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Urteil

28 K 7960/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:1002.28K7960.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G01. Auf dem im Ortskern von A. gelegenen Grundstück stehen ein Wohn- und Stallgebäude sowie eine Scheune und ein Garagengebäude auf. In Teilen eingefriedet ist der „M.“ durch eine Backsteinmauer. „Bilddarstellung wurde entfernt“ Quelle: TIM-online Durch Anhörungsschreiben vom 12. Juni 2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, den „M.“ in die Denkmalliste einzutragen, und gab der Klägerin Gelegenheit zur Äußerung. Zur Begründung gab die Beklagte im Anhörungsschreiben den Inhalt des vom dem Beigeladenen erstatten Gutachten vom 9. Mai 2023 wieder, in welchem ausgeführt wird: „Die Hofanlage „M.“ C. 00 in A., Stadt Y., ist im nachfolgend beschriebenen Umfang ein Baudenkmal gemäß § 2 (1) Denkmalschutzgesetz NRW. Sie ist bedeutend für Städte und Siedlungen. An ihrer Erhaltung und Nutzung besteht aus wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen ein Interesse der Allgemeinheit. Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale Backstein-Hofanlage in zentraler Lage im alten Ortskern von A., Gebäude substanziell überwiegend 19. Jh., die Hofstelle selbst älter. Denkmalwert das T-Hausartige Haupthaus (Wohn- und Stallteil) und eine parallel zum Stallteil stehende Scheune sowie vordere Einfriedungsmauer mit Toranlage. Der zweigeschossige traufständige Wohnteil erstreckt sich auf leicht querrechteckiger Grundfläche, ca. 15 x 12 m, der hinten anschließende Stallteil noch einmal ca. 25 m tief, annähernd so breit wie der Wohnteil. Auf allen Hausteilen ziegelgedeckte Satteldächer. Die Fassade des Wohnhauses ist symmetrisch aufgebaut: fünf Achsen mit Mitteleingang, die hochrechteckigen Öffnungen segmentbogig, im Erdgeschoss mit Oberlichtern höher als im Obergeschoss; die Fenster über Fensterbänken einfach in die Wand eingeschnitten, mit Sturzmauerung und (erneuerten) Fensterläden; der Hauseingang mit profiliertem Gewände, mit einer Kartusche inmitten des Segmentbogens, darin die Inschrift „Erbaut 1861“. Zweiflüglige Haustür mit Oberlicht sowie Fenster dem Stil angepasst erneuert. Die Gebäudeecken mit leicht vortretenden, überhöhten Ecklisenen mit Zinnenbekrönung betont. Über der Mittelachse ein Zwerchhaus mit Stufengiebel, kleinem Rundbogenfenster sowie Randlisenen und Stufenfries als Binnengliederung, den Trauffries mit Zahnschnitt durchbrechend. Der rechte Seitengiebel mit drei leicht unregelmäßigen Fensterachsen, im linken Giebel zwei Achsen mit größerem Abstand zueinander; im Giebel jeweils ein eng gestelltes Paar kleiner hochrechteckiger Fenster. Die vorstehenden Ecklisenen übergehend in einen Stufenfries entlang der Giebellinie; die Giebelspitze betont von einem Aufsatz mit Zinnenkranz, entsprechend den Eckbetonungen. Der Stallteil eingeschossig mit hohem Satteldach, am Giebel ebenfalls mit überhöhten Eckbetonungen; der Giebel symmetrisch aufgebaut mit zentraler Toreinfahrt (mit weiterem Inschriftstein 1861 und den Namen Theodor Voß u. Hendrika van de Sandt), flankiert von jeweils einem kleinen Rundbogenfenster und mit Abstand dazu an den Ecken zwei weiteren, segmentbogigen Eingängen; in der Giebelspitze ein kleines Rundfensterchen, darüber kleine Giebelbekrönung. Entlang der Ortgänge holländische Dreieck-Mauerung. In den Längswänden kleine querreckteckige Belichtungsöffnungen mit Sprossenteilung. Die frei stehende Scheune in Form und Größe etwa gleichartig, ebenfalls mit überhöhter Eckpfeilerbetonung, die Öffnungen etwas anders verteilt. Im Wohnhaus innen typische Mittelflurerschließung, der Flur mit großformatigen Natursteinplatten und eingestellter Holztreppe, mit Traljengeländer. Das Innere weitgehend in angepasstem Stil modernisiert. Der Keller mit weitgespannten Gewölbedecken, Dachstuhl überwiegend erhalten, ebenso im Stallteil das alte Holzgerüst. An der Vorderseite zur Straße eine Backsteinmauer mit zweiflügligem Gittertor in der Achse des Hauseingangs, die Eingangspfeiler ebenfalls mit Zinnenbekrönung. Denkmalwertbegründung Als prägender, integraler Bestandteil des historischen Ortskerns von A. und sehr anschaulich erhaltene Hofanlage aus der Mitte des 19. Jahrhunderts, welche die Tradition einer wesentlich älteren Hofstelle – ausweislich älterer Karten einer der ältesten und größten in A. überhaupt – fortführt, ist der M. bedeutend für Städte und Siedlungen. Wohnhaus und rückwärtiger Stallteil sind durch Inschrift auf das Jahr 1861 datiert, was mit den Bauformen übereinstimmt. Nach der Urkarte 1835 (und so auch auf älteren Darstellungen) befand sich schon vorher an etwa dieser Stelle Bebauung – sicher in landwirtschaftlicher Nutzung. Ob und ggf. inwieweit von dieser älteren Bebauung noch Substanz in den heutigen Gebäuden erhalten ist, wurde bislang nicht überprüft – die Gebäude zeigen ein weitgehend einheitliches Gepräge der durch Inschrift überlieferte Bauzeit, die den Übergang des Hofes an die heutige Eigentümerfamilie markiert. Bis 1991 wurde hier Landwirtschaft betrieben, seit der Eröffnung zur 1250-Jahrfeier Kellens im Jahr 2000 ist der M. durch das Engagement der Eigentümerin weithin als Bauernhofmuseum bekannt: „Der M. hat bereits mehrere Auszeichnungen erhalten, unter anderem den Cellina-Sonderpreis von „Unser schönes A.