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Beschluss

2 L 1729/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:1028.2L1729.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 10.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die am 11. August 2022 bei Gericht gestellten Anträge, 1. den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zu einer Wiederholung der Prüfung im Modul HS 1.2 zuzulassen und 2. den Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen und sie vorläufig dem Antragsgegner zu 1. erneut zur Ausbildung zuzuweisen, bis über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung vom 00. Februar 2022 im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist, haben keinen Erfolg. Die Anträge sind zulässig. Insbesondere steht der begehrten einstweiligen Anordnung in Gestalt der (vorläufigen) Wiederholung der Prüfung und Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht schon die Regelung entgegen, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung endet (§ 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 der Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol), § 12 Abs. 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor (VAPPol II Bachelor) vom 21. August 2008 bzw. § 8 Abs. 3 Satz 1 VAPPol II Bachelor vom 12. Mai 2022 (VAPPol II Bachelor 2022)). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 6 B 458/22 -, juris, Rn. 5 ff. Die danach grundsätzlich mögliche Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes umfasst dabei im Falle von Kommissaranwärtern auch die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, weil die Ausbildung stets in einem solchen erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 6 B 458/22 -, juris, Rn. 15. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Geht der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit Vorwegnahme der Hauptsache einher, so sind an das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren als überwiegend wahrscheinlich erweist und glaubhaft gemacht ist, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Die im Streitfall beantragte gerichtliche Anordnung ist auf eine solche Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Sie würde der Antragstellerin ‒ wenn auch nicht endgültig, sondern nur für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ‒ die dort verfolgten Rechtspositionen gewähren. So begehrt die Antragstellerin mit dem Antrag zu 1. die auch in der Hauptsache begehrte Wiederholung der Modulprüfung. Zwar stünde deren Ergebnis angesichts der Vorläufigkeit unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Klage, der Antragstellerin wäre aber dennoch zunächst die unter 2. weiter beantragte Fortsetzung der Laufbahnausbildung möglich. Die Fortführung der Laufbahnausbildung unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und daran anknüpfende Folgen wie der Anspruch auf freie Heilfürsorge kämen der Antragstellerin während der Dauer des Hauptsacheverfahrens zu Gute, ohne dass ihr diese Rechtspositionen rückwirkend wieder vollständig entzogen werden könnten. Soweit der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu einer vergleichbaren Konstellation kürzlich ausgeführt hat, dass eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliege, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 6 B 456/22 -, juris, Rn. 5, stimmt die Kammer dem zu, ergibt sich daraus jedoch nichts anderes. Denn auch für eine ‒ wie hier ‒ nur zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache gelten die oben genannten, erhöhten Anforderungen an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 8 B 1967/20 -, juris, Rn. 4 ff., Beschluss vom 22. Februar 2021 - 1 B 2015/20 -, juris, Rn. 42 und Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 12 B 870/14 -, juris, Rn. 3 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 10 B 2486/21 -, Rn. 10, juris. Gemessen daran hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt zunächst für den Antrag zu 1., denn der Antragstellerin steht bei summarischer Prüfung kein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung im Modul HS 1.2 zu. Insoweit verhilft es ihr im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zunächst nicht zum Erfolg, dass die gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gebotene Anhörung vor Erlass des Bescheides der I. für Q. und P1. W. O1. (XXXX XXX) vom 00. Februar 2022 offenbar unterblieben ist, da dieser Fehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW noch im Zuge des Klageverfahrens geheilt werden kann. Vgl. auch etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 26 L 2647/21 -, juris, Rn. 17. Sodann erweist sich der Bescheid vom 00. Februar 2022, mit der die XXXX XXX das Modul als endgültig nicht bestanden erklärt und die Fortsetzung des Studiums der Antragstellerin ausgeschlossen hat, bei summarischer Prüfung als materiell rechtmäßig. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II Bachelor (ebenso: 8 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II Bachelor 2022) sowie § 13 Abs. 2 Satz 3 Teil A der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der XXXX XXX (StudO BA) ist eine Studienleistung und damit die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wenn Studierende auch in einer Wiederholung nicht eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ erreichen. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Teil A StudO BA wird eine Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Teil A StudO BA müssen die für einen Prüfungsrücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Dabei ist allgemein anerkannt ‒ und entsprechend auch in den „Hinweisen zum Rücktritt von Prüfungsleistungen" des Prüfungsausschusses Bachelor der XXXX XXX nieder-gelegt ‒, abrufbar unter: https://www.hspv.nrw.de/dateien_studium/studium-und-lehre/BA/hinweise_und_vordrucke/ruecktritt_pruefungsleistungen/20_06_24_Ruecktritt_von_Pruefungsleistungen.pdf, dass eine das Leistungsvermögen des Prüflings beeinträchtigende Erkrankung einen triftigen Grund für einen Prüfungsrücktritt darstellen kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um eine zeitweilige und nicht um eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung handelt, die den Prüfling daran hindert, in der Prüfung seine „wahren“ Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen und daher den Aussagewert der Prüfung über seine Befähigung zumindest erheblich mindert. Dauerleiden und psychische Beeinträchtigungen wie Prüfungsstress oder Examensangst rechtfertigen hingegen grundsätzlich nicht die Anerkennung eines triftigen bzw. wichtigen Grundes. Vgl. OVG Berlin-​Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 - OVG 10 S 5.14 -, juris, Rn. 18; OVG Saarland, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 331/11 -, juris, Rn. 54 ff.; OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 14 A 3044/01 -, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 26 L 2647/21 -, juris, Rn. 21. Ob eine hinreichende Entschuldigung wegen einer rechtlich relevanten Prüfungsunfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die die Prüfungsbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse zu beantworten hat. Vgl. OVG Berlin-​Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 - OVG 10 S 5.14 -, juris, Rn. 14 m. w. N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Mai 2019 - 2 LB 369/19 -, juris, Rn. 45; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 26 L 2647/21 -, juris, Rn. 23; Urteil der Kammer vom 1. Dezember 2015 - 2 K 6434/14 -, juris, Rn. 25. Resultierend aus dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben obliegt es dabei dem Prüfling, der Prüfungsbehörde auf Aufforderung die Auskünfte zu erteilen und die sonstigen Nachweise zu erbringen, die für eine Entscheidung über den Rücktritt erforderlich sind. Verletzt der Prüfling diese Obliegenheiten, darf die Prüfungsbehörde die Genehmigung des Rücktritts ablehnen, weil die wichtigen bzw. triftigen Gründe nicht erwiesen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 - 7 C 119/81 -, juris, Rn. 11; Urteil der Kammer vom 1. Dezember 2015 - 2 K 6434/14 -, juris, Rn. 25 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2022 - 19 A 1128/21 -, juris, Rn. 21 ff. und Urteil vom 29. Januar 2020 - 19 A 3028/15 -, juris, Rn. 54 ff.; OVG Berlin-​Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 - OVG 10 S 5.14 -, juris, Rn. 14. Denn für deren Vorliegen trägt der Prüfling die materielle Beweislast. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 - 7 C 119/81 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2022 - 19 A 1128/21 -, juris, Rn. 25 und Urteil vom 29. Januar 2020 - 19 A 3028/15 -, juris, Rn. 56; OVG Berlin-​Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 - OVG 10 S 5.14 -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 26 L 2647/21 -, juris, Rn. 25; VG Freiburg, Urteil vom 25. September 2020 - 1 K 4619/19 -, juris, Rn. 63; Urteil der Kammer vom 1. Dezember 2015 - 2 K 6434/14 -, juris, Rn. 27. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn ein Dauerleiden oder Prüfungsangst in Rede steht. Jedenfalls wenn – wie hier – keine amts ärztliche Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit vorliegt, auf die der Prüfling sich grundsätzlich verlassen können muss, vgl. näher dazu: VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 26 L 2647/21 -, juris, Rn. 28 ff., nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 6 B 456/22 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 25. September 2020 - 1 K 4619/19 -, juris, Rn. 63, verbleibt es dabei, dass der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit darlegen und beweisen muss, was auch den Nachweis beinhaltet, dass seinem Zustand kein Dauerleiden und nicht lediglich eine psychische Beeinträchtigung wie Examensangst zugrundeliegt. Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 25. September 2020 - 1 K 4619/19 -, juris, Rn. 63; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 281. Gemessen daran ist die Entscheidung der XXXX XXX, den Rücktritt der Antragstellerin von der am 00. Dezember 2021 versäumten Prüfung im Modul HS 1.2 nicht zu genehmigen und diese als nicht bestanden zu bewerten, weil die Antragstellerin einen triftigen Grund für den Rücktritt nicht nachgewiesen habe, rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei durfte die XXXX XXX, nachdem die Antragstellerin ein Attest vom 00. Dezember 2021 vorgelegt hatte, wonach die an diesem Tag durchgeführte Untersuchung einen Zustand nach Diätfehler sowie Magenschmerzen, Magenkrämpfe, Übelkeit und Fieber ergeben habe (Bl. 69 des Verwaltungsvorgangs), zunächst davon ausgehen, dass Anhaltspunkte dafür bestanden, bei der Antragstellerin könnte ein Dauerleiden, insbesondere möglicherweise in Gestalt einer Prüfungsangst, vorliegen. Dafür sprach und spricht vor allem die außergewöhnlich hohe Zahl der Prüfungsrücktritte, die die Antragstellerin in der jüngeren Vergangenheit erklärt hatte. So handelte es sich bei der Prüfung am 00. E. 2021 im Modul HS 1.2 um die neunte Prüfung seit dem 00. N. 2021, von der die Antragstellerin unter Berufung auf eine Erkrankung zurückgetreten ist. In Verbindung damit bieten auch die attestierten Beeinträchtigungen, die, wie auch im Falle der Bescheinigung vom 00. Dezember 2021, überwiegend zumindest auch Magen-Darm-Beschwerden umfassten (vgl. schon die Atteste vom 00. Mai 2021 (Bl. 27 des Verwaltungsvorgangs), vom 00. August 2021 (Bl. 33), vom 00. Oktober 2021 (Bl. 54) und vom 00. November 2021 (Bl. 60)), einen Anhaltspunkt dafür, dass ein Dauerleiden wie eine Prüfungsangst bestehen könnte, was auch nicht dadurch widerlegt worden ist, dass die Atteste teilweise (daneben) auch andere Beschwerden, vorwiegend Atemwegserkrankungen und / oder Fieber, bescheinigt haben. Nichts anderes ergibt sich vor diesem Hintergrund daraus, dass in dem von der Antragstellerin vorlegten Attest vom 00. Dezember 2021 neben dem ICD-10-Code „R 11“ („Übelkeit und Erbrechen“) entgegen der ursprünglichen Annahme der XXXX XXX nicht die Diagnose „R 52.2“ („sonstiger chronischer Schmerz“), sondern „K 52.2“ („allergische und alimentäre Gastroenteritis und Kolitis“) aufgeführt ist. Sodann ist die XXXX XXX ihrer aus dem bestehenden Prüfungsrechtsverhältnis resultierenden Fürsorgepflicht gegenüber der Antragstellerin nachgekommen. Vgl. näher dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. August 2016 - 2 ME 150/16 -, juris, Rn. 10; VG Freiburg, Urteil vom 25. September 2020 - 1 K 4619/19 -, juris, Rn. 66 ff. So hat sie die Antragstellerin zeitnah und noch vor dem Termin der in Rede stehenden Prüfung, nämlich mit E-Mail vom 00. Dezember 2021, davon unterrichtet, dass sie von dem möglichen Vorliegen eines Dauerleidens bzw. einer Prüfungsangst ausgeht. Vgl. zu einer entsprechenden Verpflichtung: VG Freiburg, Urteil vom 25. September 2020 - 1 K 4619/19 -, juris, Rn. 70. Die XXXX XXX hat im Streitfall auch hinreichende weitere Sachverhaltsaufklärung betrieben, indem sie die Antragstellerin ‒ der nach den obigen Ausführungen der Nachweis ihrer Prüfungsunfähigkeit oblag ‒ in der genannten E-Mail zudem aufgefordert hat, bis zum 30. Dezember 2021 näher aufgeführte Fragen durch ihren Arzt beantworten zu lassen, deren Klärung es zur Beurteilung, ob es sich um ein Dauerleiden oder eine Prüfungsangst handele, bedürfe (u.a.: „Beruhen die Befunde auf einer Anamnese des Prüflings oder auf einer durch den Arzt selbst vorgenommenen Untersuchung?