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Urteil

21 K 6719/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0113.21K6719.22.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 30. August 2022 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 30. August 2022 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger beantragte am 8. Juli 2021 bei der Bezirksregierung L. des Beklagten (Bezirksregierung) die Gewährung einer Förderung nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) für die Fortbildung zum Industriemeister Metall (IHK). Fortbildungsträger war die Bildungsakademie H. GmbH. Im Rahmen der Antragstellung legte er unter anderem eine Rechnung des Fortbildungsträgers vom 1. Juli 2021 über die gesamten Lehrgangskosten in Höhe von 4.409,00 Euro vor. Ausweislich der Rechnung sollte der Gesamtbetrag mit 2 v. H. Skonto bis zum 15. Juli 2021 oder gemäß der Zahlungsvereinbarung gezahlt werden. Aus dem Punkt „Zahlungsvereinbarungen“ in der Rechnung folgte, dass der Gesamtbetrag bis zum 8. Oktober 2021 zu zahlen war. Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Februar 2022 die begehrte Förderung in Höhe der gesamten Lehrgangskosten, von denen die Hälfte als Zuschuss und die Hälfte als Darlehen gewährt wurde. Unter dem 7. Juli 2022 teilte der Fortbildungsträger dem Beklagten mit, dass er den Lehrbetrieb zum 22. Juni 2022 wegen Insolvenz eingestellt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt seien für den Kläger 2.325,00 Euro an Lehrgangsgebühren angefallen. Mit Bescheid vom 30. August 2022 hob der Beklagte den Bescheid vom 8. Juli 2021 insoweit auf, als der Förderbetrag 2.315,00 Euro überstieg und forderte vom Kläger Zuschüsse in Höhe von 1.047,00 Euro zurück. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 22. September 2022 Klage erhoben. Er trägt vor, die Voraussetzungen für eine Rückforderung lägen nicht vor. Er habe den Abbruch der Fortbildung nicht verschuldet. Vielmehr lägen die Gründe für den Abbruch im Bereich des Fortbildungsträgers. Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass er einen Erstattungsanspruch aus der Insolvenzmasse habe, so trete er diesen an den Beklagten ab. Er gehe jedoch davon aus, dass sich dieser Anspruch nicht realisieren lasse. Bislang habe er zumindest keine Zahlung erhalten. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 30. August 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kläger habe die grundsätzliche Möglichkeit, die von ihm überzahlten Lehrgangsgebühren, denen nun keine Unterrichtsleistung mehr gegenüber stehe, als Forderung zur Insolvenzmasse anzumelden. Diese Möglichkeit einer Rückzahlung unterscheide die vorliegenden Fälle grundsätzlich von denen, die der Gesetzgeber bei § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG im Blick gehabt habe. Komme man zu dem Ergebnis, dass auch im Fall der Insolvenz keine Rückforderung erfolgen könne, so wälze man das Insolvenzrisiko des Fortbildungsträgers von dessen Vertragspartner auf ihn – den Beklagten – über. Zudem habe der Kläger einen finanziellen Vorteil, wenn er auf der einen Seite den Zuschuss behalten könne und auf der anderen Seite Geld aus der Insolvenzmasse ausgekehrt bekäme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 24. Oktober 2022 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. Die zulässige Klage hat Erfolg; sie ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. August 2022 ist aufzuheben, denn er erweist sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Der Beklagte hat als Ermächtigungsgrundlage für die Teilaufhebung und -rückforderung § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG angenommen. Danach ist, sofern der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat, der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind. a) Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind indes nicht gegeben, da der Kläger die Maßnahme nicht abgebrochen hat. § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG setzt voraus, dass der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme abgebrochen hat. Ein solcher Abbruch ist indes nicht gegeben, wenn die Maßnahme auf einseitige Veranlassung des Fortbildungsträgers endet. Dies folgt schon aus systematischen Erwägungen. In § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG greift der Gesetzgeber den Begriff des Abbruchs aus der älteren Norm des § 7 Abs. 1 AFBG auf. Nach dieser Vorschrift