“ in den Jahren 1996 und 2000 sowie 2003 den Karl-Thelosen-Gedächtnispreis für Heimatkunde“ (RP online 14.07.2008). Der von der Straße C. definierte Bereich umfasst mit der Alten Kirche, Pastorat, ehemaligen Küstereien, der großen Hofstelle „M., Katen, der mehrteiligen Schule sowie – etwas abseits – dem ehemaligen Haus A. den historischen Ortskern von A., der sich auf einer geest-artigen Erhöhung innerhalb des flachen Landes seit dem Mittelalter herausgebildet hat (erste urkundliche Erwähnung einer Kirche bereits im 8. Jahrhundert). Baulich prägend ist neben der mittelalterlichen Kirche heute die Zeitschicht des 19. Jahrhunderts, aus der auch der M. entstammt, mit zumal für dörfliche Verhältnisse durchaus aufwändigen und ansehnlichen Backsteinarchitekturen, die so auch von der historischen Bedeutung und Bauentwicklung Kellens zeugen. Auf Grund dessen wurde der Hof auch bereits in den 1970er Jahren in die Publikation der Stadt „Das Gesicht einer Stadt. Erhaltenswerte Gebäude in Y.“ aufgenommen. Die Hofanlage ist in ihren beschriebenen charakteristischen Merkmalen gut und anschaulich erhalten. Sie ist daher im Sinne des Denkmalschutzgesetzes geeignet, der wissenschaftlichen Forschung zur Geschichte der regionalen Architektur des 19. Jahrhunderts im Klever Land als Dokument und Anschauungsobjekt zu dienen. Hinzu kommt ihre vorstehend beschriebene hohe ortsgeschichtliche und ortsbildpflegerische Bedeutung, so dass auch hieraus ein Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung und Nutzung besteht. Auch aus städtebaulichen Gründen besteht ein Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit, da die Hofanlage inmitten der ansonsten weitgehend als Freifläche erhalten Mitte Alt-Kellens und unmittelbar neben der Kirche ein integraler Bestandteil des bis in mittelalterliche Zeit zurückreichenden Ortskerns von A. ist. Mit überwiegend und prägend vom Mittelalter bis ins späte 19. Jahrhundert reichenden Gebäuden und Freiflächen sowie nur wenigen jüngeren Veränderungen ist dieser noch sehr anschaulich als solcher erhalten und auch im Hinblick auf den ensemblehaften Gesamtcharakter schützenswert.“ Durch Schreiben vom 11. Juli 2023 widersprach die Klägerin der Eintragung des „M.“ in die Denkmalliste und führte im Wesentlichen aus: Es sei nicht ersichtlich, dass der Hof für Städte und Siedlungen bedeutend sei. Man werde sich schon fragen müssen, ob das Umfeld der Straße an der Kirche vom normalen Durchschnittsbürger als besonders wahrgenommen werde. Für den normalen Betrachter stelle das Wohn- und Stallgebäude ein typisches niederrheinisches Bauernhaus in modernisierter Form dar, wie es zigfach am Niederrhein und auch in Y. zu finden sei. Eine Besonderheit entdecke der Bürger – zu dessen Belehrung ja der Denkmalschutz angeordnet werden solle – nicht. Es werde auch nicht deutlich, wie die Hofanlage im Sinne des Denkmalschutzgesetzes geeignet sei, der wissenschaftlichen Forschung zur Geschichte der regionalen Architektur des 19. Jahrhunderts im Kleverland zu dienen. Zudem sei in der Vergangenheit im Bereich des Hofes eine Vielzahl von Veränderungen vorgenommen worden, die den ursprünglichen Charakter nachhaltig und unabänderlich verändert hätten. Maßgebend sei jedoch, dass es sich um einen Landwirtschafsbetrieb handele, der nicht aufgegeben sei, sondern in Zukunft wieder verstärkt als solcher genutzt werden solle. Dies mache Veränderungen an den Gebäuden und im Umfeld der Gebäude erforderlich, was jedoch durch den Denkmalschutz eingeschränkt werde. Die Nutzung als Hofstelle sei durch das Eigentums- und Berufsausübungsrecht geschützt und könne nicht untersagt werden. Durch Bescheid vom 10. Oktober 2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den „M.