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Urteil

1 K 486/22.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2023:0426.1K486.22.NW.00
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Leitsätze
1. Für die Anerkennung einer Infektion mit dem SARS-Cov-2 Virus als Dienstunfall gemäß § 42 Abs. 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG RP) fehlt es regelmäßig an einem plötzlichen, zeitlich und örtlich bestimmbaren dienstlichen Ereignis, das zur Infektion der Beamtin oder des Beamten geführt hat.(Rn.43) 2. Die Anerkennung einer Infektion mit dem SARS-Cov-2 Virus und einer nachfolgend auftretenden Long-Covid-Erkrankung als Berufskrankheit gemäß § 42 Abs. 3 LBeamtVG (juris: BeamtVG RP) i.V.m. Ziffer 3101 Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ist grundsätzlich möglich.(Rn.48) 3. § 42 Abs. 3 LBeamtVG (juris: BeamtVG RP) verlangt über die BKV hinaus, dass der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner/ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der betreffenden Erkrankung im Vergleich zur übrigen Bevölkerung bzw. Beamtenschaft besonders ausgesetzt war. Die herausgehobene Gefahr der Ansteckung mit dem SARS-Cov-2 Virus muss deshalb von der Art der dienstlichen Tätigkeit im konkreten Einzelfall ausgehen.(Rn.50) 4. Das Risiko einer Infektion aufgrund anderer Umstände im räumlichen Umfeld der dienstlichen Verrichtung genügt für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht (hier: abgelehnt für Tätigkeiten des allgemeinen Verwaltungsdienstes in einem gemeinsamen Büro mit zwei weiteren Kolleginnen, ohne direkte Bearbeitung von Angelegenheiten mit Publikumsverkehr).(Rn.51) (Rn.54)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Anerkennung einer Infektion mit dem SARS-Cov-2 Virus als Dienstunfall gemäß § 42 Abs. 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG RP) fehlt es regelmäßig an einem plötzlichen, zeitlich und örtlich bestimmbaren dienstlichen Ereignis, das zur Infektion der Beamtin oder des Beamten geführt hat.(Rn.43) 2. Die Anerkennung einer Infektion mit dem SARS-Cov-2 Virus und einer nachfolgend auftretenden Long-Covid-Erkrankung als Berufskrankheit gemäß § 42 Abs. 3 LBeamtVG (juris: BeamtVG RP) i.V.m. Ziffer 3101 Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ist grundsätzlich möglich.(Rn.48) 3. § 42 Abs. 3 LBeamtVG (juris: BeamtVG RP) verlangt über die BKV hinaus, dass der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner/ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der betreffenden Erkrankung im Vergleich zur übrigen Bevölkerung bzw. Beamtenschaft besonders ausgesetzt war. Die herausgehobene Gefahr der Ansteckung mit dem SARS-Cov-2 Virus muss deshalb von der Art der dienstlichen Tätigkeit im konkreten Einzelfall ausgehen.(Rn.50) 4. Das Risiko einer Infektion aufgrund anderer Umstände im räumlichen Umfeld der dienstlichen Verrichtung genügt für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht (hier: abgelehnt für Tätigkeiten des allgemeinen Verwaltungsdienstes in einem gemeinsamen Büro mit zwei weiteren Kolleginnen, ohne direkte Bearbeitung von Angelegenheiten mit Publikumsverkehr).(Rn.51) (Rn.54) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf Anerkennung eines Dienstunfalls und Bewilligung eines Unfallausgleichs durch den Beklagten statthaft und auch sonst zulässig. Im Hinblick auf den begehrten Unfallausgleich folgt die Zulässigkeit der Klage aus § 75 VwGO, da der Beklagte über den Antrag der Klägerin vom 25. März 2022 bisher nicht entschieden hat und Gründe, die einer (ablehnenden) Entscheidung entgegengestanden hätten, nicht ersichtlich sind. Dahinstehen kann, ob – wie mit dem Hauptantrag der Klägerin zu Ziffer 1. beantragt – einzelne Symptome einer als Körperschaden bzw. als dienstunfallbedingt geltend gemachten Erkrankung, oder nur die Erkrankung selbst (hier: Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus und daraus folgender Long-COVID-Erkrankung) anerkennungsfähig sind, wie dies hilfsweise mit dem Klageantrag Ziffer 1. begehrt wird. Denn die Klage ist insgesamt unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls in Gestalt der im März 2020 erlittenen Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus und der daraus folgenden Long-COVID-Erkrankung sowie der damit einhergehenden Symptome hat; aus diesem Grund scheidet auch die Zuerkennung eines Anspruchs auf Unfallausgleich aus. Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Dienstunfalls der Landesbeamtin ist § 42 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG –. Gemäß § 42 Abs. 1 ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Gemäß § 42 Abs. 3 LBeamtVG gilt als Dienstunfall auch die Erkrankung an einer der in den Anlagen zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I Seite 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten, wenn die Beamtin oder der Beamte nach der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Der Anerkennung eines Dienstunfalls gemäß § 42 Abs. 1 LBeamtVG steht nicht bereits entgegen, dass sich in der Infektion der Klägerin mit dem SARS-CoV-2 Virus (auch) ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat. Denn ein Dienstunfall i. S. d. § 42 Abs. 1 LBeamtVG setzt nicht voraus, dass der Beamte bei seiner Tätigkeit einer höheren Gefährdung ausgesetzt war als die übrige Bevölkerung, oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81/08 –, juris Rn. 11). Es fehlt aber an der Voraussetzung einer örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit des dienstlichen Ereignisses, das zur Infektion der Klägerin geführt hat. Die Ansteckung mit einem Virus erfolgt zu einem bestimmten Zeitpunkt, in dem Viren in den Körper des Betroffenen gelangen und sich dort vermehren. Dieser Zeitpunkt lässt sich bei einer Infektionskrankheit typischerweise nicht genau feststellen, was auch im vorliegenden Fall für die Ansteckung der Klägerin mit dem Coronavirus gilt. Für die erforderliche zeitliche und örtliche Bestimmtheit des Infektionsereignisses genügt es insbesondere nicht, dass ein sich über mehrere Tage erstreckender Zeitraum für die Infizierung in Betracht kommt. Vielmehr müssten die Umstände dieses Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht so bestimmt sein, dass eine Verwechslung mit jedem anderen Ereignis ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81/08 –, a.a.O., R. 14). Nach den im Dienstunfallrecht geltenden allgemeinen Beweisgrundsätzen trägt die Beamtin die materielle Beweislast für das Vorliegen dieser anspruchsbegründenden Voraussetzung (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 2 A 10550/12.OVG –; BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55/09 –, juris). Eine derart hinreichend genaue Bestimmung des Ortes und des Zeitpunks der Ansteckung der Klägerin mit dem SARS-CoV-2 Virus im März 2020 lässt sich nicht feststellen, was im Grunde zwischen den Beteiligten im vorliegenden Klageverfahren auch nicht mehr streitgegenständlich ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen aber auch die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit als Dienstunfall gemäß § 42 Abs. 3 LBeamtVG i. V. m. Anlage 1 Nr. 3101 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 – BKV – nicht vor. Nach Anlage 1 Nr. 3101 BKV stellen Infektionskrankheiten eine Berufskrankheit dar, wenn die Person im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. COVID-19 ist eine Infektionskrankheit im Sinne dieser Bestimmung. Die Klägerin war aber nicht in einem der in Nr. 3101 BKV angeführten Berufsbereiche tätig, so dass für sie allenfalls die vierte Alternative der Regelung in Betracht kommt. Nach der Würdigung der Gesamtumstände des Falles durch das Gericht war sie indessen nicht aufgrund der von ihr ausgeübten Tätigkeit der Gefahr einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus „in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“. Für die Auslegung dieser Begrifflichkeit kann auch im Dienstunfallrecht zunächst auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere des Bundessozialgerichts, zurückgegriffen werden (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 31; VG Regensburg, Urteil vom 29. November 2022 – RN 12 K 21.2496 und RN 12 K 20.3147 –, juris Rn. 50). Die vierte Alternative der Ziffer 3101 BKV wurde eingeführt, um Härten für Personen zu vermeiden, die beispielsweise als Handwerker in einem der ausdrücklich bezeichneten und besonders gefährdeten Bereiche (etwa in einem Krankenhaus) tätig waren, selbst aber nicht zu den anerkannten Berufsgruppen gehörten (vgl. ausführlich VG Bayreuth, Urteil vom 4. Oktober 2020 – B 5 K 21.909 –, juris Rn. 27). Das Bundessozialgericht hat dazu ausgeführt, dass die Kriterien des unbestimmten Rechtsbegriffs der erhöhten Infektionsgefahr i. S. d. vierten Alternative der Ziffer 3101 BKV der Fortentwicklung bedürften und die besondere Infektionsgefahr sich im Einzelfall aus einer Durchseuchung