endet die Förderung abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 AFBG, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde. Der Gesetzgeber unterscheidet mithin zwischen der Beendigung der Maßnahme durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin und der Beendigung der Maßnahme durch den Fortbildungsträger. Hieraus lässt sich entnehmen, dass ein Maßnahmeabbruch nur dann vorliegt, wenn die Beendigung der Maßnahme auf einem eigenen Entschluss des Teilnehmenden beruht und sich nicht als bloßer Reflex auf die vorherige Leistungseinstellung durch den Fortbildungsträgers darstellt. Auch aus der historischen Auslegung ergibt sich, dass die fehlende Fortführung der Maßnahme aufgrund Insolvenz des Fortbildungsträgers keinen Maßnahmeabbruch durch den Teilnehmenden darstellt. Aus der Gesetzgebungsgeschichte zu § 7 AFBG folgt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein Maßnahmeabbruch dann vorliegt, wenn ein Teilnehmer nach seiner eigenen Erklärung sein Fortbildungsziel aufgibt, BT-Drs. 13/3698, S. 16. Eine solche Erklärung gibt der Teilnehmende im Rahmen der Insolvenz des Fortbildungsträgers mit Einstellung des Lehrbetriebes indes gerade nicht ab. Vielmehr erklärt der Fortbildungsträger, dass er die Maßnahme nicht mehr weiterführen kann. Ausreichend für einen Maßnahmeabbruch ist darüber hinaus, wenn das Gesamtverhalten des Teilnehmers erkennen lässt, dass er sein mit dem Besuch der Fortbildungsveranstaltung angestrebtes Fortbildungsziel aufgibt, Schubert/Schaumberg, AFBG, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: 11/2021, § 7 (Ziffer 2.1). Jedoch auch dies ist bei der Insolvenz des Fortbildungsträgers ohne Weiterführung des Lehrbetriebes nicht der Fall. Zwar besucht der Teilnehmende keine Lehrveranstaltungen mehr, dies kann indes nicht als ein Verhalten angesehen werden, aus dem sich die Aufgabe des angestrebten Fortbildungsziels ableiten lässt, denn der fehlende Besuch der Lehrveranstaltungen liegt schlicht daran, dass der Fortbildungsträger die Veranstaltungen nicht mehr anbietet. b) Jedoch selbst wenn man von einem Maßnahmeabbruch ausgehen würde, lägen die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht vor. Ginge man von einem Maßnahmeabbruch aus, so läge bei Insolvenz des Fortbildungsträgers hierfür wohl ein wichtiger Grund vor. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG ist in einem solchen Fall der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind. Vorliegend waren die gesamten Lehrgangsgebühren jedoch bereits vor Erlass des Bescheides vom 30. August 2022 fällig und auch gezahlt. Fälligkeit der Leistung ist gemäß § 271 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab dem Zeitpunkt gegeben, ab dem der Gläubiger die Leistung fordern kann, Artz, in: Erman, BGB, Kommentar, 16. Auflage 2022, § 271 (Rn. 1). Für den hier zwischen dem Kläger und dem Fortbildungsträger geschlossenen Dienstvertrag bestimmt § 614 Satz 1 BGB, dass die Vergütung erst nach der Leistungserbringung, also hier der Erteilung des Unterrichts durch den Fortbildungsträger fällig ist. Die Regelung des § 614 Satz 1 BGB ist indes abdingbar, Fischinger, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, § 614 (Rn. 3). Der Kläger und der Fortbildungsträger haben hier eine solche, von § 614 Satz 1 BGB abweichende Regelung getroffen. Ausweislich der Rechnung des Fortbildungsträgers war das Gesamthonorar aufgrund Zahlungsvereinbarung spätestens bis zum 13. November 2021 zu zahlen und damit in diesem Zeitpunkt fällig. War das Gesamthonorar mithin bereits im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides fällig, so scheidet nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG eine Rückforderung aus. Insbesondere findet die vom Fortbildungsträger vorgenommene und von dem Beklagten übernommene anteilige Berechnung der Monate, in denen bis zum Abbruch Unterricht absolviert worden ist, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht statt und zwar selbst dann nicht, wenn – wie hier – der entsprechende Unterricht, für den im Voraus gezahlt worden ist, noch gar nicht stattgefunden hat, BT- Drs. 19/15273, S. 32. Dies gilt selbst dann, wenn wie hier die Möglichkeit besteht, dass der Teilnehmende im Falle des Abbruchs Geld von Fortbildungsträger erstattet bekommt. Der Gesetzgeber hat sich bei der Abfassung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG von dem Gedanken leiten lassen, dass bei Abbruch