“ in die Denkmalliste eingetragen habe. Nach Prüfung der Einwände der Klägerin müsse sie feststellen, dass die Ausführungen zur Wahrnehmbarkeit des Objekts und dessen Umfeld, die pauschale Verneinung der aufgeführten Kriterien des Denkmalwerts sowie die Angaben zur Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebs dem objektiven Denkmalwert der Hofanlage nicht entgegenstünden. Ferner könnten die vorgebrachten potentiell notwendigen zukünftigen Veränderungen der Hofanlage im Eintragungsverfahren keine Berücksichtigung finden. Hierzu sehe das Denkmalschutzgesetz das Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG NRW vor. Von der Unterschutzstellung erfasst werden ausweislich des Eintragungstextes das Wohn- und Stallgebäude sowie die Scheune und ein Teil der Einfriedungsmauer. Beigefügt war dem Bescheid zudem ein Lageplan, in welchem die von der Unterschutzstellung erfassten Baulichkeiten eingezeichnet sind. Eine Aktualisierung des Lageplans hat die Beklagte im Verwaltungsstreitverfahren durch Schriftsatz vom 29. Februar 2024 vorgelegt. „Bilddarstellung wurde entfernt“ Quelle: Gerichtsakte Die Beschreibung des Denkmals und die Begründung der Eintragung im Denkmalblatt – welche zugleich im Eintragungsbescheid wiedergegeben werden – decken sich mit dem Inhalt des Gutachtens des Beigeladenen vom 9. Mai 2023. Die Klägerin hat am 2. November 2023 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage verweist sie auf ihre Ausführungen im Rahmen der Anhörung und führt im Wesentlichen ergänzend aus: Die Beklagte habe sich mit ihren Ausführungen im Rahmen der Anhörung nicht auseinandergesetzt. Zudem sei der Bescheid unbestimmt. Es sei unklar, was von der Unterschutzstellung erfasst werde. Zudem erschließe sich aus dem Bescheid nicht, weshalb der „M.“ bedeutend für Städte und Siedlungen sein solle. Zunächst gebe es schlechterdings keinerlei Anhaltspunkte dafür, wie der Umstand, dass eine nicht mehr bestehende, in ihrer Ausgestaltung unbekannte ältere Hofanlage geeignet sein soll, die Denkmaleigenschaft der bestehenden Gebäude zu begründen. Ein alter Wirtschaftsbau sei irgendwann abgebrochen und ein neuer Wirtschaftsbau vermutlich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhundert errichtet worden. Dieser Wirtschaftsbau sei in zweckmäßiger Architektur aus zweckmäßigen Materialien errichte und im Laufe seines Bestehens mit aktuellen Baustoffen erhalten worden. Insoweit stelle der Bescheid etwa zutreffend fest, dass Fensterläden, Hauseingangstüre und Fenster erneuert seien. Der Innenbereich des Wohnhauses sei modernisiert. Der Bescheid stelle nicht fest, dass die Dächer größtenteils erneuert seien. Die praktisch vollständige Erneuerung des Ständerwerks in dem sich an das Wohnhaus anschließende Stallgebäude sei unberücksichtigt. Das ein Gebäude am Niederrhein in Backsteinmauerwerk ausgeführt werde und ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude eine T-Form aufweise, sei so gewöhnlich wie eine Doppelhaushälfte. Dies vermöge ein wie auch immer geartetes besonderes Interesse nicht zu begründen. Es sei wohl aufgrund der Urkarte anzunehmen, dass schon früher eine Bebauung in A. vorhanden gewesen sei. Sicher sei nach den Feststellungen der Beklagten nur, dass der „M.“ damit, wenn überhaupt, lediglich das Grundstück teile. Dies sei aber eine Eigenschaft, die wohl jedem Gebäude innewohne, das an einem Ort errichtet wurde, der schon längere Zeit von Menschen besiedelt wird. Schließlich hätten gerade die von der Beklagten im Bereich der Straße „C.“ genehmigten und geförderten Bauwerke in eindrücklicher Art und Weise dafür Sorge getragen, dass ein historischer Ortskern von A. nicht existiere. Der Ortskern von A. sei nicht nur nicht erhalten, sondern geradezu systematisch zerstört worden. Ferner behindere die Eintragung ihre wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und damit die kontinuierliche Weiterentwicklung des Hofes. Im Besonderen werde seine tierschutzgerechte bauliche Entwicklung im Rahmen der von ihr beabsichtigten weiteren landwirtschaftlichen Nutzung des Hofes verhindert. Die Klägerin beantragt, die Eintragung des „M.“ in die Denkmalliste der Beklagten und den Bescheid der Beklagten über die Eintragung in die Denkmalliste vom 10. Oktober 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus: Der festgestellte Denkmalwert des Objektes und die damit einhergehende Eintragung in die Denkmalliste stellten keine Verletzung der Rechte der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG dar. Das denkmalrechtliche Schutzsystem in Nordrhein-Westfalen sei zweistufig aufgebaut. Die Entscheidung über die Eintragung erfolge auf der ersten Stufe ausschließlich anhand der in § 2 DSchG NRW aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen. Eine Prüfung der möglicherweise gegen die Erhaltung des Objektes als Denkmal sprechenden privaten oder öffentlichen Interessen, im Besonderen der wirtschaftlichen Folgen der Unterschutzstellung für den Eigentümer oder die weitere Verwertbarkeit des Schutzobjektes, fände im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht statt. In Bezug auf den von der Klägerin infrage gestellten Denkmalwertes des Objektes sei auf den Eintragungsbescheid vom 10. Oktober 2023 sowie die Ausführungen des Beigeladenen zu verwiesen. Der Vorwurf der Klägerin, sie habe sich nicht mit den Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Anhörung auseinandergesetzt, gehe fehl. Wie dem Eintragungsbescheid