des Umfelds (sog. „Kleinepidemie“) oder der Übertragungsgefahr bei der ausgeübten Verrichtung ergeben kann (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 30/07 R –, juris Rn. 22 ff.). Auch in verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wird regelmäßig zwischen gehäuftem, „seuchenhaften“ auftretenden Krankheitsfällen einerseits und Einzelfällen andererseits unterschieden, was letztlich aus dem Gedanken folgt, dass ein gehäuftes Auftreten einer Erkrankung im Sinne einer „Kleinepidemie“ ein sehr stichhaltiges Indiz dafür sein kann, dass die Infektion tatsächlich bei der dienstlichen Verrichtung erfolgte und die Beamtin also dort einem Erkrankungsrisiko besonders ausgesetzt war (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 29. November 2022 – RN 12 K 20.3147 –, juris Rn. 55 f., m.w.N.) Die Kammer hält es allerdings mit dem VG Regensburg (Urteile vom 29. November 2022 a.a.O. Rn. 57 und, juris, Rn. 27) für fraglich, ob ein in der Umgebung festgestelltes besonderes Infektionsrisiko bei jeglicher Tätigkeit an jedem Ort eine Berufskrankheit begründen kann, oder ob nicht auch hier zumindest eine tatsächliche Beschäftigung in einem Bereich zu fordern ist, der ein besonderes abstraktes Gefährdungspotential für die Übertragung von Infektionskrankheiten birgt, ähnlich den in den ersten drei Alternativen der Ziffer 3101 BKV aufgezählten Bereichen. Jedenfalls kann dann nicht entscheidend auf eine Durchseuchung des beruflichen Tätigkeitsumfelds abgestellt werden, wenn es wie bei der Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus um eine die gesamte (Welt)Bevölkerung treffende Pandemie geht. Dagegen spricht, dass der in Ziffer 3101 BKV hergestellte Ursachenzusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen beruht, die nur gerechtfertigt sind, wenn das besondere Infektionsrisiko nahezu ausschließlich im dienstlichen Bereich besteht (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 29. November 2022, RN 12 K 21.2496, a.a.O.). Die Ausgangslage in der Corona-Pandemie ist indessen eine andere, denn in dem hier betroffenen Zeitraum (März 2020) bestand generell ein hohes Infektionsrisiko auch außerhalb des Dienstes für die gesamte Bevölkerung. Für die Annahme einer Kleinepidemie, also ein signifikant erhöhtes Auftreten einer Krankheit in einem eng eingrenzbaren und sicher feststellbaren räumlichen Bereich, ist zu Zeiten einer Pandemie weniger Raum. Denn hier ist die Möglichkeit einer zufälligen Infektion außerhalb des Dienstes stets gegeben (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 29. November 2022 – RN 12 K 20.3147 –, a.a.O, Rn. 57). Am 11. März 2020 wurde durch die WHO die weltweite Pandemielage ausgerufen. Das Ansteckungsrisiko bestand für alle Menschen nicht nur theoretisch, sondern praktisch und realistisch wegen der leichten Übertragbarkeit des Coronavirus, einer möglichen Ansteckung bei Personen ohne Symptomatik und der sich im März 2020 sehr dynamisch entwickelnden Verbreitung der SARS-CoV-2-Infektionen auch in Rheinland-Pfalz und im Landkreis Bad Dürkheim (vgl. Eintrag bei wikipedia „Covid-19-Pandemie in Rheinland-Pfalz“ und Jeanette Vogel, „Corona-Pandemie in Rheinland-Pfalz“, Statistische Monatshefte Rheinland-Pfalz, 2020, 663 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 29. November 2022 – 12 K 21.2496 –, a.a.O.). Selbst wenn man aber zugrunde legt, dass allein eine „Durchseuchung“ des beruflichen Umfeldes – hier also die von der Klägerin geltend gemachte Erkrankung ihrer beiden Kolleginnen im selben Büro – die vierte Alternative der Nr. 3101 BKV begründen kann, ist zu sehen, dass die BKV lediglich aufgrund der Verweisung in § 42 Abs. 3 LBeamtVG Anwendung findet und diese beamtenrechtliche Vorschrift über Ziffer 3101 BKV hinaus gehend ausdrücklich verlangt, dass der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der betreffenden Erkrankung besonders ausgesetzt war. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn die zur Zeit der Infektion konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich birgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 – 2 C 22.90 –, juris Rn. 12). Dabei muss die besondere Gefährdung für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung ausgeprägt sein. Nicht erforderlich ist es zwar, dass die Gefährdung mit den regelmäßigen Dienstobliegenheiten der Betroffenen verbunden ist. Sie muss aber der im Einzelfall übertragenen dienstlichen Tätigkeit ihrer Art nach eigentümlich sein, und die Erkrankung muss sich als typische Folge dieser konkreten Dienstverrichtung darstellen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 29. November 2022 – RN 12 K 21.2496 –, a.a.O., Rn. 28, m. w. N.). Die Vorschrift erfasst damit nur besondere Gefährdungslagen, denen ein Beamter im Vergleich zur übrigen Beamtenschaft ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55/09 –, juris Rn. 17). Nach diesen Maßstäben kann allein das Auftreten einer in der gesamten Bevölkerung zirkulierenden Infektionskrankheit (wie hier das SARS-CoV-2-Virus) auch im Tätigkeitsumfeld eines Beamten unabhängig vom konkreten Ausmaß einer Durchseuchung des Umfeldes nicht die Annahme begründen, dass der Beamte der Gefahr der Erkrankung aufgrund der Art seiner Tätigkeit „besonders ausgesetzt“ war, wenn nicht seine konkrete Tätigkeit speziell den Umgang mit Corona-Infizierten betrifft oder in sonstiger Weise mit einer signifikant erhöhten Infektionsgefährdung verbunden war (vgl. erneut VG Regensburg, Urteil vom 29. November 2022, a.a.O., Rn 29). Dementsprechend sind in der bislang hierzu ersichtlichen, von der Kammer ausgewerteten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus als Berufskrankheit in solchen Fälle anerkannt worden, in denen die Art der im maßgeblichen Zeitpunkt konkret übertragenen dienstlichen Tätigkeit ein spezielles, gegenüber der Allgemeinbevölkerung deutlich erhöhtes Risiko mit sich brachte, sich mit dem Virus zu infizieren: So lag der Fall eines Hygieneassistenten, der bei Corona-Testabstrichen vor dem Gesundheitsamt assistiert und mit testmaterial in Kontakt gekommen war (VG Regensburg, Urteil vom 29. November 2022 – RN 12 K 20.3147 –, juris), oder der Fall eines Polizeibeamten in einem Sportübungsleiterlehrgang mit intensiven Kontakten bei gemeinsamer Unterbringung und der Ausübung von Sportarten überwiegend in der Halle (VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2021 – Au 2 K 20.2494 –, juris), und des Lehrers an einer Schule mit einem massiv erhöhten, nicht mehr kontrollierbaren Infektionsgeschehen bei von ihm unterrichteten Schülern und Lehrern (VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 – W 1 K 21.536 –⁠, juris). Des Weiteren wird in der Literatur eine dienstliche Tätigkeit in sogenannten „Corona-Hot-Spots“ oder bei der dienstlichen Überwachung besonders kritischer Gruppen als anerkennungsfähig angeführt (vgl. Wilhelm, in GKÖD I, BR 1/23, § 31 BeamtVG Rn. 119, m.w.N.). Demgegenüber werden Fälle mit nur vereinzelten Corona-Infektionen im dienstlichen Bereich nicht als solcherart signifikant erhöhtes Risiko gegenüber dem allgemeinen Erkrankungsrisiko der Bevölkerung bewertet, wie beispielsweise eine Lehrerkonferenz oder ein Steuerlehrgang mit nachweislich infizierten Teilnehmern (VG Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2022 – 23 K 8281/21 und 23 K 6047/21 –), ein vertrauliches Gespräch mit einer infizierten Schülerin (VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2022 – 23 K 2118/22 –, juris), die Tätigkeit in einer Notbetreuung an der Schule (VG Bayreuth, Urteil vom 4. Oktober 2022 – B 5 K 21.909 –, juris) sowie Vollzugstätigkeiten in der JVA oder im polizeilichen Streifendienst (VG Regensburg, Urteil vom 29. November 2022 – RN 12 K 21.2496 – und VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 –, nachgehend OVG LSA, Beschluss vom 16. Dezember 2022 – 1 L 123/22.Z –, alle juris). Nach der Bewertung des Gerichts im vorliegenden Einzelfall war die Klägerin aufgrund der konkreten Art der Verrichtung ihrer Dienstgeschäfte im Zeitraum der Infektion mit dem SARS-COV-2 Virus keinem gegenüber der Bevölkerung oder der Beamtenschaft im Übrigen signifikant erhöhten Risiko einer Ansteckung ausgesetzt. Der gemeinsame Aufenthalt in einem Büro mit Kolleginnen, die – vor der Klägerin, nach der Klägerin oder gleichzeitig mit ihr – infiziert waren, genügt dafür nicht. Dieses Risiko ist nämlich nicht mit der Art ihrer dienstlichen Verrichtungen im allgemeinen Verwaltungsdienst verbunden. Solche Umstände, die nicht der Art der dienstlichen Tätigkeit anhaften, hat der Gesetzgeber in § 42 Abs. 3 LBeamtVG nicht anerkannt. Das Risiko, sich bei einer Verwaltungstätigkeit durch einen Kontakt mit anderen Mitarbeitenden in einem geschlossenen Raum mit dem Coronavirus zu infizieren, haftet nicht als besondere Gefahr der Art der dienstlichen Tätigkeit an. Eine Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeiterinnen in einem gemeinsamen Büro ist nicht einer konkreten dienstlichen Tätigkeit eigentümlich, sondern vielmehr generell mit einer Beschäftigung im Arbeitsleben, nicht nur im Beamtenverhältnis, verbunden (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 29. November 2022 – 12 K 21.2496 –, a.a.O., Rn. 29). Die Situation, dass gewisse Bestandteile der Dienstverrichtung nur in Präsenz am Dienstort geleistet werden und dabei Begegnungen mit anderen Personen in geschlossenen Räumen stattfinden, tritt auf eine Vielzahl von beruflichen Tätigkeiten zu (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2022 – 23 K 2118/22 –, a.a.O.). Die Klägerin hatte durch ihre dienstlichen Verrichtungen als Beamtin im allgemeinen Verwaltungsdienst kein signifikant erhöhtes Risiko als weite Teile der übrigen arbeitenden Bevölkerung. Das verbleibende Restrisiko in solchen beruflich bedingten Situationen beruht nicht auf der Art der dienstlichen Verrichtung, sondern auf dem räumlichen Umfeld, in dem sie ausgeübt wurde. Solche Umstände führen nicht zur Anerkennung einer Berufskrankheit (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 29. November 2022 – 12 K 21.2496 –, a.a.O. Rn. 29 mit Hinweis auf BayVGH, Urteile vom 27. September 1993 – 3 B 92.1526.1526 und vom 17. Mai 1995 – 3 B 94.3181 –). Über den unmittelbaren dienstlichen Kontakt in ihrem Büro hinaus kam es zu Begegnungen der Klägerin mit Besuchern und Besucherinnen u.a. der Ausländerbehörde auf dem Flur, auf dem sich nach ihren Angaben in Hochzeiten bis zu 20 oder 30 Personen aufhielten, an denen sie ohne Einhaltung des Mindestabstands habe vorbeigehen müssen. Es lässt sich aber durch nichts belegen, dass diese Besucher selbst ein erhöhtes Infektionsrisiko trugen oder gar tatsächlich infiziert waren. Dass von ihnen eine besondere Ansteckungsgefahr für die Klägerin ausging, wird letztlich auch von ihr nur vermutet. Ein direkter dienstlicher Kontakt der Klägerin mit diesen Personen bestand nicht, da sie mit der Bearbeitung von deren Angelegenheiten nicht befasst war und die Bürger nicht in ihrem Büro vorgesprochen haben. Die Begegnungen auf dem Flur waren jeweils nur kurzfristig im Vorbeigehen und überstiegen damit nicht die allgemeinen Ansteckungsrisiken der übrigen Bevölkerung bei vergleichbaren Begegnungen im (Berufs)Alltag. Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation zum Schutz ihrer pflegebedürftigen Mutter alle privaten Kontakte im Alltag, wie sie vorgetragen hat, schon ab dem 12. März 2020 vermieden habe und deshalb das Risiko einer Ansteckung individuell für sie im Kreishaus höher gewesen sei als im Privatbereich. Mit dem Beklagten sieht auch das Gericht durchaus die Möglichkeit einer Infektion durch den Kontakt mit Kolleginnen oder Besuchern des Kreishauses. Allerdings litt die Klägerin nach ihren Angaben bereits seit dem 18/19. März 2020 an einem trockenen Husten, einem für die Corona-Infektion typischen Symptom (vgl. z.B. Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 18. April 2020; alle auch nachfolgend genannten Quellen abrufbar über die homepage des RKI unter www.rki.de). Damit erscheint es sowohl angesichts eines Infektionsrisikos von rückschauend bis zu 10 Tagen (vgl. RKI: Kontaktpersonen-Nachverfolgung Stand 14. Januar 2022, Ziffer 1.4) als auch eines Inkubationszeitraums von bis zu 6 Tagen und bis zu 2 Tagen mehr bei dem im Jahr 2020 zirkulierenden Wildtyp (vgl. Epidemiologischer Steckbrief SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 26. November 2021, Tabelle 1 und Ziffer 5.; sogar von 14 Tagen Inkubationszeit ausgehend VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 – W 1 K 21.536 –, a.a.O., Rn. 23 unter Hinweis auf den Steckbrief des RKI vom 14. Juli 2021) gut vorstellbar, dass die Klägerin schon vor der Einschränkung ihrer privaten Kontakte ab 12. März 2020 unerkannt infiziert gewesen ist. Eine nähere Aufklärung ist diesbezüglich nicht mehr möglich. Auf die arbeitsschutzrechtlich festgestellte enge räumliche Situation, das zu geringe Raumluftvolumen sowie die mangelhafte Belüftungsfähigkeit ihres Büros kann sich die Klägerin nach dem oben Ausgeführten ebenfalls nicht berufen. Diese Umstände prägen nämlich nicht die Art ihrer Tätigkeit im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Infektion, sondern betreffen die Beschaffenheit der Diensträume, die nicht anspruchsbegründend sind. Es kann nach Überzeugung des Gerichts auch keine Rede davon sein, dass der Beklagte