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Urteil

2 A 211/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0619.2A211.17.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerinnen wenden sich gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 1. Oktober 2014. Die Klägerin zu 1. betreibt im O. Hafen (Hafenmole 3) auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück E. Straße 18 (Gemarkung O1. , Flur 3 Flurstück 296) ein Zentrallager für Pflanzenschutzmittel, Tierpharmaka und Tierarzneimittel; hierbei handelt es sich um einen Betrieb, der der Störfall-Verordnung unterfällt. Als Mieterin des Grundstücks N. Straße 1 (Gemarkung O1. , Flur 4, Flurstück 653), das auf der Hafenmole 2 gelegen ist, betreibt sie zudem ein Logistikzentrum. Die Klägerin zu 2. ist Eigentümerin des Grundstücks E. Straße 16 (Gemarkung O1. , Flur 3, Flurstück 375), auf dem sich ein Kraftfutterwerk mit Lagerhallen befindet. Im Zuge der letzten Erweiterung dieses Betriebes erteilte der S. -L. O1. unter dem 28. April 2015 einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid, dem ein Immissionsschutzgutachten des Sachverständigenbüros V. und Partner vom 25. November 2013 (im Weiteren: V. 2013) zugrunde liegt, aufgrund dessen dem Bescheid Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz (Nr. 6) beigefügt waren. Nach diesen darf es in allen Betriebszuständen u. a. an den Immissionspunkten E1. Straße 46b (Entfernung zum Betrieb der Klägerin zu 2. ca. 830 m), 60, 108, 174 sowie an der S1.-------straße 18 nicht zu Überschreitungen des Immissionsrichtwertes von 59 dB (A) tagsüber und 35 dB (A) nachts kommen. Bestandteil des Genehmigungsbescheides vom 28. April 2015 ist nach dessen Nr. 13 auch die Immissionsprognose zu Stäuben und Gerüchen der H. D. vom 10. September 2013 (im Weiteren: H. 2013). Auf dem inzwischen im Eigentum der Beigeladenen zu 2. stehenden Vorhaben-grundstück (Gemarkung O1. , Flur 54, Flurstücke 817, 820, 822, 825, 826, 831, 832 und 833) E1. Straße 1 in O1. befinden sich drei aufgrund des Bescheides vom 16. September 2010 in die Denkmalliste der Stadt O1. eingetragenen Speicherhäuser (Stückgutlagerhaus [Kornspeicher], Getreidelagerhaus [Fruchtspeicher] und Getreideverladeanlage [Kranhaus/Verladestation]) mit einem zwischen "Kornspeicher" und "Fruchtspeicher" etwa im Jahre 1937 errichteten ca. 13 m hohen Gebäude ("Silo"), das seinerseits nicht denkmalgeschützt ist. Die genannten Gebäude wurden zuletzt von der (etwa 2005 gelöschten) „O. Lagergesellschaft“ zu Betriebs- und Lagerzwecken genutzt. Das Vorhabengrundstück gehörte vormals zu dem Gelände der „X. I. “ mit seinen Betriebsgebäuden (Sägewerk, Lagerhallen usw.) das sich seinerzeit entlang des Hafenbeckens 1 des O. Hafens in südwestlicher Richtung bis hin zur O. Innenstadt erstreckte. Das Vorhabengrundstück grenzt im Osten an das Hafenbecken 1 und das Gebiet des O. Hafens. In westlicher Richtung auf der gegenüberliegenden Seite der E1. Straße befinden sich die Bahnanlagen des O. Hauptbahnhofs, in nördlicher bzw. nordöstlicher Richtung entlang der E1. Straße zahlreiche Wohnhäuser und einige Bürohäuser. Hierzu gehören auch die auf der den Speicherhäusern gegenüberliegenden Seite der E1. Straße liegenden gewerblichen Nutzungen (Sanitätshaus X. [Nr. 4], (Autovermietung T. [Nr. 6], Autowaschanlage D1. D2. [Nr. 26) sowie die Wohnhäuser E1. Straße 46 bis 174 A; zu letzteren gehören z. B. auch die Wohnhäuser E1. 46b, 60, 86, 108 (letzteres liegt etwa 700 vom Betriebsgrundstück der Klägerin zu 1. entfernt) und 174. An der (südwestlich des Vorhabengrundstücks gelegenen) Ecke E1. Straße/S1.-------straße liegt das Gebäude der S2. -Versicherungen (S3.----platz 1). Die S1.-------straße verläuft sodann südlich entlang des Hafenbeckens parallel zu den Betriebsgleisen der Hafenbahn. Dort befinden sich auf der westlichen Straßenseite zahlreiche Wohnnutzungen etwa bis zum Abzweig zur I1.----straße , wo die S1.-------straße endet und die weiter südlich verlaufende C.-------straße beginnt; an der Ecke S1.-------straße /I1.----straße befindet sich das Wohnhaus S1.-------straße 18. Das östlich an die S1.-------straße bzw. das Betriebsgleis angrenzende Gelände, innerhalb dessen sich auch das Vorhabengrundstück befindet, wurde zuvor über Jahrzehnte von der Fa. X1. I. betrieblich genutzt Deren Betriebsgebäude wurden – anders als die "Speicherhäuser" auf dem Vorhabengrundstück - im Zuge eines städtebaulichen Rahmenplans aus dem Jahre 2006, der zwischen 2008 und 2010 beabsichtigten Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Vorhabenträger X2. -X1. KG) und der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. "S1.-------straße /E1. Straße" am 5. September 2013 bis auf die Bodenplatten zurückgebaut, um sie einer Mischnutzung (Wohnen/Gewerbe) zuzuführen. Für den Bereich des Vorhabengrundstücks war eine Ausweisung als Gewerbegebiet beabsichtigt. Auf den Normenkontrollantrag der Klägerinnen erklärte der Senat den oben genannten Bebauungsplan Nr. mit Urteil vom 30. Januar 2018 – 2 D 102/14.NE -, das nach Zurückweisung der dagegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 4 BN 22.18) rechtskräftig ist, für unwirksam. Die Beklagte leitete daraufhin ein ergänzendes Verfahren ein. Der Bebauungsplan Nr. "S4. /E1. Straße" befindet sich seit dem 15. Juni 2020 in der Offenlage. Er erfasst in der neuen wie auch in der alten Fassung stadtseitig ein Gebiet, das entlang des Hafenbeckens die früher durch die X1. -I. (sowie die O. Lagergesellschaft) genutzten Baulichkeiten umfasst. Das Plangebiet wird an seinem südlichen Ende begrenzt durch das -Kino (S1.-------straße 7) und an seinem nordöstlichen Rand durch das Betriebsgelände der Spedition A. (E1. Straße 31) mit seinen etwa 150 m nordöstlich der Speichergebäude befindlichen Betriebsgebäuden. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist für den südlichen Bereich des Plangebiets "MI" (Mischgebiet) und für den nördlichen/nordöstlichen Teil, in dem sich das Vorhabengrundstück befindet, "GE" (Gewerbegebiet) vorgesehen. Auf den Bauantrag vom 15. Februar 2013 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1., die das Vorhabengrundstück später an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2.) veräußert hat, unter dem 1. Oktober 2014 die Baugenehmigung für "1.) Neubau eines Bürohochhauses mit Skybar im 8.und 9. OG [im Bereich des "Silos"], 2.) Sanierung und Umnutzung von drei denkmalgeschützten Speicherhäusern … u.a. mit Ausstellung, Lagern und Verkauf von Oldtimern, Gastronomie/Versammlungsstätte/ Aussengastronomie … 3.) Neubau eines offenen Parkhauses …". Der Baugenehmigung waren zahlreiche Nebenbestimmungen bzw. Hinweise beigefügt. Ebenfalls unter dem 1. Oktober 2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1. einen Bescheid zur Befreiung von diversen Festsetzungen des seinerzeit Geltung beanspruchenden Bebauungsplans Nr. der Stadt O1. "S1.-------straße /E1. Straße" vom 5. September 2013 sowie zur Zulassung verschiedener Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen. Die Klägerinnen haben gegen die ihnen am 27. Februar 2015 zugestellte Baugenehmigung am 26. März 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen haben, mit der Baugenehmigung würden die Voraussetzungen für das Heranrücken von schutzwürdigen Nutzungen geschaffen, auf die sie künftig Rücksicht nehmen müssten. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Insbesondere mit der Außengastronomie sowie der Dachterrasse mit Freisitz entstünden schutzbedürftige Nutzungen, die im O. Hafen (erstmals) an ihre Betriebe heranrückten. Zudem sei die Baugenehmigung unbestimmt, denn aus den Bauunterlagen sei nicht eindeutig ersichtlich, in welchem Geschoss die „Skybar“ bzw. der zugehörige Freisitz eingerichtet werden sollten. Freisitze und Terrassen würden überwiegend als „Außenwohnbereiche“ bezeichnet, die wegen ihrer besonderen Funktion immissionsschutzrechtlich schützenswert seien. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Flächen lediglich dem kurzzeitigen Aufenthalt dienten. Hier dürfe ausweislich der Baugenehmigung die Skybar aber ganztägig betrieben werden. Durch das Bauvorhaben werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Nicht nur im O. Hafen, sondern auch in der näheren Umgebung seien die Emissionen der vorhandenen Betriebe deutlich wahrnehmbar; Gerüche, Lärm und Staub seien an der Tagesordnung. Die Vorbelastung sei bereits so hoch, dass sie den für ein Gewerbegebiet zu beachtenden Immissionsrichtwert überschreite. Die schalltechnische Untersuchung, die dem Bebauungsplan Nr. in seiner Fassung aus dem Jahre 2013 zugrunde gelegen habe, gehe von unzutreffenden Werten aus. Unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung hätte das Vorhaben nicht zugelassen werden dürfen. Zudem sei das Vorhaben unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt. Das seinerzeit im Bebauungsplanverfahren vorgelegte Geruchsgutachten sei fehlerhaft und könne nicht als Indiz zugunsten der Zulässigkeit des Bauvorhabens herangezogen werden. Ferner seien Staubimmissionen im Umkreis von ca. 1 km zum Kraftfutterwerk der Klägerin zu. 2 zu befürchten, was insbesondere bei der Außengastronomie zu Beschwerden führen könne. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihre Betriebsstandorte vorbelastet seien. In der Nachbarschaft des zugelassenen Vorhabens befänden sich keine schutzwürdigen Wohnnutzungen, die näher an ihren Betrieben lägen als das genehmigte Vorhaben. Jedenfalls sei der Bereich des Vorhabens im Gegensatz zu vermeintlich ähnlichen Grundstücken immissionsschutzrechtlich deutlich stärker vorbelastet, so dass zu befürchten sei, dass auch nur vergleichsweise geringfügige Lärmanteile zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte und damit zu nachträglichen Auflagen für ihre Betriebe führen könnten. Die Klägerinnen haben beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 1. Ok-tober 2014 für den Neubau eines Bürohochhau-ses und eines Parkhauses, die Sanierung und Umnutzung von drei denkmalgeschützten Spei-cherhäusern auf dem Grundstück Gemarkung O1. , Flur 54, Flurstücke 817, 820, 822, 825, 826, 831, 832 und 833, E1. Straße 1 in O1. einschließlich des Befreiungs- und Ab-weichungsbescheides aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladenen haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, hinsichtlich der Klägerin zu 1. sei die Klage bereits unzulässig, soweit sie nicht Eigentümerin des Grundstücks N. Straße 1 mit ihrem darauf befindlichen Betriebsstandort sei. Die Klage im Übrigen sei unbegründet, weil subjektive Rechte der Klägerinnen nicht verletzt seien. Selbst bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. sei das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 2 BauGB zulässig, da es sich in die überwiegend gewerblich genutzte Umgebung einfüge. Einen Anspruch auf Gebietsgewährleistung könnten die Klägerinnen nicht geltend machen, da dieser nicht gebietsübergreifend wirke. Das Vorhaben erweise sich auch nicht als ihnen gegenüber rücksichtslos. Die Richtwerte der TA Lärm würden nicht überschritten. Die Gewerbelärmsituation aus den Betrieben im O. Hafen sei umfassend innerhalb einer „Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. „S1.