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Urteil

23 K 2118/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:1212.23K2118.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die 19.. geborene Klägerin stand als Oberstudienrätin im Dienst des beklagten Landes und unterrichtete am Gymnasium G. C. in N. . Sie begehrt die Anerkennung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus als Dienstunfall. Am 00.00.2020 führte die Klägerin von 12.30 Uhr bis 13 Uhr ein vertrauliches Beratungsgespräch mit der Schülerin S. M. N1. durch. Dabei saßen sich die beiden etwa anderthalb Meter entfernt voneinander gegenüber. Die Klägerin gibt an, ihren medizinischen Mund-Nase-Schutz zwischenzeitlich abgenommen zu haben, um mimisch auf die Schülerin einwirken zu können. Die Schülerin begab sich am 00.00.2020 aufgrund einer festgestellten Infektion ihres Vaters mit dem SARS-CoV-2-Virus in eine behördlich angeordnete Quarantäne. Ein bei der Schülerin am 2. November 2020 durchgeführter PCR-Test fiel ebenfalls positiv aus. Am 00.002020 führte die Klägerin in der zweiten großen Pause ein etwa 15-minütiges Gespräch mit einem weiteren Schüler. Der Abstand zwischen beiden Personen betrug etwa einen halben Meter, wobei der Schüler keinen medizinischen Mund-Nase-Schutz trug. Der Schüler teilte im Verlauf des Gesprächs mit, er habe eine Woche bei seiner infizierten Mutter in Quarantäne verbracht, nun wohne er bei seinem Vater. Ein Nachweis über einen positiven SARS-CoV-2-Test dieses Schülers liegt nicht vor. Am 0.00.2020 meldete sich die Klägerin mit Symptomen einer Corona-Infektion krank. Ein an diesem Tag durchgeführter PCR-Test fiel positiv aus. Ihr Sohn wurde am 12. November 2020, ihr Ehemann am 16. November 2020 positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet. Nach Mitteilung der Bezirksregierung Düsseldorf besuchten im Zeitraum vom 26. Oktober 2020 bis zum 11. November 2020 895 Schülerinnen und Schüler das Gymnasium G. C. in N. . Sie wurden von 79 Lehrkräften unterrichtet. Hinzu kamen vier städtische Angestellte. Im Bereich der Schülerinnen und Schüler gab es in diesem Zeitraum eine durch das Gesundheitsamt des Kreises X. gemeldete SARS-CoV-2-Infektion. Im Bereich der Lehrkräfte und weiteren Angestellten der Schule gab es in diesem Zeitraum ebenfalls eine gemeldete SARS-CoV-2-Infektion. Im Anschluss an ihre Infektion war die Klägerin durchgehend krankgeschrieben. Sie leidet ausweislich eines ärztlichen Berichts der Dr. med. Q. C1. neben diversen psychischen Erkrankungen an einem sog. Post-COVID-Syndrom. Zum 0. Oktober 2021 wurde die Klägerin nach eigenen Angaben wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Mit Unfallmeldung vom 28. Juli 2021 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Anerkennung ihrer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus als Dienstunfall. Sie verwies auf die beiden in Betracht kommenden Infektionsereignisse vom 26. bzw. 28. Oktober 2020. Eine Infektion im privaten Umfeld scheide indes aus, weil sie hier keine Kontakte ohne entsprechende Schutzvorkehrungen gehabt habe. Ihr Ehemann und ihr Sohn hätten sich wiederum offensichtlich bei ihr angesteckt. Mit Bescheid vom 15. September 2021 lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf die Anerkennung der SARS-CoV-2-Infektion als Dienstunfall ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es fehle bereits an zahlreichen Nachweisen, jedenfalls aber an der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW). Aufgrund der Allgegenwärtigkeit der COVID-19-Pandemie bestehe überall die Möglichkeit, sich zu infizieren. Auch eine Anerkennung nach § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW komme nicht in Betracht; so sei eine Infektion im privaten Umfeld, trotz der von der Klägerin genannten Schutzmaßnahmen, nicht ausgeschlossen. Eine besondere Gefährdung der Lehrkräfte im Vergleich zum allgemeinen Lebensrisiko einer Ansteckung sei nicht ersichtlich. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 Widerspruch ein. Zur Begründung präzisierte sie die Darstellung der beiden in Betracht kommenden Risikokontakte und führte ergänzend aus: Es könne kein Zufall sein, dass sie genau eine Woche nach den beiden Kontakten mit mutmaßlich infektiösen Schülern selbst positiv getestet worden sei. Die Anforderung, ein konkretes Infektionsgeschehen nachweisen zu müssen, sei indes vollkommen überzogen. Fest stehe, dass ausschließlich im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit Risikokontakte stattgefunden hätten. Die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, habe für sie nicht bestanden. Ein striktes Abstandhalten sei Lehrern aufgrund der Vielzahl an Aufgaben nicht immer möglich, woraus sich die erhöhte Gefährdungslage ergebe. Dies komme auch in der Eingruppierung der Lehrkräfte in die Priorisierungsgruppen 2 und 3 im Rahmen der Impfung zum Ausdruck. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2022 wies die Bezirksregierung Düsseldorf den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ergänzend im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle weiterhin an der geforderten örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit. Die beiden geschilderten Risikokontakte seien insoweit nicht ausreichend, zumal schon eine etwaige Infektion dieser Schüler nicht nachgewiesen sei. Auch hinsichtlich der Familie der Klägerin sei völlig unklar, wer die Erkrankung in diese eingebracht habe. Die Priorisierung der Lehrkräfte im Rahmen der Impfkampagne habe den Zweck verfolgt, die Erfüllung staatlicher Aufgaben sicherzustellen. Die von der Klägerin beschriebene Infektionsgefahr stelle demnach auch für Lehrkräfte ein allgemeines Lebensrisiko dar. Hiergegen hat die Klägerin am 8. März 2022 Klage erhoben. Zu deren Begründung ergänzt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die Krankheitsverläufe ihres Ehemannes und Sohnes hätten exakt zeitgleich eingesetzt. Es sei also fernliegend, dass zunächst einer der beiden die anderen Familienmitglieder angesteckt haben sollte, um dann nach einer entsprechend langen symptomlosen Zeit zeitgleich mit dem jeweils anderen Symptome zu entwickeln. Es liege vielmehr auf der Hand, dass sich beide bei der – zuvor im dienstlichen Zusammenhang infizierten – Klägerin angesteckt hätten. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2022 zu verpflichten, die Infektion der Klägerin mit dem SARS-CoV-2-Virus als Dienstunfall anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt es im wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2022 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher folgt weder aus § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW (I.) noch aus § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW (II.). I. Nach § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Eine Infektionskrankheit kann diese Merkmale grundsätzlich erfüllen. Vorliegend fehlt es jedoch an einem örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis. Ein Schadensereignis ist örtlich und zeitlich bestimmbar, wenn es aufgrund genauer Angaben zu Ort und Zeitpunkt Konturen erhält, die es von anderen Ereignissen abgrenzt und eine Verwechslung ausschließt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81/08 –, juris (Ls. 1 und Rn. 14). Als örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis ist eine Infektion nur anzusehen, wenn sich feststellen lässt, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat, nicht aber, wenn sich lediglich ein Zeitraum eingrenzen lässt. Demnach reicht es bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind, um die Infektionserkrankung als einen Unfall zu bewerten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 2 B 46/05 –, juris Rn. 6 sowie OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1992 – 12 A 2403/89 –, juris Rn. 25 m.w.N.; zu COVID-19 übereinstimmend: VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 8. April 2022 – 1 K 450/21 –, juris Rn. 31; VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 24; VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 – W 1 K 21.536 –, juris Rn. 22; VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2021 – Au 2 K 20.2494 –, juris Rn. 24. Lassen sich Ort und Zeit einer Infektion nicht eindeutig feststellen, so geht dies zu Lasten des Beamten. Diesen trifft die materielle Beweislast. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 – 2 C 22/90 –, juris Rn. 8 m.w.N. und Urteil vom 11. Februar 1965 – II C 11/62 –, Buchholz 231 § 107 DBG Nr. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Januar 1986 – 4 S 2468/85 –, ZBR 1986, S. 277; OVG NRW, Urteil vom 8. November 1973 – VI A 1244/71 –, ZBR 1974, S. 300; VG Aachen, Urteil vom 8. April 2022 – 1 K 450/21 –, juris Rn. 33; Schnellenbach , in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 14 Rn. 80. Der Beweispflicht wird dabei nicht schon dann genügt, wenn der Beamte Angaben über Personen macht, mit denen er dienstlich zu tun hatte und die – ggf. auch nachweislich – an der in Rede stehenden Infektionskrankheit litten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1965 – II C 11/62 –, Buchholz 231 § 107 DBG Nr. 5. Davon ausgehend lässt sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass sich die Klägerin im Dienst infiziert hat. Hierfür genügt zunächst nicht das von der Klägerin geltend gemachte erhöhte Infektionsrisiko einer Lehrerin, die täglich in Kontakt mit einer Vielzahl von ganz überwiegend minderjährigen Schülern kommt. Unabhängig davon, dass bereits nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellbar ist, ob sich die Klägerin tatsächlich in ihrer Dienstzeit angesteckt hat, genügt es – wie ausgeführt – für die Bejahung eines plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses schon nicht, wenn lediglich feststellbar ist, dass sich ein Beamter irgendwann während eines gewissen längeren Zeitraums in Ausübung oder infolge des Dienstes infiziert hat. Auch aus der Tatsache, dass die Klägerin am 4. November 2020 mittels PCR-Test positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet wurde, lassen sich – auch im Hinblick auf den variablen Inkubationszeitraum des Virus – keine validen Rückschlüsse auf den genauen Ansteckungszeitpunkt ziehen. Vgl. ebenso VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 21; VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 25; VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 – W 1 K 21.536 –, juris Rn. 23. Selbst wenn unterstellt wird, dass sich die Klägerin außerhalb des Schulunterrichts, wie sie ursprünglich vorgetragen hat – in der mündlichen Verhandlung hat sie demgegenüber eingeräumt, gewisse Kontakte gepflegt und auch Einkäufe getätigt zu haben –, in strikter Isolation befunden haben bzw. keine Kontakte ohne Schutzvorkehrungen wie das Tragen einer medizinischen Maske gehabt haben soll, ist letztlich kein konkreter Ansteckungszeitpunkt bestimmbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin hier zwei sog. Risikokontakte als mögliche Infektionsszenarien benennt. Aber auch sonst bestanden – wie die Klägerin nunmehr selbst vorträgt – durchaus Kontakte zu anderen Menschen, und sei es auch dienstlich veranlasst, wie zu anderen Schülern und Lehrerkollegen. Vgl. zu diesem Aspekt VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 25. Insoweit unterscheidet sich der Fall von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Zeckenbiss, da in diesem Fall gerade das die Infektion auslösende Ereignis zeitlich und örtlich feststellbar war, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81/08 –, juris Rn. 15 f., wohingegen vorliegend eine Infektion der Klägerin im Rahmen einer beiden genannten Risikobegegnungen lediglich möglich erscheint. Die hieraus folgende gewisse Wahrscheinlichkeit einer Infektion während des Dienstes reicht indes nicht aus. Der Schwierigkeit, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit fast ausnahmslos nicht mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Infektionskrankheiten, die in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind, gemäß § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 2 B 46/05 –, juris Rn. 6 m.w.N. und Urteil vom 11. Februar 1965 – II C 11/62 –, Buchholz 231 § 107 DBG Nr. 5; VG Aachen, Urteil vom 8. April 2022 – 1 K 450/21 –, juris Rn. 36; VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2021 – Au 2 K 20.2494 –, juris Rn. 24. Vor diesem Hintergrund geht die Argumentation der Klägerin, die Anforderungen zum