dadurch im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die pandemiebedingten Vorsichtsmaßnahmen gegenüber der Klägerin nicht beachtet hätte und deshalb zur dienstunfallrechtlichen Anerkennung verpflichtet wäre. Zwar kann es zur Bewertung des mit der dienstlichen Tätigkeit im Einzelfall verbundenen Ansteckungsrisikos durchaus beachtlich sein, ob die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen (z.B. Einhaltung des Mindestabstands, Maskenpflicht) eingehalten werden können (vgl. Wilhelm in GKÖD, a.a.O.). Unabhängig davon, ob die damals geltende 3. Corona-Bekämpfungsverordnung in § 4 Abs. 3 mit Verweis auf die Einhaltung hygienischer Anforderungen auch den Mindestabstand von 1,5 m und ein ausreichendes Raumluftvolumen betraf, ob der Abstand durch die Anordnung der Schreibtische eingehalten wurde und der Tatsache, dass der Bericht der externen Fachkraft für Arbeitssicherheit dem Beklagten erst im Juli 2020 bekannt wurde, ändert das aber nichts daran, dass auch in solchen Fällen die herausgehobene Gefahr der Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus von der Art der dienstlichen Tätigkeit ausgehen muss, um gemäß § 42 Abs. 3 LBeamtVG i.V.m. Ziffer 3101 BKV als Berufskrankheit anerkannt werden zu können. So führt auch die von der Klägerin genannte Empfehlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu COVID-19 als Berufskrankheit aus, bei der Beantwortung der Frage, ob einzelne Personen durch ihre Tätigkeiten in anderen Bereichen in ähnlichem Maße einer Infektionsgefahr ausgesetzt seien, komme es auf die Art der Kontakte mit infizierten Personen an. Diese müssten bestimmungsgemäß mit unmittelbarem Körperkontakt (z. B. Tätigkeiten des Frisörhandwerks) oder mit gesichtsnahen Tätigkeiten (z. B. kosmetischen Behandlungen) verbunden sein. Darüber hinaus gebe es bislang keine wissenschaftlich gesicherten Hinweise darauf, dass bestimmte Berufsgruppen, wie z. B. Kassiererinnen und Kassierer oder Beschäftigte im öffentlichen Nahverkehr, bei ihren Tätigkeiten einem vergleichbar erhöhten Risiko ausgesetzt seien. Das gilt nach Überzeugung des Gerichts erst recht für eine reine Verwaltungstätigkeit in einem Büro ohne direkten Publikumsverkehr, wie dies bei der Klägerin der Fall war. Da nach alledem ihre Klage auf Anerkennung eines Dienstunfalls abzuweisen ist, kann auch kein Anspruch auf einen hieraus resultierenden Unfallausgleich gemäß § 44 LBeamtVG bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG, jeweils Regelstreitwert für die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung eines Dienstunfalls und eines Unfallausgleichs, dessen Höhe derzeit nicht beziffert werden kann). Die Klägerin begehrt im vorliegenden Klageverfahren die Anerkennung eines Dienstunfalls und die Zahlung eines Unfallausgleichs durch den Beklagten. Sie war seit 1987 beim Beklagten als Beamtin tätig, seit 1996 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Im Jahr 2020 wurde sie für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A12 als Referatsleiterin ausgewählt. Im März 2020 erkrankte sie an einer COVID-19-Infektion. In der Folge entwickelte sie Symptome einer sog. Long-COVID-Erkrankung und ist seit Januar 2021 dauerhaft dienstunfähig erkrankt. Mit Ablauf des Monats August 2022 wurde sie vom Beklagten wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Hierüber ist ein Widerspruchsverfahren mit Blick auf die beantragte Anerkennung eines Dienstunfalls ausgesetzt. Die Klägerin war vor ihrer Corona-Infektion im Kreishaus des Beklagten in einem Büro tätig, das mit drei Personen besetzt war. In einem Bericht der externen Fachkraft für Arbeitssicherheit S. nach einer Begehung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vom 1. Juli 2020 wird u. a. ausgeführt, das Büro sei für die Nutzung durch drei Mitarbeiter zu klein, das Raumluftvolumen nicht ausreichend. Das Lüften des Raumes werde als problematisch beschrieben, da sich die Fenster nur begrenzt öffnen ließen. Die momentane Arbeitssituation lasse keinen wirksamen Schutz vor Übergriffen zu. Die Klägerin zeigte mit Unfallmeldung vom 18. Juni 2021 ihre COVID-Infektion als Dienstunfall beim Beklagten an und machte geltend, sie habe sich die Erkrankung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Betrieb zugezogen. Im privaten Bereich habe sie keine Kontakte gehabt, außer zu ihrem Ehemann, der negativ getestet worden sei. Sie habe sich die Infektion zwischen dem 18. und 23. März 2020 zugezogen, erst