-------straße /E1. Straße“ der Q. D. GmbH vom 21. März 2012 (im Folgenden: Q. 2012) untersucht worden. Ergänzend hierzu sei die Q. D. GmbH in einer schalltechnischen Bewertung vom 11. September 2015 (im Folgenden: Q. 2015) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Immissionswerte der TA Lärm für Gewerbegebiete am Vorhabengrundstück bei voller Auslastung der den Klägerinnen erteilten Genehmigungen deutlich unterschritten würden. Bei dem streitigen Bauvorhaben handele es sich nicht um eine erstmals "heranrückende" Bebauung. Die vorhandene (Wohn-)Bebauung im C1. (u. a. an der E1. Straße) liege näher zu den Betriebsgrundstücken der Klägerinnen als das Vorhabengrundstück. Auf diese Bebauung müssten die Klägerinnen ohnehin Rücksicht nehmen. Die Freisitze seien nach den Bauunterlagen der Nutzung der Skybar bzw. der Bürofläche im 9. OG zugeordnet. Die genehmigten Nutzungen seien als gewerbliche Nutzungen nur in sehr eingeschränktem Maße schutzwürdig und schutzbedürftig. Befürchtungen der Klägerinnen, bei künftigen Änderungen oder Erweiterungen ihrer Betriebe auf die streitgegenständlichen Nutzungen Rücksicht nehmen zu müssen, seien unbegründet, weil eine weitergehende Rücksichtnahme als ohnehin aufgrund des Umfeldes geboten nicht erforderlich sei. Gastronomische Betriebe seien im Gewerbegebiet (allgemein) zulässig. Würden sie dort zugelassen, so genössen sie auch nur den Schutzanspruch eines Gewerbebetriebes. Außerdem haben die Beklagte und die Beigeladenen darauf verwiesen, dass dem an die Klägerin zu 2. ergangenen Genehmigungsbescheid vom 28. April 2015 das Immissionsgutachten V. 2013 zugrunde liege, nach der die im Hinblick auf die langfristige Lärmsanierung angestrebte Unterschreitung der Richtwerte der TA Lärm (für Mischgebiete) um 10 dB(A) an allen Immissionsorten erreicht werde. Trotz dieser Forderung gelinge es den Klägerinnen, ihre Betriebe zu betreiben und sogar zu erweitern. Mögliche Geruchsimmissionen, denen das genehmigte Vorhaben ausgesetzt sei, seien im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. umfassend gutachterlich untersucht worden. Die Gutachten der B. Institut für Umweltschutz GmbH & Co. vom 21. März 2012 (im Folgenden: B. 2012) und vom 16. November 2015 (im Folgenden: B. 2015) gelangten zu dem Ergebnis, dass im gesamten Plangebiet die Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohn-/Mischgebiete von 0,1 (10 %) eingehalten bzw. mit tatsächlichen Werten von unter 0,01 und 0,02 deutlich unterschritten würden. Die Außenanlagen würden von den Personen auch nur jeweils vorübergehend genutzt, so dass der Grad der Schutzbedürftigkeit weit geringer sei als beispielsweise bei Wohnnutzungen oder anderen gewerblichen Nutzungen, bei denen Personen Geruchsbelästigungen dauerhaft ausgesetzt seien. Sonstige Luftverschmutzungen seien ebenfalls im Bebauungsplanverfahren untersucht und als unkritisch beurteilt worden. Mit Urteil vom 8. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewie-sen. Die Klagen seien z. T. schon unzulässig, im Übrigen unbegründet. Insbesondere seien die Klägerinnen schützende Vorschriften des Bauplanungsrechts weder im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. noch im Falle seiner Unwirksamkeit verletzt. Sie könnten sich nicht mit Erfolg auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch stützen, da dieser nur innerhalb desselben Baugebiets gelte und sich das Vorhaben in einem abgesetzten (faktischen) Gewerbegebiet befinde. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Nach den vorliegenden Gutachten würden die für ein Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten oder unterschritten. Außerdem müssten die Betriebe der Klägerinnen gegenüber dem genehmigten Vorhaben nicht mehr Rücksicht nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Bebauung: Das geplante Vorhaben halte zu den Betrieben der Klägerinnen einen Abstand von mindestens ca. 800 m bis 850 m ein. In entsprechender oder sogar deutlich geringerer Entfernung (ca. 630 m bis 700 m) lägen aber bereits die Wohnhäuser z. B. entlang der E1. Straße Nr. 44 bis 174. Außerdem befänden sich z. B. in den Gebäuden E1. Straße 31 und 44 in vergleichbarer Entfernung zu den Betriebsgrundstücken der Klägerinnen Büronutzungen. Diese Nutzungen stellten vergleichbare und z. T. sogar höhere Immissionsanforderungen als das Vorhabengrundstück. Das streitige Vorhaben weise gegenüber den vorhandenen Nutzungen aufgrund seiner Lage in einem (ausgewiesenen oder faktischen) Gewerbegebiet einen geringeren Schutzanspruch und - jedenfalls überwiegend – sogar eine größere Entfernung zu den Betrieben der Klägerinnen auf. Es sei somit nahezu auszuschließen, dass an dem Bauvorhaben der Beigeladenen Immissionsrichtwerte überschritten würden, ohne dass zugleich bzw. zuvor im Bestand Überschreitungen der Richtwerte aufträten. Die Klägerinnen hätten selbst vorgetragen, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht nur im O. Hafen, sondern auch in der näheren Umgebung die Emissionen der Betriebe deutlich wahrnehmbar seien, Gerüche, Lärm und Staub seien an der Tagesordnung. Soweit die Klägerinnen Rücksichtnahmeverpflichtungen wegen auftretender Geruchsimmissionen befürchteten, sei ebenfalls nicht erkennbar, dass diese aufgrund des Bauvorhabens der Beigeladenen gesteigert würden. Mögliche Geruchsimmissionen, denen das genehmigte Vorhaben ausgesetzt sei, seien im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. [a.F.] gutachterlich untersucht worden. Die Gutachten B. 2012 und B. 2015 kämen zu dem Ergebnis, dass im gesamten Plangebiet der Immissionswert der GIRL für Gewerbe/Industriegebiete von 0,15 (15 %) deutlich unterschritten werde. Sonstige Luftverschmutzungen seien ebenfalls im Bebauungsplanverfahren untersucht und als unkritisch beurteilt worden. Im Übrigen gelte auch insoweit für die Geruchsbelastung und die sonstigen Luftverschmutzungen, dass bereits die vorhandenen (Wohn-)Nutzungen in geringerer Entfernung zu den Betrieben der Klägerinnen lägen und deshalb keine höheren Rücksichtnahme erforderlich sei als bislang. Auf den Antrag der Klägerinnen hat der Senat mit Beschluss vom 30. Januar 2018 die Berufung zugelassen, zu deren Begründung diese unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vortragen, das Verwaltungsgericht habe die Klägerin zu 1. hinsichtlich des Betriebsstandortes N. Straße 1 zu Unrecht als unzulässig angesehen. Auch sei die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt; so sei z. B. nicht klar, ob die Skybar nur im 8. oder auch im 9. Obergeschoss angesiedelt sein solle. Außerdem sei offenbar auch eine Freisitzfläche für Außengastronomie vorgesehen. Für sie, die Klägerinnen, sei insoweit nicht erkennbar, was auf sie zukomme. Bauplanungsrechtlich sei die Anwendbarkeit des § 34 BauGB gesperrt, weil hier die Belange der Nachbarn auch nach Auffassung des Plangebers in einem Bebauungsplan hätten abgearbeitet werden müssen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch sei ebenfalls verletzt, denn das Baugrundstück sei kein faktisches Gewerbegebiet. Es handele sich vielmehr um eine ehemalige Brache, auf der es nur noch wenige Restgebäude gebe, die den Bereich nicht prägten. Das Baugrundstück sei bei dieser Sachlage auch nicht mehr Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Weder seitens des Bauherrn noch seitens der Beklagten sei ein Gutachten vorgelegt worden, das den Schluss rechtfertige, ihre Betriebe hätten wegen der immissionsschutzrechtlichen Schutzansprüche des Vorhabens Einschränkungen nicht zu befürchten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass selbst die Immissionsrichtwerte für ein GE überschritten würden; dann aber setze sich das Vorhaben unzumutbaren Lärmimmissionen aus, so dass es ihnen, den Klägerinnen gegenüber, rücksichtslos sei. Soweit die Beklagte und die Beigeladene auf das im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung des Genehmigungsbescheides vom 28. April 2015 an die Klägerin zu 2. eingeholte Gutachten von V. 2013 verwiesen, könne dieses nicht den erforderlichen eigenen Nachweis des Bauherrn entbehrlich machen. Hätte sich ein unabhängiger Gutachter mit der Sache befasst, wäre er zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte gekommen. Dagegen belegten weder Q. 2012 noch Q. 2015, dass die Vorgaben der TA Lärm eingehalten würden. Diese Untersuchungen hätten nicht zum Ziel gehabt, eine Beurteilung nach Maßgabe der TA Lärm zu erstellen, sondern die Ermittlung des Verkehrslärms bzw. die Vorbereitung der Festsetzungen des später durch den Senat für unwirksam erklärten Bebauungsplans Nr. . Im Übrigen werde bei Q. 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Untersuchungen keine belastbaren Ergebnisse erbracht hätten. Im O. Hafen sei die Vorbelastung teilweise so hoch, dass sie die für ein Gewerbegebiet maßgebenden Immissionsrichtwerte überschreite. Unabhängig davon belege Q. 2012 nicht, dass die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm eingehalten würden. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es auf dem Ausbreitungsweg zu dem baugenehmigten Vorhaben genehmigte Wohn- und Büronutzungen gebe, die vergleichbare oder zum Teil sogar höhere Immissionsanforderungen als das Vorhabengrundstück stellten. Hierbei sei der Ausbreitungsweg des Gewerbelärms von den Betrieben der Klägerinnen nicht berücksichtigt worden; einzelne Lärmquellen und Wandöffnungen ihrer Betriebe seien in Richtung auf das Vorhabengrundstück ausgerichtet, auf dem auch kaum höhere Gebäude, sondern im Wesentlichen nur Lager-, Abstell- und Freiflächen seien, auf denen sich Gewerbelärm deutlich besser ausbreite. Außerdem gehe die TA Lärm von einem akzeptorbezogenen Ansatz aus, und zwar von sämtlichen Betrieben, die die Vorbelastung ausmachten. Im Übrigen müssten Gewerbebetriebe gerade in Gemengelagen nur eingeschränkt Rücksicht auf andere Vorhaben nehmen. Selbst wenn keine Gemengelage anzunehmen sein sollte, sei unklar, ob tatsächlich 0,5 m vor dem geöffneten und schutzwürdigen Raum der zu beachtende Immissionsrichtwert nicht überschritten würde. Soweit die Beigeladene argumentiere, für eine Erweiterung eines Betriebs sei die Irrelevanz nachgewiesen, übersehe sie, dass es auf die Sach- und Rechtslage bei Genehmigungserteilung ankomme, nicht aber auf einen früheren Zeitpunkt. Das Vorhaben sei auch im Hinblick auf die Gerüche rücksichtslos. Ein Geruchsgutachten habe der Bauherr nicht vorgelegt; eine von einem unabhängigen Gutachter erstellte Untersuchung hätte gezeigt, dass das Vorhaben unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt sein werde. Die Stellungnahme B. 2012 sei nicht aussagekräftig und weise Plausibilitätslücken auf. Außerdem hätte hier eine Einzelfallbeurteilung anhand Nr. 5 GIRL vorgenommen werden müssen, vor allem wegen der Empfindlichkeit der Gastronomie. Nachdem die Beklagte der Beigeladenen zu 1. unter dem 8. Dezember 2017 eine so bezeichnete 1. Nachtragsbaugenehmigung für das Vorhaben „Fitnesscenter" im Gebäude „Kornspeicher“ und unter dem 29. Januar 2018 eine als solche be-zeichnete 2. Nachtragsbaugenehmigung zum Vorhaben „Änderung des Untergeschoss in der Parkgarage von Lager und Sozialräume in Konferenzräume (insges. 