Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob für eine Verbeamtung die Höchstaltersgrenzen überschritten werden, ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Soweit § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW für diese Frage auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt, handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eine generelle Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunktes nicht veranlasst. 2. Zum Begriff der Laufbahnbewerberin bzw. des Laufbahnbewerbers. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die am 3. Februar 1971 geborene Klägerin ist derzeit als angestellte Lehrerin für das Fach Musik an der I. -Gesamtschule - Sekundarstufe I und II - in X. tätig. Sie absolvierte ab dem Jahr 1989 erfolgreich eine musikwissenschaftliche Ausbildung an verschiedenen Musikhochschulen unter anderem in C. und C1. . Die Klägerin bekam zwischen 2004 und 2012 drei Kinder. Nach der Geburt ihres ersten Kindes arbeitete sie nebenberuflich als Flötenlehrerin an der Städtischen Musikschule I1. . Ab dem 14. Dezember 2016 wurde sie an der I. -Gesamtschule in X. als Vertretungslehrerin angestellt. In der Zeit vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018 absolvierte die Klägerin einen Anpassungslehrgang zur Anerkennung von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich, in deren Zuge sie die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen erwarb. Am 1. Oktober 2018 bewarb sich die Klägerin schriftlich auf eine unter der Ausschreibungsnummer „ “ ausgeschriebenen Stelle für die Sekundarstufe I an der I. -Gesamtschule in X. . In der Folgezeit erhielt die Klägerin von der Bezirksregierung B. offenbar zwei verschiedene Annahmeschreiben: In einem ersten Schreiben ohne Datum wurde ihr mitgeteilt, es sei beabsichtigt, sie frühestens zum 1. November 2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, sofern sie die laufbahn- sowie sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung erfüllte. Das in der Anlage zu diesem Schreiben, mit „Annahmeerklärung zum Schreiben vom 11.10“ überschriebene Annahmeformular unterschrieb die Klägerin am 12. Oktober 2018. Weiter erhielt die Klägerin ein ebenfalls undatiertes Schreiben der Bezirksregierung B. , in dem ausgeführt wurde, es sei beabsichtigt, sie frühestens zum 1. November 2018 nach den Vorschriften des Tarifvertrages einzustellen, wobei die Möglichkeit bestehe, die Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I zu erwerben und anschließend in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen zu werden. Das mit „Annahmeerklärung zum Schreiben vom 12.10.2018“ überschriebene Annahmeformular unterschrieb die Klägerin ebenfalls am 12. Oktober 2018. Im Nachgang wurde der Kläger ein Arbeitsvertrag für die entsprechende Stelle an der I. -Gesamtschule in X. angeboten, den die Klägerin am 30. Oktober 2018 unterschrieb. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. März 2019 wandte sich die Klägerin an die Bezirksregierung B. und beantragte die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Begründung führte sie an, sie habe das (erste) Einstellungsangebot, mit dem die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erklärt worden sei, bedingungslos angenommen. Die Übernahme könne auch nicht an den Höchstaltersgrenzen scheitern, weil sie zwar bereits das 42. Lebensjahr überschritten habe, die Höchstaltersgrenze aber wegen Kinderbetreuungszeiten auf 48 Jahre anzuheben sei, die sie im Zeitpunkt der Einstellung noch nicht überschritten habe. Mit Schreiben vom 4. April 2019 teilte die Bezirksregierung B. der Klägerin mit, eine Verbeamtung komme erst in Betracht, wenn sie die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen erworben habe, was unter anderem eine sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis in der Sekundarstufe I erfordere. In dem Zeitpunkt, in dem sie diese Voraussetzung erfüllt haben werde, werde aber die Grenze des 48. Lebensjahres überschritten sein. Im Übrigen sei eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu keinem Zeitpunkt angeboten worden, weil ein solches Angebot rechtlich nicht zulässig sei, da die Klägerin mit ihrer Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Stelle der Sekundarstufe I erfülle. Die Klägerin hat am 7. Mai 2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Argumente aus dem Verwaltungsverfahren. Vertiefend führt sie aus, das zweite Einstellungsangebot der Bezirksregierung, mit dem sie zunächst lediglich die Tarifbeschäftigung angeboten habe, sei rechtlich irrelevant, weil bereits zuvor das erste, auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtete Angebot angenommen worden sei. Für die Frage, ob die Höchstaltersgrenzen überschritten seien, komme es weiter, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits längst geklärt habe, auf den Zeitpunkt der Antragstellung, hier mithin ihrer Bewerbung im Oktober 2018, in dem