Urteil
9 K 2084/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:1020.9K2084.18.00
1mal zitiert
19Zitate
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je ½.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je ½. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin zu 1. betreibt auf den Betriebsgrundstücken O.-straße N01 und X.-straße 0 im E. Hafen ein Zentrallager für Gefahrstoffe sowie einen Logistikbetrieb, die Klägerin zu 2. auf der O.-straße N02 ein Kraftfutterwerk. Am 1. Oktober 2014 erteilte die Beklagte der früheren Beigeladenen, der Fa. B. GbR, eine Baugenehmigung sowie einen Befreiungsbescheid zum Neubau eines Bürohochhauses auf dem Grundstück Gemarkung G01, G02, G03, G04, G05, G06, G07 und G08, Q.-straße 0 in F.. Die denkmalgeschützten Speichergebäude wurden ehemals von der „H.“ und der „E. Lagergesellschaft“ zu Betriebs- und Lagerzwecken genutzt. Das Vorhabengrundstück grenzt im Osten an das Hafenbecken und das Gebiet des E. Hafens, in welchem die Gewerbetriebe der Klägerinnen angesiedelt sind (Entfernung ca. 800 m bis 850 m). In westlicher Richtung auf der gegenüberliegenden Seite der Q.-straße befinden sich die Bahnanlagen des E. Hauptbahnhofs, in nördlicher Richtung entlang der Q.-straße zahlreiche Wohnhäuser und einige Bürohäuser. Die Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplans Nr. N03 „K.-straße/Q.-straße“ der Stadt F. vom 5. September 2013. Mit Urteil vom 30. Januar 2018 erklärte das OVG NRW den Bebauungsplan im Rahmen der Normenkontrolle für unwirksam (2 D 102/14.NE). Die jetzige Beigeladene hat die Bauherreneigenschaft im Jahre 2019 von der Fa. C. GbR erworben. Die gegen die Baugenehmigung vom 1. Oktober 2014 einschließlich des Befreiungs- und Abweichungsbescheides gerichtete Klage der Klägerinnen wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 17. November 2016, Az. 9 K 2419/15 ab. Die zugelassene Berufung wies das OVG NRW mit Urteil vom 19. Juni 2020, Az. 2 A 211/17 zurück. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des OVG NRW lehnte das BVerwG mit Beschluss vom 26. Juli 2021, Az. 4 B 32.20 ab. Am 26. Januar 2018 erteilte die Beklagte der früheren Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau eines Hotelhochhauses (322 Zimmer) und Hotelgastronomie (380 Plätze) mit Küche einschließlich aller erforderlichen Nebenräume auf dem Grundstück Gemarkung F., G01, G02, G03, G04, G05, G06, G07 und G08, Q.-straße 0 in F. sowie einen Abweichungsbescheid und einen Befreiungsbescheid von diversen Vorschriften. Die Bescheide wurden den Klägerinnen mit Schreiben vom 31. Januar 2018 unter Hinweis auf die beigefügte Rechtsmittelbelehrung übersandt, zugestellt am 5. Februar 2018. Die Klägerinnen haben am 1. März 2018 eine Anfechtungsklage gegen die erteilte Baugenehmigung vom 26. Januar 2018 nebst Befreiungs- und Abweichungsbescheid erhoben. Mit Ergänzungsbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2019 wurde auf Antrag folgende „Nebenbestimmung Nr. 43a“ zur Baugenehmigung vom 26. Januar 2019 verfügt: „Sämtliche Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen im Sinne der DIN 4109 (insbesondere Hotelzimmer, Konferenzräume, Büroräume) sind nicht öffenbar auszuführen; keine schutzbedürftigen Aufenthaltsräume in diesem Sinne sind sogenannte Pre Function oder Public Bereiche, das heißt vor Konferenzsälen, die als Verkehrsflächen oder zum Aufenthalt während der Konferenzpausen dienen, sowie Empfangsflächen und Restaurantflächen. Für Betriebe im E. Hafen entstehen keine neuen Immissionsorte im Sinne der TA Lärm 1998 (Schalltechnische Stellungnahme des Büros M. vom 11. Dezember 2017 (Revision 2), Seite 3).“ Mit Bescheid vom 17. März 2021 verlängerte die Beklagte die Geltungsdauer der hier angefochtenen Baugenehmigung vom 26. Januar 2018 bis zum 25. Januar 2022. Die Klägerinnen haben gegen den Verlängerungsbescheid am 5. Juli 2021 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben (9 K 4668/21). Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 erweiterten die Klägerinnen ihre Klage und beantragen nunmehr, 1. festzustellen, dass die Baugenehmigung vom 26. Januar 2018, Az. BA-0000/-0/2017, für den Neubau eines Hotelhochhauses (323 Zimmer) und einer Hotelgastronomie (360 Plätze) in der Fassung der Ergänzung vom 6. Juni 2019 (Nebenbestimmung öffenbare Fenster) auf dem Grundstück Q.-straße 1 in F., Gemarkung F., G01, G02, G03, G04, G05, G06, G07 und G08, nebst Abweichungsbescheid vom 26. Januar 2018 und Befreiungsbescheid vom 26. Januar 2018 erloschen ist, 2. hilfsweise, die Baugenehmigung für den Neubau eines Hotelhochhauses (322 Zimmer) und einer Hotelgastronomie (380 Plätze) mit Küche einschließlich aller erforderlichen Nebenräume auf dem Grundstück Q.-straße 1 in F., Gemarkung F., G01, G02, G03, G04, G05, G06, G07 und G08 vom 26. Januar 2018, Az. BA-0000-0/2017 in der Fassung der Ergänzung vom 6. Juni 2019 (Nebenbestimmung öffenbare Fenster) aufzuheben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Klageänderung sei sachdienlich, da der bisherige Prozessstoff im Wesentlichen erhalten bliebe. Der Feststellungsantrag sei zulässig, denn sie hätten ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Feststellung, ob die Baugenehmigung noch ausgenutzt werden könne. Der Antrag sei auch begründet, denn die Baugenehmigung sei durch Zeitablauf erloschen, da sie nicht rechtzeitig verlängert worden sei. Es bestehe keine planwidrige Regelungslücke, die durch Annahme einer Hemmung aufgrund eines laufenden Klageverfahren ausgefüllt werden könne. Sollte die Baugenehmigung nicht erloschen sein, so sei sie jedoch rechtswidrig und verletzte sie in ihren Rechten. Die Baugenehmigung verletze ihnen gegenüber das Rücksichtnahmegebot, weil sich das Vorhaben Immissionen auch ihrer Betriebe aussetze, die über die zulässigen Richtwerte der TA Lärm hinausgingen und ihnen gegenüber zu Abwehransprüchen führen würde. Hinsichtlich der Emissionsberechnung werde auf die im Bebauungsplan Nr. N03 „K.-straße/Q.-straße“ festgesetzten Emissionskontingente Bezug genommen. Da dieser Plan unwirksam sei, sei nicht ersichtlich, welche Emissionen genau durch das Vorhaben drohten. Hinsichtlich des Schallschutzes würden gemäß Ziff. 43 und 46 der Baugenehmigung sowohl die Schalltechnischen Stellungnahmen vom 3. November 2017 und 11. Dezember 2017 als auch die des Büros J. von März und September 2014 gelten. Dies sei unbestimmt. Gemäß Ziff. 48 der Baugenehmigung sei eine Außengastronomie nicht Bestandteil der Baugenehmigung. Tatsächlich würden die Planunterlagen jedoch eine solche vorsehen und sie tauchten auch in der ergänzenden Stellungnahme zur Schallimmissionsprognose vom 4. Juli 2014 des Büros V. auf. Ohne konkrete Angaben zu dem Emissionsverhalten des genehmigten Vorhabens fehle es an einem sachgerechten Nachweis des Bauherrn, dass die Anforderungen der TA Lärm eingehalten würden. Insbesondere der Lärm von Bar, Restaurant und Fitness-Studio sei in der Baugenehmigung nicht hinreichend berücksichtigt. In diesen Bereich befänden sich öffnenbare Fenster, die nur während der Veranstaltungen geschlossen zu halten seien. Wie häufig diese Veranstaltungen stattfänden und wie der von der Bar verursachte Lärm zu behandeln sei, der durch die geöffneten Fenster nach draußen dringe, regele die Baugenehmigung nicht. Zudem sei auch deshalb ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegeben, weil gegenüber den bereits vorhandenen Wohn- und Bürogebäuden wegen einer erforderlichen Zwischenwertbildung i.S.v. Nr. 6.7 TA Lärm höhere Immissionsrichtwerte einzuhalten seien als gegenüber dem jetzigen Bauvorhaben. Schließlich seien nach Erstellung des Lärmgutachtens und vor Erteilung der jetzt streitigen Baugenehmigung weitere gewerbliche Anlagen im Hafenbereich errichtet worden, deren Emissionsverhalten zur Erhöhung der Vorbelastung führe. Die von der Gegenseite vorgetragene Genehmigungspraxis der Beklagten, bei allen genehmigungsrelevanten Vorgängen im E. Hafen gemäß Ziff. 2.2 TA Lärm eine Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte um mindestens 10 dB(A) zu fordern, werde bestritten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, da ein rechtlich schützenswertes Interesse nicht ersichtlich