600 Personen), erforderliche Nebenräume, (Fuge) 16 Hotelzimmer“ sowie mit Bauschein vom 26. Januar 2018 eine Baugenehmigung für 1. den Neubau eines Hotelhochhauses und 2. die Sanierung und Umnutzung von denkmalgeschützten Speicherhochhäusern (Teil im UG des Kornspeichers und komplett des Fruchtspeichers)" erteilt hatte, gegen die die Klägerinnen jeweils – bislang nicht begründete - Klagen erhoben haben (VG Düsseldorf 9 K 2083/18, 9 K 2084/18 und 9 K 2088/18), haben die Klägerinnen die Frage thematisiert, was für ein Vorhaben von den Beigeladenen überhaupt noch realisiert werden solle. Die Klägerinnen beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Bau-genehmigung der Beklagten vom 1. Oktober 2014 für den Neubau eines Bürohochhauses und eines Parkhauses, die Sanierung und Umnutzung von drei denkmalgeschützten Speicherhäusern auf dem Grundstück Gemarkung O1. , Flur 54, Flurstücke 817, 820, 822, 825, 826, 831, 832 und 833, E1. Straße 1 in O1. einschließlich des Befreiungs- und Abweichungsbescheides aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene zu 2. beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladenen haben ausdrücklich erklärt, das mit der Baugenehmigung vom 1 Oktober 2014 genehmigte Vorhaben (alternativ) weiter verfolgen zu wollen und im Übrigen in den genannten drei Klageverfahren gegen die drei Genehmigungen vom 8. Dezember 2017, 26. Januar 2018 und 29. Januar 2018 erklärt, "dass die Berufungsentscheidung des OVG NRW hinsichtlich der ursprünglichen Genehmigungen für das Baugrundstück keine Bedeutung für die in dem vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen hat. Das nunmehr genehmigte Hotel verzichtet auf öffenbare Fenster, so dass ein Lärmkonflikt von vornherein ausgeschlossen ist." Mit der zuletzt genannten Aussage wird offenbar darauf Bezug genommen, dass die Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag unter dem 6. Juni 2019 den genannten Genehmigungen vom 26. und 29. Januar 2018 Nebenbestimmungen beigefügt hat, nach denen "sämtliche Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen im Sinne der DIN 4109 (insbesondere Hotelzimmer, Konferenzräume, Büroräume) … nicht öffenbar auszuführen … [sind]. …Für Betriebe im O. Hafen entstehen keine neuen Immissionsorte im Sinne der TA Lärm". Die Beigeladenen verteidigen - wie die Beklagte - das angefochtene Urteil und führen ergänzend im Wesentlichen aus, die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 1. Oktober 2014 verletze nachbarliche Abwehrrechte der Klägerinnen nicht. Das Vorhaben befinde sich in einem faktischen Gewerbegebiet. Gegenüber dem Vorhabenstandort befänden sich auf der Hafenmole 1 die erst vor kurzem errichteten Hallen des Automobilzulieferers Q1. ; auch sonst befänden sich westlich und nördlich des Vorhabengrundstücks gewerbliche Nutzungen, an die sich z. T. auch noch die Gleisanlagen der Bahn anschlössen. Soweit frühere gewerbliche Nutzungen in der Umgebung des Vorhabenstandortes aufgegeben worden seien, sei die gewerbliche Prägung von Asphaltierung, stillgelegten Gleisen usw. noch erkennbar. Auch die gewerbliche Nutzung der auf dem Vorhabengrundstück aufstehenden Gebäude sei noch ablesbar, und ein Verzicht der früheren Baugenehmigungsinhaberin liege nicht vor; allein der Zeitablauf reiche insoweit nicht aus. Vor diesem Hintergrund bestehe auch der für § 34 BauGB erforderliche Bebauungszusammenhang. Die Baugenehmigung werde auch nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung von Lärmimmissionen der klägerischen Betriebe führen. Die Immissionsorte seien in den Stellungnahmen von Q. 2012 und 2015 ordnungsgemäß gewählt worden. Bei der Dachterrasse handele es sich nicht um einen maßgeblichen Immissionsort, abgesehen davon sei die Dachterrasse der Skybar zugeordnet. Das dem der Klägerin zu 2. erteilten Genehmigungsbescheid vom 28. April 2015 zugrundeliegende Gutachten V. November 2013 prognostiziere an den maßgeblichen nächstgelegenen Immissionsorten Unterschreitung der nächtlichen Immissionsrichtwerte um 12 dB (A) und der für den Tag um 28 dB (A); diese von der Klägerin zu 2. selbst in Auftrag gegebene Untersuchung wäre falsch, wenn die Klagebegründung zuträfe. Im Übrigen liege mit der Untersuchung von Q. 2015 ein ordnungsgemäßes Schallgutachten vor. Die Annahme eines Lärmkorridors mit einer gezielten Lärmemittierung zwischen den Wohngebäuden E1. 46b und S1.-------straße 18 sei schalltechnisch abwegig. Aufgrund der Entfernung dieser Immissionsorte und des Vorhabengrundstücks zum Betriebsgrundstück sei eine solche "passgenaue" Steuerung der Lärmimmissionen nicht denkbar. Unabhängig davon handele es sich ausweislich der Betriebsbeschreibungen für die genehmigten Nutzungen mit Ausnahme der Gastronomiebereiche im Unter- bzw. Erdgeschoss sowie in der Skybar um Nutzungen, die ausschließlich im Tagzeitraum, somit zwischen 6:00 und 22:00 Uhr stattfinden sollen; insoweit könne es daher von vornherein nur auf die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für den Tagzeitraum ankommen. Die TA Lärm ziele nach ihrem Konzept nicht auf den Schutz leerstehender Büroräumlichkeiten im Nachtzeitraum ab. Dementsprechend unterscheide sich das vorliegend zu beurteilende Vorhaben in einem entscheidenden Punkt von der Situation einer Hotelnutzung wie sie den Ausführungen des erkennenden Senates im Normenkontrollurteil vom 30. Januar 2018 zugrunde gelegen habe. Öffenbare Fenster von Gastronomiebetrieben seien keine maßgeblichen Immissionsorte im Sinne der TA Lärm. Den in der DIN 4109 aufgezählten schutzbedürftigen Räumen sei jeweils gemeinsam, dass ihre bestimmungsgemäße Nutzung ein bestimmtes Ruhebedürfnis mit sich bringe. Dies treffe weder auf den Gastraum eines Restaurants noch auf die Küche oder den Barbereich zu. Allen diesen Räumlichkeiten sei vielmehr gemeinsam, dass sie selbst erhebliche Geräusche verursachten, weshalb selbst bei geöffneten Fenstern etwaiger Gewerbelärm von außen nicht wahrnehmbar sei. Selbst wenn man diese als schutzbedürftige Räumen ansehe, hätten sie nur das Schutzniveau des Tagzeitraumes. In solchen Fällen sei eine Sonderfallprüfung nach TA Lärm angezeigt, um dem mangelnden Schutzbedürfnis im Nachtzeitraum Rechnung zu tragen. Was die Immissionen der Klägerinnen betreffe, lägen die Gebäude und Grundstücksflächen des streitgegenständlichen Vorhabens innerhalb eines faktischen Gewerbegebietes. Nach den Ergebnissen der eigenen schalltechnischen Untersuchung der Klägerin zu 2. (V. 2013) im Zuge der seinerzeit beantragten Erweiterung verursachten diese im unmittelbaren Umfeld des Vorhabengrundstücks Immissionen, die sogar die nächtlichen Immissionsrichtwerte um mehr als 10 dB(A) unterschritten. Im Tagzeitraum riefen die klägerischen Betriebsstandorte an nahezu allen betrachteten Immissionsorten maximal gleichhohe, zumeist sogar niedrigere Pegel als im Nachtzeitraum, hervor. Die einzige Ausnahme könne der IP 10 (S1.-------straße 18) bilden, in dem der Pegel im Tagzeitraum 2 dB(A) über dem nächtlichen Pegel von 30 dB (A) liege. Da der Immissionsrichtwert für den Tagzeitraum um 15 dB(A) höher liege, unterschritten die klägerischen Immissionen selbst bei einem um 2 dB(A) höheren Pegel im Tagzeitraum die Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) um 33 dB(A). Damit sei die Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte noch viel deutlicher als bei einem Vergleich der Nachtwerte. Das Vorhaben befinde sich daher sowohl im Tag- als auch im Nachtzeitraum außerhalb des Einwirkungsbereiches der klägerischen Betriebe. Konkret beabsichtigte Veränderungen der Betriebe seien nicht vorgetragen. Die Geruchssituation sei durch B. 2015 hinreichend untersucht worden. Ein öffentlich-rechtliches nachbarliches Abwehrrecht des Mieters gebe es nicht. Am 23. Februar 2019 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die hierüber gefertigte Niederschrift und die hierbei gefertigten Fotos Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und ergänzend auf die des den Beteiligten bekannten Verfahrens OVG NRW 2 D 102.14.NE sowie auf die beigezogenen Verfahren VG Düsseldorf 9 K 2083/18, 9 K 2084/18 und 9 K 2088/18 sowie die in allen diesen Gerichtsverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, sieht der Senat weiterhin keine Veranlassung, der Anregung der Klägerinnen aus dem Schriftsatz vom 13. Juli 2018 zu folgen und die ursprünglich nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendige Beiladung der Beigeladenen zu 1. aufzuheben. Dies gilt gerade auch mit Blick auf die seitens der Klägerinnen im Rahmen der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung formulierten Zweifel, ob im Nachgang zum Übergang des Eigentums an dem Vorhabengrundstück die Baugenehmigung vom 1. Oktober 2014 rechtsförmlich durch Bauherrenwechsel auf die vormalige Beilagende zu 2. (und sodann auf die jetzige Beigeladene zu 2.) übergegangen ist. Im Übrigen dürfte der prozessual als Einzelrechtsnachfolge zu bewertende Wechsel des Bauherren die verbleibende Einbeziehung der Beigeladenen zu 1. auch nach Maßgabe des § 65 Abs. 1 VwGO und/oder aus § 173 VwGO i. V. m. §§ 265, 266 ZPO rechtfertigen; die Beiladung der Beigeladenen zu 2. begründet sich jedenfalls - wie die der vormaligen Beigeladenen zu 2. – aus der von ihr geltend gemachten Interessenlage als Erwerberin des Vorhabengrundstücks und Projektleiterin. Einem etwaigen Kosteninteresse der Klägerinnen ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, auf die Geltendmachung außergerichtlicher Kosten für das Berufungsverfahren zu verzichten. Die zulässige, namentlich rechtzeitig begründet Berufung hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die mit der Berufung weiterverfolgte Klage, mit der sich die Klägerinnen nach wie vor gegen die Baugenehmigung vom 1. Oktober 2014 richtet, ist insgesamt jedenfalls unbegründet. A. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist allein die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 1. Oktober 2014, nicht hingegen geht es um die beiden so bezeichneten Nachtragsbaugenehmigungen vom 8. Dezember 2017 und 29. Januar 2018 oder die Baugenehmigung vom 26. Januar 2018. Insbesondere sind die Baugenehmigung vom 26. Januar 2018 und die Nachtragbaugenehmigungen vom 8. Dezember 2017 und vom 29. Januar 2018 hier nicht automatisch dem Streitgegenstand unbeschadet der Antragsfassung "angewachsen", worauf der Senat die Beteiligten bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Mai 2020 hingewiesen hat. Die späteren Baugenehmigungen haben die Baugenehmigung vom 1. Oktober 2014 nicht geändert und nicht – auch nicht in Teilen – zu ihrer Erledigung deren Erledigung geführt. Änderungen einer Baugenehmigung unterscheiden sich in ihrer Rechtswirkung auf die Ursprungsgenehmigung im Ausgangspunkt danach, ob es sich bei ihnen um eine echte Änderungsgenehmigung handelt oder um einen bloßen Nachtrag. Eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder ändert die Ausgangsbaugenehmigung lediglich, ohne das Vorhaben in seinem Wesen zu verändern. Sie modifiziert aber nur die ursprüngliche Baugenehmigung, betrifft kleinere Änderungen und regelt inhaltlich kein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben ("aliud"). Dies ist der Regelungsgegenstand der echten Änderungsbaugenehmigung, die ein selbständiges Vorhaben betrifft. Ein "aliud" ist anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts als solche im Ergebnis anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, d. h. diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 2 B 1250/12 -, BRS 79 Nr. 153 = juris Rn. 15 f.; vgl. zum Unterschied zwischen echter Änderungsgenehmigung und bloßem Nachtrag auch OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris Rn. 10, beide m. w. N. In der Konsequenz bilden Ausgangsbaugenehmigung und Nachtragsgenehmigung in aller Regel eine genehmigungsrechtliche Einheit, Ausgangsbaugenehmigung und Änderungsgenehmigung jedoch nur dann, wenn die an sich selbständige Änderung lediglich abgrenzbare Teile des bereits genehmigten Vorhabens betrifft und die Ausgangsgenehmigung im Übrigen die Legalisierungsgrundlage des Vorhabens bleibt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss 13. Dezember 2012 – 2 B 1250/12 -, BRS 79 Nr. 153 = juris Rn. 18 f., sowie Schulte B. in: Schulte/Radeisen/ Schulte/van Schewick/Rasche-Sutmeier/ Wiesmann, Die neue BauO NRW, 2019, § 74 Rn. 50 f., beide m. w. N.. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier Streitgegenstand die bereits erstinstanzlich angefochtene Baugenehmigung vom 1. Oktober 2014. Bei der Baugenehmigung vom 26. Januar 2018 handelt es sich schon ihrer Bezeichnung nach um eine selbständige Baugenehmigung und keine Nachtragsgenehmigung; abgesehen davon betrifft sie mit der Errichtung eines Hotels im Bereich des "Silos" ein gänzlich anderes Vorhaben als die dort zuvor mit der Baugenehmigung vom 1. Oktober 2014 vorgesehene Büronutzung. Ungeachtet ihrer Bezeichnung handelt es sich auch weder bei der vom 8. Dezember 2017 noch der vom 29. Januar 2018 um reine Nachträge zu der Baugenehmigung vom 1. Oktober 2014. Hiergegen spricht schon die oben genannte Erklärung der Beigeladenen (auch) in den gegen diese beiden "Nachträge" gerichteten Klageverfahren, die nur den Schluss zulässt, dass diese beiden Genehmigungen unabhängig von der Baugenehmigung vom 1. Oktober 2014 Bestand haben sollen. Außerdem behandelt der "Nachtrag" vom 8. Dezember 2017 mit der Nutzungsänderung des Kornspeichers (vorher: Ausstellungs-/Verkaufsfläche für Oldtimer "Technolymp", nunmehr: "Fitnesscenter") bereits eine wesentliche und nicht nur eine kleinere Änderung und damit ein gegenüber der zuvor geplanten Nutzung wesensverschiedenes Vorhaben, vgl. zur Nutzungsänderung im bodenrechtlichen Sinn allgemein auch BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 – 4 B 64/02 -, juris Rn. 6 m. w. N., auch wenn die Kubatur des "Kornspeichers" als solche im Wesentlichen unver-ändert bleibt. Die Unterschiedlichkeit der Nutzungen wird auch daran deutlich, dass das Fitness-Center täglich von 0 bis 24 h betrieben werden soll, während die Nutzung als "Technolymp" nur von 6 bis 22 h genehmigt ist. Auch handelt es sich bei dem "Nachtrag" vom 29. Januar 2018, der nunmehr zusätzlich eine Versammlungsstätte (Konferenzraum) von bis zu 600 Personen im Untergeschoss des Parkhauses sowie insgesamt 16 Hotelzimmer betrifft, gegenüber dem (offenen) Parkhaus mit Tiefgarage nicht mehr nur eine Modifizierung, sondern bereits eine echte Änderung des Vorhabens. Auf dieser Versammlungsstätte "fußt" die Parkhausnutzung im buchstäblichen Sinne. Zudem haben die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass die Baugenehmigungen vom 1. Oktober 2014 einerseits und die Baugenehmigungen vom 8. Dezember 2017, 26. Januar 2018 und 29. Januar 2018 andererseits jeweils alternativ verfolgt würden. Dem entspricht es auch, dass sie im Rahmen der erstinstanzlichen Klageverfahren gegen die zuletzt genannten Genehmigungen (VG Düsseldorf 9 K 2083/18, 9 K 2084/18 und 9 K 2088/18) jeweils unter dem 5. November 2018 vorgetragen haben, "dass die Berufungsentscheidung des OVG NRW hinsichtlich der ursprünglichen Genehmigungen keine Bedeutung für die in dem vorliegenden Verfahren zur beurteilenden Rechtsfragen hat." Da es sich bei einer technisch teilbaren Anlage grundsätzlich nach dem erkennbaren Willen des Bauantragstellers bestimmt, ob einzelne Teile zur Genehmigung gestellt sind und daher jeder für sich ein "Vorhaben" ist oder ob die gesamte Anlage als ein einziges "Vorhaben" Gegenstand der Beurteilung zu sein hat, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. August 1991 – 4 B 20.91 -, BRS 52 Nr. 2 = juris Rn. 4, und Schulte B. in Schulte u. a., BauO NRW § 74 Rn. 41, bei¬de m. w. N., und die Beigeladene zu 2. als Bauherrin das mit der Baugenehmigung vom 1. Oktober 2014 zugelassene Vorhaben alternativ zu den mit den späteren Genehmigungen weiter verfolgt, hat sich die streitgegenständliche Baugenehmigung außerdem nicht, auch nicht in Teilen, erledigt. Im Übrigen enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung – anders als die Genehmigungen vom 8. Dezember 2017, 26. und 29. Januar 2018 - auch Regelungen zur Nutzung des "Verladeturms" und die für dessen Umbau erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis. B. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerinnen zu Recht abgewiesen. I. Dabei mag dahinstehen, ob es gegen Bundesrecht verstößt, dass das Verwaltungsgericht, die Klage der Klägerin zu 1. teilweise, nämlich soweit sie ein Abwehrrecht hinsichtlich ihres Betriebsstandortes in der N. Straße geltend macht, mangels Klagebefugnis i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO für unzulässig gehalten hat, wie es die Klägerin zu 2. unter Verweis u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1998 – 11 C 3.97 -, juris Rn. 37., und dessen Beschluss vom 39. April 1980 – 7 C 91/79 – geltend macht. Denn jedenfalls unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Klägerinnen allenfalls klagebefugt sind, soweit Sie sich auf mögliche Beeinträchtigungen der Nutzung der in ihrem Grundeigentum befindlichen Betriebsstandorte berufen. Das ist für die Klägerin zu 1. ausschließlich der Betrieb auf der E. Straße 18 und für die Klägerin zu 2. ausschließlich der auf der E. Straße 16. Daraus folgt zugleich, dass die Abweisung der Klage der Klägerin zu 1., selbst wenn der streitgegenständliche Aufhebungsanspruch tatsächlich prozessual nicht nach den von ihr angeführten Betriebsstandorten teilbar wäre, jedenfalls auch insoweit in der Sache gerechtfertigt war. Für das Vorliegen einer Klagebefugnis ist zu prüfen, ob auf der Grundlage des tatsächlichen Prozessstoffes eine Rechtsverletzung der Klägerin jedenfalls möglich ist. Dies ist zu verneinen, wenn eine derartige Möglichkeit dies angesichts der Sach- und Rechtslage offensichtlich auszuschließen ist. § 42 Abs. 2 VwGO ist dahin zu verstehen, dass es ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass ein Kläger möglicherweise in seinen Rechten verletzt ist. Ist ein Kläger - wie hier - nicht (unmittelbarer) Adressat eines angegriffenen Verwaltungsakts, muss geprüft werden, ob subjektive eigene Rechte oder zumindest anderweitig rechtlich geschützte Interessen verletzt sein könnten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1993 ‑ 4 B 206.92 -, NVwZ 1993, 884 = juris Rn 6 ff. m. w. N. Diese Voraussetzungen für das Vorliegen einer Klagebefugnis sind hinsichtlich des Standortes N. Straße 1 nicht erfüllt. Nach gefestigter Rechtsprechung kann Nachbarschutz aus den Vorschriften des Baurechts grundsätzlich nur der jeweilige – zivilrechtliche – Eigentümer eines benachbarten Grundstücks oder der Inhaber vergleichbarer dinglicher Rechte an einem Grundstück in Anspruch nehmen. Das Bebauungsrecht ist grundstücks-, nicht personen- bzw. betriebsbezogen. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Vgl. BVerwG, Beschluss 20. April 1998 – 4 B 22.98 – NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 6 f.. sowie BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 9 CS 17.1023 –, juris Rn. 8, beide m. w. N.. Aus dem von der Klägerin zu 1. zur Begründung einer Klagebefugnis hinsichtlich des Betriebsstandortes N. Straße 1 angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1993 – 1 BvR 208/93 – NJW 1993, 2035, nach dem das Besitzrecht des Mieters (bzw. Pächters) als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anerkannt wird, folgt nichts anderes. Mit der Verankerung des Mietrechts in Art. 14 Abs. 1 GG ist keinerlei Aussage darüber getroffen, ob und inwieweit der Mieter eigentumsrechtlichen Schutz gegenüber der Erteilung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück genießt. Das Bauplanungsrecht gestaltet vielmehr – als Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – lediglich das verfassungsrechtlich geschützte Grundstückseigentum aus, hat jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf obligatorische Nutzungsrechte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 1998 ‑ 4 B 22.98 -, BRS 60 Nr. 174 = juris Rn. 7, sowie OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 7 B 1775/07 -, juris Rn. 4 bis 7, beide m. w. N. Die von der Klägerin zu 1. als Mieterin der Betriebsgrundstücks N. Straße 1 hinsichtlich der angefochtenen Baugenehmigung geltend gemachte Verletzung in eigenen Rechten ist danach offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise gegeben. II. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt öffentlich-rechtliche nachbarrechtliche Abwehrrechte der Klägerinnen (auch) nicht, soweit die Klägerinnen ihre Klagebefugnis aus ihrer Stellung als Grundstückseigentümerin der Betriebsgrundstücke E. Straße 16 bzw. 18 ableiten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein öffentliches nachbarliches Abwehrrecht besteht, wenn die dem Bauherrn er-teilte Baugenehmigung ihrem Regelungsgehalt nach gegen zwingendes, zumin-dest auch dem Schutz des Nachbarn dienendes materielles Baurecht verstößt, dieser Verstoß auch nicht durch eine (rechtmäßige) Ausnahme/Befreiung oder Abweichung ausgeräumt werden kann und - sofern dies die gesetzliche Regelung erfordert - der Nachbar durch die Ausführung oder Nutzung des Vorhabens tatsächlich und unzumutbar beeinträchtigt wird. Einen allgemeinen nachbarlichen Anspruch auf Gesetzesvollzug – insbesondere auf Vollziehung der Festsetzungen eines Bebauungsplans - gibt es dagegen nicht. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 - 2 B 1322/19 -, juris Rn. 6. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten ver-letzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht ver-einbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuhe-ben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1998 ‑ 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3 m. w. N. Nach diesen Grundsätzen verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerinnen nicht. 1. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerinnen die Verletzung von Vorschriften des formellen Baurechts geltend machen. Derartige Vorschriften - also z. B. über die Genehmigungsbedürftigkeit oder die Vorlage von Bauvorlagen - sind nicht nachbarschützend, weil sie dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Baugenehmigungsverfahren dienen. Vgl. z. B. VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 5 S 2826/06 -, BRS 71 Nr. 76 = juris Rn. 3, BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 1976 - Nr. 104 I 76 -, BayVBl 1977, 565 (566) sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1967 ‑ VI A 110/66 -, BRS 18 Nr. 122, S. 199 (200); Gädtke u. a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 74 Rn. 87 m. w. N. Deshalb hat ein Nachbar keinen Anspruch darauf, dass die Bauvorlagen vollständig sind. Sind die Bauvorlagen unvollständig, kann der Rechtsbehelf eines Nachbarn nur Erfolg haben, wenn sich deswegen nicht hinreichend beurteilen lässt, ob ein Verstoß gegen materiellrechtliche nachbarschützende Vorschriften vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 -, BRS 69 Nr. 163 = juris Rn. 7 ff., sowie VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 5 S 2826/06 -, BRS 71 Nr. 76 = juris Rn. 4, beide m. w. N. Nach diesen Grundsätzen können die Klägerinnen sich im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage nicht mit Erfolg darauf berufen, der Bauantrag der Beigeladenen genüge nicht den formellen Anforderungen z. B. der BauPrüfVO, weil ihm kein Lärmimmissionsgutachten beigefügt gewesen sei. Darauf, dass seitens der Bauherrin kein Immissionsgutachten eingeholt worden ist, können die Klägerinnen ohne eine – hier fehlende – Verletzung einer sie materiell schützenden baurechtlichen Norm eigene Rechte nicht herleiten. Ebenso können sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Lage der "Skybar" bzw. ihre Zuordnung zum 8. und/oder 9. Obergeschoss des "Silos" seien nicht hinreichend bestimmt geregelt. Auch der von den Klägerinnen geltend gemachten - Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 ‑ 10 A 2017/03 -, BRS 69 Nr. 163 = juris Rn. 7 ff. m. w. N. Das ist hier nicht der Fall, da eine Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass - sofern man insoweit nicht der jedenfalls vertretbaren Auslegung des Verwaltungsgerichts folgt - die Bauvorlagen hinsichtlich des Umfangs bzw. der Lage der Skybar möglicherweise einen gewissen Spielraum lassen, wodurch die Klägerinnen das Entstehen von Immissionspunkten i. S. d. Nr. 3.2.1 TA Lärm befürchten, zu verneinen ist. Denn das Entstehen schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 und damit einhergehender Immissionspunkte nach TA Lärm ist aus den unter noch darzulegenden Gründen nicht zu befürchten. 