschreibungen und Anzweiflungen, ohne diese jedoch schlüssig einer (weitergehenden) Begründung zuzuführen. Die Veränderungen des Außengeländes hat ebenso wenig zum Wegfall der Denkmaleigenschaft geführt. In dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten wird – ohne weitere Darlegungen – ausgeführt, dass durch diese der Funktionszusammenhang schwer vermittelbar und der Denkmalwert im Ganzen eingeschränkt sei. Zudem wendet sie ein, die Neubauten aus den Jahren 2008 - 2012 (Tankstelle, Waschanlage und Werkstatt) und die Entfernung der Gleisanlagen von dem Gelände durchbrächen den Funktionszusammenhang der Hallen. Dies wird jedoch durch die Ausführungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 00. Dezember 2019 wiederlegt. Die Neubauten seien als denkmalverträgliche Nachverdichtungen des Areals zu bewerten und wiesen im Gegensatz zu den Erweiterungen des L3. eigene Qualitäten aus. Sie ordneten sich in der Dimension ihrer Kubatur dem Baubestand unter. Ihre einheitliche Architektursprache reflektiere den Zeitgeist ihrer Entstehungsphase und setze sie dadurch augenfällig von den historischen Gebäuden ab. Selbst der im Gutachten von 2013 erfasste, aber keiner weiteren Betrachtung bedürftig befundene Werkstattanbau an der Nordfassade der M1. (Halle 0) entspreche diesen Prinzipien und sei daher als denkmalverträglich zu werten. Der noch ablesebare Kontext aller aus dem späten 19. und frühen 20. Jahrhundert stammenden Einzelgebäude auf dem Betriebsgelände, die sich durch ihre historische Bauweise gut von den Neubauten unterscheiden ließen und dadurch in ihrem Zusammenwirken zumindest noch eine Vorstellung von der ursprünglichen Ausdehnung, der räumlichen Struktur und der funktionalen Gliederung des einst größten Eisenbahnausbesserungswerkes im Rheinland erlaubten, werde dadurch nicht in Frage gestellt. Durch den Rückbau der beiden Schiebebühnen, des Entfernen der Eisenbahnschienen und den Bau von Zaunanlagen rund um die B. E. (Halle 0) sei die Ablesbarkeit der Funktionszusammenhänge auf dem Betriebsgelände deutlich erschwert und müsse seither primär anhand der Ausrichtung und Erschließung. der Gebäude selbst erfolgen, was aber aufgrund deren Charakteristik nach wie vor möglich sei. Die Annahme der Klägerin, auf dem Betriebsgelände fehle jede eisenbahntypische Ausstattung, entspreche nicht den Tatsachen. Auch die Nachnutzung des Geländes für die Wartung und Bereitstellung von Straßenbahnen besitze eine Schieneninfrastruktur, welche die bestehenden Korridore der vormaligen Gleisanlagen nutze und dadurch sehr anschaulich an die frühere Nutzung erinnere. Die Schienen erwiesen sich dabei insbesondere in der heute als Straßenbahnaufstellhalle genutzten Halle 0 als hilfreich, weil sie den historischen Gleisdurchlauf der Neuen M1. in seiner Struktur vereinfacht nachbildeten und damit die Darstellung und Vermittlung der historischen Nutzung zur Reparatur von Lokomotiven in Fließfertigung erleichterten. Auch im Gesamtgelände sei die fortwährende Nutzung durch Schienenfahrzeuge trotz modifizierter Fahrwege ein anschaulicher Bezug zur Historie des Standortes. Wenngleich mit den alten Gleisen und Schiebebühnen bedeutende Elemente der die Gebäude verbindenden Infrastruktur verloren gegangen seien, lasse sich hieraus kein Verlust des vielschichtigen Denkmalwertes herleiten, da der Größe, Anordnung und Struktur der Gebäude selbst eine Zeugniskraft für ihren funktionalen Zusammenhang innewohne. Diese Ausführungen macht sich das Gericht nach der im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit gewonnener Überzeugung wiederum zu Eigen. Es ist wiederholt darauf hinzuweisen, dass es selbstverständlich ist, dass ein Denkmal mit all seinen Bestandteilen "durch die Zeit geht" und entsprechend notwendigen Reparaturen und Veränderungen ausgesetzt ist. Dies gilt umso mehr, wenn das Denkmal – wie hier – weiter genutzt wird und es Veränderungen bedarf, um die Nutzung fortführen zu können. Entscheidend ist, was hier klar zu bejahen