sie die Höchstaltersgrenzen noch nicht überschritten habe. Sofern neuere Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstelle, gelte dies nur im Hinblick auf die Frage, welche Rechtslage heranzuziehen sei. Die Klägerin beantragt – schriftsätzlich –, den Beklagten unter Aufhebung der inzidenter in der Unterbreitung und dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom 30. Oktober 2018 liegenden Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie weiter unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 4. April 2019 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, Der Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Argumente aus dem Verwaltungsverfahren. Vertiefend führt er aus, die Klägerin sei mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II für eine Stelle der Sekundarstufe I eingestellt worden und habe insoweit (zunächst) nicht die erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung aufweisen können. Insoweit sei das unterbreitete Angebot auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auch rechtlich bedeutungslos, da dies gerade unter der Voraussetzung des Vorliegens der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfolgt sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. März 2023 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 26. Januar 2023 und 4. April 2023, der Beklagte mit Schriftsatz ebenfalls vom 4. April 2023 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Der vor dem Hintergrund des Beschlusses der Kammer vom 6. März 2023 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Einzelrichter entscheidet über die Sache ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage der statthafte Rechtsbehelf, da die mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis (auf Probe) begehrte Ernennung einen Verwaltungsakt darstellt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, juris, Rn. 9. Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht an der Klagefrist. Nach § 74 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 VwGO beträgt diese bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides. Die Ablehnung der von der Klägerin begehrten Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte vorliegend bereits konkludent durch die Vorlage des Arbeitsvertrages, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2018 - 6 A 1994/16 -, juris, Rn. 24, jedenfalls aber mit Schreiben vom 4. April 2019. Beide Handlungen weisen indes - unabhängig ihrer Rechtsnatur - keine Rechtsbehelfsbelehrung auf, so dass im vorliegenden Fall unter Anwendung der Regelung des § 58 Abs. 2 VwGO die Ausschlussfrist von einem Jahr galt, die die Klägerin zweifelsohne beachtet hat. II. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil dieser kein Anspruch hierauf zusteht (dazu 1.). Sie hat auch keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag (dazu 2.). 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu. Nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) bzw. § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Allerdings ergibt sich hieraus kein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Denn bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Bewerbers kommt dem potentiellen Dienstherrn anerkanntermaßen ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zu. Daher kann ein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung nur dann bestehen, wenn diese die einzig rechtlich zulässige Entscheidung wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 -, juris, Rn. 11. Eine solche Reduktion des Entscheidungsspielraumes des Beklagten auf die zwingende Einstellung der Klägerin ist vorliegend aber nicht ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Einstellungsangebot - ausweislich des dem entsprechenden undatierten Schreiben anliegenden Annahmeerklärungsformulars - vom 11. Oktober 2018. Zwar ist anerkannt, dass eine Pflicht zur Einstellung bestehen kann, wenn diese zuvor im Sinne des § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zugesichert worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2021 - 6 A 383/20 -, juris, Rn. 39 f., sowie Beschluss vom 10. Januar 2008 - 6 A 2144/05 -, juris, Rn. 4 f.; Zentgraf, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 5. Auflage 2020, § 9, S. 121. Unabhängig davon, ob die in dem Schreiben formulierte „Bedingung“ des Vorliegens der laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überhaupt eingetreten und damit eine etwaige Zusicherung wirksam geworden ist, handelt es sich bei dem benannten Schreiben ohnehin bereits nicht um eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW. Für die Frage, ob eine Behörde mit einem Schreiben eine rechtsverbindliche Zusicherung abgeben wollte, ist der objektive Erklärungswert der entsprechenden Erklärung maßgebend, der durch Auslegung zu ermitteln ist und sich danach bestimmt, wie der Empfänger der Erklärung ihren Inhalt objektiver