Nachweis eines konkreten Infektionsgeschehens seien derart überzogen, dass letztlich etwas Unmögliches von ihr verlangt werde, fehl. Bei Infektionskrankheiten muss nicht aufgrund der durch den Gedanken der Fürsorge gekennzeichneten Rechtsbeziehung zwischen Dienstherrn und Beamten von den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast abgewichen werden. Der Inhalt der Fürsorgepflicht ergibt sich aus der jeweiligen gesetzlichen Regelung, und es ist in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt, wie er die Fürsorgepflicht in der Unfallfürsorge verwirklicht, sofern er die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) berücksichtigt. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1962 – VI C 39.60 –, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 5; ferner BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1962 – VI C 18/61 –, Buchholz 237.7 § 142 NWLBG Nr. 1 in Anlehnung an BVerwG, Urteil vom 9. November 1960 – VI C 144.58 –, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 4 und aus jüngerer Zeit zudem BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55/09 –, juris Rn. 12 ff. II. Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus als Dienstunfall ergibt sich auch nicht aus § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW. Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies nach obiger Vorschrift als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG NRW ergeben sich die in Betracht kommenden Krankheiten aus der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 in der jeweils geltenden Fassung. Infektionskrankheiten – darunter fällt auch COVID-19 – stellen nach Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV dann eine Berufskrankheit dar, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Hier fehlt es an dem Erfordernis, der Infektionsgefahr besonders ausgesetzt gewesen zu sein. § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW erweitert die Unfallfürsorge lediglich für die besonders gefährdeten Beamten und dehnt sie nicht etwa auf alle Beamten aus. Die Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers diejenigen Beamten schützen, die nach Art ihrer dienstlichen Verrichtungen der Ansteckung an bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders ausgesetzt sind, wie z.B. Ärzte, Desinfektoren, Krankenhauspersonal usw.; in diesen Fällen soll ein Dienstunfall angenommen werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Beamte sich außerhalb des Dienstes angesteckt hat. Durch diese Bestimmung werden die schwierigen Feststellungen vermieden, ob ein Beamter, der infolge der Art seines Dienstes der Ansteckungsgefahr besonders ausgesetzt gewesen ist, sich die Ansteckung tatsächlich im Dienst zugezogen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1960 – VI C 144.58 –, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 4 m.w.N. Die Regelung soll besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist, nicht aber die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55/09 –, juris Rn. 17 m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Juni 2022 – 2 LB 19/20 –, juris Rn. 104; VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 24. Die Vermutung des § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW geht daher nicht dahin, dass bei Infektionskrankheiten grundsätzlich die Erkrankung als Dienstunfall gilt, wenn wahrscheinlich ist, dass der Beamte sich im Dienst angesteckt hat. § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW soll dem Beamten nicht generell die ihn gemäß § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW treffende Beweislast abnehmen. Die Vermutung gilt nur in dem Fall, dass der Beamte nach der Art seiner Tätigkeit der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt ist. Der Gesetzgeber will den Beamten nicht vor den (wirtschaftlichen) Folgen einer Erkrankung schützen, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist, sondern ihm den Dienstunfallschutz nur gewähren, wenn er einen Dienst verrichtet, bei dem die Ansteckungsgefahr besonders hoch ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1992 – 12 A 2403/89 –, juris Rn. 29; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 1990 – 6 A 1841/87 –, UA S. 8 (n.v.). Hinsichtlich der besonderen Gefährdungslage ist nicht auf die individuelle Veranlagung des einzelnen Beamten abzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 1 A 3299/08 –, juris Rn. 38; siehe auch BVerwG, Urteil vom 4. September 1969 – II C 106.67 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 8. November 1973 – VI A 1244/71 –, ZBR 1974, S. 300 (301); Brockhaus , in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 56. EL Juni 2017, § 31 BeamtVG Rn. 170 m.w.N., genauso wenig muss die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten des Beamten anhaften, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1960 – VI C 144.58 –, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 4; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26. April 2005 – 5 C 11/04 –, juris Rn. 12 und Beschluss vom 15. Mai 1996 – 2 B 106/95 –, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Januar 1986 – 4 S 2468/85 –, ZBR 1986, S. 277 (278); VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 24, vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996 – 2 B 106/95 –, juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Juni 2022 – 2 LB 19/20 –, juris Rn. 105; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 3 A 590/11 –, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. März 2013 – 5 LA 284/12 –, juris Rn. 8; VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 24. Hiervon ausgehend ist ein Beamter der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt, wenn die konkrete bzw. konkret auszuführende dienstliche Tätigkeit – im Ganzen gesehen ihrer Art nach – unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich birgt. Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung unter den tatsächlichen Umständen typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Vgl. aus der st.Rspr. BVerwG, Urteil vom 10. März 1964 – II C 74.62 –, Buchholz 237.1 Art. 122 BayBG 46 Nr. 1, Urteil vom 11. Februar 1965 – II C 11/62 –, Buchholz 231 § 107 DBG Nr. 5, Urteil vom 4. September 1969 – II C 106.67 –, juris Rn. 14, Urteil vom 28. Januar 1993 – 2 C 22/90 –, juris Rn. 12 und Beschluss vom 15. Mai 1996 – 2 B 106.95 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 1 A 3299/08 –, juris Rn. 38, 42, Urteil vom 22. Mai 1992 – 12 A 2403/89 –, juris Rn. 29 m.w.N. und Urteil vom 8. November 1973 – VI A 1244/71 –, ZBR 1974, S. 300; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Januar 1986 – 4 S 2468/85 –, ZBR 1986, S. 277 (278); bezogen auf COVID-19: VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 24; VG Aachen, Urteil vom 8. April 2022 – 1 K 450/21 –, juris Rn. 42; VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 29. Für die Beurteilung der Frage, ob die danach maßgebliche konkrete dienstliche Verrichtung des Beamten im Ganzen gesehen ihrer Art nach ein gegenüber der übrigen Bevölkerung signifikant höheres Infektionsrisiko aufweist, ist von entscheidender Bedeutung u.a. die zeitliche Dauer, die Häufigkeit und auch die Intensität (etwa bei seuchenhaftem Auftreten der Infektionskrankheit) der Exposition zur Gefahrenquelle während der dienstlichen Verrichtung. Nur unter solchen gefahrerhöhenden Umständen wandelt sich das jeden treffende allgemeine Lebensrisiko zu einer besonderen Gefährdung im Sinne der Vorschrift mit der Folge, dass abweichend von dem Grundsatz, dass der Beamte die Folgen schicksalsmäßiger schädlicher Einwirkungen selbst zu tragen hat, der Schutz durch die dienstliche Unfallfürsorge eingreift. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 1 A 3299/08 –, juris Rn. 42; VG Schleswig, Urteil vom 21. September 2016 – 11 A 277/15 –, juris Rn. 45; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2012 – 23 K 3239/11 –, juris Rn. 37; siehe auch Michaelis/Günther , NVwZ 2022, S. 500 (501). Anhaltspunkte für die besondere Gefährdungslage können folglich der Grad der Durchseuchung des Tätigkeitsbereichs und das Übertragungsrisiko der im Gefahrenbereich vorgenommenen Verrichtungen liefern. Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 31 in Anlehnung an BSG, Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 30/07 R –, juris Rn. 22. Vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 – 2 C 22/90 –, juris Rn. 13; Urteil vom 4. September 1969 – II C 106.67 –, juris Rn. 14 und Urteil vom 10. März 1964 – II C 74.62 –, Buchholz 237.1 Art. 122 BayBG 46 Nr. 1; VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 – W 1 K 21.536 –, juris Rn. 30; siehe auch Günther/Michaelis , COVuR 2022, S. 46 (48); Günther/Fischer , NWVBl 2020, S. 309 (313). Erforderlich ist insoweit regelmäßig, dass – mit Blick auf die Zeit der Exposition zur Gefahrenquelle – eine „Kleinseuche“ bzw. „Kleinepidemie“ feststellbar ist, wodurch sich das Infektionsgeschehen deutlich vom allgemeinen Infektionsrisiko abhebt. Vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1995 – 3 B 94.3181 –, juris Rn. 22; OVG Saarlouis, Urteil vom 17. Juni 1993 – 1 R 74/90 –, juris Rn. 39; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Januar 1986 – 4 S 2468/85 –, ZBR 1986, S. 277 (278); VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 32. Nicht ausreichend für die Annahme einer typischen Infektionsgefahr ist demgegenüber die Ansteckungsgefahr, der ein Beamter allgemein ausgesetzt ist, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. April 2000 – 2 L 2760/98 –, juris Rn. 5; VG Aachen, Urteil vom 8. April 2022 – 1 K 450/21 –, juris Rn. 44; VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 29; VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2009 – 5 K 178/09 –, juris Rn. 32. Daneben kann auch im Rahmen der Exposition gegenüber der Gefahrenquelle speziell bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus zu berücksichtigen sein, welche Schutzvorkehrungen zur Vermeidung einer Infektion getroffen worden sind (Impfung, Mindestabstand, Schutzwand, geschlossener oder offener Raum, Luftfilter, Lüften, Mund-Nase-Schutz u.a.), vgl. z.B. Wilhelm , in: GKÖD, 11. EL 2022, § 31 BeamtVG Rn. 119; Michaelis/Günther , NVwZ 2022, S. 500 (501); Eufinger , ARP 2022, S. 57 (59) und aus der Rspr. VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 37; VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 – W 1 K 21.536 –, juris Rn. 27. Allg. auch zu den Rahmenbedingungen VGH Mannheim, Urteil vom 21. Januar 1986 – 4 S 2468/85 –, ZBR 1986, S. 277 (278), und wie gefahrgeneigt die Tätigkeit ist. Vgl. Wilhelm , in: GKÖD, 11. EL 2022, § 31 BeamtVG Rn. 119; siehe auch Brockhaus , in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 56. EL Juni 2017, § 31 BeamtVG Rn. 171 („Art und Weise der Berührung mit den möglichen Infektionsquellen“). Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage zu verneinen. Die Klägerin ist nach Art ihrer dienstlichen Tätigkeit der Gefahr, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren, nicht besonders ausgesetzt gewesen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei COVID-19 um eine Infektionskrankheit handelt, die eine nach wie vor andauernde weltweite Pandemie ausgelöst hat, welche die Weltgesundheitsorganisation am 11. März 2020 ausgerufen hat. Mithin bestand zum Zeitpunkt der Infektion der Klägerin innerhalb der allgemeinen Bevölkerung eine hohe Ansteckungsgefahr. Vgl. auch stellv. VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 25. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die in Rede stehenden Risikobegegnungen – ein 30-minütiges Gespräch mit einer wenige Tage später positiv getesteten Schülerin am 26. Oktober 2020 sowie ein 15-minütiges Gespräch mit einem zuvor in Quarantäne befindlichen Schüler am 28. Oktober 2020 – ihrer Art nach keine Gleichstellung mit den in Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV genannten Fällen rechtfertigen. Ausgehend davon, dass insbesondere Dauer und Intensität der Exposition zur Gefahrenquelle bedeutsam sind, ist festzustellen, dass es sich hierbei jeweils um ein einmaliges Ereignis von eher kurzer Dauer gehandelt hat. Die Situation, anderen Personen in einem geschlossenen Raum zu begegnen und dabei nicht durchgehend einen medizinischen Mund-Nase-Schutz zu tragen, ist nicht untypisch, sondern stellt im Gegenteil den geradezu typischen Arbeitsalltag