Leitsatz: Aus dem Einwand, die Rundfunkanstalt verletze den gesetzlich vorgesehenen Programmauftrag, die Programmgrundsätze oder auf deren Grundlage erstellte Programmrichtlinien kann sich schon im Grundsatz keine Rechtswidrigkeit eines Festsetzungsbescheides über Rundfunkbeiträge oder ein irgendwie geartetes Recht zur Verweigerung der Beitragszahlung ergeben (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 A 2949/21 - juris). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist seit Januar 2016 beim Beklagten unter der im Rubrum genannten Beitragsnummer als rundfunkbeitragspflichtig erfasst. Nachdem Rundfunkbeiträge nur unregelmäßig geleistet wurden, setzte der Beklagte mit Festsetzungsbescheid vom 00. Januar 2021 Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Oktober 2020 bis Dezember 2020 i.H.v. 60,50 EUR, einschließlich eines Säumniszuschlags i.H.v. 8 EUR, gegen den Kläger fest. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 00. Mai 2021 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 25. Mai 2021 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Bundesverfassungsgericht sehe eine Gesamtberichterstattung gemäß den Programmrichtlinien als so wesentlich und vorteilhaft für das Funktionieren eines demokratischen Rechtsstaats an, dass eine Aufhebung der Vertragsfreiheit des BGB durch das Grundgesetz zu Gunsten der Rundfunkbeitragspflicht gerechtfertigt sei. Umgekehrt würden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten damit durch das Bundesverfassungsgericht auf die Einhaltung der Programmrichtlinien verpflichtet. Eine systematische Verletzung dieser Richtlinien hebe die Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht auf. Die andere Partei sei dann berechtigt, im Gegenzug für diese Vertragsverletzung ihrerseits die Beitragszahlung zu verweigern. Zwar unterliege die Programmgestaltung im Detail den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Freiheit der Programmgestaltung hebe jedoch die Verpflichtung zur Einhaltung der Programmrichtlinien keineswegs auf. Er, der Kläger, zweifele weder die Beitragspflicht bei ordnungsgemäßer Befolgung der Programmrichtlinien durch den Beklagten noch dessen Hoheit über die Programmgestaltung an. Er habe jedoch bereits in seiner Widerspruchsschrift anhand einer Vielzahl generell zutreffender Merkmale nachgewiesen, dass der Beklagte die eigenen Programmrichtlinien nicht einhalte und sich somit der Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht selbst beraube. Sollte der Beklagte künftig die Programmrichtlinien einhalten, sei er, der Kläger, bereit, seinen Rundfunkbeitrag wieder anstandslos zu entrichten. Sofern der Rundfunkrat als Kontrollorgan gedacht sei, müsse der Kläger feststellen, dass dieser nicht funktioniere. Ihm sei kein Fall bekannt, in dem der Rundfunkrat auf Beschwerden nicht lediglich die Stellungnahme des Intendanten wiederholt habe, sofern er sich nicht ohnehin für unzuständig erklärt habe. Damit bleibe als einzige demokratische Kontrollfunktion durch den Kläger nur noch die Verweigerung der Beitragszahlung. Er gehe davon aus, dass die Intention des Bundesverfassungsgerichts nicht dahin gegangen sein könne, die Bürger einer willkürlichen und unkontrollierten Propagandamaschine auszusetzen. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 00. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Mai 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ferner konnte das Gericht trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Der Beklagte ist ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 00. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dass der Kläger als Inhaber einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig ist, stellt er selbst dem Grunde nach nicht infrage. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Soweit der Kläger sich allein - sinngemäß - darauf beruft, dass der Beklagte seinen Programmauftrag gemäß §§ 10 und 11 des Rundfunkstaatsvertrages bzw. § 4 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) in Gestalt der Richtlinien zur Programmgestaltung (Programmrichtlinien) im Sinne von § 4a WDR-Gesetz nicht erfülle bzw. die Programmgrundsätze gemäß § 5 WDR-Gesetz verletze, kann sich hieraus schon im Grundsatz keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Festsetzungsbescheides, der auf dem verfassungsgemäßen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, beruht, oder ein irgendwie geartetes Recht zur Verweigerung der Beitragszahlung ergeben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat hierzu aktuell ausgeführt: „In diesem Zusammenhang bedarf es auch im Übrigen keiner Vertiefung in einem Berufungsverfahren, dass Bedenken, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der vom Bundesverfassungsgericht in dem seinem genannten Grundsatzurteil insbesondere unter Rn. 77 herausgestellten besonderen Aufgabenstellung im Rahmen der dualen Rundfunkordnung im Einzelnen tatsächlich gerecht werden, es von vornherein nicht rechtfertigten, die Zahlung des Rundfunkbeitrages zu verweigern. Das folgt schon daraus, dass die Rundfunkbeitragserhebung nicht zum Zwecke der Programmlenkung oder der Medienpolitik des – pluralistisch angelegten – öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werden darf. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit. Die Kontrolle der für die Programmgestaltung maßgeblichen Personen und Gremien obliegt den in den Rundfunkstaatsverträgen hierfür eingerichteten Aufsichtsgremien, deren Zusammensetzung am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten ist und dem Gebot der Staatsferne genügen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 6 B 70.17 -, juris Rn. 7 und 10, m. w. N. zur einschlägigen Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts; vgl. zudem: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 77 ff.; OVG NRW, Urteile vom 21. September 2018 - 2 A 1821/15 -, juris Rn. 41 ff., und vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rn. 71; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N. Sollten diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder ungenügend erfüllen, kann der Einzelne sich mit Eingaben, Beschwerden und Anregungen an den Beklagten und seine Organe, insbesondere an den Rundfunkrat (§ 10 WDR-Gesetz) oder an die aufsichtsführende Landesregierung (§ 54 WDR-Gesetz) wenden und steht ggfs. der Weg zu den Verfassungsgerichten offen. So z. B. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -, und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, jeweils juris. Im Verfahren über die Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen oder die Gewährung von Befreiungen kommt es darauf nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 2 A 3107/20 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, juris Rn. 9, m. w. N.“ Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2022 – 2 A 2949/21 – juris, Rn. 6ff. Dem schließt sich der Einzelrichter an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die unterste Wertstufe von bis zu 500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.