2. Nachbarschützende Vorschriften des materiellen Baurechts sind zu Lasten der Klägerinnen ebenfalls nicht verletzt. Ein nachbarliches Abwehrrecht ergibt sich insbesondere nicht aus der nach Lage der Dinge allein in Betracht zu ziehenden nachbarschützenden bauplanungsrechtlichen Bestimmungen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bemisst sich nach § 34 BauGB, da es im unbeplanten Innenbereich liegt (a.). Die Betriebe der Klägerinnen an der E. Straße und das beabsichtigte Vorhaben liegen nicht innerhalb eines (gemeinsamen) faktischen Baugebiets nach §§ 2 bis 9 BauNVO, so dass den Klägerinnen ein Gebietsgewährleistungsanspruch nicht zusteht (b.). Sie können sich auch nicht mit Erfolg auf ein Planungsbedürfnis nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 BauGB berufen (c.). Schließlich verstößt das Vorhaben auch nicht zu Lasten der Klägerinnen gegen das im bauplanungsrechtlichen Innenbereich im Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichnahme (d.). a.) Grundlage der bauplanungsrechtlichen Beurteilung (auch hinsichtlich der Nachbarrechtsverletzung) ist hier § 34 BauGB. Das Vorhabengrundstück liegt nicht innerhalb eines wirksamen Bebauuungsplans i. S. d. § 30 BauGB. Der erkennende Senat hat den Bebauungsplan Nr. "E1. Straße/S1.-------straße " der Stadt O1. in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 5. September 2013 mit - rechtskräftigem und den Beteiligten bekanntem - Urteil vom 30. Januar 2018 (2 D 102/14.NE) für unwirksam erklärt. Der in einem ergänzenden Verfahren erstellte neue Bebauungsplanentwurf befindet sich – wie der Senat in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat - (erst) seit dem 15. Juni 2020 in der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, so dass auch kein Fall des § 33 BauGB gegeben ist. Das Vorhaben liegt auch i. S. d. § 34 Abs.1 BauGB innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und nicht im Außenbereich (§ 35 BauGB). Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist maßgeblich, ob das unbebaute Grundstück, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht. Das wiederum hängt davon ab, inwieweit nach der für die Betrachtung maßgeblichen Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Frage, ob ein Grundstück im Bebauungszusammenhang liegt, ist daher nicht ausschließlich danach zu beurteilen, ob es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Mit den Merkmalen der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende "Lücke" erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 ‑ 4 B 112.98 - juris Rn. 22 f., sowie OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 2 A 3368/19 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N. Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung; dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 - 4 B 21.10 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 2 A 3368/19 -, juris Rn 14 f. sowie zusammenfassend Rubel, DVBl. 2018, 403, 404, beide m. w. N.. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, aber auch unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne). Darüber hinaus können topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 ‑, juris, Rn. 13, Beschluss vom 10. März 1994 ‑ 4 B 50.94 -, juris, Rn. 3. Ein Grundstück büßt seine Innenbereichsqualität auch nicht allein dadurch ein, dass die auf ihm vorhandene Bausubstanz – aus welchen Gründen auch immer – wegfällt. Vielmehr wirkt der frühere Zustand fort, solange die Umstände auf eine Wiederbebauung (oder –nutzung) hindeuten. Dem Außenbereich wächst ein Grundstück erst zu, wenn sich die Erwartung, es werde – wenn auch in einem gewissen Zeitlauf - wiederbebaut (bzw. die darauf befindlichen Gebäude wieder genutzt) als hinfällig erweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175 = juris Rn. 17 ff. sowie zur nachprägenden Wirkung selbst bei abgerissenen [gewerblichen] Nutzungen auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. November 2017 ‑ 8 A 10859/17 -, juris Rn. 32, beide m. w. N. Nach diesen Grundsätzen nimmt das Vorhabengrundstück am Bebauungszusammenhang sowohl entlang der innenstadtnahen Seite des Hafenbeckens der E1. Straße als auch an dem an der E1. Straße teil. Die drei "Speichergebäude" (samt Silo), die schon aufgrund ihrer Größe, ihrer Kubatur und ihrer räumlichen Ausdehnung die umliegenden Flächen sowohl an der E1. Straße als auch zur O. Innenstadt hin (mit)prägen, befinden sich auf dem Gelände der "X1. " I. . In diesem Bereich befanden sich – neben den der drei Speichergebäude und des "Silos" – bis zu deren Rückbau (bis Oberbodenplatte), der im Wesentlichen bis in die Jahren 2010/2011 erfolgte, zahlreiche gewerbliche Nutzungen (Sägewerk, Lagernutzungen usw.); dieser Prägung durch gewerblich genutzte Baulichkeiten ist in der Örtlichkeit sowohl durch die – durch einen Bauzaun abgesperrten - asphaltierten Flächen als auch durch die nach wie vor vorhandenen und insbesondere im Kreuzungsbereich E1. Straße/S1.-------straße und damit im Nahbereich des Vorhabengrundstücks – z. T. auch noch in Betrieb befindlichen Bahngleise (u. a. der Hafenbahn) auch ablesbar. Dieser Rückbau der genannten gewerblichen Nutzungen erfolgte im Zuge der Umsetzung des aus den Rahmenplan 2006 hervorgegangenen Beschlusses zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das (nach wie vor) durch das Gebiet des in der Offenlage befindlichen Bebauungsplans Nr. erfassten Geländes. Bereits bei Rückbau der gewerblichen Nutzungen war offenkundig, dass eine Weiter- bzw. Anschlussbebauung des gesamten Geländes der "X1. I. " einerseits und der (durch die O. Lagergesellschaft genutzten) Speicherhäuser andererseits konkret beabsichtigt war. Dies ergibt sich z. B. aus der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung der drei Speicherhäuser durch Bescheid vom 16. September 2010 und der in diesem Zusammenhang zwischen der Beklagten und der X2. -X1. KG abgeschlossenen städtebaulichen Vereinbarung vom 15. November 2010 sowie dem bereits zuvor initiierten – ursprünglich vorhabenbezogenen – Bebauungsplan Nr. (zur Umsetzung des städtebaulichen Rahmenplans), der eine durchgehende Bebauung des innenstadtnahen Bereichs westlich des Hafenbeckens 1 zwischen dem UCI-Kino und dem Gelände der Spedition A. vorsah. Dass sich diese konkret in die Wege geleitete Anschlussbebauung aufgrund der – auch durch die von den Klägerinnen angestrengten – Gerichtsverfahren (z. B. OVG NRW 2 D 102/14.NE, VG Düsseldorf 9 K 2083/18, 9 K 2084/18 und 9 K 2088/18) verzögert hat, hat an der erkennbaren Absicht, die bereits 2006 bzw. 2008 entwickelte Konzeption mit dem Ziel, innenstadtnah (z. B. entlang der S1.-------straße ) Baugebiete mit einem "Mix" Wohn- und Gewerbenutzung und weiter nordöstlich im Bereich des Vorhabengrundstücks gewerblicher Nutzung zu realisieren, nichts geändert. Dass dies nach der Verkehrsanschauung auch offenkundig war, wird durch die diversen Dokumente, die Bestandteil des – unwirksamen – Bebauungsplans Nr. in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 5. September 2013 waren, sowie z. B. durch den von den Klägerinnen selbst (erstinstanzlich) eingereichten Zeitungsartikel aus der Rheinischen Post vom 8. Oktober 2016 (als Anlage zum Schriftsatz vom 12. Oktober 2016) verdeutlicht. Unabhängig davon ergibt sich dies auch aus den (gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 291 ZPO allgemeinkundigen) Unterlagen, die Bestandteil der Offenlage seit dem 15. Juni 2020 sind. Abgesehen und unabhängig von Vorstehendem ist auch davon auszugehen, dass das Vorhabengrundstück mit den Speichergebäuden zusammen mit den auf der anderen Seite der E1. Straße gelegenen gewerblichen Nutzungen (Autovermietung T. , Autowaschanlage, Sanitätshaus usw.) und den sich in etwa 150 m anschließenden Gebäuden der Spedition A. sowie den sich östlich anschließenden weiteren gewerblichen Nutzungen auf dem "A1. gelände" (Logistikstandort) einen Bebauungszusammenhang bildet. Dabei ist letztere "Baulücke" zwar relativ ausgedehnt, ihre Schließung bietet sich aber aufgrund der parallel hierzu verlaufenden (Hafen-)Bahngleise sowie der gewerblichen Nutzung entlang des Hafenbeckens 1 sowohl in diesem Bereich als auch in dem oben beschriebenen Bereich nach der Verkehrsauffassung an. Sie erscheint in diesem Gesamtzusammenhang als einfache Baulücke. Die Speichergebäude, deren baulicher Fortbestand – wie gesagt - schon aufgrund ihrer denkmalrechtlichen Unterschutzstellung und ihrer Eintragung in die Denkmalliste der Stadt O1. am 16. September 2010 offenkundig zu erwarten und deren beabsichtigte gewerbliche Nutzung aufgrund der bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Planungen evident war, prägen auch nach wie vor nicht nur das eigentliche Vorhabengrundstück, sondern auch den beschriebenen Bereich weiter südwestlich an der S1.-------straße (bis zum UCI-Kino) und verbinden – vermittelt über das Gebäude der S2. -Versicherung (E1. Straße/S1.-------straße ) – das unmittelbar an das Gelände der "X1. I. " sich anschließende "A. -Gelände" (mindestens an seinem westlichen Rand) mit der (Nordseite der) O. Innenstadt. Sie nehmen daher am Bebauungszusammenhang teil und sind Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Im Übrigen wäre die nachbarrechtliche Situation auch keine andere, wenn die Klägerinnen ihren Vortrag, das Vorhaben befinde sich im Außenbereich, nicht ohnehin in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen haben sollten. b.) Den Klägerinnen steht ein sog. Gebietsgewährleistungsanspruch gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nicht zu. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass Grundstückseigentümer durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. in einem unbeplanten Innenbereich, der der Art der baulichen Nutzung nach faktisch einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB) im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind, sie im Rahmen ihres nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110. Allerdings kann sich ein Nachbar gegen eine gebietsfremde Nutzung unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Beeinträchtigung nur dann zur Wehr setzen, wenn beide Grundstücke demselben Baugebiet angehören. Sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, weil sie sich nicht innerhalb desselben Baugebiets befinden, können sie auch nicht vom jeweils anderen Eigentümer deren Einhaltung verlangen. Ein gebietsübergreifender Gebietsgewährleistungsanspruch besteht daher nicht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2013 ‑ 4 B 48.12 -, BRS 81 Nr. 182 = juris Rn. 4 f. und vom 22. Dezember 2011 - 4 B 32.11 -, BRS 78 Nr. 181 = juris Rn. 5 a. E. sowie OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 – 2 B 1261/15 -, juris Rn. 10 f. m. w. N. Nach diesen Grundsätzen können die Klägerinnen den Gebietserhaltungsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen. Ihre Betriebsgrundstücke auf der Hafenmole 3 und das Vorhabengrundstück am Rande der O. Innenstadt an der Hafenkante befinden sich in einem Abstand von ca. 800 m schon nicht innerhalb eines (einzigen) Baugebiets. Denn sie sind durch die Hafenbecken I, II und III voneinander getrennt, wobei sich die Nutzungen auf den dazwischen liegenden Hafenmolen I und II in östlicher Richtung – auf die beiden Betriebsgrundstücke der Klägerinnen hin – hin zu einer industriellen Nutzung entwickelt, während das Gebiet entlang des Hafenbeckens I westlich eher durch gewerbliche Nutzungen (mit anschließender Wohnnutzung z. B. an der S1.-------straße ) und nördlich bzw. östlich neben einigen gewerblichen Nutzungen (z. B. den o. g. Speditionsbetrieb A. oder durch die auf Höhe des Vorhabengrundstücks gegenüberliegenden gewerblichen Nutzungen jenseits der E1. Straße) durch einen höheren Wohnnutzungsanteil (insbesondere ab im Bereich E1. Straße 46 bis 174) geprägt ist. Hinzu kommt, dass mittlerweile auf der Hafenmole I an deren östlichem Rand – auch in Realisierung der Planungen, wie sie u.a. durch die Beklagte im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. verfolgt werden - durchgehend ein "Uferpark" angelegt worden ist, der seit einigen Jahren auch über eine Brücke von der Innenstadt (S1.-------straße ) aus erreichbar ist, der Bevölkerung zur Nutzung als Freizeit- und Parkanlage zur Verfügung steht und im Übrigen als Sichtschutzwall eine Abgrenzung zu den (u. a. zur weiter östlich gelegenen) industriell genutzten Teilen des Hafengebiets bewirkt. Damit ist auch optisch eine augenfällige Zäsur geschaffen worden zwischen den Nutzungen an der "Hafenkante", die ein faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) bilden, jedenfalls aber ganz überwiegend durch gewerbliche (und nicht durch industrielle) Nutzungen geprägt sind, und denen weiter östlich auf den nachfolgenden Hafenmolen II und III. Diese ist auch ohne weiteres – z. B. von der neuen Brücke zwischen der O. Innenstadt und der Hafenmole 1 – erkennbar, wie u. a. im Ortstermin zu Tage getreten ist. Ohne dass es nach den Ausführungen zur Innenbereichsqualität des Vorhabengrundstücks noch darauf ankommt, sei ergänzend angemerkt, dass es einen (Gebietserhaltungs-)Anspruch auf Erhaltung der Außenbereichsqualität eines Grundstücks nicht gibt, weil eine Freihaltung des Außenbereichs von außenbereichsfremden Vorhaben ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2019 – 10 S 17.19 -, ZfBR 2019, 486 = juris Rn. 10 m. w. N. c.) Die Klägerinnen können auch mit ihrem (sinngemäßen) Vortrag, es bestehe vorliegend eine Planungspflicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, der die Beklagte bislang nicht bzw. nicht hinreichend nachgekommen sei, keine Verletzung einer gerade sie schützenden Norm aufzeigen. Die Konfliktträchtigkeit eines Bauvorhabens ist für sich genommen kein qualifizierter städtebaulicher Grund von besonderem Gewicht, der allein eine Planungspflicht auszulösen vermag, da eine angemessene Berücksichtigung nachbarlicher Interessen im unbeplanten Innenbereich in aller Regel – und so auch hier - über § § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO oder über das im Merkmal des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme erfolgen kann. Auch im Falle der Missachtung einer sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergebenden Planungspflicht bedarf es daher für den Erfolg der Nachbarklage einer konkreten drittschützenden Norm. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2010 ‑ 2 A 715/10 -, juris Rn. 11 f. Selbst wenn sich ein Vorhaben – etwa wegen eines drohenden städtebaulichen Missstandes - nicht in die nähere Umgebung einfügt, ist damit noch nichts zur konkreten Verletzung subjektiver Nachbarrechte – insbesondere des Rücksichtnahmegebots – gesagt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2010 ‑ 2 A 715/10 -, Rn. 19 ff und 26 ff.; vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 2011 - 1 LA 2/09 -, juris Rn. 20 f. Eine Genehmigung mag zwar objektiv rechtswidrig sein, wenn sie ohne vorausgehende Planung für ein Vorhaben erteilt wird, das einer verbindlichen Bauleitplanung bedarf. Gleichwohl kann eine solche Genehmigung subjektive Rechte eines Nachbarn nicht verletzen, da es ein subjektives Recht des Einzelnen auf eine Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht gibt. Vgl. [für eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung] BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 7 B 1.16 -, juris Rn. 13 m. w. N. Damit rechtfertigt der von den Klägerinnen vorgetragene Umstand, dass eine Planungspflicht bestehe bzw. von der Beklagten angenommen werde, ohne dass bei Genehmigungserteilung oder aktuell ein wirksamer Bebauungsplan vorläge, nicht die Annahme, mindestens auch ihrem Schutz dienende Rechte seien durch die angegriffene Baugenehmigung verletzt. d.) Das mit der angegriffenen Baugenehmigung zugelassene Vorhaben ist den Klägerinnen gegenüber nicht rücksichtslos. Das – u. a. im Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene – Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es – grundsätzlich, so auch hier - hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern. Vgl. zur fehlenden Rücksichtlosigkeit wegen vorbelastender (Wohn-)Bebauung auch BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr.175 = juris Rn.20 Treffen unverträgliche Nutzungen unvermittelt aufeinander, hat das Gebot der Rücksichtnahme nicht nur die Aufgabe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer störanfälligen Nutzung fernzuhalten, sondern auch die Aufgabe, emittierende Betriebe in ihrer Existenz zu sichern. In diesem Sinne fügt sich ein Vorhaben in die Eigenart der unmittelbaren Umgebung nicht ein, wenn es sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzt, etwa zu nahe an einen vorhandenen emittieren-den Betrieb heranrückt. Auf die Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens kann sich auch der Betreiber berufen, von dessen vorhandenem Betrieb die kritischen Immissionen ausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 ‑ 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86 = juris Rn. 20 ff. und Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, BRS 63 Nr. 107 = juris Rn. 6 ff. In welchem Maße die Umgebung schutzwürdig ist und ihrerseits auf einen emittierenden Betrieb Rücksicht zu nehmen hat, kann nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewertet werden. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots. Entsprechend fügt sich ein Vorhaben, was die von ihm hinzunehmenden Immissionen angeht, in die derart "vorbelastete" Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belästigungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Bebauung; die gewerbliche Nutzung braucht gegenüber der hinzukommenden Nutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Nutzung. Halten sich die von dem Gewerbebetrieb ausgehenden Belästigungen in den Grenzen des Zumutbaren, so hat der Gewerbebetrieb keine immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen seines Betriebs infolge der hinzukommenden (Wohn)bebauung zu befürchten. Überschreiten die Belastungen diese Grenze, so hat der Betrieb Einschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen der hinzukommenden Bebauung hinzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris, und vom 5. März 1984 ‑ 4 B 171/83 - BRS 42 Nr. 66 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2016 - 2 B 1261/15 -, und vom 21. Februar 2012 - 2 B 15/12 -, beide juris; Das Maß der danach gebotenen Rücksichtnahme und die Zumutbarkeit von Um-welteinwirkungen für den Nachbarn werden grundsätzlich allgemein durch das Bundesimmissionsschutzgesetz mit Wirkung auch für das Baurecht bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 ‑ 4 C 8.11 - und vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, beide juris. Nach diesen Grundsätzen erweist sich das Vorhaben weder wegen der mit ihm verbundenen Lärmschutzansprüche (aa) noch wegen etwa von ihm ausgehender Beschränkungen der Klägerinnen hinsichtlich der von ihnen verursachten Gerüche (bb) oder sonstiger Immissionen (cc.) als rücksichtslos. aa) Nach § 3 Abs. 1 BImschG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Lärmemissionen, die von einer gewerblichen Nutzung ausgehen bzw. solche, die auf das genehmigte Vorhaben einwirken, sind anhand der auf der Grundlage des § 48 BImSchG ergangenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 zu bewerten. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 ‑ 4 C 8.11 -, und vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - sowie Beschluss vom 06. November 2008 - 4 B 58.08 -, alle juris. Die TA Lärm ordnet den in Betracht kommenden Immissionsorten entsprechend den Gebietstypen der BauNVO und der aus den Tageszeiten resultierenden Schutzbedürftigkeit Immissionsrichtwerte zu. Das Vorhabengrundstück liegt aus den oben genannten Gründen in einem faktischen Gewerbegebiet bzw. in einem ganz überwiegend durch gewerbliche (und nicht industrielle) Nutzungen geprägten Gebiet, auf welches die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 b). der TA Lärm anwendbar sind. Das Vorhaben und seine nähere Umgebung können damit nach Maßgabe der Nr. 6 der TA Lärm den Schutzanspruch (allenfalls) eines Gewerbegebietes beanspruchen. Nach Nr. 6.1 TA Lärm liegt der Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gewerbegebieten bei 65 dB (A) tags und 50 dB (A) nachts. Nach diesen Grundsätzen ist das mit der Baugenehmigung vom 1. Oktober 2014 zugelassene Vorhaben nicht etwa deshalb rücksichtslos, weil die mit ihm verbundenen Schutzansprüche Fortbestands- bzw. Entwicklungsperspektiven der Klägerinnen unzumutbar beeinträchtigten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerinnen an ihren Betriebsgrundstücken an der E. Straße zur Nacht- und erst recht nicht zur Tagzeit befürchten müssten, aufgrund der von dem Vorhaben ausgehenden Schutzansprüche, die von ihren Betrieben ausgehenden Lärmimmissionen (in ihnen unzumutbarer Weise) einschränken zu müssen. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Klägerinnen einen relevanten Beitrag zur Lärmbelastung des genehmigten Vorhabens zu leisten werden vermögen, so dass sie infolge eines aufgrund der angefochtenen Baugenehmigung hinzukommenden schutzbedürftigen Vorhabens keine Einschränkungen ihrer schutzwürdigen Entwicklungsmöglichkeiten zu gewärtigen haben werden. Im Hinblick auf die nächtliche Lärmbelastung ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass das Vorhaben in seiner genehmigten Form zur Nachtzeit keine maßgeblichen Immissionspunkte aufweist. Denn mit Ausnahme der Gastronomie und Parkhausnutzung sind die weiteren (gewerblichen) Nutzungen, wie insbesondere die Büronutzung, auf den Tageszeitraum von 6.00 bis 22.00 begrenzt. Der maßgebliche Immissionsort liegt nach A.1.3 TA Lärm bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau", auf die die TA Lärm verweist dabei noch auf die Fassung der DIN 4109 von November 1989 (die im Übrigen im Wesentlichen der neuen Fassung der DIN 4109 aus vom Januar 2018 entspricht, worauf noch einzugehen sein wird). Schutzbedürftige Räume sind danach Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind. Die DIN 4109 (dort Nr. 4.1., Anmerkung 1) zählt in dieser Fassung als schutzbedürftige Räume auf: - Wohnräume, einschl. Wohndielen, - Schlafräume, einschl. Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Bet-tenräume in Krankenhäusern und Sanatorien, - Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen, - Büroräume (ausgenommen Großraumbüros), Praxisräume , Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume. Ausgehend davon können Anlagen der Außengastronomie schon deshalb nicht als schutzbedürftige "Räume" im Sinne der DIN 4109 angesehen werden, weil es sich dabei nicht um "Räume" handelt. Aber auch unabhängig vom Fehlen eines Raumes können sie ebenso wenig wie gastronomisch genutzte Räume – also etwa der Gasträume eines Restaurants – als "schutzbedürftig" qualifiziert werden, weil sie selbst Geräusche verursachen. Aus diesem Grund stuft die DIN 4109 (in der genannten Fassung) unter Nr. 4.1 in Anmerkung 3, tir. 4 (4. Spiegelstrich) "Gasträume, z.B. von Gaststätten, Cafes und Imbißstuben" ausdrücklich als "besonders laute" Räume ein. Ebenfalls als besonders laut werden in Anm. 3, tir. 6 (6. Spiegelstrich) Küchenräume - obschon Arbeitsräume - von Gaststätten eingeordnet. Vor diesem Hintergrund sind derartige Küchenräume – anders als z. B. Wohnküchen – nicht als schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 in der hier maßgeblichen Fassung anzusehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 103 = juris Rn. 24 f. Dies ist im Übrigen durch die DIN 4109 in der Fassung vom Januar 2018 (dort Nr. 8 Anmerkung 1) klargestellt worden (die gleichzeitig unter 3.16 nunmehr ausdrücklich klarstellt, dass Wohnküchen zu den schutzbedürftigen Räumen zählen). Mit Blick auf den - allerdings auf das hier nicht streitgegenständliche Vorhaben, das Gegenstand der genannten Genehmigungen vom 8. Dezember 2017, 26. und 29. Januar 2018 ist bezogenen – Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung, es widerspreche der Konzeption der TA Lärm, Immissionspunkte – z. B. durch die Zulassung nicht öffenbarer Fenster – "wegzuplanen", merkt der Senat an, dass diese Vorgehensweise in der Rechtsprechung anerkannt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 ‑ 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92 = juris Rn. 26 sowie Beschluss vom 7. Juni 2012 - 4 BN 6.12 -, BRS 79 Nr. 21 = juris Rn. 7 Unabhängig davon, dass es aus den genannten Gründen bereits bezogen auf die nächtliche Lärmbelastung an maßgeblichen Immissionsorten im Sinne der TA Lärm fehlt, ist auch davon auszugehen, dass die Klägerinnen in ihrer konkreten (Genehmigungs-)Situation den Schutzanspruch des Vorhabens, der (allenfalls) auf Einhaltung der Werte eines Gewerbegebietes hinausläuft, einhalten werden können. Das gilt zunächst für die Klägerin zu 2.. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Genehmigungsbescheid des S. -Kreises O1. vom 28. April 2015 zur Erweiterung der Produktionsleistung des Kraftfutterwerks der Klägerin zu 2. (E. Straße 16) von 200.000 t auf 300.000 t pro Jahr deren Verpflichtung ergibt (dort Nebenbestimmung Nr. 6), an näher bestimmten Immissionspunkten (z. B. E1. Straße 46b, 60, 86 und 108 sowie S1.-------straße 18) mit 50 dB (A) tagsüber und 35 dB (A) nachts Werte einzuhalten, die um 10 dB (A) unter denen für Mischgebiete liegen. An diesen Vorgaben muss die Klägerin zu 2. ihr Emissionsverhalten messen lassen. Davon ausgehend hat die vorliegende Schalltechnische Untersuchung Q. 2015 hochgerechnet, dass sich für den Immissionsort 21 (hier betroffenes Speichergebäude) bei Zugrundelegung der zur Betriebsgenehmigung der Klägerin zu 2. gehörenden Untersuchung von V. 2013 ein Nachtwert von (maximal) 34,9 dB(A) mit darin enthaltenen Werten von 30,7 dB(A) für die (gemeinsam betrachteten) Betriebsgrundstücke E. Straße 16/18 (und 32,9 dB(A) für das Betriebsgrundstück N. Straße 1) ergibt. Damit wird der Richtwert für Gewerbegebiete von 50 dB(A) nachts entsprechend der genannten Vorgaben aus dem Genehmigungsbescheid vom 28. April 2015 zur langfristigen Lärmsanierung um mehr als 10 dB(A) unterschritten. Legt man eine vollständige und maximale Ausschöpfung der im Bescheid vom 28. April 2015 enthaltenen Vorgaben zugrunde, so ergibt sich nach Q. 2015 am Immissionsort 21 ein Beurteilungspegel von 38,9 dB (A) nachts, von dem 37,7 dB (A) auf das Grundstück E. Straße 16/18 entfallen. Damit werden die für die im Einzelnen bezeichneten Wohngebäude an der E1. Straße festgelegten (Nacht-)Werte von 35 dB (A) zwar um 3 dB (A) überschritten; allerdings liegt das Vorhabengrundstück – anders als die genannten Immissionspunkte – nicht in einem faktischen MI, sondern hat (allenfalls) den Schutzanspruch eines Gewerbegebietes, mithin nach Nr. 6.1. b) TA Lärm von 50 dB (A) nachts, so dass auch insoweit eine Unterschreitung um mehr als 10 dB (A) zu konstatieren ist. Angesichts dieser Untersuchungsergebnisse kann keine Rede davon sein, dass es der Klägerin zu 2. mit Blick auf das streitgegenständliche Vorhaben künftig nicht mehr möglich sein könnte, ihren Betrieb an der E. Straße 16 fortzuführen oder sogar zu erweitern. Vielmehr steht danach zu erwarten, dass das Kraftfutterwerk der Klägerin zu 2. keinen relevanten Lärmbeitrag zur Gesamtbelastung am Vorhabengrundstück leisten wird. Dabei ist einzustellen, dass nach den Regelungen der TA Lärm eine Unterschreitung des maßgeblichen IRW/Belastung um 10 dB (A) der Sache nach dazu führt, dass ein Vorhaben nicht (mehr) im Einwirkungsbereich des maßgeblichen Immissionspunktes ist (vgl. Nr. 2.2.a) TA Lärm), während (bereits) eine Unterschreitung um 6 dB (A) zur Folge hat, dass es in der Regel der Ermittlung der Vorbelastung – wegen angenommener Irrelevanz des von der jeweiligen Anlage [hier also der Klägerinnen, nicht hingegen des Hafens insgesamt] verursachten Immissionsbeitrags - nicht bedarf (vgl. Nr. Nr. 3.2.1, Abs. 2 TA Lärm). Entsprechend geht auch der Einwand ins Leere, das Gutachten Q. 2015 sei nicht aussagekräftig, weil es die Vorbelastung nicht hinlänglich beachte. Wirkt sich der Betrieb auf das Vorhaben nicht aus, gilt das gleichermaßen für den von den Klägerinnen geltend machten Fall, dass die Gesamtvorbelastung am Vorhabengrundstück sich auswirkender benachbarter Betriebe das Maß des aus immissionsschutzrechtlicher Zumutbaren überschreiten. Hinsichtlich des Pflanzenschutzlagers der Klägerin zu 1. an der E. Straße 18 gelten die genannten Ausführungen entsprechend. Zu ergänzen ist insoweit lediglich, dass die Klägerinnen der dargestellten gemeinsamen Betrachtung ihrer Betriebsstandorte an der E. Straße nicht entgegen getreten sind und sich der genannte Genehmigungsbescheid vom 28. April 2015 zwar nicht auf den Betriebsstandort der Klägerin zu 1. (E. Straße 18) bezieht, allerdings im Hinblick darauf, dass dort ausschließlich fertig konfektionierte Pflanzenschutzmittel bzw. Düngemittel eingelagert und an Kunden abgegeben werden und keine Mischung, Umfüllung o. ä. stattfindet sowie dort regelmäßig Gebindegrößen von maximal 100 l vorgehalten werden (vgl. S. 13 f. des vom TÜV Nord im Januar 2011 im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. erstellten Kurzgutachtens zur Verträglichkeit der Planung mit den benachbarten Betriebsbereichen u.a. der Klägerin zu 1. unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImschG), nicht ansatzweise erkennbar ist, dass diese einen höheren Lärmbeitrag zu erbringen im Stande wäre. Hinsichtlich der Lärmbelastung tagsüber ist ebenfalls nicht erkennbar, dass die Klägerinnen einen nennenswerten oder gar kritischen Beitrag leisten könnten. Auch insoweit lassen sich die Verpflichtungen der Klägerin zu 2. aus dem Genehmigungsbescheid vom 28. April 2015 anführen, an näher bestimmten Immissionsorten 50 dB(A) nachts einzuhalten. In Ansehung der Berechnung Q. 2015 hinsichtlich der Lämverteilung zur Nachtzeit und des im Gutachten V. 2013 enthaltenen Schallimmissionsplan für den Beurteilungszeitraum Tag (vgl. dort Seite 22) steht zu erwarten, dass im Bereich des streitigen Vorhabens höhere Pegel allenfalls in zu vernachlässigendem Umfang auftreten werden. Jedenfalls liegt danach die Annahme fern, dass bei Einhaltung der Genehmigungsvorgaben am Vorhabengrundstück Werte auftreten, die das einschlägige Schutzniveau nicht jedenfalls um 10 dB(A) unterschreiten. Dabei kann nicht übersehen werden, dass eine Mehrbelastung von 3 dB(A) faustformelhaft schon eine Verdoppelung des Lärmeintrages voraussetzt. Vgl. zu dieser "Faustformel" z.B. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2015 – 2 D 35/14.NE -, juris Rn. 49 m. w. N. Bedenken gegen die genannten Schalltechnischen Stellungnahmen insbesondere von Q. 2015 bestehen entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht. Sie entsprechen den wissenschaftlichen und technischen Anforderungen und sind von staatlich anerkannten Sachverständigen für Schallschutz erstellt worden. Das gegen die Verwertbarkeit von Q. 2015 gerichtete Vorbringen der Klägerinnen erschöpft sich in bloßen Vermutungen ohne nachvollziehbare Belege. Insbesondere muss sich die Klägerin zu 2. an dem im Rahmen des zum Erlass des Genehmigungsbescheides vom 28. April 2015 führenden Verfahrens erstellten und von ihr vorgelegten Immissionsschutz-Gutachtens V. 2013, das mit den entsprechenden Nebenbestimmungen (Nr. 6) Bestandteil jener Genehmigung ist, festhalten lassen (zumal sie gegen den mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Genehmigungsbescheid nicht vorgegangen ist). Für die von den Klägerinnen in dem Raum gestellten "Lärmkorridore" gerade in dem Bereich zwischen S1.