ist, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität im Wesentlichen erhalten geblieben sind. Zugleich liegen für die Erhaltung des Objekts (zumindest) wissenschaftliche Gründe vor. Wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung eines Objekts sind gegeben, wenn die Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der Fall sein kann, wenn die Sache die Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert oder selbst als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt, Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 25 K 4404/12 -, juris Rn. 46. Das Vorliegen solcher Gründe ergibt sich zwangslos aus den vorstehenden Ausführungen zu der Bedeutung des Objekts für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse und als Zeugnis der Eisenbahn- und Industriegeschichte des Ruhrgebiets sowie aus den Ausführungen des Beigeladenen in dem Gutachten vom 00. Januar 2013, welchen sich das Gericht nach Inaugenscheinnahme des Objekts und Auswertung der Inhalte der Akten anschließt. Im Gutachten wird nachvollziehbar dargelegt, dass das Objekt ein gewichtiges Dokument der Technik- und Sozialgeschichte sowie der Konstruktionsgeschichte ist. Konstruktionsgeschichtlich wird im Besonderen die in dieser Form selten, wenn nicht einmalige Holzkonstruktion der Alten E. hervorgehoben. Technik- und sozialgeschichtliche Erkenntnisse ergeben sich im Besonderen aus der durch die M1. (Halle 0) und die L. (Halle 0) dokumentierte Fertigungstechnik. Der von der Klägerin aufgezeigte Erhaltungsaufwand und die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Geländes spielen im Rahmen der Unterschutzstellung keine Rolle. Für eine Abwägung der individuellen Interessen des Denkmaleigentümers mit den Interessen des Denkmalschutzes ist, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt, kein Raum. Es kommt vielmehr ausschließlich auf die Denkmaleigenschaft der betreffenden Sache an. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 6. September 2018 - 28 K 2786/16 -, juris Rn. 37, und vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 47, m. w. N. Die mit der Unterschutzstellung eines Denkmals verbundenen Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten und die sonstigen – auch wirtschaftlichen – Folgen der Denkmaleigenschaft sind Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums und vom Eigentümer grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Sie stellen keine Enteignung dar, weil dem Eigentümer sein Eigentumsrecht nicht entzogen wird. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Belange des Eigentümers findet im zweistufigen System des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen erst im Rahmen der einer Unterschutzstellung nachfolgenden Entscheidungen über Erhaltung bzw. Wiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Gebäudes statt. Dies ist ausreichend, denn denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten. Auf der zweiten Stufe des landesrechtlich ausgestalteten Denkmalschutzes muss deshalb sichergestellt werden, dass das Eigentumsrecht des Denkmaleigentümers nicht unverhältnismäßig oder so stark belastet wird, dass es seine Privatnützigkeit nahezu einbüßt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 10 A 3666/06 -, juris Rn. 12, m. w. N. Obdem führt selbst eine etwaige vollständige Einbuße der Nutzbarkeit eines Objektes durch die Unterschutzstellung nicht zu einer „Eintragungsunwürdigkeit“. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 51. 3. Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich sonach keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Der Ausspruch zur vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist ausgehend von den Wertangaben der Klägerin und Schätzung des Gerichts an Ziffer 12.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2013, 58) und der Streitwertpraxis des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - 10 A 2755/19 -, juris Rn. 16, m. w. N., orientiert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.