Würdigung verstehen konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, juris, Rn. 36; OVG NRW, Urteile vom 25. August 2021 - 6 A 383/20 -, juris, Rn. 41, und vom 25. August 2020 - 1 A 932/17 -, juris, Rn. 46 ff. Demnach kann in dem Schreiben vom 11. Oktober 2018 im Hinblick auf eine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe keine rechtsverbindliche Zusage erkannt werden. Denn bereits durch die Formulierung „sollen“ sowie die bereits benannten einschränkenden Voraussetzungen („sofern“) wird deutlich, dass die Bezirksregierung die Übernahme in das Beamtenverhältnis von - noch nicht geprüften - Anforderungen abhängig machen, eine endgültige Aussage mithin noch nicht treffen wollte bzw. konnte. Das zeigt sich weiter auch daran, dass die Bezirksregierung insoweit verschiedene Szenarien ausführt, so etwa neben der möglichen Verbeamtung auch eine Anstellung als Tarifkraft. In der Gesamtschau musste die Klägerin daher davon ausgehen, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zwar vorgesehen gewesen sein mag, keinesfalls aber verbindlich zugesichert, sondern allenfalls in Aussicht gestellt werden sollte. Ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 2022 - 2 K 8500/21 -, juris, Rn. 25 ff. Angesichts dessen braucht das Gericht auch nicht entscheiden, ob das „erste“, die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in Aussicht stellende, Schreiben oder doch das „zweite“, zunächst nur die Tarifbeschäftigung anbietende Annahmeschreiben beachtlich ist, zumal die Klägerin beide Annahmeschreiben an demselben Tag unterschrieben hat. In Ermangelung einer zwingenden Einstellungsentscheidung fehlt es für einen unmittelbaren Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund des bestehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums des Beklagten insoweit jedenfalls an der notwendigen Spruchreife. 2. Aber auch ein - in dem Antrag auf unmittelbare Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als Minus enthaltener - Anspruch auf Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO scheidet aus. Eine solche Neubescheidung setzt voraus, dass die bislang getroffene Ablehnungsentscheidung der Behörde rechtsfehler-, insbesondere ermessens- bzw. beurteilungsfehlerhaft war. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe kann bereits deshalb nicht rechtsfehlerhaft sein, weil der Übernahme jedenfalls die geltende Höchstaltersgrenze entgegensteht. Dass die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe möglicherweise in Ermangelung der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig ist, bedarf insoweit auch keiner weitergehenden Erörterung. Denn jedenfalls wäre ein solcher Formmangel nach der hier anwendbaren Vorschrift des § 46 VwVfG NRW wegen fehlender Ergebnisbeeinflussung unbeachtlich. Aufgrund des Überschreitens der Höchstaltersgrenze hätte die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auch mit Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgen müssen. Vgl. zu derselben Konstellation auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 6 A 2449/11 -, juris, Rn. 21 ff. Nach § 14 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) darf eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber (nur) in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie oder er das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW erhöht sich diese Höchstaltersgrenze um Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes, wobei diese Erhöhung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW bei mehreren Kindern auf sechs Jahre beschränkt ist. Nur nach § 14 Abs. 9 und 10 LBG NRW ist die Überschreitung der Höchstaltersgrenze ausnahmsweise unschädlich. Es ist inzwischen geklärt und bedarf keiner weiteren Erörterung, dass diese Regelungen zur Höchstaltersgrenze verfassungs- und unionsrechtsmäßig sind. Vgl. dazu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 6 A 566/18 -, juris, Rn. 10 f. Demnach hat die im Februar 1971 geborene und insoweit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 52 Jahre alte Klägerin - unabhängig davon, ob sie überhaupt derzeit als Laufbahnbewerberin zu qualifizieren ist - die geltende Höchstaltersgrenze überschritten. Das gilt selbst dann, wenn man für die Klägerin wegen der Betreuung ihrer drei Kinder die größtmögliche Verschiebung der Höchstaltersgrenze um sechs Jahre, d.h. auf 48 Jahre, heranzieht. Dabei ist für die Frage der Einhaltung der Höchstaltersgrenze auch zunächst auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (dazu a.). Die Voraussetzungen für ein vom Gesetz vorgesehenes Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt liegen indes nicht vor (dazu b.). a) Entgegen der Ansicht der Klägerin muss auch für die Beurteilung, ob für eine Verbeamtung die Höchstaltersgrenzen überschritten werden, auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder - wie hier bei Fehlen einer solchen - der gerichtlichen Entscheidung