-------straße (Nr. 18) und E1. Straße (bis Nr. 44) gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Solche haben sich insbesondere nicht im Rahmen des Ortstermins ergeben. Sie sind auch weder dem genannten Gutachten von V. 2013 zu entnehmen (das ausweislich der Ausführungen auf S. 20 f. Abschirmungen bzw. Reflexionen auch durch Gebäude und Geländeverformungen berücksichtigt hat) noch in der Folgezeit – entgegen ihrer Ankündigung im Ortstermin vom 27. Februar 2019 – von den Klägerinnen aufgezeigt worden. Unbeschadet dessen hat Q. D. bereits im Normenkontrollverfahren der Klägerinnen 2 D 102/14.NE in einer Stellungnahme vom 28. Juni 2016 (dort Anlage AG1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2017) ausgeführt, dass Schallabstrahlungen auch in einer anderen Richtung als in Richtung auf das Plangebiet erfolgen und der Einwand der Klägerinnen daher in Leere gehe. Schließlich unterliegt es auch keinen Bedenken, dass der Gutachter tieffrequente Geräusche nicht eingestellt hat. Derartige Betriebsgeräusche sind weder für das Kraftfutterwerk der Klägerin zu 2. noch für das Zentrallager der Klägerin zu 1. vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Ob das streitige Vorhaben der Beigeladenen aus anderen Quellen, etwa – wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - mit Blick auf im Hafen verkehrende Schiffe tieffrequenten Geräuschen ausgesetzt sein wird, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein die Bewertung des – hier aus den genannten Gründen nicht gegebenen – Konfliktpotenzials der nach TA Lärm relevanten Geräusche auf dem Betriebsgelände. Der dargestellte Befund wird durch die – ebenfalls von Q. D. erstellte – Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. vom 9. Mai 2019 bzw. 3. März 2020 [im Folgenden: Q. 2019] jedenfalls hinsichtlich der Betriebsstandorte der Klägerin zu 2. an der E. Straße bestätigt. Unabhängig von Vorstehendem ist das Vorhaben den Klägerinnen gegenüber auch deshalb nicht rücksichtslos, weil das (Lärm-)Emissionsverhalten der Betriebe der Klägerinnen durch jeweils z. T. deutlich näher oder aber vergleichbar entfernt gelegene genehmigte Wohn- und Büronutzungen bereits heute und auch künftig begrenzt wird. Hinsichtlich der Betriebsteile auf der E. Straße sind dies die nordwestlich gelegenen (zahlreichen) Wohngebäude entlang der E1. Straße im "C1. ". Denn dort (z. B. E1. Straße 46b, 60, 86 oder 108) existieren in geringerer oder vergleichbarer Entfernung schutzwürdige Wohnnutzungen, auf die die Klägerinnen bereits heute Rücksicht nehmen müssen. Soweit die Klägerinnen behaupten, diese Wohnnutzungen seien nicht genehmigt, hat die Beklagte bereits erstinstanzlich erklärt, die entsprechenden Wohngebäude seien überwiegend bereits in den ersten beiden Dekaden des 20. Jahrhunderts gebaut worden, Verfahren wegen ungenehmigter Wohnnutzung seien ihr dort nicht bekannt; bei dieser Sachlage kommt es auf die faktisch ausgeübte Wohnnutzung an. Unabhängig von diesem Aspekt können die Klägerinnen die Schutzwürdigkeit der genannten Wohnnutzungen auch deshalb nicht in Zweifel ziehen, weil das von ihnen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung des Genehmigungsbescheides vom 28. April 2015 vorgelegte Gutachten V. 2013 diese Wohnnutzungen als schutzwürdig eingestuft und diese Bewertung Eingang in die Nebenbestimmung Nr. 6 der genannten Genehmigung gefunden hat. Auch von daher ist nicht ansatzweise erkennbar, dass bzw. warum die Klägerinnen wegen des streitigen Vorhabens weitere Betriebsbeschränkungen zu befürchten haben sollten. Ohne dass es noch darauf ankommt, merkt der Senat noch an, dass dieser Befund auch durch die o.g. Untersuchung von Q. 2019 bestätigt wird: Die im Zentrum dieser Untersuchung stehende Frage (Q. 2019, S. 40), ob die [durch die Planung zugelassenen] neuen Nutzungen "bestehende Betriebe im Umfeld über das heutige Maß hinaus einschränken", wird nach der [mit dem Ziel der Verifikation von Messungen aus dem Jahre 2010 durchgeführten] Luftschallmessung vom 10./11. Oktober 2018 (Q. 2019, S. 50 i. V.m. Anlage 24) dahingehend beantwortet (Q. 2019 S. 85), dass die Planung "die Nutzungen im Hafengebiet nicht stärker als die heute vorhandenen Nutzungen im Umfeld" belastet würden. bb) Eine Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens zu Lasten der Klägerinnen ergibt sich auch nicht aus den Geruchsimmissionen, denen es ausgesetzt sein wird. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen sind etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BRS 85 Nr. 134 = juris Rn. 13. Maßgeblich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze bleiben die konkreten Umstände des Einzelfalls. Das gilt auch für das in der GIRL enthaltene Irrelevanzkriterium von 2% der Jahresgeruchsstunden. Hierauf bezogene Fragen betreffen nur die gerichtliche Tatsachenfeststellung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 ‑ 4 B 3.18 -, BRS 86 Nr. 158 = juris Rn. 8 Im Allgemeinen ist nach 4.5 GIRL ein Vorhaben/eine Anlage genehmigungsfähig, wenn die Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung auf keiner Beurteilungsfläche den Wert von 0,02 (entsprechend 2 % der Jahresstunden mit Geruchsstunden) überschreitet (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung). Überschreitet die Zusatzbelastung den Irrelevanzwert, ist eine Aussage über die Geruchsvorbelastung erforderlich und die Geruchsgesamtbelastung zu bilden. Die Gesamtbelastung wird zur Beurteilung von Geruchsimmissionen mit den Immissionsrichtwerten (IW) der GIRL verglichen, der für Wohn-/Mischgebiete bei 0,10 (10%) und für Gewerbe-/Industriegebiete bei 0,15 (15 %) liegt. Davon ausgehend verstößt das Vorhaben auch mit Blick auf eine zu erwartende Geruchsbelastung nicht zu Lasten der Klägerinnen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Hinsichtlich des Pflanzenschutzmittellagers der Klägerin zu 1. ist unter Berücksichtigung der oben genannten Betriebsvorgänge (reine Lagerung, kein Umfüllen, abgepackte, ganz überwiegend kleiner Gebinde usw.) schon nicht ansatzweise erkennbar, dass bzw. inwiefern dieses überhaupt nennenswerte, über den unmittelbaren Nahbereich hinausreichende Geruchsemissionen verursachen und einen Beitrag zur Geruchsbelastung am Vorhaben beitragen können sollte. Hinsichtlich des Kraftfutterwerkes der Klägerin zu 2. mag im Ansatz anderes gelten, indes gibt es keine tragfähigen Anknüpfungspunkte für eine relevanten Beitrag des Betriebsstandortes E. Straße 16. Ausgehend von der Stellungnahme der B. GmbH vom 16. November 2015 (im Folgenden: B. 2015), die speziell hinsichtlich der Beurteilung der vom Betrieb der Klägerin zu 2. ausgehenden Geruchsimmissionen erstellt worden ist und die jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang, in denen es allein um nachbarliche Abwehrrechte der Klägerinnen gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung geht, hinreichend aussagekräftig ist, treten relevante Geruchsstundenhäufigkeiten allein im Norden, Osten und Südwesten des Kraftfutterwerks der Klägerin zu 2. auf (dort S. 3). Nur in diesen Bereichen werde der Irrelevanzwert der GIRL überschritten, ansonsten – also auch gerade in dem Bereich, in dem das Vorhabengrundstück sich befindet, werde die Irrelevanzschwelle nicht überschritten. Im Übrigen muss sich die Klägerin zu 2. auch in diesem Zusammenhang an den Grundlagen ihrer Betriebsgenehmigung vom 28. April 2015 festhalten lassen, soweit diese Bestandteil dieser für sie unanfechtbaren Genehmigung sind. Ausweislich des im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens von ihr vorgelegten Gutachtens zur "Ermittlung der Immissionsbelastung durch Stäube und Gerüche" der H. D. vom 10. September 2013 (H. 2013), das gemäß Nebenbestimmung Nr. 13 Bestandteil des ihr erteilten Genehmigungsbescheides ist, ist als (von der Erweiterung) maximal betroffene Wohnbebauung die an der S1.-------straße /C.-------straße (ca. 1,2 km von den Betriebsstandorten an der E. Straße entfernt) bzw. F. Straße/C.--------straße (ca 1,8 km entfernt). Legt man das Gutachten H. 2013 zugrunde sind offenbar aufgrund der Windströmungsrichtung allein die südwestlich und nördlich/nordöstlich der Betriebe der Klägerinnen an der E. Straße gelegenen (Wohn-)Nutzungen betroffen und diese auch nur im Rahmen der Irrelevanzschwelle (vgl. auch Abb. A 3 H. 2013). Auf S. 20 H. 2013 wird auf Grundlage der Ausbreitungsrechnung festgestellt, die maximale Kenngröße der Immissionszusatzbelastung liege bei 0,02, damit werde die "belästigende Wirkung einer ggf. bereits vorhandenen Zusatzbelastung nicht relevant erhöht" … die ermittelten Zusatzbelastungskenngrößen an den Immissionsorten mit Wohnnutzung … sind damit als irrelevant zu bewerten." Dieser Befund wird bestätigt durch eine Einzelbetrachtung von B. in der "Prognose der Geruchsimmissionssituation" zum aktuell laufenden Verfahren zum Bebauungsplan Nr. vom 19. Mai 2020 (1. Entwurf) (im Folgenden: B. 2020). Diese betrifft einen "Futtermittelbetrieb im O. Hafen" (S. 54 f.). Hierbei handelt es sich offenbar um das Kraftfutterwerk der Klägerin zu 2. Aus der Abbildung 21 zur Geruchsstundenhäufigkeit (S. 54) lässt sich ableiten, dass die Geruchstundenhäufigkeit (Kenngröße der Zusatzbelastung) im Bereich des Vorhabengrundstücks bei 0,0 bis 0,5 % liegt und mithin das Irrelevanzkriterium deutlich unterschreitet. In der Erläuterung (S. 55) heißt es dazu, aufgrund der Windrichtungsverteilung ergäben sich Überschreitungen des Irrelevanzkriteriums im nördlichen Stadtgebiet von O1. und nordöstlich der Anlage. Im Plangebiet unterschreite die Zusatzbelastung das Irrelevanzkriterium deutlich. Daher würden die Genehmigungsvoraussetzungen auf den Flächen des Bebauungsplans Nr. sicher erfüllt, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen in den Bereichen mit Irrelevanzüberschreitungen nordwestlich und nordöstlich erfüllt würden. Zusätzliche Anforderungen an diese Anlage würden daher durch den Bebauungsplan Nr. nicht hervorgerufen. Damit ist hinsichtlich der Gerüche schon kein hier relevanter Emissionsbeitrag der klägerischen Betriebe auf das Vorhabengrundstück, das aus den o.g. Gründen ohnehin (allenfalls) den Schutzanspruch eines Gewerbegebietes geltend machen kann, festzustellen. Unabhängig davon, dass der Geruchsbeitrag der Klägerinnen aus den genannten Gründen nach der GIRL nicht relevant ist, wäre angesichts der Umstände des Einzelfalls der Schutzanspruchs des (allenfalls) in einem faktischen GE gelegenen Vorhabens ohnehin gemindert, da die Baugenehmigung aus den genannten Gründen bereits in einem stark vorbelasteten Bereich verwirklicht werden soll. Damit wird das Vorhaben hier möglicherweise eine noch über 15 % der Jahresgeruchsstunden hinausgehende Gesamtbelastung hinzunehmen haben. Schließlich steht hier ohnehin nicht zu erwarten, dass die Immissionsrichtwerte der GIRL für Gewerbe/Industriegebiete hier überschritten würden. Insoweit kann neben den bereits genannten Erwägungen die "Prognose der Geruchsimmissionssituation" zum aktuell laufenden Verfahren zum Bebauungsplan Nr. herangezogen werden. B. 2020 legt insoweit eine Windverteilung im Wesentlichen aus Südwest, selten aus Ost (B. 2020, S. 10), bzw. im Wesentlichen Westen bzw. Süden, seltener Norden/Osten (B. 2020, S. 37) zugrunde. Unter Berücksichtigung der gewählten Beurteilungsflächen (B. 2020, S. 40) gelangt diese Prognose für den Bereich zu Geruchsstundenhäufigkeiten von 10 bis 15 (B. 2020, Abb. S. 47) bzw. speziell für das Vorhabengrundstück von 12 und 13 (Abb. 17, S. 48 und Abb. 19, S. 50). Damit wird der Immissionsrichtwert der GIRL Gewerbegebiete – und um (allenfalls) ein solches handelt es sich hier – eingehalten. Die Klägerinnen sind den entsprechenden Feststellungen von B. 2020, die ihnen unter dem 3. Juni 2020 übersandt worden ist, auch nicht entgegengetreten. cc) Hinsichtlich sonstiger Emissionen wie z.B. Staub gelten die vorigen Ausführungen insbesondere angesichts der Immissionsprognose zu Stäuben und Gerüchen der H. D. GmbH vom 10. September 2013, die gemäß Nr. 13 der Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz zum Genehmigungsbescheid vom 28. April 2015 ist, entsprechend. Dies betrifft namentlich den nur relativen Schutzanspruch des Vorhabengrundstücks und die Beschränkungen, denen die Betriebe der Klägerinnen ohnehin auf der Grundlage ihrer Genehmigungslage und im Hinblick auf weitere schutzbedürftige Nutzungen unterliegen. Im Übrigen haben weder die Klägerin zu 1. noch die Klägerin zu 2. insoweit substantiiert kritische Betriebsabläufe vorgetragen; auch sind insoweit nachbarrechtlich relevante Aspekte nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.