sei. Er sei jedenfalls unbegründet, da die Geltungsdauer der Baugenehmigung durch das vorliegende Verfahren gehemmt sei. Der Hilfsantrag sei unbegründet. Eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerinnen durch die Baugenehmigung scheide aus. Eine sich zu Lasten der Klägerinnen auswirkende Unbestimmtheit hinsichtlich des Lärmschutzes bestehe nicht. Bei den von den Klägerinnen angeführten Kritikpunkten gehe es gerade nicht um die Immissionen der klägerischen Betriebe, sondern um den Lärm, den das Hotel verursachen werde. Dass ihre Betriebe durch die Immissionen des Hotels betroffen seien, sei nicht ersichtlich. Die Angabe „Fenster nicht öffenbar“ im Bauantrag betreffe die Vermeidung von Immissionsorten des Hotels, weil dessen Fenster eben nicht öffenbar ausgeführt seien. Zugleich verhindere dies das Herausdringen von Geräuschen durch geöffnete Fenster. Eine Außengastronomie sei nicht beantragt worden. Weder den Bauantragsformularen noch der Betriebsbeschreibung sei etwas anderes zu entnehmen. Die Aufnahme in das Schallgutachten aus dem Jahre 2014 sei noch zu dem ursprünglichen Nutzungskonzept als Büro inkl. Restaurant mit Außenterrasse erfolgt. Die weitere Behauptung der Klägerinnen, die an dem Hotelneubau einzuhaltenden Immissionsrichtwerte würden durch den Gewerbelärm der klägerischen Betriebe nicht eingehalten, sei unsubstantiiert und unzutreffend. Für die genehmigte Nutzung als Hotel würden schon keine niedrigeren Immissionsrichtwerte gelten als für die vorhandenen Wohn- und Bürogebäude im Umfeld der klägerischen Betriebe. Für das Hotel als gewerbliche Nutzung in einem faktischen Gewerbegebiet würden höhere Immissionsrichtwerte gelten als für die Wohnnutzungen im Umfeld der klägerischen Betriebe, für die die Mischgebietswerte einzuhalten sind. Der Verweis der Klägerinnen auf zwischenzeitlich erteilte weitere Genehmigungen für gewerbliche Nutzungen im E. Hafen führe nicht weiter. Die Immissionsschutzbehörden forderten seit langem bei jeglichen genehmigungsrelevanten Vorgängen im E. Hafen gemäß Ziff. 2.2 TA Lärm eine Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte um mindestens 10 dB(A). Folgerichtig könne sich aus etwaigen in der Zwischenzeit erteilten Genehmigungen für andere gewerblichen Anlagen keine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten für die klägerischen Betriebe ergeben. Mit Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2022 ist das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Parallelverfahren 9 K 2083/18 und 9 K 2088/18 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Sie ist mit ihrem Hauptantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO als Feststellungsklage statthaft. Es ist statthaft, Feststellungsklage zu erheben, um klären zu lassen, ob eine Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW 2018 erloschen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 – 7 A 1720/14 – juris, Rn. 30 und Beschluss vom 2. Februar 2012 - 2 B 1525/11 -,juris. Die Klägerinnen haben auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO . Hierzu genügt jedes nach der Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1990 - 5 B 100.90 -, juris Rn. 5. Sollte die streitige Baugenehmigung erloschen sein, würde eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage zu Lasten und auf Kosten der Klägerinnen abzuweisen sein, da eine Verletzung ihrer subjektiv öffentlichen Rechte nicht (mehr) feststellbar wäre. Insoweit liegt eine Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung vor. Das Gericht sieht die Klageänderung als sachdienlich an (§ 91 Abs. 1 VwGO). Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn – wie hier – auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 19. Auflage, § 91 Rn. 19. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die Baugenehmigung vom 26. Januar 2018 ist nicht erloschen. § 75 Abs. 1 BauO NRW 2018 ist nicht einschlägig. Danach erlischt die Baugenehmigung, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung ist hier jedoch durch das vorliegende Klageverfahren unterbrochen oder jedenfalls gehemmt worden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2021 – 7 A 2907/19 -, juris. Rn. 34. Eine ausdrückliche Regelung zu der Frage, welche Folgen es hat, wenn der Adressat einer Baugenehmigung aus Gründen, die nicht in seinem Einflussbereich liegen, an der Ausnutzung der Baugenehmigung gehindert ist, ist in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht enthalten. Die geltenden Vorschriften sind insoweit jedoch auslegungsfähig. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Geltungsdauer einer Baugenehmigung unterbrochen oder zumindest gehemmt ist, wenn der Bauherr durch Gründe, die außerhalb seiner Risikosphäre liegen, an der Ausnutzung der Baugenehmigung gehindert ist. Der Hauptanwendungsfall hierfür sind Nachbaranfechtungsklagen. Die Klagen haben zwar keine aufschiebende Wirkung, dennoch würde der Bauherr auf eigenes Risiko handeln, wenn er das Vorhaben verwirklicht. Ständige Rechtsprechung: Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2021 -7 A 2907/19 –juris, Rn. 34; Urteil vom. 29. April 2010, - 7 A 2362/07 – juris, Rn. 46 m.w.N.; Urteil vom 17. Juli 2013 ‑ 7 A 1896/12 -, juris; Beschluss vom 22. Juni 2001 - 7 A 3553/00 - juris. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 1999 - 8 S 218/99 -, BRS 62 Nr. 169 m.w.N.; so auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen in „Geltungsdauer der Baugenehmigung“, veröffentlicht in BauR 2014, S. 2022, 2027; vgl. auch Dressen in: BeckOK Bauordnung NRW, § 75, Rn. 25; Johlen in: Gädtke u.a., BauO NRW, 13. Auflage, § 75, Rn. N02; a.A VG Berlin, Pressemitteilung zu Entscheidungen vom 27. September 2021,- 13 K 726-729.17 -, juris; VG Dresden, Urteil vom 23. Mai 2008 – 4 K 416/06 –. Das Gericht folgt der herrschenden Rechtsauffassung. Die von den Klägerinnen nunmehr vertretene Gegenmeinung überzeugt nicht. Für eine Unterbrechung bzw. Hemmung im Rahmen des Laufs eines gerichtlichen Verfahrens sprechen insbesondere sachbezogene Gründe, da andernfalls im Laufe eines Klageverfahrens (über mehrere Instanzen) mehrere Verlängerungsbescheide erteilt werden müssten, die – wie auch in diesem Fall - wiederum mit einer Klage angegriffen werden könnten und müssten. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften sind nicht ersichtlich. Aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Bauordnung NRW fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber mit der Frage einer etwaigen Schaffung eines Hemmungstatbestandes beschäftigt und diese verworfen hat. Aufgrund dessen besteht nach wie vor eine planwidrige Regelungslücke, die über eine Analogie zu den Hemmungstatbeständen des BGB zu füllen ist. Auf die Frage, ob die Baugenehmigungen mit Bescheiden vom 17. März 2021 rechtzeitig verlängert wurden, kommt es somit nicht an. Der zulässige Hilfsantrag ist unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung und der erteilten Befreiungs- und Abweichungsbescheide, denn sie werden durch die erteilten Bescheide vom 26. Januar 2018, ihnen zugestellt am 5. Februar 2018, nicht in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO . Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerinnen durch die Baugenehmigung oder die erteilten Befreiungen und Abweichungen scheidet aus. Die angefochtene Baugenehmigung ist zunächst hinreichend bestimmt. Ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn besteht erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 - und Urteil vom 18. November 2002 ‑ 7 A 2127/00 -, juris. Dies ist hier nicht der Fall. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang auf die Emissionskontingente des inzwischen für unwirksam erklärten Bebauungsplanes Nr. N03 und die im Verfahren herangezogenen Lärmschutzgutachten verweisen, betreffen diese nicht die Immissionen ihrer Betriebe, sondern den potentiellen Lärm, den (allein) das Hotel verursachen wird und damit einen Sachverhalt, der im vorliegenden Verfahren ersichtlich und auch nach eigener Einlassung der Klägerinnen (vgl. Schriftsatz vom 17. Oktober 2022) keine Rolle spielt. Eine Außenterrasse ist ersichtlich nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Gemäß Ziff. 48 der Baugenehmigung vom 26. Januar 2018 ist eine Außenterrasse nicht Bestandteil der Genehmigung, sondern in einem separaten Antragsverfahren zu prüfen und zu genehmigen. Die vorgetragenen Ausführungen zu einer Außenterrasse in einem Schallschutzgutachten ändern an diesem Sachverhalt nichts. Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt nicht vor. Durch den nunmehr geplanten Neubau eines Hotelhochhauses auf dem o.g. Grundstück hat sich zur Frage des Rücksichtnahmegebotes nichts an der rechtlichen Beurteilung geändert, die bereits dem früheren Verfahren zugrunde lag. An dieser Stelle wird deshalb auf die umfassenden Ausführungen des OVG NRW in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 19. Juni 2020, Az. 2 A 211/17, veröffentlicht in juris, vgl. dort Rn. 95ff, Bezug genommen. Die Emissionslage bei Realisierung des jetzigen Vorhabens hat sich im Vergleich zu dem zuvor geplanten Bürohochhaus sogar zugunsten der Klägerinnen verbessert, denn aufgrund der mit Ergänzungsbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2019 eingefügten „Nebenbestimmung Nr. 43a“ zur Baugenehmigung vom 26. Januar 2019 sind „sämtliche Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen im Sinne der DIN 4109 (insbesondere Hotelzimmer, Konferenzräume, Büroräume) nicht öffenbar auszuführen“, so dass insoweit keine Immissionsorte i.S.d. der TA Lärm entstehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2012 – 4 BN 6/12 -, juris. Soweit die Klägerinnen behaupten, die an dem genehmigten Hotel einzuhaltenden Immissionsrichtwerte würden durch den Gewerbelärm der klägerischen Betriebe überschritten, weil für dieses niedrigere Anforderungen als für die bereits vorhandene Wohnnutzung zu stellen seien, finden sich dafür keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil gelten für das Hotel als gewerbliche Nutzung in einem faktischen Gewerbegebiet höhere Immissionsrichtwerte als für die Wohnnutzungen im Umfeld der klägerischen Betriebe, für die Mischgebietswerte einzuhalten sind. Auch dazu hat das OVG NRW im o.g. Urteil vom 19. Juni 2020 betreffend die Genehmigung der Büronutzung umfassend Stellung genommen, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Der Vortrag der Klägerinnen, es seien aufgrund der Lärmbelastung im E. Hafen durch den Hotelneubau und der zwischenzeitlich erteilten weiteren Genehmigungen für gewerbliche Nutzungen Betriebseinschränkungen für ihre Betriebe zu erwarten, erscheint fernliegend. Nach Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung fordern die Immissionsschutzbehörden seit langem bei jeglichen genehmigungsrelevanten Vorgängen im E. Hafen eine Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm um mindestens 10 dB(A). Dafür, dass diese Forderung tatsächlich nicht umgesetzt wird, wie die Klägerinnen behaupten, bestehen keine Anhaltspunkte. Der entsprechenden Forderung liegt die Regelung der Ziffer 2.2 TA-Lärm zugrunde. Danach liegt ein Bereich, bei dem der Beurteilungspegel um mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt, außerhalb des Einwirkungsbereiches der gewerblichen Anlage. Dies soll zur Folge haben, dass aufgrund der vorhandenen Immissionen der Gesamtlärmpegel im E. Hafen nicht ansteigt. Aus den etwaigen in der Zwischenzeit erteilten Genehmigungen für andere gewerblichen Anlagen kann sich somit keine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten für die klägerischen Betriebe ergeben. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang vortragen, bei Zulassung von mehreren zusätzlichen Vorhaben könnten die maßgeblichen Immissionswerte dennoch überschritten werden, ist dies weder belegt noch nachvollziehbar und hat im Übrigen auch keine Auswirkungen auf die hier allein zu prüfende Zulassung des in Rede stehenden Vorhabens. Hinsichtlich der mit Bescheiden vom 26. Januar 2018 erteilten Befreiungen und Abweichungen von den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist eine Verletzung der subjektiven Rechte der Klägerinnen nicht ersichtlich und wird auch von ihnen nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.