abgestellt werden. Entscheidend für die Frage des maßgeblichen Zeitpunktes der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Allgemeinen zunächst das materielle Recht. Allerdings ist - soweit das Fachrecht keine Ausnahme vorsieht - bei Klagen auf den Erhalt von Leistungen, wie etwa bei Verpflichtungsklagen wie hier, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Denn die Behörde kann nicht zu etwas verpflichtet werden, was zum aktuellen Zeitpunkt nicht rechtens ist. Das gilt auch für die hier begehrte statusbegründende Einstellung in das Beamtenverhältnis, die nicht rückwirkend erfolgen kann. Demnach kann grundsätzlich nur die Sach- und Rechtslage im aktuellen Zeitpunkt berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2017 - 6 A 313/17 -, juris, Rn. 3 ff., und vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris, Rn. 12 ff. Vorliegend ergibt sich aus dem Fachrecht, genauer aus § 14 LBG NRW, auch keine Ausnahme. Zwar kann das Überschreiten der Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 9 und Abs. 10 ausnahmsweise unbeachtlich sein. Dadurch wird aber nicht der grundsätzliche maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf einen früheren Zeitpunkt verschoben. Insbesondere kann nicht - wie die Klägerin der Ansicht ist - generell für die Frage, ob die Höchstaltersgrenzen überschritten sind, auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Betroffenen abgestellt werden, weil § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW darauf abstellt. Denn bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die das Abstellen auf den Einstellungsantrag nur für eine bestimmte Konstellation, - dass der Laufbahnbewerber innerhalb eines Jahres nach Antragstellung eingestellt wird - vorsieht. Daher stellt die Vorschrift im Gegenteil sogar unter Beweis, dass grundsätzlich auf den aktuellen Zeitpunkt abzustellen ist. Denn andernfalls bedürfte es dieser Vorschrift gar nicht. Insoweit gilt vorliegend als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Überschreitens der Höchstaltersgrenze in erster Linie der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. § 14 Abs. 9 LBG NRW - insbesondere dessen Satz 2 - und § 14 Abs. 10 LBG NRW sind lediglich Ausnahmevorschriften, die gesondert zu prüfen sind, wobei jedenfalls zum Teil ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt erforderlich werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 6 A 791/17 -, juris, Rn. 8. Von daher verfängt auch das Argument der Klägerin nicht, die frühere - auch höchstrichterliche - Rechtsprechung habe bezüglich der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift(en) stets auf die Antragstellung abgestellt. Denn unabhängig davon, dass auch die damalige Rechtsprechung - soweit ersichtlich - auf den Zeitpunkt der Antragstellung allein im Rahmen der Prüfung der Ausnahmevorschriften abgestellt und damit letztlich die Voraussetzungen für die Ausnahmevorschrift geprüft hat, hat jedenfalls die neuere Rechtsprechung, der es aus den benannten Gründen anzuschließen gilt, ganz ausdrücklich betont, dass für die Frage, ob ein Bewerber die Höchstaltersgrenze überschritten hat, auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom - 2 C 11.15 -, juris, Rn. 16 („Der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 53 Jahre alte Kläger hat die gesetzliche Altersgrenze bereits überschritten“); OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2018 - 6 A 778/17 -, juris, Rn. 6 („Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Bewerber die Höchstaltersgrenze überschritten hat […], ist die letzte mündliche Verhandlung bzw. gerichtliche Entscheidung“), vom 18. Januar 2018 - 6 A 983/16 -, juris, Rn. 26 („Die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe scheidet deshalb aus, weil sie im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die laufbahnrechtliche Altersgrenze überschritten hat“), und vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris, Rn. 15 („Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aber bereits das 47. Lebensjahr vollendet“); VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 2022 - 2 K 8500/21 -, juris, Rn. 39 („Die danach grundsätzlich geltende Höchstaltersgrenze von 42 Jahren hat die zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 49 Jahre alte Klägerin jedoch offenkundig überschritten“) mit zahlreichen weiteren Nachweisen. bb) Die festgestellte Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist auch nicht ausnahmsweise unbeachtlich, weder aufgrund von § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW (dazu [1.]) noch nach Maßgabe von § 14 Abs. 10 LBG NRW (dazu [2.]). (1) Nach § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW ist die Überschreitung der Höchstaltersgrenze ausnahmsweise unbeachtlich, wenn die Laufbahnbewerberin oder der Laufbahnbewerber an dem Tag, an dem sie oder er den Antrag auf Einstellung gestellt hat, das jeweilige Höchstalter