für eine Vielzahl von beruflichen Tätigkeiten dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Berufsgruppe der Lehrer – außerhalb der Zeiträume der pandemiebedingten Schulschließungen – hinsichtlich der Unterrichtstätigkeit keine Möglichkeit bestand, zum Eigenschutz ins Homeoffice auszuweichen. Dass gewisse Bestandteile der Dienstverpflichtung oder auch der Kern der Tätigkeit nur in Präsenz am Dienstort geleistet werden können, trifft auf eine Vielzahl beruflicher Tätigkeiten zu. Hinsichtlich der Intensität der Exposition ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst Schutzvorkehrungen getroffen hat. So wurde im Rahmen des ersten Gesprächs der Mindestabstand gewahrt und weit überwiegend eine medizinische Maske getragen; im Rahmen des zweiten Gesprächs trug die Klägerin durchgehend eine Maske. Zu berücksichtigen ist ferner, dass hinsichtlich des ersten Gesprächs unklar bleibt, ob die betroffene Schülerin, die erst sieben Tage später positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet wurde, zu diesem Zeitpunkt überhaupt infektiös gewesen ist. Hinsichtlich des zweiten Gesprächs vom 28. Oktober 2020 ist weder dargelegt noch belegt, dass der betroffene Schüler überhaupt positiv getestet worden ist. Dass darüber hinaus mit der damaligen Funktion der Klägerin einer Vertrauenslehrerin, die psycho-soziale Beratungen durchführt, Kontakte einhergegangen sein sollen, die ihrer Art nach eine über die – den beiden von ihr benannten Risikokontakten innewohnende – generelle Ansteckungsgefahr hinausgehende besondere Gefährdungslage begründen könnten, hat diese nicht substantiiert dargelegt. Auch aus den vom beklagten Land beim Gesundheitsamt des Kreises X. abgefragten Infektionszahlen an der Schule der Klägerin im Zeitraum ihrer mutmaßlichen Infektion ergibt sich kein derart hohes Infektionsgeschehen, das auf das Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage schließen lassen könnte. Die Datenabfrage zeigt vielmehr, dass es sich um Einzelfälle von Infektionen (eine Infektion im Bereich der Schüler, eine Infektion im Bereich der Lehrkräfte) handelte, so dass die Gefahr, infizierten Personen am Dienstort zu begegnen, gerade nicht über das allgemeine Lebensrisiko in Pandemiezeiten hinausging. Soweit die Klägerin schließlich eine besondere Gefährdungslage aus der Eingruppierung der Lehrkräfte in den Personenkreis, der im Rahmen der Impfkampagne im Frühjahr 2021 mit hoher bzw. erhöhter Priorität Anspruch auf eine Schutzimpfung hatte, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9, § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) vom 10. März 2021, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Corona-ImpfV_BAnz_AT_11.03.2021_V1.pdf ; zuletzt abgerufen am 22. Dezember 2022, herleiten will, folgt die Kammer dieser Einschätzung nicht. Zum einen lassen sich dieser abstrakten Einstufung keinerlei Rückschlüsse auf den Gefährdungsgrad der konkreten dienstlichen Verrichtung der Klägerin entnehmen, zum anderen zeigt der Regelungskatalog der §§ 2 ff CoronaImpfV, dass der Verordnungsgeber neben dem Schutz besonders gefährdeter Personengruppen zumindest auch das Ziel der Aufrechterhaltung staatlicher bzw. kritischer Infrastruktur im Blick hatte. Die vorgenommene Einschätzung steht auch mit dem Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge im Einklang. Deren Ziel ist es – wie ausgeführt – nicht, alle gesundheitlichen Gefahren durch besondere Unfallleistungen abzudecken, vielmehr verbleibt ein Bereich von gesundheitlichen Gefahren, die der Beamte wie jeder andere als allgemeines Lebensrisiko oder schicksalhaft selbst zu übernehmen hat. Vgl. bzgl. COVID-19: VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 32; siehe auch VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 25 a.E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Die rechtlichen Maßstäbe zu § 36 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW sind geklärt und unter Würdigung der konkreten Einzelfallumstände zur Anwendung gebracht worden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Berücksichtigung von Ziffer 10.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.