ab 24. März 2020 sei das Arbeiten im Homeoffice möglich gewesen. Sie habe seit 18./19. März 2020 zunächst an einem trockenen Husten gelitten, der sich verschlimmert habe, u. a. mit Fieber. Beim Arzt sei am 26. März 2020 der Test auf COVID-19 positiv ausgefallen. Ausgehend von einer Infektionszeit zwischen 5 und 6 Tagen habe sie dem Gesundheitsamt als Kontaktpersonen der letzten zwei Wochen, d. h. seit 12. März 2020, ihren Ehemann und ihre Kolleginnen gemeldet. Ab 12. März 2020 habe sie alle anderen Kontakte unterlassen. Ihr letzter dienstlicher Kontakt sei am 12. März 2020 zu einer Person gewesen, die nicht an Corona erkrankt gewesen sei. Im Büro habe sie auf engsten Raum mit zwei anderen Kollegen:innen gesessen, eine davon sei anschließend an Corona erkrankt. Das Kreishaus sei nach wie vor für Besucher geöffnet gewesen und im Flur des Amts für Migration und Integration, den sie auf dem Weg zum Drucker habe durchqueren müssen, hätten sich sehr viele Besucher aufgehalten. Infolge der Infektion habe sie eine Long-COVID-Erkrankung entwickelt. Der Beklagte verwies mit Schreiben vom 26. Juli 2021 darauf, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Pandemie ausgerufen gewesen sei, was die Allgemeingefahr für eine Ansteckung begründet habe. Private Kontakte der Klägerin, beispielsweise beim Einkaufen, seien nicht auszuschließen. Die Klägerin berief sich auf den Bericht der Fachkraft für Arbeitssicherheit vom 1. Juli 2020 und bat um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Mit Bescheid vom 9. Februar 2022 wurde ihr Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls vom Beklagten abgelehnt: Die Klägerin habe keinen Nachweis für eine Ansteckung im Dienst erbracht. Wegen der Inkubationszeit von 5 bis 6 Tagen sei die Ansteckung zeitlich nicht einzugrenzen. Die Klägerin erhob, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Widerspruch gegen den Bescheid und berief sich auf § 42 Abs. 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) in Verbindung mit § 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), Anlage 1 Ziffer 3101. Eine Berufskrankheit sei inzwischen für COVID-19-Infektionen in der Rechtsprechung anerkannt worden. Ihre beiden Kolleginnen im Büro seien zuvor an COVID erkrankt. Im Nichtabhilfebescheid vom 22. März 2022 führte der Beklagte aus, eine vergleichbare Gefahr wie sie in Ziffer 3101 der BKV zugrunde gelegt werde, bestehe in der allgemeinen Verwaltung nicht. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 25. März 2022 beim Beklagten die Zahlung eines Unfallausgleichs, da sie seit 11. Januar 2021 ohne Unterbrechung dienstunfähig sei. Über diesen Antrag hat der Beklagte soweit erkennbar noch nicht entschieden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2022 wies er den Widerspruch der Klägerin zurück und führte aus, die Klägerin habe keine mit Ziffer 3101 BKV vergleichbare Tätigkeit ausgeübt. Die Infektion habe sie sich auch z. B. beim Einkaufen im Zeitraum der Inkubationszeit zwischen dem 12. und dem 18. März 2020 zuziehen können. Dass eine Ansteckung im Kreishaus möglich gewesen sei, werde nicht bestritten, lasse sich aber nicht beweisen. Die Beweislast liege bei der Beamtin. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (5. Mai 2022) hat die Klägerin am 2. Juni 2022 Klage erhoben. Sie trägt vor: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei sie durch die Aerosole in dem Arbeitszimmer erkrankt. Ihr Büro xx sei im Juli 2020 durch einen externen Sicherheitsingenieur nach dem Arbeitssicherheitsgesetz untersucht worden. Nach dessen Bericht sei das Zimmer zu klein für drei Personen, das Raumluftvolumen zu gering und das Lüften problematisch. Es habe auch keinen Raumluftfilter gegeben. Ein Kontakt habe zudem mit Besuchern auf dem Flur stattgefunden, die von der Klägerin unter ständiger Unterschreitung des üblichen Hygieneabstands hätten passiert werden müssen. Es handele sich hier um das Ausländeramt, bei dem sich viele Menschen mit Migrationshintergrund aufgehalten hätten, auch aus ärmlichen Verhältnissen kommend und mit Hygienemöglichkeiten nicht im gleichen Umfang vertraut und finanziell befähigt wie der Rest der hiesigen Bevölkerung, Aufgrund dieser Verhältnisse seien § 42 Abs. 3 LBeamtVG und Ziffer 3101 BKV einschlägig. Auch gemäß den Richtlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) handele es sich in besonderen Gefahrenlagen um eine anerkannte Berufskrankheit. Beispielsweise das VG Würzburg habe