nicht vollendet hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Denn die Vorschrift stellt ausdrücklich auf den Antrag auf Einstellung eines Laufbahnbewerbers ab. Hierunter ist gemäß § 3 Abs. 1 LBG NRW derjenige zu verstehen, der die für die beabsichtigte Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt. Insoweit kann die Ausnahme des § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW nicht für Bewerber gelten, die die Einstellung beantragen, zunächst noch aber die für die Laufbahn erforderliche Befähigung erwerben müssen. Zwar könnte der Hinweis auf den Laufbahnbewerber auch allein aus den Umstand herrühren, dass § 14 Abs. 3 LBG NRW die Höchstaltersgrenze ohnehin nur für Laufbahn-, nicht aber für sonstige Bewerber vorsieht, und insoweit lediglich die Verbindung zu § 14 Abs. 3 LBG NRW herzustellen versucht. Dann wäre allein entscheidend, ob der Betroffene aktuell ein Laufbahnbewerber ist. Dies widerspräche aber dem Zweck der Vorschrift, der darin liegt, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Bewerber vor behördlich bedingten Verzögerungen von einer altersbedingten Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu entlasten. Damit kann die Vorschrift insoweit auch nur greifen, sofern der Bewerber letztlich die Voraussetzungen für eine Ernennung erfüllt, rechtzeitig, d.h. vor Erreichen der Höchstaltersgrenze, den Antrag stellt und dieser aber erst nach Überschreiten der Höchstaltersgrenze zum Erfolg führt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2018 - 6 A 2472/16 -, juris, Rn. 6 f.; Schrapper/Günther, LBG NRW, 3. Auflage 2021, § 14 Rn. 10. Damit ist es aber nicht vereinbar, wenn ein Bewerber zunächst noch zumindest die für die Laufbahn erforderliche Befähigung erwerben muss und letztlich erst dadurch die Höchstaltersgrenze überschritten wird. So liegt der Fall aber hier. Die Klägerin besaß zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung die Befähigung für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, ihre Anstellung erfolgte hingegen für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Insoweit besaß die Klägerin für die betroffene Stelle nicht die Lehramtsbefähigung (vgl. § 3 des Lehrerausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen - LABG NRW sowie § 31 Nr. 7 bzw. 9 der Laufbahnverordnung Nordrhein-Westfalen - LVO NRW) und damit nicht erforderliche Vorbildung. Vgl. zur Unterschiedlichkeit der beiden Lehrämter auch OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1890/05 -, juris, Rn. 41. Bei den genannten Lehrämtern handelt es sich auch um unterschiedliche Laufbahnen, wie sich nicht zuletzt aus § 33 Abs. 1 der Laufbahnverordnung Nordrhein-Westfalen (LVO NRW) ergibt, der bei Erwerb der Befähigung für ein weiteres Lehramt ausdrücklich von einem Laufbahnwechsel spricht. Aus dem Grund dieser Unterscheidung zwischen den beiden Laufbahnen des Lehramts für die Sekundarstufe I und des Lehramt für die Sekundarstufe II sieht auch § 20 Abs. 9 LABG NRW vor, dass Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere nach einer sechsmonatigen Tätigkeit, auch die Lehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I erwerben können. Insoweit wurde die Klägerin - wenn überhaupt - frühestens nach sechs Monaten nach ihrer Tätigkeitsaufnahme am 1. November 2018 zur Laufbahnbewerberin. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie aber das 48. Lebensjahr bereits überschritten, weswegen auch insoweit die Ausnahme nach § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW nicht zu greifen vermag. Vor diesem Hintergrund hat die Bezirksregierung B. die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe (zunächst) auch nicht mit dem Überschreiten der Höchstaltersgrenze, sondern vielmehr mit der fehlenden Laufbahnbefähigung nach § 20 Abs. 9 LABG NRW begründet. Demnach war es nicht die (reguläre) Verfahrenslaufzeit der Behörde, sondern der Mangel in der vorhandenen Laufbahn- bzw. Lehramtsbefähigung, der zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze geführt hat. (2) Auch eine Ausnahme nach § 14 Abs. 10 LBG NRW scheidet aus. Danach können im Falle eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Einstellung (Nr. 1) oder bei nicht vom Bewerber zu vertretenden Gründen seines beruflichen Werdeganges (Nr. 2) aus Billigkeitsgründen von der Höchstaltersgrenzen Ausnahmen zugelassen werden. Es ist vorliegend aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Nr. 2 eingreifen könnten. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift als „Härtefallklausel für ganz außergewöhnliche Sachverhalte“ dient, für deren Annahme in diesem Fall weder etwas spricht noch vorgetragen wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 6 A 2649/10 -, juris, Rn. 40 m.w.N. (zur wortlautidentischen Vorgängervorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW in der bis zum 7. Februar 2014 gültigen Fassung). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.