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Urteil

27 K 5670/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:1019.27K5670.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine frühere Nebenwohnung in der N.-----straße 0 in X für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Oktober 2020. Seine Hauptwohnung unterhält der Kläger gemeinsam mit seinen Eltern unter der Adresse T. 7 in T1. . Unter dieser Adresse führt der Beklagte unter dem Namen des Vaters des Klägers, Herrn Dr. I. -V. T2. , ein Beitragskonto mit der Teilnehmernummer 000000000. Der Beklagte wurde im Rahmen des Meldeabgleichs am 19. Juni 2018 informiert, dass der Kläger unter der Adresse N.-----straße 0 in X seit dem 1. Juni 2018 eine Nebenwohnung innehat. Nachdem der Kläger auf Anfragen des Beitragsservice nicht reagiert hatte, wurde die Anmeldung der Wohnung rückwirkend zum 1. Juni 2018 vorgenommen. In der Folge ergingen unter dem 1. Februar 2019, 1. März 2019, 3. Mai 2019, 2. August 2019, 1. November 2019 und 2. März 2020 Festsetzungsbescheide an die Anschrift des Klägers in X. Ein Vollstreckungsersuchen an die Stadtkasse der Stadt X zog der Beklagte im Hinblick auf das anhängige Verfahren zurück. Am 6. Januar 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung und gab an, dass für seine Hauptwohnung T. in T1. seine Eltern den Rundfunkbeitrag unter der Beitragsnummer 000000000 entrichten würden. Beigefügt wurde eine Meldebescheinigung der Stadt X, ausweislich derer er mit seinem Hauptwohnsitz seit dem 4. Oktober 2016 in T1. und seinem Nebenwohnsitz seit dem 1. Juni 2018 in X gemeldet ist. Mit Bescheid vom 4. Februar 2020 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung unter Hinweis darauf ab, dass keine Personenidentität in Bezug auf beide Teilnehmerkonten bestehe. Einen nachfolgend gegen eine Zahlungsaufforderung eingelegten “Widerspruch“ legte der Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Februar 2020 aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Für seine Nebenwohnung, so der Beklagte, sei nur derjenige zu befreien, der nachweislich als Inhaber einer Hauptwohnung zu Rundfunkbeiträgen herangezogen werde; nur in diesem Fall liege eine mehrfache Heranziehung vor. Die Hauptwohnung sei jedoch nicht auf den Namen des Klägers angemeldet. Der Kläger hat am 23 September 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er beziehe sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der zufolge dieselbe Person nicht zur Zahlung von mehr als einem Beitrag herangezogen werden dürfe. Die Argumentation des Beklagten widerspreche der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. In Wirklichkeit bestehe der Haushalt in T1. aus drei Personen, die dort mit Hauptwohnsitz angemeldet seien und dort ihren Lebensmittelpunkt hätten, seinem Vater, seiner Mutter und ihm. Der unter der Beitragsnummer 000000000 gezahlte Rundfunkbeitrag belastet finanziell die gesamte Familie. Dass das Beitragskonto nur unter dem Namen seines Vaters geführt werde, erfolge aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und beruhe auf der früher üblichen Bezeichnung als Haushaltsvorstand. Das habe in der heutigen Zeit der Gleichberechtigung keine rechtliche Bedeutung mehr. Außerdem verstoße diese Vorgehensweise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und auch gegen Art. 6 GG, der die Familie unter den besonderen Schutz des Staates stelle. In der Vergangenheit habe er den Beitragsservice wiederholt aufgefordert, das Beitragsregister zu berichtigen und alle drei Mitglieder der Familie aufzuführen. Dieser habe ausdrücklich bestätigt, dass die Beitragsschuld nur einmal gezahlt werden müsse. Deshalb müsse auch sein, des Klägers, Nebenwohnsitz beitragsfrei sein. Dies werde er auch durch das Bundesverfassungsgericht klären lassen, sollte seinem Begehren nicht entsprochen werden. Darüber hinaus sei er in der Corona-Zeit viel öfter an seinem Hauptwohnsitz in T1. als in X. Dort sei er ohnehin nur Untermieter, da seine Vermieterin Frau T3. -T4. zwei Wohnungen habe, in T5. und in X. Es bestehe eine Art Wohngemeinschaft. Sie zahle einen Rundfunkbeitrag. Außerdem leide er an einer nicht heilbaren, schwer wiegenden Stoffwechselstörung, durch die er schwer behindert sei. Es sei für ihn außerordentlich schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden. Dies dürfe nicht dadurch belastet werden, dass er zusätzlich zu einem Rundfunkbeitrag herangezogen werde. Festsetzungsbescheide habe er im Übrigen nie erhalten. Nachdem der Kläger seine Nebenwohnung im Oktober 2020 abgemeldet hatte, meldete der Beklagte das Beitragskonto des Klägers zum 31. Oktober 2020 ab. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2020 zu verpflichten, ihn, den Kläger, für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2018 bis zum 31. Oktober 2020 von Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung in der N.-----straße 0 in X zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass das Beitragskonto der Vermieterin des Klägers Frau T3. -T4. für ihre Nebenwohnung in X im Hinblick auf ihre Hauptwohnung in T5. abgemeldet worden sei, sie sei für ihren Nebenwohnsitz in X befreit worden. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 ist der Rechtsstreit auf die Vorsitzende als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Mit Erklärungen vom 6. und 8. Oktober 2022 haben der Kläger und der Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 4. Oktober 2022 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung in der N.-----straße 0 in X für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Oktober 2020; vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages – RBStV – ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung in diesem Sinne ist gemäß § 2 Abs. 2 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (S. 1), wo bei als Inhaber jede Person vermutet wird, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (S. 2). Hiernach war der Kläger auch für seine Nebenwohnung beitragspflichtig. Soweit er einwendet, in dieser Wohnung nur zur Untermiete in einer Art Wohngemeinschaft ein möbliertes Zimmer bewohnt zu haben und die Vermieterin habe die Rundfunkbeiträge für die Wohnung entrichtet, trifft letzterer Einwand schon nicht zu. Nach den Angaben des Beklagten wird für diese Wohnung tatsächlich kein Rundfunkbeitrag erbracht. Die Vermieterin des Klägers wird für diese Wohnung nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Vielmehr ist das Beitragskonto der Vermieterin Frau T3. -T4. abgemeldet worden, da es sich für ihre Person um eine Nebenwohnung handelt, für die sie im Hinblick auf ihre Zahlungen für ihre Hauptwohnung in T5. zu befreien ist. Damit liegt kein Fall einer Doppelinanspruchnahme für diese Wohnung vor. Soweit der Kläger weiter einwendet, er habe seinen Nebenwohnsitz in X nur wegen seines Arbeitsplatzes, an dem er in der Regel von Montag bis Freitag sei und in der Corona-Zeit ohnehin seltener, greift dieser Einwand schon deswegen nicht, weil eine seltene Anwesenheit im Fall eines Nebenwohnsitzes gerade typisch ist. Auch sein Verweis auf seine gesundheitlichen Einschränkungen und seine Behinderung steht einer Rundfunkbeitragspflicht nicht entgegen. Weder hat der Kläger einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht im Hinblick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 RBStV gestellt noch ist ersichtlich, dass seine gesundheitlichen Einschränkungen ein Ausmaß erreichen, welches nach der gesetzgeberischen Entscheidung eine Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht aus gesundheitlichen Gründen rechtfertigen würde. Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den streitbefangenen Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Oktober 2020 kommt auch nicht im Hinblick auf die Einordnung der Wohnung des Klägers in der N. 0 in X als Nebenwohnung in Betracht. Ein derartiger Befreiungsanspruch folgt nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BVR 1675/16 u.a. zur Zweitwohnung. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BVR 1675/16 u.a.-, juris, BVerfGE 149, 222-293 die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bestätigt, allerdings eine Einschränkung für Inhaber von Zweitwohnungen gemacht und hierzu u.a. tenoriert: „1. Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (abgedruckt in der Anlage zu Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011 <Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seiten 477, 478>) in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden. 2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheids ist. 3. Die Gesetzgeber sind verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.“ Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ungeachtet der zum 1. Juni 2020 in Kraft getretenen Neuregelung in § 4a RBStV i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258, S. 404), geändert durch Art. 1 des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung durch den Gesetzgeber die richtige Anspruchsgrundlage. Die Neuregelung aufgrund des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags beinhaltet keine Übergangsvorschriften. Vgl. hierzu ausführlich VG Würzburg, Urteil vom 11. November 2021 – W 3 K 20.708 –, juris, m.w.N. Daher findet die Regelung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 im Hinblick auf die Rechtsposition aus Art. 3 GG bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4a RBStV Anwendung, soweit sie einen entsprechenden Anspruch begründet. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 11. November 2021 – W 3 K 20.708 –, juris, m.w.N. Voraussetzung ist danach für einen Befreiungsanspruch des Klägers für den Zeitraum von Juni 2018 bis Mai 2020 (ab Juni 2020 galt die gesetzliche Neuregelung) zunächst, dass er einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gestellt hat. Weitere Voraussetzung ist, dass der Kläger als Inhaber einer Wohnung seiner Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 3 RBStV nachgekommen ist. Letzteres ist indes nicht der Fall, da er für seine Hauptwohnung in T1. nicht zum Rundfunkbeitrag „herangezogen“ worden ist. Dies ist aber nach der Rechtsprechung Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat hierzu im Urteil vom 5. Mai 2021 ‑ 5 A 376/20 –, juris, zur vergleichbaren Konstellation von Ehegatten ausgeführt: „Für den Fall, dass bei gemeinsam eine Hauptwohnung bewohnenden Ehegatten ein Ehegatte den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet und der andere Ehegatte eine Nebenwohnung unterhält, hat der die Nebenwohnung unterhaltende Ehegatte keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung aufgrund der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - (Nr. 2 Satz 1 des Urteilstenors) (so für diese Fallkonstellation auch VG Leipzig, Urt. v. 26. September 2018 - 1 K 582/18 -, juris Rn. 40 ff.; Urt. v. 4. Juni 2020 - 1 K 29/20 -, juris Rn. 21 ff.; VG Trier, Beschl. v. 24. Juni 2019 - 10 L 2468/19.TR -, juris Rn. 9 ff. <Mehrpersonenhaushalt>; VG Schleswig, Urt. v. 26. Februar 2020 - 4 A 317/19 -, juris Rn. 29 ff. <nichteheliche Lebensgemeinschaft>; Urt. v. 26. Februar 2020 ‑ 4 A 271/19 -, juris Rn. 38 ff. <Familienangehörige>; VG Chemnitz, Urt. v. 6. Mai 2020 - 3 K 2264/19 - <nicht veröffentlicht>; VG Bayreuth, Urt. v. 22. Oktober 2020 ‑ B 3 K 20.165 -, juris Rn. 30 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 26. November 2020 ‑ 3 K 2012/20 -, juris Rn. 20 ff. <nichteheliche Lebensgemeinschaft>; VGH BW, Beschl. v. 6. April 2021 - 2 S 52/21 - <Nichtzulassungsbeschluss; nicht veröffentlicht>; a. A. VG Greifswald, Urt. v. 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, juris Rn. 28 ff.; Urt. v. 10. März 2020 - 2 A 120/20 HGW -, juris Rn. 26 ff. <Familienangehörige>; VG Dresden, Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1301/19 - <nicht veröffentlicht>; Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1721/19 - <nicht veröffentlicht>). a) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Übergangsregelung. aa) Nach der Übergangsregelung sind „diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen“, von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Im Urteil wird nicht definiert, was darunter zu verstehen ist, dass eine Person nachweislich der Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 3 RBStV nachkommt. Auch lag der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine andere Sachverhaltskonstellation zugrunde als im vorliegenden Fall. Dort wurde das Beitragskonto für die Hauptwohnung auf den Namen des die Nebenwohnung unterhaltenden Beschwerdeführers geführt. bb) Dem Urteilstenor Nr. 1 („insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden“, Hervorhebung nur hier) und dem amtlichen Leitsatz Nr. 4 („Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden.“, Hervorhebung nur hier) als Auslegungshilfen kann jedoch entnommen werden, dass eine Person dann der Rundfunkbeitragspflicht nachkommt, wenn sie zur Leistung des Rundfunkbeitrags herangezogen wird. Herangezogen zur Beitragspflicht wird eine Person, die von der Rundfunkanstalt auf Zahlung des Beitrags in Anspruch genommen wird; wer von mehreren Wohnungsinhabern von der Rundfunkanstalt in Anspruch genommen werden soll, legen die Wohnungsinhaber durch die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV fest (Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 31. Aufl./Stand: 1. Februar 2021, § 2 Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. März 2015 - 3 B 205/14 -, juris Rn. 13; VGH BW, Urt. v. 4. November 2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 35 ). Erst nach erfolgloser Inanspruchnahme des angemeldeten Beitragsschuldners darf die Rundfunkanstalt die Daten anderer Wohnungsinhaber erheben und diese Wohnungsinhaber dann als Beitragsschuldner heranziehen (Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 31. Aufl./Stand: 1. Februar 2021, § 2 Rn. 8 m. w. N.). Zuvor werden die anderen Wohnungsinhaber also (noch) nicht zur Beitragspflicht herangezogen. Bei Mehrpersonenhaushalten wird deshalb regelmäßig (zunächst) die Person zur Rundfunkbeitragspflicht herangezogen, auf deren Namen das Beitragskonto geführt wird. cc) Ferner kann dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts durch Auslegung entnommen werden, dass der Begriff der Entrichtung des Rundfunkbeitrags gleichbedeutend ist mit dem Begriff des Nachkommens der Rundfunkbeitragspflicht. Im Urteil wird ausgeführt, bei einer Neuregelung könnten die Gesetzgeber für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen (BVerfG, a. a. O., Rn. 111, Hervorhebung nur hier). Hierdurch wird das in der Übergangsreglung enthaltene Erfordernis, dass nachweislich der Rundfunkbeitragspflicht nachgekommen werden muss, für den Fall konkretisiert, dass die Gesetzgeber den Gleichheitsverstoß durch Einführung einer Befreiungsmöglichkeit beheben. Dann soll die Befreiung davon abhängig gemacht werden dürfen, dass die Entrichtung des vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung nachgewiesen wird. Bei Nichtvorlage des Nachweises soll die Ablehnung der Befreiung möglich sein. Eine Person kommt also dann der Rundfunkbeitragspflicht nach, wenn sie den Rundfunkbeitrag entrichtet. Entrichtung ist das Zahlen des Rundfunkbeitrags auf Rechnung der zur Rundfunkbeitragspflicht herangezogenen Person. Die Entrichtung des Rundfunkbeitrags unterscheidet sich vom Herangezogenwerden zur Rundfunkbeitragspflicht nur durch die Perspektive. Beim Herangezogenwerden macht die Rundfunkanstalt den Anspruch auf Zahlung des Rundfunkbeitrags geltend, bei der Entrichtung wird der Rundfunkbeitrag vom Herangezogenen gezahlt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die herangezogene Person den Beitrag selbst entrichtet. Ausreichend ist eine Entrichtung auf Rechnung der in Anspruch genommenen Person („Fürzahler“). Aus der entsprechenden Anwendung der §§ 267 , 366 BGB ergibt sich, dass es ausreicht, wenn nach dem objektiven Empfängerhorizont durch die Zahlung die Beitragsschuld der herangezogenen Person getilgt werden soll (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10. März 2021 - 1 LA 336/20 -, juris Rn. 13 ; NdsOVG, Beschl. v. 20. November 2009 - 4 LA 709/07 -, juris Rn. 8 ). Das Rechtsverhältnis der in Mehrpersonenhaushalten lebenden Personen untereinander spielt insoweit keine Rolle, so dass es unerheblich ist, ob der zahlende Gesamtschuldner im Innenverhältnis gegenüber dem anderen Wohnungsinhaber einen etwaigen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB vereinbart hat oder durchsetzen kann (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 33; VGH BW, Urt. v. 4. November 2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Für die befürwortete Auslegung spricht auch die Neuregelung in § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV, in der gleichfalls auf die Entrichtung des Rundfunkbeitrags abgestellt wird („Für ihre Nebenwohnung wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht … befreit, wenn sie selbst … den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung ... entrichtet“), sowie die Gesetzesbegründung zu § 4a RBStV, wonach den Beitrag diejenige Person entrichtet, auf deren Rechnung im Außenverhältnis die Rundfunkbeitragszahlungen an die zuständige Rundfunkanstalt erfolgen, wobei es nicht darauf ankommt, ob im Innenverhältnis zwischen Wohnungsinhabern Ausgleichsansprüche bestehen (so die Begründung zu § 4a RBStV, LT-Drs. 7/679, S. 4). Entsprechend wird § 4a RBStV dahingehend kommentiert, dass es für die Frage der Entrichtung unerheblich sei, wer die Rundfunkbeiträge faktisch zahle bzw. von welchem Bankkonto sie überwiesen würden; auch komme es nicht darauf an, ob im Innenverhältnis mehrerer Wohnungsinhaber Ausgleichsansprüche bestünden (Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 31. Aufl./Stand: 1. Februar 2021, § 4a Rn. 8 m. w. N; Lent, LKV 2020, 337, 341 <zu § 4a RBStV>). Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht Greifswald (Urt. v. 10. März 2020 ‑ 2 A 120/20 HGW -, juris Rn. 30) vertretene Rechtsansicht, aus der vorzitierten Urteilspassage (BVerfG, a. a. O., Rn. 111) ergebe sich, dass der Nachweis der gesamtschuldnerischen Entrichtung durch einen Wohnungsinhaber mit befreiender Wirkung für alle weiteren Wohnungsinhaber ausreiche. Das Gericht begründet seine Rechtsansicht insbesondere damit, dass das Bundesverfassungsgericht in der Übergangsregelung den Begriff des Nachkommens gewählt habe und nicht den Begriff des Zahlens oder der Heranziehung durch die Rundfunkanstalt. Aus den oben dargelegten Gründen ist der Begriff des Nachkommens der Beitragspflicht jedoch gleichbedeutend mit den Begriffen des Entrichtens des Rundfunkbeitrags bzw. des Herangezogenwerdens zur Beitragspflicht. dd) Die in der Übergangsregelung enthaltene Bezugnahme auf § 2 Abs. 3 RBStV, wonach mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner haften, muss deshalb so verstanden werden, dass sie sich nur auf einen gesamtschuldnerisch haftenden Beitragsschuldner bezieht, auf dessen Rechnung die Rundfunkbeiträge für die bei der Rundfunkanstalt auf seinen Namen angemeldete Hauptwohnung entrichtet werden. Hierfür sprechen auch die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 formulierten Anforderungen, dass „dieselbe Person“ nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag hinaus herangezogen werden darf (Rn. 106) bzw. „von derselben Person“ nicht Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangt werden dürfen (Rn. 111) bzw. bei einer Neuregelung von einer Befreiung abgesehen werden kann für Zweitwohnungsinhaber, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung „durch sie selbst“ nicht nachweisen (Rn. 111). b) Die befürwortete Auslegung ergibt sich ferner aus dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung. aa) Das Bundesverfassungsgericht erließ die Übergangsregelung, weil die Belastung von Zweitwohnungsinhabern mit einem zusätzlichen Rundfunkbeitrag gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (BVerfG, a. a. O., Rn. 150). Durch Beiträge werden diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt, die von dieser - jedenfalls potentiell - einen Nutzen haben (Rn. 55). Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne bestimmende Gesichtspunkt (Rn. 55). Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen (Rn. 59). Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG , dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll (Rn. 66). Die individuell-konkrete Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete Vorteile oder Nutzen zu ziehen (Rn. 66). Dabei ist in der Regel ein Beitragsschuldner zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach heranzuziehen (Rn. 70). Mehrfach Beitragspflichtige sollen aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistung einen nicht nur insignifikant größeren Vorteil ziehen als nur einfach Beitragspflichtige (Rn. 70). Zur Bemessung des Vorteils kann nicht auf eine Gebrauchswertsteigerung der Wohnung Bezug genommen werden, denn die Rundfunkempfangsmöglichkeit ist nicht grundstücksbezogen, sondern personenbezogen (Rn. 100). Der Vorteil ist personenbezogen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankommt, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können (Rn. 107). Das Rundfunkangebot kann aber von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden (Rn. 107). Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöht den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnen (Rn. 107). bb) Für den Fall, dass bei gemeinsam eine Hauptwohnung bewohnenden Ehegatten ein Ehegatte den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet und der andere Ehegatte eine Nebenwohnung unterhält, wird der Vorteil, das Rundfunkangebot zu nutzen, nicht mehrfach abgeschöpft. Vielmehr wird der Vorteil, das Rundfunkangebot in der Hauptwohnung zu nutzen, nur bei dem Ehegatten abgeschöpft, auf dessen Rechnung die Rundfunkgebühr für die Hauptwohnung entrichtet wird. Der Vorteil, das Rundfunkangebot in der Nebenwohnung zu nutzen, wird wiederum nur bei dem Ehegatten abgeschöpft, der die Nebenwohnung unterhält. Zwar haften Ehegatten, die zusammen eine (Haupt-)Wohnung bewohnen, gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung (§ 2 Abs. 1, § Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i. V. m. § 44 AO ). Es ist unerheblich, welcher der Bewohner der Wohnung als Beitragsschuldner angemeldet ist, weil jeder Inhaber die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags schuldet (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 27). Die Rundfunkanstalt darf aber - wie bereits ausgeführt - erst nach erfolgloser Inanspruchnahme des angemeldeten Beitragsschuldners die Daten anderer Wohnungsinhaber erheben und diese dann als Beitragsschuldner heranziehen (Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 31. Aufl./Stand: 1. Februar 2021, Rn. 8 m. w. N.). Die Heranziehung nur des Gesamtschuldners, auf dessen Namen das Beitragskonto geführt wird, dient der Datensparsamkeit, weil so vermieden wird, die Daten aller Wohnungsinhaber zu erheben und zu speichern sowie auf dem aktuellen Stand zu halten (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 27 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, juris Rn. 48 ). Zahlt der als Beitragsschuldner angemeldete Gesamtschuldner, wirkt die Erfüllung auch für die übrigen Gesamtschuldner ( § 44 Abs. 2 Satz 1 AO ) und haben die anderen Gesamtschuldner deshalb im Außenverhältnis den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich ( BVerwG, Urt. v. 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, juris Rn. 43 ; SächsOVG, Beschl. v. 25. Juli 2016 - 3 A 582/15 -, juris Rn. 10 ). Auf die Frage, ob im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners gegen den anderen Gesamtschuldner besteht, kommt es -wie bereits ausgeführt - nicht an, so dass es unerheblich ist, ob der zahlende Gesamtschuldner im Innenverhältnis gegenüber dem anderen Wohnungsinhaber einen etwaigen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB vereinbart hat oder durchsetzen kann (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 33; VGH BW, Urt. v. 4. November 2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Selbst wenn der den Rundfunkbeitrag für eine Zweitwohnung entrichtende Ehegatte im Innenverhältnis den Rundfunkbeitrag für die mit dem anderen Ehegatten gemeinsam bewohnte Hauptwohnung ganz oder teilweise tragen sollte, würde der die Zweitwohnung unterhaltende Ehegatte deshalb - weil die Zahlung des Rundfunkbeitrags für das auf den Namen des anderen Ehegatten geführte Beitragskonto im Außenverhältnis nur als Zahlung jenes Ehegatten anzusehen ist - zu insgesamt nicht mehr als einem Rundfunkbeitrag herangezogen. cc) Es entspricht nicht Sinn und Zweck sowohl der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als auch der Regelungen in § 2 und § 4 Abs. 3 Nr. 1 RBStV, gemeinsam wohnende Eheleute wie eine Person zu behandeln (so aber VG Greifswald, Urt. v. 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, juris Rn. 32 f.; in diese Richtung auch VG Dresden, Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1301/19 - <nicht veröffentlicht>; Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1721/19 - <nicht veröffentlicht>). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht in § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO vor, dass die Zahlung eines Gesamtschuldners als Erfüllung auch für die übrigen Schuldner gilt; im Übrigen wirken Tatsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 3 AO ). In § 4 Abs. 3 Nr. 1 RBStV ist geregelt, dass die einem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung sich innerhalb der Wohnung auf dessen Ehegatten erstreckt. Aus diesen zwei (Ausnahme-)Regelungen kann nicht auf einen allgemeinen Grundsatz geschlossen werden, dass in der Person eines Ehegatten vorliegende Umstände als auch in der Person des anderen Ehegatten vorliegend gelten. Die gegenteilige Ansicht liefe auf ein wohnungsbezogenes Vorteilsverständnis hinaus. Dem Rundfunkbeitragsrecht und der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts liegt jedoch kein wohnungs-, sondern ein personenbezogenes Vorteilsverständnis zugrunde (BVerfG, a. a. O., Rn. 100, 107). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Übergangsregelung gerade nicht ausdrücklich angeordnet, dass ein Ehegatte auch dann von der Beitragspflicht für seine Nebenwohnung zu befreien ist, wenn der andere Ehegatte den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet. Die Privilegierung von Ehegatten durch die Mehrpersonenhaushalte begünstigende Regelung des § 2 Abs. 1 und 3 RBStV i. V. m. § 44 AO wurde vom Bundesverfassungsgericht nur für verfassungsrechtlich hinnehmbar gehalten (BVerfG, a. a. O., Rn. 103 ff.). Das Bundesverfassungsgericht selbst hat in seine Übergangsregelung gerade keine Regelung zur Privilegierung von Mehrpersonenhaushalten aufgenommen.“ Diese Rechtsauffassung haben nachfolgend auch weitere Obergerichte vertreten. Thüringer OVG, Beschluss vom 14. März 2022 – 1 ZKO 681/20 –, juris: Nur derjenige, der als Inhaber einer Haupt- und Nebenwohnung als Beitragsschuldner für beide Wohnungen zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen wird, hat einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Zweitwohnung; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. September 2021 – 1 LB 345/20 OVG –, juris: Die nach der Übergangsregelung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16) für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für weitere Wohnungen geltende Voraussetzung, wonach der/die Wohnungsinhaber/in der Rundfunkbeitragspflicht nachgekommen sein muss, setzt voraus, dass diese Person zur Beitragspflicht herangezogen worden ist und den Betrag selbst entrichtet; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. April 2021 – 7 BV 20.206 –, juris: Einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV hat nur derjenige, der als Inhaber einer Haupt- und einer Nebenwohnung für beide Wohnungen – und damit doppelt – zur Leistung des Rundfunkbeitrags herangezogen. 2. Ist ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft alleine oder sind beide Partner gemeinsam Inhaber einer Haupt- und einer Nebenwohnung, scheidet daher ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus, wenn für die Haupt- bzw. die Nebenwohnung der jeweils andere Partner als Beitragsschuldner zum Rundfunkbeitrag herangezogen wird. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Hiernach ist allein maßgeblich, dass zum Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung in T1. der Vater des Klägers und nicht der Kläger selbst herangezogen worden ist. Dass beide Elternteile des Klägers sowie der Kläger selbst auch für die Hauptwohnung in T1. als Gesamtschuldner rundfunkbeitragspflichtig waren, rechtfertigt keinen Befreiungsanspruch, selbst wenn im Innenverhältnis der Kläger einen Teil des Rundfunkbeitrags zu übernehmen hatte. Der Kläger hat auch für den Zeitraum ab Juni 2020 unter Anwendung des am 1. Juni 2020 in Kraft getretenen § 4a RBStV keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV wird eine natürliche Person von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV für eine Nebenwohnung befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet. Der Gesetzgeber hat hiermit die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Neuregelung geschaffen und sich dabei innerhalb des vom Bundesverfassungsgericht gesteckten Rahmens zulässigerweise dafür entschieden, nicht per se jede Nebenwohnung zu privilegieren, sondern die Beitragsbefreiung an das Vorliegen von Voraussetzungen zu knüpfen Vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. April 2021 – 7 BV 20.206 –, juris, Rn 30. Die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 RBStV liegen im Fall des Klägers nicht vor. Der Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung wird nicht durch den Kläger, seinen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner entrichtet, sondern nach eigenen Angaben durch seinen Vater. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11,711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz ‑ RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die unterste Wertstufe von bis zu 500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.