“; „Wurden die Diagnose[n] bereits vorher einmal gestellt? Wenn ja wann und wie oft?“; „Welche diagnostischen Maßnahmen wurden bisher herangezogen?“; s. im Einzelnen Bl. 74 des Verwaltungsvorgangs). Dabei ließen die konkret formulierten Fragestellungen insbesondere deutlich erkennen, welche weiteren Angaben des Arztes die XXXX XXX für notwendig hielt. Die Antragstellerin hat ihre Obliegenheit, daraufhin diese für die Prüfung des Rücktrittsgrunds erforderlichen ergänzenden Auskünfte fristgerecht einzuholen und vorzulegen, nicht erfüllt. Die von ihr innerhalb der Frist einzig eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 00. Dezember 2021 (Bl. 79 des Verwaltungsvorgangs), wonach es sich um saisonal auftretende Fieberschübe mit Übelkeit und Magenkrämpfen sowie Erkrankung der oberen Atemwege handele und ihr körperliche Schonung und Bettruhe empfohlen worden sei, stellte keine den Anforderungen der XXXX XXX genügende Auskunft dar. Dies musste der Antragstellerin ohne Weiteres erkennbar sein, zumal in der E-Mail der XXXX XXX der ausdrückliche Hinweis enthalten war, dass die Beantwortung aller Fragen - die hier offenkundig nicht erfolgt ist - zwingend sei. Auch ungeachtet dessen bot die knappe ärztliche Bescheinigung jedenfalls keine hinreichende Tatsachengrundlage, um eine Entscheidung über das Bestehen einer Prüfungsunfähigkeit in Abgrenzung zu einem Dauerleiden bzw. einer Prüfungsangst zu ermöglichen oder die Anhaltspunkte für Letztere zu widerlegen. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, dass ihr Arzt seine Schweigepflicht nicht habe verletzten wollen (vgl. E-Mail vom 18. Dezember 2021, Bl. 76), stand dies der Übermittlung weiterer Informationen nicht entgegen. Zum einen gilt die Schweigepflicht ohnehin nicht gegenüber der Antragstellerin selbst, zum anderen hätte diese ihren Arzt jedenfalls davon entbinden können. Hat die Antragstellerin danach trotz hinreichender Veranlassung durch die XXXX XXX ihre Obliegenheit verletzt, weitere, für die Entscheidung über den Rücktritt erforderliche Auskünfte betreffend ihre Prüfungsunfähigkeit fristgerecht beizubringen, durfte die XXXX XXX die Genehmigung des Rücktritts mangels Nachweises der Prüfungsunfähigkeit ablehnen. Aus der erst im gerichtlichen Verfahren erfolgten Vorlage zusätzlicher ärztlicher Bescheinigungen durch die Antragstellerin ergibt sich entgegen ihrer Ansicht nichts anderes; weder kann die Obliegenheit rückwirkend erfüllt werden, noch wird deren Verletzung im Nachhinein unbeachtlich. Mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Genehmigung des Rücktritts kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob die Antragstellerin mit der Erklärung des Rücktritts per E-Mail die in § 19 Abs. 2 Satz 1 Teil A StudO BA angeordnete Schriftform gewahrt hat oder die Antragsgegnerseite sich zumindest aufgrund der allgemeinen Handhabe und der „Hinweise zum Rücktritt von Prüfungsleistungen“ der XXXX XXX an der Zulässigkeit der elektronischen Übermittlung festhalten lassen muss. Zweifelnd: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 6 B 458/22 -, juris, Rn. 26 ff. Nach alledem bleibt auch der weiter gestellte Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu 2. zu verpflichten, ihr vorläufig unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung zu ermöglichen und sie vorläufig dem Antragsgegner zu 1. erneut zur Ausbildung zuzuweisen, ohne Erfolg, da ‒ wie bereits ausgeführt ‒ mit dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet und eine Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Angesichts der zeitweiligen Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. die dortige Formulierung: Vorwegnahme der Hauptsache „ganz oder zum Teil“) jeweils den vollen für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert festgesetzt ‒ nämlich für den Antrag zu 1. den Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) und für den Antrag zu 2. die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG) ‒ und die Werte addiert. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.