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Beschluss

2 L 1831/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0113.2L1831.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Prüfungen in den Modulen GS 3, GS 5 und GS 6 zuzulassen und den Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW (Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt) zu ermöglichen und ihm vorläufig den Antragsgegner zu 1. erneut zur Ausbildung zuzuweisen, bis über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsbescheide im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. I. Dies gilt zunächst für das Begehren, ihn vorläufig zu einer Wiederholung der Prüfungen zuzulassen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Hinzu kommt im Streitfall, dass eine entsprechende einstweilige Anordnung dem Antragsteller - wenn auch nur einstweilen - bereits die Rechtsposition vermitteln würde, die er sinngemäß in der Hauptsache anstreben kann. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 6 B 581/22 -, juris. Hiervon ausgehend bleibt dem Antrag der Erfolg versagt, weil der Antragsteller jedenfalls den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er die Einräumung eines weiteren Wiederholungsversuchs in den Modulen GS 3, GS 5 und GS 6 beanspruchen kann. Der Antragsteller hat die Prüfungsleistungen (Klausuren) in den Modulen GS 3 (00. Oktober 2021), GS 5 (00. November 2021) und GS 6 (00. November 2021) im Wiederholungsversuch nicht erbracht, da er zu den Prüfungsterminen nicht erschienen ist. Damit sind die Modulprüfungen endgültig nicht bestanden (§ 13 Abs. 2 Satz 3 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW, im Folgenden StudO-BA) und eine Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen (§ 13 Abs. 2 Satz 4 StudO-BA). Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein Rücktritt von den angegebenen Modulprüfungen, der den prüfungsrechtlichen Anforderungen genügt, nicht vor. Gemäß § 19 Abs. 1 StudO-BA wird eine Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Als Rücktritt gilt insbesondere das Nichterscheinen oder die verfristete Abgabe einer schriftlichen Studienleistung. Nach Absatz 2 Satz 1 der angeführten Vorschrift müssen für den Rücktritt geltend gemachte Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; das Nähere regelt der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss hat - soweit es einen krankheitsbedingten Prüfungsrücktritt anbelangt - in seinen am 24. Juni 2020 beschlossenen „Hinweisen zum Rücktritt von Prüfungsleistungen“, abrufbar unter https://www.hspv.nrw.de/studium/pruefungen-im-bachelor/hinweise-und-vordrucke , letzter Aufruf am 13. Januar 2023, ausgeführt, dass die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis der Erkrankung oder des Hinderungsgrundes angezeigt und durch Vorlage eines geeigneten Nachweises (z. B. ärztliches Attest, Krankenhausaufenthaltsbericht etc.) glaubhaft gemacht werden müssen. Auch ungeachtet spezifischer Regelungen in Prüfungsordnungen gilt: Wird als Entschuldigung für eine nicht angetretene Prüfung eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht und die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung der Prüfung beansprucht, muss das Vorliegen des Hinderungsgrundes glaubhaft gemacht werden, um einem Missbrauch wirksam vorzubeugen und den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren. Die Entscheidung, ob eine hinreichende Entschuldigung wegen einer rechtlich relevanten Prüfungsunfähigkeit vorliegt, hat die Prüfungsbehörde sodann auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse zu treffen. Das ärztliche Attest hat in diesem Zusammenhang die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und anzugeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben, um eine sachgerechte Beurteilung der Prüfungsbehörde zu ermöglichen. Vermag der Prüfling den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht zu erbringen, geht dies zu seinen Lasten, da er insoweit die Beweislast trägt. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 10 S 5.14 -, juris, Rn. 14; Urteil der Kammer vom 1. Dezember 2015 - 2 K 6434/14 -, juris, Rn. 25. Dies zugrunde legend ist die Einschätzung des Prüfungsamtes, der Antragsteller habe einen triftigen Grund für den Rücktritt von den versäumten Prüfungen nicht unverzüglich glaubhaft gemacht, rechtlich nicht zu beanstanden. Den dargestellten Anforderungen hat der Antragsteller nicht hinreichend Rechnung getragen. Er hat ungeachtet der Fragen einer ordnungsgemäßen Rücktrittserklärung und der Unverzüglichkeit jedenfalls einen für den Prüfungsrücktritt erforderlichen triftigen Grund nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat er ein Attest, dass seine Prüfungsunfähigkeit an den in Rede stehenden drei Prüfungstagen nachprüfbar nachweist, bis zum heutigen Tage - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht vorgelegt. Auf den von dem Antragsteller vorgebrachten Einwand, der Antragsgegner zu 1. sei seiner Fürsorge- und Hinweispflicht nicht nachgekommen, da er es unterließ, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass der Nachweis für die Prüfungsunfähigkeit gegenüber dem Prüfungsamt und nicht gegenüber der Ausbildungsleitung des Polizeipräsidiums Düsseldorf zu erbringen sei, kommt es aus diesem Grunde nicht entscheidungserheblich an. Hinzu tritt, dass er für den Prüfungstermin vom 00. Oktober 2021 noch nicht einmal vorgetragen hat, der Ausbildungsleitung ein Attest vorgelegt zu haben. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass auch die Vorlage von Attesten im gerichtlichen Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Dies wäre nicht mehr unverzüglich gewesen. Das Erfordernis der Unverzüglichen Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe gründet auch in dem berechtigten Anliegen, dem Prüfungsamt eine eigene, möglichst zeitnahe Gelegenheit zur Überprüfung der Gründe des Rücktritts zu geben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 – 6 C 12/98 –, juris, Rn. 23. Diese Funktion kann durch die Vorlage eines Attests über ein Jahr nach der Prüfung nicht mehr gewahrt werden. Entgegen seinem vorstehenden Einwand muss sich der Antragsteller die mangelnde Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung auch vorwerfen lassen. Für einen Verstoß des Antragsgegners zu 1. gegen Fürsorge- und Hinweispflichten, der die Verantwortlichkeit des Antragstellers für die verspätete Glaubhaftmachung entfallen ließe, ist nichts ersichtlich. Zwar können sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Grundrechtsschutzes durch Verfahren für die Prüfungsbehörde dem Prüfling gegenüber Hinweispflichten ergeben. Welche Hinweispflichten für die Behörde aus ihrer Fürsorgepflicht im Einzelnen folgen, ist jedoch zum einen eine Frage des jeweiligen Prüfungsrechts und zum anderen abhängig von den jeweils gegebenen tatsächlichen Umständen des Einzelfalles. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2022 – 6 B 20/22 –, juris, Rn. 17. Nicht jeder dem Prüfungsamt offenbar werdende Irrtum eines Prüflings löst automatisch eine Hinweispflicht des Prüfungsamtes aus. Vielmehr kommt es auch in einem solchen Fall auf die Umstände des Einzelfalles an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2022 – 6 B 20/22 –, juris, Rn. 18. Nach dieser Maßgabe war das Prüfungsamt im Streitfalle nicht gehalten, den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass der Nachweis für seine Prüfungsunfähigkeit gegenüber dem Prüfungsamt (und nicht gegenüber der Ausbildungsleitung des Polizeipräsidiums E. ) zu erbringen sei. Es lag im alleinigen Verantwortungsbereich des Antragstellers, den Nachweis über seine Prüfungsunfähigkeit bei der richtigen Stelle einzureichen, denn es gehört zu den Obliegenheiten eines jeden Prüflings, sich über die rechtlichen Vorgaben des Prüfungsverfahrens zu informieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2022 – 6 A 473/21 –, juris, Rn. 18. Hinzu tritt, dass der Antragsteller zu Beginn seines Studiums seitens des Prüfungsausschusses mit Schreiben vom 10. Juli 2020 ausdrücklich auf das Erfordernis der unverzüglichen Geltend- und Glaubhaftmachung etwaiger Rücktrittsgründe gegenüber dem Prüfungsamt hingewiesen worden ist. Zudem erfolgte der Hinweis, dass eine besondere Belehrung über die Pflicht zur Einreichung eines Attestes nicht erfolgen werde. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1998 – 6 C 12/98 –. Diese Entscheidung hatte - anders als hier - einen Fall der Säumnis aus evident wichtigem Grunde zum Gegenstand, in dem sämtliche denkbaren Beweise für die Prüfungsunfähigkeit an den Tagen der Prüfung - die Bescheinigung des Klinikaufenthalts, das Attest des Krankenhauses mit Diagnose, das zeitnahe amtsärztliche Zeugnis, das den Klinikaufenthalt und die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt - vorgelegen hatten, sodass - so das BVerwG - „eine nicht schon sofortige Mitteilung der Säumnisgründe die Chancengleichheit der Mitprüflinge ersichtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr beeinflussen“ konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 – 6 C 12/98 –, juris, Rn. 25. II. Jedenfalls aus den unter I. genannten Gründen hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner zu 2. ein Anspruch auf die vorläufige Fortsetzung der Laufbahnausbildung unter erneuter Zuweisung zu dem Antragsgegner zu 1. zusteht. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Angesichts der zeitweiligen Vorwegnahme der Hauptsache ist unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. die dortige Formulierung: Vorwegnahme der Hauptsache „ganz oder zum Teil“) jeweils der volle für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert festzusetzen ‒ nämlich für den Antrag zu 1. je angegriffener Prüfung der Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) und für den Antrag zu 2. die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG) ‒ und die Werte zu addieren. Vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 28. Oktober 2022 – 2 L 1729/22 –, juris, Rn. 46. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.