zu entnehmen sei, seien die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Aspekte geprüft und das Ergebnis der Prüfung sei im Bescheid dargelegt worden. Bereits hier sei darauf hingewiesen worden, dass die Wirtschaftlichkeit und die weitere Nutzung der Hofanlage im Eintragungsverfahren unberücksichtigt bleiben müssten. Eine Unbestimmtheit des Eintragungsbescheides vom 10. Oktober 2023vermöge sie, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht zu erkennen. Die denkmalwerten Bestandteile der Hofanlage ließen sich aufgrund der Beschreibung unter „Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale“ im Eintragungsbescheid eindeutig bestimmen. Ergänzend hierzu sei als Anhang zu dem Eintragungsbescheid ein Lageplan erstellt worden, auf welchem die denkmalwerten Bestandteile der Hofanlage ersichtlich seien. Aufgrund des Maßstabs von 1:1.000 sei die im Eintragungsbescheides beschriebene denkmalwerte Backsteinmauer nicht dargestellt. Hierzu legte die Klägerin einen aktualisierten Lageplan vor. Der Beigeladene verweist – ohne einen Antrag zu stellen – auf sein Gutachten vom 9. Mai 2023 und führt im Wesentlichen ergänzend aus: Bedeutend für Städte und Siedlungen sei ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit. Bedeutend für Städte und Siedlungen sei darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Auch eine Hofanlage (u. a. Haupthaus, Stallscheune, Backhaus) habe, auch wenn ähnliche oder gleichartige Gebäude existieren, als typische Siedlungsform Bedeutung für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen. In seinem Gutachten vom 9. Mai 2023 und dem Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2023 werde ausführlich dargelegt, dass die aus der Zeitschicht des 19. Jahrhunderts entstammende Backstein-Hofanlage „M.“ prägender Bestandteil des historischen Ortsteils von A. ist, wo eine hohe Dichte von ansehnlichen historischen Gebäuden aus verschiedenen Epochen als eingetragene Baudenkmäler von der historischen Bedeutung und Bauentwicklung Kellens zeugen. Darüber hinaus werde das Erhaltungsinteresse an dem streitgegenständlichen Objekt im erforderlichen Maße begründet. Für die Denkmalerkenntnis komme es ferner nicht – wie die Klägerin meine – auf die Einschätzung eines durchschnittlichen, sondern vielmehr auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters an. Die Renovierungsmaßnahmen und Veränderungen am streitgegenständlichen Objekt seien berücksichtigt worden, minderten dessen Denkmalwert allerdings nicht. Es sei selbstverständlich, dass ein Denkmal mit all seinen Bestandteilen „durch die Zeit geht“ und entsprechenden notwendigen Reparaturen und Veränderungen ausgesetzt ist. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lasse, hebe die Denkmaleigenschaft nicht auf. Entscheidend sei, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität trotz der Veränderungen im Wesentlichen erhalten geblieben sind. Wie sich aus der Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals ergebe, sei die Hofanlage gut und anschaulich erhalten. Der Umstand, dass beispielsweise Türen und Fenster (dem Stil angepasst) erneuert worden seien, sei weder ungewöhnlich noch geeignet, den Denkmalwert in Frage zu stellen. Denkmalwert seien das T-hausartige Haupthaus (Wohn-und Stallteil) und eine parallel zum Stallteil stehende Scheune sowie die vordere Einfriedungsmauer mit Toranlage. Regelmäßig sei das gesamte denkmalwerte Gebäude in die Denkmalliste einzutragen und kommt eine isolierte Unterschutzstellung etwa nur der äußeren Gestaltung eines Gebäudes nicht in Betracht, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Gebäudes stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische zwischen äußerer Gestaltung und den ursprünglichen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist. Vorliegend sei auch das jeweilige Gebäudeinnere von der Unterschutzstellung erfasst. Die in angepasstem Stil vorgenommenen Modernisierungen im Inneren des Wohnhauses ließen den typologischen Funktionszusammenhang nicht entfallen und minderten den Dokumentationswert nicht in einem entscheidungserheblichen Maße. So seien, wie im Gutachten ausgeführt, im Inneren des Wohnhauses grundlegende, bauzeitliche Elemente wie der Mittelflur-Grundriss und der Flur selbst mit Naturstein-Bodenplatten sowie die Holztreppe mit ornamentalem Stabgeländer erhalten. Das bauzeitliche Holzgerüst des Stalls besitze zwar partiell Reparaturen und Auswechslungen, die aber insgesamt bestandswahrend ausgeführt worden seien und auch die charakteristische dreischiffige Raumaufteilung anschaulich belassen hätten. Hinsichtlich der gerügten Behinderung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit und kontinuierlichen Weiterentwicklung des Hofes sei festzuhalten, dass über den praktischen Umgang mit einem Denkmal erst nach dessen Eintragung in einer zweiten Verfahrensstufe entschieden werden könne. Nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sei der Schutz von Baudenkmälern zweistufig ausgestaltet. Auf der ersten Stufe des denkmalrechtlichen Verfahrens erfolge die Entscheidung über die Eintragung ausschließlich anhand der in § 2 DSchG NRW aufgeführten Tatbestandvoraussetzungen. Erst auf der zweiten Stufe finde die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung privater Belange des Eigentümers im Rahmen der einer Unterschutzstellung nachfolgenden Entscheidung über Erhaltung bzw. Wiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Gebäudes statt. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit am 10. Februar 2025 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls des Ortstermins vom 10. Februar 2025 und die Lichtbilder verwiesen sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Es konnte trotz des Ausbleibens des Beigeladenen von der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da dieser in der Ladungsverfügung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Eigentümerin des Grundstücks G01 nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch die Eintragung von auf dem Grundstück aufstehenden Gebäuden und Bauwerken in die Denkmalliste der Beklagten in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Eintragung stellt einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Abs. 2 2. Fall VwVfG NRW dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 2. Sie wirkt konstitutiv, indem sie die Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt. Demgegenüber hat der an die Klägerin gerichtete Eintragungsbescheid nur noch die Wirkung einer Bekanntmachung der Entscheidung über die Eintragung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 4 und vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 6. Die Eintragung betrifft die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache, denn sie stellt fest, dass es sich bei den eingetragenen Baulichkeiten um ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 DSchG NRW handelt. Die Klägerin wird durch die Eintragung unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Mit der Eintragung unterliegt das Baudenkmal den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (§ 5 Abs. 1 DSchG NRW). Von dieser Rechtsfolge ist die Klägerin als Eigentümerin unmittelbar betroffen, denn sie hat nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW das Denkmal im Rahmen der Zumutbarkeit zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen sowie es nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW möglichst entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung zu nutzen oder, wenn es nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden kann, eine der ursprünglichen gleiche oder gleichwertige Nutzung anzustreben, oder soweit dies nicht möglich ist, so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Eintragung des „S.“ (Objekt) in die Denkmalliste der Beklagten und der Bescheid der Beklagten über die Eintragung in die Denkmalliste vom 10. Oktober 2023 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Eintragung und der Bescheid sind formell (a) und materiell (b) rechtmäßig. a) Die Eintragung und der Bescheid sind formell rechtmäßig. Sie sind im Besonderen im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt. Nach der Rechtsprechung Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen lässt sich die Frage, ob eine Eintragung in die Denkmalliste hinreichend bestimmt ist, nur von Fall zu Fall beantworten. Jedenfalls muss der Regelungswille der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, vollständig zum Ausdruck kommen und für die übrigen an dem Verwaltungsverfahren Beteiligten – wenn auch durch Auslegung – unzweideutig erkennbar sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 10 A 2021/20 -, juris Rn. 6. In dem Eintragungstext werden die unter Schutz gestellten Baulichkeiten im Einzelnen aufgeführt und beschrieben. So heißt es in der Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals ausdrücklich, „denkmalwert [seien] das T-Hausartige Haupthaus (Wohn- und Stallteil) und eine parallel zum Stallteil stehende Scheune sowie [die] vordere Einfriedungsmauer mit Toranlage“. Abgegrenzt wird der Schutzumfang zudem durch den der Eintragung und dem Eintragungsbescheid beigefügten Lageplan, aus welchem sich – zumindest nach der Aktualisierung durch die Beklagte im Verwaltungsstreitverfahren – unzweifelhaft ergibt, dass die vorstehend aufgezeigten Baulichkeiten vom Schutzumfang erfasst werden. Ein Mangel der Bestimmtheit ergibt sich nicht – wie wohl die Klägerin annimmt – daraus, dass nicht erkennbar sei, ob die Gebäude als Teil eines „Denkmalensembles“ oder jeweils als Einzeldenkmal eingestuft werden. Die Beklagte hat erkennbar eine Mehrheit von Baulichkeiten als Einzeldenkmal in die Denkmallist eingetragen. Die Unterschutzstellung mehrerer Baulichkeiten kann als Einzeldenkmal erfolgen. Ein „Denkmalensemble“ kennt das DSchG NRW nicht. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2022 - 28 K 5113/14 -, juris Rn. 43. b) Die Eintragung und der Eintragungsbescheid sind zugleich materiell rechtmäßig. Das Objekt ist ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 DSchG NRW und war obdem in die Denkmalliste einzutragen. Rechtsgrundlage für die Eintragung ist § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 DSchG NRW sowie für den Bescheid § 23 Abs. 5 DSchG NRW. Nach § 23 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht (§2 Abs. 1 DSchG NRW). Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen ( § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW ). Für die Einstufung einer Sache als Denkmal reicht es aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2013 - 10 A 242/12 -, juris Rn. 6, und vom 13. Februar 2014 - 10 A 188/13 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2021 - 28 K 5185/21 -, juris Rn. 41. "Bedeutend" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal "bedeutend" nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Dabei sollen nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 43 ff., 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 33 ff., und 12. September 1996 - 7 A 196/94 -, juris Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 26. Nichts Anderes gilt, wenn es um die Beurteilung einer Mehrheit von Sachen geht. Mit der gesetzlich eingeräumten Option, eine Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal eintragen zu können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW), hat der Gesetzgeber keine eigene Kategorie von Denkmälern eingeführt. Auch für die als Mehrheit von Sachen eingetragenen Denkmäler gelten jeweils die für die entsprechende Kategorie von Denkmälern einschlägigen Anforderungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 53, 58. Entscheidend für die Zulässigkeit der Eintragung einer Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal ist das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung und Nutzung. Sei es, dass jede bauliche Anlage, jeder Teil einer baulichen Anlage, jeder von Menschen gestaltete Landschaftsteil oder jedes historische Ausstattungsstück bereits für sich genommen die Merkmale eines Baudenkmals erfüllt, oder sei es, dass bei mehreren zusammengehörenden baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen – wie hier des Wohn- und Stallgebäudes, der Scheuen und der Einfriedungsmauer – die Eigenschaft als Denkmal erst dann anzunehmen ist, wenn sie in ihrer Zusammengehörigkeit betrachtet und bewertet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 58 f., m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2023 - 28 K 3702/22 -, juris Rn. 58 f. Da für die Denkmalerkenntnis häufig Kennerschaft und wissenschaftliche Forschung notwendig sind, kann die Denkmaleigenschaft eines Objekts nicht nach dem Maßstab eines unbefangenen Durchschnittsbetrachters beurteilt werden. Das erforderliche Fachwissen wird insbesondere durch Stellungnahmen der Unteren Denkmalbehörde und der Landesämter für Denkmalpflege vermittelt. Es würde die Anforderungen an die Unterschutzstellung überspannen, wenn man stets verlangen würde, dass die Notwendigkeit der Erhaltung eines Objekts bereits in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist. Nicht selten wird überhaupt erst die Unterschutzstellung die öffentliche Aufmerksamkeit auf ein Objekt lenken. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2023 - 28 K 3743/22 -, juris Rn. 94 ff., m. w. N. Nach diesen Maßgaben ist das Gericht unter Berücksichtigung der Inaugenscheinnahme, der Stellungnahmen der Beteiligten im Verwaltungsverfahren, nach Auswertung des sonstigen Akteninhalts sowie des vorliegenden Lichtbild- und Kartenmaterials zu der Überzeugung gelangt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung des Objekts besteht. Das Gericht stützt seine Beurteilung im Wesentlichen auf die Einschätzung des Beigeladenen. In seinem Gutachten vom 9. Mai 2023 und in seinem Schriftsatz im vom 21. Februar 2024 begründet dieser nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei, warum das Objekt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW erfüllt. Die Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 1 DSchG NRW) und der Gerichte. Die Denkmalpflegeämter sind bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden. Den Denkmalpflegeämtern ist die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können. Der Landesgesetzgeber hat damit die besondere Fachkunde der Denkmalpflegeämter anerkannt und gestärkt. Ihrer Einschätzung kommt nicht zuletzt wegen der gesetzlich verankerten Weisungsunabhängigkeit eine besondere Bedeutung zu. Eine tragfähige Grundlage für denkmalfachliche Feststellungen bieten sie nur dann nicht, wenn sie widersprüchlich oder unschlüssig sind oder von falschen Voraussetzungen ausgehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 79, und Beschlüsse vom 29. November 2016 - 10 A 660/15 -, juris Rn. 7 ff., und vom 16. September 2013 - 10 A 2841/12 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteile vom 17.12.2024 – 28 K 8351/23 – juris Rn. 34, vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 33, und vom 24. November 2021 - 28 K 5185/21 -, juris Rn. 45. Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahmen des Beigeladenen in dieser Weise fehlerhaft wären, sind nicht ersichtlich. Der Beigeladene hat schlüssig und widerspruchsfrei aufgezeigt, welche Gründe für die Denkmaleigenschaft des Objekts sprechen. Das Objekt ist bedeutend für Städte und Siedlungen und an seiner Erhaltung und Nutzung besteht wegen wissenschaftlicher und städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 38, m. w. N. Im Gutachten des Beigeladenen vom 9. Mai 2023 wird ausführlich dargelegt, dass die aus der Zeitschicht des 19. Jahrhunderts entstammende Hofanlage „M.“ prägender Bestandteil des historischen Ortsteils von A. ist, wo eine hohe Dichte von ansehnlichen historischen Gebäuden aus verschiedenen Epochen – vor allem die im Kern aus der Romanik stammende Kirche St. Z., das ehemalige Pfarrhaus (C. 00), die ehemalige Schule mit Lehrerwohnhaus (C. 00-00), die ehemalige Küsterwohnung (C. 00) sowie ein ehemaliges Bauernhaus mit Rieddach (C. 00) – als Baudenkmäler von der historischen Bedeutung und Bauentwicklung Kellens zeugen. Ob dieses Befundes kann in keiner Weise die Rede davon sein, wie die Klägerin einwendet, dass ein historischer Ortskern von A. nicht existiere. Insoweit ist zugleich wiederholt in Erinnerung zu rufen, dass – wie vorstehend ausgeführt – nicht die Sicht es „Laien“, sondern die des „Fachkundigen“ maßgebend ist. Der Umstand, dass sich im Bereich der Mitte Alt-Kellens auch – aus Sicht der Klägerin unansehnliche – „Neubauten“ finden und Freiflächen einer Bebauung zugeführt werden, mindert die Bedeutung nicht. Die Neubauten mindern den Aussagewert der Denkmäler in keiner relevanten Weise. Der historische Ortskern ist unverändert ohne weiteres erkennbar. An der Erhaltung und Nutzung des Objekts besteht wegen wissenschaftlicher und städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit. Wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung eines Objekts sind gegeben, wenn die Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der Fall sein kann, wenn die Sache die Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert oder selbst als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt, Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 17. Dezember 2012 - 25 K 4404/12 -, juris Rn. 46, und vom 1. September 2022 - 28 K 5113/14 -, juris Rn. 78. Städtebauliche Gründe lassen die Erhaltung und Nutzung eines Objektes geboten erscheinen, wenn ihm als historischer Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine wünschenswerte stadtbildprägende Bedeutung zukommt, so dass es aus Gründen der Stadtgestaltung und wegen des Stadtbildes als Verlust empfunden würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestand nicht mehr wie bisher entfalten würde Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, juris Rn. 22, m. w N.; Hönes, in: Davydov / Hönes / Ringbeck / Stellhorn, DSchG NRW, 7. Auflage (2024), § 2 Rn. 88. Das Vorliegen dieser Erhaltungskategorien ergibt sich zwangslos und überzeugend aus dem Gutachten des Beigeladenen vom 9. Mai 2023: Die Hofanlage ist in ihren beschriebenen charakteristischen Merkmalen gut und anschaulich erhalten. Sie ist daher im Sinne des Denkmalschutzgesetzes geeignet, der wissenschaftlichen Forschung zur Geschichte der regionalen Architektur des 19. Jahrhunderts im Klever Land als Dokument und Anschauungsobjekt zu dienen. Auch aus städtebaulichen Gründen besteht ein Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit, da die Hofanlage inmitten der ansonsten weitgehend als Freifläche erhalten Mitte Alt-Kellens und unmittelbar neben der Kirche ein integraler Bestandteil des bis in mittelalterliche Zeit zurückreichenden Ortskerns von A. ist. Mit überwiegend und prägend vom Mittelalter bis ins späte 19. Jahrhundert reichenden Gebäuden und Freiflächen sowie nur wenigen jüngeren Veränderungen ist dieser noch sehr anschaulich als solcher erhalten und auch im Hinblick auf den ensemblehaften Gesamtcharakter schützenswert. Denkmalwert hat neben der äußeren Hülle der Gebäude (Kubatur und Fassade) auch dessen Inneres mit seinen zahlreichen noch erhaltenen bauzeitlichen Ausstattungsmerkmalen und fast vollständig erhaltenen Raumstrukturen. Regelmäßig umfasst die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal das Gebäude in seiner Gesamtheit, also unter Einbeziehung auch des Inneren ohne weitergehende Differenzierung. Sie ist nur ausnahmsweise auf Teile der baulichen Anlage (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW) zu beschränken. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2021 - 28 K 823/18 -, Rn. 119, m. w. N. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls, in dem schon die Unterschutzstellung gegenständlich auf das Äußere des Gebäudes zu beschränken wäre, liegen nicht vor. Wie die Beigeladene schlüssig ausgeführt und die Inaugenscheinnahme gezeigt hat, lassen die in angepasstem Stil vorgenommenen Modernisierungen im Inneren des Wohnhauses den typologischen Funktionszusammenhang nicht entfallen und mindern den Dokumentationswert nicht in einem entscheidungserheblichen Maße. Im Inneren des Wohnhauses sind grundlegende, bauzeitliche Elemente wie der Mittelflurgrundriss und der Flur selbst mit Natursteinbodenplatten sowie die Holztreppe mit ornamentalem Stabgeländer erhalten. Das bauzeitliche Holzgerüst des Stalls besitzt zwar partiell Reparaturen und Auswechslungen, die aber insgesamt bestandswahrend ausgeführt wurden und auch die charakteristische dreischiffige Raumaufteilung anschaulich belassen haben. Der besonderen, durch die Unterschutzstellung auch des Gebäudeinneren bewirkten Belastung des Eigentümers kann durch den aus § 9 DSchG NRW folgenden Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vornahme von Veränderungen ohne weiteres begegnet werden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2021 - 28 K 823/18 -, Rn. 121, m. w. N. Schließlich ist der Denkmalwert – wie die Klägerin einwendet – nicht durch nachträgliche Veränderungen entfallen. Wie die Inaugenscheinnahme gezeigt hat, ist das Objekt in einem außergewöhnlich guten Erhaltungszustand. Die Veränderungen sind nicht geeignet, den Denkmalwert auch nur ansatzweise zu schmälern. Die Renovierungsmaßnahmen und Veränderungen sind mit großem Augenmaß vorgenommen worden. Zugleich ist es selbstverständlich, dass ein Denkmal mit all seinen Bestandteilen „durch die Zeit geht“ und entsprechenden notwendigen Reparaturen und Veränderungen ausgesetzt ist. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, hebt die Denkmaleigenschaft nicht auf. Entscheidend ist, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität trotz der Veränderungen im Wesentlichen erhalten geblieben sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 1998 - 7 A 6059/96 -, juris Rn. 58, m. w. N., was hier uneingeschränkt zu bejahen ist. Die von der Klägerin aufgezeigten vermeintlichen Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Objekts spielen im Rahmen der Unterschutzstellung keine Rolle. Für eine Abwägung der individuellen Interessen des Denkmaleigentümers mit den Interessen des Denkmalschutzes ist, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt, kein Raum. Es kommt vielmehr ausschließlich auf die Denkmaleigenschaft der betreffenden Sache an. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 6. September 2018 - 28 K 2786/16 -, juris Rn. 37, und vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 47, m. w. N. Die mit der Unterschutzstellung eines Denkmals verbundenen Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten und die sonstigen – auch wirtschaftlichen – Folgen der Denkmaleigenschaft sind Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums und vom Eigentümer grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Sie stellen keine Enteignung dar, weil dem Eigentümer sein Eigentumsrecht nicht entzogen wird. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Belange des Eigentümers findet im zweistufigen System des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen erst im Rahmen der einer Unterschutzstellung nachfolgenden Entscheidungen über Erhaltung bzw. Wiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Gebäudes statt. Dies ist ausreichend, denn denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten. Auf der zweiten Stufe des landesrechtlich ausgestalteten Denkmalschutzes muss deshalb sichergestellt werden, dass das Eigentumsrecht des Denkmaleigentümers nicht unverhältnismäßig oder so stark belastet wird, dass es seine Privatnützigkeit nahezu einbüßt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 10 A 3666/06 -, juris Rn. 12, m. w. N. Obdem führt selbst eine etwaige vollständige Einbuße der Nutzbarkeit eines Objektes durch die Unterschutzstellung nicht zu einer „Eintragungsunwürdigkeit“. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 51. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht aus Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Sie ist an Ziffer 12.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 vom 18. Juli 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.