der Maßnahme in der Regel die Lehrgangsgebühren nicht vom Fortbildungsträger erstattet werden, BT- Drs. 19, 15273, S. 32 (Hervorhebung nicht im Original). Der Gesetzgeber war sich mithin bewusst, dass es Fälle geben kann, in denen der die Maßnahme abbrechende Teilnehmende eine Erstattung vom Fortbildungsträger erhält. Gleichwohl hat er sich dafür entschieden, § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG als zwingende Vorschrift auszugestalten, also auch in diesen Fällen von einer Erstattung des Maßnahmebeitrages abzusehen. Die bloße – im Ergebnis wohl rein theoretische Möglichkeit -, dass der Kläger im Rahmen der Insolvenz Teile des gezahlten Honorars aus der Insolvenzmasse erstattet bekommt, rechtfertigt mithin nicht, den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFGB auf den hiesigen Fall auszudehnen. 2. Der angefochtene Bescheid des Beklagten lässt sich auch nicht gemäß § 43 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in einen anderen Verwaltungsakt umdeuten. a) Insbesondere käme eine (Teil-)Aufhebung und Rückforderung auf Grundlage des § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG nicht in Betracht. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nicht durch Nachweis des Bildungsträgers nachweist und die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann. Vorliegend scheitert eine Konversion bereits an § 43 Abs. 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift kommt eine Konversion dann nicht Betracht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte umzudeuten wäre, in seinen Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wäre als der rechtsfehlerhafte. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG ist der Zuwendungsbescheid zwingend vollständig aufzuheben und die erhaltenen Leistungen sind von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vollständig zu erstatten. Damit wäre ein auf § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG beruhender Verwaltungsakt in seinen Rechtsfolgen ungünstiger für den Betroffenen als ein auf § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG beruhender, der lediglich eine Teilaufhebung ein eine Teilerstattungspflicht vorsieht. Zudem wären vorliegend auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG nicht gegeben, denn Voraussetzung für die vollständige Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung des gesamten Maßnahmebeitrages ist, dass er Teilnehmer oder die Teilnehmerin die regelmäßige Teilnahme nicht durch Nachweis des Fortbildungsträgers nachgewiesen hat und sie auch bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann. Der Kläger hat indes regelmäßig an der zwischenzeitlich beendeten Maßnahme teilgenommen und dies durch einen Nachweis des Fortbildungsträgers belegt. Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG liegt eine regelmäßige Teilnahme vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden nachgewiesen wird. Unter dem 7. Juli 2022 hat der Fortbildungsträger dem Beklagten einen Teilnahmenachweis zukommen lassen. Aus diesem ergibt sich, dass der Kläger an 362 der angebotenen 366 Präsenzstunden teilgenommen hat. Dies entspricht einer Teilnahmequote von 98,37 % und liegt damit deutlich über der geforderten Mindestteilnahmequote. b) Auch eine Umdeutung in einen Widerrufs- und Erstattungsbescheid auf Grundlage von §§ 27a AFBG, 47 Abs. 2 und Abs. 3 und 50 Abs. 1 SGB X kommt nicht in Betracht. Insoweit ist bereits fraglich, ob die Vorschriften des SGB X über den Widerruf und die Rücknahme sowie die Erstattung von Leistungen überhaupt auf den Maßnahmebeitrag Anwendung finden. Zwar enthält § 27a AFBG einen allgemeinen Verweis auch auf diese Normen, allerdings ist die besondere Struktur des § 16 AFBG zu beachten. Der Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 1 AFBG ausdrücklich einen Verweis auf die Normen des SGB X über den Widerruf und die Rücknahme eingefügt. Dieser Absatz bezieht sich jedoch nur auf die Aufhebung und Erstattung des Unterhaltsbeitrages nicht auch auf den Maßnahmebeitrag. In allen weiteren Absätzen des § 16 AFBG erfolgt keine Bezugnahme auf die Vorschriften des SGB X. Hätte der Gesetzgeber diese indes auch für die übrigen, nicht unter § 16 Abs. 1 AFBG zu subsumierenden Fälle der Aufhebung und Erstattung von Förderleistungen ergänzend gelten lassen wollen, so hätte es nahegelegen, wie auch in § 16 Abs. 1 AFBG, entsprechende Verweise aufzunehmen. Da der