Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00. Juli 2021 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der eigenen Angaben zufolge am 00. K. 1990 in B. /Somalia geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Bevor der Kläger am 23. Oktober 2020 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, war er am 4. August 2020 in Italien registriert worden. Der Kläger stellte am 25. Oktober 2020 in Deutschland einen Asylantrag. Der förmliche Asylantrag datiert vom 2. Dezember 2020. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Zulässigkeit des Asylantrags am 11. Januar 2021 machte der Kläger folgende Angaben: Er wolle nicht wieder nach Italien zurückkehren, weil er seine Familie in Deutschland habe, vor allem seine Frau, die er sechs Jahre und acht Monate nicht gesehen habe. Seine Kinder seien 2010, 2013 und 2014 geboren. Sie lebten in Somalia. Mit Bescheid vom 00. Februar 2021 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Hiergegen erhob der Kläger am 1. März 2021 Klage und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Er machte geltend, er wolle zusammen mit seiner Ehefrau leben, mit der er bereits in Somalia die eheliche Lebensgemeinschaft geführt habe und die über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfüge. Nachdem das Verwaltungsgericht E. mit Beschluss vom 19. März 2021 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hatte (22 L 410/21. A), übte die Beklagte ihr Selbsteintrittsrecht aus und hob den Bescheid vom 00. Februar 2021 auf. Am 1. Juli 2021 wurde der Kläger zu seinen Asylgründen beim Bundesamt angehört. Dort trug er unter Vorlage einer Heiratsbescheinigung des Präsidenten des Bezirksgerichts in I. vom 1. Juli 2010 vor: Er habe sich die ganze Zeit bis zur Ausreise in B. aufgehalten und dort mit seiner Ehefrau J. D. B1. gelebt. Sein Heimatland habe er am 1. Januar 2014 verlassen. Er sei zunächst über C. in den Jemen gereist. Im Heimatland lebten noch seine Kinder, zwei Mädchen und ein Junge. Am 00. K. 2010 habe er geheiratet. Er habe als Fahrer für den Dorfvorsteher gearbeitet. Wegen dieser Tätigkeit habe ihn B2. -T. zu Hause angegriffen und seinen Schwager sowie eines seiner Kinder, ein Zwillingskind getötet. Er sei geflohen. Seine Frau sei im achten Monat schwanger. Mit Bescheid vom 00. Juli 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4.). Ferner drohte es die Abschiebung des Klägers nach Somalia an (Ziffer 5.) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger durch die Miliz B2. -T. verfolgt worden sei. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Dem Kläger könne auch nicht subsidiären Schutz von seiner Ehefrau ableiten, weil er seinen Asylantrag nicht unverzüglich nach der Einreise gestellt habe. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 30. Juli 2021 Klage erhoben, mit der er zunächst beantragt hat, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Juli 2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutzes zu zuerkennen und weiter hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Somalias festzustellen. Nach einem rechtlichen Hinweis des Gerichts nahm der Kläger die Klage zurück, soweit sich das Klagebegehren darauf gerichtet hat, ihm die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Juli 2021 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Familienschutzes lägen nicht vor, da es nach wie vor an der Vorlage des Originals der Heiratsurkunde fehle. Die Ehefrau des Klägers, Frau J1. D. D1. , nach ihren Angaben am 00. K. 1993 in B. geboren, reiste am 5. Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Februar 2016 einen förmlichen Asylantrag. Sie trug bei ihren Anhörungen durch das Bundesamt am 16. Februar 2016 sowie am 16. Februar 2017 vor, verheiratet zu sein und ihr Heimatland erstmalig am 2. Januar 2015 verlassen zu haben. Von ihrem Mann habe sie das letzte Mal gehört, als er in Jemen gewesen sei. Sie habe drei Kinder. Sie sei von den Männern von B2. -T. , die nach ihrem Mann gesucht hätten, vergewaltigt worden. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Mai 2017 wurde ihr der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Am 00. T2. 2021 kam das gemeinsame Kind B3. T1. des Klägers und seiner Ehefrau zur Welt. Bereits zuvor, am 19. Mai 2018, hatte Frau J1. D. D1. ein Kind namens B4. D. D1. geboren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie des ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Ehefrau des Klägers sowie der Kinder Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Asylgesetz (AsylG)) hat der Kläger als Ehegatte seiner subsidiär schutzberechtigten Ehefrau einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Rechtsgrundlage ist § 26 Abs. 1, Abs. 5 AsylG. Nach § 26 Abs. 1 AsylG wird der Ehegatte eines Asylberechtigten als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, die Ehe mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, der Ehegatte vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Nach § 26 Abs. 5 sind die Absätze 1 bis 4 auf Ehegatten von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes für Familienangehörige liegen vor. Der Ehefrau des Klägers, Frau J1. D. D1. , ist mit unanfechtbarem Bescheid vom 18. Mai 2017 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Der Kläger ist mit seiner Ehefrau nach somalischem Recht in rechtsgültiger Weise verheiratet. Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist nur eine bereits im Verfolgerstaat eingegangene und von diesem als Ehe anerkannte und registrierte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Eine nur nach religiösem Ritus mit Eheschließungswillen eingegangene Verbindung, die der Heimatstaat nicht anerkennt, ist dagegen keine Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG . Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005, - 1 C 17/03 -, juris Rn 9. Die nach traditionellem Recht geschlossene Ehe des Klägers stellt eine wirksame Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 AsylG dar. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau haben unabhängig voneinander bei der Asylantragstellung angegeben verheiratet zu sein. Dem Vortrag des Klägers zufolge fand die Eheschließung am 00. K. 2010 statt. Die Ehefrau des Klägers war zum Datum der Eheschließung bei ihrer Anhörung nicht befragt worden. Die Eheschließung nach islamischem Recht am 00. K. 2010 wird belegt durch die Heiratsbescheinigung des Bezirksgerichts I. , unterschrieben von dessen Präsidenten. Die Echtheit von dessen Unterschrift und Dienststempel wird durch zwei Legalisationsvermerke des somalischen Ministeriums für Justiz sowie des Außenministeriums bestätigt. Das Dokument befindet sich sowohl in deutscher Übersetzung aus dem Englischen und Arabischen in der Bundesamtsakte des Klägers als auch eine Kopie des somalischen Originals. Allerdings ist die Beweiskraft der Heiratsurkunde fraglich. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist es für Somalier einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Dasselbe gilt für gefälschte Dokumente. In Somalia werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 28. Juni 2022 (Stand: Mai 2022), S. 26. Die Echtheit der Heiratsurkunde kann jedoch dahinstehen; eine Urkundenüberprüfung durch die deutsche Botschaft im Wege der Amtshilfe ist derzeit ohnehin nicht möglich. Denn es ist davon auszugehen, dass in Somalia eine nach religiösen Bestimmungen eingegangene Ehe staatlich anerkannt ist und damit offiziell als rechtsgültig betrachtet wird. Der Kammer ist kein einziger Fall einer vor staatlichen somalischen Behörden geschlossenen Ehe bekannt. Grundsätzlich gilt für Somalia, dass die vorhandenen staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts, a.a.O., S. 4. Außer in Somaliland gibt es keine funktionierende Verwaltung, die auch Dokumente ausstellt, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts, a.a.O., S. 26. Davon ist naturgemäß auch das Personenstandswesen betroffen. Es gibt keine Personenstands-, Fahndungs- und Strafregister, Lagebericht des Auswärtigen Amts, a.a.O., S. 26. Auf die zusätzliche Registrierung kommt es demnach zur Überzeugung des Gerichts für die Annahme einer wirksamen Eheschließung in Somalia nicht an. Ebenso: VG Trier, Gerichtsbescheid vom 4. März 2016 – 5 K 3320/15. TR -, juris Rn. 24. Angesichts der mangelnden Beweiskraft somalischer Urkunden steht der Annahme einer anerkannten Ehe auch die Nichtvorlage des Originals der Heiratsurkunde nicht entgegen. Soweit die Ehefrau des Klägers in dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 6. Juni 2017 bei der Ausländerbehörde angegeben hatte, seit dem 00. G. 2010 verheiratet zu sein, stellt dies die Eheschließung nicht durchgreifend infrage. Auch das in dem Antrag angegebene Geburtsdatum des Klägers (00. G. 1990) stimmt nicht mit der eigenen Angabe des Klägers (00. K. 1990) überein. Abgesehen davon, dass Daten in Somalia nicht denselben Stellenwert haben wie in Europa – das Geburtsdatum ist häufig nicht bekannt -, hat die Ehefrau des Klägers den Antrag ersichtlich nicht selbst ausgefüllt, sodass es sich auch um Übertragungsfehler handeln kann. Die Ehe mit Frau J1. D. D1. hat bereits in Somalia bestanden. Mit dem weiteren Tatbestandserfordernis, dass die Ehe schon im Verfolgerstaat „bestanden“ haben muss, wird zum Ausdruck gebracht, dass es auf das tatsächliche Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft ankommt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Gewährung des Familienasyls an den Ehegatten - auch - wegen dessen Nähe zum Verfolgungsgeschehen und damit wegen der daraus gleichfalls für ihn herrührenden Gefahr gerechtfertigt ist. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992 – 9 C 61/91 -, juris Rn. 5. Ob diese Rechtsprechung mit Art. 23 RL 2011/95/EU vereinbar ist, verneinend: Marx, AsylG, 9. Aufl. § 26 Rn. 11, kann dahinstehen. Denn jedenfalls setzt die Anwendung von § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG keine bestimmte Form des ehelichen Zusammenlebens und bestimmte Erfordernisse an die Dauer des Bestandes des ehelichen Zusammenlebens im Verfolgerstaat voraus. Maßgebend ist lediglich, dass im Verfolgerstaat eine Ehe, d.h. die mit Eheschließungswillen eingegangene, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft geführt worden ist und diese dort eine gewisse Zeit bestanden hat. Vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. § 26 Rn. 12, m.w.N.. Daran bestehen keine Zweifel. Sowohl der Kläger als auch seine Frau haben durchgehend und übereinstimmend bei ihren Anhörungen vorgetragen, verheiratet zu sein und drei gemeinsame Kinder zu haben. Aus der Ausländerakte der Ehefrau des Klägers ergibt sich zudem, dass diese unmittelbar nach der Zuerkennung subsidiären Schutzes bei ihrem Antrag vom 6. Juni 2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ihren Ehemann und die gemeinsamen Kinder angegeben hatte. Darin nennt sie den Namen des Klägers, auch tragen die gemeinsamen Kinder den Namen des Klägers. Dies erfolgte bereits weit vor der Einreise des Klägers im Jahr 2020. Auch der Kläger selbst hatte bereits bei seiner Registrierung durch die Landeserstaufnahmeeinrichtung C1. am 00. Oktober 2020 seine Ehefrau namentlich genannt. Ob die Zuerkennung von abgeleitetem Schutz an den Ehegatten eines internationalen Schutzberechtigten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Asylgesetz voraussetzt, dass die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortführen oder wieder aufnehmen, vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2022 – 19 A1513/22. A –, nrwe, kann offenbleiben. Denn die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Frau auch im jetzigen Zeitpunkt steht nach Überzeugung des Gerichts vorliegend nicht infrage. Das ergibt sich schon daraus, dass am 00. T2. 2021 das gemeinsame Kind B3. T1. geboren wurde. Soweit der Kläger und seine Frau derzeit nicht zusammen wohnen, ist dies nach den plausiblen Angaben des Klägers allein dem Umstand geschuldet, dass bislang gemeinsamer Wohnraum nicht gefunden wurde. Der Wohnungsmarkt, unterschiedliche Sozialleistungsträger, die Herkunft sowie mangelnde Deutschkenntnisse hätten dies bisher nicht möglich gemacht. Die Angaben des Klägers werden dadurch gestützt, dass er nach wie vor in einer Asylunterkunft lebt und nicht etwa eine eigene Wohnung bezogen hat. Auch das im Jahr 2018 geborene Kind von Frau J1. D. D1. , das offenbar einen anderen Vater hat, steht der Annahme der Wiederaufnahme der Ehe nicht entgegen. In diesem Zeitraum waren die Eheleute räumlich getrennt und konnten keine eheliche Lebensgemeinschaft führen. Mit der Einreise des Klägers haben die Eheleute ihre Ehe fortgeführt, wie das gemeinsame Kind zeigt. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen vor. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes der Ehefrau des Klägers nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Bundesamtes auch den Asylantrag unverzüglich nach seiner Einreise gestellt (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Er hat, wie sich sowohl aus der Ausländerakte als auch aus dem Eurodac-Ergebnis ergibt, bereits am 25. Oktober 2020 ein Asylgesuch gestellt. Da der Kläger erst zwei Tage zuvor, nämlich am 23. Oktober 2020 in das Bundesgebiet eingereist war, ist das Unverzüglichkeitsgebot erfüllt. Auf die förmliche Asylantragstellung am 2. Dezember 2020 kommt es nicht an. Ausreichend als Antrag im Sinne dieser Vorschrift ist ein Vorbringen, dem materiell ein Asylgesuch i.S.d. § 13 AsylG entnommen werden kann. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 LA 87/19 -, juris Rn 11; VG Aachen, Urteil vom 5. März 2020 - 5 K 2046/18.A -, juris Rn. 24, m.w.N.; Asylantrag i.S.d. § 13 Abs. 1: Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage, § 26 AsylG Rn. 9; Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 26 AsylVfg Rn. 14. Ein Asylantrag liegt gemäß § 13 Abs. 1 AsylG dann vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht. Eine solche Erklärung hat der Kläger (spätestens) am 25. Oktober 2020 abgegeben. Er war ausweislich der Ausländerakte bereits am 24. Oktober 2020 als Asylsuchender registriert worden. Dementsprechend ist dem Inpol-Ergebnis in den Bundesamtsakten zu entnehmen, dass der Kläger am 24. Oktober 2020 erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Unter „Anlass“ hierfür heißt es: „Asylbewerber – Asylerstantrag“. Ob in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG auch im Hinblick auf sein eigenes Verfolgungsschicksal vorliegen, braucht nicht entschieden zu werden. Aus der Identität der durch § 26 Abs. 1 bzw. 4 AsylG vermittelten Rechtsstellung mit dem originären Status folgt, dass der abgeleitet Berechtigte keine Prüfung seiner geltend gemachten individuellen Verfolgungsgefahr beanspruchen kann. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 – 10 C 21/08 -, Rz. 29, m.w.N., juris. Aufgrund der Verpflichtung zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Ziffer 4) nicht vorliegen, gegenstandslos. Für die verfügte Abschiebungsandrohung samt Ausreisefristbestimmung (Ziffer 5) sowie das in Ziffer 6 ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot bleibt ebenfalls kein Raum mehr. Die Ablehnung des Antrags auf Asylanerkennung (Ziffer 2) hat der Kläger nicht angefochten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.