anerkannt, dass der Schutz auf Tätigkeiten ausgedehnt werden müsse, die eine besondere Ansteckungsgefahr und ein erheblich höheres Ansteckungsrisiko als für die übrige Bevölkerung begründeten. Hierfür seien die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Sie habe sich in dem nicht separat belüfteten Gang mit viel Publikum aufhalten müssen. Zwei Kolleginnen in dem zu kleinen Büro seien unmittelbar zuvor und nacheinander an COVID-19 erkrankt, was das deutlich höhere Infektionsrisiko beweise. Der Beklagte habe erst ab 24. März 2023 ein Arbeiten im Homeoffice ermöglicht und damit die besondere Gefahr begründet. Durch den Verstoß gegen das Arbeitssicherheitsgesetz und die nachfolgende Erkrankung trete eine Beweislastumkehr ein. Im privaten Bereich habe sie nachweislich alle Kontakte außer ihrem Mann und ihrer pflegebedürftigen Mutter unterlassen und im öffentlichen Raum die AHA-Regeln eingehalten. Im Hinblick auf den beantragten Unfallausgleich werde Untätigkeitsklage erhoben. Die Klägerin beantragt 1. der Beklagte wird verpflichtet, die am 26. März 2020 bei der Klägerin diagnostizierte COVID-19-Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus einschließlich der sich anschließenden Long- COVID-Erkrankung mit den Symptomen - persistierender Kopfschmerz - Konzentrationsstörungen - Belastungsintoleranz bei physischer und psychischer Belastung - Gliederschmerzen - reduzierte Immunabwehr mit der Folge auch häufig auftretender Erkältungen - Post-COVID-Syndrom - Fatigue-Syndrom - Schlafstörungen unter Aufhebung des Ausgangsbescheids vom 9. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2022 als Dienstunfall anzuerkennen, sowie hilfsweise, der Beklagte wird verpflichtet, die am 26. März 2020 bei der Klägerin diagnostizierte COVID-19-Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus einschließlich der sich anschließenden Long-COVID-Erkrankung unter Aufhebung des Ausgangsbescheids vom 9. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2022 als Dienstunfall anzuerkennen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab 1. April 2022 Unfallausgleich zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die Klägerin könne sich nicht auf die BKV berufen, da sie durch Ihre Tätigkeit einer Infektionsgefahr nicht in ähnlichem Maße wie die dort genannten Berufsgruppen besonders ausgesetzt gewesen sei. Die Ausbreitung des Virus habe im Zeitpunkt der Erkrankung der Klägerin bereits als Pandemie gegolten und damit eine allgemeine Gefahr dargestellt. Die Klägerin sei der Infektionsgefahr nicht in höherem Maß ausgesetzt gewesen als andere. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich im privaten Umfeld infiziert habe. Eine Ansteckung sei über symptomfreie Personen und also auch über ihren Ehemann möglich gewesen. Er könne die Klägerin, auch wenn er zum Zeitpunkt des Tests nicht infiziert gewesen sei, bereits vorher ohne sein Wissen angesteckt haben. Im damaligen Zeitpunkt seien nach der 3. Corona Bekämpfungs-Verordnung für Zusammenkünfte von Personen aus beruflichen Gründen konkrete Sicherheitsmaßnahmen nicht vorgesehen gewesen. Ab 17. März 2020 sei das Kreishaus für den Publikumsverkehr geschlossen worden, so dass seitdem keine Gefahr der Ansteckung durch Besucher mehr bestanden habe. Die Prüfung der Räumlichkeiten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz sei nicht im Hinblick auf die Pandemielage angefordert worden. Der im Rahmen der Corona-Regeln geforderte Abstand von 1,5 m sei aufgrund der Größe der Schreibtische eingehalten gewesen und der Beklagte habe jederzeit auch die übrigen Regeln nach der jeweils gültigen Corona-Verordnung umgesetzt. Dass die Klägerin während des maßgeblichen Zeitraums ihrer Inkubation Kontakt mit anderen Kolleginnen und Kollegen innerhalb der Kreisverwaltung gehabt habe und eine Ansteckung möglich gewesen sei, werde nicht bestritten. Die Beweispflicht liege aber bei ihr, und sie könne nicht beweisen, dass nur im Dienstgebäude Kontakt bestanden habe, durch den eine Infektion verursacht worden sei. Bei dieser Sachlage handele es sich nicht um einen Dienstunfall. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt die Kammer Bezug auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und die Personal- und Verwaltungsakten des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Im Hinblick auf die ergänzenden Angaben der Klägerin und des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 111 ff. GA) verwiesen.