Gesetzgeber dies nicht getan hat, spricht überwiegendes dafür, dass er - außer in den Fällen des § 16 Abs. 1 AFBG - die Aufhebungs- und Rückforderungsregelungen des § 16 AFBG als abschließende spezialgesetzliche Regelungen verstanden haben wollte und damit auch nicht die allgemeine Verweisung des § 27a AFBG eingreift. Dem kann auch nicht die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 2015 entgegengehalten werden. Zwar hat das Gericht in der dortigen Entscheidung noch die Vorschriften der §§ 44 bis 50 SGB X auch für die Rückforderung des Maßnahmebeitrages als anwendbar angesehen, BayVGH, Beschluss vom 6. August 2015 – 12 ZB 14.2598 -, in: juris (Rn. 17 f), jedoch beruhte diese Entscheidung auf einer älteren Fassung des § 16 AFBG, dessen damaliger Abs. 1 nicht zwischen Maßnahme- und Unterhaltsbeitrag differenzierte, sondern allein von „Leistung“ und „Förderungsbetrag“ sprach. Mit der vollständigen Neufassung des § 16 AFBG im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 und der damit erfolgen Spezifizierung nach Unterhalts- und Maßnahmebeitrag, kann dies nicht mehr angenommen werden. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart in seiner Entscheidung vom 29. November 2021, wonach die Rückforderung des Maßnahmebeitrages auch nach Inkrafttreten des Dritten AFBG-Änderungsgesetzes immer (noch) auf §§ 27a AFBG i.V.m. 44 ff SGB X zu stützen sei, VG Stuttgart, Urteil vom 29. November 2021 – 11 K 830/21 – in: juris (Rn. 13). Soweit sich das VG Stuttgart in seiner Begründung auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 2016 bezieht, so kann dieser der beigemessene Inhalt nicht entnommen werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat lediglich deutlich gemacht, „das § 16 Abs. 1 AFBG bislang die Rückforderung eines Maßnahmebeitrages nicht erfasst hatte, die Rückforderung vielmehr keine explizite Regelung im AFBG gefunden hatte, sodass auf die allgemeinen Rückforderungstatbestände des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) (…) zurückgegriffen werden musste“, BayVGH, Beschluss vom 19. April 2016 – 12 B 15.2304 -, in: juris (Rn. 31). Aus der Verwendung des Perfekts ergibt sich, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sich bei seinen Ausführungen auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Dritten AFBG-Änderungsgesetzes bezog, indes nicht in Abrede stellen wollte, dass § 16 Abs. 3 AFBG nunmehr eine Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung des Maßnahmebeitrages darstellt. Auch der vom Verwaltungsgericht Stuttgart ebenfalls in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. März 2017 – 12 S 1983/16‑, kann der zugeschriebene Inhalt nicht entnommen werden. Auch diese Entscheidung setzt sich – wie das Verwaltungsgericht Stuttgart selbst erkannt hat -, VG Stuttgart, Urteil vom 29. November 2021 – 11 K 830/21 – in: juris (Rn. 14), ausschließlich mit der Rechtslage vor Inkrafttreten des Dritten AFBG-Änderungsgesetzes auseinander. Darüber hinaus übersieht das Verwaltungsgericht Stuttgart in seiner Entscheidung, dass der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf zum dritten AFBG-Änderungsgesetz zu § 16 Abs. 3 AFBG konstatiert hat, dieser „neugefasste Absatz 3 regelt die Aufhebung des Bescheides und die Erstattung der Förderung (…)“, BT-Drs. 18/7055, S. 44. Diese Formulierung spricht eindeutig dafür, dass der Gesetzgeber § 16 Abs. 3 AFBG als eigene Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung in Bezug auf den Maßnahmebeitrag hat ausgestalten wollen. Für die zunächst nicht erfasste Teilaufhebung und –rückforderung des Maßnahmebeitrages hat er mit dem später eingeführten § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen. Zudem käme eine Umdeutung in einen Widerruf nach §§ 27a AFBG, 47 Abs. 2 SGB X schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der vom Beklagten hier herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG um eine gebundene Entscheidung, beim Widerruf nach §§ 27a AFBG, 47 Abs. 2 SGB X indes um eine Ermessensentscheidung handelt und eine Umdeutung einer gesetzlich gebundenen in eine Ermessensentscheidung nach § 43 Abs. 3 SGB X ausscheidet. Darüber hinaus dürfte ein Widerruf nach §§ 27a AFBG, 47 Abs. 2 SGB X – sofern überhaupt möglich - wohl schon aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheiden. 3.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO. 4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.