Beschluss
15 Nc 93/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:1026.15NC93.22.00
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Leitsätze
Erlassen im Sinne von § 52 Nr.3 Satz 1 VwGO werden Verwaltungsakte grundsätzlich an dem Ort, an dem die erlassende Behörde ihren Sitz hat.
Tenor
- 1.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist örtlich unzuständig.
- 2.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erlassen im Sinne von § 52 Nr.3 Satz 1 VwGO werden Verwaltungsakte grundsätzlich an dem Ort, an dem die erlassende Behörde ihren Sitz hat. 1. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist örtlich unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. Gründe: Die Verweisung des Rechtsstreits beruht auf §§ 52 Nr. 3 Satz 1 und Satz 5, 83 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 und Satz 5 VwGO in Verbindung mit § 17 Nr. 4 JustizG NRW ist nicht das Verwaltungsgericht Düsseldorf, sondern das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen örtlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO dasjenige Gericht, in dessen Bezirk der begehrte Verwaltungsakt zu erlassen wäre. Nach § 35 Satz 1 VwVfG NRW sind Verwaltungsakte Regelungen, die von Behörden getroffen werden. Erlassen werden sie demnach grundsätzlich an dem Ort, an dem die Behörde ihren Sitz hat. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1958 – VII C 100.57 –, juris (Leitsätze) und BVerwGE 6, 328 ff. (für den schriftlichen VA); VG Ansbach, Beschluss vom 14. Dezember 2007 – AN 14 K 07.02674 u.a. –, juris, Rdnr. 11; VG Chemnitz, Beschluss vom 29. August 1994 – 1 K 1385/94 –, juris (Leitsatz). Zuständig als Behörde für die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auf vorläufige Zulassung im Studiengang Humanmedizin (1. Fachsemester) an der Antragsgegnerin ist die Antragsgegnerin selbst. Sie erlässt durch ihre Hochschulverwaltung die Zulassungsbescheide am Ort ihres Sitzes, ungeachtet der Frage, auf welchem Campus – E. oder F. – der zuständige Sachbearbeiter sein Büro hat. Der Sitz der Antragsgegnerin befindet sich jedoch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 5 HG NRW in F. und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Zum Zweck der genannten Vorschrift, Rechtsunsicherheiten bei der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts zu vermeiden vgl. LT-Drs. 13/3291, Anlage 1, S. 5 (zur Vorgängerregelung in § 14 des Gesetzes zur Errichtung der Universität E. -F. ); zur Zulässigkeit dieser Sitzregelung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2007 – 5 F 26/06 –. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO findet keine Anwendung. Der begehrte Verwaltungsakt wird nicht von einer Behörde erlassen, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Das Merkmal der sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckenden Zuständigkeit ist dahin zu verstehen, dass die Behörde für einen Bereich zuständig sein muss, der mehr als nur einen Verwaltungsgerichtsbezirk umfasst. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1978 – 5 ER 402/78 –, juris Rdnr. 2 Der Terminus „erstrecken“ betrifft einen räumlichen Aspekt, setzt daher einen räumlichen Bezug zu einem oder mehreren Verwaltungsgerichtsbezirken voraus. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 15 K 5898/13 –, juris Rdnr. 5. Gemessen daran hat eine Hochschule keine sich in räumlicher Hinsicht „erstreckende“ Zuständigkeit. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 1973 – XV B 801/73 –, DVBl 1974, 46, 47; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rdnr. 809; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 1982 – IX TI 28/82 –, juris (Angehörige eines Studentenwerks). Ihre Befugnis zur Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen ihr und den an ihr immatrikulierten oder zu immatrikulierenden Studierenden im Einzelfall weist keinen Bezug zu einem bestimmten räumlichen Bereich auf. Sie folgt vielmehr aus dem durch die Immatrikulation begründeten Rechtsverhältnis zwischen Hochschule und Studierenden. Diese Zuständigkeit besteht folglich unabhängig von dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Studierenden und erfasst damit etwa auch diejenigen Studierenden, die im Ausland leben. Gleiches gilt auch für die Anbahnung eines solchen Rechtsverhältnisses durch Bewerbung um einen Studienplatz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).